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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2547-W/08

Wegfall von Aussetzungszinsen als Folge der mit rückwirkender Kraft ausgestatteten Gestaltungswirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des VwGH

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2547-W/08vom 29.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Effizient Steuerberatung Posch Partner OEG, 1120 Wien, Murlingengasse 58/1/6, vom 16. August 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 12. Juli 2007 betreffend Aussetzungszinsen entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 12. Juli 2007 verfügte das Finanzamt im Hinblick auf die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 3. August 2006, GZ.RV/1470-W/04, betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 1995 und 1997 den Ablauf der Aussetzung der Einhebung und setzte gleichzeitig für den Zeitraum 21. Jänner 2003 bis 12. Juli 2007 Aussetzungszinsen in Höhe von € 22.099,07 fest. Gegen diese Bescheide brachte der Bw. das Rechtsmittel der Berufung ein. Mit Berufungsvorentscheidungen vom 3. September 2007 und 30. Mai 2008 wies das Finanzamt die Berufungen als unbegründet ab. Laut Mitteilung des Finanzamtes ist die Berufungsvorentscheidung vom 3. September 2007 betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung in Rechtskraft erwachsen. Gegen die Berufungsvorentscheidung vom 30. Mai 2008 betreffend Aussetzungszinsen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und wies darauf hin, dass die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 3. August 2006, GZ.RV/1470-W/04, mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 2008, Zl. 2006/13/0157-8, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben wurde. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach Abs. 2 die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet nicht nur, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung des angefochtenen Bescheides und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre, sondern hat auch zur Folge, dass allen Rechtsakten, die während der Geltung des sodann aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt wurden, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde; solche Rechtsakte gelten infolge der Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses mit diesem dann als beseitigt, wenn sie mit dem aufgehobenen Bescheid in einem unlösbaren rechtlichen Zusammenhang stehen, wie etwa die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung (vgl. VwGH 11.12.2003, 2003/14/0032 und 3.8.2004, 99/13/0207) und damit auch der in diesem Zusammenhang festgesetzten Aussetzungszinsen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 29. August 2008

Normen und Schlagworte

Gestaltungswirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des VwGHrückwirkende Kraftunlösbarer rechtlicher Zusammenhang

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/2547-W/08
Stammnummer
36535
Gültig
29.08.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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