Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1100043/2021
Mittelpunkt der Lebensinteressen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/1100043/2021vom 07.05.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Als Anhaltspunkt für eine Mindestfrist für die Innehabung der Wohnung unter Umständen, die auf die Beibehaltung und Nutzung schließen lassen, wird auf die Sechsmonatsfrist des § 26 Abs. 2 BAO abgestellt. Ein von vornherein auf sechs Monate begrenztes Innehaben einer Wohnung wird nicht als Wohnsitz qualifiziert. Ob die Wohnung auch tatsächlich benutzt wird, ist nicht entscheidend, sondern nur, ob Umstände dafür sprechen, dass sie ständig benutzt werden kann (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, Seite 335). Das tatsächliche Benützen der Wohnung spricht bloß für die Erfüllung des Tatbestandes "beibehalten und benutzen".
Benutzt der Steuerpflichtige die Wohnung tatsächlich, dann ist der Wohnsitz jedenfalls erwiesen. Es steht der Annahme eines inländischen Wohnsitzes und damit auch der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht auch nicht entgegen, wenn sich der Steuerpflichtige häufig im Ausland aufhält, im Besitz eines ausländischen Führerscheins ist, er über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügt, er beruflich im Ausland tätig oder sogar dort polizeilich gemeldet ist, weil diese Kriterien für die Wohnsitzfrage im Sinne des § 26 Abs. 1 BAO bedeutungslos sind (vgl. VwGH 11.12.1990, 90/14/0183; VwGH 16.9.1992, 90/13/0299; VwGH 3.7.2003, 99/15/0104; VwGH 26.2.2004, 99/15/0127).
Im Unterschied zum gewöhnlichen Aufenthalt einer Person, der an die körperliche Anwesenheit anknüpft und daher jeweils nur für einen Ort oder ein Gebiet bejaht werden kann (vgl. VwGH 14.4.1972, 457/71, VwGH 5.7.1983, 82/14/0178; Quantschnigg/Schuch, ESt-HB, § 1 Tz 13), kann jemand durchaus auch mehrere Wohnsitze haben (vgl. VwGH 21.1.1998, 95/16/0228, 0229, 0230). Weitere Wohnsitze im Ausland schließen einen Wohnsitz im Inland daher gleichfalls nicht aus (vgl. VwGH 11.12.1990, 90/14/0183). Eine Aufgabe des Wohnsitzes ist anzunehmen, wenn nach außen in Erscheinung tretend die tatsächlichen Umstände so verändert werden, dass die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 BAO nicht mehr zur Gänze vorliegen. Anders als beispielsweise für den Wohnsitzbegriff im Zivilprozessrecht ist im Abgabenrecht die subjektive Absicht allein keinesfalls für die wirksame Aufgabe des inländischen Wohnsitzes ausreichend. Die subjektive Absicht muss sich für Zwecke des Steuerrechts jedenfalls in objektiv erkennbaren, nach außen in Erscheinung tretenden Umständen manifestieren (vgl. SWI 2005, 24 und die dort zitierte Literatur).
Vorab sei erwähnt, dass das Bundesfinanzgericht in Entsprechung der Norm des § 167 Abs. 2 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Hierbei genügt gemäß ständiger höchstgerichtlicher Judikatur wenn von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen ist, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 167 Tz 8, und die dort zitierte VwGH-Judikate).
Für den vorliegenden Sachverhalt bedeutet dies wie folgt:
Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer im streitverfangenen Zeitraum im Fürstentum Liechtenstein einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Sein ausländischer Arbeitgeber ist die Firma ***Firma***.
In der Zeit vom TT. Mai 2016 bis zum TT. September 2019 war der Beschwerdeführer verheiratet. Die Ehe blieb kinderlos.
In der Zeit vom 09. Dezember 2005 bis zum 25. Juni 2019 war der Beschwerdeführer an der inländischen Adresse ***Adresse1*** polizeilich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die Wohnung steht im Alleineigentum des Beschwerdeführers und wurde mit Übergabevertrag vom 06. Dezember 2012 auf ihn übertragen.
Mit Datum 25. Juni 2019 schloss der Beschwerdeführer einen Mietvertrag über die Wohnung in ***Adresse2*** ab. Mietbeginn war der 01. August 2019.
Die Wohnung im Inland verblieb weiterhin im Alleineigentum des Beschwerdeführers. Polizeilich gemeldet war dort im Zeitraum vom 22. Juli 2019 bis 25. August 2020 der Stiefvater des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer ist sowohl in Österreich als auch im Fürstentum Liechtenstein ansässig.
Für die Beurteilung der Frage, in welchem der beiden Staaten der Beschwerdeführer seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, ist auf das Gesamtbild seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gibt.
Der Beschwerdeführer verfügt über einen Wohnsitz im Inland. Die entsprechende Wohnung steht in seinem Alleineigentum. Wie oben ausgeführt, ist es für das erkennende Gericht nicht glaubhaft und widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer in der Zeit, in welcher sein Stiefvater in der Wohnung gewohnt hat, für diese keinen Schlüssel besessen hat. Er hatte somit die Verfügungsmacht über die in Österreich befindliche Wohnung.
Die Wohnung im Fürstentum Liechtenstein hat der Beschwerdeführer lediglich gemietet.
Aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit im Fürstentum Liechtenstein, erzeilt der Beschwerdeführer seine Einkünfte im Ausland. Die wirtschaftlichen Verhältnisse sprechen somit für ein Überwiegen der Beziehungen zum Ausland.
Familiäre Verbindungen des Beschwerdeführers bestehen wiederum zum Inland. So befindet sich sein Stiefvater nach Angaben des Beschwerdeführers im maßgeblichen Zeitraum in Inland. Auch seine geschiedene Ehefrau ist weiterhin im Inland wohnhaft. Sie zählt nach § 26 BAO, auch in Folge geschiedener Ehe, zu den Angehörigen im Sinne des § 26 BAO.
Noch gewichtiger ins Treffen zu führen ist diesbezüglich die Verbindung zu seiner jetzigen Ehegattin. Den Angaben des Beschwerdeführers folgend hat er diese im Oktober 2019 kennengelernt. Seit September 2020 ist er mit ihr verheiratet und im Dezember 2020 sind die beiden Kinder (Zwillinge) zur Welt gekommen. Die jetzige Ehegattin des Beschwerdeführers ist eigenen Angaben nach in Österreich als *** tätig. Aus diesem Grunde sei ein Umzug nach Liechtenstein auch nie zur Debatte gestanden.
Eine zeitlich begrenzte Auslandstätigkeit lässt nach der einschlägigen Rechtsprechung des VwGH, den Mittelpunkt der Lebensinteressen selbst dann im Inland bestehen, wenn die Familie an den Arbeitsort im Ausland mitzieht, die Wohnung im Inland aber beibehalten wird (VwGH 03.09.2024 Ra 2023/13/0186-8).
Im beschwerdegegenständlichen Fall verhält es sich so, dass die Partnerin und später Ehegattin des Beschwerdeführers eben nicht in Ausland mitverzogen ist. Umso mehr gilt diesbezüglich, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers im Inland gelegen ist.
Der Beschwerdeführer gab zudem an, dass er in Liechtenstein über keine Verwandten verfügt. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt, seinen Angaben folgend, in der Schweiz. Persönliche Beziehungen zu Liechtenstein bestehen somit nicht.
Für die Beurteilung der Frage, an welchem Ort (in welchem Staat) der Steuerpflichtige die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat, ist auf das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gibt. Wirtschaftlichen Beziehungen kommt dabei in der Regel eine geringere Bedeutung zu als persönlichen Beziehungen. Unter letzteren sind all jene zu verstehen, die einen Menschen aus in seiner Person liegenden Gründen mit jenem Ort verbinden, an dem er einen Wohnsitz hat. Von Bedeutung sind dabei familiäre Bindungen sowie Betätigungen gesellschaftlicher, religiöser und kultureller Art und andere Betätigungen zur Entfaltung persönlicher Interessen und Neigungen, aber auch die Mitgliedschaft in Vereinen und andere soziale Engagements. Wirtschaftliche Bindungen gehen vor allem von örtlich gebundenen Tätigkeiten und von Vermögensgegenständen in Form von Einnahmequellen aus. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist durch eine zusammenfassende Wertung aller Umstände zu ermitteln. Entscheidend ist, welcher Vertragsstaat für die Person der bedeutungsvollere ist (vgl. VwGH 15.9.2016, Ra 2016/15/0057; 25.11.2015, 2011/13/0091, jeweils mwN).
Informationen über etwaige Mitgliedschaften in Vereinen (in Österreich oder dem Fürstentum Liechtenstein) konnten nicht festgestellt werden, bzw hat der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Angaben gemacht. In diesem Zusammenhang ist für die Frage der Ansässigkeit nichts zu gewinnen.
Aufgrund der Tatsache, dass das Ersuchen um Ergänzung des Verwaltungsgerichts vom Beschwerdeführer unbeantwortet blieb, geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass eine entgeltliche Vermietung an den Stiefvater nicht stattgefunden hat, sondern dass dieser die Wohnung im Inland lediglich prekaristisch zu nutzen berechtigt ist.
Bei Widerruf des Prekariums ist es Sache des Eigentümers, den Bestandnehmer des Prekaristen zur Räumung zu verhalten (vgl hierzu Ertl in Klang 3, § 974 ABGB, TZ 12). Auch wenn dies länger dauern sollte, hätte der Beschwerdeführer durch die sofortige Räumung der Wohnung durch den Stiefvater, die Wohnung auch im Jahr 2020 jederzeit benützen können.
Das Bundesfinanzgericht geht vielmehr davon aus, dass es dem Beschwerdeführer während des gänzlichen Beschwerdezeitraumes möglich war, die im Inland gelegene Wohnung jederzeit uneingeschränkt zu nutzen, verfügt. Wobei er sich einzelne Räume (Bad, WC und Küche) mit seinem Stiefvater in der Nutzung teilte.
Der Wohnsitzmeldung des Stiefvaters im ZMR kommt, wie bereits oben erwähnt, lediglich Indizcharakter zu. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz Ersuchens des Verwaltungsgerichtes keine weiteren - für eine Vermietung sprechende - Unterlagen vorgelegt hat, ist davon auszugehen, dass das betreffende Objekt dem Beschwerdeführer auch weiterhin uneingeschränkt zur Nutzung offensteht.
Wie bereits oben angeführt, steht das Vorhandensein einer ausländischen Lenkerberechtigung und eines ausländischen Aufenthaltstitels der Annahme eines Inländischen Wohnsitzes nicht entgegen.
Aufgrund der Tatsache, dass der Stiefvater des Beschwerdeführers in Österreich lebt und auch die Lebensgefährtin bzw jetzige Ehegattin des Beschwerdeführers im Beschwerdezeitraum in Österreich gelebt hat und auch die aus der Ehe entsprungenen Kinder in Österreich leben, ist nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes in Anlehnung an das oben angeführte Erkenntnis des VwGH jedenfalls Österreich der bedeutungsvollere Vertragsstaat für den Beschwerdeführer.
Wie bereits oben ausgeführt bestehen für den Beschwerdeführer zu Liechtenstein einzig und allein wirtschaftliche Bindungen durch seinen dort lozierten Arbeitgeber. Persönliche Bindungen zu diesem Vertragsstaat schwergewichtiger Natur bestehen nicht.
Letztendlich sind einzig und allein die vorhandenen wirtschaftlichen Bindungen an das Ausland und die vorhandenen persönlichen Bindungen an das Inland (Stiefvater des Beschwerdeführers ist im Inland, geschiedene Ehegattin ist im Inland) in Form einer Gesamtbetrachtung gegeneinander abzuwägen.
Aufgrund der obigen Ausführungen wiegen persönliche Bindungen stets schwerer als wirtschaftliche Bindungen.
Aus dieser Gesamtbetrachtung heraus ist somit der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers im Inland gelegen. Er unterliegt somit gemäß § 1 Abs 2 EStG der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht im Inland.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis ergeht in Einklang mit der oben angeführten Judikatur des VwGH und den klaren und eindeutigen nationalen gesetzlichen Regelungen als auch den Bestimmungen des oben angeführten Doppelbesteuerungsabkommens.
Eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.
Feldkirch, am 7. Mai 2025
Normen und Schlagworte
- Art. 4 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1100043/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.1100043.2021
- Stammnummer
- 147835
- Gültig
- 07.05.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF