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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1100043/2021

Mittelpunkt der Lebensinteressen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/1100043/2021vom 07.05.2025Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden Mag. Armin Treichl, den Richter Dr. Roman Galehr sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Eva-Maria Düringer und Mag. Tino Ricker in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Schneider Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, Nibelungenstraße 19, 6845 Hohenems, über die Beschwerde vom 16. März 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch (nunmehr Finanzamt Österreich, Postfach 260, 1000 Wien) vom 12. März 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 3. April 2025 in Anwesenheit der Schriftführerin Claudia Zengin, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Aufgrund des in diesem Zuge übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, stellt sich der Verfahrensgang für das Bundesfinanzgericht wie folgt dar: Mit undatiertem Schreiben, bei der belangten Behörde eingelangt am 26. Juli 2019, informierte der Beschwerdeführer die belangte Behörde darüber, dass er Österreich verlassen werde und folglich nach Liechtenstein verzieht. Dem Schreiben beigelegt wurden die folgenden Unterlagen: Auszug aus dem ZMR, wonach der Beschwerdeführer seinen inländischen Wohnsitz mit Datum 25. Juni 2019 aufgibt samt Stempel und Unterschrift der Gemeinde ***Gemeinde1*** Meldezettel vom 25. Juni 2019 aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer nach Liechtenstein verzieht Schreiben an die ***Versicherung1*** Versicherung betreffend Kündigung der Rechtsschutz- und Haushaltsversicherung, datierend mit 26. Juni 2019 Meldebestätigung der Gemeinde ***Gemeinde2***, wonach der Beschwerdeführer mit Datum 01. August 2019 in der ***Adresse2*** seinen Wohnsitz anmeldet Liste datierend mit 19. Juli 2019 aus welcher das Übersiedlungsgut ersichtlich ist; samt Zollstempel der Gemeinde Schaanwald vom 19. Juli 2019 Der Beschwerdeführer hat seine Einkommensteuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 am 03. März 2020 via FON bei der belangten Behörde eingebracht. In der Abgabenerklärung gab er an, dass er im Jahr 2019 seinen Wohnsitz in Österreich habe und Grenzgänger sei. Mit Datum 5. März 2020 übermittelte der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers den Lohnausweis (Formular L 17) für das Jahr 2019, das Formular L 1 für 2019, die Bestätigung der ***Bank*** Vorarlberg vom 04. März 2020 über erfolgte Rückführungen des offenen Wohnbaudarlehens, die Bestätigung der ***Versicherung2*** Versicherung vom 21. Februar 2020 über die im Jahr 2019 geleistete Prämie zur Krankenversicherung, ein Berechnungsblatt zur Einkommensteuer 2019 und einen Ausdruck des bebuchten Abgabenkontos des Beschwerdeführers. In dem vom steuerlichen Vertreter in Papierform übermittelten Formular L 1 betreffend das Beschwerdejahr datierend mit 5. März 2020, beantragte der Beschwerdeführer in der Kennzahl 718 ein Pendlerpauschale in der Höhe von € 406,00, in der Kennzahl 916 einen Pendlereuro in der Höhe von € 29,63, in der Kennzahl 456 Sonderausgaben für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung in der Höhe von € 8.820,00 und in der Kennzahl 460 Steuerberatungskosten in der Höhe von € 344,40. Mit Datum 12. März 2020 erließ die belangte Behörde den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2019. Das beantragte Pendlerpauschale, der Pendlereuro und die beantragten Ausgaben für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung fanden darin keine Berücksichtigung. Mittels Eingabe via FON vom 16. März 2020 brachte der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gemäß § 243 BAO bei der belangten Behörde ein. Darin führte er aus wie folgt: "Sehr geehrte Damen und Herren, leider wurde bei der elektronischen Übermittlung der Arbeitnehmerveranlagung, die aliquote Pendlerpauschale in Höhe von € 406,00 und der Pendlereuro in Höhe von € 29,63 übersehen in den Werbungskosten einzutragen. Der Beschwerdeführer leistete außerdem noch Kreditrückzahlungen für sein ehemaliges Eigenheim in Höhe von € 8.820,00, welche wir beantragen in den Sonderausgaben zu berücksichtigen. Um die Frage des Eigenheimes gleich zu klären, es wohnt derzeit ein Familienmitglied in der Wohnung, da der Beschwerdeführer in die Schweiz verzogen ist und die Wohnung derzeit nicht mehr benötigt wird." Mit Datum 23. März 2020 richtete die belangte Behörde ein Ersuchen um Ergänzung an den Beschwerdeführer. Darin führte sie aus wie folgt: "Mit gegenständlicher Beschwerde beantragen Sie die Berücksichtigung des anteiligen Pendlerpauschales, des anteiligen Pendlereuros sowie die Berücksichtigung von Kosten der Wohnraumschaffung. Offensichtlich gibt es noch eine Liegenschaft, welche in Ihrem Eigentum steht und für welche Sie Rückzahlungen leisten. Um den steuerlichen Wohnsitz im Sinne des Art. 4 DBA Liechtenstein zu eruieren, werden Sie gebeten, folgende Nachweise zu erbringen bzw. Fragen zu beantworten: Aufenthaltsbewilligung Liechtenstein Mietvertrag/Kaufvertrag der Wohngelegenheit in Liechtenstein Nachweis über die Zahlung Nachweis der Erteilung des ausländischen Führerscheines und der Hinterlegung des österreichischen Führerscheins bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft Nachweis über die Verbringung des PKWs an den ausländischen Wohnsitz Nachweis über die Besteuerung im Ausland Nachweis über die Anmeldung von Rundfunk, TV, Telefon und Internet in Liechtenstein Scheidungsurteil Trennungsvereinbarung Die Wohnung in Österreich wird laut Vorbringen mit gegenständlicher Beschwerde "einem Familienmitglied" überlassen. Wem wird die Wohnung überlassen? Wird die Wohnung vermietet? Wie hoch sind die Mieteinkünfte? Kann die Liegenschaft weiterhin genutzt werden?" Die Frist zur Beantwortung des Ersuchens um Ergänzung wurde seitens der belangten Behörde bis zum 22. Juni 2020 gewährt. Die belangte Behörde erließ mit Datum 13. Jänner 2021 die Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2019, mit welchem sie den bekämpften Bescheid abänderte. In der Begründung führte sie im Wesentlichen aus wie folgt: "Mit gegenständlicher Beschwerde beantragen Sie die Berücksichtigung des anteiligen Pendlerpauschales, des anteiligen Pendlereuros sowie die Berücksichtigung von Kosten der Wohnraumschaffung. Mit Ergänzungsersuchen vom 23. März 2020 wurden Sie ersucht, zwecks Ermittlung des steuerlichen Wohnsitzes im Sinne des Art. 4 DBA Liechtenstein diverse Nachweise (Aufenthaltsbewilligung Liechtenstein, Mietvertrag/Kaufvertrag der Wohngelegenheit in Liechtenstein, Nachweis über die Zahlung von Miete und Betriebskosten, Nachweis der Erteilung des ausländischen Führerscheines und der Hinterlegung des österreichischen Führerscheins bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft, Nachweis über die Verbringung des PKWs an den ausländischen Wohnsitz, Nachweis über die Besteuerung im Ausland, Nachweis über die Anmeldung von Rundfunk, TV, Telefon und Internet in Liechtenstein, Scheidungsurteil, Trennungsvereinbarung) vorzulegen. Auch wurden Sie gebeten, die Verwendung der Wohnung in Österreich (Wem wird die Wohnung überlassen? Wird die Wohnung vermietet? Wie hoch sind die Mieteinkünfte? Kann die Liegenschaft weiterhin genutzt werden?) bekanntzugeben und nachzuweisen. Da Sie dieser Aufforderung innerhalb der dafür gesetzten Frist nicht nachgekommen sind, wird dies im Rahmen der freien Beweiswürdigung als Anzeichen dafür gewertet, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen sich weiterhin in Österreich befindet. Daher wurden die Einkünfte von August bis Dezember in Schätzungswege gemäß § 184 BAO steuerlich erfasst. Im Zuge der Erledigung der Beschwerde war daher eine Verböserung durchzuführen. Als Umrechnungskurs für den Schweizer Franken haben wir € 0,885473 zugrunde gelegt. Topf-Sonderausgaben z. B. für Wohnraumschaffung und -sanierung sowie Beiträge für bestimmte Versicherungen können wir nur zu einem Viertel berücksichtigen. Liegt der Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte über 36.400 Euro verringert sich der Betrag weiter. Dafür verwenden wir die oben angeführte Formel. Bitte beachten Sie: Ihre Spenden, Kirchenbeiträge oder Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung oder für den Nachkauf von Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung werden erstmals für das Kalenderjahr 2017 bis spätestens Ende Februar des Folgejahres verpflichtend elektronisch an das Finanzamt übermittelt und automatisch bei der Veranlagung berücksichtigt." Mittels Eingabe via FON vom 11. Februar 2021 wandte sich der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers an die belangte Behörde. Darin führte er aus wie folgt: "Sehr geehrte Damen und Herren, Der Beschwerdeführer ist am 31. Juli 2019 nach Liechtenstein verzogen und ist daher in Österreich nicht mehr steuerpflichtig. Die Unterlagen wie Mietvertrag, Änderung Führerschein, Internetrechnung, Stromrechnung, Mietzahlungen etc. dazu wurden soeben über sonstige Anbringen elektronisch übermittelt. Die Wohnung in Österreich wird vom Stiefvater Herrn *** bewohnt. Er übernimmt dafür die Ratenzahlung des Wohnungskredites (derzeit € 880,00) und bezahlt die Betriebskosten in Höhe von € 120,00. Es handelt sich um kein fremdübliches Mietverhältnis." Im Zuge der Eingabe vom 11. Februar 2021 wurden die folgenden Unterlagen an die belangte Behörde übermittelt: Mietvertrag vom 25. Juni 2019 Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag ebenso datierend mit 25. Juni 2019 Kontoauszüge der Liechtensteinischen ***Bank2*** aus welchen die Mietzahlungen im Zeitraum 08/2019 bis 12/2019 an den Vermieter und Nebenkosten für Juli 2019 ersichtlich sind Kontoauszug der Liechtensteinischen ***Bank2*** aus welchem die Zahlung an die TV Com im Zeitraum 09/2019 bis 12/2019 ersichtlich ist Kopie des vom Fürstentum Liechtenstein ausgestellten Führerscheins Scheidungsvergleich abgeschlossen vor dem Bezirksgericht Feldkirch am TT. September 2019 Versicherungsprämie PKW vorgeschrieben von der ***Versicherung3*** Stromrechnung der Liechtensteinischen Kraftwerke vom 18. Oktober 2019 (Abrechnungsperiode 01. Juli 2019 bis 30. September 2019) Rechnung des Amtes für Straßenverkehr vom 14. Oktober 2019 betreffend Umschreibung Führerschein Lohnausweis betreffend Zeitraum 01. August 2019 bis 31. Dezember 2019 Rechnung vom 28. Juni 2019 über CHF 200,00 (Neuerteilung einer Aufenthaltsbewilligung durch das Ausländer- und Passamt) Arbeitsvertrag mit ***Firma*** vom 27. Oktober 2017 Am 11. Februar 2021 brachte der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers einen weiteren Schriftsatz via FON bei der belangten Behörde ein. Darin führte er aus wie folgt: "Sehr geehrte Damen und Herren, Der Beschwerdeführer ist am 01. Oktober 2020 wieder von FL in seine Wohnung in der ***Adresse1*** umgezogen. Der derzeitige Dienstgeber überweist jährlich die Einkommensteuer, somit auch 2021. Zudem ist der Beschwerdeführer am TT. Dezember 2020 Vater von Zwillingen geworden, für welche der Familienbonus in Anspruch genommen wird." Mit Datum 11. Februar 2021 übermittelte der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers den Vorlageantrag betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 an die belangte Behörde. Darin führte er aus wie folgt: "Hiermit beantragen wir im Namen und im Auftrag unseres Mandanten die Vorlage der Beschwerde vom 16. März 2020 gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 vom 12. März 2020 an das Bundesfinanzgericht. Die im Vorhalteverfahren angeforderten Nachweise zum Wegzug per 31. Juli 2019 nach Liechtenstein wurden bereits über Finanzonline (sonstige Anträge) übermittelt. Es wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Senat beantragt. Weiters wird beantragt, den streitverfangenen Abgabenbetrag in Höhe von € 9.035,00 gemäß § 212a BAO auszusetzen." Mit Ersuchen um Ergänzung vom 08. Mai 2024 kontaktierte das Bundesfinanzgericht den steuerlichen Vertreter des Beschwerdeführers. Der steuerliche Vertreter wurde darin gebeten, für das Objekt ***Adresse1*** folgende Unterlagen beizubringen: Prognoserechnung Mietvertrag Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2019 und 2020 Nachweis des Zahlungsflusses (Miete und Betriebskosten) Darlehensverträge in Zusammenhang mit dem Objekt ***Adresse1*** Grundlagen zur Ermittlung der Basis für die AfA Für die Beantwortung des Ersuchens um Ergänzung wurde seitens des Bundesfinanzgerichts eine Frist von vier Wochen ab Erhalt des Schreibens gewährt. Das oben angeführte Ersuchen um Ergänzung vom 08. Mai 2024 wurde an den steuerlichen Vertreter nachweislich am 10. April 2024 zugesellt, blieb bis dato allerdings unbeantwortet. Mündliche Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht am 03. April 2025: In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht legt der Beschwerdeführer beziehungsweise sein steuerlicher Vertreter die folgenden Unterlagen vor: Melderegisterauszug betreffend dem Stiefvater des Beschwerdeführers Melderegisterauszug betreffend eines Bekanntes des Stiefvaters Aufstellung Übersiedlungsgut mit Stempel des Zollamtes vom 19. Juli 2019 Abrechnung der *** Immobilien vom 03. August 2020 Bestätigung der *** Immobilien über durchgehende Wohnsitznahme und Nächtigung des Beschwerdeführers (undatiert) Eidesstattliche Erklärung des Stiefvaters des Beschwerdeführers vom 31. März 2025 Zudem wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom Beschwerdeführer vorgebracht wie folgt: Er habe während seines Aufenthaltes in Liechtenstein kein einziges Mal in der Wohnung ***Adresse1*** genächtigt. Dies sei auch nicht möglich gewesen. Es handle sich um eine Wohnung mit 2 Schlafzimmern und einem Wohnzimmer. Zudem habe der Stiefvater des Beschwerdeführers die Wohnung an Herrn *** untervermietet. Dieser sei im Jahr 2019 in der Zeitspanne vom 28. Oktober bis zum 04. November an der inländischen Adresse gemeldet. Im Jahr 2020 sei er von 13. Jänner bis zum 03. Juni an der inländischen Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen. Der Beschwerdeführer gibt auf Frage des Senatsvorsitzenden weiter an, dass kein Mietvertrag über die betreffende Liegenschaft abgeschlossen worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich am Finanzamt erkundigt. Dort habe man ihm mitgeteilt, dass eine Vermietung an nahe Angehörige nicht steuerpflichtig sei. In weiterer Folge gibt der Beschwerdeführer an, dass er in der betreffenden Zeit auch keinen Schlüssel für seine Wohnung besessen habe. Es wäre ihm somit auch nicht möglich gewesen in die Wohnung zu gelangen. Eine Bestätigung darüber, dass der Beschwerdeführer sämtliche für die Wohnung existierenden Schlüssel abgegeben hat, existiere allerdings nicht. Der Beschwerdeführer habe im Zuge der Verlosung eine Aufenthaltsbewilligung in Liechtenstein gewonnen. Im Oktober 2019 habe er jedoch seine jetzige Ehegattin kennen gelernt. Sie sei in ***Ort*** bei der ***Arbeitsstelle***. Da seine Lebenspartnerin bzw Ehegattin auf keinen Fall in Liechtenstein wohnen wollte, sei klar gewesen, dass man in die österreichische Wohnung zieht. Der Stiefvater bzw dessen Untermieter seien mit der Wohnung unpfleglich umgegangen. So seien sie darin mit Baustellenschuhen umhergegangen. Um die Wohnung für seine Frau und ihn wohnlich zu machen, habe er einen Kredit in der Höhe von € 100.000,00 aufnehmen müssen und habe er folglich im Zeitraum August 2020 bis ca. Oktober 2020 die notwendigen Renovierungsarbeiten durchgeführt. Der Stiefvater bzw. dessen Untermieter hätten sich an den angefallenen Renovierungskosten nicht beteiligt. Der Beschwerdeführer habe von ihnen auch keine diesbezüglichen Gelder verlangt oder erhalten. Auf Frage des Vorsitzenden, warum der von diesen Personen keinen Ersatz für die aufgelaufenen Renovierungsarbeiten verlangt habe: Der Beschwerdeführer habe nichts gefordert. Er habe bei der Bank ein Darlehen in der Höhe von € 100.000,00 aufgenommen, um die erforderlichen Renovierungsarbeiten durchführen zu können. Dies um die Wohnung für sich, seine Ehegattin und die beiden Kinder wohnbar zu machen. Der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers wendet ein, dass zivilrechtlich sehr wohl ein Mietverhältnis vorgelegen sei. Man habe keinen schriftlichen Vertrag abgeschlossen. Es seien € 800,00 vom Stiefvater bezahlt worden. Dieser habe die Wohnung ausschließlich nutzen dürfen. Das sei steuerlich nicht anerkannt worden, da kein schriftlicher Vertrag vorgelegen sei. Auf Frage des Senatsvorsitzenden, warum die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dem Finanzamt nicht gemeldet wurden: Der Beschwerdeführer habe beim Finanzamt angerufen und die Auskunft bekommen, dass eine Vermietung an nahe Angehörige nicht zu melden sei, wenn es keinen Gewinn gebe. Für diesen Fall sei auch kein (schriftlicher) Mietvertrag notwendig. Der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers ergänzt dazu wie folgt: Und wenn man einen schriftlichen Mietvertrag macht, das hat man aus steuerlichen Gründen nicht gemacht, damit man da keine Probleme mit dem Wohnsitz kriegt, aber man hätte das dann auch nicht geglaubt. Man hätte gesagt, das ist nur vorgetäuscht worden. Der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers gibt an, dass die vorhandenen Schäden an der Wohnung nicht einzig und allein durch den Stiefvater und dessen Untermieter verursacht worden seien. Die Wohnung sei vorher schon alt und dreckig und bereits renovierungsbedürftig gewesen. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Das Bundesfinanzgericht geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer ist unselbständig erwerbstätig. Er ist seit dem 1. November 2017 bei der Firma ***Firma*** im Fürstentum Liechtenstein als Prototypendisponent beschäftigt. In der Zeit vom TT. Mai 2016 bis zum TT. September 2019 war der Beschwerdeführer verheiratet. Die Ehe blieb kinderlos. In der Zeit vom 09. Dezember 2005 bis zum 25. Juni 2019 war der Beschwerdeführer an der inländischen Adresse ***Adresse1*** polizeilich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die Wohnung steht im Alleineigentum des Beschwerdeführers und wurde mit Übergabevertrag vom 06. Dezember 2012 auf ihn übertragen. Der Beschwerdeführer unterzeichnete mit Datum 25. Juni 2019 einen Mietvertrag über die Wohnung in ***Adresse2***. Mietbeginn war der 01. August 2019. Das Mietverhältnis wurde auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Die monatliche Miete beträgt CHF 1.550,00. Im Zuge der Übersiedlung nach Liechtenstein wurde dem Beschwerdeführer eine liechtensteinische Lenkerberechtigung ausgestellt. Er verfügt zudem über eine Aufenthaltsbewilligung für das Fürstentum Liechtenstein der Kategorie B, welche bis zum 31. Juli 2024 Gültigkeit besitzt. Gemäß Eintragung im ZMR (Zentralen Melderegister) ist der Stiefvater des Beschwerdeführers im Zeitraum 22. Juli 2019 bis zum 25. August 2020 an der Adresse ***Adresse1*** polizeilich gemeldet. Dabei handelt es sich um die Wohnung, welche sich im Alleineigentum des Beschwerdeführers befindet. Die inländische Wohnung des Beschwerdeführers wurde in der Folge vom prekaristisch nutzenden Stiefvater an *** zu Wohnzwecken überlassen. Der Untermieter war im Beschwerdejahr in der Zeit vom 28. Oktober 2019 bis zum 04. November und im Jahr 2020 in der Zeit von 13. Jänner bis zum 03. Juni an der inländischen Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet. Strittig ist, ob der Beschwerdeführer mit Datum 31. Juli 2019 seinen inländischen Wohnsitz aufgegeben hat und daran anknüpfend ob und gegebenenfalls für welche Zeitspanne der Beschwerdeführer mit seinen im Fürstentum Liechtenstein lukrierten Einkünften in Österreich steuerpflichtig ist. 2. Beweiswürdigung Die Feststellungen in Bezug auf den Arbeitgeber des Beschwerdeführers leitet das Bundesfinanzgericht aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde ab. Darin liegt der Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers ein. Die Feststellungen des Bundesfinanzgerichtes bezüglich der Ehe bzw Scheidung des Beschwerdeführers eröffnen sich dem Bundesfinanzgericht aufgrund des vorliegenden Beschlusses des Bezirksgerichts Feldkirch vom TT. September 2019 mit welchem die Ehe des Beschwerdeführers einvernehmlich geschieden wurde. Die Feststellungen bezüglich der polizeilichen Meldung des Beschwerdeführers an der Adresse ***Adresse1***, trifft das Bundesfinanzgericht aufgrund einer Abfrage im ZMR (Zentralen Melderegister). Die Eigentumsverhältnisse an der Wohnung ***Adresse1*** leitet das Bundesfinanzgericht aus einer Einsicht in das öffentlich zugängliche Grundbuch ab. Die Feststellungen in Bezug auf die ausländische Lenkerberechtigung, als auch der ausländischen Aufenthaltsgenehmigung eröffnen sich dem Bundesfinanzgericht anhand der vom Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens vorgelegten Unterlagen. Die Feststellungen in Bezug auf die vom Beschwerdeführer im Fürstentum Liechtenstein angemietete Wohnung und die in diesem Zusammenhang von ihm getragenen Aufwendungen (Miete, Betriebskosten etc.) eröffnen sich dem erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Unterlagen. Darunter befindet sich der Mietvertrag über die Wohnung in ***Adresse2***, als auch Kontoauszüge aus welchen die monatliche Begleichung der anfallenden Miete und der Betriebskosten ersichtlich ist. Ebenso verhält es sich in Bezug auf die Feststellungen über das Vorliegen einer Aufenthaltsgenehmigung der Kategorie B, als auch die liechtensteinische Lenkerberechtigung. Diese Unterlagen wurden vom Beschwerdeführer im Zuge des hängigen Verfahrens vorgelegt. Feststellungen in Bezug auf die im Ersuchen um Ergänzung angeführten Fragen konnten nicht getroffen werden. Insbesondere das Vorliegen eines (schriftlichen) Mietvertrages, der Nachweis von regelmäßigen Darlehensrückführungen, als auch der Zahlungsfluss in Bezug auf die vereinbarte Miete samt Betriebskosten konnten nicht getroffen werden. Die Feststellungen bezüglich der polizeilichen Meldung des Stiefvaters des Beschwerdeführers an der inländischen Adresse eröffnen sich dem erkennenden Gericht aufgrund einer Abfrage im ZMR (Zentralen Melderegister), als auch dem Vorbringen in dem vom steuerlichen Vertreter des Beschwerdeführers übermittelten Schriftsatz. Die Feststellung bezüglich des Verwandtschaftsverhältnisses leitet das Bundesfinanzgericht aus den eigenen Angaben des steuerlichen Vertreters im Schriftsatz vom 11. Februar 2021 ab. Die Einlassung des Beschwerdeführers, wonach er von seinem Stiefvater für die Benutzung der Wohnung € 800,00 p.m. erhalten hat, ist für das erkennende Gericht nicht glaubwürdig. Wie oben ausgeführt wurden dazu - trotz Aufforderung im Zuge des hängigen Verfahrens - keine Unterlagen vorgelegt. Das Bundesfinanzgericht hat mit Ersuchen um Ergänzung vom 08. Mai 2024 u.a. eine Prognoserechnung, einen Mietvertrag, den Nachweis des Zahlungsflusses, als auch die Grundlagen zur Ermittlung der AfA Basis abverlangt. Das Ersuchen um Ergänzung blieb jedoch unbeantwortet. Die angeforderten Unterlagen wurden nicht übermittelt. Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer für sein in Österreich befindliches Objekt keine Schlüssel mehr besessen hat. Ganz im Gegenteil ist jeder Eigentümer einer Wohnung darauf erpicht, dass im Falle einer Überlassung der Wohnung an eine andere Person zumindest der Generalschlüssel in seinem Besitze verbleibt. Auch die Einlassung des Beschwerdeführers, dass es aufgrund der räumlichen Aufteilung und der Größe der Wohnung für ihn nicht möglich gewesen wäre dort zu nächtigen, muss entgegengetreten werden. Laut dem ZMR war der Stiefvater des Beschwerdeführers in der Zeit vom 22. Juli 2019 bis zum 25. August 2020 an der inländischen Adresse gemeldet. Herr *** war im Jahr 2019 lediglich in der Zeit vom 28. Oktober bis zum 04. November an der inländischen Adresse, ***Adresse1*** gemeldet. Dies bedeutet in Hinblick auf den Beschwerdeführer und das streitverfangene Jahr 2019, dass es für ihn einzig in der kurzen Zeitspanne von 28. Oktober 2019 bis zum 04. November 2019 aufgrund der räumlichen Aufteilung der Wohnung keine Möglichkeit gegeben hat dort zu nächtigen. Auch in Hinblick auf die Renovierungsbedürftigkeit der Wohnung verstrickt sich der Beschwerdeführer in Widersprüche. Einerseits gibt er an, dass die Wohnung durch den Stiefvater bzw dessen Untermieter stark abgewohnt wurde. Auf der anderen Seite bringt sein steuerlicher Vertreter - ohne Bestreitung des Beschwerdeführers - vor, dass die Wohnung bereits zuvor in einem renovierungsbedürftigen Zustand war. Auch der in der mündlichen Senatsverhandlung vorgelegten eidesstattlichen Erklärung des Stiefvaters des Beschwerdeführers schenkt das erkennende Gericht keinen Glauben. Darin wird u.a. bestätigt, dass der Stiefvater die Kreditraten für die Wohnung samt Betriebskosten für die Wohnung bediente. Ein entsprechender Zahlungsfluss zur Untermauerung dieser Behauptung wurde jedoch nicht vorgelegt. Dies wäre nach Ansicht des Gerichts bereits im Zuge eingelegten Beschwerde bzw im Zuge der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht bzw im Zusammenhang mit dem Ersuchen um Ergänzung vom 08. Mai 2024 möglich gewesen. Auffallend ist diesbezüglich auch, dass die eidesstattliche Erklärung erst wenige Tage vor Abhaltung der mündlichen Verhandlung aufgesetzt wurde. Sie datiert mit 31 März 2025. Der Einkommensteuerbescheid 2019 wurde allerdings bereits mit Eingabe vom 16. März 2020 bekämpft. Dazwischen liegt eine Zeitspanne von ca. 5 Jahren. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) § 1 Abs 1 und 2 EStG in der für den Beschwerdefall gültigen Fassung BGBl. I Nr. 26/2009 lautet wie folgt: § 1. (1) Einkommensteuerpflichtig sind nur natürliche Personen. (2) Unbeschränkt steuerpflichtig sind jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte. § 26 BAO lautet auszugsweise wie folgt: (1) Einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. (2) Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Wenn Abgabenvorschriften die unbeschränkte Abgabepflicht an den gewöhnlichen Aufenthalt knüpfen, tritt diese jedoch stets dann ein, wenn der Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate dauert. In diesem Fall erstreckt sich die Abgabepflicht auch auf die ersten sechs Monate. Das Bundesministerium für Finanzen ist ermächtigt, von der Anwendung dieser Bestimmung bei Personen abzusehen, deren Aufenthalt im Inland nicht mehr als ein Jahr beträgt, wenn diese im Inland weder ein Gewerbe betreiben noch einen anderen Beruf ausüben. (…) a) Wohnsitz: Gemäß § 1 Abs 2 EStG 1988 sind natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt steuerpflichtig. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte. Gemäß § 26 Abs 1 BAO hat jemand einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht endet bei Aufgabe des Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthaltes und beginnt mit dessen Begründung. Steuerrechtlich ist das Bestehen eines Wohnsitzes stets an die objektive Voraussetzung der Innehabung einer Wohnung geknüpft. Innehaben bedeutet, über eine Wohnung tatsächlich oder rechtlich verfügen zu können, sie also jederzeit für den eigenen Wohnbedarf benützen zu können. Als Rechtsgründe für die Innehabung kommen Eigentum, Miete, Untermiete, Wohnungsrecht, aber auch familienrechtliche Ansprüche (z.B. des Ehegatten) in Betracht. Eine bestimmte rechtsgeschäftliche Form ist nicht nötig (vgl. Ritz, BAO7, RZ 6 zu § 26, mit Verweis auf VwGH 24.1.1996, 95/13/0150). Maßgeblich ist die tatsächliche Gestaltung der Dinge (vgl. VwGH 23.2.2010, 2007/15/0292). Um einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften zu begründen, bedarf es der Verfügungsgewalt über bestimmte Räumlichkeiten, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind, also ohne wesentliche Änderung jederzeit zum Wohnen benützt werden können und ihrem Inhaber nach Größe und Ausstattung ein dessen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten (Ritz, BAO7, RZ 1 zur § 26, mit Verweis auf VwGH 4.9.2014, 2011/15/0133). In diesem Sinn können auch Untermietzimmer, im Fall einer Dauermiete sogar Hotelzimmer eine Wohnung und damit einen Wohnsitz gemäß § 26 Abs. 1 BAO darstellen (vgl. VwGH 23.5.1990, 89/13/0015). Für die Annahme eines Wohnsitzes ist nicht entscheidend, in welchem zeitlichen Ausmaß eine Wohnung tatsächlich genutzt wird (vgl. VwGH 5.3.2020, Ra 2019/15/0145). Eine berufliche Tätigkeit im Ausland und häufige Auslandsreisen schließen einen Wohnsitz im Inland nicht aus (vgl. VwGH 11.12.1990, 90/14/0183). Die Wohnung muss auch nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bilden, man kann gleichzeitig mehrere Wohnsitze haben (vgl. VwGH 3. 7. 2003, 99/15/0104). Für den Wohnsitz ist die ununterbrochene tatsächliche Benützung der Wohnung nicht erforderlich ( VwGH 3. 7. 2003, 99/15/0104, ÖStZB 2003/577). Der Steuerpflichtige muss die Wohnung jederzeit für seinen Wohnbedarf benützen können. VwGH 21. 5. 1990, 89/15/0115, ÖStZB 1991, 112; 26. 11. 1991, 91/14/0041, ÖStZB 1992, 322; 16. 9. 1992, 90/13/0299, ÖStZB 1993, 115 (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 26 (Stand 1.9.2008, rdb.at) Der Wohnsitz erfordert nicht die ununterbrochene tatsächliche Benützung der Wohnung. VwGH 22. 6. 1987, 86/15/0078, ÖStZB 1988, 85; 20. 6. 1990, 89/16/0020, ÖStZB 1991, 330; 16. 9. 1992, 90/13/0299, ÖStZB 1993, 115 Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 26 (Stand 1.9.2008, rdb.at) Zur Begründung eines Wohnsitzes ist nicht erforderlich, dass die Wohnung der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist. VwGH 21. 5. 1990, 89/15/0115, ÖStZB 1991, 112 Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 26 (Stand 1.9.2008, rdb.at). Ebenso nicht das endgültige Verbleiben im Inland. VwGH 26. 5. 1972, 784/71, ÖStZB 1972, 258 (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 26 (Stand 1.9.2008, rdb.at). Der Annahme eines inländischen Wohnsitzes stehen weder der Besitz eines ausländischen Führerscheines und einer ausländischen Daueraufenthaltsgenehmigung entgegen, noch ein überwiegender Auslandsaufenthalt. VwGH 16. 9. 1992, 90/13/0299, ÖStZB 1993, 115. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 26 (Stand 1.9.2008, rdb.at). Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Alleineigentümer der Wohnung ***Adresse1***. In der Zeit vom 09. Dezember 2005 bis zum 25. Juni 2019 war er an dieser inländischen Adresse polizeilich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Mit Datum 01. August 2019 hat der Beschwerdeführer im Fürstentum Liechtenstein in ***Adresse2*** eine Wohnung angemietet. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über eine Lenkerberechtigung des Fürstentums Liechtenstein, als auch über eine im Beschwerdezeitraum aufrechte Aufenthaltsgenehmigung der Kategorie B für das Fürstentum Liechtenstein. Wie sich aufgrund der meldepolizeilichen Abfrage im ZMR ergibt, war der Stiefvater des Beschwerdeführers im Zeitraum 22. Juli 2019 bis 25. August 2020 dort gelmeldet. Die im Ersuchen um Ergänzung vom 08. Mai 2024 geforderten Nachweise im Hinblick auf die behauptete Vermietung der inländischen Wohnung blieb der Beschwerdeführer schuldig. Die vom Verwaltungsgericht abverlangten Unterlagen wurden nicht beigebracht. Das Bundesfinanzgericht geht deshalb in freier Beweiswürdigung davon aus, dass der Beschwerdeführer während des gänzlichen Jahres 2019 die Verfügungsmacht über die im Inland gelegene Wohnung innehatte. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer das Ersuchen um Ergänzung unbeantwortet gelassen hat, geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass der Stiefvater des Beschwerdeführers die Räumlichkeiten in ***Gemeinde1*** prekaristisch nutzt. Dem Beschwerdeführer verbleibt somit die Verfügungsmacht über die Wohnung, auch wenn er sich gewisse Räumlichkeiten (Bad, WC und Küche) in der Benutzung mit seinem Stiefvater teilt. Die polizeiliche Meldung des Stiefvaters an der inländischen Adresse hat lediglich Indizcharakter und wurde seitens des Beschwerdeführers nicht durch weitere (abverlangte) Beweismittel untermauert. Wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, steht das Vorhandensein einer aufrechten Aufenthaltsgenehmigung in einem anderen Staat (hier Fürstentum Liechtenstein), als auch das Vorhandensein einer ausländischen Lenkerberechtigung dem Vorhandensein eines Wohnsitzes im Inland nicht entgegen. Aus den obigen Ausführungen folgt, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz im Inland im Beschwerdezeitraum nicht aufgegeben hat. Zudem verfügt der Beschwerdeführer seit dem 01. August 2019 nachweislich über einen Wohnsitz in ***Adresse2***. Da der Beschwerdeführer sowohl im Inland, als auch im Ausland über einen Wohnsitz verfügt, stellt sich in einem zweiten Schritt die abkommensrechtliche Frage nach dem Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers. b) Mittelpunkt der Lebensinteressen: Für die Beurteilung der Frage, an welchem Ort (in welchem Staat) der Steuerpflichtige die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen (Mittelpunkt der Lebensinteressen) hat, ist auf das Gesamtbild seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gibt. Wirtschaftlichen Beziehungen kommt dabei in der Regel eine geringere Bedeutung zu als persönlichen Beziehungen. Unter letzteren sind all jene zu verstehen, die einen Menschen aus in seiner Person liegenden Gründen mit jenem Ort verbinden, an dem er einen Wohnsitz innehat. Von Bedeutung sind dabei familiäre Bindungen sowie Betätigungen gesellschaftlicher, religiöser und kultureller Art und andere Betätigungen zur Entfaltung persönlicher Interessen und Neigungen, aber auch Verbindungen zu Sachgesamtheiten, wie Privatsammlungen, und die Mitgliedschaft in Vereinen und andere soziale Engagements. Wirtschaftliche Bindungen gehen vor allem von örtlich gebundenen Tätigkeiten und von Vermögensgegenständen in Form von Einnahmequellen aus. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist durch eine zusammenfassende Wertung aller Umstände zu ermitteln. Entscheidend ist letztlich, welcher Vertragsstaat für die Person der bedeutungsvollere ist (vgl. (vgl. VwGH 21.4.2020, Ro217/13/0014; 17.10.2017, Ra 2016/15/008; 15.9.2016, Ra 2016/15/0057; 16.12.2015, 2013/15/0117; 25.7. 2013, 2011/15/0193). c) Besteuerungsrecht gemäß den Bestimmungen des DBA Liechtenstein: Das DBA Liechtenstein in der Fassung BGBl III Nr. 8/2017 lautet auszugsweise wie folgt: Artikel 1 PERSÖNLICHER GELTUNGSBEREICH Dieses Abkommen gilt für Personen, die gemäß Artikel 4 in einem der beiden Vertragstaaten ansässig sind. Artikel 2 UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN (1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragstaaten oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden. (2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle ordentlichen und außerordentlichen Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs. (3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere a) in Österreich: i) die Einkommensteuer; (…) Artikel 4 STEUERLICHER WOHNSITZ (1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragstaat ansässige Person": a) eine natürliche Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthaltes oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und b) eine juristische Person, die ihren Sitz und ihre tatsächliche Geschäftsleitung in diesem Staat hat. (2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes: a) Die Person gilt als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen). b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragstaaten oder in keinem der Vertragstaaten, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. d) Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragstaaten oder keines Vertragstaates, so werden die Vertragstaaten versuchen, die Frage gemäß Artikel 25 zu regeln. (3) Eine in einem Vertragstaat unterhaltene ständige Wohnstätte begründet nur dann einen Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens, wenn der Inhaber der Wohnstätte in diesem Staat die fremdenpolizeilichen Voraussetzungen für einen dauernden Aufenthalt erfüllt. (4) Eine Personengesellschaft gilt nur insoweit als eine in einem Vertragstaat ansässige Person, als die an ihr beteiligten Gesellschafter nach den Bestimmungen dieses Artikels in diesem Vertragstaat ansässig sind. Artikel 15 UNSELBSTÄNDIGE ARBEIT (1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18, 19 und 20 Absatz 2 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für eine in dem anderen Vertragstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn a) der Empfänger sich in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält, und b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Staat ansässig ist, und c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Staat hat. (3) Regelmäßig wiederkehrende Bezüge oder Unterstützungen, die von den Österreichischen Bundesbahnen an liechtensteinische Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz in Liechtenstein haben, mit Rücksicht auf ihre gegenwärtige oder frühere Dienst- oder Arbeitsleistung gewährt werden (Besoldungen, Löhne, Ruhe- oder Versorgungsgenüsse u. dgl.), unterliegen der Besteuerung nur in Liechtenstein. (4) Einkünfte aus unselbständiger Arbeit solcher Personen, die in einem Vertragstaat in der Nähe der Grenze ansässig sind und im anderen Staat in der Nähe der Grenze ihren Arbeitsort haben und sich in der Regel an jedem Arbeitstag von ihrem Wohnort dorthin begeben (Grenzgänger), werden in dem Vertragstaat besteuert, in dem sie ansässig sind. Der Staat des Arbeitsortes ist jedoch berechtigt, von den erwähnten Einkünften eine Steuer von höchstens vier vom Hundert im Abzugsweg an der Quelle zu erheben. (…) Gemäß Artikel 15 Abs 1 DBA-Liechtenstein dürfen vorbehaltlich der Artikel 16, 18, 19 und 20 Absatz 2 Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden. Gemäß Artikel 4 DBA-Liechtenstein bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem in diesem Staat geltenden Recht dort unbeschränkt steuerpflichtig ist. Ist eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig jene natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte. Ist eine Person unbeschränkt steuerpflichtig, dann erfasst die Steuerpflicht alle steuerbaren Einkünfte iSd § 2 EStG 1988 (Welteinkommen; Totalitätsprinzip) und zwar unabhängig davon, ob sie auch im Ausland besteuert werden. Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht endet bei Aufgabe des Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthaltes und beginnt mit dessen Begründung. Gemäß Art. 15 Abs. 1 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung, BGBl. Nr. 24/1971, dürfen vorbehaltlich der Art. 16, 18, 19 und 20 Abs 2 Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden. Gemäß Art. 15 Abs 4 DBA-Liechtenstein werden Einkünfte aus unselbständiger Arbeit von Personen, die in einem Vertragsstaat in der Nähe der Grenze ansässig sind und im anderen Staat in der Nähe der Grenze ihren Arbeitsort haben und sich in der Regel an jedem Arbeitstag von ihrem Wohnort dorthin begeben (Grenzgänger), in dem Vertragsstaat besteuert, in dem sie ansässig sind. Der Staat des Arbeitsortes ist jedoch berechtigt, von den erwähnten Einkünften eine Steuer von höchstens vier von Hundert im Abzugsweg an der Quelle zu erheben. Bei den Einkünften aus unselbständiger Arbeit kommt gemäß Art. 23 Abs. 2 DBA-Liechtenstein zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung die sog. Anrechnungsmethode zur Anwendung. Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach den Art. 7, 10, 11, 12, 13 Abs. 2, 15 und 16 in Liechtenstein besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Liechtenstein gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die aus Liechtenstein bezogen werden. Der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" bedeutet nach Art. 4 Abs. 1 der Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein eine Person, die nach dem geltenden Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthaltes oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Ist danach eine Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt die Person als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen). Der Begriff "ständige Wohnstätte" im Sinne des Art. 4 DBA-Liechtenstein deckt sich weitgehend mit dem Begriff "Wohnsitz" im Sinne des § 26 BAO (vgl hierzu Jakom, EStG17, RZ 19 zu § 1). In diesem Zusammenhang ist insbesondere maßgeblich, ob die fragliche Wohnstätte dem Abgabepflichtigen jederzeit zur Verfügung steht. Das Einkommensteuergesetz enthält keine Definition der Begriffe "Wohnsitz" bzw. "gewöhnlicher Aufenthalt", weshalb für die Auslegung dieser Begriffe § 26 BAO maßgebend ist. Demnach hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird (Abs. 1 leg. cit.). Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand grundsätzlich dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt (Abs. 2 leg. cit.). Der gewöhnliche Aufenthalt verlangt grundsätzlich die körperliche Anwesenheit des Betreffenden. Man kann nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Nur vorübergehende Abwesenheiten unterbrechen das Verweilen und damit den gewöhnlichen Aufenthalt nicht. Maßgebend ist hierbei, ob aus den Umständen des Einzelfalles (Umstände der Abwesenheit, ihrer Dauer, ihrer Wiederholung und der Entfernung) auf den Rückkehrwillen geschlossen werden kann (vgl hierzu Ritz, BAO7, RZ 13 zu § 26). Eine Wohnung im Sinne des § 26 Abs. 1 BAO sind Räumlichkeiten, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind, also ohne wesentliche Änderung jederzeit zum Wohnen benützt werden können und ihrem Inhaber nach Größe und Ausstattung ein dessen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten (vgl. zB VwGH 26.11.1991, 91/14/0041; VwGH 24.1.1996, 95/13/0150). Der Steuerpflichtige muss die Wohnung "innehaben". Innehaben einer Wohnung im Sinne der genannten Bestimmung bedeutet nach den von Judikatur und Lehre entwickelten Grundsätzen, über eine Wohnung tatsächlich oder rechtlich zu verfügen, diese also jederzeit für den eigenen Wohnbedarf benützen zu können (vgl. VwGH 26.11.1991, 91/14/0041; VwGH 16.9.1992, 90/13/0299; VwGH 14.11.1996, 94/16/0033). Als Rechtsgründe für das Innehaben kommen außer (Wohnungs-)Eigentum, (Unter)Miete und dem Wohnrecht nach ABGB auch familienrechtliche Ansprüche in Betracht. Eine bestimmte rechtsgeschäftliche Form ist nicht nötig (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 26 Tzen 1 ff). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass im Abgabenrecht nicht (nur) auf die rechtliche, sondern auch auf die tatsächliche Verfügungsmöglichkeit abzustellen ist, da ertragsteuerrechtliche Tatbestände in der Regel der sog. wirtschaftlichen Anknüpfung folgen und sich somit nicht auf formalrechtliche Anknüpfungen beschränken (vgl. zB VwGH 17.9.1992, 91/16/0138). Maßgeblich ist sohin die tatsächliche Gestaltung der Dinge. Um einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften zu begründen, bedarf es der Verfügungsgewalt über bestimmte Räumlichkeiten (vgl. zB VwGH 3.11.2005, 2002/15/0102; VwGH 19.12.2006, 2005/15/0127; VwGH 4.9.2014, 2011/15/0133). Die polizeiliche Ab- und Anmeldung ist nicht entscheidend, kann aber in Zweifelsfällen einen Begründungsanhalt bieten (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 26 Tz 7). Der Tatbestand "Innehaben" ist nicht nur dann erfüllt, wenn man über eine "eigene Wohnung" verfügt. Auch eine abgeleitete Verfügungsmacht über eine Wohnung wird als ausreichend angesehen. Von einem abgeleiteten Wohnsitz spricht man dann, wenn zB ein Ehegatte auf Grund eherechtlicher Bestimmungen in der Wohnung des anderen Ehegatten zum Wohnen berechtigt ist, was auf eine eheliche Wohnung zutrifft. Bei aufrechter Ehe kann davon ausgegangen werden, dass Ehegatten einen gemeinsamen Wohnsitz dort haben, wo die Familie wohnt. Hält sich ein Ehegatte aus beruflichen oder sonstigen Gründen langfristig im Ausland auf und lassen auch die Umstände auf keine dauernde Trennung schließen, dann behält der Ehegatte den Wohnsitz bei der Familie bei (vgl. Doralt, EStG9, § 1 Tz 14; Ritz/Koran, BAO7, § 26 Tz 12). Zum abgeleiteten Wohnsitz eines Lebensgefährten ist die Literatur geteilter Meinung. Während zB nach Fuchs in Hofstätter/Reichel, EStG Kommentar, § 1, Tz 7, und Loukota, Internationale Steuerfälle, Tz 36, neben (volljährigen) Kindern und Ehepartnern auch ein Lebensgefährte einen abgeleiteten Wohnsitz haben könne, vertritt Ritz/Koran, BAO7, § 26 Tz 12, die Ansicht, dass bei einem Lebensgefährten mangels familienrechtlichem Anspruch eher der gewöhnliche Aufenthalt vorliege, jedoch kein (abgeleiteter) Wohnsitz. Doralt, EStG9, § 1 Tz 11, führt dazu aus, dass das Mitbenützen einer fremden Wohnung generell nur bei ständiger Nutzung einen Wohnsitz begründen könne. Werde ein Steuerpflichtiger auch bei wiederholten Aufenthalten in einer Wohnung nur als Gast aufgenommen, habe er keine Wohnung inne, die einen Wohnsitz begründe; auch regelmäßige und längere Verwandtenbesuche führten daher nicht zu einem Wohnsitz (vgl. VwGH 23.5.1990, 89/13/0015). Entscheidend sei, ob dem Steuerpflichtigen eine Wohnung zur Verfügung stehe, für deren Nutzung nicht jedes Mal die Zustimmung des Berechtigten eingeholt werden müsse (vgl. VwGH 24.1.1996, 95/13/0150; VwGH 4.9.2014, 2011/15/0133), dh. entsprechende Räumlichkeiten müssen auf Dauer zur Verfügung stehen. Das Innehaben einer Wohnung alleine genügt im Übrigen nicht. Das Innehaben muss unter Umständen erfolgen, die darauf schließen lassen, dass der Steuerpflichtige die Wohnung beibehalten und benutzen werde; diese Umstände müssen objektiver Natur, dh. durch das äußere wahrnehmbare Verhalten des Steuerpflichtigen erkennbar sein.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/1100043/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.1100043.2021
Stammnummer
147835
Gültig
07.05.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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