Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0016-L/05
Zulässigkeit einer Bescheidberichtigung wegen unrichtiger Rechtsansicht offensichtliche Unrichtigkeit einer Rechtsansicht Erreichbarkeit eines Studienortes Nahbereich des Wohnortes iSd § 34 Abs 8 EStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0016-L/05vom 19.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des G.H., vom 2. November 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 4. Oktober 2004
(Berichtigungsbescheid gemäß
§ 293b BAO) betreffend
Einkommensteuer 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) wohnt in E., W.Straße. In
der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 beantragte er (in der
Beilage mit der Bezeichnung "E1a") für seinen Sohn Gr.H. eine
außergewöhnliche Belastung wegen einer auswärtigen
Berufsausbildung an der Universität Linz für die Monate Februar bis
Dezember 2002. Im angeführten Vordruck E1a wird zur Erläuterung der
Rubrik "Außergewöhnliche Belastung
für Kinder - Auswärtige Berufsausbildung" in der
Fußnote Nr. 5 unter anderem wörtlich
ausgeführt: "Für die
Berufsausbildung von Kindern sind keine Angaben über die Höhe der
Aufwendungen erforderlich. Sie werden mit einem Pauschalbetrag von 110 Euro im
Monat berücksichtigt. Dieser Freibetrag steht Ihnen aber nur dann zu, wenn
im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit
besteht ........."
Das Finanzamt erließ am 1.07.2003 zunächst einen
Einkommensteuerbescheid, in welchem es Kosten für die auswärtige
Berufsausbildung von Kindern in Höhe von 2.530,00 € als
außergewöhnliche Belastung zum Abzug brachte.
Am 4.10.2004 erging sodann ein gemäß
§ 293b BAO berichtigter Einkommensteuerbescheid für 2002 in
welchem keine außergewöhnliche Belastung für die auswärtige
Berufsausbildung von Kindern mehr berücksichtigt wurde. In der
Begründung zu diesem Bescheid wird hinsichtlich der strittigen
außergewöhnlichen Belastung
ausgeführt: "Lt. der Verordnung
über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem
Studienförderungsgesetz 1992 stellt das Studium in Linz für Personen,
die in E. wohnhaft sind, keine
außergewöhnliche Belastung dar."
Mit Eingabe vom 2.11.2004 erhob der Steuerpflichtige gegen
den gem. § 293b BAO berichtigten Einkommensteuerbescheid für 2002
Berufung und begründete diese im Wesentlichen wie folgt: Sein Sohn
G. sei Student an der Johannes Kepler Universität in Linz und habe seinen
ordentlichen Wohnsitz in E. . Nach
§ 382b BAO (Anmerkung der
Berufungsbehörde: richtig wohl
§ 293b BAO) könne die
Abgabenbehörde von Amts wegen einen Bescheid insoweit berücksichtigen,
als seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme offensichtlicher
Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen beruhe. Der erste
Einkommensteuerbescheid 2002 vom 1.07.2003, in welchem als Kosten für die
auswärtige Berufsausbildung von Kindern 2.530,00 € als
außergewöhnliche Belastung anerkannt worden seien, sei ihm am
4.07.2003 zugestellt worden und sei in Rechtskraft erwachsen. Er habe nie eine
unrichtige und schon gar nicht eine offensichtlich unrichtige
Abgabenerklärung abgegeben. Er habe in der Abgabenerklärung für
2002 korrekt angegeben, dass sein Sohn die Universität in Linz besuche und
in seinem Haushalt in E. wohne. Wenn die Abgabenbehörde diese Tatsache als
außergewöhnliche Belastung anerkenne, sei sie auf jeden Fall an diese
Auffassung gebunden. Die sich auschließlich auf § 293b BAO
stützende Berichtigung sei daher gesetzwidrig erfolgt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die Zulässigkeit der Änderung des
ursprünglichen Einkommensteuerbescheides für 2002 vom 1.07.2003, in
welchem die beantragte außergewöhnliche Belastung wegen einer
auswärtigen Berufsausbildung eines Kindes anerkannt worden war,
gemäß
§ 293b BAO.
Die Bestimmung des § 293b BAO
lautet: "Die Abgabenbehörde kann
auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen einen Bescheid insoweit
berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme offensichtlicher
Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen beruht."
Abänderungen Zurücknahmen und Aufhebungen von
Bescheiden sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, bis zum Ablauf der
Verjährungsfrist zulässig (siehe auch Ritz, a.a.O., Tz. 18 zu §
293b). Da hinsichtlich der Berichtigung von Bescheiden gem. § 293b BAO
diesbezüglich keine abweichende Regelung existiert, sind solche
Berichtigungen bis zum Ablauf der gem. § 207 Abs. 2 BAO fünf
Jahre betragenden Verjährungsfrist zulässig. Nach der
Bestimmung des § 208 Abs. 1 lit a BAO beginnt die
Verjährungsfrist in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO mit
Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Zufolge
der Bestimmung des § 4 Abs. 2 lit a Z 2 BAO entsteht
für zu veranlagende Abgaben, wie etwa die Einkommensteuer, der
Abgabenanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung
vorgenommen wird. Im gegenständlichen Fall hat somit die
Verjährungsfrist für die Festsetzung der Einkommensteuer für 2002
im Jahr 2003 begonnen und endet mit Ablauf des Jahres 2007. Demnach ist der
angefochtene Berichtigungsbescheide vom 4.10.2004 zulässiger Weise
innerhalb der Verjährungsfrist ergangen.
Zur Frage, wann eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne
der zitierten Gesetzesbestimmung vorliegt, hat der Verwaltungsgerichtshof im
Erkenntnis vom 16.12.2003, 2003/15/0110, Folgendes ausgesprochen: Die
Bestimmung des § 293b BAO setzt voraus, dass die Abgabenbehörde den
Inhalt einer Abgabenerklärung übernimmt, wobei diesem Inhalt eine
offensichtliche Unrichtigkeit zugrunde liegt. Dies wird dann zu bejahen
sein, wenn die Abgabenbehörde bei ordnungsgemäßer Prüfung
der Abgabenerklärung die Unrichtigkeit hätte erkennen müssen,
ohne ein weiteres Ermittlungsverfahren durchzuführen. Die Unrichtigkeit
kann sowohl in einer unzutreffenden Rechtsauffassung als auch in einer in sich
widersprüchlichen oder eindeutig gegen menschliches Erfahrungsgut
sprechenden Sachverhaltsdarstellung zum Ausdruck kommen (vgl. E 1.07.2003,
97/13/0230). Ob eine offensichtliche Unrichtigkeit im Hinblick auf die
übernommene Rechtsauffassung vorliegt, ist anhand des Gesetzes und auch an
der dazu entwickelten Rechtsprechung zu beurteilen. Bestünde
behördlicherseits bei entsprechender Prüfung von vornherein die
Gewissheit, dass die in der Abgabenerklärung vertretene Rechtsansicht
unrichtig ist, so liegt aus der Sicht der Abgabenbehörde eine
offensichtliche Unrichtigkeit vor (vgl. E 16.05.2002, 98/13/0180, ÖStZB
2002/632).
Das Vorliegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit ist nach
dieser Rechtsprechung somit aus Sicht der Behörde zu beurteilen. Sie liegt
demnach vor, wenn sie ohne nähere Untersuchungen im Rechtsbereich und ohne
Ermittlungen im Tatsachenbereich deutlich erkennbar ist.
Die Bestimmung des § 34 Abs. 8 EStG in der
für das berufungsgegenständliche Jahr gültigen Fassung lautet:
"Aufwendungen für die
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als
außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes
keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Die
außergewöhnliche Belastung wird durch den Abzug eines Pauschbetrages
von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung
berücksichtigt. Das Bundesministerium für Finanzen hat
zur Bestimmung des § 34 Abs 8 EStG eine Verordnung erlassen (BGBl
1995/624, in der Folge kurz: VO). Nach § 2 Abs 2 dieser VO gelten
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort
als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen
Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach
den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl 1993/305, zeitlich noch zumutbar sind.
Nach § 5 der VO BGBl 1993/605 ist die tägliche Hin- und
Rückfahrt zum und vom Studienort Linz unter anderem von der Gemeinde E.
zeitlich noch zumutbar. Der Sohn des Bw. studierte im Jahr 2002 nach den
Angaben in der Einkommensteuererklärung und den vorgelegten
Studienbestätigungen in den Monaten Februar bis Dezember 2002 an der
Johannes Kepler Universität Linz die Studienrichtung
Wirtschaftswissenschaften, der Wohnort des Bw. und seines studierenden Sohnes
befand sich in E. . Für den Berufungsfall ist somit festzustellen,
dass im Hinblick auf den klaren Wortlaut des Gesetzes und der angeführten
Verordnungen - ohne nähere Untersuchungen im Rechtsbereich und ohne
Ermittlungen im Tatsachenbereich - kein Zweifel bestehen konnte, dass der
Pauschbetrag gem. § 34 Abs 8 EStG deswegen nicht zusteht, weil
sich der Studienort des Sohnes des Bw. innerhalb des Einzugsbereiches des
Wohnortes befindet.
Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002
brachte daher eine offensichtlich unrichtige Rechtsauffassung zum Ausdruck:
Nämlich die Zulässigkeit der Berücksichtigung der vom Bw. in
dieser Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend
gemachten Aufwendungen für die Berufsausbildung seines Sohnes G.
außerhalb des Wohnortes gemäß
§ 34 Abs 8 EStG.
Die Berichtigung dieses Bescheides gemäß
§
293b BAO durch das Finanzamt mit dem angefochtenen Bescheid vom 4.10.2004
erfolgte daher zu Recht.
Der Berufung war aus diesen Gründen ein Erfolg zu
versagen.
Linz, am 19.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 293b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 2 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
- § 5 StudFG - Erreichbarkeit von Studienorten (BMWF), BGBl. Nr. 605/1993
Bescheidberichtigungoffensichtliche Unrichtigkeitunrichtige Rechtsansichtauswärtige BerufsausbildungEinzugsbereich des Wohnortes
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0016-L/05
- Stammnummer
- 16007
- Gültig
- 19.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF