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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1475-W/02

Die Zwischenschaltung einer Domizilgesellschaft ist nicht eine Frage der missbräuchlichen Gestaltung sondern eine Frage der sachgerechten Zurechnung.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1475-W/02vom 05.10.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Schätzung der Besteuerungsgrundlagen erfolgte ausgehend vom Zahlenmaterial der Kontrollmitteilungen der GrBP betreffend die Fa. D. GmbH und Ermittlungen der BP bzgl. der Fa. Ch. GmbH und Fa. E. AG, in den Jahren 1996 bis 1998. Es liegen sowohl Kontoauszüge der Firmen D. GmbH und E. AG vor. Es ist daher erwiesen, dass es Geschäftsbeziehungen zu diesen Firmen gegeben hat. Der Betriebsprüfer hat daraus eine Gewinn- und Verlustrechnung - bereinigt um geschätzte angefallene Aufwendungen und Provisionen - abgeleitet. Weiters wurden die der BP im Zuge weiterer Ermittlungen bekannt gewordenen Umsätze und Zahlungen betreffend Lieferungen von Titandioxyd von Polen nach Deutschland, Vermittlungen von Lieferungen von Phosphorsäure und Schwefel von Polen nach Österreich sowie Offertlegungen von Steinkohlelieferungen und Amoniumsulfat in die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen einbezogen. Die im Jahre 1997 (im Ausland) erzielten Einnahmen wurden dabei auf Basis der Ermittlungen der WrGGK bzgl. freiwilliger Selbstversicherung von Einkünften in Höhe von mindestens S 550.000,-- oder mehr jährlich geschätzt. Bei der Schätzung des Gewinnes wurden weiters die durch die betriebliche Reisetätigkeit und sonstige Ausgaben im Zusammenhang mit den Umsatzgeschäften sowie angefallene Vermittlungsprovisionen berücksichtigt. Betont wird in diesem Zusammenhang nochmals, dass durch die vorgelegte "eidesstattliche Erklärung" sowie Schreiben der Fa. C. AG vom 20. März 2000 der streitgegenständliche Sachverhalt nicht überprüfbar ist. Allein ohne die bezugnehmenden und zweifelsohne vorhandenen Unterlagen ist eine Überprüfung der Einwendungen nicht möglich. Den Einwendungen bzgl. zusätzliche Provisionen und (sonstige) Aufwendungen betreffend die Lieferungen an die Fa. Il. hat der Betriebsprüfer bereits durch die vorgenommenen Schätzungen bzgl. zusätzlicher Aufwendungen, Provisionen insgesamt Rechnung getragen. Lt. Berufungseinwendung wären weiters betreffend die Lieferungen an die Fa. D. GmbH ein unrichtiger Einkaufspreis von S 490,-- und somit unrichtige Deckungsbeiträge unterstellt worden, was realitätsfern sei; es könne lediglich von einem Deckungsbeitrag von 53,-- S pro Tonne bzw. 18,-- ausgegangen werden. Beigelegt wurden diesbzgl. je eine Kopie einer Eingangs- und Ausgangsrechung mit einen Verkaufspreis von S 580,- und Einkaufspreis von 532,- betreffend eine Lieferung von 1052 Tonnen. Dazu ist auszuführen, dass unter Hinweis auf die beiden Einkaufspreise von S 532,- und 490,- und einer Lieferung von insgesamt 11.000 Tonnen und diesbzgl. darüber hinaus unbeglichenen Forderungen lt. Angaben des Geschäftsführers der Fa. T. von der BP eine Schätzung der Einstandspreise vorgenommen wurde. Die angenommenen Verhältnisse zwischen dem geschätzten Umsatz und dem Gewinn auf Basis der Kontoauszüge und ermittelten Lieferungen und auch Schätzung der Einstandpreise sind lt. Ansicht des UFS somit insgesamt als realistisch zu beurteilen. Weiters ist auszuführen, dass bzgl. der Einwendung, dass die Termine und/bzw. die Schlussbesprechung nicht eingehalten bzw. entfallen wäre, tatsächlich im Rahmen des Prüfungsverfahrens lt. Tz 14 des Prüfungsberichtes im Zeitraum vom Dezember 1999 bis März 2000 durch den Bw. Termine bereits zu Beginn des Monates Dezember nicht eingehalten bzw. verschoben, angekündigte Unterlagen (z.B. Konten Bank Austria und Bank B./M.) nicht vorgelegt worden, und damit das Verfahren verzögerten. Die Einwendungen betreffend Vorlage von Belegen und Rechenwerk, etc. wurden sämtlich lediglich behauptet ohne Nachweise, Unterlagen vorzulegen. Bzgl. der Einwendung betreffend direkte Zahlungen an die Fa. C. AG, dass diese lediglich aus Vereinfachungsgründen direkt gezahlt worden wären, ist auszuführen, dass mangels Vorlage des Rechenwerks ein Prüfung des Einwandes nicht möglich ist. Ebenso die Einwendungen betreffend Titandioxydlieferungen mit einem Umsatz von lediglich S 248.500,- und Phosphorsäure und Schwefel mit einem Vermittlungsumsatz von $ 4.931,40. Die zusätzlich geltend gemachten Provisionszahlungen Zementeinkauf, Reisevergütungen, Telefon- und Nächtigungskosten und Repräsentationsausgaben wurden ebenso nicht glaubhaft gemacht. Was die Höhe der Bemessungsgrundlagen betrifft, wäre es dem Bw. während der abgabenbehördlichen Prüfung und im Berufungsverfahren unbenommen geblieben, die erforderlichen Beweismittel vorzulegen, um eine genaue Berechnung der Besteuerungsgrundlagen zu ermöglichen. Dem Bw. wurden sowohl im Rahmen mehrerer Besprechungen als auch im Betriebsprüfungsbericht die Schätzungsergebnisse dargelegt, die im Wesentlichen unwidersprochen blieben. Der Bw. hat keine Beweismittel vorgelegt, um seine Behauptungen zu untermauern. Vielmehr hat der Bw. durch sein Verhalten verhindert, dass die Grundlagen für die Abgabenerhebung unmittelbar ermittelt werden konnten und hat dadurch Anlass zur gegenständlichen Schätzung gegeben. Er muss daher auch die mit einer Schätzung verbundenen Ungenauigkeiten in Kauf nehmen. Wien, am 5. Oktober 2005

Normen und Schlagworte

SteueroaseDomizilgesellschaftSitzgesellschaftZurechnung von Einkünften

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1475-W/02
Stammnummer
18878
Gültig
05.10.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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