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UFSF RV/0471-F/07Nachdem die Fahrtzeit zwischen Wohn- und Studienort jeweils nicht mehr als eine Stunde beträgt, gilt die tägliche Fahrt zwischen Wohn- und Studienort und retour als zumutbar und lagen somit die Voraussetzungen für die Anerkennung einer auswärtigen Berufsausbildung als außergewöhnliche Belastung nicht vor.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)16.09.2008

…dass im Wohnort und im Ausbildungsort mit Verkehrsmitteln oder zu Fuß weitere Strecken zurückgelegt werden müssen - der Bw wandte nämlich ein, dass seine Tochter ein weiteres Verkehrsmittel zum Hauptbahnhof i verwenden müsste -, für die Beurteilung der Fahrtzeiten zwischen Wohn- und Studienort nach der geänderten Verordnung…

UFSF RV/0464-F/07Individuelle Unterrichtszeiten, Wartezeiten vor Beginn des Unterrichts bzw nach Beendigung des Unterrichts sind bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Zurücklegung der Strecke zwischen Wohn- und Studienort und retour nicht von Relevanz. Für das günstigste Verkehrsmittel ist ausreichend, wenn in jeder Richtung je ein Verkehrsmittel zwischen den in Betracht kommenden Gemeinden exisitert, das die Strecke in einem geringeren Zeitraum als einer Stunde bewältigt.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)16.09.2008

…Fahrtzeiten für die Fahrt zum Studienort und zurück aus den Sachverhaltsfeststellungen des Finanzamtes in seiner Berufungsvorentscheidung vom 25. September 2007, den im Akt befindlichen ausgedruckten ÖBB-Fahrplänen sowie den vom Bw vorgelegten Fahrplänen ersichtlich. Aus diesen Fahrplänen ist jedenfalls ersichtlich, dass zwischen Wohn- und Studienort…

UFSW RV/0666-W/04Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes ("Verordnungsgemeinde") im Jahr 2001 und 2002
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)23.03.2006

…zurückgelegt werden müssen, für die Beurteilung der Fahrtzeit zwischen Wohn- und Studienort nach der geänderten Verordnung irrelevant ist (siehe Lohnsteuerprotokoll 2002, P 1.18.3). Die einzige, seit Oktober 2001 neu hinzugekommene Möglichkeit für die Abgabenbehörde auf individuelle Umstände - und nicht auf standardisierte, vom Einzelfall…

UFSW RV/1136-W/03Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (Verordnungsgemeinde") im Jahr 2002
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)27.01.2005

…zurückgelegt werden müssen, für die Beurteilung der Fahrtzeit zwischen Wohn- und Studienort nach der geänderten Verordnung irrelevant ist (siehe Lohnsteuerprotokoll 2002, P 1.18.3). Die einzige, seit Oktober 2001 neu hinzugekommene Möglichkeit für die Abgabenbehörde auf individuelle Umstände - und nicht auf standardisierte, vom Einzelfall…

UFSW RV/3702-W/02Auswärtige Berufsausbildung - Verordnungsgemeinde - Fahrtzeit unter 1 Stunde
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)11.07.2003

…eingeholte Fahrplanauskunft ergibt eine Fahrtzeit von A nach Wien (Stadtrand) von je unter einer Stunde. Erläuternd wird erwähnt, dass der Umstand, dass im Ausbildungsort mit innerstädtischen Verkehrsmitteln weitere Strecken zurückgelegt werden müssen, für die Beurteilung der Fahrtzeit zwischen Wohn- und Studienort nach der geänderten Verordnung…

UFSW RV/3689-W/02Auswärtige Berufsausbildung - Verordnungsgemeinde - Fahrtzeit unter 1 Stunde
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)11.07.2003

…Bw einen Nachweis über eine Fahrtzeit von mehr als einer Stunde zu erbringen keine Erfolgsaussichten. Erläuternd wird erwähnt, dass der Umstand, dass im Ausbildungsort mit innerstädtischen Verkehrsmitteln weitere Strecken zurückgelegt werden müssen, für die Beurteilung der Fahrtzeit zwischen Wohn- und Studienort nach der geänderten Verordnung…

UFSL RV/0065-L/11Wenn auch im konkreten Fall besondere Gründe in Form eines Aufnahmestopps an der ersten Schule in der Nähe des Wohnortes vorlagen, die den Sohn des Bws. zum Besuch einer anderen entsprechenden (zweiten) Ausbildungsstätte veranlassten, sind die Kriterien der Verordnung zu § 34 Abs. 8 EStG 1988 in Vbdg. mit BGBl 449/2001 StudFG 1992 betreffend Auswärtigkeit heranzuziehen. Die getroffene Wahl fiel allerdings auf eine Ausbildungsstätte innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes. Der Nachweis einer eine Stunde übersteigenden Fahrzeit konnte nicht erbracht werden. Die dritte mögliche Schule außerhalb des Einzugsbereiches wurde vom Sohn nicht in Erwägung gezogen.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)15.03.2011

…dass im Ausbildungsort mit innerstädtischen Verkehrsmitteln weitere Strecken zurückgelegt werden müssen, für die Beurteilung der Fahrtzeit zwischen Wohn- und Studienort nach der geänderten Verordnung irrelevant ist. Auf die individuelle Unterrichtsgestaltung (also in Abstimmung auf die Verfügbarkeit konkreter Züge) kommt es nach der derzeitigen Verwaltungspraxis nicht…

UFSW RV/0845-W/05Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes im Jahr 2004
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)21.03.2006

…erwähnt, dass der Umstand, dass im Wohnort und im Ausbildungsort mit Verkehrsmitteln oder zu Fuß weitere Strecken zurückgelegt werden müssen, für die Beurteilung der Fahrtzeit zwischen Wohn- und Studienort nach der geänderten Verordnung irrelevant ist. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen. Wien, am 21…

UFSW RV/0129-W/05Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)11.01.2006

…innerstädtischen Verkehrsmitteln weitere Strecken zurückgelegt werden müssen, für die Beurteilung der Fahrtzeit zwischen Wohn- und Studienort nach der geänderten Verordnung irrelevant ist. Die einzige, seit Oktober 2001 neu hinzugekommene Möglichkeit für die Abgabenbehörde auf individuelle Umstände - und nicht auf standardisierte, vom Einzelfall losgelöste Regelungen - Bedacht…

UFSW RV/2098-W/04Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes ("Verordnungsgemeinde") im Jahr 2003
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)07.12.2005

…innerstädtischen Verkehrsmitteln weitere Strecken zurückgelegt werden müssen, für die Beurteilung der Fahrtzeit zwischen Wohn- und Studienort nach der geänderten Verordnung irrelevant ist. Die einzige, seit Oktober 2001 neu hinzugekommene Möglichkeit für die Abgabenbehörde auf individuelle Umstände - und nicht auf standardisierte, vom Einzelfall losgelöste Regelungen - Bedacht…

UFSL RV/0319-L/03Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)23.04.2004

…Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in der Verordnung als nicht zumutbar gilt. Damit hat der Verordnungsgeber den Gesetzesbegriff Einzugsbereich des Wohnortes als Einzugsbereich der Wohngemeinde definiert. Die dem Gesetzgeber dabei vorschwebende Vorstellung, das nur der Fahrtaufwand zwischen Wohn- und Studiengemeinde nach …

UFSW RV/1113-W/08Anschaffung eines Doppelbettes auswärtige Berufsausbildung eines Kindes im Jahr 2006
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)15.07.2008

…D die tägliche Hin- und Rückfahrt zum Studienort zumutbar ist. Erläuternd wird hinzugefügt, dass der Umstand, dass im Wohnort und im Ausbildungsort mit Verkehrsmitteln oder zu Fuß weitere Strecken zurückgelegt werden müssen, für die Beurteilung der Fahrtzeiten zwischen Wohn- und Studienort nach der geänderten Verordnung…

UFSS RV/0341-S/06Berufung gegen Einkommensteuerbescheid 2005 (Arbeitnehmerveranlagung) wegen außergewöhnlicher Belastung für auswärtige Berufsausbildung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)23.06.2010

…Hin - und Rückfahrt dann, wenn eine Fahrzeit zwischen Wohn - und Studienort von 1 Stunde (bezogen auf das günstigste öffentliche Verkehrsmittel) nicht überschritten wird. Sofern ein Wohnort in den jeweiligen Verordnungen genannt ist, ist von der zeitlichen Zumutbarkeit auszugehen. D. ist in Bezug auf den Studienort…

UFSS RV/0340-S/06Berufung gegen Einkommensteuerbescheid 2005 (Arbeitnehmerveranlagung) wegen außergewöhnlicher Belastung für auswärtige Berufsausbidung (Studium)
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)23.06.2010

…Hin - und Rückfahrt dann, wenn eine Fahrzeit zwischen Wohn - und Studienort von 1 Stunde (bezogen auf das günstigste öffentliche Verkehrsmittel) nicht überschritten wird. Sofern ein Wohnort in den jeweiligen Verordnungen genannt ist, ist von der zeitlichen Zumutbarkeit auszugehen. C. ist in Bezug auf den Studienort…

UFSW RV/0615-W/03Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (Verordnungsgemeinde) Streitjahre 2001 bis 2003
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)18.10.2005

…wenn der Ausbildungsort von keiner Verordnung umfasst ist oder bei einer "Verordnungsgemeinde" der Nachweis einer längeren Fahrzeit geführt wird. Wie bereits dargelegt, ist für die Berechnung der Fahrzeit zwischen Wohn- und Studienort der Umstand, dass im Ausbildungsort mit innerstädtischen Verkehrsmitteln weitere Strecken zurückgelegt werden müssen…

UFSI RV/0333-I/06Vorliegen einer auswärtigen Berufsausbildung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)23.02.2007

…dass der Umstand, dass im Wohnort und im Ausbildungsort mit Verkehrsmitteln oder zu Fuß weitere Strecken zurückgelegt werden müssen, für die Beurteilung der Fahrtzeit zwischen Wohn- und Studienort nach der geänderten Verordnung irrelevant ist. Bei Besuch der Y1-Schule, die im Einzugsbereich des Wohnortes liegt…

UFSL RV/0602-L/03Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)07.05.2004

…Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in der Verordnung als nicht zumutbar gilt. Damit hat der Verordnungsgeber den Gesetzesbegriff Einzugsbereich des Wohnortes als Einzugsbereich der Wohngemeinde definiert. Die dem Gesetzgeber dabei vorschwebende Vorstellung, das nur der Fahrtaufwand zwischen Wohn- und Studiengemeinde nach …

UFSL RV/0153-L/07Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes, keine Verordnungsgemeinde
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)11.03.2009

…a.O.). Wie bereits obenstehend ausführlich dargestellt, beträgt im gegenständlichen Fall die Fahrtzeit zwischen Wohn- und Ausbildungsort in beiden Fällen weniger als eine Stunde. Die Behauptung des Bw in den Anträgen auf Vorlage der Berufungen (untermauert durch die, wie sich im Zuge der Erhebungen herausstellte…

UFSL RV/0964-L/04Pauschale für auswärtige Berufsausbildung bei gleichwertiger Ausbildungsmöglichkeit im Einzugsbereich
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)30.06.2006

…Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in der Verordnung als nicht zumutbar gilt. Damit hat der Verordnungsgeber den Gesetzesbegriff Einzugsbereich des Wohnortes als Einzugsbereich der Wohngemeinde definiert. Die dem Gesetzgeber dabei vorschwebende Vorstellung, das nur der Fahrtaufwand zwischen Wohn- und Studiengemeinde nach …

UFSW RV/3468-W/07Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (Eisenstadt - Wien) in den Jahren 2006 und 2007
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)01.07.2009Teil 1/2

…erforderlich um die Ausbildungsstätten überhaupt erreichen zu können. Im dortigen Schreiben vom 18. März 2009 wird einerseits die Verbindung zwischen Wohn- und Ausbildungsort am Südtirolerplatz gekappt, um - ausgehend von mehr oder weniger unrichtigen Fahrplanauskünften - scheinbar eine Fahrtzeit von unter einer Stunde auszuweisen, andererseits aber eingeräumt…