Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1475-W/02
Die Zwischenschaltung einer Domizilgesellschaft ist nicht eine Frage der missbräuchlichen Gestaltung sondern eine Frage der sachgerechten Zurechnung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1475-W/02vom 05.10.2005Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Wirtschaftsberatung, Adr.,
vertreten durch Treufinanz Wirtschaftstreuhandgesellschaft mbH,
Wirtschaftstreuhänder, 1180 Wien, Sternwartestr. 76, vom
21. April 2000 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13.,
14. und 23. Bezirk vom 20. März 2000 betreffend Einkommensteuer
für den Zeitraum 1996 bis 1998 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen
Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist lt.
eigenen Angaben seit dem Jahr 1994 als Konsulent und Unternehmensberater (im
Ausland) tätig.
Mangels Abgabe
der Steuererklärungen für die Jahre 1996 und 1997 setzte das Finanzamt
die Einkünfte in Höhe von S 250.000,00 und S 300.000,00 im
Schätzungswege gemäß
§ 184 BAO fest.
Auf Grund einer
Kontrollmitteilung der Großbetriebsprüfung (GrBP) Linz führte
das Finanzamt beim Bw. in der Folge eine abgabenbehördliche Prüfung
(BP) durch und stellte wie folgt fest:
Die Fa. C.
AG, Vaduz hätte an die Fa. D. GmbH Portlandzement von ca. 11.000
Tonnen geliefert, wobei lt. Auskunft des Geschäftsführers der
Fa. D. GmbH und I. GmbH der Bw. selbst und nicht die Fa. C. AG die
Zementlieferungen vermittelt hätte. Der Ansprechpartner wäre
ausschließlich der Bw. gewesen. Der Verwaltungsrat der Fa. C. AG
Dr.S. hätte lediglich als Briefkastenfirma fungiert, wie aus dem
Schriftverkehr zu ersehen wäre. Z.B. wäre ein Schreiben vom 16.2.1996
an die Fa. I. von Wien aus gefaxt worden, ebenso der endgültige
Vertrag mit der Fa. C. AG. Darüber hinaus wäre lt.
Vertragsausführungen an erster Stelle der Bw. als Vertreter der Fa. C.
AG und nicht der Verwaltungsrat genannt worden.
Lt. Ansicht des
Geschäftsführers der Fa. D. GmbH würde es sich bei der
Fa. C. AG nur um eine Einmannfirma handeln, und die Firmengründung zur
Transferierung der Gewinne ins Ausland dienen.
Ebenso
wäre der Bw. gegenüber anderen österreichischen und
ausländischen Firmen als Fa. C. AG aufgetreten, wie z.B. bei der
Fa. Ch. GmbH. Lt. einem Fax vom 26.2.1998 hätte der Bw. selbst als
Fa. C. AG unterfertigt und wäre dieses Fax von Wien gesendet
worden.
Weiters
hätte auch die Fa. E., welche die Zementtransporte aus der Slowakei
durchführte ausschließlich mit dem Bw. verhandelt, wenn auch die
Abrechnungen der Fa. E. ebenso die Anschrift der Fa. C. AG getragen
hätten.
Am
23. Dezember 1999 wäre vom Bw. bekannt gegeben worden, dass
"ausschließlich
für die Fa. C. AG gearbeitet und eine mündliche Vereinbarung
zwischen der Fa. C. AG, Dr.S. und dem Bw. mit dem Inhalt, dass der Bw. mit
25 und 30 % am Rohgewinn beteiligt worden wäre, existieren würde.
Der Rohgewinn wäre der Faktor aus der Summe von Geschäften, bei denen
der Bw. aktiv gewesen wäre."
Am
30. Juni 1998 hätte der Bw. weiters vor dem Handelsgericht Wien als
Zeuge ausgesagt,
"nicht Organ der
Fa. C. AG zu sein, wie insbesondere Geschäftsführer oder
Verwaltungsrat, Verwaltungsrat sei Dr.S.. Auch wären keine
Familienmitglieder des Bw. direkt oder indirekt an der Fa. C. AG beteiligt.
Der Bw. hätte durch seine Tätigkeit Einfluss auf die Firma, auch seien
dem Bw. die Gesellschafter bekannt, würden jedoch nicht bekannt gegeben
werden. Der Bw. wäre an den Gewinnen der Fa. nicht, jedoch am
Geschäftserfolg im Sinne eines Konsulenten beteiligt. Die Frage, ob das
Honorar vom Geschäftserfolg abhängig sein würde, wäre vom
Bw. nicht beantwortet worden. Bei der Fa. C. AG wären neben Dr.S. und
dem Bw. auch andere Mitarbeiter tätig gewesen, jedoch weder die Namen noch
die Anzahl der Mitarbeiter vom Bw. bekannt gegeben worden."
Zu Beginn der
BP wurden vom Bw. die bisher fehlenden Steuererklärungen für die Jahre
1997 und 1998 sowie die Honorarnoten für die Jahre 1995 bis 1998 vorgelegt.
Die Rechnungen führten jedoch weder die erbrachten Leistungen noch eine
Aufgliederung des Betrages an bzw. wurde lediglich der jährliche Betrag in
einem in Rechnung gestellt.
Zum
vorliegenden Sachverhalt und Ermittlungen wurde weiters wie folgt
festgestellt:
Die Fa. C.
AG, Vaduz sei lt. Handelsregister vom Repräsentanten A. vertreten, einer
Treuhandfirma Dr.S.s .
Es
würde sich somit um eine Firma nach liechtensteinischem Recht, die ihre
Geschäftstätigkeit im Ausland ausübt, handeln.
Die
Firma hätte ihr Domizil in Vaduz, Str., am Sitz des Repräsentanten
Dr.S. , wo die anfallenden Büroarbeiten erledigt würden.
Eigene
Büroräumlichen bzw. Angestellte seien jedoch nicht ersichtlich.
Die
Tätigkeit der Gesellschaft soll obenumschriebenem Zweck entsprechen.
Genauere Angaben über die Aktivitäten hätten trotz
Selbstbefragung nicht ermittelt werden können.
Der
Verwaltungsrat, Dr.S., würde neben seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt
ein Treuhandbüro unterhalten sowie Verwaltungsmandate diverser im
Fürstentum Liechtenstein etablierter
Gesellschaften.
Die
Domizilgesellschaft Fa. C. AG, Vaduz wäre bereits im Zuge einer
anderweitig durchgeführten BP aufgeschienen, und nicht anerkannt worden.
Bei der überprüften Fa. R.s GmbH wäre der Bw. im Zeitraum
1984 bis 1991 als Angestellter bzw. im weiteren als Prokurist tätig
gewesen. Ab Februar 1991 wäre der Bw. zum zweiten Geschäftsführer
bestellt worden.
Im Jahre 1991
wäre auch die Fa. C. AG in Vaduz gegründet worden. Innerhalb von
vier Wochen ab Gründung hätte sich diese mit einer
Schwesterdomizilgesellschaft von der Fa. R. GmbH beteiligt. Die
Hauptgesellschafterin Fr. D.H. hätte ihren Anteil von
S 495.000,00 an folgende Firmen abgetreten:
|
Fa. C.
AG, Vaduz
|
S
245.000,00
|
Fa. B.
AG, Vaduz
|
S
245.000,00
|
Bw.
(Bw.)
|
S
5.000,00
Weiters
wäre auffällig, dass die Domizilfirmen sich erst an der Fa. R.
GmbH beteiligt und in Erscheinung getreten wäre, als der Bw. eine leitende
Funktion im Unternehmen innegehabt hätte. Nach Ansicht der BP würde es
sich eindeutig um eine Umgehung des österreichischen Steuerrechts durch
Einschaltung der liechtensteinischen Domizilgesellschaft handeln. Um jedoch eine
Anerkennung der Sitzgesellschaft zu erreichen, hätte der Bw. folgende
Pflichten beachten müssen:
Bei
abgabenrechtlichen Beziehungen zum Ausland würde erhöhte
Mitwirkungspflicht des Bw. bestehen, insbesondere wenn die behördlichen
Ermittlungsmöglichkeiten eingeschränkt bzw. sogar unmöglich
sind.
Neben der
erhöhten Mitwirkungspflicht würde eine erhöhte
Offenlegungspflicht bestehen, d.h. das vollständige und
wahrheitsgemäße Aufklären des Sachverhaltes. Diese
Aufklärungspflicht sei insbesondere bei zweifelhaften Beziehungen zu
Gesellschaften umfassend und verpflichtend zur Gesamtdarstellung des
steuerrelevanten Sachverhaltes.
Neben der
Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht würde weiters die
Beweismittelbeschaffungspflicht bestehen. § 90 Abs. 2,
1. Satz der deutschen Abgabenordnung würde darüber hinaus
ausdrücklich bestimmen, dass "die Beteiligten ... die erforderlichen
Beweismittel zu beschaffen" haben. Dadurch soll verhindert werden, dass
ein Beweis im Ausland nicht erhoben werden könnte.
Lt.
Rechtsprechung des VwGH sei eine vergleichbar Verpflichtung abzuleiten, ebenso
die Beweisvorsorgepflicht bei Auslandsbeziehungen. Dabei würde es sich um
die mögliche und rechtzeitige Beweisbeschaffungsvorsorge handeln. Die
österreichische Lehre würde diese Verpflichtung aus § 138
Abs. 2 BAO ableiten (Richtigkeit zu beweisen) und insbesondere bei
Vermögen zum Tragen kommen.
Die
Beweisvorsorgepflicht wäre auch der jüngeren Judikatur zu entnehmen,
unter Hinweis auf die "Notorietät der Steueroasenliegenschaft
Liechtensteins würde u.a. ausgeführt:
"Die
Beschwerdeführerin sei in Geschäfte eingetreten, die Beziehungen zu
Liechtenstein, einer bekannten Steueroase ... aufweisen.
Diese
Auslandsbeziehungen hätte es der Beschwerdeführerin von Anbeginn zur
Pflicht
gemacht, dafür zu sorgen,
dass sie in der Lage sein werde, gegenüber den österreichischen
Abgabenbehörden im Bedarfsfall diese Beziehungen vollständig
aufzuhellen und zu
dokumentieren
. Dabei wäre es der
Beschwerdeführerin freigestanden, auch schon vom Beginn ihrer Beziehungen
zur I-AG (Anmerkung: dies ist die liechtensteinische Sitzgesellschaft) ... durch
entsprechende Vereinbarungen für die Möglichkeit solcher Offenlegung
gegen über den österreichischen Abgabenbehörden zu
sorgen."
Die
erhöhte Mitwirkungspflicht, Offenlegungs-, Beweismittelbeschaffungs- und
Beweisvorsorgepflicht wäre somit vom Bw. nicht in dem Maße
eingehalten worden, die es der Behörde erlaubt hätte, die
Geschäftsbeziehung zwischen den beiden Gesellschaften
anzuerkennen.
Der Bw.
hätte im Rahmen der BP seine geschäftlichen Aktivitäten und die
Geschäfte der Sitzgesellschaft Fa. C. AG nicht offen
gelegt.
Lt. Lehre und
Rechtsprechung betreffend dunkle und undurchsichtige Geschäfte hätte
"derjenige, der Geschäfte nicht durch eine lückenlose
Beweisführung aufzuhellen vermag das damit verbundene abgabenrechtliche
Risiko zu tragen." Die Behauptung, dass die Fa. C. AG kein
Einmannbetrieb sei bzw. mehrere Mitarbeiter hätte, würde im krassen
Widerspruch zu den Erhebungen der BP (KSV von 1870) stehen.
Lt. Lehre und
Rechtsprechung würde bzgl. "Unüblichkeiten weiters wie folgt
ausgeführt":
"Ungewöhnliche
geschäftliche Transaktionen rechtfertigen die Vermutung, dass das vom
AbgPfl. behauptete Geschehen mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt. In
solchen Fällen ist es Aufgabe der AbgBeh, solche Vermutungen durch ein
entsprechendes Beweisverfahren dergestalt zu verdichten, dass ein von den
Erklärungen des AbgPfl abweichender Sachverhalt als erwiesen angenommen
werden kann.
Gestaltet
ein AbgPfl seine Geschäftsbeziehungen unüblich und so wenig
nachweislich, dass er bei Bestreiten einer von ihm behaupteten
Geschäftsverbindung durch den Geschäftspartner nicht in der Lage ist,
Gegenteiliges zu beweisen, so hat er den solcherart herbeigeführten
Beweisnotstand seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben. Siehe z.B. VwGH
23.11.1994, 91/13/0258, ÖStZB 1995, 376, und 18.10.1995,
92/13/0147
: Unter Kaufleuten ist es z.B.
unüblich, Entgelte für erbrachte Leistungen in der
Größenordnung von mehr als S 100.000,00 in der Privatwohnung des
Geschäftspartners bar zu begleichen. Auch ist es vollends
unglaubwürdig, wenn der AbgPfl über das Sparbuch, von dem die
Mittel angeblich stammen, keine Aussage machen kann. Die Folgerung der AbgBeh,
eine bestimmte Person habe dem AbgPfl keine Leistungen erbracht und sei daher
von diesem auch nicht honoriert worden, ist weder unschlüssig noch mit
menschlichen Erfahrungen in Widerspruch stehend."
Mangels
Mitwirkung des Bw. und Vorlage der Unterlagen und Aufzeichnungen über die
Aktivitäten des Bw. hätte die BP daher die Bemessungsgrundlagen lt.
Aktenlage, Ermittlungen und Unsicherheitsfaktoren im Wege der Schätzung
gem. § 184 BAO wie folgt fortgesetzt:
ad
Zementlieferungen an die Fa. E. AG)
Lt. Auskunft
der Fa. E. AG hätte diese im eigenen Namen Zement zu einem Tonnenpreis
von DM 76,00/t (für 375er Zement) und DM 70,00/t (anderer Zement)
importiert. Der Bw. hätte die Geschäfte vermittelt. Der Verkauf pro
Tonne an den österreichischen Kunden wäre um S 770,00/t (für
375er Zement) und S 740,00/t (anderer Zement) erfolgt (lt. Bericht
irrtümlich S 600,- angeführt), und an die Fa. C. AG
S 630,00/t (für 375er Zement) und S 600/t (anderer Zement)
überwiesen worden.
Die Fa. E.
AG hätte der BP einen Kontoauszug mit Kontobewegungen an die Fa. C. AG
in Höhe von S 19.474.630,00 (Rechnungen der Fa. C. AG)
übergeben, die erhaltenen Zahlungen hätten auf S 7.038.468,00
gelautet. Von der Fa. E. AG wären an die slowakische Zementfirma T.
Zahlungen in Höhe von S 12.410.758,00 geleistet worden.
Ob die
Fa. C. AG andere Zahlungen und Aufwendungen für die Vermittlung
erlangt hätte, wäre nicht feststellbar gewesen.
Bei
Sachverhalten im Ausland obliege es dem Bw. geeignete Unterlagen, Belege und
Aufzeichnungen vorzulegen und eventuelle Spesen bekannt zu geben.
Tatsächlich wären jedenfalls rund S 7 Mio. an die
Fa. C. AG überwiesen worden.
ad
Zementlieferungen an die Fa. D. GmbH)
Lt.
Kontrollmitteilung der GrBP (Linz) hätte die Fa. C. AG weiters ca.
11.000 Tonnen Zement an die Fa. D. GmbH vermittelt. Der Preis pro Tonne
hätte sich auf S 580,00/t belaufen (Rechnung Nr. 96-0601/AR vom
5.6.1996).
Lt. Kontoauszug
der Fa. D. GmbH wären von der Fa. C. AG Rechnungen gelegt und
Zahlungen in Höhe von S 6.332.719,40 überwiesen worden. Ob die
Fa. C. AG den Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Zementfabrik in T.
nachgekommen sei, wäre nicht bekannt gegeben worden, jedoch Andeutungen des
Geschäftsführers der Zementfabrik T. gegenüber dem
Geschäftsführer der Fa. D. GmbH bzgl. unbeglichener Forderungen
gemacht worden.
Mangels
Mitwirkung und Vorlage von Unterlagen durch den Bw. hätte die BP die
Warenkosten geschätzt (lt. Fa. E. AG S 490,00/t) bzw./und rund
1/3 als nicht beglichen angenommen. Die Schätzung erfolgte wie
dargestellt:
|
11.000 t mal
ATS 490,00 =
|
ATS
|
5.390.000,00
|
(gesamte
Warenkosten)
|
davon 1/3
unbezahlt:
|
ATS
|
1.796.000,00
|
|
anerkannte
Betriebsausgaben:
|
ATS
|
3.594.000,00
|
|
Zahlungen an
Fa. C. AG:
|
ATS
|
6.332.719,40
|
|
"Gewinn"
aus diesem Geschäft:
|
ATS
|
2.738.719,40
|
Darüber
hinaus wären folgende Warenvermittlungen der Fa. C. AG bekannt
worden:
Titandioxydlieferungen
von Polen nach Deutschland (Fa. A.K. GmbH) und weiter an die Fa. F.:
160,5 Tonnen TitandioxydDie Zahlungen an die Fa. C. AG pro Tonne
wären in Höhe von DM 3.550,00 bzw. S 24.850,00 erfolgt. Der
Einkaufspreis wäre der BP nicht bekannt gegeben bzw. nicht feststellbar
gewesen.
Vermittlungen
von Lieferungen an Phosphorsäure und Schwefel von Polen nach
Österreich (an die Fa. Ch. GmbH):Im Jahre 1996 wären
S 4.931,40 an die Fa. C. AG überwiesen worden und in einem
Rechtsstreit 50 % der Marge eingeklagt worden. Von der Fa. C. AG
wären S 500.000,00 gefordert worden.
Weiters
hätte es Hinweise auf Offertlegungen von Steinkohlelieferungen und
Amoniumsulfat von Kosice nach Linz
gegeben.
Ergänzend
führte die BP weiters aus, dass bzgl. der Reisetätigkeit und sonstigen
Ausgaben im Zusammenhang mit den Umsatzgeschäften rund S 50.000,00
pauschal als zusätzliche Aufwendungen berücksichtigt worden
wären.
Bzgl. der
Vermittlung von 2000 Tonnen Schwefel aus Polen an die Fa. Ch. GmbH
hätte die Fa. C. AG US-$ 6.582,50 fakturiert, an den Bw.
wären am 16.7.1996 US-$ 4.931,40 bzw. S 53.323,57 überwiesen
worden.
Da der Bw.
weiters als Vermittler zwischen dem Einkäufer und dem Verkäufer
aufgetreten sei, wären von der BP auf Basis der wirtschaftlichen
Gepflogenheiten der slowakischen Zementverkäufer Provisionszahlungen im
Ausmaß von 5 % der Zahlungen an die slowakische Zementfabrik
berechnet bzw./und berücksichtigt worden (5 % von S 16.004.758,00
= rund S 800.000,00).
Die
steuerlichen Bemessungsgrundlagen wären somit insgesamt wie folgt ermittelt
worden:
1996:
|
Gewinn aus
Zementlieferungen Fa. E. AG
|
+
|
7.038.468,00
|
Gewinn aus
Zementlieferung Fa. D. GmbH
|
+
|
2.738.719,00
|
Fa. Ch.
GmbH
|
+
|
53.323,57
|
abzüglich
des zusätzlichen Aufwandes lt. BP ATS 50.000,00 mtl.
|
-
|
600.000,00
|
zuzüglich
5 % Provision vom Zementeinkaufspreises
(Berechnung s. oben)
|
+
|
800.000,00
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb 1996
|
+
|
9.977.187,40
1997:
Betreffend das
Jahr 1997 wären vom Bw. S 237.000,00 als Einkünfte erklärt
und seit 1996 eine freiwillige Versicherung (Selbst) bei der WrGKK von monatlich
auf über S 3.000,00 erhöht worden. Dieser Beitrag würde
einem Einkommen von mindestens S 550.000,00 entsprechen.
Auf Basis der
Ermittlungen für die Jahre 1996 und 1998 wäre daher die
Bemessungsgrundlage in Höhe von S 1.727.400,00 festgesetzt worden, da
vom Bw. Vermittlungsleistungen wie Steinkohle aus Kosice, Lieferungen von
Amoniumsulfat und geschäftliche Kontakte in Oststaaten bekannt gegeben
worden wären. Jedoch hätte das Vorliegen von tatsächlichen
Einnahmen mangels Mitwirkung des Bw. nicht geklärt werden
können.
1998:
Namens der
Fa. C. AG wäre betreffend das Jahr 1998 160,5 Tonnen Titandioxyd an
die Fa. A.K. GmbH in Hamburg mit einem Verkaufspreis von DM 3.550,00/t
bzw. S 24.850,00/t geliefert worden, somit insgesamt S 3.976.00,00. Da
das Speditionsunternehmen die Frachtpapiere zu schreiben gehabt hätte und
ausgetauscht worden wären, sodass dem deutschen Abnehmer die Herkunft der
Ware unbekannt bleiben sollte, sei anzunehmen, dass die Einkaufspreise relativ
niedrig gewesen wären. Mangels Angaben wären von der BP die
Einkaufspreise mit 50 % der Verkaufspreise geschätzt und angesetzt
worden. Die Vermittlungsprovision des Bw. wäre mit 5 % des
Wareneinstandspreises angesetzt worden, die Aufwendungen im Zusammenhang mit der
Reisetätigkeit und Umsatzgeschäften wären mit rund
S 30.000,00 monatlich pauschal berücksichtigt worden.
|
Verkaufserlös
Titandioxid
|
+
|
3.976.000,00
|
Wareneinstandspreis
50 % davon minus
|
-
|
1.988.000,00
|
Abzüglich
des zusätzlichen Aufwandes lt. BP ATS 30.000,00 mtl.
|
-
|
360.000,00
|
Zuzüglich
5 % Provision vom Einstandspreis
|
+
|
99.400,00
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb 1998
|
+
|
1.727.400,00
Des Weiteren
sei auszuführen, dass im Rahmen der BP vom Bw. beantragt worden wären,
einen Fragenvorhalt zur Ermittlung an den Verwaltungsrat der Domizilgesellschaft
zu übermitteln. Diesbezüglich wurde von der BP ausgeführt, dass
nach Völkergewohnheitsrecht Hoheitsakte auf fremden Staatsgebiet und
Erhebungen im Ausland nicht zulässig sind.
Auch würde
lt. ständiger Rechtsprechung der Bw. erhöhte Anforderung zur
Aufklärung internationaler Steuerfälle tragen. Ein RFH-Urteil 1930
führe dazu aus:
"Die
bei den Finanzämtern obwaltende Schwierigkeit oder in vielen Fällen
sogar die Unmöglichkeit, die Zusammenhänge zwischen ausländischen
Gesellschaften hinreichend zu klären, darf von den StPfl nicht dazu benutzt
werden, sich ihren steuerlichen Pflichten zu entziehen. Wenn die Tatsache, die
von den Steuerbehörden ermittelt werden konnten, mit einem hohen Grad von
Wahrscheinlichkeit einen Rückschluss auf einen bestimmten steuerlichen
Tatbestand gestatten, so können die Steuerbehörden einen solchen
Tatbestand als festgestellt ansehen, wenn die StPfl über die beabsichtigte
Stellungnahme der Steuerbehörden unterrichtet, die Verhältnisse nicht
anderweit aufklären und nötigenfalls glaubhaft machen. Den StPfl wird
damit nicht der Beweis einer Negative zugemutet, sondern nur die Offenlegung der
für den Steuerfall wichtigen tatsächlichen
Verhältnisse."
Wird als
Zahlungsempfänger eine Domizilfirma nicht aber deren Beteiligte genannt,
würde der Pflicht zur Empfängernennung nicht entsprochen (VwGH
13.11.1985, 84/13/0127).
Wenn auch ein
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Liechtenstein bestehe, würde
grundsätzlich keine Rechtshilfe bei Aufklärung von Sachverhalten
geleistet. Das DBA würde keine Bestimmungen über Informationsaustausch
enthalten, und Rechtshilfe nur über Antrag einer im Vertragsstaat
ansässigen Person eingeleitet werden können.
Weiters
würde bereits die Zustellung einer schriftlichen Anfrage der Behörde
eine Verletzung der Hoheitsrechte des Fürstentums Liechtenstein bedeuten
(VwGH 15.3.1995, 92/13/0178).
Zu (Tz. 14)
Chronologie des Prüfungsablaufes)
|
"01.12.99
|
persönliche
Hinterlegung der Vorladung zum Erscheinen im ho. Amt am Betriebs-/Wohnort des
Pflichtigen
|
02.12.99
|
Anruf vom StPfl.:
"Ich komme m 16.12.99 ins ho. Amt.
|
16.12.99
|
Anruf vom StPfl.:
"Ich komme am 21.12.99 ins ho. Amt
|
21.12.99
|
Anruf vom StPfl.:
"Ich komme am 23.12.99 ins ho. Amt. Die Vorladung mit letztem Termin
23.12.99 und der Prüfungsauftrag wurde dem Pflichtigen unter 01-911 01 42
gefaxt
|
23.12.99
|
Niederschrift mit
dem
StPflichtigen
"Ich
bringe folgende Unterlagen zur nächsten Besprechung:
Zwei Konten Bank Austria und Bawag
Bruck/Mur.
Ich
komme am Dienstag 11.1.2000 09.00 ins Amt"
|
10.01.2000
|
Anruf vom StPfl.:
"Den Termin kann ich am Dienstag 11.1.2000 nicht einhalten. Ich rufe noch
diese Woche bei ihnen an."
|
21.01.2000
|
Anruf vom StPfl.:
"Ich habe die Unterlagen und komme am 28.1. 2000 ins
Amt."
|
28.01.2000
|
Ausführliches
Gespräch mit dem Stpfl. über die Domizilgesellschaft
C. AG. Die BP ersuchte den StPfl.
Unterlagen und Belege der C. AG
vorzulegen, die eindeutig belegen, dass weder er noch eine ihm nahestehende
Person Inhaber oder Verfügungsberechtigter der Domizilgesellschaft ist.
Weiters wurde ersucht, Bilanzen, Buchhaltungskonten und die dazugehörige
Belegsammlungen der C. AG der BP
zugänglich zu machen. Dem StPfl. wurde auch mitgeteilt, dass die
C. AG bereits bei der Buch- und
Betriebsprüfung bei der R. GmbH als
Domizilgesellschaft eingestuft und die Zahlungen an die
C. AG als verdeckte Ausschüttungen
gewertet worden sind. Dem StPfl. wurde eröffnet, dass sollte es ihm nicht
gelingen den eindeutigen Nachweis zu führen, dass er nicht über die
Domizilgesellschaft herrscht, ihm die aktenkundigen Einnahmen der
C. AG und eventuell daraus resultierende
Gewinne in Millionenhöhe zugerechnet werden. Ein neuerlicher
Besprechungstermin wurde für den 11.2. 2000 im Amt
vereinbart.
|
31.01.2000
|
Anruf
des Pfl.: "Bitte schreiben Sie an den Verwaltungsrat der
C. AG,
Dr.N.S. nach Liechtenstein. Nächster
Termin am 16.02.2000."
|
16.02.2000
|
Die
Kanzlei TREUFINANZ-Stbr G. ruft an:
"Der Stpfl.
ist
mein Klient, ich faxe Ihnen die Vollmacht. Er kommt heute nicht. Ich muß
mich erst mit dem Fall vertraut machen. Kommen Sie am 21.2.2000 in meine
Kanzlei."
|
21.02.2000
|
Beim
Steuerberater G. in der Kanzlei. Ihm wurde
der Sachverhalt aus der Sicht der BP dargestellt. Als
Schlussbesprechungstermin
wurde die 9. Kalenderwoche (=
28.2.-03.2.2000)
vereinbart.
|
25.02.2000
|
Fax
vom Steuerberater: "Es ist erforderlich, dass das Finanzamt die Unterlagen
beim Verwaltungsrat der C. AG
anfordert."
|
25.02.2000
|
Telefonat vom
Gruppenleiter Betriebsprüfungsgruppe mit dem Steuerberater. Er teilt dem
steuerlichen Vertreter mit, dass auf Grund der aktuellen Judikatur des
VwGH´s der Finanzbehörde es nicht möglich ist, einen
Schriftverkehr mit Liechtenstein durchzuführen.
Als
Schlussbesprechungstermin wurde der 09.03.2000
vereinbart.
|
09.03.2000
|
Anruf vom
Steuerberater: "Der Stpfl. hat bis dato noch nicht die Unterlagen
gebracht, bitte warten Sie noch mit dem Berichtschreiben: "Im Telefonat
mit dem Gruppenleiter wurde dem steuerlichen Vertreter mitgeteilt, dass eine
neuerliche Terminverschiebung der Schlussbesprechung nicht möglich sei. Die
oftmaligen Terminverschiebungen erscheinen dem ho Finanzamt als
"Hinhaltetaktik". Dem steuerlichen Vertreter wurde telefonisch
mitgeteilt, dass mangels Erscheinen des Abgabepflichtigen bzw. dessen Vertreter
die Schlussbesprechung entfällt. Mit dieser Vorgangsweise war der
steuerliche Vertreter einverstanden und ersuchte, falls der Abgabepflichtige bis
zur Bescheidausfertigung doch noch Unterlagen vorlegen könne, diese in den
folgenden BP-Bericht zu würdigen und einfließen zu
lassen."
In der frist-
und formgerechten Berufung wird eingewendet, dass betreffend den
Prüfungsablauf die Vorladung der BP vor den Weihnachtstagen erfolgt
wäre, der Bw. sich jedoch auf Grund seiner Tätigkeit in der Regel im
Ausland aufgehalten hätte. Darüber hinaus hätte der Bw. auf Grund
eines Sportunfalls die Termine nicht einhalten können, ein Attest
könnte vorgelegt werden.
Wie in der
Chronologie ausgewiesen, wäre der Steuerberater erst am 16. Februar
beauftragt worden, die Schlussbesprechung hätte jedoch innerhalb von
10 Tagen stattfinden sollen. Im Hinblick auf die erhöhte
Mitwirkungspflicht sei es mit Nachdruck des Bw. gelungen Unterlagen von der
Fa. C. AG zu erhalten, jedoch hätten diese vor dem
Schlussbesprechungstermin nicht mehr vorgelegt werden können. Eine weitere
Verschiebung dieses Termines wäre jedoch nicht akzeptiert bzw. mitgeteilt
worden, dass mangels Erscheinen des Bw. bzw. des Vertreters die
Schlussbesprechung entfallen würde. Mit dieser Vorgangsweise wäre der
steuerliche Vertreter nicht einverstanden gewesen.
Betreffend den
Fragenvorhalt an die Fa. C. AG wäre die BP ersucht worden, ein
Schreiben mit den offenen Fragen zuzusenden. Dies hätte eine Beschleunigung
der Aushändigung der Unterlagen seitens des Verwaltungsrates erleichtert.
Dabei wäre es nicht um Erhebungen im Ausland gegangen.
Dem Bw.
würde weiters unterstellt, Einkünfte über Liechtenstein bezogen
und mit Hilfe der Domizilgesellschaft Steuern hinterzogen zu haben. Zum Beweis
würden Schriftstücke, in Kopie vorgelegt, darlegen, dass der Bw. diese
Schriftstücke privat versendet und einige dieser Schriftstücke vom Bw.
unterzeichnet worden wären. Als Konsulent in Österreich und dem
ehemaligen Ostblock hätte der Bw. im Namen der Fa. C. AG Verhandlungen
geführt und wäre auch selbstverständlich informiert gewesen. Im
Falle von Vertragsänderungen und Vereinbarungen hätten telefonische
Abstimmungen mit dem Verwaltungsrat stattgefunden und wären die Nachrichten
und Verträge direkt vom Bw. zum Vertragspartner geschickt
worden.
Die
Äußerungen der Fa. D. GmbH seien zu relativieren und würde
die Fa. C. AG seit einiger Zeit einen umkämpften Rechtsstreit gegen
diese Firma führen.
Die
erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandsbeziehungen wäre durch den Bw.
wahrgenommen und die Unterlagen der Berufung beigelegt worden, wie insbesondere
eine eidesstattliche Erklärung des Verwaltungsrates. Daraus würde
ersichtlich werden, dass der Bw. nicht Gesellschafter der Fa. C. AG
sei.
Die Angaben der
BP, dass eine mündliche Vereinbarung zwischen der Fa. C. AG, Dr.S. und
dem Bw. existieren würde sei unrichtig. Der Bw. hätte lediglich
dargelegt, dass ein existierender schriftlicher Vertrag aus dem Jahre 1994 durch
eine mündliche Vereinbarung erweitert worden wäre. Ein schriftlicher
Vertrag aus dem Jahre 1994 wäre der Berufung auch beigelegt
worden.
Betreffend die
Schätzung durch die BP wird eingewendet:
ad
Zementlieferungen der Fa. E. AG
Die Firma T.
(Slowakei) würde Zement erzeugen und hätte die Fa. C. AG das
exklusive Importrecht für Österreich. Die Fa. C. AG hätte
den Zement der Firma T. ins österreichische Normenregister eintragen
lassen, und wäre es daher möglich gewesen den Zement in
Österreich anzubieten. Die Fa. C. AG hätte den Zement von der
Firma T. auf Basis DAF Marchegg (frei Grenze Österreich) gekauft und im
Jahre 1996 an zwei Abnehmer (Fa. Il. und Fa. D. GmbH) verkauft. Der
Verkauf an die Fa. D. GmbH wäre auf Basis DAF Marchegg, der Verkauf an
die Fa. Il. frei Anlage Wien erfolgt. Die Abwicklung innerhalb
Österreichs hätte die Fa. E. übernommen.
Die Abwicklung
des Verkaufes an die Fa. Il. hätte wie folgt
stattgefunden:
Die
Firma T. hätte die Ware an die Fa. C. AG verrechnet.
Die
Fa. C. AG hätte die Rechnung an die Fa. E. AG
gestellt.
Die
Feststellungen der BP seien somit richtig; der Einkaufspreis pro Tonne
hätte S 523,00/DM 76,00 (375er Zement), der Verkaufspreis
S 630,00 und die Spanne somit S 98,00 betragen, nicht
berücksichtigt wären jedoch die Sonderkosten des Transportes worden.
Diese wären quartalsweise abgerechnet und an die Fa. C. AG verrechnet
worden. Die Sonderkosten des Transportes hätten S 15,00 pro Tonne
betragen. Weiters wären die Spesen und Prüfungskosten, sowie sonstige
weitere Kosten in Höhe von S 30,00 nicht berücksichtigt worden.
Dies würde somit eine Spanne von ca. S 53,00 pro Tonne bzw. einen
Deckungsbetrag von S 1.166.000,00 ergeben.
Mangels
Erfüllung der Abnahmeverpflichtung seitens der Fa. Il. sei der
Fa. C. AG ein Schaden entstanden und diesbzgl. auch ein Gerichtsverfahren
anhängig. Insgesamt wäre somit nicht der erhoffte Gewinn erzielt
worden.
Aus
Vereinfachungsgründen wäre die Fa. E. beauftragt worden,
Zahlungen direkt an die Fa. T. zu leisten und der Großteil der
Zahlungen auch von der Fa. E. durchgeführt worden. Parallel zu diesen
Zahlungen wären auch Zahlungen direkt von der Fa. C. AG an die
Fa. T. erfolgt. Sämtliche Lieferungen an die Fa. D. GmbH
wären direkt von der Fa. C. AG an die Fa. T. bezahlt worden, aber
auch Rechnungen bzgl. der Fa. Il. direkt bezahlt worden. Die Annahme der
BP, die Zahlung von S 6.704.580,00 an die Fa. C. AG stelle die
Provision dar, sei somit unrichtig.
ad
Zementlieferungen an die Fa. D. GmbH)
Der
Verkaufspreis der Fa. C. AG an die Fa. D. GmbH hätte wie von der
BP ebenso richtig festgestellt S 580,00 betragen. Der Einkaufspreis von
S 490,00 wäre jedoch unrichtig angenommen worden. Lt. beiliegender AR
über den Kauf von 1052 Tonnen und ER Fa. T. hätte der
Einkaufspreis S 532,00 betragen. Dies würde somit eine Spanne von
S 48,00 ergeben bzw. unter Berücksichtigung zusätzlicher Kosten
von S 30,00 (wie Prüfkosten etc.) einen Deckungsbeitrag von
S 18,00 ergeben. Der Deckungsbeitrag für dieses Geschäft
würde somit insgesamt S 198,00 ergeben und mit der Fa. D. GmbH
derzeit ein Prozess geführt, da ein Verlust entstanden wäre. Dieses
Geschäft wäre nur zur Behauptung der Marktstellung in Österreich
abgeschlossen worden.
Bzgl. dem
Vorwurf, dass nicht sämtliche Rechnungen an die Fa. T. bezahlt worden
wären, wurde eine Bestätigung 1998 vorgelegt, dass die Fa. T. der
Fa. C. AG noch einen Betrag von S 30.000,00 schulde. Dieser Betrag
wäre in der Folge von der Fa. T. bezahlt worden.
ad
Titandioxydlieferungen)
Die Fa. C.
AG hätte Titandioxyd von der Fa. P.. gekauft und dann weiterverkauft.
Die Handelsspanne hätte 5 % betragen, eine Einkaufsrechnung würde
vorbehaltlich der Zustimmung des Verwaltungsrates noch vorgelegt. Insgesamt
wären mehr als 160,5 Tonnen an österreichische Firmen und
Fa. A.K. GmbH bzw. ca. 200 Tonnen verkauft worden, somit würde dies
rund S 248.500,00 Umsatz ergeben.
ad
Phosphorsäure und Schwefel)
Der
Vermittlungsumsatz in Höhe von US-$ 4.931,40 wäre
tatsächlich erzielt und überwiesen worden. Diese Provision würde
weiters einen Handel mit DOP und NPK betreffen. Die Fa. C. AG hätte
zudem einen Betrag von S 1 Mio. eingeklagt und wäre diesbzgl. ein
Gerichtsverfahren noch anhängig.
ad
Einkaufsprovision Zementeinkaufspreis)
In den
ehemaligen Ostblockländern sei es vollkommen unüblich und
unvorstellbar, Einkaufsprovisionen zu bezahlen. Üblich seien im Gegenteil
die Zahlungen von Provisionen an den (Ostblock)Zementhändler.
Die
steuerlichen Bemessungsgrundlagen wären daher wie folgt
festzusetzen:
|
1996
|
|
Gewinn aus
Zementlieferungen Firma E. AG
|
1.166.000,00
|
Gewinn aus
Zementlieferungen Fa. D. GmbH
|
198.000,00
|
Firma Ch.
GmbH
|
53.323,57
|
davon wurden
Herrn Bw. als Honorar überwiesen:
|
210.000,00
|
|
|
1997
|
|
Honorar Herr
Bw.
|
237.000,00
|
|
|
1998
|
|
Honorar Herr
Bw.
|
190.000,00
Neben den
Honorarnoten wären weiters folgende Reisevergütungen für
Diäten und Nächtigungen, Telefon und Repräsentationsausgaben im
Namen der Fa. C. AG an den Bw. bezahlt, und die Privatfahrten mit dem
Firmen-Pkw gegenverrechnet worden.
|
1996
|
230.000,00
|
1997
|
163.000,00
|
1998
|
125.000,00
Der Berufung
wurde zum Nachweis eine "eidesstattliche Erklärung" vom
17. März 2000, eine Kopie eines Arbeitsvertrages vom 16. Februar
1994, Honorarbelege für die Jahre 1995 bis 1999, sowie ein Schreiben vom
20. März 2000 der Fa. Coronelli AG betreffend die
Einkommensteuerprüfung von Herrn Rudolf Kotzulla 1995 bis 1997 inkl.
einzelner Rechnungskopien betreffend die Fa. Turna (Faktura), Fa.
Donaubaustoffhandels GmbH, Mineralstoffhandels GmbH und Technische
Versuchsanstalt der TU-Wien vorgelegt.
Zur Berufung
nahm die BP wie folgt Stellung:
Zu Tz. 15
(Antrag auf Erhebungen im Ausland):
Die
Gründe, warum es der ho. Betriebsprüfung nicht möglich sei an den
Rechtsanwalt der Fa. C. AG in Liechtenstein zu schreiben, wäre in
Tz. 15 des BP-Berichtes ausführlichst dargestellt worden.
Zu Tz. 16
(Sachverhalt):
Die
Berufungsausführungen zum festgestellten Sachverhalt (im BP-Bericht
über 13 Seiten) seien äußerst knapp gehalten. Außer, dass
vom steuerlichen Vertreter nochmals die Tätigkeit des Abgabepflichtigen
für die Fa. C. AG umfangreich geschildert wird und dass die
Unterstellungen der Betriebsprüfung betreffend Fa. C. AG und den
Abgabepflichtigen unrichtig seien, gäbe es keine Anhaltspunkte oder
Ausführungen zu den einzelnen und umfangreichen Feststellungen der
Betriebsprüfung in Tz. 16.
Neu sei nur die
eidesstattliche Erklärung des Verwaltungsrates, die schon während der
Prüfung immer wieder angekündigt wurde, jedoch bis zum
Prüfungsabschluss nicht eintraf. In der eidesstattlichen Erklärung
würde der Verwaltungsrat erklären, dass ein Kaufmann mit Sitz in
Portugal Alleinaktionär der Fa. C. AG wäre.
Während
des Prüfungsverlaufes wäre der Bw. darüber aufgeklärt
worden, dass eine solche eidesstattliche Erklärung nur dann Beweischarakter
für die ho. Betriebsprüfung hätte, wenn diese in Zusammenhang mit
dem Rechenwerk der Fa. C. AG der ho. Betriebsprüfung übergeben
würde. Erst durch das Rechenwerk könnte die BP die Angaben des Bw. und
des Verwaltungsrates überprüfen. Die Praxis würde zeigen, dass
oft die nach außen auftretenden "Alleinaktionäre" der
liechtensteinischen Domizilgesellschaften ebenfalls nur Treuhänder der
eigentlichen Inhaber wären. Daher sei es für die österreichische
Finanzbehörde unumgänglich, dass die Behauptungen der diversen
Verwaltungsräte und Treuhänder durch die Belege, Aufzeichnungen und
Buchhaltungen der Domizilgesellschaften bewiesen würden.
Zu
Tz. § 184 BAO (Schätzung der
Besteuerungsgrundlagen):
Die
Berufungsausführungen würden hauptsächlich die Vorgangsweise bei
den einzelnen Provisionsgeschäften bzw. Lieferungen beschreiben. Die
steuerliche Vertretung würde wie schon der Bw. selbst in diversen
Vorbesprechungen anführen, dass bei den Zementgeschäften nur eine
geringe Spanne erzielt worden wäre. Diese Behauptung des Bw. bzw. der
Berufungsausführungen hätten bis dato durch keine geeigneten
Unterlagen nachgewiesen werden können, und hätte dies für die
Berechnung der Einkünfte keinen Einfluss gehabt. Die Berechnungen der BP in
Tz. 16 würden die Zahlungen an die Fa. T. durch die Fa. E.
AG zeigen, die Zahlungen an die Fa. C. AG durch die Fa. E. AG und die
die Fa. D. GmbH. Ob durch die Fa. C. AG Zahlungen an die Fa. T.
oder an andere Firmen erfolgt wären, sei bereits Gegenstand des
BP-Verfahrens gewesen. Diese Frage könnte jedoch nur durch Vorlage des
Rechenwerkes und der Belegsammlung der Fa. C. AG ausreichend geklärt
werden. Dazu wäre und sei der Abgabepflichtige bzw. Bw. bis dato nicht
bereit gewesen.
Der Bw. wurde
nachweislich mit Schreiben vom 24. Mai 2000 um Gegenäußerung zur
Stellungnahme der BP aufgefordert, bislang jedoch eine Gegenäußerung
nicht eingebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die
abgabenrechtlichen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für
die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
Gemäß
§ 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang
einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher
Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach
Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss
vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens
nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen
anzunehmen ist oder nicht.
Leugnet eine
Partei im Abgabenverfahren eine für sie nachteilige Tatsache, so ist der
Behörde nicht aufgegeben, im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten
Sinn den Bestand der in Abrede gestellten Tatsache nachzuweisen. Es genügt
vielmehr, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die
gegenüber allen anderen möglichen Ereignissen eine überragende
Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich
erscheinen lässt. Es trägt zwar die Abgabenbehörde die
Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen
Abgabenanspruch geltend machen zu können, doch schließt der
Verfahrensgrundsatz des § 115 Abs. 1 BAO in seiner
Wirksamkeit keinesfalls die Verpflichtung der Partei aus, zur Ermittlung des
maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und die für den Bestand und
Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände vollständig und
wahrheitsgemäß im Sinne des § 119 Abs. 1 BAO
offen zu legen. Auf die Mitwirkung des Abgabepflichtigen an der Aufklärung
kann im Besonderen dann nicht verzichtet werden, wenn ungewöhnliche
Verhältnisse vorliegen, die nur der Abgabepflichtige aufklären kann,
oder wenn die Behauptungen eines Abgabepflichtigen mit den Erfahrungen des
täglichen Lebens in Widerspruch stehen. Stellt das Verhalten des
Abgabepflichtigen das Gegenteil dessen dar, was § 119
Abs. 1 BAO von ihm verlangt, so hat die Aufklärungspflicht der
Abgabenbehörden ihre Grenzen; sie sind in einem solchen Fall berechtigt und
verpflichtet, im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung den Sachverhalt
festzustellen (VwGH 18.4.1990, 89/16/0204).
Wenn
Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungs- und
Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der
Abgabenbehörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des
Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer
wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen
in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihm, Beweise für die
Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 22.1.1992,
90/13/0200; VwGH 12.7.1990, 89/16/0069; VwGH 28.10.1987,
85/13/0179).
Die
Beweiswürdigung der belangten Behörde unterliegt der
verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur in der Richtung, ob der Sachverhalt
genügend erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung
vorgenommenen Erwägungen schlüssig waren, dh. ob sie den Denkgesetzen
und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (VwGH 28.10.1987,
85/13/0179; VwGH 22.9.1987, 85/14/0033; VwGH 16.6.1987,
85/14/0125).
Der Bw. hat im
berufungsgegenständlichen Zeitraum im Rahmen der BP Steuererklärungen
und Belege abgegeben. Die Beziehungen des Bw. zur Fa. C. AG wurden erst im Zuge
einer Betriebsprüfung durch die GroßBP Linz bekannt. Der Bw. wurde
daraufhin einer genauen abgabenrechtlichen Prüfung unterzogen, in deren
Verlauf der Bw. mit Ausnahme einer im Rahmen des Berufungsergänzung
vorgelegten Erklärung des Verwaltungsrates keinerlei Unterlagen vorlegte
und nur spärliche Informationen gab. Im Prüfungs- bzw.
Berufungsverfahren wurde zwar bekannt gegeben, dass die Unterlagen der Berufung
beigelegt worden wären, jedoch liegen Unterlagen oder ein Schriftverkehr
mit der Gesellschaft bis dato nicht vor.
Steueroase -
Sitzgesellschaft:
Als
Domizilgesellschaften sind jene Rechtsgebilde anzusehen, die im Land ihrer
Registrierung (Firmenbuch, Handelsregister, Öffentlichkeitsregister) keinen
eigenen Geschäftsbetrieb unterhalten, sondern bei einem so genannten
Domizilträger (idR einem Rechtsanwalt, berufsmäßigen
Treuhänder usw.) ansässig sind. Als Basisgesellschaften
(Sitzgesellschaften) sind jene Gesellschaften zu bezeichnen, welche
üblicherweise aufgrund der gesetzlichen Vorschriften des Domizillandes
keine oder nur sehr eingeschränkte Tätigkeiten im Sitzstaat entwickeln
dürfen (bei Zuwiderhandeln würden diese Gesellschaften die
steuerlichen Privilegien verlieren!), jedoch im "Rest der Welt"
uneingeschränkt ihren Geschäften nachgehen können
(Renner/Steiner, Gewinnverlagerungen durch Einschalten von
Domizilgesellschaften, ÖStZ 1995, 394).
Die für
den Berufungsfall entscheidende Frage, ob und inwieweit die Fa. C. AG in dem
für die strittigen Zurechnungen maßgebenden Rahmen wirtschaftlich
tätig geworden ist oder ob sie nur zur Gewinnabschöpfung bzw.
Steuerminimierung für den Bw. vorgeschoben wurde, ist damit noch nicht
gelöst.
Zurechnung der
Einkünfte:
Gemäß
§ 21 BAO ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen
in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht
die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend (Abs.
1).
Vom Abs. 1
abweichende Grundsätze der Abgabenvorschriften bleiben unberührt (Abs.
2 ). Gemäß
§ 22 BAO kann durch Missbrauch von Formen und
Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes die Abgabepflicht
nicht umgangen oder gemindert werden (Abs. 1). Liegt ein Missbrauch (Abs. 1)
vor, so sind die Abgaben so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen
Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen
Gestaltung zu erheben wären (Abs. 2).
Die
Einschaltung einer Kapitalgesellschaft ist u.U. ordnungsgemäßer
Gebrauch zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten und nicht
Missbrauch.
Zu
überprüfen ist jedoch, ob die Gesellschaft tatsächlich den
Zwecken dient, die Aufgaben erfüllt, im Wirtschaftsleben die Handlungen
entfaltet und den ihr zugedachten Funktionen gerecht wird, die vorgegeben
werden. Entscheidend ist somit, ob sie über die Leistungserstellung
disponieren kann, dh. die Möglichkeit hat, Marktchancen zu nutzen, die
Leistungen zu variieren, im Extremfall auch zu verweigern, und sie der Erfolg
oder Misserfolg der Dispositionen trifft. Wenn dies zu verneinen ist, wenn die
Gesellschaft am Erwerbsleben nicht in der erklärten Art und Weise
teilnimmt, wenn die Gesellschaft nicht zwischen den Gesellschaftern und dem
Marktgeschehen steht, nicht zwischengeschaltet sinnvolle Funktionen
erfüllt, wenn es also nicht die Gesellschaft ist, die am Wirtschaftsverkehr
teilnimmt, dann werden die Ergebnisse der entfalteten Aktivitäten nicht der
Gesellschaft, sondern den tatsächlichen Trägern der
Erwerbstätigkeit zuzurechnen sein, denn dann sind sie es, zumeist die
Gesellschafter, die selbst und unmittelbar am Marktgeschehen teilnehmen. Das ist
aber nicht eine Frage der missbräuchlichen Gestaltung und nicht eine der
Anerkennung oder Nichtanerkennung der Gesellschaft, sondern eine Frage der
sachgerechten Zurechnung (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, Band 1, § 22,
248; Ruppe, Steuerliche Zurechnung von Einkünften, Handbuch der
Familienverträge, 131).
Der Bw. sei lt.
eigenen Angaben weder Alleingesellschafter und Geschäftsführer
(sondern Konsulent) der Fa. C. AG. Dienstnehmer und ein eigenes Büro der
Gesellschaft sind nicht bekannt bzw. ersichtlich, sondern wurde insbesondere ein
vom Bw. selbst als Fa. C. AG unterfertigtes Fax an die A.K. GmbH, Hamburg
bekannt und von der Adresse des Bw. in Wien gesendet, ebenso ein Schreiben vom
16. Februar 1996 an die Fa. I. und der endgültige Vertrag mit der Fa. C.
AG. Sämtliche - von der Fa. C. AG verrechneten - Leistungen wurden somit
durch den Bw. erbracht, der allein über das spezielle Wissen verfügte.
Alle geschäftlichen Entscheidungen über eine Auftragsannahme und die
folgende Auftragsabwicklung traf der Bw. und trifft sie nach wie vor. Wäre
die Fa. C. AG - wie behauptet - Leistungserbringer, hätte der Bw. als
Vertreter der Gesellschaft gegenüber dieser einen Berichtspflicht. Der Bw.
hat darüber hinaus keinerlei Unterlagen (wie Schriftverkehr mit der Fa. C.
AG, etc.), aus denen diese Berichtspflicht ersichtlich ist, vorgelegt, sondern
wären Rücksprachen, etc. lediglich mündlich (telefonisch)
erfolgt.
Es ist daher
davon auszugehen, dass die Ergebnisse der Erwerbstätigkeit nicht der Fa. C.
AG sondern dem tatsächlichen Träger der Erwerbstätigkeit, dem
Bw., zuzurechnen sind.
Betrachtet man
den vorliegenden Sachverhalt in seiner Gesamtheit hat - nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates (UFS) - der Bw. die Fa. C. AG in Liechtenstein
zwischengeschaltet, um inländische Gewinne auf ein Steueroasen-Land zu
verlagern und damit seine persönliche Steuerpflicht zu umgehen. Die Fa. C.
AG ist lediglich eine Sitzgesellschaft und hat keinerlei Tätigkeit
entfaltet. In diesem Fall kann ihr keine wirtschaftliche Funktion zugeordnet
werden.
Die
Einschaltung derartig funktionsloser Steueroasen-Gesellschaften in den
Geschäftsablauf erfolgt aus steuerlichen Gründen und dient dem Ziel,
Gewinne, die im Inland zu besteuern wären, im Ausland (Steueroase)
gänzlich oder weitgehend steuerfrei zu stellen. Gewinnverlagerungen auf
Sitzgesellschaften in einer Steueroase müssen daher von der
Finanzverwaltung rückgängig gemacht werden. Die verlagerten Gewinne
werden dabei dem Abgabepflichtigen, bei dem die Gewinnverlagerung die
steuerliche Bemessungsgrundlage gemindert hat, wieder hinzugerechnet (Gutschi,
Steueroasenproblematik - konkret am Beispiel Liechtenstein, Der
Wirtschaftstreuhänder 4/03, 34).
Schätzungsbefugnis
- Höhe der Einkünfte:
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen
für die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln
oder berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die
für die Schätzung von Bedeutung sind.
Zu
schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine
Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere
Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der
Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind (Abs. 2).
Zu
schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder
Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht
vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind
oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche
Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen
(Abs. 3).
Die Befugnis
(und die Verpflichtung) zur Schätzung beruht allein auf der objektiven
Voraussetzung der Unmöglichkeit der Ermittlung oder Berechnung der
Besteuerungsgrundlagen (Stoll, a.a.O., Band 2, § 184,
1912).
Absatz 1
normiert als allgemeinen, beiden Anordnungen (Absätze 2 und 3)
vorgeordneten Grundsatz, dass dann zu schätzen ist, wenn sich nach
Ausschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten ergibt, dass sich die
Höhe der Bemessungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen lässt
(Stoll, a.a.O., Band 2, § 184, 1917).
Zufolge
Absatz 2 ist zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige trotz Aufforderung
und Einmahnung Abgabenerklärungen nicht einreicht, ferner, wenn der
Abgabepflichtige den Aufforderungen der Behörde, unvollständige
Angaben zu ergänzen und Zweifel zu beseitigen (Ergänzungsauftrag nach
§ 161 Abs. 1), nicht nachkommt, wenn er Auskünfte über
zweifelhaft erscheinende Sachverhalte verweigert oder der Aufforderung zur
Aufklärung wegen bestimmter Bedenken gegen die Richtigkeit gemachter
Angaben (Erklärungen) nicht, nicht ausreichend oder nicht sachgerecht
entspricht, also einem Bedenkenvorhalt nach § 161 Abs. 2 nicht
Rechnung trägt, wie überhaupt, bei Nichterfüllung eines Auftrages
der Behörde, in einem für den Abgabepflichtigen zumutbaren
Ausmaß Auskunft zu geben, für die Besteuerung bedeutsame Angaben zu
machen, schriftliche Unterlagen vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu
gestatten (§ 138 Abs. 2, § 143 Abs. 2). Verletzt
der Abgabepflichtige seine abgaberechtlichen Pflichten, solchen hinreichend
bestimmten und zumutbaren sowie erfüllungsmöglichen Verlangen der
Behörde Folge zu leisten, also seine Pflichten, an der
Sachverhaltsermittlung in gebotenem Maße mitzuwirken, gibt er zur
Schätzung Anlass und setzt sich den damit verbundenen Gefahren der
Ungenauigkeit des Ergebnisses aus (Stoll, a.a.O., Band 2, § 184,
1918).
Gemäß
§ 163 haben Bücher und Aufzeichnungen, die den
Ordnungsvorschriften des § 131 entsprechen, die Vermutung
ordnungsgemäßer Führung für sich und sind der Erhebung der
Abgaben zu Grunde zu legen. Weisen die Bücher oder Aufzeichnungen solche
formellen Mängel auf, die "geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der
Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen," so ist zu
schätzen.
Nur formell
ordnungsmäßige Bücher oder Aufzeichnungen, die einen
zuverlässigen Überblick über den Gegenstand der Dokumentation
gewähren (also über Vermögen, Vermögensänderungen,
Umsatz, Einnahmen und Ausgaben), können von vornherein Anspruch auf
Glaubwürdigkeit erheben und die Grundlage für die Vermutung abgeben,
dass die im Wege formell ordnungsmäßiger Bücher und
Aufzeichnungen ausgewiesenen Ergebnisse den für die Abgabenerhebung
(Bemessung) maßgebenden Verhältnissen, nämlich der materiellen
Wahrheit, damit der Richtigkeit und Wirklichkeit entsprechen (Stoll, a.a.O.,
Band 2, § 184, 1919).
Der Bw. hat
erst im Zuge des Prüfungsverfahrens Abgabenerklärungen sowie
Honorarbelege eingereicht. Trotz Aufforderung legte er im Zuge des
Betriebsprüfungs- und Berufungsverfahrens mit Ausnahme eines
Arbeitsvertrages aus dem Jahre 1994 und einer "eidesstattlichen Erklärung",
wonach ein portugiesischer Geschäftsmann Alleinaktionär der Fa. C. AG
sei, keinerlei Unterlagen vor. Der Bw. selbst gab nur spärliche bzw.
keinerlei Informationen über seine Geschäftsbeziehungen. In der
Berufung wurden weitere Unterlagen wie Rechenwerk, Aufzeichnungen und Belege die
Fa. C. AG betreffend nicht zur Einsichtnahme vorgelegt.
Es war dem
Betriebsprüfer und dem Unabhängigen Finanzsenat (UFS) somit nicht
möglich, die Richtigkeit der Angaben des Bw. zu überprüfen. Die
erst im Zuge des Berufungsverfahrens zur Einsicht zur Verfügung gestellte
Erklärung reicht weiters nicht aus, um die Richtigkeit der Einwendungen zu
überprüfen bzw. zu beweisen. Dies hätte die Offenlegung des
Rechenwerkes der Fa. C. AG erfordert. Aus dem "Arbeitsvertrag" und der
"eidesstattlichen Erklärung"ist nicht ersichtlich, wie die Abrechnungen
vorgenommen wurden. Dazu wäre die Vorlage einer vollständigen
Buchhaltung bzw. Rechenwerkes benötigt worden.
Die gesamte
Vorgangsweise des Bw. diente - nach Ansicht des UFS - lediglich als
Verschleierung des tatsächlichen Sachverhaltes. Der Bw. hat weder eine
ordnungsgemäße Buchhaltung vorgelegt noch ist er seiner Verpflichtung
zur Mitwirkung an der Sachverhaltsermittlung nachgekommen und hat dadurch Anlass
zur Schätzung gegeben.
Der
Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass
derjenige, der zu einer Schätzung begründeten Anlass gebe, die mit
jeder Schätzung verbundene Ungenauigkeit hinnehmen müsse; es liege im
Wesen der Schätzung, dass die auf diese Weise ermittelten Größen
die tatsächlich ermittelten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger
großen Genauigkeitsgrad erreichten und die Beweisführung für ein
bestimmtes Ergebnis nicht möglich sei (vgl. VwGH 14.12.1995,
93/15/0102).
Die
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1475-W/02
- Stammnummer
- 18878
- Gültig
- 05.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF