Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3059-W/02
1) Fremdübliche Gestaltung eines Mietverhältnisses 2) Liebhaberei bei Vermietung einer mit Wohnrecht belasteten Wohnung 3) Vermietung der gemeinsamen Ehewohnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3059-W/02vom 14.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Solange Teile einer Liegenschaft mit einem Wohnrecht belastet sind, bestehen keinerlei Möglichkeiten, hieraus Einkünfte zu erzielen. Insoweit liegt daher keine Einkunftsquelle vor.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Alfred Pribik, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 9., 18. und
19. Bezirk und Klosterneuburg betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für
die Jahre 1999 und 2000 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
1.
Die Bw. hat mit Kaufvertrag vom 22. November 1999 die Liegenschaft W 3 von ihrem
Ehegatten erworben. Als Kaufpreis wurde vereinbart:
die
durch Verrechnung erfolgende Tilgung der gem. § 1422 ABGB auf die Bw. von
ihrer Schwägerin durch Zahlung und Erklärung übergegangene
Forderung an ihren Ehegatten;
die
Rückzahlung der auf der Liegenschaft verbücherten Forderung einer
Bausparkasse mit dem am 31.12.1998 bestehenden
Saldo.
Im Miethaus
befinden sich folgende Wohnungen:
Top
1 (fremdvermietet);
Top
2+3 wird von der K GmbH genutzt;
Top
4 wird unentgeltlich den Schwiegereltern der Bw. zur Verfügung gestellt:
Das vorher vereinbarte Fruchtgenussrecht für ihre Schwiegereltern wurde im
Kaufvertrag in ein Wohnrecht umgewandelt.
Top
5 wird von der Bw. gemeinsam mit ihrem Ehegatten und ihren Kindern bewohnt.
2.
Die Bw. ist ferner Hauptmieterin eines Geschäftslokales in D. Untermieter
ist die K-GmbH.
3.
Gesellschafter der K-GmbH sind der Ehegatte der Bw. und dessen Bruder;
Geschäftsführer war bis zu seinem Tod im Jahr 2002 der Schwiegervater
der Bw.
4.
Die Bw. erklärte folgende Verluste aus obigen Liegenschaften:
|
4.1
W 3
|
ATS
|
1999
|
-
342.420,00
|
2000
|
-
373.412,00
|
4.2
D
|
|
1999
|
-
49.883,00
|
2000
|
-
7.411,00
5.
Das Finanzamt anerkannte nach Durchführung von Ermittlungen die geltend
gemachten Verluste nicht; nur Einkünfte, die auf Dauer gesehen ein
positives Gesamtergebnis erwirtschaften, kämen als Einkunftsquelle
steuerlich in Betracht.
Aufwendungen für eine
gemeinsame eheliche Wohnungen, auch wenn diese vom anderen Ehegatten angemietet
sei, und der Liegenschaftseigentümer dessen Wohnung nur mitbenütze,
könnten als Kosten der Lebensführung weder bei der
Einkünfteermittlung abgezogen noch im Wege abgezogener Vorsteuern
umsatzsteuerlich geltend gemacht werden.
Ebenso diene die Wohnung der
Schwiegereltern nicht der Erzielung von Einkünften, zumal sich jene bei der
Übereignung der Liegenschaft W 3 das Nutzungsrecht vorbehalten hätten.
Folglich könnten gemäß
§ 20 EStG auch die damit im
Zusammenhang stehenden bzw. die auf diese Wohnung entfallenden Kosten steuerlich
keine Berücksichtigung finden.
Weiters werde bemerkt, dass es
unüblich sei, bei Vermietungen von Wohnungen bzw. von Gebäudeteilen
sowie auch bei Untervermietungen Mietverträge ohne Schriftform, d.h. nur
mittels Gedächtnisprotokoll, abzuschließen. Vielmehr sei dies nur
durch die familiäre Situation begründet. Auch sei es unüblich und
halte keinem Fremdvergleich stand, bei ausständigen Mieten keine
Einbringungsmaßnahmen zu setzen. Vielmehr resultiere das
diesbezügliche Verhalten der Bw. nur aus der Rücksichtnahme auf
familiäre Bindungen. Derartige Rücksichtmaßnahmen würden
gegenüber Fremden wegfallen, wie dies die Vorgangsweise der Bw. bei
Eintreibungsmaßnahmen der offenen Forderungen gegenüber einem
Fremdmieter zeige.
Da die Vermietung des Objektes
W 3 sowie die Untervermietung in D nicht mit der Intensität betrieben
wurde, wie sie bei Vermietung an Fremde zu Tage gelegt würde, somit die
Vermietung zu keinem positiven Gesamtergebnis führen könne,
außerdem die Bw. selbst mit ihrem Ehemann sowie deren Schwiegereltern den
Großteil des Hauses selbst nutzen und schon aus diesem Grunde diese
Wohnungen nicht der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
dienen könnten, könne von steuerlich anzuerkennenden Einkunftsquellen
nicht gesprochen werden. Dafür spreche auch die Tatsache, dass die
laufenden Betriebskosten inklusive AfA höher seien als die erzielten bzw.
zu erzielenden Einnahmen und ausständige Forderungen nicht mit nötigem
Nachdruck wie gegenüber Fremden eingetrieben würden.
Da somit obiges Objekt nur von
Familienmitgliedern und der K GmbH genutzt werde, und auch die
Vermietung/Untervermietung an letztere keinem Fremdvergleich standhalte,
könne daher der erklärte Verlust bei den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung steuerlich nicht anerkannt werden.
Auf Grund obiger
Ausführungen war gemäß
§ 2 Abs. 5 Z. 2 UStG auch die
Vermietungstätigkeit der Bw. nicht als eine berufliche Tätigkeit
einzustufen.
6.
Gegen die so erlassenen Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000
richtet sich die Berufung der Bw.
In dieser bringt sie im
Wesentlichen vor, dass das Objekt W 3 ein mietrechtlich geschütztes Objekt
sei, das vor dem Jahre 1914 errichtet worden wäre. Die gesamte
Erdgeschoßwohnung wäre seinerzeit fremdvermietet gewesen, der Mieter
habe aber zuletzt die Mietzinszahlungen eingestellt, die Wohnung habe erst dann
geräumt werden können. Die Verbindlichkeit des Genannten
gegenüber dem Hause betrage per 30.11.2001 ATS 206.045,00. Würden
diese Beträge eingehen, wäre eine positive Abrechnung des Hauses
möglich und damit auch die erforderlichen Arbeiten, um eine Neuvermietung
durchzuführen.
Die Einschreiterin als
Miteigentümerin sei auf Grund alter Verträge verpflichtet, das
Wohnungsrecht der Schwiegereltern zu beachten und dieses zu gewähren. Diese
Belastung sei daher eine Belastung der Liegenschaft; daher seien auch die auf
diese Wohnung entfallenden Kosten nach wie vor ein Teil der wirtschaftlichen
Abwicklung dieser Liegenschaft und als Aufwand zu
berücksichtigen.
Es sei rechtlich irrig, ein
vereinbartes Wohnungsrecht, welches ein Teil des Aufwandes für den Erwerb
der Liegenschaft sei, steuerlich als nicht zu veranlagen zu
beurteilen.
Die anteiligen Aufwendungen
für die Wohnung des Ehegatten, welches Wohnungsrecht ebenfalls eine
Gegenleistung für den Erwerb darstelle, seien nicht aus der Veranlagung
auszuscheiden. Die richtige rechtliche Beurteilung sei die gleiche wie oben
dargelegt.
Die Untervermietung in D sei in
der Begründung völlig zu Unrecht mit den Überlegungen des Hauses
W 3 abgehandelt worden. Das Geschäft D sei auf Grund der Vereinbarungen mit
Ertrag zu führen, wenn und sobald die Beträge eingebracht werden
könnten. Diese Zielsetzung sei vorhanden und werde auch verfolgt. Es seien
nur auch in der GmbH auch Probleme vorhanden, weil dort der Schwager der Bw.
Teilhaber gewesen wäre und im Zusammenhang damit erst Ordnung zu schaffen
wäre, um auch die Erfüllung von Erträgen zu
erreichen.
Der Geschäftsbetrieb der K
GmbH wurde in dem Objekt D mit der Zielsetzung begonnen und auch
weitergeführt, um auch einen Zugang zum Endkunden für die Produkte des
Unternehmens zu erhalten und auch Restposten aus dem Großhandel solcherart
besser verwerten zu können.
All diese Maßnahmen seien
im Ergebnis seit nicht zu langer Zeit im Aufbau und daher nicht als von
vornherein ertraglos zu beurteilen.
Der Abschluss von
Mietverträgen sei gesetzlich nicht an die Schriftform gebunden. Selbst
Weltkonzerne wie zB Siemens würden heute Verträge lediglich mit einer
Unterschrift abschließen, indem sie dann zur Bestätigung Zahlungen
vereinbarten, also auch keine Schriftform einhielten, dabei seien die
Vertragswerte oft mehr als 20-fach so hoch und würden steuerlich anerkannt.
Die Form sei also nicht entscheidend. Die Tatsache der Betriebsführung
stehe wohl außer Streit und könne durch Augenschein erwiesen
werden.
Die Einbringung von Forderungen
könne mit nötigem Nachdruck auch innerhalb der Familie betrieben
werden. Allerdings bedinge dies immer noch die Möglichkeit zur Durchsetzung
und auch Fremden gegenüber werde eine Durchsetzung oftmals unterlassen oder
aufgeschoben (wie hier), wenn man die finanzielle Situation des Partners kenne
und daher abzuwarten berechtigt und geneigt sei bis sich die finanzielle
Situation so festige, dass man die vollen Beträge erhalten
könne.
Die Vermietungstätigkeit
erfolge nach wie vor mit Gewinnerzielungsabsicht, doch müsse der
Einschreiterin zugebilligt werden, dass sie nur im Rahmen ihrer wirtschaftlichen
Möglichkeiten agiere, also z.B. für die Renovierung derzeit nicht in
der Lage sei, Kreditmittel aufzunehmen.
7.
Die Berufung wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung an die
Abgabenbehörde II. Instanz vorgelegt.
8.
Der unabhängige Finanzsenat richtete am 27. Februar 2003 an die Bw. einen
Vorhalt folgenden Inhalts:
"1)
W 3
a)
Sie werden gebeten, den Kaufvertrag über obige Liegenschaft zu
übermitteln.
b)
Sie werden weiters gebeten, für die Streitjahre 1999 und 2000 eine
Aufstellung über die darin befindlichen Wohnungen und Geschäftslokale
unter Angabe
der
jeweiligen Wohnungsgröße
des
Betriebskostenschlüssels
der
Mieter und sämtlichen Mitbewohner pro Objekt
der
für jedes einzelne Objekt vereinbarten Miete und Betriebskosten sowie der
tatsächlich bezahlten Miete und Betriebskosten sowie entsprechende
Kontoauszüge oder sonstige den Geldfluss belegende
Unterlagen
vorzulegen.
c)
Sollten schriftliche Mietverträge existieren, wären diese zu
übermitteln, ansonsten der genaue Inhalt der mündlich abgeschlossenen
Verträge bekannt zu geben.
d)
Für den Fall, dass Mietenrückstände aus den in den Streitjahren
benutzten Wohnungen existieren: Welche Maßnahmen wurden zur Eintreibung
gesetzt und welche Unterlagen liegen darüber vor? Es wird darauf
hingewiesen, dass für den vor den Streitjahren in den Monaten Juni 1996 bis
April 1997 angefallenen Mietenrückstand des..... North bereits am 2.9.1997
ein gerichtliches Urteil erwirkt werden konnte.
e)
Aus Punkt 6 der Niederschrift über die Nachschau gem. § 144 BAO vom
30. Oktober 2001 geht hervor, dass die Wohnung des.....North, der offenbar
bereits vor dem Jahr 1999 ausgezogen ist, damals noch leergestanden ist. Ist
dies auch jetzt noch der Fall? Welche Maßnahmen wurden bejahendenfalls
seitdem zur neuerlichen Vermietung gesetzt?
f)
Gemäß der den Steuererklärungen 1999 beigelegten
Überschussermittlung wurde an Werbungskosten unter dem Titel "Mietentgang"
ein Betrag von S 89.493,07 angeführt, der bei weitem die erklärten
Einnahmen übersteigt. Worauf ist dies
zurückzuführen?
2)
Geschäftslokal D:
a)
Laut Ihren Berufungsausführungen existiert über die Untervermietung an
die Fa. K. GmbH kein schriftlicher Mietvertrag. Welche genauen mündlichen
Vereinbarungen wurden getroffen?
b)
Der Geldfluss wäre durch die Vorlage entsprechender Unterlagen, wie etwa
Kontoauszüge, nachzuweisen.
c)
Um Vorlage des Hauptmietvertrages über das Lokal wird
gebeten.
d)
Welche Eintreibungsmaßnahmen zur Einbringung des rückständigen
Mietzinses wurden in den Streitjahren und danach gesetzt? Auf 1) d) wird
verwiesen."
9.
Nach Erinnerung hat der Rechtsvertreter der Bw. den Ergänzungsauftrag
beantwortet. Aus den streitrelevanten Teilen geht hervor:
Die K GmbH sei von den
Schwiegereltern mit deren Söhnen (des Ehemannes der Bw. und dessen Bruder)
gegründet worden.
Geschäftsführer sei
von Anfang an der Schwiegervater gewesen. Das Unternehmen befasse sich mit dem
Großhandel von Süßwaren. Die Erscheinungen des Alters
hätten in der Familie und auch, vor allem, wirtschaftlich erhebliche
zunehmende Probleme bereitet. Der Schwiegervater sei im Jahre 2002
verstorben.
Im Hause W 3 war das
Erdgeschoß, eine sehr große, mehrräumige Wohnung, von einer
Familie seit Jahrzehnten gemietet und bewohnt.
Der Rechtsvertreter
dokumentierte dann, welche Schritte erforderlich waren, um den Mieter
gerichtlich kündigen zu können. Er legte weiters dar, dass
Exekutionsmaßnahmen nur geringen Erfolg gebracht haben.
Weiters führte er aus,
dass die Bw. bemüht gewesen sei, nach Räumung die Wohnung neuerlich zu
vermieten, dies aber bislang keinen Erfolg gebracht hätte.
Er listete sodann die
einzelnen Wohnungen wie folgt auf:
|
Tür Nr.
|
Quadratmeter
|
Mieter
bzw. Nutzungsberechtigte
|
1
|
214,28
|
fremd
|
2 u. 3
|
63,53
|
K GmbH
|
4
|
190,75
|
Schwiegereltern
|
5
|
93,52
|
Bw., Ehegatte u. Kinder
|
6
|
52,36
|
Waschküche
Die Waschküche sei in Zeiträumen nach den
Berufungsjahren von der Tochter ausgebaut und gemietet.
Die
Mietzinsrückstände seitens der K GmbH würden jetzt
nachbezahlt.
Zur Untermiete in D wurde
ausgeführt, dass für den Geldfluss entsprechende Unterlagen
nachgewiesen und vorgelegt würden.
Vor dem Tod des Schwiegervaters
seien Eintreibungsmaßnahmen gegen die K GmbH damals nicht
erfolgt.
10.
Da durch die Vorhaltsbeantwortung nicht alle Unklarheiten aufgeklärt werden
konnten, richtete der unabhängige Finanzsenat einen weiteren
Ergänzungsauftrag an die Bw.:
"A)
W 3:
1.
In dieser Liegenschaft befinden sich 5 (bzw. 6) Objekte. Die Relation der
Betriebskosten laut Punkt 22 der Vorhaltsbeantwortung vom 10. Juni 2003 stimmt
jedoch nicht mit dem Betriebskostenschlüssel nach den beiden vorgelegten
Mietverträgen überein. Sie werden daher gebeten, den
Betriebskostenschlüssel je Objekt bekannt zu geben.
2.
Der in den Überschussrechnungen 1999 und 2000 ausgewiesene Betrag von
ATS 37.640,40 betrifft offenkundig den von der Hauseigentümerin zu
tragenden Betriebskostenaufwand für die Wohnung Top 1. Es ist aber nicht
ersichtlich, wie sich der Aufwand "Mietentgang" (1999: 89.493,07)
bzw. "BK Aufwand - nicht ersetzt" (2000: 100.163,46) zusammensetzt,
wobei in beiden Beträgen offenkundig sowohl Mieten als auch Betriebskosten
enthalten sein dürften. Sie werden gebeten, die
tatsächlich
zugeflossenen
Einnahmen pro Objekt,
gegliedert nach Mieten und BK, nebst einem Nachweis des Geldflusses bekannt zu
geben sowie die von Ihnen zu tragenden und bezahlten Betriebskosten pro Wohnung
aufzulisten.
Laut Punkt 13 des
Kaufvertrages vom 30.11.2000 haben Ihre über ein Wohnrecht verfügenden
Schwiegereltern die Betriebskosten selbst zu tragen. Ist dies auch in den
Streitjahren tatsächlich der Fall gewesen?
3.
Welchen Mietern ist in den Streitjahren das Recht zugestanden, Top 6 (damals
noch Waschküche) zu benutzen?
4.
Nach Punkt 17 der Vorhaltsbeantwortung leistet die Fa. K GmbH nunmehr laufende
Mietzinszahlungen. Erfolgten bereits Nachzahlungen oder werden erst in Hinkunft
Nachzahlungen auf die offenbar seit Jahren angelaufenen Rückstände
geleistet werden? Sie werden ersucht, hier ebenfalls den Geldfluss nachzuweisen
bzw. den Zahlungsplan bekannt zu geben.
5.
Gemäß Punkt B der Ergänzung des Kaufvertrages vom 13.11.2001
wird festgehalten, dass die übernommene Forderung der Hypo-Bausparkasse ATS
1,642.534,82 (und nicht ATS 2,049.681,98) beträgt. Damit ändert sich
jedenfalls die AfA-Basis entsprechend.
Inwieweit wirkt sich dies auf die
abgesetzten Zinsen aus, die ja offenkundig von einer überhöhten
Darlehenssumme berechnet wurden?
6.
Handelt es sich bei den 2000 abgesetzten Notar- und Beglaubigungskosten um
Aufwendungen, die mit dem Erwerb der Liegenschaft zusammenhängen?
Bejahendenfalls wären diese Aufwendungen als Teil der Anschaffungskosten zu
aktivieren.
B) Geschäftslokal
D
1.
Punkt 27 der Vorhaltsbeantwortung ist insoweit widersprüchlich, da
einerseits kein schriftlicher Mietvertrag besteht, andererseits aber ein
Hauptmietvertrag vorgelegt werden wird. Sie werden daher gebeten, den Vertrag
vorzulegen bzw. die wesentlichen Inhalte des mündlichen Mietvertrags zu
erläutern.
2.
Die angekündigten den Geldfluss dokumentierenden Unterlagen von Beginn der
Streitjahre bis dato mögen nachgereicht werden. Sofern der (offenkundig
beträchtliche) Rückstand noch nicht zur Gänze abgedeckt worden
ist, wird um Übermittlung eines Zahlungsplanes
gebeten."
Eine Beantwortung dieses
Vorhaltes ist unterblieben.
11.
Der unabhängige Finanzsenat richtete somit am 7.10.2003 ein neuerliches
Schreiben an die Bw.:
"Sollte
eine Beantwortung innerhalb der gesetzten Frist unterbleiben, ist die
Berechtigung und die Verpflichtung gegeben, die Bemessungsgrundlagen für
die Umsatz- und Einkommensteuer der Streitjahre gem § 184 BAO im
Schätzungsweg zu ermitteln.
Für
den unabhängigen Finanzsenat ist derzeit folgender Sachverhalt als erwiesen
anzusehen:
A)
Liegenschaft W 3:
1.
Sie haben glaubhaft gemacht, dass hinsichtlich der Wohnung top 1 (ehemals ...)
in den Streitjahren Vermietungsabsicht bestanden hat. Daraus folgt, dass die
direkt zuordenbaren Aufwendungen zur Gänze und die die allgemeinen Teile
der Liegenschaft betreffenden Aufwendungen aliquot abzugsfähig sind. Der
prozentuelle Anteil wurde durch Gegenüberstellung der Nutzfläche der
Wohnung top 1 (214,28
m
2
)
zur Gesamtnutzfläche (562,08
m
2
ohne Waschküche) mit 38,12%
ermittelt.
2.
Es entspricht ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die
Vermietung der gemeinsamen Ehewohnung an den jeweiligen Ehegatten steuerlich
nicht anzuerkennen ist. Die Einnahmen und die aliquoten Werbungskosten
betreffend top 5 sind daher nicht anzusetzen.
3.
Sie mussten bei Erwerb der Liegenschaft das Wohnrecht Ihrer Schwiegereltern mit
übernehmen. Damit ist aber klar gestellt, dass Sie insoweit keine
Einkunftsquelle erworben haben, da Sie aus der Vermietung von top 4 keine
Einnahmen erzielen können.
4.
Auch betreffend top 2+3 haben Sie aus privaten Erwägungen (derzeit) auf
kostendeckende Einnahmen verzichtet. Diese Wohnung stellt somit für Sie in
den Streitjahren ebenfalls keine Einkunftsquelle dar.
5.
Es wird daher angenommen, dass Ihnen aus top 2-6 tatsächlich keinerlei
Einnahmen zugeflossen sind. Sollten Einnahmen zugeflossen sein, sind sie mangels
Einkunftsquelleneigenschaft der Objekte steuerlich nicht
anzusetzen.
6.
Gemäß Punkt B der Ergänzung des Kaufvertrages vom 13.11.2001
beträgt die übernommene Forderung der Hypo-Bausparkasse ATS
1,642.534,82 (und nicht ATS 2,049.681,98). Damit ändert sich
jedenfalls die AfA-Basis entsprechend.
Korrespondierend dazu wurden die
abgesetzten Zinsen, die ja offenkundig von einer überhöhten
Darlehenssumme berechnet wurden, nur mit 80,14%
berücksichtigt.
7.
Im Jahr 2000 stehen sofort abgesetzte Kosten für Notar, etc. ganz
offensichtlich mit dem Liegenschaftserwerb im Zusammenhang, weshalb diese als
nachträgliche Anschaffungskosten zu aktivieren waren.
8.
In rechnerischer Hinsicht ergeben sich aus obiger Liegenschaft folgende Verluste
aus Vermietung und Verpachtung bzw.
Vorsteuerüberhänge:
1999:
Einkommensteuer:
|
|
Nicht
direkt zuordenbare, daher mit 38,12% anzuerkennende
Werbungskosten
|
|
Direkt
zuordenbare, die Wohnung top. 1 betreffende Werbungskosten
|
|
37,50
|
Strom,
Gas
|
211,20
|
|
3.438,79
|
Leerstehungen
|
37.670,40
|
|
10.100,52
|
|
37.851,60
|
|
10,50
|
|
|
|
609,50
|
|
|
|
6.511,67
|
|
|
|
41.550,00
|
|
|
|
23.556,54
|
|
|
Zinsen
(Berechnung untenstehend)
|
107.664,21
|
|
|
AfA
(Berechnung untenstehend)
|
38.223,13
|
|
|
|
231.702,36
|
x
38,12% =
|
88.324,94
|
|
|
Verlust
aus V+V daher
|
126.176,54
|
Zinsen
|
5.120
|
|
|
|
27.979,80
|
|
|
|
28.283,84
|
|
|
|
5.240,00
|
|
|
|
28.594,58
|
|
|
|
5.240,00
|
|
|
|
28.600,94
|
|
|
|
106,00
|
|
|
|
5.180,00
|
|
|
|
134.345,16
|
x
80,14% =
|
107.664,21
|
|
|
|
|
AfA
|
746.410,71
|
|
|
Übernommene
Forderung neu
|
1,642.534,82
|
|
|
|
2,388.945,53
|
|
|
-
20% GuB
|
477.789,11
|
|
|
|
1,911.156,42
|
x
2% =
|
38.223,13
Umsatzsteuer:
|
Nicht
direkt zuordenbar
|
|
|
|
|
|
|
|
37,50
|
|
|
|
10.100,52
|
|
|
|
3.438,79
|
|
|
|
609,50
|
|
|
|
6.511,67
|
|
|
|
41.550,00
|
|
|
|
62.247,98
|
x
38,12% =
|
23.728,93
x 20% =
|
4.745,79
|
Direkt
zuordenbar
|
|
|
|
211,20
|
|
x20%
=
|
42,24
|
37.670,40
|
darin
enthaltene VSt geschätzt mit 10% =
|
3.767,04
|
|
VSt
= Guthaben gesamt
|
8.555,07
2000
Einkommensteuer
|
|
Nicht
direkt zuordenbare, daher mit 38,12% anzuerkennende
Werbungskosten
|
|
Direkt
zuordenbare, die Wohnung top. 1 betreffende Werbungskosten
|
|
87,50
|
Strom,
Gas
|
211,20
|
|
174,17
|
Leerstehungen
|
37.670,40
|
|
111,96
|
|
37.851,60
|
|
172,08
|
|
|
|
50,00
|
|
|
|
525,00
|
|
|
|
50,00
|
|
|
|
29.160,00
|
|
|
|
34,00
|
|
|
|
165,27
|
|
|
|
13.277,10
|
|
|
|
66,78
|
|
|
|
70,00
|
|
|
|
34,00
|
|
|
|
60,00
|
|
|
|
10.100,52
|
|
|
Zinsen
(Berechnung untenstehend)
|
121.641,01
|
|
|
AfA
(Berechnung untenstehend)
|
38.694,22
|
|
|
|
214.473,61
|
x
38,12% =
|
81.757,34
|
|
|
Verlust
aus V+V daher
|
119.608,94
|
Zinsen
|
5.180
|
|
|
|
28.370,67
|
|
|
|
28.380,83
|
|
|
|
5.240,00
|
|
|
|
5.180,00
|
|
|
|
28.638,44
|
|
|
|
20.769,24
|
|
|
|
30.089,46
|
|
|
|
151.785,64
|
x
80,14% =
|
121.641,01
|
|
|
|
|
|
|
|
|
AfA
|
|
|
|
Bisherige
AK
|
2,388.945,53
|
|
|
Notar
|
930,00
|
|
|
Gutachten
|
6.700,00
|
|
|
Notarskosten
|
21.119,17
|
|
|
Beglaubigungskosten
|
694,17
|
|
|
|
2.418.388,87
|
|
|
-
20% GuB
|
483.677,77
|
|
|
|
1,934.711,10
|
x
2% =
|
38.694,22
Umsatzsteuer
|
Nicht
direkt zuordenbar
|
|
|
|
17,50
|
|
|
|
34,83
|
|
|
|
22,39
|
|
|
|
34,42
|
|
|
|
186,00
|
|
|
|
1.340,00
|
|
|
|
2.655,42
|
|
|
|
4.223,83
|
|
|
|
138,83
|
|
|
|
2.020,10
|
(10.100,52
x 20%)
|
|
|
10.673,32
|
x
38,12% =
|
|
4.068,67
|
Direkt
zuordenbar
|
|
|
|
211,20
|
|
x20%
=
|
42,24
|
37.670,40
|
darin
enthaltene VSt geschätzt mit 10% =
|
3.767,04
|
|
VSt
= Guthaben gesamt
|
7.877,95
B) Geschäftslokal
D:
Auch hier haben Sie
aus privaten Erwägungen (derzeit) auf kostendeckende Einnahmen verzichtet.
Diese Wohnung stellt somit für Sie in den Streitjahren ebenfalls keine
Einkunftsquelle dar."
12.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 7. November 2003 führte der Rechtsvertreter
Folgendes aus:
Zu top 2 und 3 sei hinzuweisen,
dass die K GmbH über einen rechtsgültigen Mietvertrag vom 30.4.1975
verfüge, in den jeder Rechtsnachfolger im Eigentum der Liegenschaft des
Hauses eintrete. Dieser Vertrag sei hinsichtlich der Kündigung und
Mietzinsbildung geschützt. Dies halte jedem Fremdvergleich stand und sei
daher zu berücksichtigen. Die Höhe des Mietzinses sei daher
unveränderlich. Die Einschreiterin habe darauf verwiesen, dass ihr
Bemühen besteht, die Forderungen gegen die K GmbH einzubringen und dass nur
durch das Alter des geschäftsführenden Schwiegervaters die Erfolge des
Unternehmens schlecht gewesen seien und dadurch veranlasst die Zahlungen
fälliger Forderungen nicht erfolgten. Diesen Zustand sei ein Ende bereitet
und die offenen Mietzinsforderungen seien beglichen. Daher sei auch für den
gegenständlichen Veranlagungszeitraum die volle Zahlung
erfolgt.
Betreffend die Wohnungen top 4
und 5 wurde im Wesentlichen auf das Berufungsvorbringen verwiesen.
Betreffend Höhe des
Kaufpreises für den Erwerb der Liegenschaft wies die Bw. darauf hin, dass
die Kaufpreiszahlung aus zwei Teilen bestanden habe:
Verrechnung
der von der Bw. an die Schwester ihres Mannes geleisteten Zahlung in Höhe
von ATS 746.410,71 und
Übernahme
der Verpflichtung zur Rückzahlung der Darlehensforderung der
Hypo-Bausparkasse in Höhe von ATS 1,642.534,82, in Summe also ATS
2,049.681,98.
Auch
die Mietzinszahlungen der K GmbH für das Lokal D würden nachbezahlt
und seien bereits zum Teil nachbezahlt worden.
Es sei daher mit einer sachlich
richtigen Veranlagung nicht zu vereinbaren, die jetzt zu veranlagenden Jahre als
Liebhaberei zu veranlagen und dann die Mietzinse für die Zeit in einem oder
zwei Jahren voll zu veranlagen.
13.
Der unabhängige Finanzsenat richtete schließlich am 3. März 2004
einen letzten Vorhalt an die Bw.:
"Aus
Ihrer Vorhaltsbeantwortung vom 7.11.2003 geht hervor, dass die offenen
Mietzinsforderungen durch die K GmbH zumindest teilweise entrichtet worden sind.
Weiters wurde versucht, die Divergenz zwischen den laut Ihren Angaben
tatsächlich übernommenen Verbindlichkeiten und den Verbindlichkeiten
laut Ergänzung zum Kaufvertrag aufzuklären.
Als
Beweis hierfür wurden Belege angeboten, die jedoch bislang trotz
telefonischer Urgenz nicht übermittelt wurden.
Sie
werden gebeten, dies innerhalb einer Frist von drei Wochen, gerechnet ab
Zustellung dieses Schreiben, nachzuholen.
Sollte
eine Vorhaltsbeantwortung unterbleiben, wird eine Berufungsentscheidung im Sinne
des Ergänzungsauftrages vom 7. Oktober 2003
erfolgen."
14.
Der Rechtsvertreter brachte am 24. März 2004 ein als "Ergänzung
der Unterlagen" bezeichnetes Schreiben ein. Hierin legte er dar, dass in
den Streitjahren von der K GmbH alle Vorschreibungen im Zusammenhang mit der
Liegenschaft W 3 beglichen worden sind.
Weitere Belege und Beweismittel
wurden nicht vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Strittig ist in vorliegendem Berufungsfall also die Einkunftsquelleneigenschaft
der Liegenschaft W 3 sowie des Geschäftslokales D.
Der unabhängige
Finanzsenat geht von folgendem Sachverhalt aus:
Die einzelnen Mietobjekte
wurden - wie unten noch zu zeigen ist - in den Streitjahren auf
unterschiedliche Weise bewirtschaftet, weshalb eine Prüfung der
Einkunftsquelleneigenschaft auch je Objekt zu erfolgen hatte.
1.1
W 3:
Wie im
Sachverhaltsteil unter Punkt 9 ausgeführt, bestehen in dieser Liegenschaft
- sieht man von der Waschküche ab - folgende
Mietobjekte:
|
Tür Nr.
|
Quadratmeter
|
Mieter
bzw. Nutzungsberechtigte
|
1
|
214,28
|
fremd
|
2 u. 3
|
63,53
|
K GmbH
|
4
|
190,75
|
Schwiegereltern
|
5
|
93,52
|
Bw., Ehegatte u. Kinder
1.1.1
Tür Nr. 1:
Der Rechtsvertreter der Bw. hat
hierzu dokumentiert, dass ein zeitaufwändiges Delogierungsverfahren
erforderlich war, um einen Auszug des vormaligen Mieters zu erreichen, und dass
weiters Vermietungsbemühungen bislang erfolglos geblieben sind (siehe
hierzu Sachverhaltsteil Punkt 9). Es wird daher diese Wohnung als
Einkunftsquelle anerkannt.
1.1.2
Tür Nr. 2 und 3:
Diese Wohnung wird von der
K-GmbH genutzt, deren Gesellschafter der Bw. nahestehen. Die Rechtsbeziehungen
zwischen der Bw. und der K-GmbH sind daher an den von der Judikatur entwickelten
Kriterien für Verträge zwischen nahen Angehörigen zu
messen.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können vertragliche
Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen für den Bereich des
Steuerrechts nur als erwiesen angenommen werden und damit Anerkennung finden,
wenn sie
1. nach außen ausreichend
zum Ausdruck kommen, weil sonst steuerliche Folgen willkürlich
herbeigeführt werden könnten (vgl. VwGH 14.9.1977, 27, 162/77),
2. einen eindeutigen, klaren
und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
3. auch zwischen
Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären
(vgl. für viele VwGH 28.11.2002, 2001/13/0032).
Der Rechtsvertreter der Bw. hat
in seinem Schreiben vom 24. März 2004 dargelegt, dass in den Streitjahren
von der K GmbH alle Vorschreibungen im Zusammenhang mit der Liegenschaft W 3
beglichen worden sind. Da dem unabhängigen Finanzsenat weiters keine
Umstände bekannt geworden sind, die gegen eine fremdübliche
Mietvereinbarung sprechen, wird auch diese Wohnung als Einkunftsquelle
anerkannt.
1.1.3
Tür Nr. 4:
Zu diesem von den
Schwiegereltern benutztem Objekt bringt der Rechtsvertreter vor, das Wohnrecht
der Schwiegereltern musste anlässlich des Kaufes der Liegenschaft
übernommen werden, weshalb die auf diese Wohnung entfallenden Aufwendungen
steuerlich zu berücksichtigen seien.
Nun mag es durchaus sein, dass
die Einräumung eines Wohnrecht Voraussetzung für den Erwerb der
Liegenschaft war. Allerdings steht eindeutig fest, dass - solange dieses
Wohnrecht besteht - die Bw. keinerlei Möglichkeiten hat, aus diesem
Objekt Einkünfte zu erzielen, weshalb dessen Einkunftsquelleneigenschaft
ohne jeden Zweifel zu verneinen ist.
1.1.4
Tür Nr. 5:
Es entspricht ständiger
Judikatur des VwGH, dass die Vermietung der gemeinsamen Ehewohnung an den
Ehegatten steuerlich nicht anzuerkennen ist (vgl. für viele: VwGH
6.12.1998, 93/13/0299). Somit liegt auch bezüglich dieses Objektes keine
Einkunftsquelle vor.
1.1.5
Zusammenfassung:
Es konnten also dem oben
Gesagten zufolge nur die auf die Wohnungen Nr. 1 sowie 2 und 3 entfallenden
Aufwendungen und Vorsteuern steuerlich (anteilig) anerkannt werden. Betreffend
der nunmehr von der Tochter genutzten Wohnung Nr. 6 erübrigen sich
nähere Ausführungen, da diese in den Streitjahren noch als
Waschküche genutzt war.
1.1.6
Absetzbare Zinsen:
Die Bw. gesteht in ihrer
Vorhaltsbeantwortung vom 7.11.2003 selbst zu, dass die übernommene
Forderung der Bausparkasse nur ATS 1,642.534,82 betragen hat. Wenn also der
Kontoauszug der Bausparkasse einen wesentlich höheren Betrag ausweist, so
muss der übersteigende Betrag auf Umstände zurück zu führen
sein, die keinerlei Konnex zum Kaufvertrag aufweisen. Die Höhe der AfA
sowie der absetzbaren Zinsen wurde somit wie im Vorhalt vom 7.10.2003 angesetzt
(Sachverhaltsteil Punkt 11).
1.1.7
Berechnung :
Hierzu wird primär auf den
oben angeführten Vorhalt vom 7.10.2003 verwiesen. Durch die Anerkennung der
Wohnung Nr. 2 und 3 ändert sich der prozentuelle Anteil der anzusetzenden
aliquoten Werbungskosten und Vorsteuern von bisher 38,12 auf 49,42%. Dieser
Prozentsatz wurde durch Gegenüberstellung der Wohnnutzflächen der
Wohnungen 1 sowie 2 und 3 zur Gesamtnutzfläche der Liegenschaft W 3
ermittelt. Die Bw. hat gegen diese grundsätzliche Berechnungsmethode keine
Einwendungen erhoben. Auch gegen den Ansatz von Anschaffungsnebenkosten im Jahr
2000 sowie die Schätzung der in den Aufwendungen enthaltenen
Vorsteuerbeträgen hat sie nichts vorgebracht.
1999:
Einkommensteuer:
|
|
Nicht
direkt zuordenbare, daher mit 49,42% anzuerkennende
Werbungskosten
|
|
Direkt
zuordenbare, die Wohnung top. 1 betreffende Werbungskosten
|
|
37,50
|
Strom,
Gas
|
211,20
|
|
3.438,79
|
Leerstehungen
|
37.670,40
|
|
10.100,52
|
|
37.881,60
|
|
10,50
|
|
|
|
609,50
|
|
|
|
6.511,67
|
|
|
|
41.550,00
|
|
|
|
23.556,54
|
|
|
Zinsen
lt. Vorhalt vom 7.10.2003
|
107.664,21
|
|
|
AfA
lt. Vorhalt vom 7.10.2003
|
38.223,13
|
|
|
|
231.702,36
|
x
49,42% =
|
114.507,31
|
|
|
WK
aus V+V
|
-
152.388,91
|
|
|
Einnahmen
top 2 und 3
|
16.670,28
|
|
|
Verlust
aus V+V daher
|
-
135.718,63
|
|
|
|
Umsatzsteuer:
|
Nicht
direkt zuordenbar
|
|
|
|
|
|
|
|
37,50
|
|
|
|
10.100,52
|
|
|
|
3.438,79
|
|
|
|
609,50
|
|
|
|
6.511,67
|
|
|
|
41.550,00
|
|
|
|
62.247,98
|
x
49,42% =
|
30.762,95
x 20% =
|
6.152,59
|
Direkt
zuordenbar
|
|
|
|
211,20
|
|
x20%
=
|
42,24
|
37.670,40
|
darin
enthaltene VSt geschätzt mit 10% =
|
3.767,04
|
|
VSt
|
-
9.961,87
|
Anerkannte
Umsätze
|
27.837,48
x 20%
|
5.567,50
|
|
VSt-Guthaben
|
-
4.394,37
2000
Einkommensteuer
|
|
Nicht
direkt zuordenbare, daher mit 49,42% anzuerkennende
Werbungskosten
|
|
Direkt
zuordenbare, die Wohnung top. 1 betreffende Werbungskosten
|
|
87,50
|
Strom,
Gas
|
211,20
|
|
174,17
|
Leerstehungen
|
37.670,40
|
|
111,96
|
|
37.881,60
|
|
172,08
|
|
|
|
50,00
|
|
|
|
525,00
|
|
|
|
50,00
|
|
|
|
29.160,00
|
|
|
|
34,00
|
|
|
|
165,27
|
|
|
|
13.277,10
|
|
|
|
66,78
|
|
|
|
70,00
|
|
|
|
34,00
|
|
|
|
60,00
|
|
|
|
10.100,52
|
|
|
Zinsen
lt. Vorhalt vom 7.10.2003
|
121.641,01
|
|
|
AfA
lt. Vorhalt vom 7.10.2003
|
38.694,22
|
|
|
|
214.473,61
|
x
49,42% =
|
105.992,86
|
|
|
WK
aus V+V
|
-
143.874,46
|
|
|
Einnahmen
top 2 und 3
|
16.670,28
|
|
|
Verlust
aus V+V daher
|
-
127.204,18
|
|
|
|
Umsatzsteuer
|
Nicht
direkt zuordenbar
|
|
|
|
17,50
|
|
|
|
34,83
|
|
|
|
22,39
|
|
|
|
34,42
|
|
|
|
186,00
|
|
|
|
1.340,00
|
|
|
|
2.655,42
|
|
|
|
4.223,83
|
|
|
|
138,83
|
|
|
|
2.020,10
|
(10.100,52
x 20%)
|
|
|
10.673,32
|
x
49,42% =
|
|
5.274,75
|
Direkt
zuordenbar
|
|
|
|
211,20
|
|
x20%
=
|
42,24
|
37.670,40
|
darin
enthaltene VSt geschätzt mit 10% =
|
3.767,04
|
|
VSt
|
-
9.084,03
|
Anerkannte
Umsätze
|
27.837,48
x 20%
|
5.567,50
|
|
VSt-Guthaben
|
-
3.517,53
|
|
|
1.2
Geschäftslokal D
Die Bw. ist Hauptmieterin
dieses Geschäftslokales. Untermieter ist die K-GmbH. Auch dieses
Mietverhältnis ist somit dahingehend zu überprüfen, ob die
Kriterien für Verträge zwischen nahen Angehörigen, wie sie unter
1.1.2 dargelegt wurden, erfüllt sind.
Dies muss aus folgenden
Gründen verneint werden:
Abgesehen davon, dass kein
schriftlicher Mietvertrag vorliegt, haben in den Streitjahren die bezahlten
Hauptmieten die mit der K-GmbH vereinbarten Untermieten überstiegen. Von
der Bw. wurde zwar behauptet, dass die Mieten nunmehr nachgezahlt würden;
einen Beweis für diese Behauptung ist sie trotz Aufforderung schuldig
geblieben. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass ein solcher Nachweis sehr
wohl betreffend die Türnummern 2 und 3 in W 3 erfolgt ist. Deshalb kann in
freier Beweiswürdigung angenommen werden, dass eine Nachzahlung derzeit
noch nicht erfolgt ist.
Es ist aber klar erkennbar,
dass unter Fremden der Vermieter es keineswegs tolerierte, wenn die von ihm zu
fordernden Untermieten jahrelang nicht beglichen würden. Verwiesen wird
hier insbesondere auf das unter 1.1.1 dokumentierte Gerichtsverfahren, aus dem
erkennbar ist, dass die Bw. die beim Geschäftslokal D gezeigte
Zurückhaltung in der Eintreibung von rückständigen Mietzahlungen
unter Fremden nicht an den Tag legt. Somit hat das Mietverhältnis zumindest
in den Streitjahren nicht den Voraussetzungen der Verträge zwischen nahen
Angehörigen entsprochen. Aus diesem Grund sind weder Einnahmen
(Umsätze) noch Werbungskosten (Vorsteuern) zu
berücksichtigen.
Dem unabhängigen
Finanzsenat liegen keine Rechnungen vor, die den Untermieter zum Vorsteuerabzug
berechtigen würden. Eine Vorschreibung von Umsatzsteuer unterbleibt
daher.
Dahingestellt kann im Rahmen
dieses Verfahrens die steuerliche Behandlung von etwaigen tatsächlich
nachgezahlten Mieteinnahmen bleiben.
Beilage:
8 Berechnungsblätter (in ATS und €)
Wien,
14. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 28 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3059-W/02
- Stammnummer
- 9306
- Gültig
- 14.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF