Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0471-F/07
Nachdem die Fahrtzeit zwischen Wohn- und Studienort jeweils nicht mehr als eine Stunde beträgt, gilt die tägliche Fahrt zwischen Wohn- und Studienort und retour als zumutbar und lagen somit die Voraussetzungen für die Anerkennung einer auswärtigen Berufsausbildung als außergewöhnliche Belastung nicht vor.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0471-F/07vom 16.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 5. Oktober 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes k vom 7. August 2007 betreffend
Einkommensteuer 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Einkommensteuerbescheid 2006 vom 7. August 2007 wurde
die Veranlagung für das Kalenderjahr 2006 durchgeführt und ua
begründet, dass Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes nicht als außergewöhnliche Belastung
gelten würden, wenn auch im Einzugsgebiet des Wohnortes eine entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit besteht. Eine solche Möglichkeit sei im Fall
des Steuerpflichtigen gegeben, sodaß die geltend gemachten Aufwendungen
nicht zu berücksichtigen waren. Als Bescheidbegründung mit Datum 7.
September 2007 wurde weiters ausgeführt, dass die Ausbildung der Tochter
des Steuerpflichtigen in a aus folgenden Gründen keine auswärtige
Berufsausbildung darstelle:
1. a liege innerhalb des "Einzugsgebietes" von i (als
Einzugsgebiet wird steuerlich diesbezüglich eine Entfernung von 80
Kilometern festgelegt) und
2. der Ausbildungsort a sei mit öffentlichen
Verkehrsmitteln vom Wohnort i aus in einer Stunde zu erreichen, wobei
Fußwege, Wartezeiten und Fahrten im Studien- und Wohnort nicht zu
berücksichtigen seien (Zug ab i um 07:03 Uhr, Zug an k um 07:17 Uhr, Bus ab
k um 07:20 Uhr, Bus an a um 07:56 Uhr; Fahrzeit somit 53 Minuten).
Gegen obgenannten Bescheid berief der Berufungswerber
rechtzeitig mit seiner Eingabe vom 5. Oktober 2007 und führte hiezu aus,
dass i ein sehr weitläufiges Einzugsgebiet habe. Der Wohnort seiner Tochter
sei h. Der Bahnhof h befinde sich in unmittelbarer Nähe zum Wohnort. Im
Sinne der Zumutbarkeit beantrage der Bw diesen als Zustiegsbahnhof
anzuerkennen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 16. Oktober 2007 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen und hiezu ua folgendes
ausgeführt:
"Die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes gilt gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 dann als
außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes
keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
110 € pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt. Das Pauschale
steht auch dann zu, wenn das Kind nicht auswärtig wohnt, sondern
täglich zwischen Wohnort und Ausbildungsort hin und her fährt (Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band III, WUV Universitätsverlag, Wien
2005, TZ 74 zu § 34).
Die Verordnung des BMF BGBl. Nr. 624/1995 idgF definiert
grundsätzlich nur jene Ausbildungsstätten als nicht im Einzugsbereich
des Wohnortes gelegen, die mehr als 80 km von diesem entfernt sind. Außer
Streit gestellt werden kann diesbezüglich, dass a von i weniger als 80 km
entfernt ist.
Nach § 2 Abs. 1 der genannten Verordnung gelten
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort dann
als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die
Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort bzw. vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr
als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittels beträgt. Daraus folgt, dass die Zumutbarkeit der
täglichen Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort jedenfalls dann
gegeben ist, wenn die Fahrzeit von einer Stunde nicht überschritten wird.
Für das günstigste Verkehrsmittel ist ausreichend, dass in jeder
Richtung je ein Verkehrsmittel zwischen den in Betracht kommenden Gemeinden
existiert, das die Strecke in einem geringeren Zeitraum als einer Stunde
bewältigt.
Wie bereits im Erstbescheid ausgeführt, existiert
sowohl zwischen i und a (Abfahrt 07:03 - Ankunft 07:56) als auch zwischen a und
i (Abfahrt 18:02 - Ankunft 19:01) ein Verkehrsmittel, das die Strecke zwischen
den beiden genannten Gemeinden in einem geringeren Zeitraum als einer Stunde
zurücklegt.
Daraus folgt, dass das Erfordernis des § 2 Abs. 1 der
Verordnung des BMF BGBl. Nr. 624/1995 idgF nicht erfüllt ist.
In der vorliegenden Berufung führen Sie insbesondere
aus, dass im Sinne der Zumutbarkeit der Bahnhof h als Zusteigebahnhof anerkannt
werde.
Diesbezüglich ist anzuführen, dass die Fahrzeit
grundsätzlich zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen
ist, an denen üblicherweise die Fahrt zwischen diesen Gemeinden mit dem
jeweiligen ("günstigsten") öffentlichen Verkehrsmittel angetreten bzw.
beendet wird. Im Zweifel wird dies die in der Ortsmittel gelegene Haltestelle
sein (vgl. UFS Graz, Senat 1, 16. 12. 2005, RV/0630-G/05). Die tatsächliche
Ein- oder Ausstiegsstelle ist nicht maßgebend (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 34 Anm. 72,
sowie die ständige Spruchpraxis des UFS, zB UFS Salzburg, Senat 2, 31. 3.
2003, RV/0893-S/02; UFS Wien, Senat 17, 11. 8. 2003, RV/4232-W/03; UFS Wien,
Senat 17, 12. 8. 2003, RV/4223-W/02; UFS Wien, Senat 17, 29. 8. 2003,
RV/4297-W/02, UFS Innsbruck, Senat 1, 15. 12. 2003, RV/0321-I/02; UFS Innsbruck,
Senat 2, 24. 2. 2004, RV/0001-I/04;
Die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom
Studienort ist somit zumutbar, ein Pauschbetrag für auswärtige
Berufsausbildung im Sinne des § 34 Abs. 8 EStG kann nicht gewährt
werden."
Mit Eingabe vom 8. November 2007 stellte der Bw rechtzeitig
einen Vorlageantrag und führte aus, dass er sein Begehren - Bahnhof h
anzuerkennen - aufrecht erhalte und gegen den Bescheid vom 16. Oktober 2007
berufe. Denn um beim Hauptbahnhof i zuzusteigen, müsste seine Tochter ein
weiteres öffentliches Verkehrsmittel benutzen, somit wäre eine
zusätzliche Fahrtzeit von ca. 20 Minuten gegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 34 Abs 8 EStG 1988 normiert folgendes:
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche
Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung
wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der
Berufsausbildung berücksichtigt.
Die Verordnung BGBl 624/1995 = AÖF 308/1995 idF BGBl
II 449/2001 ist zu § 34 Abs 8 EStG 1988 ergangen und bestimmt in § 1,
dass Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind,
nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes liegen. Im Fall des Bw ist
unbestritten davon auszugehen, dass der Wohnort i vom Ausbildungsort a nicht
mehr als 80 km entfernt ist (siehe Ausführungen des Finanzamtes in seinen
Bescheidbegründungen vom 7. September und 16. Oktober 2007).
Gemäß der vorgenannten Verordnung idF BGBl II Nr. 449/2001 liegt der
Ausbildungsort somit innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes.
§ 2 Abs 2 dieser Verordnung regelt, dass
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort als
innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen gelten, wenn von diesen
Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach
den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind.
Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die
tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall
gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung
in einer Verordnung gemäß
§ 26 Abs 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden
Fassung als nicht mehr zumutbar.
Die Verordnung BGBl II Nr. 449/2001 verweist für die
Fahrzeitermittlung auf die Grundsätze des § 26 Abs 3 des
Studienförderungsgesetzes (StudFG) 1992. Die Verordnung BGBl. II Nr.
449/2001 stellt wie das StudFG 1992 auf den
"Wohnort" und den
"Ausbildungsort" ab und
nicht auf die Wohnung oder die
Ausbildungsstätte. Daraus folgt, dass nicht die tatsächliche
Gesamtfahrzeit zwischen diesen beiden Gemeinden heranzuziehen ist, sondern die
tatsächliche Fahrtzeit zwischen den beiden Gemeinden (Fahrtzeit Wohnort zum
Studienort und retour). Hierbei ist die Fahrtzeit zwischen jenen Punkten der
jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an denen üblicherweise die Fahrt
zwischen diesen Gemeinden mit dem jeweiligen öffentlichen Verkehrsmittel
angetreten oder beendet wird. Auch die Studie des Österreichischen
Instituts für Raumplanung, die den Verordnungen zum StudFG 1992 zugrunde
liegt, rechnet mit dem jeweiligen Stadtzentrum und zentralen Bahnhöfen.
Ausgenommen von Linz und Wien wurde der jeweilige (Haupt)Bahnhof
herangezogen.
Liegt die Erreichbarkeit des Studienortes mit der Bahn
regelmäßig unter einer (fallweise: knapp über einer) Stunde
Fahrtzeit, so ist die tägliche Hin- und Rückfahrt zumutbar (vgl UFS
vom 29. August 2003, RV/4297-W/02). Im Fall des Bw sind die Fahrtzeiten für
die Fahrt zum Studienort und zurück aus obigen Sachverhaltsfeststellungen
des Finanzamtes in seinen Bescheidbegründungen vom 7. September und 16.
Oktober 2007 sowie dem Fahrplan der ÖBB ersichtlich. Daraus kann nach den
vorhin ausgeführten Kriterien geschlossen werden, dass für die Tochter
des Bw die tägliche Hin- und Rückfahrt zum Studienort zumutbar ist.
Erläuternd wird hinzugefügt, dass der Umstand, dass im Wohnort und im
Ausbildungsort mit Verkehrsmitteln oder zu Fuß weitere Strecken
zurückgelegt werden müssen - der Bw wandte nämlich ein, dass
seine Tochter ein weiteres Verkehrsmittel zum Hauptbahnhof i verwenden
müsste -, für die Beurteilung der Fahrtzeiten zwischen Wohn- und
Studienort nach der geänderten Verordnung irrelevant ist. Denn nach §
2 Abs 2 der Verordnung BGBl Nr. 624/1995 i.V.m. § 22 Verordnung BGBl Nr.
605/1993 idF BGBl II Nr. 295/2001 (anders als nach § 2 Abs. 1 der
Verordnung BGBl Nr. 624/1995 in der Stammfassung) werden zwar Wartezeiten, die
beim Umsteigen außerhalb des Wohn-
oder Studienortes (regelmäßig) anfallen, berücksichtigt, nicht
aber die Zeiten, zwischen Ankunft im Ausbildungsort und Ausbildungsbeginn sowie
zwischen Ausbildungsende und Abfahrt des Verkehrsmittels. Auch Wartezeiten,
Fußwege und Fahrten im Wohnort und im Studienort werden
nicht berücksichtigt (vgl.
UFS vom 18. August 2003, RV/4356-W/02).
Der Bw argumentiert in seiner Berufungsschrift, dass i ein
sehr weitläufiges Einzugsgebiet habe und sich der namentlich genannte
Wohnort seiner Tochter, welcher ein Stadtteil von i ist, in unmittelbarer
Nähe des Bahnhofes h (i) befindet. Er beantrage daher, diesen Bahnhof als
Zusteigbahnhof anzuerkennen. Dem ist zu entgegnen, dass es zur Beurteilung der
Fahrtzeit zwischen Wohngemeinde und Ausbildungsgemeinde allein auf den zentralen
Bahnhof in der Ortsgemeinde ankommt (vgl
Wiesner-Atzmüller-Grabner-Leitner-Wanke, EStG, 2. Bd., Anm. 70 zu §
34, sowie UFS vom 12. August 2003, RV/4223-W/02).
Im übrigen werden auch die Ausführungen des
Finanzamtes in seiner Berufungsvorentscheidung vom 16. Oktober 2007 zum Inhalt
dieser Entscheidung erhoben.
Die vom Bw eingewandten Argumente können daher
insofern der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen und es war wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden.
Feldkirch,
am 16. September 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0471-F/07
- Stammnummer
- 36832
- Gültig
- 16.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF