…der Tochter der Bw. in X-Dorf und der Studienort in Innsbruck gelegen ist (Distanz weniger als 80 km, X-Dorf in den VO zu § 26 Abs. 3 StudfFG nicht genannt). Das Finanzamt geht davon aus, dass der Studienort im Einzugsbereich des Wohnortes (§ 34 Abs…
…Die Auszahlung der Familienbeihilfe war bereits mit 01/2021 eingestellt worden, da laut Studiendatenübermittlungsauskunft das Studium der Tochter der Bf. (***Kind_1***) nur bis 14.12.2020 betrieben wurde und die Tochter mit 01.01.2021 eine Teilzeitbeschäftigung begonnen hatte. Die belangte Behörde (Finanzamt) ersuchte…
…von ***19*** Euro an. Zu den Fahrtkosten führte es aus, die kürzeste Wegstrecke vom Wohnort zum Studienort betrage ***20*** km. In der Fahrtenzahl seien Hin- und Rückfahrt bereits in der Anzahl der Fahrten berücksichtigt und müssten nicht verdoppelt werden. Anhand der übermittelten Aufstellung seien ***21…
…aus, dass eine Ausbildungsstätte als im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen anzusehen sei, wenn die Entfernung zwischen Ausbildungsstätte und Wohnort innerhalb von 80 Kilometern liege und die tägliche Fahrt zwischen der Gemeinde des Wohnortes und dem Studienort zumutbar sei. Da die Hin- und Rückfahrt zumutbar sei…
…Finanzamt aus, dass eine Ausbildungsstätte als im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen anzusehen sei, wenn die Entfernung zwischen Ausbildungsstätte und Wohnort innerhalb von 80 Kilometern liege und die tägliche Fahrt zwischen der Gemeinde und dem Studienort zumutbar sei. Da die Hin- und Rückfahrt zumutbar sei, habe…
…Begründend führte es aus, Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort würden jedenfalls als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen gelten, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum oder vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes…
…Verkehrsmittel von Zell an der Pram nach Linz unbestritten 1 Stunde und zurück 56 Minuten beträgt sowie woa nicht nur Wartezeiten und Fußwege sondern auch Fahrten im Heimatort bzw. am Studienort/Ausbildungsort (zum und vom Unternehmen, an dem die Lehre absolviert wird) nicht einzurechnen sind…
…Fahrzeit einer Stunde nicht überschritten werde. Da die Fahrzeit der öffentlichen Verkehrsmittel zwischen Liebenfels und Klagenfurt in beiden Richtungen nicht mehr als eine Stunde betrage, sei der Studienort Klagenfurt im Nahbereich des Wohnortes und der Freibetrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 könne daher nicht…
…günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende 1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder 2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder 3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen…
…günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende 1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder 2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder 3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen…
…in § 2 Abs.1 der VO auf die Grundsätze des § 26 Abs.3 StudFG nur die Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort erheblich : nicht einzurechnen sind also – ohne Begrenzung – Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimat- oder Studienort (VwGH 27.8.2008, 2006/15/0114…
…Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Daraus folgt, dass die Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort jedenfalls dann gegeben ist, wenn die Fahrzeit von einer Stunde nicht überschritten wird. Für das günstigste Verkehrsmittel ist ausreichend, dass in jeder Richtung je ein…
…spricht jedenfalls dafür, dass der Bw., den Abschluss seines Studiums verfolgend, sich während seiner Ausbildung am Studienort zu Ausbildungszwecken aufgehalten hat, deswegen aber die bisherige Hausgemeinschaft mit den Eltern keinesfalls aufgegeben hat. Ein weiteres Indiz, dass der Bw. weiterhin eine Nahebeziehung zum Herkunftsland und Wohnland…
… 17 Studienförderungsgesetz (StudFG) 1992 angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf die Familienbeihilfe. Nach § 17 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn die oder der Studierende das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder das Studium nach dem jeweils dritten fortgesetzt gemeldeten Semester (nach…
10. Bachelorgrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluss der Bachelorstudien verliehen werden. Sie lauten ,Bachelor' mit einem im Curriculum festzulegenden Zusatz, wobei auch eine Abkürzung festzulegen ist. Für den Abschluss des Human- oder Zahnmedizinischen Bachelorstudiums ist kein akademischer Grad zu verleihen. 11. Mastergrade…
… 26 Abs 3 des StudFG 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in einer Verordnung gemäß § 26 Abs 3 des StudFG 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung als nicht…
…für die auswärtige Berufsausbildung nicht und begründete dies wie folgt: "Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten jedenfalls als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum oder vom Studienort nach den Verordnungen gem. …
…Begründend wurde ausgeführt, dass Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort jedenfalls als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen anzusehen seien, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum oder vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes…
…Kindern mehr berücksichtigt wurde. In der Begründung zu diesem Bescheid wird hinsichtlich der strittigen außergewöhnlichen Belastung ausgeführt: "Lt. der Verordnung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992 stellt das Studium in Linz für Personen, die in E. wohnhaft sind, keine außergewöhnliche Belastung dar…
…Anteil angerechnet werden. Zu § 26 Abs. 3 StudFG existiere die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992 (StF: BGBl. II Nr. 103/2017), diese sei im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erlassen worden. Laut …