Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0602-L/03
Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0602-L/03vom 07.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers
gegen den Bescheid des Finanzamtes betreffend Einkommensteuer 2002
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber beantragte im Rahmen der Erklärung
zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2002 unter anderem den
Pauschbetrag für die Berufsausbildung von zwei Kindern außerhalb des
Wohnortes, nämlich am Mozarteum in Salzburg, anzuerkennen. Dazu führte
der Berufungswerber weiter aus, dass er darauf hinweise, dass für eine
außergewöhnliche Belastung kein Höchstbetrag vorgesehen sei. Bis
auf ein kleines Stipendium, € 61,00 für den einen Sohn und
€ 47,23 für den anderen, habe er die Kosten für das Studium
vollständig selbst getragen. Die vorgelegte Unterlagen über diese
Aufwendungen sollten belegen, dass das
"Mozarteumstudium" nicht mit anderen
Studien verglichen werden könne und in jedem Fall eine enorme
außergewöhnliche Belastung darstelle, egal wo das Kind wohne. Diese
Auffassung wolle der Berufungswerber beim Verwaltungsgerichtshof verfechten.
Beigelegt war eine Aufstellung der für den ersten Sohn getragenen Kosten
von gesamt € 5.196,47 (Musikinstrumenteversicherung,
Anmeldegebühr und Kurs Pottenstein, Gitarrenseminar und Unterkunft Altheim,
Klavierhocker, Key-Wi Music, Lidl-Notebook, FrameWorks Gitarre) und
€ 4.304,81 (Musikinstrumenteversicherung, Anmeldegebühr und Kurs
Pottenstein, Key-Wi Music, Lidl-Notebook, FrameWorks Gitarre) für den
zweiten Sohn.
Das Finanzamt veranlagte den Berufungswerber mit Bescheid
datiert vom 29. Juli 2003 antragsgemäß zur Einkommensteuer 2002
allerdings wurde der oben erwähnte Pauschbetrag nicht gewährt und
hinsichtlich der Begründung auf den Einkommensteuerbescheid des Vorjahres
verwiesen. Diese lautete:
"Ausbildungsstätten innerhalb einer
Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten jedenfalls als innerhalb des
Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die
tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den
Verordnungen gem. § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes
1992,BGBI1992/305 zeitlich noch zumutbar ist."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung vom 4.
August 2003, datiert vom 2. Februar 2003. Darin führt der Berufungswerber
aus, dass bereits im ersten Quartal 2001 das so genannte Zentrum im Berg (ZIB)
in der Fürberstraße in Salzburg als Ausweichquartier für das
Mozarteum festgestanden sei und wären seither alle Lehrveranstaltungen dort
abgehalten worden. Dieses Ausweichquartier sei 4 bis 5 Kilometer vom Bahnhof
entfernt gelegen und benötige man durchschnittlich 20 Minuten um mit dem
Bus dorthin zu kommen. § 2 des BGBl. Nr. 64/1995 würde vorsehen,
dass Wegzeiten zur Einstiegstelle des öffentlichen Verkehrsmittels oder von
der Ausstiegstelle zur Ausbildungsstätte jeweils für Wegstrecken von
1500 m außer Ansatz bleiben würden. Die Wegstrecke von der Wohnung
des Berufungswerbers betrage etwa einen Kilometer und bleibe daher außer
Betracht. Die durchschnittliche Fahrzeit des Schnellzuges nach Salzburg betrage
etwa 50 Minuten. Sofern man die 20 Minuten Busfahrt zum ZIB ohne Umsteigzeiten
hinzurechne, ergebe sich eine Fahrzeit von deutlich über einer Stunde,
welche nicht mehr zumutbar sei.
Mit der Berufungsvorentscheidung datiert vom 21. August
2003 wies das Finanzamt die Berufung ab und begründete dies einerseits mit
dem Hinweis auf die Begründung des Vorjahres also die Berufungsentscheidung
des unabhängigen Finanzsenates datiert vom 7. Juli 2003 (RV/0025-L/03)
und dem Hinweis, dass nach § 26 Abs. 3
Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992 die tägliche Hin- und
Rückfahrt zum Studienort Salzburg von der Wohngemeinde des Berufungswerbers
zumutbar sei.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz datiert vom 26. August 2003
bekräftigt der Berufungswerber, dass die tägliche Fahrzeit von der
Wohnung des Berufungswerbers zum ZIB mehr als eine Stunde betrage und verweist
auf die Änderung der Verordnung
"über die Erreichbarkeit von Studienorten
nach dem Studienförderungsgesetz 1992 (BGBl. Nr. II 295/2001, BGBl. Nr. II
296/2001)". Danach könne nachgewiesen werden, dass die Fahrzeit von
einer Gemeinde zum und vom Studienort unter Benutzung des günstigsten
öffentlichen Verkehrsmittels mehr als eine Stunde betrage und deshalb die
Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort als nicht mehr zumutbar gelte. Als
Fahrzeit sei die gesamte Wegzeit vom Verlassen der Wohnung bis zum Eintreffen in
der Ausbildungsstätte zu ermitteln und seien Wartezeiten, welche beim
Umsteigen anfallen würden, in die Fahrzeit mit einzubeziehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Einigkeit besteht zwischen den Parteien über den zu
beurteilenden Sachverhalt, welcher den oben vom der Berufungswerber in der
Berufung beschriebenen Umständen entspricht.
In der Literatur und Judikatur wird als unstrittig
beurteilt, dass die Kosten der Berufsausbildung der Kinder grundsätzlich
als Unterhaltsverpflichtung in ihrer Gesamtheit als außergewöhnliche
Belastungen im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 1-3 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz
1988, BGBl. Nr. 400/1988) angesehen werden, da diese dem
Unterhaltsverpflichteten aufgrund seiner gesetzlichen Verpflichtung nach §
140 Abs. 1 ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811)
zwangsläufig erwachsen, durch den Abfluss dieser Geldbeträge
beziehungsweise Naturalleistungen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
entsprechend der zivilrechtlichen Judikatur wesentlich gemindert wird und im
Verhältnis zu anderen Steuerpflichtigen, welche keine
Unterhaltsverpflichtungen zu tragen haben, diese Ausgaben
außergewöhnlich sind (Doralt, Einkommensteuergesetz Kommentar Band
II, 7. Lieferung RZ 62 zu § 34 und die dort zitiert Judikatur).
Allerdings sind diese Ausgaben gemäß
§ 34
Abs. 7 Z 1 EStG 1988 "durch die
Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a und c EStG 1988 abgegolten, und zwar auch dann, wenn
nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm gemeinsam im Haushalt
lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3 EStG) Anspruch auf diese Beträge
hat" und kommt dafür keine weitere Berücksichtigung als
außergewöhnliche Belastung in Betracht (zur bestätigten
Verfassungskonformität dieser Regelung siehe das Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofs vom 27. Juni 2001, B 1285/00 - 8).
Für den Sohn R des Berufungswerbers wurde vom der
Berufungswerber im Jahr 2002 sowohl Familienbeihilfe als auch Kinderabsetzbetrag
bezogen, wodurch allfällige außergewöhnliche Belastungen der
Berufungswerberin im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 1-3 EStG 1988 und damit auch
die Kosten für Unterbringung und Versorgung des Sohnes R sowie die Kosten
des Studienaufwandes gemäß
§ 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988 abgegolten
worden sind.
Was den Sohn G angeht, hat der Bezug der Familienbeihilfe
und des Kinderabsetzbetrages mit Februar 2002 geendet, da dieser das 26
Lebensjahr vollendet und den Zivil- beziehungsweise Wehrdienst noch nicht
abgeleistet hatte. Dies würde an aufgrund des Aufbaus des Paragraphen
§ 34 wie oben geschildert dazu führen, dass der gesamte
zivilrechtlich zu leistenden Unterhalt als außergewöhnliche Belastung
anzusehen wäre. Um diese Rechtsfolge zu verhindern hat der Gesetzgeber mit
BGBl. Nr. 1996/201 mit Wirkung ab 1. Mai 1996 die folgende Z 5 des
§ 34 Z 7 EStG 1988 formuliert:
"(Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen
an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird,
sind außer in den Fällen des Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder
Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu
berücksichtigen." Dies bedeutet, dass auch im Fall des Sohnes G des
Berufungswerbers das Geltendmachen des Kindesunterhaltes als
außergewöhnliche Belastung, soweit dieser nicht beim Kind selbst als
außergewöhnliche Belastung anzusehen wäre (wie etwa
Krankheitskosten), nicht möglich ist. Darüber hinaus ist diese
Regelung als Verfassungsbestimmung einer Überprüfung durch den
Verfassungsgerichtshof entzogen.
Ob ein gegenüber seinen Kindern zum Unterhalt
Verpflichteter für die den Fähigkeiten seiner Kinder entsprechende
Ausbildung nach Maßgabe seiner finanziellen Möglichkeiten mehr
ausgibt oder höheren persönlichen Einsatz in der Betreuung seiner
Kinder zeigt, als dies beim Durchschnitt der anderen Eltern üblich ist, hat
auf die Einordnung unter § 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988 und auch
§ 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 keinen Einfluss (siehe dazu auch
die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs zur Verfassungskonformität der
"Familienbesteuerung" wie oben und die dort zitierte
Vorjudikatur).
Ausgenommen von der "Abpauschalierung" des
§ 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988 sind
"Aufwendungen für eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes" im
Sinne des § 34 Abs. 8 EStG 1988 idF. BGBl. Nr. 59/2001. Diese gelten dann
als außergewöhnliche Belastung,
"wenn im Einzugsbereich des Wohnortes
keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
€ 110,00 S pro Monat der Berufsausbildung
berücksichtigt".
Es ist daher die Frage zu
beantworten, ob die Johannes Kepler Universität Linz als
Ausbildungsstätte noch als im "Einzugsbereich" des Wohnortes
der Berufungswerberin gelegen anzusehen ist oder nicht.
In der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 wird im § 1
bestimmt, dass Ausbildungsstätten, welche vom Wohnort mehr als 80 Kilometer
entfernt sind, außerhalb des Einzugsbereiches liegen. § 2
Abs. 2 leg. cit. in der Fassung BGBl. Nr. 449/2001 legt Folgendes fest:
"Ausbildungsstätten innerhalb einer
Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten als innerhalb des Einzugsbereiches des
Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und
Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305,
zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von
einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter
Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je
eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3
des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem
Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz
Nennung in einer Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden
Fassung als nicht mehr zumutbar." Entsprechend § 4 der
letztgenannten Verordnung ist die Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort
Salzburg vom Wohnort der Berufungswerberin zeitlich zumutbar.
§ 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetz legt
fest, dass der zuständige Bundesminister durch Verordnung festzulegen hat,
von welchen Gemeinden diese tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch
zumutbar ist und führt weiter aus:
"Eine Fahrzeit von mehr als je einer
Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten
öffentlichen Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr
zumutbar.".
In der Zusammenschau der bis jetzt aufgezählten Normen
ergibt sich, dass auch dann, wenn, wie im Fall des Berufungswerbers, in der
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die
Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992
(BGBl. 605/1993) die Hin- und Rückfahrt zum Studienort (im Fall des
Berufungswerbers Salzburg) zum Wohnort als zeitlich noch zumutbar bezeichnet
wird, der Studienort als nicht im Einzugsbereich gelegen im Sinn des § 34
Abs. 8 EStG 1988 anzusehen ist, sofern die tägliche Fahrzeit zum und vom
Studienort unter Benutzung des günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittels mehr als eine Stunde beträgt.
Geht man davon aus, dass die oben genannten Verordnungen,
den gesetzlichen Begriff "Einzugsbereich
des Wohnortes" definieren und dass Verordnungen im Verhältnis
zu Gesetzen dem Prinzip der deckungsgleichen Entsprechung unterliegen, sowie,
dass die Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen betreffend eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes in der Fassung BGBl.
II Nr. 449/2001 dem Gesetz entspricht, so kann sie den Begriff Einzugsbereich
nicht anders definieren als das Gesetz selbst.
Hilfestellung bietet hier § 22 der Verordnung des
Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit
von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992 in der Fassung BGBl.
II Nr. 295/2001 vom 15.8.2001 wonach, wenn in einem Verfahren über die
Zuerkennung von Studienbeihilfe nachgewiesen wird, dass von einer Gemeinde die
tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde
beträgt, die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort
trotz Nennung in der Verordnung als nicht zumutbar gilt.
Damit hat der Verordnungsgeber den Gesetzesbegriff
Einzugsbereich des Wohnortes als Einzugsbereich der Wohngemeinde definiert. Die
dem Gesetzgeber dabei vorschwebende Vorstellung, das nur der Fahrtaufwand
zwischen Wohn- und Studiengemeinde nach § 34 Abs. 8 EStG 1988
pauschal abgegolten werden soll, findet seine Erklärung darin, dass damit
die Wege in der Wohn- und Studiengemeinde unberücksichtigt bleiben sollen,
egal ob diese in einer oder in zwei Gemeinden liegen. Besonders anschaulich wird
dies, wenn man bedenkt, dass auch in der Gemeinde Wien, wo die Entfernung
zwischen Wohnung und Lehrsaal theoretisch 30 Kilometer (oder mehr je nach
Straßenverlauf) sein könnte, keinesfalls der Pauschbetrag nach
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 zusteht. Würde man jedoch den
Gesetzesbegriff "Wohnort", wie es der Berufungswerber unter Berufung auf die im
Berufungsjahr nicht mehr geltende § 2 des BGBl. Nr. 624/1995
(geändert durch BGBl. Nr. 449/2001) implizit vorschlägt, als jenen
Platz verstehen wollen, an welchem sich die Wohnung befindet, wäre jedes
Verlassen dieser Wohnung zum Zweck der Ausbildung schon ausreichend, um einen
Anspruch auf eine pauschalierten Ersatz der dadurch entstehenden Kosten zu
begründen. Wenn man den oben beschriebenen Ausnahmecharakter des
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 bedenkt, scheint eine solche Interpretation
der Absicht des Gesetzgebers und auch dem Wortsinn im Regelungszusammenhang
zuwiderzulaufen.
Die Fahrtzeit zwischen der Wohngemeinde des
Berufungswerbers und seiner Söhne beträgt nach dem richtigen
Vorbringen der Berufungswerberin durchschnittlich etwa 50 Minuten.
Unter Anwendung der oben erläuterten Rechtslage
bedeutet dies aber, dass für den Söhne des Berufungswerbers die
tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen dem Wohnort und dem Studienort
Salzburg zeitlich zumutbar gewesen und daher der Ausbildungsort als im
Einzugsbereich des § 34 Abs. 8 EStG 1988 gelegen anzusehen ist und die
Berufung abzuweisen war.
Linz,
7. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0602-L/03
- Stammnummer
- 10379
- Gültig
- 07.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF