Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104529/2016
Wechsel des Studiums oder bloß des Studienortes?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104529/2016vom 05.12.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
10. Bachelorgrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluss der Bachelorstudien verliehen werden. Sie lauten ,Bachelor' mit einem im Curriculum festzulegenden Zusatz, wobei auch eine Abkürzung festzulegen ist. Für den Abschluss des Human- oder Zahnmedizinischen Bachelorstudiums ist kein akademischer Grad zu verleihen.
11. Mastergrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluss der Masterstudien verliehen werden. Sie lauten: "Master …" mit einem im Curriculum festzulegenden Zusatz, wobei auch eine Abkürzung festzulegen ist, bzw. "Diplom-Ingenieurin/Diplom-Ingenieur", abgekürzt "Dipl.-Ing." oder "DI"; für den Abschluss des Humanmedizinischen Masterstudiums kann der Mastergrad "Doctor medicinae universae", abgekürzt "Dr. med. univ.", für den Abschluss des Zahnmedizinischen Masterstudiums kann der Mastergrad "Doctor medicinae dentalis", abgekürzt "Dr. med. dent.", und für den Abschluss des Masterstudiums der Pharmazie kann der akademische Grad "Magistra pharmaciae" oder "Magister pharmaciae", jeweils abgekürzt "Mag. pharm.", verliehen werden.
12. Doktoratsstudien sind die ordentlichen Studien, die der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie der Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses auf der Grundlage von Diplom- und Masterstudien dienen. Sie sind nicht in Studienabschnitte gegliedert.
12a. Künstlerische Doktoratsstudien sind die ordentlichen Studien, die der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbstständiger künstlerischer Arbeit sowie der Heranbildung und Förderung des künstlerischen Nachwuchses auf der Grundlage von künstlerischen Diplom- und Masterstudien dienen. Sie stellen eine über ein künstlerisches Diplom- bzw. Masterstudium hinausgehende künstlerische Qualifikation dar und streben eine künstlerisch vertiefende Auseinandersetzung mit künstlerischen Fragestellungen an. Neben der Entwicklung der künstlerischen Dissertation gemäß Z 13a beinhalten künstlerische Doktoratsstudien begleitende Lehrveranstaltungen künstlerischer, wissenschaftlich-künstlerischer und wissenschaftlicher Ausrichtung. Künstlerische Doktoratsstudien sind nicht in Studienabschnitte gegliedert.
13. Dissertationen sind die wissenschaftlichen Arbeiten, die anders als die Diplom- und Masterarbeiten dem Nachweis der Befähigung zur selbstständigen Bewältigung wissenschaftlicher Fragestellungen dienen.
13a. Künstlerische Dissertationen beinhalten unter Erprobung von künstlerischen Methoden und Techniken die Entwicklung eines künstlerischen, originären, konkreten Rechercheprojekts, das zu einem eigenständigen und autonom entwickelten künstlerischen Werk führt.
14. Doktorgrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluss der Doktoratsstudien verliehen werden. Sie lauten "Doktorin ..."" oder "Doktor ...", abgekürzt "Dr. ...", mit einem im Curriculum festzulegenden Zusatz, oder "Doctor of Philosophy", abgekürzt "PhD".
15. Ordentliche Studierende sind die Studierenden, die zu den ordentlichen Studien zugelassen sind.
16. Allgemeine Universitätsreife ist jener Ausbildungsstand, der einer Person die Fähigkeit und das Recht vermittelt, bei Erfüllung allfälliger ergänzender studienspezifischer Erfordernisse zu einem ordentlichen Studium an einer Universität zugelassen zu werden.
17. Besondere Universitätsreife ist die Erfüllung ergänzender studienspezifischer Voraussetzungen für die Zulassung zu einem bestimmten ordentlichen Studium.
18. Ergänzungsprüfungen sind die Prüfungen zur Erlangung der allgemeinen Universitätsreife oder für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache oder der körperlich-motorischen Eignung.
19. Zulassungsprüfungen sind die Prüfungen, die unter Berücksichtigung der Vorbildungsmöglichkeiten dem Nachweis der künstlerischen Eignung für die künstlerischen Studien dienen.
20. Außerordentliche Studien sind die Universitätslehrgänge und der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern.
21. Universitätslehrgänge dienen der Weiterbildung. Die Einrichtung von Universitätslehrgängen zur Vorbereitung auf ein künstlerisches Bachelor- oder Diplomstudium ist zulässig.
22. Außerordentliche Studierende sind die Studierenden, die zu den außerordentlichen Studien zugelassen sind.
23. Mastergrade in Universitätslehrgängen sind jene international gebräuchlichen Mastergrade, die für die Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge festgelegt werden, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Weiterbildungsangebote vergleichbar sind.
24. Curriculum ist die Verordnung, mit der das Qualifikationsprofil, der Inhalt und der Aufbau eines Studiums und die Prüfungsordnung festgelegt werden.
25. Prüfungsordnung ist der Teil des Curriculums, der die Arten der Prüfungen, die Festlegung der Prüfungsmethode und nähere Bestimmungen für das Prüfungsverfahren enthält.
26. Der Umfang der Studien mit Ausnahme der Doktoratsstudien ist im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System - ECTS, 253/2000/EG, Amtsblatt Nr. L 28 vom 3. Februar 2000) in ECTS-Anrechnungspunkten anzugeben. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den einzelnen Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei das Arbeitspensum eines Jahres 1.500 Echtstunden zu betragen hat und diesem Arbeitspensum 60 Anrechnungspunkte zugeteilt werden.
27. Gemeinsame Studienprogramme sind ordentliche Studien, die auf Grund von Vereinbarungen zwischen einer oder mehreren österreichischen Universitäten, Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen, Privatuniversitäten oder Pädagogischen Hochschulen sowie ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen in der Form eines joint, double oder multiple degree programs durchgeführt werden, wobei in diesen Vereinbarungen festgelegt sein muss, welche Leistungen die betreffenden Studierenden an den beteiligten Institutionen zu erbringen haben.
28. Nostrifizierung ist die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums.
29. Qualifikationsprofil ist jener Teil des Curriculums, der beschreibt, welche wissenschaftlichen und beruflichen Qualifikationen die Studierenden durch die Absolvierung des betreffenden Studiums erwerben.
30. Induktionslehrveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, die den Absolventinnen und Absolventen von Lehramtsstudien während ihrer Berufseinstiegsphase an einer österreichischen Schule zur wissenschaftlichen Begleitung und Reflexion der Praxis im jeweiligen pädagogisch-praktischen Berufsfeld dienen.
31. Ein Plagiat liegt eindeutig vor, wenn Texte, Inhalte oder Ideen übernommen und als eigene ausgegeben werden. Dies umfasst insbesondere die Aneignung und Verwendung von Textpassagen, Theorien, Hypothesen, Erkenntnissen oder Daten durch direkte, paraphrasierte oder übersetzte Übernahme ohne entsprechende Kenntlichmachung und Zitierung der Quelle und der Urheberin oder des Urhebers.
32. Vortäuschen von wissenschaftlichen Leistungen liegt jedenfalls dann vor, wenn auf "Ghostwriting" zurückgegriffen wird oder wenn Daten und Ergebnisse erfunden oder gefälscht werden.
§ 26 FLAG 1967 lautet:
§ 26. (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
(2) Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.
(3) Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
(4) Die Oberbehörden sind ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre.
§ 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet:
(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
Sachverhalt, Beweiswürdigung, rechtliche Beurteilung
Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung mögen den beiden oben wiedergegebenen, ausführlich begründeten Beschwerdevorentscheidungen des Finanzamts vom 15. 7. 2016 entnommen werden (zur Zulässigkeit des Verweises auf die - im Erkenntnis des Verwaltungsgerichts wiedergegebenen - Entscheidungsgründe des Bescheides der belangten Behörde etwa VwGH 28. 11. 2014, Ra 2014/01/0085 oder - für das Abgabenverfahren - zuletzt VwGH 10. 2. 2016, 2013/15/0087).
Keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide
Beschwerde und Vorlageantrag vermögen keine Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) der angefochtenen Bescheide aufzuzeigen.
Zunächst ist die detaillierte Begründung bereits der angefochtenen Bescheide vom 16.6.2016 ausdrücklich hervorzuheben. Derart begründete Erstbescheide entsprechen zwar dem Gesetz, sind aber in Familienbeihilfeangelegenheiten selten.
Mit dem Beschwerdevorbringen haben sich die beiden Beschwerdevorentscheidungen vom 15. 7. 2016 genau auseinandergesetzt. Das Bundesfinanzgericht teilt die dort vertretenen Auffassungen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese.
Zum Vorlageantrag ist vorerst zu sagen, dass es keiner weiteren Ausführungen bedarf, dass das von der Tochter der Bf zunächst betriebene Diplomstudium der Pharmazie an der Universität Wien mit einer gesetzlichen Studiendauer von neuen Semestern nicht mit dem danach von der Tochter der Bf betriebenen Bachelorstudium Pharmazeutische Wissenschaften an der Universität Graz mit einer Studiendauer von sechs Semestern vergleichbar ist. Auch wenn das Diplomstudium der Pharmazie, wie die Bf schreibt, ein "Auslaufmodell" war und nunmehr Bachelorstudien und Masterstudien Diplomstudien ersetzen, können nicht, wie dies die Bf in ihrer Beschwerde tut, das tatsächlich betriebene Diplomstudium mit einem fiktiven Diplomstudium und ein fiktives Bachelorstudium mit einem tatsächlich betriebenen Diplomstudium verglichen werden. Zu vergleichen sind die tatsächlich betriebenen Studien und hier sind Ausbildungsziel und Berufsaussichten unterschiedlich. Dass das zunächst betriebene Diplomstudium der Pharmazie für einen (nochmaligen) Studienneubeginn nicht mehr angeboten wird, führt nicht dazu, dass dieses frühere Studium jetzt mit einem Bachelorstudium der Pharmazie vergleichbar ist.
Das in Wien begonnene Diplomstudium der Pharmazie wurde an der Karl Franzens-Universität in Graz nicht fortgesetzt, sondern die Tochter der Bf wurde vom Diplomstudium in Wien abgemeldet, da sie eine (letztmalige) kommissionelle Prüfung nicht bestand. In Graz wurde ein neues Studium (Bachelorstudium der Pharmazie) begonnen. Es liegt daher ohne Zweifel ein Studienwechsel i. S. § 17 StudFG (und kein Wechsel nur der Studieneinrichtung) vor.
Die Tochter der Bf hat in Wien acht Semester Pharmazie studiert. Von diesen acht Semestern wurden für das Studium in Graz - siehe die angefochtenen Bescheide - lediglich drei Semester (72,5 ECTS-Punkte) angerechnet. Es wurden somit nicht i. S. § 17 Abs. 2 Z 1 StudFG die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt, sondern nur ein Teil dieser Zeiten.
Es liegt aber auch kein Studienwechsel, der durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurde, i. S. § 17 Abs. 2 Z 2 StudFG vor: Das Diplomstudium in Wien wurde beendet, weil die Tochter der Bf eine (letztmalige) Prüfung nicht bestand. Darin kann wohl nicht ernstlich ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden erblickt werden, wenn zahlreiche Studenten das Studium der Pharmazie positiv abschließen und Gründe, die ein Verschulden der Tochter am fehlenden Prüfungserfolg ausschließen würden, nicht vorgetragen werden.
Richtig ist, dass das Auslaufen des Diplomstudiums der Pharmazie von der Tochter der Bf nicht zu beeinflussen war. Der Studienwechsel wurde aber nicht deshalb vorgenommen, weil das Diplomstudium auch bei Bestehen der kommissionellen Prüfung von der Tochter nicht mehr fortgesetzt werden hätte können, sondern weil die Tochter die kommissionelle Prüfung nicht bestanden hat. Dieser Umstand war aber weder unabwendbar noch von der Tochter nicht verschuldet.
Zur Rückforderung ist zu bemerken, dass die Familienbeihilfe gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 vom Beginn des Monats gewährt wird, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Dies gilt nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 auch für zu Unrecht bezogene Kinderabsetzbeträge.
Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa VwGH 24. 6. 2009, 2007/15/0162).
Da im Beschwerdezeitraum kein Tatbestand, der den Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nach sich zieht, verwirklicht wurde, die Bf aber Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bezogen hat, erfolgte die Rückforderung für den Zeitraum Oktober 2015 bis Februar 2016 ebenso wie die Abweisung des Antrags ab März 2016 zu Recht.
Die Beschwerden sind daher gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.
Revisionsnichtzulassung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am 5. Dezember 2016
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 17 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 51 Abs. 2 Z 26 UG, Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002
- § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104529/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.7104529.2016
- Stammnummer
- 112625
- Gültig
- 05.12.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF