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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1453-W/04

Wegfall von Stundungszinsen als Folge der mit rückwirkender Kraft ausgestatteten Gestaltungswirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1453-W/04vom 14.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet nicht nur, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung des angefochtenen Bescheides und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre, sondern hat auch zur Folge, dass allen Rechtsakten, die während der Geltung des sodann aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt wurden, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde; solche Rechtsakte gelten infolge der Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses mit diesem dann als beseitigt, wenn sie mit dem aufgehobenen Bescheid in einem unlösbaren rechtlichen Zusammenhang stehen, wie etwa die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Abs. 5 Satz 3 BAO (vgl. VwGH 3.8.2004, 99/13/0207).

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des AB, vertreten durch TK, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 3. August 1998 betreffend Stundungszinsen entschieden: Der Berufung wird stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben. Entscheidungsgründe Zur Begründung wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. August 2004, 99/13/0207, verwiesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 14. September 2004

Normen und Schlagworte

Gestaltungswirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofesrückwirkende Kraftunlösbaren rechtlichen Zusammenhang

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1453-W/04
Stammnummer
11819
Gültig
14.09.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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