Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0225-G/02
Arbeitszimmer eines Historikers (Tätigkeitsschwerpunkt ist die Gestaltung von Ausstellungen)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0225-G/02vom 30.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei einem Historiker, dessen Tätigkeitsschwerpunkt die Gestaltung von Ausstellungen ist, liegt der Mittelpunkt der Tätigkeit in dem im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmer, wenn er dort die eigentliche wissenschaftliche Tätigkeit (diese umfasst die Planung und Erstellung der Konzepte der Ausstellungen, die Auswertung der in Archiven vorgenommenen Recherchen und das Verfassen der zugehörigen schriftlichen Beiträge) ausübt.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
DSG WirtschaftstreuhandgmbH Steuerberatungsgesellschaft, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Graz-Stadt betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1999
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe (jeweils in Schilling) sind dem
als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen. Dieses bildet einen
Bestandteil des Bescheidspruches.
In Euro
beträgt die
Einkommensteuergutschrift für das
Jahr 1999 daher 135,00.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erzielt als Historiker sowohl
Einkünfte aus selbständiger Arbeit als auch Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit. Bei der Veranlagung der Einkommensteuer für
das Jahr 1999 wurden vom Finanzamt einige Aufwendungen im Zusammenhang mit
den Einkünften aus selbständiger Arbeit nicht bzw. nur zur Hälfte
als Betriebsausgaben anerkannt. Bei den nicht anerkannten Aufwendungen handelte
es sich ua. um die Miete für ein Arbeitszimmer in Höhe von
7.041,20 S, den Aufwand für ein Bücherregal in Höhe von
1.290,- S und die Kosten für eine Fahrradreparatur in Höhe von
1.590,- S. Die Telefonkosten in Höhe von 8.296,20 S wurden nur
zur Hälfte anerkannt.
In der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 1999 brachten der Bw. bzw. sein steuerlicher
Vertreter vor, der Bw. sei selbständiger Historiker und habe als solcher im
Streitjahr Honorare für Recherchen, die Planung und den Auf- und Abbau von
Ausstellungen erhalten. Außerdem schreibe er Fachartikel und Bücher
und erziele daher auch Honorare für seine schriftstellerische
Tätigkeit. Daneben habe er im Streitjahr einen Kurs an der Volkshochschule
gehalten, für den er ein Honorar von 3.500,- S erhalten habe. Da die
Tätigkeiten des Bw. als selbständiger Historiker und Schriftsteller
(die Honorare dafür haben im Streitjahr laut Bw. insgesamt 60.400,- S
betragen), die überwiegend im Arbeitszimmer ausgeübt werden,
gegenüber der Tätigkeit als Vortragender bei weitem überwiegen,
seien die Aufwendungen für das Arbeitszimmer samt Einrichtung
abzugsfähig. Hinsichtlich der Telefonkosten wurde vorgebracht, dass
ohnedies nur 60% der gesamten Telefonkosten als betrieblich verursacht angesetzt
worden seien und das obwohl bei der Organisation von Ausstellungen zahlreiche
telefonische Kontaktaufnahmen erforderlich seien. Zu den Kosten der
Fahrradreparatur wurde ausgeführt, dass der Bw. kein Kraftfahrzeug besitze
und daher sämtliche Fahrten entweder mit öffentlichen Verkehrsmitteln
oder mit dem Fahrrad durchführe. Das Fahrrad werde nahezu
ausschließlich betrieblich genutzt und die Kosten für die Reparatur
des Fahrrades stellten nur einen Teil der tatsächlich angefallenen
betrieblichen Kosten für das Fahrrad dar.
In Beantwortung von Vorhalten des
Finanzamtes legte der Bw. einen von ihm verfassten Fachartikel, zwei
Presseartikel, die über Projekte bzw. Ausstellungen des Bw. berichten,
einen Folder zur Ausstellung "HE" in L. sowie zwei Honorarnoten über
15.000,- S bzw. 25.000,- S, betreffend ebenfalls die Ausstellungen
"HE" in L. und I., vor. Ergänzend führte der Bw. aus, seine
Tätigkeit als selbständiger Historiker umfasse mehrere Bereiche. So
seien etwa inhaltliche Konzepte für Projekte zu entwickeln, aus denen sich
nicht immer auch eine Umsetzung ergebe. Die Umsetzung könne das Verfassen
eines Buches oder eines Aufsatzes für einen Sammelband sein, es könne
aber auch das Konzept und die Recherche zu einer Ausstellung und Kuratierung der
Ausstellung sein. Bei diesen Aktivitäten könne auf Fachliteratur
zurückgegriffen werde, es müsse je nach Auftrag aber auch oft in
Archiven oder bei Privatpersonen geforscht werden. Diese Tätigkeiten
können sich über wenige Tage, mehrere Monate oder bei großen
Projekten auch über Jahre erstrecken. Als Beispiel für eine
langfristige Tätigkeit nannte der Bw. die im Frühjahr eröffnete
Ausstellung "St.M.idZ", bei der er für die historische Konzeption
verantwortlich gewesen sei und für die er seit dem Jahr 1999 am
Konzept und an den Katalogbeiträgen (von der Bildrecherche bis zum Abfassen
der Beiträge) gearbeitet habe. Die Bezahlung für dieses Projekt habe
er erst im Jahr 2001 erhalten. Ähnlich verhalte es sich mit dem
Projekt des DW, das in den Jahren 2000 bis 2002 gelaufen sei. Die Vorarbeiten
(das Konzeptionelle und das Verfassen der Beiträge) erfolgten jeweils im
Arbeitszimmer. Ebenso sei die Planung für die Umsetzung der historischen
Konzepte für die beiden Ausstellungen in L. und I. im Jahr 1999,
für die er auch die Kuratorentätigkeit übernommen habe, im
eigenen Arbeitszimmer erfolgt. Weiters habe er dort die Vorträge
vorbereitet. Zu seiner Kuratorentätigkeit bei den Ausstellungen "HE" in L.
und I. führte der Bw. ergänzend aus, seine Tätigkeit habe bei
beiden Ausstellungen die Recherche, die Planung, den Auf- und Abbau der
Ausstellungen und jeweils einen Vortrag umfasst. Der erste Schritt sei gewesen,
die Kontakte zu den beiden Ausstellungshäusern herzustellen. Danach sei
eine erste Vorbesichtigung der zur Verfügung stehenden Räume erfolgt.
Den Räumen angepasst sei das jeweilige Konzept für die Ausstellungen
entwickelt worden. Daraus habe sich ergeben, welche Exponate (Möbel,
Bilder, Statuen, Fotos, Pläne etc.) bei welcher Ausstellung gezeigt werden.
Die Leihgeber mussten gebeten werden, die Exponate für die jeweilige
Ausstellung leihweise zur Verfügung zu stellen, Leihverträge und
Versicherungen mussten abgeschlossen werden. Dazu sei die inhaltliche Recherche
gekommen, weil in L. und in I. andere Schwerpunkte gesetzt und damit auch andere
Exponate gezeigt worden seien. Nach Recherche und Grobplanung sei im
Arbeitszimmer die Feinplanung (Hängeordnung ua.) vorgenommen worden, ehe
die Exponate mittels Kunsttransport (auch der sei zu organisieren gewesen;
insbesondere sei mit den Leihgebern zu koordinieren gewesen, wann und wo welche
Exponate abgeholt werden könnten) zu den Ausstellungshäusern gebracht
worden seien, wo die Ausstellungen aufgebaut und nach deren Beendigung wieder
abgebaut worden seien. Die gesamte Planung sei im Arbeitszimmer erfolgt. Die
ersten Recherchen seien telefonisch, weitere dann am Ort der jeweiligen Exponate
vorgenommen worden. Daneben seien Pressetexte verfasst und an die
Ausstellungshäuser geschickt worden.
In der Begründung der
Berufungsvorentscheidung wurde ausgeführt, dass nach dem
Einnahmenschlüssel die Tätigkeit des Bw. als Kurator von Ausstellungen
die wichtigste sei. Nach Ansicht des Finanzamtes liege der Mittelpunkt dieser
Tätigkeit aber nicht im Arbeitszimmer, weil wesentliche, von den
Ausstellern honorierte Leistungen - wie Recherchen, Aufbau der Ausstellungen,
Vorträge, Führungen - nicht im Arbeitszimmer erbracht worden seien.
Die Aufwendungen für die Fahrradreparatur sowie die Telefonkosten wurden
hingegen zur Gänze als Betriebsausgaben anerkannt.
Im Vorlageantrag wurde
vorgebracht, die Tätigkeit des Bw. als selbständiger Historiker
umfasse ein breites Spektrum an wissenschaftlichen Leistungen und Projekten und
könne nicht auf das Berufsbild eines Kurators reduziert werden. Auch werde
vom Finanzamt das zeitliche Ausmaß für die Aufbereitung der
wissenschaftlichen Tätigkeit im Arbeitszimmer verkannt. Recherchen
fänden vorwiegend, die Aufbereitung der Recherchen ausschließlich im
Arbeitszimmer statt. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass ein
beträchtlicher Teil der Honorare des Bw. zeitverzögert ausbezahlt
werde.
Der Bw. brachte ergänzend
vor, sein Berufsbild beinhalte die folgenden Tätigkeiten: -
Konzeptentwicklung für wissenschaftliche Projekte - Abwicklung
wissenschaftlicher Projekte (Organisatorisches und Inhaltliches) -
Verfassen von wissenschaftlichen Beiträgen (Aufsätze,
Vortragsmanuskripte, Publikationen) - inhaltliche Recherche und
Kuratierung von Ausstellungen - Vortragstätigkeit In der
Folge führte der Bw. einige Beispiele für längerfristige Projekte
an, an denen er in den Jahren 1999 bis 2001 gearbeitet habe. Dabei handelte es
sich sowohl um Konzepte für Ausstellungen als auch um wissenschaftliche
Werke in Schriftform. Die Recherche, das Verfassen und Redigieren einzelner
Beiträge mit einem Umfang zwischen 50 und 300 Seiten könne sich
über Monate erstrecken, wobei die finanzielle Abgeltung nicht immer im
selben Jahr erfolge. Bei der Arbeit für diese Projekte verbringe er
über 70% seiner Arbeitszeit im Arbeitszimmer.
Mit Vorhalt vom
28. August 2003 wurde der Bw. ersucht, bekannt zu geben, wie er die
Höhe der Aufwendungen für das Arbeitszimmer ermittelt habe sowie eine
Kopie des Mietvertrages für das Arbeitszimmer bzw. für die gesamte
Wohnung vorzulegen. Weiters wurde er ersucht, einen Wohnungsplan sowie einen
Plan des Arbeitszimmers mit Beschreibung der Einrichtungsgegenstände
vorzulegen und bekannt zu geben, wie viele Stunden er im Rahmen seiner
selbständigen bzw. nichtselbständigen Tätigkeit im Arbeitszimmer
verbringe.
In Beantwortung dieses Vorhaltes
führte der Bw. aus, für sein Arbeitszimmer fallen keine Mietkosten an,
weil sich das Haus im Besitz seiner Lebensgefährtin bzw. deren Mutter
befinde. Die Höhe der Aufwendungen für das Arbeitszimmer seien die
anteiligen Aufwendungen für Strom (ist gleich Heizung), Wasser und Steuer.
Diese Kosten haben für das Haus im Jahr 1999 29.336,94 S
betragen. Die Gesamtfläche des Hauses betrage (ohne Keller)
98 m², die Fläche des Arbeitsraumes betrage 23,6 m².
Daraus ergeben sich die anteiligen Kosten. Der Bw. legte auch einen Plan der
Wohnung und des Arbeitszimmers mit Angabe der Größe der einzelnen
Räume und mit einer Beschreibung der Einrichtungsgegenstände des
Arbeitszimmers sowie ein Foto seines Arbeitsplatzes vor. Hinsichtlich seiner
Arbeitszeit führte der Bw. aus, dass seine Dienstverhältnisse jeweils
nur zeitlich befristet und projektbezogen gewesen seien. Auch bei seinem
Dienstverhältnis im Streitjahr habe es sich um ein (zeitlich befristetes)
Forschungsprojekt gehandelt, wobei seine Tätigkeit in Archivarbeit
bestanden habe, die er nicht in seinem Arbeitszimmer ausgeübt habe. Die
wöchentlich im Arbeitszimmer verbrachte Arbeitszeit sei sehr
unterschiedlich und hänge vom jeweiligen Projekt ab. Seine
selbständige Tätigkeit übe er jedoch mehrheitlich (zu über
70%) im Arbeitszimmer aus, auch wenn Recherche, Dokumentation,
Ausstellungsaufbau und dergleichen auswärts erfolgen.
Aufgrund eines weiteren Vorhaltes
legte der Bw. Belege vor, aus denen ersichtlich ist, dass er die genannten
Aufwendungen für Strom (Heizung), Wasser und Steuern für das Haus, das
seiner Lebensgefährtin bzw. deren Mutter gehört und in dem sich sein
Arbeitszimmer befindet, trägt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 20
Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 201/1996
dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben
für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung
sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht abgezogen werden.
Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der
gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen,
sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der
Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.
Strittig ist, ob das
Arbeitszimmer des Bw. den Mittelpunkt bei der Erzielung seiner Einkünfte
aus selbständiger Arbeit bildet. Innerhalb dieser Einkunftsquelle übt
der Bw. die Tätigkeiten eines Vortragenden, eines Schriftstellers und eines
Gestalters von Ausstellungen und anderen Projekten aus. Im Jahr 1999
erzielte der Bw. laut einer von ihm vorgelegten Aufstellung Einnahmen in
Höhe von rund 7.500,- S als Vortragender, in Höhe von rund
8.000,- S als Schriftsteller und in Höhe von rund 48.400,- S als
Gestalter von Ausstellungen und anderen Projekten. Aus den Eingaben des Bw. geht
hervor, dass die Verteilung der Einnahmen auf die einzelnen Tätigkeiten in
den Jahren seit 1999 ähnlich wie im Streitjahr war, weshalb davon
auszugehen ist, dass die Tätigkeit als Gestalter von Ausstellungen und
anderen Projekten innerhalb der Einkunftsquelle selbständige Arbeit
überwiegt. Entscheidend für die Beurteilung des vorliegenden Falles
ist daher, ob sich der Mittelpunkt dieser Tätigkeit im Arbeitszimmer
befindet.
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofs ist der Mittelpunkt einer Tätigkeit nach ihrem
materiellen Schwerpunkt zu beurteilen
(vgl. zB das Erkenntnis vom 28.11.2000, 99/14/0008, in dem über den
Mittelpunkt der Tätigkeit eines Versicherungsvertreters abgesprochen
wurde). Nur im Zweifel ist darauf abzustellen, ob das Arbeitszimmer in
zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im
Rahmen der konkreten Einkunftsquelle genutzt wird.
Die Tätigkeit der
Gestaltung von Ausstellungen und anderen Projekten des Bw. umfasst die Planung
der Projekte und die Erstellung der Konzepte. Im Fall von Ausstellungen ist der
Kontakt mit den Ausstellungshäusern herzustellen, die auszustellenden
Exponate sind zu bestimmen, der Kontakt mit den Leihgebern ist aufzunehmen,
Leihverträge und Versicherungen müssen abgeschlossen werden. Weitere
Recherchen sind erforderlich für das Verfassen von Begleittexten und
Presseaussendungen. Wenn auch einige der im Zusammenhang mit der Gestaltung von
Ausstellungen erforderlichen Tätigkeiten außerhalb des Arbeitszimmers
erledigt werden, wie zB die Recherche in Archiven, die Besichtigung der
Ausstellungsräume oder die Betreuung der Ausstellungen vor Ort, so liegt
der materielle Schwerpunkt der Tätigkeit des Bw. dennoch im Arbeitszimmer,
weil dort neben der Organisation der einzelnen Projekte die eigentliche
wissenschaftliche Tätigkeit des Bw. (diese umfasst die Planung und
Erstellung der Konzepte der Ausstellungen bzw. der anderen Projekte, die
Auswertung der in Archiven vorgenommenen Recherchen und das Verfassen der
zugehörigen schriftlichen Beiträge) ausgeübt wird.
Da der Bw. sowohl die (nahezu)
ausschließliche berufliche Nutzung seines Arbeitszimmers als auch die
Höhe der ihm im Streitjahr erwachsenen Aufwendungen nachweisen konnte, war
der Berufung stattzugeben. Die vom Bw. erklärten Einkünfte aus
selbständiger Arbeit in Höhe von 14.142,- S wurden daher nur um
den (ausdrücklich außer Streit gestellten) Betrag von 767,- S
(nicht als Fachliteratur anerkannte Aufwendungen) erhöht.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz,
30. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
ArbeitszimmerMittelpunktHistorikerwissenschaftliche TätigkeitAusstellungenProjekteVortragenderSchriftsteller
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0225-G/02
- Stammnummer
- 6758
- Gültig
- 30.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF