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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100512/2025

Mittelpunkt der Lebensinteressen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100512/2025vom 26.05.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 4. März 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 22. Februar 2024 betreffend Familienbeihilfe 12.2023 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Anbringen vom 8. Jänner 2024 wurde von ***Bf1*** (beschwerdeführende Partei - bfP) ein Antrag auf Familienbeihilfe für das Kind ***K*** gestellt. Mit Ersuchen um Auskunft vom 15. Jänner 2024 wurde seitens der Abgabenbehörde von der bfP um Vorlage von diversen Unterlagen ersucht. Mit Abweisungsbescheid vom 22. Februar 2024 wurde der Antrag vom 8. Jänner 2024 auf Familienbeihilfe ab Dezember 2023 für das Kind abgewiesen. Begründend wurde angeführt, dass aufgrund der nicht nachgekommenen Mitwirkungspflicht eine Familienleistung nicht ausgezahlt werden könne. Mit Anbringen vom 4. März 2024 wurde fristgerecht Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom 22. Februar 2024 eingebracht. Begründend wurde angeführt, dass bereits alle Unterlagen vorgelegt worden seien. Mit Ersuchen um Auskunft vom 25. April 2024 wurden seitens der Abgabenbehörde betreffend Beschwerde diverse Unterlagen angefordert. Am 13. Mai 2024 wurden seitens der bfP verschiedene Unterlagen vorgelegt. Mit Ersuchen um Auskunft vom 3. Juni 2024 wurden seitens der Abgabenbehörde betreffend Beschwerde diverse Unterlagen angefordert. Am 19. Juli 2024 wurden seitens der bfP verschiedene Unterlagen vorgelegt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12. August 2024 (zugestellt am 20. August 2024) wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass die bfP keine persönliche Beziehung zu Österreich, sondern vielmehr zu Ungarn habe. Der Lebensmittelpunkt liege daher nicht in Österreich. Mit Anbringen vom 19. September 2024 wurde fristgerecht der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Vorlageantrag) durch das Bundesfinanzgericht gestellt. Darin wurden diverse Unterlagen vorgelegt und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt. Mit Ersuchen um Auskunft vom 14. Jänner 2025 wurden seitens der Abgabenbehörde betreffend Vorlageantrag diverse Unterlagen angefordert. Am 22. Jänner 2025 wurden seitens der bfP verschiedene Unterlagen vorgelegt. Mit Vorlagebericht vom 13. Februar 2025 wurde die Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vorgelegt. Darin wurde die teilweise Stattgabe der Beschwerde für die Monate Dezember 2023 bis April 2024 und Juli bis Dezember 2024 beantragt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die bfP ist ungarische Staatsbürgerin. Sie lebt seit 5 Jahren in Wien. Ihr Hauptwohnsitz ist seit 5. September 2023 in ***Adr*** gemeldet. Sie lebt in der Wohnung der Schwiegermutter. Für die bfP scheinen in den Jahren 2020, 2021, 2023, 2024 und 2025 Versicherungszeiten bzw. Lohnzettel auf. Sie lebt im Wesentlichen vom Unterhalt des Kindsvaters sowie vom Sozialgeld der Schwiegermutter. Die restliche Familie lebt in Ungarn. Sie hat weiters keine Verbindungen mehr nach Ungarn. Das Kind wurde am ***Dat*** in Wien geboren und ist ebenfalls wohnhaft in ***Bf1-Adr***. Der Kindsvater ***V*** ist ungarischer Staatsbürger. Sein Hauptwohnsitz war von 26. April 2021 bis 10. Jänner 2023 bzw. ist ab 11. Oktober 2024 in ***Adr*** gemeldet. Dazwischen hatte er keine Meldeadresse in Österreich, da er beruflich zwischen Deutschland, Österreich und Ungarn pendelte. Er wohnte in Ungarn. Für den Kindsvater scheinen in den Jahren 2022, 2023, 2024 und 2025 Versicherungszeiten bzw. Lohnzettel auf. Die bfP lebt seit Oktober 2024 mit dem Kindsvater in Wien in der Wohnung der Schwiegermutter zusammen. Vorher lebten sie getrennt. Sie sind nicht verheiratet. Sie zahlen keine Miete, sondern helfen bei den Stromzahlungen. Die bfP und der Kindsvater haben nicht in Ungarn zusammengewohnt. Die bfP hat mit dem Kind immer bei der Schwiegermutter gewohnt. Die bfP erhält für das Kind keine Familienbeihilfe und kein Kinderbetreuungsgeld von Ungarn. Die bfP und das Kind besitzen jeweils eine Anmeldebescheinigung für EWR-Staatsbürger. Laut vorgelegten Auszügen des Mutter-Kind-Passes wurden die angeführten Untersuchungen bei der bfP und dem Kind allesamt in Wien durchgeführt. 2. Beweiswürdigung Der, der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt, ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und dem Vorbringen der Parteien. Die bfP gibt an seit 5 Jahren in Wien bzw. Österreich aufhältig zu sein und mit dem Kind immer in der Wohnung der Schwiegermutter gelebt zu haben bzw. nach wie vor zu leben. Sie hat in den Jahren 2020 bis 2025 Versicherungszeiten erworben. Weiters wurden die Untersuchungen lt. Auszügen des Mutter-Kind-Passes allesamt in Österreich durchgeführt. Diese Umstände lassen einen dauerhaften Aufenthalt in Österreich glaubhaft erscheinen. Der Kindsvater hat die Vaterschaft anerkannt und geht regelmäßig einer Erwerbstätigkeit nach. Es ist daher glaubhaft, dass die bfP ua von seinen Unterhaltszahlungen lebt. Insbesondere der Nachweis, dass von Ungarn keine Familienleistungen an die bfP ausbezahlt werden, lassen das Vorbringen, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich und nicht in Ungarn befindet, glaubhaft erscheinen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe) Gem. § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe für minder- bzw. volljährige Kinder Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet reicht allerdings für den Bezug von Familienbeihilfe noch nicht aus. § 2 Abs. 8 FLAG 1967 fordert darüber hinaus, dass die Personen, die den Anspruch auf Familienbeihilfe für minder- bzw. volljährige Kinder geltend machen, den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Nach der gesetzlichen Definition des § 2 Abs. 8 FLAG 1967 hat eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Person zwar mehrere Wohnsitze, jedoch nur einen Mittelpunkt der Lebensinteressen iSd § 2 Abs. 8 FLAG 1967 haben. Unter persönlichen Beziehungen sind dabei all jene zu verstehen, die jemanden aus in seiner Person liegenden Gründen, insbesondere auf Grund der Geburt, der Staatszugehörigkeit, des Familienstandes und der Betätigungen religiöser und kultureller Art, an ein bestimmtes Land binden (vgl. VwGH 28.05.2008, 2007/15/0279, VwGH 28.10.2008, 2008/15/0114, VwGH 28.10.2009, 2008/15/0325). Hinsichtlich des Begriffes "Mittelpunkt der Lebensinteressen" treten nach Auffassung des Höchstgerichtes die der Lebensgestaltung dienenden wirtschaftlichen Beziehungen hinter die persönlichen Bindungen eindeutig zurück. Den wirtschaftlichen Beziehungen kommt in der Regel eine geringere Bedeutung als den persönlichen Beziehungen zu. Entscheidend ist das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. VwGH 28.10.2008, 2008/15/0114). Das Bundesfinanzgericht gelangt in Anbetracht der Gesamtumstände und nach Abwägung aller wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse zur Ansicht, dass die bfP im hier relevanten Zeitraum den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich hatte. Der Abweisungsbescheid war daher aufzuheben. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zur Frage, ob der Anspruch auf Familienbeihilfe besteht oder nicht, folgt dieses Erkenntnis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Salzburg, am 26. Mai 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100512/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100512.2025
Stammnummer
148150
Gültig
26.05.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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