Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1475-W/02
Die Zwischenschaltung einer Domizilgesellschaft ist nicht eine Frage der missbräuchlichen Gestaltung sondern eine Frage der sachgerechten Zurechnung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1475-W/02vom 05.10.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen erfolgte ausgehend vom Zahlenmaterial
der Kontrollmitteilungen der GrBP betreffend die Fa. D. GmbH und Ermittlungen
der BP bzgl. der Fa. Ch. GmbH und Fa. E. AG, in den Jahren 1996 bis 1998. Es
liegen sowohl Kontoauszüge der Firmen D. GmbH und E. AG vor. Es ist daher
erwiesen, dass es Geschäftsbeziehungen zu diesen Firmen gegeben hat. Der
Betriebsprüfer hat daraus eine Gewinn- und Verlustrechnung - bereinigt um
geschätzte angefallene Aufwendungen und Provisionen - abgeleitet.
Weiters wurden
die der BP im Zuge weiterer Ermittlungen bekannt gewordenen Umsätze und
Zahlungen betreffend Lieferungen von Titandioxyd von Polen nach Deutschland,
Vermittlungen von Lieferungen von Phosphorsäure und Schwefel von Polen nach
Österreich sowie Offertlegungen von Steinkohlelieferungen und Amoniumsulfat
in die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen einbezogen.
Die im Jahre
1997 (im Ausland) erzielten Einnahmen wurden dabei auf Basis der Ermittlungen
der WrGGK bzgl. freiwilliger Selbstversicherung von Einkünften in Höhe
von mindestens S 550.000,-- oder mehr jährlich geschätzt.
Bei der
Schätzung des Gewinnes wurden weiters die durch die betriebliche
Reisetätigkeit und sonstige Ausgaben im Zusammenhang mit den
Umsatzgeschäften sowie angefallene Vermittlungsprovisionen
berücksichtigt.
Betont wird in
diesem Zusammenhang nochmals, dass durch die vorgelegte "eidesstattliche
Erklärung" sowie Schreiben der Fa. C. AG vom 20. März 2000 der
streitgegenständliche Sachverhalt nicht überprüfbar ist. Allein
ohne die bezugnehmenden und zweifelsohne vorhandenen Unterlagen ist eine
Überprüfung der Einwendungen nicht möglich. Den Einwendungen
bzgl. zusätzliche Provisionen und (sonstige) Aufwendungen betreffend die
Lieferungen an die Fa. Il. hat der Betriebsprüfer bereits durch die
vorgenommenen Schätzungen bzgl. zusätzlicher Aufwendungen, Provisionen
insgesamt Rechnung getragen.
Lt.
Berufungseinwendung wären weiters betreffend die Lieferungen an die Fa. D.
GmbH ein unrichtiger Einkaufspreis von S 490,-- und somit unrichtige
Deckungsbeiträge unterstellt worden, was realitätsfern sei; es
könne lediglich von einem Deckungsbeitrag von 53,-- S pro Tonne bzw. 18,--
ausgegangen werden. Beigelegt wurden diesbzgl. je eine Kopie einer Eingangs- und
Ausgangsrechung mit einen Verkaufspreis von S 580,- und Einkaufspreis von 532,-
betreffend eine Lieferung von 1052 Tonnen.
Dazu ist
auszuführen, dass unter Hinweis auf die beiden Einkaufspreise von S 532,-
und 490,- und einer Lieferung von insgesamt 11.000 Tonnen und diesbzgl.
darüber hinaus unbeglichenen Forderungen lt. Angaben des
Geschäftsführers der Fa. T. von der BP eine Schätzung der
Einstandspreise vorgenommen wurde. Die angenommenen Verhältnisse zwischen
dem geschätzten Umsatz und dem Gewinn auf Basis der Kontoauszüge und
ermittelten Lieferungen und auch Schätzung der Einstandpreise sind lt.
Ansicht des UFS somit insgesamt als realistisch zu beurteilen.
Weiters ist
auszuführen, dass bzgl. der Einwendung, dass die Termine und/bzw. die
Schlussbesprechung nicht eingehalten bzw. entfallen wäre, tatsächlich
im Rahmen des Prüfungsverfahrens lt. Tz 14 des Prüfungsberichtes im
Zeitraum vom Dezember 1999 bis März 2000 durch den Bw. Termine bereits zu
Beginn des Monates Dezember nicht eingehalten bzw. verschoben, angekündigte
Unterlagen (z.B. Konten Bank Austria und Bank B./M.) nicht vorgelegt worden, und
damit das Verfahren verzögerten. Die Einwendungen betreffend Vorlage von
Belegen und Rechenwerk, etc. wurden sämtlich lediglich behauptet ohne
Nachweise, Unterlagen vorzulegen. Bzgl. der Einwendung betreffend direkte
Zahlungen an die Fa. C. AG, dass diese lediglich aus Vereinfachungsgründen
direkt gezahlt worden wären, ist auszuführen, dass mangels Vorlage des
Rechenwerks ein Prüfung des Einwandes nicht möglich ist. Ebenso die
Einwendungen betreffend Titandioxydlieferungen mit einem Umsatz von lediglich S
248.500,- und Phosphorsäure und Schwefel mit einem Vermittlungsumsatz von $
4.931,40. Die zusätzlich geltend gemachten Provisionszahlungen
Zementeinkauf, Reisevergütungen, Telefon- und Nächtigungskosten und
Repräsentationsausgaben wurden ebenso nicht glaubhaft gemacht.
Was die
Höhe der Bemessungsgrundlagen betrifft, wäre es dem Bw. während
der abgabenbehördlichen Prüfung und im Berufungsverfahren unbenommen
geblieben, die erforderlichen Beweismittel vorzulegen, um eine genaue Berechnung
der Besteuerungsgrundlagen zu ermöglichen. Dem Bw. wurden sowohl im Rahmen
mehrerer Besprechungen als auch im Betriebsprüfungsbericht die
Schätzungsergebnisse dargelegt, die im Wesentlichen unwidersprochen
blieben. Der Bw. hat keine Beweismittel vorgelegt, um seine Behauptungen zu
untermauern. Vielmehr hat der Bw. durch sein Verhalten verhindert, dass die
Grundlagen für die Abgabenerhebung unmittelbar ermittelt werden konnten und
hat dadurch Anlass zur gegenständlichen Schätzung gegeben. Er muss
daher auch die mit einer Schätzung verbundenen Ungenauigkeiten in Kauf
nehmen.
Wien, am 5.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1475-W/02
- Stammnummer
- 18878
- Gültig
- 05.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF