10.5.1.3.2 Mittelpunkt der Tätigkeit bei Dienstreisen nach dem zweiten Tatbestand Rz 721: Bei einer Dienstreise, bei der der Arbeitnehmer so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden…
…bestimmte Mindestdauer ist dafür nicht Voraussetzung. Auch ein kurzfristiges Tätigwerden ist als "Innendienst" anzusehen. Verrichtet ein Arbeitnehmer neben seiner Tätigkeit im Innendienst auch Außendienst, bestimmt sich der Mittelpunkt seiner Tätigkeit danach, wo er für den Fall, dass kein Außendienst versehen wird, regelmäßig tätig wird (VwGH…
…Fällen auszugehen: Der Arbeitnehmer wird an einem Einsatzort durchgehend tätig und die Anfangsphase von fünf Tagen wird überschritten. Erfolgt innerhalb von sechs Kalendermonaten kein Einsatz an diesem Mittelpunkt der Tätigkeit, ist mit der Berechnung der "Anfangsphase" von fünf Tagen neu zu beginnen. Der Arbeitnehmer wird…
…Beispiel: Innsbruck-Stadt und Innsbruck-Land sind wie ein Bezirk zu beurteilen. Rz 306: Bei Reisen außerhalb des Einsatzgebietes gelten die Bestimmungen über einen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit an einem Einsatzort (siehe Rz 300 bis 303). Beispiel: Der oben angeführte Vertreter für die Bezirke Baden…
…eines Autobusliniendienstes und zwar hinsichtlich des gesamten Netzes, das vom jeweiligen Verkehrsunternehmen als Arbeitgeber betrieben wird). Siehe auch Beispiel Rz 10309. Rz 310: Kein Mittelpunkt der Tätigkeit bei Fahrtätigkeit liegt jeweils für die ersten fünf Tage ("Anfangsphase") vor, wenn der Steuerpflichtige erstmals oder zuletzt vor…
5.9.4.4 Abzugsfähigkeit bei Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit Rz 328: Die steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer und für Einrichtungsgegenstände der Wohnung setzt stets voraus, dass die Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen den Aufwand unbedingt notwendig macht und dass…
…Als weitere Umstände kommen etwa die Teilnahme am Vereinsleben, sportliche Aktivitäten, Pflegeverpflichtungen und dergleichen als Indizien für den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Frage. Es ist dabei nicht nur auf die Verhältnisse eines Jahres, sondern auf einen längeren Beobachtungszeitraum abzustellen. Ob der PersonDer Eintragung ins amtliche…
Zur Frage des Mittelpunktes der Lebensinteressen ergibt sich aus dem VwGH-Erkenntnis vom 22.3.91, 90/13/0073, ÖStZB 1991, 530, folgendes: Entscheidend ist das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gibt…
…bei zeitlich befristeten beruflichen Aufenthalten in den USA u. a. die Ansicht vertreten, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich verblieben ist, dies, obwohl die Familie mitgezogen ist. Begründet eine Person in einem Staat eine Wohnstätte, ohne ihre im anderen Staat schon bestehende Wohnstätte aufzugeben…
…In diesem Zusammenhang wurde erstmalig vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin den Mittelpunkt der Lebensinteressen seit vielen Jahren in Deutschland habe und der Wohnsitz ihres Lebensgefährten in ***Bf1-Adr*** maximal dreimal jährlich genutzt werde. 5. Am 11.3.2026 legte das Finanzamt die Beschwerde vor und beantragte…
…Benutzung der Wohnung, was für das Vorliegen eines Wohnsitzes spreche. Beruflich bedingt verfüge er auch in der Schweiz über einen Wohnsitz. Für die Bestimmung des Hauptwohnsitzes komme es auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen an, welcher anhand der persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen ermittelt werde. Aufgrund der…
…1 2.2018 Beschwerde g egen den angefo chtenen Bescheid und brachte im Wesentlichen vor, ihr Mittelpunkt der Lebensinteressen sei in Italien gelegen und Österreich habe kein Besteuerungsrecht über die laufenden Bezüge gehabt. Der zuvor übermittelte (und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte) Lohnzettel L24 sei…
…November 2023 und Kontoauszüge von Ihnen seit Jänner 2022 vorzulegen. Diese Unterlagen wurden nicht nachgereicht." Anspruch auf Familienbeihilfe habe, wer den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich habe für ein Kind, das sich ständig in Österreich aufhalte. Die Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe seien vom…
…bfP ua von seinen Unterhaltszahlungen lebt. Insbesondere der Nachweis, dass von Ungarn keine Familienleistungen an die bfP ausbezahlt werden, lassen das Vorbringen, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich und nicht in Ungarn befindet, glaubhaft erscheinen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I…
…gesetzten Frist nicht nachgekommen sind, wird dies im Rahmen der freien Beweiswürdigung als Anzeichen dafür gewertet, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen sich weiterhin in Österreich befindet. Daher wurden die Einkünfte von August bis Dezember in Schätzungswege gemäß § 184 BAO steuerlich erfasst. Im Zuge der Erledigung…
…August 2020 der Stiefvater des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist sowohl in Österreich als auch im Fürstentum Liechtenstein ansässig. Für die Beurteilung der Frage, in welchem der beiden Staaten der Beschwerdeführer seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, ist auf das Gesamtbild seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen…
…die Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Vaters der Hauptgrund für die Rückkehr nach Österreich darstellte. Es wird vorgebracht, dass der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Staaten verlegt worden ist, in denen der Beschwerdeführer aus persönlichen Bekanntschaften bzw. aufgrund von geringen Lebenskosten sein Auslangen gefunden habe (Erstaufenthalt Korea…
…verwies die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen auf den § 103 EStG und die aus ihrer Meinung nach dadurch gegebene Abzugsfähigkeit der Aufwendungen. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen sei zwar in Österreich, aber nach genannter Bestimmung wären die Aufwendungen abzugsfähig. Begehrt werden somit die in der Beschwerdevorentscheidung nicht…
…bzw in welchem Staat der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hatte. Sachverhalt Der Beschwerdeführer war von 1.2.2017 bis 31.1.2019 aufgrund einer befristeten Entsendung seines österreichischen Arbeitgebers für ein US-amerikanische Unternehmen tätig und übersiedelte zu diesem Zweck mit…
…Tag für Tag mit seiner Familie lebt. Daraus folgt, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer verheirateten Person - bei gemeinsamer Haushaltsführung - regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer Familie zu finden sein wird (VwGH 18.1.1996, 93/15/0145). Bei Bestehen mehrerer Wohnsitze sind die auf…