Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0203-F/04
Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0203-F/04vom 05.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Missbräuchlich im Sinne des § 22 BAO ist eine rechtliche Gestaltung dann, wenn sie im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und ihre Erklärung nur in der Absicht der Steuerverminderung findet. Zwar ist es durchaus nicht ungewöhnlich und unangemessen, wenn Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Dienstwohnungen zur Verfügung stellen, nicht nachvollziehbar ist es aber, wenn eine Berufungswerberin ein Wohnhaus errichtet, dieses in der Folge an eine GmbH, an der sie zu 50% beteiligt ist, vermietet, die es wiederum dem Ehegatten der Berufungswerberin und Angestellten dieser GmbH unentgeltlich als Dienstwohnung überlässt. In dieser Vorgangsweise kann kein anderer Grund gesehen werden als der, Abgaben zu sparen (und das hieß im vorliegenden Fall: die Vorsteuern für die Errichtung des Gebäudes zu lukrieren). Ein derartiges Mietverhältnis kann daher steuerlich nicht anerkannt werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Peter Steurer und die weiteren
Mitglieder Mag. Peter Bilger, Bernd Feldkircher und Dr. Klaus Holbach über
die Berufungen der H, vertreten durch die BDO Tschofen Treuhand GmbH,
6800 Feldkirch, Gallmiststraße 13, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Feldkirch vom 30. Juli 2002 betreffend Umsatzsteuer für
die Jahre 2000 und 2001 sowie gegen die Bescheide vom 2. Juli 2004 betreffend
Einkommensteuer und Umsatzsteuer für das Jahr 2002 nach der am 5. Oktober
2005 in 6800 Feldkirch, Schillerstraße 2, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin begann im Jahr 2000 mit der
Errichtung eines Einfamilienhauses. Nach dessen Fertigstellung im Juli 2001
bezog die Berufungswerberin mit ihrer Familie das Wohnhaus, vermietete dieses
aber gleichzeitig an die WGmbH, die es wiederum GH, seit 2001
Geschäftsführer der WGmbH und Ehegatte der Berufungswerberin,
unentgeltlich als Dienstnehmerwohnung zur Verfügung stellte. Die WGmbH ist
Komplementärin und Geschäftsführerin der WBKG und der WHKG . Die
Berufungswerberin ist mit 50% an der WGmbH beteiligt, die andere Hälfte
gehört ihrer Schwester AW. Per November 2001 wurde die Lohnverrechnung
für GH derart geändert, dass für das zur Verfügung gestellte
Haus ein Sachbezugswert berücksichtigt und gleichzeitig der Gehalt von GH
im Ausmaß der von der WGmbH an die Berufungswerberin zu zahlenden Miete
gekürzt wurde.
Aufgrund der Vermietung machte die Berufungswerberin
Vorsteuern im Zusammenhang mit der Errichtung des Einfamilienhauses in Höhe
von 40.458 S (2000) und 1.027.718 S (2001) und 6.060,52 €
(2002) geltend und erklärte die daraus resultierenden Einkünfte
(Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten in Höhe von
13.261,69 ) und Umsätze (30.109,09 €) in den Einkommen- und
Umsatzsteuererklärungen für das Jahr 2002.
Nach einer Prüfung gemäß
§ 151 Abs. 3
BAO versagte das Finanzamt dieser Vermietung die steuerliche Anerkennung. Nach
Meinung des Prüfers waren in den Aufwendungen für die Errichtung des
Wohnhauses Kosten für die Lebensführung im Sinne des § 20 Abs. 1
Z 2 EStG 1988 zu sehen, die gemäß
§ 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 den
Vorsteuerabzug ausschlössen. An dieser Einschätzung änderte sich
nach Meinung des Prüfers auch dadurch nichts, dass der privaten Nutzung des
Wohnhauses ein zivilrechtlicher Titel in Form eines Bestandvertrages zugrunde
lag. Denn dieser Bestandvertrag sei nur zu dem Zweck geschlossen worden, einen
steuerlichen Vorteil zu lukrieren, und sei daher gemäß
§ 22 BAO
nicht anzuerkennen. Es sei nämlich nicht erkennbar, welche
außersteuerlichen Vorteile der Abschluss des Bestandvertrages für die
Berufungswerberin gebracht habe.
Das Finanzamt setzte in der Folge mit Bescheiden vom
30. Juli 2002 und vom 2. Juli 2004 die Umsatzsteuer für die Jahre 2000
bis 2002 mit Null fest und veranlagte die Einkommensteuer für das Jahr 2002
ohne Berücksichtigung der Einkünfte aus dieser Vermietung.
Dagegen erhob die Berufungswerberin mit Schreiben vom
28. Oktober 2002 und vom 29. Juli 2004 das Rechtsmittel der Berufung.
Begründend dazu führte ihre steuerliche Vertretung aus: Bereits vor
der Vermietung des in Rede stehenden Wohnhauses habe die WBKG GH eine
Dienstwohnung überlassen. Da jedoch für diese Räumlichkeiten eine
anderweitige Nutzung vorgesehen gewesen sei, sei es erforderlich gewesen, GH
eine Ersatzdienstwohnung zu überlassen. Um die WBKG
liquiditätsmäßig zu entlasten, sei von der
Geschäftsführung beschlossen worden, ein Wohnhaus anzumieten und nicht
selbst zu enrrichten. Die WBKG habe sich zu dieser Zeit in einer angespannten
finanziellen Situation befunden. Mit dieser Vorgehensweise sei erreicht worden,
dass die WBKG die für die Errichtung des Wohnhauses erforderlichen
Finanzierungsmittel nicht aufbringen habe müssen. Zusätzlich habe
durch die fremdübliche Verrechnung der Baumeisterarbeiten an die
Berufungswerberin ein Erlös in der Gesellschaft und somit ein
Liquiditätszufluss lukriert werden können. Aus der Sicht der WBKG sei
es auf Grund der gewählten Vorgangsweise an Stelle eines
Liquiditätsabflusses zu einem Mittelzufluss gekommen. Die gewählte
Vorgangsweise diene somit ausschließlich dazu, die WBKG
liquiditätsmäßig zu entlasten und die Dienstwohnung zu
finanzieren. Es sei im Baugewerbe keineswegs ungewöhnlich und unangemessen,
wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Dienstwohnungen zur Verfügung
stelle. Somit sei es auch nicht ungewöhnlich, wenn der Arbeitgeber eine
Wohnung anmiete, um dem Arbeitnehmer eine neue Wohnmöglichkeit zu bieten.
Es sei in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass das Wohnhaus
zwischenzeitig an einen fremden Dritten vermietet werde, der diese wiederum GH
zur Verfügung stelle, womit die Vermietung nunmehr an eine nicht nahe
stehende Gesellschaft erfolge. Es sei daher auf Grund außersteuerlicher
Gründe ein Missbrauch auszuschließen und die geltend gemachten
Vorsteuern seien anzuerkennen.
Das Finanzamt wies die Berufung gegen die
Umsatzsteuerbescheid für die Jahre 2000 und 2001 mit
Berufungsvorentscheidung vom 29. Juni 2004 als unbegründet ab.
Mit Schreiben vom 29. Juli 2004 stellte die
Berufungswerberin den Antrag auf Vorlage der Berufung gegen die
Umsatzsteuerbescheide 2000 und 2001 zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Ergänzend zur Berufung und gegen die
Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung gerichtet, wurde
ausgeführt, dass die Bereitstellung einer neuen Dienstwohnung weder
ungewöhnlich noch unangemessen sei. Diese Maßnahme sei auch noch dann
sinnvoll, wenn man sich entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
den abgabensparenden Effekt hinwegdenke, handle es sich doch um eine
langjährige Verpflichtung des Dienstgebers gegenüber dem
Fremdgeschäftsführer, die der Dienstgeber erfüllt habe. Das vom
Finanzamt zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. November
1988, 87/14/0200, sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Der
Verwaltungsgerichtshof stelle in diesem Erkenntnis fest, dass die Bereitstellung
einer Dienstwohnung keineswegs ungewöhnlich und unangemessen sei.
Missbrauch habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis nur deshalb
bejaht, weil der Dienstnehmer dieses Einfamilienhaus zunächst als Mieter
und danach als Eigentümer bewohnt habe und daher zugleich Mieter und
Vermieter der Dienstwohnung gewesen sei. Dies treffe auf den
gegenständlichen Fall aber nicht zu: GH sei nicht Eigentümer der
Dienstwohnung und habe diese vor ihrer Bereitstellung als Dienstwohnung nicht
bewohnt. Die vom Verwaltungsgerichtshof angeführten Gründe für
eine missbräuchliche Gestaltung lägen im
berufungsgegenständlichen Falle daher nicht vor. Im Gegenteil: der
Verwaltungsgerichtshof betrachte die erstmalige Anmietung eines
Einfamilienhauses zur Bereitstellung einer Dienstwohnung an einen Dienstnehmer,
der nicht Eigentümer dieser Dienstwohnung sei, ausdrücklich nicht als
missbräuchliche Gestaltung. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass das
Finanzamt die Ausführungen in diesem Erkenntnis für den
gegenständlichen Fall als zutreffend erachte. Ferner sei in den
angefochtenen Berufungsvorentscheidungen nicht berücksichtigt, dass sich in
diesem Einfamilienwohnhaus auch ein nicht privat genutztes Arbeitszimmer mit ca.
7% der Gesamtnutzfläche befinde, in welchem der Ehegatte der
Berufungswerberin eine selbständige Tätigkeit als Gutachter
ausgeübt habe und in Zukunft vermehrt ausüben werde und in welchem der
gesamte Grundstücksbesitz des Ehepaares verwaltet werde. Aufgrund des
Umfanges des Liegenschaftsvermögens und der selbständigen
Tätigkeit sei ein Arbeitszimmer unbedingt erforderlich. Es handle sich
daher entgegen den Ausführungen des Finanzamtes nicht nur um eine private,
sondern auch um eine unternehmerische Nutzung des Gebäudes. In diesem Falle
bestehe nach der Rechtsprechung des EuGH aufgrund des unmittelbar anwendbaren
Gemeinschaftsrechtes das Wahlrecht, auch das gesamte Gebäude dem
unternehmerischen Bereich zuzuordnen, sodass der Vorsteuerabzug für das
gesamte Gebäude zustehe. Da die Berufungswerberin das gesamte Gebäude
dem unternehmerischen Bereich zugeordnet habe, sei der Vorsteuerabzug zu
gewähren. Auch der Hinweis auf
§ 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 iVm
§ 20 Abs. 1 Z 1 und 2 EStG 1988 sei daher
verfehlt.
Den Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung hat die steuerliche Vertretung mit Schreiben vom
16. September 2005 zurückgenommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Es steht grundsätzlich jedem Steuerpflichtigen frei,
Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts so
einzusetzen, dass er die geringste steuerliche Belastung erzielt. Nur dort, wo
die rechtliche Gestaltung missbräuchlich verwendet wird, zieht das Gesetz
eine Grenze. So bestimmt § 22 BAO, dass durch den Missbrauch von
Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts die
Abgabepflicht nicht umgangen oder gemindert werden kann (Abs. 1). Liegt ein
solcher Missbrauch vor, so sind die Abgaben so zu erheben, wie sie bei einer den
wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen
rechtlichen Gestaltung zu erheben wären (Abs. 2).
Was unter "Missbrauch" im Sinne des § 22 BAO
zu verstehen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Erkenntnissen
formuliert: danach muss es sich um eine rechtliche Gestaltung handeln, die im
Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und
unangemessen ist und ihre Erklärung nur in der Absicht der
Steuerverminderung findet; es ist zu prüfen, ob der gewählte Weg noch
sinnvoll erscheint, wenn man den abgabensparenden Effekt wegdenkt, oder ob er
ohne das Resultat der Steuerminderung einfach unverständlich wäre.
Können daher beachtliche außersteuerliche Gründe für eine
wenn auch ungewöhnliche Gestaltung angeführt werden, ist ein
Missbrauch auszuschließen (vgl. z.B. die Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vom 24.11.1982, 81/13/0021, vom 4.2.1987, 85/13/0120
und vom 29.11.1988, 87/14/0200).
Im Sinne dieser Rechtsprechung ist die
berufungsgegenständliche Vermietung des Wohnhauses durch die
Berufungswerberin eindeutig als missbräuchlich anzusehen. Zwar ist es
durchaus nicht ungewöhnlich und unangemessen, wenn Arbeitgeber ihren
Arbeitnehmern Dienstwohnungen zur Verfügung stellen, nicht nachvollziehbar
ist es aber, dass die Berufungswerberin ein Wohnhaus errichtet, dieses in der
Folge an die WGmbH, an der sie zu 50% beteiligt ist, vermietet, die es wiederum
dem Ehegatten und Angestellten der WGmbH unentgeltlich als Dienstwohnung
überlässt. Der unabhängige Finanzsenat vermag in dieser von der
Berufungswerberin gewählten Vorgangsweise keinen anderen Grund zu sehen als
den, Abgaben zu sparen, und das heißt im vorliegenden Fall: die Vorsteuern
für die Errichtung des Gebäudes zu lukrieren. Auch der
Verwaltungsgerichtshof hat es in seinem Erkenntnis vom 29.11.1988, 87/14/0200
als völlig ungewöhnlich und unangemessen bezeichnet, wenn ein
Arbeitnehmer ein ihm gehörendes und von ihm ohnedies bereits bewohntes
Einfamilienhaus dem Arbeitgeber vermietet und dann von diesem als Dienstwohnung
wieder zur Verfügung gestellt erhält. Dieses Erkenntnis ist nach
Meinung des unabhängigen Finanzsenates sehr wohl auf vorliegenden Fall
anwendbar, denn es ist ebenso ungewöhnlich und unangemessen, wenn nicht der
Arbeitnehmer selbst, sondern die Ehegattin des Arbeitnehmers das gerade erst
errichtete Wohnhaus an die dienstgebende GmbH vermietet und dann von dieser
ihrem Dienstnehmer und Ehegatten der Berufungswerberin wieder als Dienstwohnung
überlassen wird. In dieser Konstruktion ist gerade jener steuersparende
Umweg zu sehen, dem § 22 BAO entgegenwirken möchte.
Die von der steuerlichen Vertretung der Berufungswerberin
vorgebrachten Argumente vermögen den unabhängigen Finanzsenat nicht zu
überzeugen. Es mag schon sein, dass in der Anmietung des Wohnhauses durch
die WGmbH ein Liquiditätsvorteil gegenüber der Errichtung eines
vergleichbaren Gebäudes bestand. Bei diesem Argument wird aber
übersehen, dass für die Errichtung wie auch die Anmietung des
Gebäudes durch die WGmbH überhaupt keine Notwendigkeit bestand, da die
Dienstwohnung für den Ehegatten der Berufungswerberin vorgesehen war und
diesem bereits aus dem Eheverhältnis ein entsprechendes Wohnrecht in dem
ehelichen Wohnhaus zugestanden hätte. Im Übrigen stehen nicht etwaige
außersteuerliche Vorteile der WGmbH, sondern ausschließlich solche
der Berufungswerberin in Frage. Derartige außersteuerliche Gründe
vermag der unabhängige Finanzsenat nicht zu sehen. Dass das Wohnhaus
"zwischenzeitig" an einen fremden Dritten vermietet und von diesem dem Ehegatten
der Berufungswerberin als Dienstwohnung überlassen wird, ändert an
dieser Beurteilung nichts: denn abgesehen davon, dass diese Vorgangsweise auch
nicht weniger ungewöhnlich und unangemessen ist als die
streitgegenständlich zu beurteilende (nach den Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung wird das Gebäude ab 1. Jänner 2003 an die
WHKG vermietet), ist für die Beantwortung der
berufungsgegenständlichen Frage ausschließlich der in den
Streitjahren verwirklichte Sachverhalt maßgeblich.
Durch die missbräuchliche Gestaltung der
Gebäudeüberlassung im Sinne des § 22 BAO hat die Abgabenerhebung
im vorliegenden Fall so zu erfolgen, wie sie bei einer den wirtschaftlichen
Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen
Gestaltung vorzunehmen gewesen wäre. Das heißt im vorliegenden Fall
so, wie wenn keine Vermietung des Wohnhauses an die WGmbH mit
anschließender Überlassung als Dienstwohnung erfolgt wäre. Dann
aber liegen keine unternehmerische Tätigkeit und damit auch keine
Umsätze bzw. Vorsteuern vor und sind auch keine Einkünfte aus der
Vermietung anzusetzen.
Auch aus dem Umstand, dass sich in dem in Rede stehenden
Wohnhaus ein Arbeitszimmer befindet, das der Ehegatte der Berufungswerberin
für seine Tätigkeit als Gutachter nutzt, lässt sich für die
Berufung nichts gewinnen. Denn ein aufgrund der Rechtsprechung des EuGH
allenfalls bestehendes Wahlrecht, das gesamte Gebäude aufgrund der Nutzung
eines Raumes als Arbeitszimmer zur Gänze dem Unternehmen zuzuordnen,
bestünde, unabhängig von der Frage, welche Auswirkungen die
Rechtsprechung des EuGH im Falle Seeling auf die österreichische
Rechtsordnung entfaltet, jedenfalls nur dann, wenn der entsprechende Teil dieses
Gebäudes durch die Berufungswerberin unternehmerisch genutzt würde,
was aber nicht der Fall ist. Durch eine Tätigkeit ihres Gatten, also eines
von ihr völlig verschiedenen Steuersubjektes, kann jedenfalls keine
unternehmerische Tätigkeit der Berufungswerberin begründet werden. Ob
und inwieweit dieses Arbeitszimmer auch von der Berufungswerberin selbst
unternehmerisch (für die Verwaltung des gemeinsamen
Liegenschaftsvermögens) genutzt wird, lässt die Berufung völlig
im Unklaren. In den Akten finden sich keinerlei Hinweise, die auf eine derartige
Nutzung hinwiesen. Abgesehen davon stünde eine derartige Annahme auch in
Widerspruch zur von der Berufungswerberin gewählten (und steuerlich nicht
anerkannten) Konstruktion, wonach das gesamte Wohnhaus an die WGmbH vermietet
und von dieser in der Folge dem Ehegatten der Berufungswerberin als
Dienstwohnung überlassen wird.
Die Berufungen waren daher als unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
am 5. Oktober 2005
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 22 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0203-F/04
- Stammnummer
- 19037
- Gültig
- 05.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF