Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100141/2026
Mittelpunkt der Lebensinteressen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100141/2026vom 16.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dkfm. Erwin Baldauf und Mag. Reinhard Eberle Wirtschaftstreuhandgesellschaft OG Steuerberatungs- und Wirtschafts- prüfungsgesellschaft, ***1***, über die Beschwerde vom 4. Dezember 2025 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 20. November 2025 betreffend Einkommensteuer 2024, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO abgewiesen. Der Erstbescheid bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Mit Erstbescheid vom 20.11.2025 wurde die Einkommensteuer 2024 auf Basis der am 14.11.2025 eingereichten berichtigten Steuererklärung mit 2.610 Euro festgesetzt. Die ausländischen Kapitalerträge wurden mit dem besonderen Steuersatz versteuert, die erklärte Quellensteuer wurde angerechnet.
2. Am 4.12.2025 erhob die Beschwerdeführerin über ihren steuerlichen Vertreter Beschwerde und beantragte die Regelbesteuerung der Kapitaleinkünfte.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.1.2026 wurden die Kapitaleinkünfte dem progressiven Steuertarif unterzogen, wobei die ausländischen Einkünfte für den Progressionsvorbehalt berücksichtigt wurden. Dadurch ergab sich eine Einkommensteuer von 6.000 Euro.
4. Am 23.1.2026 wurde die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beantragt und der Antrag auf Regelbesteuerung widerrufen. In diesem Zusammenhang wurde erstmalig vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin den Mittelpunkt der Lebensinteressen seit vielen Jahren in Deutschland habe und der Wohnsitz ihres Lebensgefährten in ***Bf1-Adr*** maximal dreimal jährlich genutzt werde.
5. Am 11.3.2026 legte das Finanzamt die Beschwerde vor und beantragte dem Antrag auf Widerruf des Regelbesteuerungsantrages stattzugeben und die Beschwerde im Übrigen hinsichtlich der Ansässigkeit der Beschwerdeführerin als unbegründet abzuweisen. Nach den Ermittlungen des Finanzamtes und einem Vorhalteverfahren liege der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich.
6. Am 24.3.2026 übermittelte der steuerliche Vertreter eine Stellungnahme zum Vorlagebericht und brachte vor, dass der Wohnsitz in Österreich zwar unstrittig sei, aber der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Deutschland liege. Die Bf. sei in leitender Stellung beruflich in Deutschland tätig, ihre gesamte Herkunftsfamilie und ihr überwiegender Freundeskreis lebten in Deutschland.
Die vom Finanzamt angeführten Indizien (z.B. Kfz-Anmeldung, Option zur unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland, Meldung bei der ÖGK) seien nicht relevant.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin (kurz: Bf.) erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Kapitalvermögen in Deutschland.
Sie verfügt seit Jahren über einen Wohnsitz in Österreich bei ihrem Lebensgefährten und hat bisher Österreich als Ansässigkeitsstaat deklariert.
Der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen liegt in Österreich.
Im Einkommensteuerbescheid 2024 wurden deutsche Kapitalerträge in Österreich der Besteuerung mit dem besonderen Steuersatz unterzogen und die ausländische Quellensteuer angerechnet.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den vom Finanzamt vorgelegten Akten und der folgenden Beweiswürdigung:
Unstrittig ist, dass die Bf. einen Wohnsitz in Österreich bei ihrem langjährigen Lebensgefährten hat.
Ein Wohnsitz in Deutschland wurde auch auf Nachfrage des Finanzamtes nicht nachgewiesen. Im Vorhalteverfahren des Finanzamtes hat der steuerliche Vertreter. zwar behauptet, dass sie in Deutschland einen Wohnsitz unterhält (eine Mietwohnung in ***3***), der geforderte Nachweis wurde jedoch nie erbracht. Die Begründung des steuerlichen Vertreters wird als nicht ausreichend erachtet ("Dass Frau ***Bf1*** einen deutschen Hauptwohnsitz hat, bedarf keines Nachweises, weil nach allen Erfahrungen des täglichen Lebens eine Fahrtstrecke von 655 km -eine Strecke- denkmöglich nicht täglich zurückgelegt werden kann").
Für die Feststellung des Mittelpunktes der Lebensinteressen in Österreich sprechen folgende Umstände:
a. Der langjährige Lebensgefährte der Bf. lebt in Österreich.
Die Bf. ist seit 2007 im ZMR mit Hauptwohnsitz bei ihm gemeldet.
b. Die Bf. hat jahrelang das Formular "EU/EWR Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde zur Einkommensteuererklärung" beim Finanzamt Österreich zur Bestätigung eingereicht. Das Finanzamt bestätigte nach dem Willen der Bf. gegenüber der deutschen Steuerverwaltung, dass Österreich der Ansässigkeitsstaat der Bf. ist.
Diese Bescheinigung ermöglicht beschränkt steuerpflichtigen Personen (kein Wohnsitz in Deutschland) zur unbeschränkten Steuerpflicht zu optieren, um Steuervergünstigungen wie den Grundfreibetrag geltend zu machen. Auch eine Rückerstattung der deutschen Quellensteuer betreffend die Kapitalerträge kann damit beantragt werden.
Bisher letztmalig hat die Bf. am 23.10.2025 um Bescheinigung durch das Finanzamt ersucht und erklärt, dass sie im Jahr 2023 in Österreich ansässig war und Kapitaleinkünfte iHv. 17.308 Euro im Ansässigkeitsstaat der Besteuerung unterliegen.
Hinsichtlich dieser Bescheinigung sind für das Bundesfinanzgericht keine Änderungen zur Ansässigkeit der Bf. im Jahr 2024 erkennbar und wurden auch nicht von der Bf. behauptet.
c. Im vorliegenden deutschen Steuerbescheid vom 9.9.2024 für das Jahr 2021 ist ersichtlich, dass die Bf. in Deutschland gem. § 1 Abs 3 deutsches EStG zur unbeschränkten Steuerpflicht optiert. Das bedeutet, dass sie grundsätzlich als beschränkt Steuerpflichtige geführt wird, was nur möglich ist, wenn sie keinen Wohnsitz in Deutschland hat.
d. Bei der österreichischen Gesundheitskassa ist die Bf. seit Jahren als "Auslandsbetreute mit Wohnsitz in Österreich" gemeldet. Nach Auskunft der ÖGK bedeutet dies, dass für Personen, welche ihren Wohnsitz in Österreich haben aber der Versicherung eines anderen Mitgliedstaates unterliegen, Zugang zur Inanspruchnahme von Leistungen bei österreichischen Vertragspartner besteht. Nach Angaben der ÖGK gibt es keine Hinweise darauf, dass sich die Bf. nicht in Österreich aufhält.
e. Die Steuerbescheinigungen des deutschen Kreditinstituts sind an den Wohnsitz der Bf. in Österreich adressiert.
f. Zumindest seit 2020 sind Kraftfahrzeuge der Bf. in Österreich angemeldet.
g. Die erwachsene Tochter der Bf. wohnt in ***4***, das wesentlich näher am österreichischen Wohnsitz liegt (57 km) als der Wohnsitz der Eltern und der Schwester der Bf. in der Nähe von ***3***.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Beurteilung der abkommensrechtlichen Ansässigkeit:
Die Bf. hatte 2024 einen Wohnsitz in Österreich und ist daher unbeschränkt steuerpflichtig.
Ein Wohnsitz in Deutschland wurde nicht nachgewiesen und wurde von der deutschen Steuerverwaltung in den vergangenen Jahren auch nicht angenommen.
Schon aus diesem Grund ist Österreich der Ansässigkeitsstaat.
Falls die Bf. -wie vom steuerlichen Vertreter behauptet- doch über einen Wohnsitz in Deutschland verfügt, ist sie auch dort unbeschränkt steuerpflichtig. In diesem Fall muss durch Anwendung der Tie-breaker-Regelung in Art. 4 Abs. 2 DBA Österreich-Deutschland der Ansässigkeitsstaat für Abkommenszwecke bestimmt werden.
Artikel 4 Abs. 2 lit. a DBA-Deutschland lautet:
"Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);"
Mittelpunkt der Lebensinteressen ist der Ort, zu dem eine Person die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Maßgebend ist grundsätzlich das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (VwGH 25.7.2013, 2011/15/0193; 28.10.2014, 2010/13/0169; 29.1.2015, Ra 2014/15/0059). Bei gleichgewichtigen persönlichen Beziehungen zu einem Vertragsstaat und wirtschaftlichen Beziehungen zum anderen Vertragsstaat ist im Zweifel den näheren persönlichen Beziehungen und dabei wiederum der Gestaltung des Familienlebens der Vorrang zu geben (VwGH 26.7.2000, 95/14/0145; 19.3.2002, 98/14/0026; 29.1.2015, Ra 2014/15/0059; 15.9.2016, Ra 2016/15/0057).
Für die Prüfung der persönlichen Beziehungen ist auf die familiären und gesellschaftlichen Beziehungen abzustellen, insbesondere im Hinblick auf die gesamte private Lebensführung einer Person; dazu gehören ihre familiären, gesellschaftlichen, politischen, religiösen, sozialen und kulturellen Beziehungen (VwGH 20.2.2008, 2005/15/0135; 29.1.2015, Ra 2014/15/0059). Weitere Indizien für engere persönliche Beziehungen können der Wohnsitz der Eltern und Geschwister, die Hauptwohnsitzmeldung, die Zulassung von Pkw und Motorrädern, die Mitgliedschaft in Vereinen oder der Feuerwehr, der Bezug des Arbeitslosenentgelts im Anschluss an eine Beschäftigung sein (VwGH 25.7.2013, 2011/15/0193; BFG 7.12.2016, RV/1100130/2014; 6.7.2017, RV/3101116/2015).
Das Bundesfinanzgericht stellt in freier Beweiswürdigung fest, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bf. in Österreich liegt und sie daher hier ansässig ist.
Der Wohnsitz beim Lebensgefährten in örtlicher Nähe zum Wohnsitz der Tochter erscheint gewichtiger als die Beziehung zu den Eltern und der Schwester. Im Übrigen hat die Bf. selbst gegenüber der deutschen Steuerverwaltung jahrelang Österreich als Ansässigkeitsstaat angegeben. Es wird nicht angenommen, dass die Bf. das deutsche Finanzamt belogen hat.
Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen:
Nach Artikel 10 DBA Deutschland dürfen Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, im anderen Staat besteuert werden.
Nach Artikel 11 DBA Deutschland dürfen Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, wenn diese Person der Nutzungsberechtigte ist, nur im anderen Staat besteuert werden.
Nach Artikel 23 Abs. lit b DBA Deutschland rechnet die Republik Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag der nach Artikel 10 in der Bundesrepublik zu besteuernden Einkünfte an, der der in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Bundesrepublik Deutschland bezogenen Einkünfte entfällt.
Die Einkünfte aus Kapitalvermögen dürfen daher im Ansässigkeitsstaat Österreich unter Anrechnung der Quellensteuern besteuert werden.
Ergibt sich durch die Ausübung der Regelbesteuerungsoption eine höhere Steuerlast (allenfalls auch bei zusätzlicher Ausübung der Verlustausgleichsoption gemäß § 97 Abs 2 EStG), ist eine Rückziehung der Regelbesteuerungsoption auch im Rechtsmittelverfahren möglich (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG, § 27a, Rz. 23).
Durch die Rückziehung des Regelbesteuerungsantrages im Vorlageantrag werden die Kapitalerträge wieder dem besonderen Steuersatz unterzogen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Frage des Mittelpunktes der Lebensinteressen ist ein Tatfrage, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu beantworten ist. Tatfragen sind einer ordentlichen Revision nicht zugänglich.
Innsbruck, am 16. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100141/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.3100141.2026
- Stammnummer
- 151872
- Gültig
- 16.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF