Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1507-W/02
Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren aufgrund Gestaltung der Leistungsbeziehungen, die nicht den Kriterien für Angehörigenverträge entspricht, wobei eigentlich bereits die laufende Herausschälung einer Einkunftsquelle aus dem Betrieb einer nahestehenden GmbH nicht den einschlägigen Kriterien entspricht.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1507-W/02vom 25.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Konstruktion, wonach einem Steuerpflichtigen eine Einkunftsquelle (Einzelunternehmen) zugeordnet werden soll, die nur durch das laufende Herausschälen eines Teiles der Tätigkeit einer nahestehenden GmbH und Zuordnung dieses Teiles an den Steuerpflichtigen entsteht, ist an den Kriterien für die steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen zu messen. Die diesem Rechtssatz zugrundeliegende Konstruktion war nicht durch ein selbständiges Wirtschaften (oä) des Steuerpflichtigen gekennzeichnet, was eine Zurechnung der Einkunftsquelle an ihn ohne Rücksicht auf einen allfälligen fremdunüblichen Übertragungsvorgang zwischen Angehörigen geboten hätte. Vielmehr wurde das Einzelunternehmen zur Gänze mittels Dienstleistungen der GmbH betrieben.
§ 303 Abs 4 BAO fordert für die Wiederaufnahme von Amts wegen einen Wiederaufnahmsgrund, dessen Kenntnis allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden (Vor)Bescheid herbeigeführt hätte. Wenn aber aus einem, vom Wiederaufnahmsgrund (hier: betr Höhe der Einkünfte) völlig unabhängigen Grund (hier: keine Einkünftezurechnung) rechtsrichtigerweise der Spruch des Vorbescheides anders gelautet hätte (hier: Einkommensermittlung ohne die nicht zuzurechnenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb) und der Wiederaufnahmsgrund keinen Einfluss auf die rechtsrichtige Sachentscheidung hat, so ist eine amtswegige Wiederaufnahme aufgrund des Neuerungstatbestandes nicht möglich (vgl VwGH 13.9.1988, 87/14/0159, ÖStZB 1989, 111f).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch
Stb-Ges, vom 31. März 1999 gegen die Bescheide des Finanzamtes X vom
3. März 1999, betreffend Wiederaufnahme der Verfahren gemäß
§ 303 Abs 4 BAO und Sachentscheidungen jeweils hinsichtlich
Einkommensteuer für die Jahre 1995 und 1996, nach der am 20. April
2005 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
Berufungsverhandlung, entschieden:
1.)
Der Berufung vom 31. März 1999 gegen die Bescheide vom
3. März 1999, mit denen die Einkommensteuerverfahren für die
Jahre 1995 und 1996 gemäß
§ 303 Abs 4 BAO
wiederaufgenommen wurden, wird Folge gegeben.
Diese
Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.
2.)
Die Berufung vom 31. März 1999 gegen die
Einkommensteuer(sach)bescheide für die Jahre 1995 und 1996 vom
3. März 1999 wird als unzulässig geworden
zurückgewiesen.
3.)
Soweit mit dem Schriftsatz vom 29. Juni 2000 gegen die - die
Einkommensteuer(sach)bescheide für die Jahre 1995 und 1996
betreffenden - Berufungsvorentscheidungen vom 30. Mai 2000 Berufung
erhoben wurde, wird dies als unzulässig geworden
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (Bw) meldete dem Finanzamt X mit einem am 29. Dezember 1995
eingelangten, ausgefülltem Fragebogen Verf24 (ESt-Akt Dauerbelege
Bl 4) ein am 1. Oktober 1993 begonnenes Handelsgewerbe. In der
zugleich eingelangten Einkommensteuererklärung für das Jahr 1993
erklärte der Bw neben nichtselbständigen Einkünften auch
Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv -39.199 öS (ESt-Akt
Bl 17ff/1993). Die dementsprechende Veranlagung erfolgte mit
Einkommensteuerbescheid vom 16. Juli 1997 (ESt-Akt
Bl 24f/1993).
In einer ersten
Einkommensteuererklärung - einer
"Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung" - für das Jahr 1994, die am
6. Juli 1995 beim Finanzamt X eingelangt war (ESt-Akt Bl 17ff/1994),
hatte der Bw nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit angegeben.
Die dementsprechende Veranlagung war mit Einkommensteuerbescheid vom
11. Juli 1995 erfolgt (UFS-Akt Bl 27f). Die Umsatzsteuervoranmeldungen
für Jänner bis Dezember 1994 waren sämtliche am 29. Dezember
1995 beim Finanzamt X eingelangt (ESt-Akt Bl 1ff/1994).
Am
30. April 1996 langte ein weiteres ausgefülltes
Einkommensteuererklärungsformular des Bw für das Jahr 1994 beim
Finanzamt X ein, worin neben den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv -590.253 öS
erklärt wurden (ESt-Akt Bl 30ff/1994). Mit Bescheiden vom
24. Juli 1996 wurde - das Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer
1994 wiederaufgenommen (UFS-Akt Bl 29) - und (in der neuen
Sachentscheidung) die Einkommensteuer für 1994 unter Berücksichtigung
von Einkünften aus Gewerbebetrieb iHv -590.253 öS festgesetzt
(ESt-Akt Bl 37f/1994).
Die
Umsatzsteuervoranmeldungen für Jänner bis Oktober 1995 waren
sämtliche am 29. Dezember 1995 beim Finanzamt X eingelangt (ESt-Akt
Bl 1ff/1995); diejenige für Dezember 1995 am 19. Februar 1996
(ESt-Akt Bl 11/1995). In seiner am 5. Mai 1997 beim Finanzamt X
eingelangten Einkommensteuererklärung für das Jahr 1995 erklärte
der Bw - neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit -
Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv -157.306 öS. In der -
offenbar nur aus EDV-technischen Gründen als Gewinn- und Verlustrechnung
bezeicheten (s unten) - Einnahmen/Ausgaben-Rechnung für das Jahr 1995
wurden unter dem Posten ´Aufwand für
Geschäftsführung´ 1.400.989,63 öS abgesetzt, wobei
laut Drei-Jahres-Vergleich (ESt-Akt Bl 17/1995) für die beiden
Vorjahre kein derartiger Ausgabenposten abgesetzt worden war. Unter dem Posten
´Provisionen´ wurden 449.862 öS abgesetzt. Ein
erklärungsgemäßer Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 1995 erging mit 15. Mai 1997 (ESt-Akt
Bl 29ff/1995).
In der am
3. November 1997 beim Finanzamt X eingelangten
Einkommensteuererklärung des Bw für das Jahr 1996 wurden -
neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit - Einkünfte
aus Gewerbebetrieb iHv 165.364 öS ausgewiesen. In der - offenbar
nur aus EDV-technischen Gründen als Gewinn- und Verlustrechnung bezeicheten
(s unten) - Einnahmen/Ausgaben-Rechnung für das Jahr 1996 wurden
unter dem Posten ´Aufwand für Geschäftsführung´
1.058.838,92 öS abgesetzt.
In einer
Vorhaltsbeantwortung vom 28. April 1998 (ESt-Akt Bl 14ff/1996) wurde
zum ´Aufwand Geschäftsführung´ ausgeführt, dass der
Vergleich mit dem Vorjahr sehr erschwert werde, weil der Bw seinen Gewinn nach
§ 4 Abs 3 EStG 1988 ermittle, was sich im Laufe dieses
Jahres (1998) ändern werde. Die gesamte Geschäftsführung
(Verwaltung, Bestellung, Auslieferung, Verkauf, Korrespondenz) führe die
B-GmbH, an der der Bw nicht beteiligt sei. Durch die Eigentümlichkeit des
´Ertragsrechners´ werde die von der Fa. B-GmbH gestellte
Rechnung je nach vorhandenen Mitteln acontiert oder mit einer Rechnung für
Warenlieferung kompensiert. Der 1996 ausgewiesene Betrag setze sich
folgendermaßen zusammen: Rechnung B-GmbH 28. Oktober 1995
(gesamt 2.340.000 öS) restliche Kompensation:
799.010,37 öS Rechnung B-GmbH 31. Juli 1996 (gesamt
600.000 öS) kompensiert: 259.828,55 öS Aufwand
Geschäftsführung (Summe 799.010,37 + 259.828,55) =
1.058.838, 92 öS
Ein
erklärungsgemäßer Einkommensteuerbescheid - mit Ausnahme
der Nichtberücksichtigung der Topfsonderausgaben aufgrund der
Einkünftehöhe - für das Jahr 1996 erging mit
12. Mai 1998 (ESt-Akt Bl 39ff/1996).
Aufgrund eines
Prüfungsauftrages des Finanzamtes X vom 20. Juli 1998 (BP-Arbeitsbogen
des Finanzamtes Z, Nr) wurde beim Bw eine abgabenbehördliche Prüfung
über die Jahre 1995 bis 1997 durchgeführt, worüber der
Prüfer einen mit 5. Februar 1999 datierten Bericht (ESt-Akt
Dauerbelege Bl 9ff) erstattete. Darin wurde bezughabend
festgestellt:
Tz 10:
Gewinnermittlungsart: § 4 Abs 3 EStG (Anm: Dies entspricht auch
den Angaben seitens der steuerlichen Vertretung des Bw in der
Vorhaltsbeantwortung vom 28. April 1998; die Bezeichnung der
Jahresabschlüsse als Gewinn- und Verlustrechnungen statt als
Einnahmen/Ausgaben-Rechnungen ist offenbar nur aus EDV-technischen Gründen
erfolgt; da für die Streitjahre keine Bilanzen eingereicht wurde, hegt auch
die Berufungsbehörde keine Zweifel daran.)
Tz 13:
Die im Jahr 1995 als Betriebsausgabe abgesetzten Provisionsaufwendungen iHv
71.888 öS seien an den Vertreter A nicht bezahlt worden und dem Gewinn
des Jahres 1995 hinzuzurechnen.
Tz 14
(Streitpunkt): Aus dem Titel ´Verdeckte Einlage´ seien 73.000
öS im Jahr 1995 und 25.000 öS im Jahr 1996 hinzuzurechnen, unter
Hinweis auf Punkt 1 der Niederschrift zur Schlussbesprechung, wo ausgeführt
wird (ESt-Akt Dauerbelege
Bl 20):"Das Unternehmen
B-GmbH betreibt in
C,
Z und
D einen Groß- und Einzelhandel
mit hochwertigen E-Produkten. Als
Gesellschafter im Firmenbuch sind eingetragen
F mit 250.000,00 und
H mit 250.000,00. Zum
Geschäftsführer bestellt wurde
F. Die Prokura hat
G (Anm: =Bw) der Vater des
Gesellschafters F
inne.
Im Dezember 1995 hat der
Abgabenpflichtige G rückwirkend
mit Oktober 1993 eine Einzelfirma gegründet, die auf dem
E-Sektor den Vertrieb für
J Produkte übernahm. Die
Geschäfte der Einzelfirma werden ausnahmslos von der
B-GmbH wahrgenommen. Für diese
Tätigkeit wurden der Einzelfirma die diversen Leistungen im nachhinein in
Rechnung gestellt. Die im nachhinein verrechnete Verwaltungstätigkeit wurde
mit den bereits in den Vorjahren erzielten Erlösen an die GesmbH zum Teil
ausgeglichen. Die Aufschlüsselung ergab, daß diese Leistungen
pauschal abgerechnet wurden und es an einer klaren detaillierten Darlegung der
Leistungsverpflichtung der GesmbH mangelt (keine Aufzeichnungen über den
tatsächlichen Arbeitsaufwand). Eine schriftliche, nach außen hin
ausreichend zum Ausdruck kommende, eindeutig, klare und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalts aufweisende und auch zwischen Familienfremden
unter den gleichen Bedingungen abgeschlossene Vereinbarung über die
Geschäftsführung und die Verwaltungsverrechnung wurde nicht
abgeschlossen. Die Sorgfalt eines Kaufmannes hätte es jedoch erfordert
solche Vereinbarungen schriftlich abzufassen und sich schon vor Abschluß
von Vereinbarungen über die damit verbundenen Kosten zu erkundigen. In der
überhöhten Verrechnung der Verwaltungstätigkeit an das
Einzelunternehmen erblickt die Finanzbehörde eine verdeckte Einlage, weil
eine dem Gesellschafter nahestehende Person (Vater) der Gesellschaft einen
Vermögensvorteil gewährt, den ein Nichtgesellschafter bei Anwendung
eines ordentlichen Kaufmanns der Gesellschaft nicht eingeräumt hätte.
Für 1995 und 1996 stellen folgende überhöhte Verrechnungen eine
verdeckte Einlage dar, die den steuerlichen Gewinn erhöhen." (Zahlen
s oben; bei der weiteren Berechnung wurde in Tz 15 des BP-Berichtes von
-157.007,82 öS laut Jahresabschluss 1995 ausgegangen, wobei die Differenz
zur Eintragung in der Einkommensteuererklärung durch den - offenbar
wegen sog Endbesteuerung erfolgten - Abzug von 298,38 öS
Zinsertrag/Dividende und somit dem Ergebnis von -157.306,20 öS laut Beilage
zur Einkommensteuererklärung, Bl 13/1995, zu erklären
ist;weiters wurde in Tz 15 des BP-Berichtes hinsichtlich 1996 von
+165.431,91 öS bzw gerundet +165.432 öS laut Jahresabschluss
1996 ausgegangen, wobei die Differenz zur Eintragung in der
Einkommensteuererklärung durch den Abzug von 67,96 öS
Zinsertrag/Dividenden und somit dem Ergebnis von +165.363,95 öS laut
Beilage zur Einkommensteuererklärung, Bl 3/1996, zu erklären
ist).
Das
Finanzamt X erließ - datiert mit 3. März 1999 - an
den Bw:
Bescheid
zur Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 1995 gemäß
§ 303 Abs 4 BAO mit der Begründung, dass die Wiederaufnahme
"aufgrund der Feststellungen der
abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen
Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind", erfolgt
sei (ESt-Akt Bl 33/1995);
Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 1995, in welchem Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv
-12.120 öS berücksichtigt und mit dem die Einkommensteuer mit
7.546 öS vorgeschrieben wurde, was gegenüber dem Vorbescheid vom
15. Mai 1997 eine Nachforderung von 72.600 öS bewirkte (ESt-Akt
Bl 34ff/1995);
Bescheid
zur Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 1996 gemäß
§ 303 Abs 4 BAO mit der Begründung, dass die Wiederaufnahme
"aufgrund der Feststellungen der
abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen
Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind", erfolgt
sei (ESt-Akt Bl 43/1996);
Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 1996, in welchem Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv
190.432 öS berücksichtigt und mit dem die Einkommensteuer mit
99.375 öS vorgeschrieben wurde, was gegenüber dem Vorbescheid vom
12. Mai 1998 eine Nachforderung von 12.550 öS bewirkte (ESt-Akt
Bl 44ff/1996).
Mit
Schreiben vom 31. März 1999 (ESt-akt Bl 47ff/1996) wurde gegen
die Wiederaufnahme- und die Einkommensteuerbescheide für 1995 und 1996 vom
3. März 1999 Berufung erhoben mit dem Begehren nach Stornierung der im
BP-Bericht unter Tz 14 angeführten ´verdeckten Einlage´
iHv 73.000 öS bzw 25.000 öS und eine mündliche
Berufungsverhandlung beantragt.
Begründend
wurde ausgeführt, dass der Bw wegen seiner sonstigen Tätigkeit als
Starverkäufer bei der Fa. K überhaupt keine Zeit für seine seit
Oktober 1993 am E-Sektor tätige Einzelfirma habe, sondern den Aufbau und
die gesamte Verwaltung (Miete Lager, Büro, Telefon, Messekosten, Werbung,
KFZ, Personal, Geschäftsführer) der im gleichen Branchensektor
tätigen Fa. B-GmbH übertragen habe, an welcher der Bw nicht beteiligt
sei, sondern sein Sohn F, der dort auch als Geschäftsführer
fungiere.
Das Unternehmen
des Bw sei von einem Umsatz im Jahr 1993 iHv 187.000 öS auf
3.906.000 öS im Jahr 1994, 4.966.000 öS im Jahr 1995
und 7.123.000 öS im Jahr 1997 gewachsen. Ein solcher Zuwachs
müsse hart erarbeitet werden, wofür der Gewinn leider nicht als
Maßstab für den Erfolg herangezogen werden könne, da die
Gewinnermittlung gemäß
§ 4 Abs 3 EStG 1988
erfolgt sei; er sei aber am Ende der fünf Jahre Betriebszeit mit ca
2.000.000 öS zu vermuten (Vorrat, Forderungen etc).
Die Fa. B-GmbH
habe großes Interesse am Wachstum der Fa. G gehabt, weil sie auch als
Lieferant aufgetreten sei. Für die Führung des gesamten Unternehmens
sei eine klare Rechnung gelegt worden, die von der Betriebsprüfung auch
nicht beanstandet worden sei. Es sei auch mit schriftlichen Unterlagen dargetan
worden, warum in den folgenden Jahren immer mehr Leistungen weggefallen seien
bzw Leistungen durch Gegenleistungen seitens der Fa. G kompensiert worden
seien.
Wenn es auch
keinen Vertrag gebe, der die Leistungsverpflichtung auf den Schilling genau
festlege, so werde die Behauptung zurückgewiesen, dass die Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmannes einen solchen Vertrag erfordert hätte.
Zum Vorwurf der
pauschalen Abrechnung: In Rechnung gestellt worden seien als monatliche Leistung
für 1. Oktober 1993 bis 30. September 1995: 81.250 öS,
für 1. Oktober 1995 bis 31. Juli 1996: 60.000 öS und
für 1. August 1996 bis 31. Juli 1997: 34.000 öS, ab
1. August 1997 werde nichts mehr in Rechnung gestellt, weil die Leistungen,
welche die Fa. G für die Fa. B-GmbH erledige, sich mit den Gegenleistungen
aufhebe. Es sei also niemals pauschal abgerechnet worden, sondern
ursprünglich seien aufgrund einer Zusammenstellung der Unkosten der Fa.
B-GmbH firmenintern die Kosten der Geschäftsführung aufgestellt und
mit dem Bw besprochen worden und man habe sich auf den monatlichen Betrag von
81.250 öS geeinigt. (Mit Verweis auf Beilage 1 = offenbar ESt-Akt
Bl 51/1996)
Ab
1. Oktober 1995 sei der Werbeaufwand in einer eigenen Rechnung verrechnet
worden und die Fa. G habe ein eigenes Lager in der L-Straße gemietet:
bisher monatlich 81.250 öS abzüglich 10.000 ös (Wegfall
Lagerkosten) und abzüglich 11.250 öS (Werbekosten) ergebe neue
Kosten iHv 60.000 öS.
Ab
1. August 1996 laute die Kostenrechnung: bisher monatlich
60.000 öS abzüglich 10.000 öS (Kosten LKW, Aufwand beim
Bw) und abzüglich 16.000 öS (Miete vom Bw bezahlt), somit neue
Kosten 34.000 öS.
Die
Rechnungsstellung an den Bw habe sich somit nach kaufmännischen Regeln
entwickelt. Auch bei Aufteilung der Kosten der Fa. B-GmbH im Verhältnis der
Umsätze der Fa. B-GmbH und der Fa. G ergebe sich, dass an die Fa. G (=Bw)
fast genau anteilig die Kosten weiterverrechnete worden seien. Ausgenommen der
Geschäftsführergehalt, der im Bilanzaufwand iHv 9.000 öS
enthalten sei, sei um 30.000 öS p.m. angeglichen worden (mit Verweis
auf "Beilage 2 mit handschriftlicher
Berichtigung" = offenbar ESt-Akt Bl 52f/1996).
Diese
Gegenüberstellung ergebe die vernachlässigbaren Differenzen im Jahr
1995 von 72.838 öS und im Jahr 1996 von 25.372 öS, die weit
unter der 10%-Grenze lägen (mit Verweis auf VwGH-Rsp zu 10%-Grenze bei
Kalkulationsdifferenzen), was geradezu die Abrechnung wie unter Fremden
bestätige. Bei einer Rechnungssumme für die Zeit vom
1. Jänner 1995 bis 31. Dezember 1997 von insgesamt
1.739.250 öS (9x81.250, 10x60.000, 12x34.000) betrage die vom
Prüfer festgestellte Abweichung nur 98.210 öS
(72.838+25.372).
Zur Zurechnung,
d.i. Einlage, müsse überhaupt gesagt werden: Die Fa. B-GmbH stelle
Rechnungen an die Fa. G, welche in der Bilanz genau nach Leistungserbringung
abgegrenzt worden seien. Die Fa. G (=der Bw) habe immer nur jenen Betrag als
Aufwand ansetzen können, den sie imstande war zu bezahlen. Auf dem
Verrechnungskonto der B-GmbH habe während der Jahre 1995 bis 1997 immer
eine Schuld der Fa. G iHv mehreren hunderttausend Schilling bestanden. Sollten
73.000 öS im Jahr 1995 und 25.000 öS im Jahr 1996
nicht als Forderung der Fa. B-GmbH an die G anerkannt werden, so verringere sich
die Schuld der Fa. G an die Fa. B-GmbH aus dieser Rechnung und um die gleichen
Beträge wäre dann eine andere Lieferantenschuld, d.i. zumeist Ware,
getilgt worden und würde wieder zum gleichen Gewinn oder Verlust
führen. Die Nichtanerkennung der ggstdl Beträge würde sich erst
beim Übergang auf die Gewinnermittlung gemäß
§ 4
Abs 1 EStG 1988 zum 1. Jänner 1999 auswirken.
Das Finanzamt
erließ folgende, mit 30. Mai 2000 datierte
Berufungsvorentscheidungen:
Abweisung
hinsichtlich Verfügung der Wiederaufnahme betr ESt 1995 und 1996
(ESt-Akt Bl 109ff/1996);
Abweisung
und Abänderung zu Ungunsten des Bw hinsichtlich
Einkommensteuer(Sachentscheidungen) 1995 (ESt-Akt Bl 37ff/1995) mit
einer weiteren Erhöhung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb um
360.000 öS und 1996 (ESt-Akt Bl 112ff/1996) mit einer weiteren
Erhöhung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb um
240.000 öS.
Das
Finanzamt begründete dies damit, dass der Bw seit 1985 als
gewerberechtlicher Geschäftsführer der B-GmbH mit Prokura tätig
sei und hierfür bisher keine Abrechnungen gestellt habe. Die
geschäftliche Verbindung zwischen Bw und der B-GmbH sei als solche zwischen
nachen Angehörigen einzustufen und steuerlich nur insoweit anzuerkennen,
als Fremdüblichkeit vorliege. Die erstmals im August 1995, also zwei Jahre
nach Betriebseröffnung, erstellten Abrechnungen enthielten keine
detailierten Aufgliederungen über das Ausmaß der
Geschäftsführung bzw die Nutzung der Betriebsmittel. Derartige
Aufstellungen seien erst im nachinein anlässlich der Betriebsprüfung
erstellt worden, sodass diese Abrechnungen Schätzungen darstellten.
Überhöht verrechnete Vewaltungsaufwendungen könnten nicht als
Betriebsausgabe anerkannt werden. Der vorstehende Sachverhalt sei eine neu
hervorgekommene Tatsache gemäß
§ 303 Abs 4 BAO. Der
Aufstellung sei weiters zu entnehmen, dass für die
Geschäftsführung ein Entgelt von pauschal 30.000 öS
monatlich berechnet worden sei; dieses pauschale
Geschäftsführerentgelt könne nicht als Betriebsausgabe anerkannt
werden (1995: 12x30.000=360.000; 1996: Berechnung s mündliche
Berufungsverhandlung).
Die
Berufungsvorentscheidungen vom 30. Mai 2000 wurden laut Rückschein
(ESt-Akt Bl 116/1996) dem Bw am 5. Juni 2000 zugestellt.
Gegen die
Berufungsvorentscheidungen vom 30. Mai 2000 wurde mit Schreiben vom
29. Juni 2000 (ESt-Akt Bl 117ff/1996; Eingangsstempel 3. Juli
2000 mit handschriftlicher Anmerkung von
"29.6." - offenbar als
Postaufgabedatum) Berufung erhoben und die Vorlage an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz beantragt, dh ein Vorlageantrag gestellt, und zunächst
angemerkt, dass die Berufungsvorentscheidung hinsichtlich der
Einkommensteuerbescheide 1995 und 1996 mangels ziffernmäßiger
Begründung nicht in Rechtskraft erwachsen sei, weil man nur Vermutungen
über die "Verböserung" der Zahlen gegenüber jenen der
Betriebsprüfung anstellen könne. Man wundere sich sehr, dass
auf keinen einzigen Punkt der Berufung eingegangen worden sei. Der ständige
Hinweis auf das Fehlen von schriftlichen Vereinbarungen bringe nichts, weil die
Behörde ja in einer kalkulatorischen Überprüfung selbst die
Richtigkeit der angesetzten Beträge im Sinne einer Wahrheitsfindung
festgestellt habe. Ob die Rechnung erst 18 Monate nach der
Betriebseröffnung gestellt worden sei, sei keine Angelegenheit, welche die
Behörde zu beurteilen und als negativ zu erwähnen habe, weil dies im
Geschäftsleben oft vorkomme und ganz besonders bei einem
Geschäftspartner, dem man beim Aufbau seiner Tätigkeit helfen wolle.
Die immer wieder angeführte Rechnung sei aufgrund von Berechnungen der Fa.
B-GmbH erstellt worden - es sei unwahr, dass irgendwelche Aufstellungen
erst anlässlich der Betriebsprüfung erstellt worden seien; sie seien
nur reingeschrieben worden. Zwischen dem Geschäftsführer der B-GmbH
und dem Bw habe Einigkeit bestanden, dass die Beträge ihre Berechtigung
gehabt hätten. Dies werde auch nach außen hin dadurch glaubhaft
gemacht, weil die Beträge im Laufe der Jahre Änderungen erfahren
hätten und inzwischen ausgelaufen seien, da die gegenseitigen Leistungen
sich inzwischen aufhöben. Es sei bisher unbekannt gewesen, dass man
Aufzeichnungen, ev betr Stunden, führen müsse über die
Aufwendungen für eine Geschäftsführung. Man sei bisher mit dem
Betriebsprüfer der Meinung gewesen, dass die Belastung für die
Führung eines Geschäftes mit 30.000 öS für die
Einzelfirma preiswert gewesen sei, welche immerhin fast ohne jedwede Beteiligung
des Eigentümers aufgebaut und zu einem Umsatz von über 7.000.000
öS gebracht worden sei. Dass keine laufenden Gewinne ausgewiesen worden
seien, liege in der Abrechnungsmethode gemäß
§ 4 Abs 3
EStG 1988. Da in der Berufungsvorentscheidung vermutlich diese Position
gestrichen worden sei, stelle sich die Frage, wer im Fremdvergleich die
Einzelfirma geführt habe; 30.000 öS pro Monat (Aufwand)
entsprächen einem monatlichen Bruttobezug von nur 20.000 öS. Der
Blick in die Bilanz eines anderen Handelsbetriebes gleicher Größe
liefere sofort die Klarheit, dass ein Betrieb mit einem Warenlager von mehr als
einer Million öS ein Lager brauche und Personal, das aus- und einpacke
sowie liefere (in Rechnung gestellt mit 110.000 öS p.a. und
50.000 öS p.a.); ein Unternehmen mit dem Ziel eines hohen Umsatzes
(innerhalb von drei Jahren von Null auf sieben Millionen) brauche ein Büro
mit Telefon (115.000 öS p.a.), Werbe- inkl. Messeaufwand
(175.000 öS p.a.) und ein Kfz (75.000 öS p.a.). Und es sei
auch logisch, dass jemand die Geschäfte führen müsse; dafür
seien mitsamt Fracht, Reisespesen und Fremdarbeit p.m. 37.000 öS
angesetzt worden. Man müsse bei allen Fremdvergleichen
berücksichtigen, dass alle diese Kosten nur ca 15% des Umsatzes ausgemacht
hätten und auch, dass das Unternehmen sonst fast keine Kosten bezahlt habe.
In jeder Bilanz eines vergleichbaren Handelsbetriebes betrage die Miete 6-8%,
die Werbung inkl Messe in der Aufbauphase 6-10% und der Personalaufwand inkl
Unternehmerlohn 10-20% des Umsatzes. Es sei gerade 1996 trotz der als
Einnahmen/Ausgaben-Rechner höheren Zahlungen als bei einer
Leistungsabgrenzung wie in einer Bilanz immer noch ein Gewinn von
165.000 öS übrig geblieben. Bei Streichung des Anteiles für
die Geschäftsführung und periodengerechter Abgrenzung von Vorrat und
sonstigem Aufwand würde ein so hoher Gewinn resultieren, dass er einem
Fremdvergleich nicht standhielte.
Für das
Jahr 1997 erklärte der Bw Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv
-510.709 öS. Laut Schreiben vom 15. Jänner 1999 habe der Bw
seinen Gewerbebetrieb per 31. Dezember 1998 seinem Sohn F geschenkt.
Für 1998 erklärte der Bw Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv
-364.123 öS.
In der am 20.
April 2005 abgehaltenen Berufungsverhandlung hielt der Referent vor, dass beim
Bw erstens eine rückwirkende Betriebsgründung nicht steuerlich
anerkannt werden könne - der Betrieb sei erst Ende Dezember 1995 dem
Finanzamt bekannt gegeben worden - und zweitens, dass eine
Einkünftezurechnung an den Bw nicht angebracht erscheine, weil es sich um
die Herausschälung eines Teiles der Tätigkeit der B-GmbH, an der der
Sohn des Bw. wesentlich beteiligt gewesen sei, handle und diese Maßnahme
nur aus der Lohnsteuerrückvergütung für den Bw erklärlich
sei. Es sei nur durch die familiären Bindungen zu erklären,
dass die Verluste rückwirkend für 1993 bis 1995 bzw insgesamt ein
Gesamtverlust an den Bw ausgegliedert worden sei.
Gegen diese
Vorhalte wurde seitens des Bw (= durch Bw selbst, durch seinen Sohn bzw durch
den steuerlichen Vertreter des Bw vorgebracht): j habe keinen Generalvertreter
haben wollen, der auch Detailgeschäfte betreibe und konkurrenzierende
Produkte handle, wie die B-GmbH. Dies sei der Grund für die Trennung in
zwei Firmen gewesen. Später habe j die Distribution überhaupt selbst
übernommen. Der Bw habe für seine Pension ein zweites Standbein
haben wollen; jedoch habe sich der Einzelbetrieb als hinderlich für die
Pensionensbezüge erwiesen. Der Bw habe den Betrieb 1998 aufgegeben
wegen seiner Pensionierung. Wenn man nur die Verluste hätte zuteilen
wollen, wäre das auch über eine Beteiligung gegangen. Es habe
sich um keine Deckungsfirma gehandelt, umsatzsteuerlich sei unstrittig alles in
Ordnung gewesen. Zur Fremdüblichkeit sei vorzubringen, dass i.Bundesland
vieles noch per Handschlag gehe. Wichtig sei gewesen, dass es sich um eine
redliche Sache gehandelt habe.
Der Vertreter
des Finanzamtes stellte die Berechnungsweise für die Verböserungen bei
den Berufungsvorentscheidungen dar: Für das Jahr 1995 zwölf x
30.000 öS = 360.000 öS; für das Jahr 1996 acht mal
30.000 öS monatlich.
Seitens des Bw
wurde die (in Ablichtung im BP-Arbeitsbogen befindliche) Rechnung von J an
Consignee bwOHG und Buyer B mit Fehlern beim Lieferanten erklärt. Die
Bezahlung von Rechnungen sei teilweise von der Firma, die gerade Geld gehabt
habe, erfolgt. Dies sei insofern ein Problem gewesen, als die Kunden wesentlich
längere Zahlungsfristen als die Lieferanten gehabt
hätten.
Der Vertreter
des Finanzamtes entgegnete auf das Argument im letzten Absatz des Blattes 3 der
Berufungsschrift - wenn keine Kompensation mit den ausgeschiedenen
Geschäftsführungsaufwendungen, dann eben Kompensation mit
Warenrechnungen - : Wenn man die Kompensation einmal festgelegt habe, dann
könne man nicht rückwirkend die Kompensation für eine andere
Rechnung widmen.
Seitens des Bw
wurde vorgebracht, dass die laufende Kompensation ausgemacht gewesen sei. Es sei
natürlich keine direkte Zurechnung auf einzelne Posten möglich
gewesen, weil die Beträge sich auf dem Verrechnungskonto
gegenübergestanden seien.
Der Vertreter
des Finanzamtes brachte vor, dass die Kompensation fremdüblicherweise
für konkrete Positionen bestehen müsse, weil die Folgen etwa im
Konkursfall hinsichtlich Eigentumsvorbehalt andere seien, ob es sich um eine
Warenlieferung oder um die Geschäftsführungsvergütung
handle.
Auf Vorhalt des
Referenten, dass die enge Verflechtung zwischen den beiden Unternehmen nicht
fremdüblich sei, wurde seitens des Bw entgegnet, dass es zwar nicht
alltäglich sei, aber auch nicht unüblich. Auch bei der
Gruppenbesteuerung gebe es etwa sehr enge Verflechtungen.
Auf Vorhalt des
Referenten, dass nach den verbösernden Berufungsvorentscheidungen die
Differenzen nicht mehr geringfügig seien, aber dass dann insbesondere
hinsichtlich 1996 ein Missverhältnis zwischen der Auswirkung des
Wiederaufnahmegrundes und der zehnmal so großen Gesamtauswirkung zu
befürchten wäre, entgegnete der Vertreter des Finanzamtes, dass sich
die Berufungsentscheidung nur auf die ursprünglichen
Wiederaufnahmegründe beziehe. Darauf wurde seitens des Bw entgegnet, dass
man dann aber wieder bei der Geringfügigkeit wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zunächst
ist für die Berufung gegen jeden einzelnen angefochtenen Bescheid
klarzustellen, ob die Voraussetzungen für eine inhaltliche
Berufungsbearbeitung vorliegen oder ob zuvor ein Mängelbehebungsverfahren
durchzuführen wäre.
Eine Berufung
muss gemäß
§ 250 Abs 1 BAO enthalten: - (lit a)
die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet; - (lit b) die
Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird; - (lit
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden; - (lit d)
eine Begründung. Wenn mit einem Schriftsatz mehrere Bescheide
angefochten werden, muss hinsichtlich jeden Bescheides das Begehren iSd
lit b und c erkennbar sein. An eine taugliche Begründung iSd
lit d ist insb die Anforderung zu stellen, dass sie über nicht
näher ausgeführte Argumente wie "unrichtig", "zu hoch" und dgl
hinausgeht (vgl Ritz,
BAO2, § 250
Tz 15). Unter Begründung iSd lit d ist eine Begründung im
engeren Sinne zu verstehen, also dasjenige, womit die Partei ihren Standpunkt
(dh das Begehren iSd lit b und c) vertreten zu können glaubt.
Hier handelt es sich somit nicht um die (umgangssprachliche)
Berufungsbegründung im weiteren Sinne, welche die lit b bis d
umfassen würde. Vom Fehlen einer Begründung kann erst dann
ausgegangen werden, wenn eine Berufung keine Hinweise darauf enthält und
keine Ansatzpunkte dafür erkennen lässt, worin die Unrichtigkeiten des
bekämpften Bescheides liegen sollen
(Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO,
§ 250 E 52 und E 59).
Unmittelbar ist
aus dem Berufungsvorbringen jeweils die Erfüllung der Erfordernisse
gemäß
§ 250 Abs 1 lit b bis d BAO
hinsichtlich der Anfechtung der Einkommensteuer(sach)bescheide 1995 und 1996 zu
erkennen. Aber auch hinsichtlich der Wiederaufnahmebescheide betreffend
Einkommensteuer 1995 und 1996 werden aus folgenden Gründen diese
Erfordernisse erfüllt, weshalb zur Berufung gegen die
Wiederaufnahmebescheide kein Mängelbehebungsverfahren gemäß
§ 275 BAO durchzuführen ist:
Die
Erfordernisse gemäß
§ 250 Abs 1 lit b und c
BAO sind laut Ritz,
BAO2, § 250 Tz 10,
bei einem die Wiederaufnahme verfügenden Bescheid inhaltsleer, weil hier
die Anfechtung nur die Aufhebung des angefochtenen Bescheides bezwecken kann;
die gegenständlichen Erfordernisse sind daher im vorliegenden Fall als
erfüllt anzusehen. Dies könnte umgekehrt auch daraus abgeleitet
werden, dass aus der Erhebung einer Berufung gegen einen die Wiederaufnahme
verfügenden Bescheid- betr lit b die Anfechtung in seinem
gesamten Umfang und- betr lit c der Antrag nach seiner ersatzlosen
Aufhebungals einzig sinnvolles Begehren zu erschließen ist.
Die
Argumentation gegen die Hinzurechnung von 73.000 öS bzw
25.000 öS als sog verdeckte Einlage laut Tz 14 bedeutet auch,
dass diesbezüglich die Eignung bestritten wird, im Spruch anderslautende
Bescheide iSd § 303 Abs 4 BAO herbeizuführen. Der erkennbare
Ansatzpunkt dieser Begründung ist hinsichtlich der Wiederaufnahmebescheide
darin zu sehen, dass aus Tz 14 des BP-Berichtes kein Wiederaufnahmsgrund
resultiere.
Somit
ist (auch) hinsichtlich der Berufungen gegen die Wiederaufnahmebescheide kein
Mängelbehebungsverfahren durchzuführen.
Die vom Bw (ua)
für die Streitjahre 1995 und 1996 erklärte gewerbliche Einkunftsquelle
- der berufungsgegenständliche Handel mit E-Produkten in der
Rechtsform eines Einzelunternehmens - stellt nach Auffassung der
Berufungsbehörde aus den im Folgenden dargestellten Gründen keine
steuerliche Einkunftsquelle - dh keinen Gewerbebetrieb iSd § 23
EStG 1988 - des Bw dar:
Ungeachtet
einer zivilrechtlichen bzw umsatzsteuerrechtlichen Gültigkeit der
gegenständlichen Vorgangsweise, ist für ihre ertragsteuerrechtliche
Anerkennung, dh die Einkunftsquellenzurechnung an den Bw, die Erfüllung
aller Kriterien für Vereinbarungen zwischen nahen Angehörige zu
erfüllen: ausreichende Erkennbarkeit nach außen,
Eindeutigkeit/Klarheit und Fremdüblichkeit.
Im
gegenständlichen Fall liegt keine Situation vor, in der sich die Zuordnung
einer - wenn auch fremdunüblich von einem Angehörigen
übernommenen - Einkunftsquelle zu einem Steuerpflichtigen etwa schon
aufgrund dessen persönlichen Wirtschaftens etc ergäbe. Vielmehr
handelt es sich hier um das laufende Herausschälen eines Teiles des
Betriebes der B-GmbH, wobei der auf den Bw entfallende Teil der Aufwendungen
nach (offenbar mündlichen) Vereinbarungen erfolgte, die weder nach
außen ausreichend erkennbar waren noch einen eindeutigen klaren Inhalt
hatten.
Da
ein naher Angehöriger - der Sohn - des Bw
Gesellschafter-Geschäftsführer der B-GmbH war (FB-Auszug: UFS-Akt
Bl 11ff), musste auch eine Vereinbarung zwischen dem Bw und der B-GmbH den
Kriterien für Angehörigen entsprechen, um ertragsteuerlich anerkannt
zu werden (vgl auch VwGH 11.5.1993, 89/14/0290).
Mangels
einer nach außen erkennbaren, eindeutigen und klaren Vereinbarung, die
jeden Zweifel auschließt, ist eine umfassende Prüfung der
Fremdüblichkeit der gesamten Vereinbarung naturgemäß
unmöglich, denn Maßstab der Fremdüblichkeit ist zunächst,
ob auch mit einem Nicht-Angehörigen die Vereinbarung abgeschlossen worden
wäre, und sodann, ob die Vereinbarung eingehalten worden ist.
Da
erst gegen Ende des Jahres 1995 für zwei Jahre rückwirkend ein Teil
der Tätigkeit der B-GmbH dem Bw zugeordnet wurde, steht für das erste
Streitjahr 1995 einer Zuordnung der Einkunftsquelle an den Bw die
grundsätzliche steuerliche Unwirksamkeit von rückwirkenden
Verfügungen entgegen. Die umgründungssteuerlichen Ausnahmen, die
Rückwirkungen steuerlich ermöglichen, liegen nicht vor, weil erstens
keine Umgründungsmaßnahme erkennbar ist und zweitens der
gegenständliche Vorgang weder eine Realteilung (einer Personengesellschaft)
iSd §§ 27ff UmgrStG noch eine Spaltung iSd §§ 32ff
UmgrStG (auf eine Körperschaft) darstellen kann.
Die
Verflechtung des aus der B-GmbH herausgeschälten und dem Bw zivilrechtlich
ergebnismäßig zugeordneten Tätigkeitsbereiches mit dem
zivilrechtlich ergebnismäßig bei der B-GmbH verbliebenen
Tätigkeitsbereich war extrem eng. Auch nach der Rückwirkungsperiode
ging etwa die in der mündlichen Verhandlung besprochene Rechnung des
Lieferanten J vom 23. Oktober 1996 noch an B als "Buyer" (=Käufer),
wogegen die offenbar den Bw meinende Angabe bwOHG im Feld "Consignee"
(=Warenempfänger) eingetragen ist. Die Bezahlung von Lieferantenrechnungen
erfolgte entweder durch B-GmbH oder Bw je nachdem, wer das nötige Geld
hatte. Die Geschäftsführung (iwS) des Einzelunternehmens des Bw
erfolgte durch die B-GmbH, aus eben der das Einzelunternehmen
herausgeschält wurde.Aufgrund der extrem engen Verflechtung
wären nach außen erkennbare, klare und eindeutige Vereinbarungen zur
Aufteilung für eine ertragsteuerliche Anerkennung unbedingt nötig
gewesen.
Nach
Ansicht der Berufungsbehörde hätte daher die
Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1995 richtigerweise ohne
Berücksichtigung von Einkünften aus Gewerbebetrieb erfolgen
müssen, sodass die Höhe einzelner Ausgabenpositionen des Jahres 1995,
wie sie durch Tz 13 und 14 des Prüfungsberichtes iVm der
Niederschrift über die Schlussbesprechung (und betragsmäßig
abgeändert durch die Berufungsvorentscheidung) in Zweifel gezogen worden
ist, für die rechtsrichtige Veranlagung des Bw zur
Einkommensteuer 1995 irrelevant ist. Die aus dem Prüfungsbericht und
der Niederschrift zur Schlussbesprechung erkennbaren Wiederaufnahmsgründe
(neu hervorgekommene Tatsachen bzw Beweismittel) hätten daher selbst dann,
wenn sie bei der Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides für das
Jahr 1995 vom 15. Mai 1997 bekannt gewesen wären, keinen anderen
Bescheid herbeigeführt. Vielmehr wäre aus einem anderen - nicht
mit den nach Ansicht von Prüfer und Finanzamt zu hohen Ausgaben in
Verbindung stehenden - Grund, ein anderer Bescheid zu erlassen
gewesen.
Ebenso
hätte nach Ansicht der Berufungsbehörde die Einkommensteuerveranlagung
für das Jahr 1996 richtigerweise ohne Berücksichtigung von
Einkünften aus Gewerbebetrieb erfolgen müssen, sodass die Höhe
einzelner Ausgabenpositionen des Jahres 1996, wie sie durch Tz 14 des
Prüfungsberichtes iVm der Niederschrift über die Schlussbesprechung
(und betragsmäßig abgeändert durch die Berufungsvorentscheidung)
in Zweifel gezogen worden ist, für die rechtsrichtige Veranlagung des Bw
zur Einkommensteuer 1996 irrelevant ist. Die aus dem Prüfungsbericht
und der Niederschrift zur Schlussbesprechung erkennbaren
Wiederaufnahmsgründe (neu hervorgekommene Tatsachen bzw Beweismittel)
hätten daher selbst dann, wenn sie bei der Ausfertigung des
Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1996 vom 12. Mai 1998
bekannt gewesen wären, keinen anderen Bescheid herbeigeführt. Vielmehr
wäre aus einem anderen - nicht mit den nach Ansicht von Prüfer
und Finanzamt zu hohen Ausgaben in Verbindung stehenden - Grund, ein
anderer Bescheid zu erlassen gewesen.
Somit ist iSd
laut VwGH 13.9.1988, 87/14/0159, ÖStZB 1989, 111f, vorgenommenen
Interpretation der Tatbestand des § 303 Abs 4 BAO nicht
erfüllt, der lautet: "Eine Wiederaufnahme
des Verfahrens von Amts wegen ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a
und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden
sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte."
Nach Auffassung
von VwGH 5.5.1992, 92/14/0006 hat das Finanzamt die Wiederaufnahmsbescheide mit
den Ergebnissen der Prüfung in ihrer Gesamtheit begründet, und zwar
mit den "Feststellungen der
abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen
Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind".
Feststellungen, wonach der Gewerbebetrieb des Bw steuerlich nicht
anzuerkennen sei, wurden weder im Prüfungsbericht noch in der Niederschrift
getroffen. Der Berufungsbehörde ist es verwehrt, einen diesbezüglichen
Wiederaufnahmsgrund erstmals in der Berufungsentscheidung zur Bestätigung
eines Wiederaufnahmsbescheides heranzuziehen
(Ritz,
BAO2, § 289
Tz 12).
Da die mit den
angefochtenen Wiederaufnahmsbescheiden hinsichtlich Einkommensteuer 1995 und
1996 vom 3. März 1999 herangezogenen Wiederaufnahmsgründe die
Verfügung der Wiederaufnahme gemäß
§ 303 Abs 4
BAO nicht tragen, sind diese Bescheide stattgebend aufzuheben (Spruchpunkt
1).
Damit tritt das
Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 1995 und 1996 gemäß
§ 307 Abs 3 BAO "in die Lage
zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat."
Diese Lage ist durch die Wirksamkeit des Einkommensteuerbescheides 1995 vom
15. Mai 1997 und des Einkommensteuerbescheides 1996 vom 12. Mai 1998
geprägt, wogegen die Einkommensteuer(sach)bescheide für 1995 und 1996
vom 3. März 1999 nicht wirksam sind und auch die
Berufungsvorentscheidungen vom 30. Mai 2000 hinsichtlich der
Einkommensteuer(sach)bescheide 1995 und 1996 nicht wirksam sind.
Zu Spruchpunkt
2: Da gemäß
§ 307 Abs 3 BAO infolge des
Spruchpunktes 1 die Einkommensteuer(sach)bescheide für die
Jahre 1995 und 1996 vom 3. März 1999 außer Kraft treten,
stellen diese keine geeigneten Anfechtungsobjekte mehr dar. Eine Berufung gegen
sie ist nicht zulässig. Soweit sich die Berufung vom 31. März
1999 gegen sie richtet, ist die Berufung daher als unzulässig geworden
zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt
3: Da gemäß
§ 307 Abs 3 BAO infolge des
Spruchpunktes 1 die - die Einkommensteuer(sach)bescheide für die
Jahre 1995 und 1996 betreffenden - Berufungsvorentscheidungen vom
30. Mai 2000 außer Kraft treten, stellen diese keine geeigneten
Anfechtungsobjekte mehr dar. Die neben der Beantragung der Vorlage an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz ausdrücklich gegen die
Berufungsvorentscheidungen erhobene "Berufung" ist somit unzulässig
geworden, soweit sie sich auf die Berufungsvorentscheidungen hinsichtlich der
Sachbescheide bezogen hat, und wird daher insoweit als unzulässig geworden
zurückgewiesen.
Die mit dem
Vorlageantrag vom 29. Juni 2000 beantragte Entscheidung über die
(zugrundeliegende) Berufung durch die Abgabenbehörde ist zulässig und
hat die Wirkung, dass die Berufung gemäß
§ 276 Abs 1
idF vor BGBl I 2002/97 bzw § 276 Abs 3 BAO idF
BGBl I 2002/97 bis zum Ergehen der zweitinstanzlichen Entscheidung als
unerledigt gilt, aber bis zu diesem Zeitpunkt die Berufungsvorentscheidung/en
noch wirkt/en (Dem Vorbringen, wonach Begründungsmängel eine
Berufungsvorentscheidung von vornherein rechtsunwirksam machten, ist nicht
zuzutimmen ). IdR wird über einen Vorlageantrag nicht gesondert
abgesprochen, weil im Regelfall mit der meritorischen Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz zugleich dem
Vorlageantrag entsprochen wird. Auch einer als "Berufung" bezeichneten
Anfechtung einer Berufungsvorentscheidung wird im Regelfall durch die
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz entsprochen. Dies ist im gegenständlichen Fall hinsichtlich der
Wiederaufnahmebescheide der Fall. Die diesbezüglich im Schriftsatz vom
29. Juni 2000 geäußerten Begehren (Berufung gegen
Berufungsvorentscheidung und Antrag auf Vorlage an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz) sind hinsichtlich der Wiederaufnahmebescheide insgesamt als
Vorlageantrag iSd Terminologie des § 276 BAO idF
BGBl I 2002/97 zu interpretieren. Dies fällt nicht so leicht
hinsichtlich der angefochtenen Sachbescheide, die samt den diesbezüglichen
Berufungsvorentscheidungen nicht direkt durch die Berufungsentscheidung
aufgehoben werden, sondern auf dem Umweg über § 307 Abs 3
BAO außer Kraft treten, sodass - zumindest der Vollständigkeit
halber - der Spruchpunkt 3 angeführt wird.
Auf die
strittige Höhe der Geschäftsführungsaufwendungen und damit der
Einkünfte aus Gewerbebetrieb und des Einkommens kann mangels deren Relevanz
als Wiederaufnahmsgrund - sowie mangels meritorischer Entscheidung
über die Sachbescheide - nicht eingegangen werden.
Ergeht auch an
Finanzamt YzuStNrZ
Wien, am 25.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1507-W/02
- Stammnummer
- 15567
- Gültig
- 25.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF