Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2547-W/08
Wegfall von Aussetzungszinsen als Folge der mit rückwirkender Kraft ausgestatteten Gestaltungswirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des VwGH
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2547-W/08vom 29.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Effizient
Steuerberatung Posch Partner OEG, 1120 Wien, Murlingengasse 58/1/6, vom
16. August 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14
Purkersdorf vom 12. Juli 2007 betreffend Aussetzungszinsen
entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 12. Juli 2007 verfügte das
Finanzamt im Hinblick auf die Berufungsentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates vom 3. August 2006, GZ.RV/1470-W/04, betreffend die
Einkommensteuer für die Jahre 1995 und 1997 den Ablauf der Aussetzung der
Einhebung und setzte gleichzeitig für den Zeitraum 21. Jänner
2003 bis 12. Juli 2007 Aussetzungszinsen in Höhe von
€ 22.099,07 fest.
Gegen diese Bescheide brachte der Bw. das Rechtsmittel der
Berufung ein.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 3. September 2007
und 30. Mai 2008 wies das Finanzamt die Berufungen als unbegründet
ab.
Laut Mitteilung des Finanzamtes ist die
Berufungsvorentscheidung vom 3. September 2007 betreffend Ablauf der
Aussetzung der Einhebung in Rechtskraft erwachsen.
Gegen die Berufungsvorentscheidung vom 30. Mai 2008
betreffend Aussetzungszinsen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und wies darauf hin, dass die
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom
3. August 2006, GZ.RV/1470-W/04, mit Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 2008, Zl. 2006/13/0157-8, wegen
Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides
nach Abs. 2 die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor
Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte.
Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete
Gestaltungswirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes
bedeutet nicht nur, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung des angefochtenen
Bescheides und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob der
aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre, sondern hat
auch zur Folge, dass allen Rechtsakten, die während der Geltung des sodann
aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt wurden, im Nachhinein die
Rechtsgrundlage entzogen wurde; solche Rechtsakte gelten infolge der
Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses mit diesem dann als beseitigt,
wenn sie mit dem aufgehobenen Bescheid in einem unlösbaren rechtlichen
Zusammenhang stehen, wie etwa die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der
Einhebung (vgl. VwGH 11.12.2003, 2003/14/0032 und 3.8.2004, 99/13/0207) und
damit auch der in diesem Zusammenhang festgesetzten Aussetzungszinsen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 29.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 42 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Gestaltungswirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des VwGHrückwirkende Kraftunlösbarer rechtlicher Zusammenhang
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2547-W/08
- Stammnummer
- 36535
- Gültig
- 29.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF