Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1686-W/05
Haushaltszugehörigkeit bei den Eltern trotz Aufenthalt am Studienort
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1686-W/05vom 03.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für die im Fall eines auswärts studierenden Kindes gegebene räumliche Distanz zwischen der elterlichen Wohnung und der Zweitwohnung am Studienort fingiert der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 2 Abs 5 lit b FLAG 1967 die Haushaltszugehörigkeit als nicht aufgehoben.
Bei Studenten, die sich während ihrer Ausbildung am Studienort in einer Zweitunterkunft aufhalten, sind daher die Kriterien der Aufenthaltsdauer aufgrund der fiktiv anzunehmenden Haushaltszugehörigkeit im Allgemeinen nicht geeignet, das Naheverhältnis zu ihrem bisherigen Familienverband als aufgelöst bzw. die bisherige Haushaltsgemeinschaft mit den Eltern oder einem Elternteil als aufgehoben zu betrachten.
Die zum Zwecke der Ausbildung getroffene Wahl eines Studienortes bringt für den Studenten zweifelsfrei auch die Nutzung kultureller, wirtschaftlicher und sozialer Angebote am Studienort sowie die zum Ausgleich erforderliche Freizeitgestaltung am Studienort mit sich, die zu gesellschaftlichen und freundschaftlichen Kontakten führen kann (und in der Regel auch führen wird). Studenten, die sich nur zu Ausbildungszwecken am Studienort bzw. in einer Zweitunterkunft in der Nähe des Studienortes aufhalten, gehören trotzdem weiterhin dem Haushalt der Eltern an.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adresse1, (vormals Adresse2),
vom 1. April 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom
10. März 2005 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung
der Familienbeihilfe ab März 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte mit Eingabe vom
20. Dezember 2004 die Gewährung der Familienbeihilfe für sich
selbst. Auf dem Antragsformular gab der Bw. an, er sei türkischer
Staatsbürger, am xx.xx.2001 nach Österreich eingereist, studiere an
der Universität Wien und wohne im Haushalt seines Onkels O. V., welcher dem
Bw. monatlich auch ungefähr € 300 - € 400 zu Verfügung
stelle.
Folgende Unterlagen legte der Bw.
mit dem Antrag vor: Meldezettel und Identitätsnachweise des Bw. und
seines Onkels in Kopie, notariell beglaubigte
Verpflichtungserklärung des Onkels des Bw. vom 14.12.2004 für
Unterkunft und Unterhalt des Bw. für die Zeit seines Aufenthaltes in
Österreich aufzukommen, Lohn- und Gehaltsbestätigung des Onkels
des Bw. vom 25.11.2004, Bescheid der Universität Wien vom 9.
November 2004 über die Anerkennung von Prüfungen, die der Bw. an einer
türkischen Universität abgelegt hatte, Meldebestätigung
vom 23.11.2004.
Mit Bescheid vom 10. März 2005 wies das Finanzamt den
Antrag des Bw. auf Gewährung der Familienbeihilfe ab und begründete
die Abweisung ab März 2001 nach Zitierung des § 6 Abs. 5 sowie
des § 2 Abs. 8 FLAG 1967 im Wesentlichen damit, dass der Bw.
sich nur für Studienzwecke vorübergehend in Österreich aufhalte
und der Familienwohnsitz des Bw. in der Türkei liege.
Gegen diesen Abweisungsbescheid
erhob der Bw. Berufung wie folgt (auszugsweise Wiedergabe):
"...
Die Begründung lautete: "Da Ihr Familienwohnort in der Türkei liegt
und Sie sich nur für Studienzwecke vorübergehend in Österreich
aufhalten, war Ihr Antrag abzuweisen." In Verknüpfung mit den
Erläuterungen der Behörde zum Leistungskriterium "Mittelpunkt der
Lebensinteressen" im Absatz davor -
(Anmerkung: Zitierung
des § 2 Abs. 8 FLAG 1967
) -
wird also die Familienbeihilfe mangels "Mittelpunktes der Lebensinteressen" in
Österreich nicht gewährt.
Bemerkungen
zum entscheidunqswesentlichen Sachverhalt:
Der
BW studiert bereits längere Zeit in Österreich erfolgreich.
Türkei-Aufenthalte des BW sind sehr selten und auf wenige Wochen im Jahr
beschränkt.
Er
lebt mit seinem Onkel Hrn. V.O., der ihm vollständig den
finanziellen Lebensunterhalt sichert, und dessen Ehefrau
V.T.
(beide österreichische Staatsbürger) seit 4 Jahren zusammen. Des
weiteren hat er in Wien 2 weitere und Onkel und 1 Tante (alle
österreichische Staatsbürger) sowie 2 Großeltern.
Den
Großteil der Zeit verbringt der BW also in Österreich, wo eben enge
persönliche (Familie) Beziehungen vorhanden sind.
Unrichtige
rechtliche Beurteilung:
Die Familienbeihilfe wegen
des Fehlens des "Mittelpunktes der Lebensinteressen" nicht zu gewähren
entspringt einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung.
... hat allerdings in
Österreich sowohl viele Verwandte (siehe oben) als auch einen großen
Freundeskreis und vor allen Dingen wird das Studium hier betrieben. Das Studium
des BW steht absolut im Vordergrund. Der Großteil des Jahres wird zu
diesem Zweck in Österreich verbracht. Nur wenige Wochen des Jahres
verbringt der BW in der Türkei. Eine nähere persönliche Beziehung
hat der BW daher zu Österreich.
Allein
aus dem bisher Gesagten ergibt sich die Rechtswidrigkeit des bekämpften
Bescheides, da der BW seinen Lebensmittelpunkt in Österreich hat.
Darüber hinaus ist noch auf das Assoziationsrecht zwischen der EWG und der
Türkei hinzuweisen, insbesondere auf die Assoziationsratsbeschlüsse
ARB 1/80 und ARB 3/80, die eine Diskriminierung türkischer
Staatsangehöriger in diesem Fall untersagen. Dies wird auch durch
EuGH-Judikatur untermauert. Vor allem die Tatsache, daß der BW nur einen
"vorübergehenden" Aufenthaltstitel vorweisen kann (AE Student), ist
für die Gewährung der Familienbeihilfe kein Hinderungsgrund.
..."
Das Finanzamt wies die Berufung gegen den
Abweisungsbescheid mit Berufungsvorentscheidung vom 15. Juli 2005 als
unbegründet ab.
Der Bw. beantragte mit Eingabe vom
5. August 2005 die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Mit beiliegendem Schreiben (bezeichnet als
Berufungsergänzung) teilte der Bw. dem Finanzamt mit, dass er eine
österreichische Staatsbürgerin heiraten werde. Durch diese Hochzeit
werde einmal mehr bewiesen, dass sein Lebensmittelpunkt in Österreich sei.
Mit Eingabe vom 13.09.2005 reichte der Bw. die Heiratsurkunde vom 19. August
2005 sowie den Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft
seiner Ehefrau vom 18. August 2004 in Kopie nach.
Das Finanzamt legte die Berufung der Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Nach telefonisch erfolgter Kontaktaufnahme seitens des Bw.
mit der Abgabenbehörde zweiter Instanz reichte der Bw. noch zahlreiche
Unterlagen (Ablichtungen) formlos nach: u.a. die Geburtsurkunde des im
Jahr 2007 geborenen Sohnes des Bw., einen am 19.11.2007 ausgestellten
Aufenthaltsnachweis des Bw. mit dem Aufenthaltstitel "Familienangehöriger",
weiters als Nachweis über seine Tätigkeit (Berufsausbildung) die
Studienblätter für das Wintersemester 2006/07 von der
Wirtschaftsuniversität (WU) Wien und von der Universität Wien, einen
Bescheid der Islamischen Religionspädagogischen Akademie (IRPA) vom
11.09.2006 über die Zulassung zu einem Vorbereitungslehrgang,
Prüfungsnachweise über besuchte Deutschkurse, einen Bescheid über
die Anerkennung von Prüfungen der Universität Wien sowie die
Abgangsbescheinigungen der Universität Wien und der WU Wien vom September
2006.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz
(FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährigen Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
und die für einen Beruf ausgebildet werden.
Gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat die Person Anspruch auf
Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine
Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die
Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz
anspruchsberechtigt ist.
Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind
gemäß
§ 2 Abs. 5 FLAG 1967 dann, wenn es bei einheitlicher
Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die
Haushaltszugehörigkeit gilt jedoch nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind
(lit. a) nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung
aufhält oder das Kind (lit. b) für Zwecke der Berufsausübung
notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung
eine Zweitunterkunft bewohnt.
Kinder einer Person sind gemäß
§ 2
Abs. 3 FLAG 1967 deren Nachkommen, deren Wahlkinder und deren
Nachkommen, deren Stiefkinder und deren Pflegekinder (§§ 186 und
186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).
Gemäß
§ 2 Abs. 8 FLAG 1967
(in der bis 31.12.2005 geltenden Fassung) haben Personen, die sowohl im
Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz haben, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im
Bundesgebiet haben und sich die Kinder ständig im Bundesgebiet aufhalten.
Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie
die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
Kinder, die nicht bei den Eltern haushaltszugehörig
sind und deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten, werden
durch die Bestimmungen des § 6 Abs. 5 FLAG 1967 mit
Vollwaisen, für die niemand unterhaltspflichtig ist und die deshalb einen
eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, gleichgestellt und haben unter
denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine
Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß
§ 6
Abs. 1-3 FLAG hat.
Minderjährige Vollwaisen haben gemäß
§ 6 Abs. 1 FLAG 1967 Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn a)
sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, b)
ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu
leisten ist und c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu
gewähren ist.
Volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, haben selbst gemäß
§ 6 Abs. 2 lit. a FLAG 1967 Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie für einen Beruf ausgebildet werden, wobei
§ 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz
FLAG 1967 anzuwenden sind. Bei Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes (StudFG) 1992, BGBl. Nr. 305,
genannte Einrichtung besuchen, gilt demnach gemäß
§ 2
Abs. 1 lit. b FLAG 1967 die Aufnahme als ordentlicher
Hörer als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch
ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorgehendes
Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung
oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen
Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der
Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums
durch Bestätigungen der im § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu
erbringen.
Gemäß
§ 10 Abs. 2 FLAG 1967
wird Familienbeihilfe vom Beginn de Monats gewährt, in dem die
Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf
Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine
Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund
hinzukommt.
Gemäß
§ 16 ASVG können sich
Personen, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert
sind (und ordentliche Studierende an einer Lehranstalt im Sinne des § 3
Abs. 1 Z 1 bis 7 des StudFG 1992 sind, bzw. die Lehrveranstaltungen oder
Hochschullehrgänge, die der Vorbereitung auf das Hochschulstudium dienen,
besuchen), in der Krankenversicherung auf Antrag selbstversichern.
Folgender Sachverhalt ist aufgrund der vom Bw. gemachten
Angaben bzw. der vom Bw. eingebrachten Unterlagen unbestritten vorgelegen und
wird dieser Entscheidung zugrunde gelegt: Der Bw.
ist
am datum1 geboren und somit im strittigen Zeitraum volljährig,
ist
türkischer Staatsbürger, die Einreise nach Österreich erfolgte im
März 2001,
wohnte
(laut Melderegister bis September 2005) im Haushalt seines Onkels, der ihn laut
vorgelegter Verpflichtungserklärung auch finanziell unterstützte,
war
im Sommersemester 2001 als außerordentlicher Studierender zum Besuch
einzelner Lehrveranstaltungen zugelassen, hat in diesem Semester den Kurs
"Deutsch - Anfänger" mit 15 Unterrichtseinheiten/Woche besucht und mit
Prüfung am 6.07.2001 abgeschlossen,
hat
im Wintersemester 2001/02 im Rahmen des Vorstudienlehrganges der Wiener
Universitäten den Universitätslehrgang zur Vorbereitung auf
Ergänzungsprüfungen besucht und die Ergänzungsprüfung aus
Deutsch gem. § 48 Abs. 2 UniStG am 26.06.2002 abgelegt,
war
vom Wintersemester 2002/03 bis zum Sommersemester 2006 zum Studium der
Betriebswirtschaft an der WU gemeldet,
war
vom Sommersemester 2003 bis Wintersemester 2004/05 auch zum Studium der
Volkswirtschaft an der Universität Wien (bzw. z.T. Mitbelegung an der WU)
zugelassen,
hatte
(laut vorgelegter Passkopie) den Aufenthaltstitel "Aufenthaltserlaubnis" mit der
Anmerkung "Ausbildung § 7 Abs.4 Z.1 FRG", befristet mit 24.11.2005,
ist
(laut Heiratsurkunde) seit August 2005 verheiratet; die Ehefrau des Bw. ist in
Österreich geboren, (laut Staatsbürgerschaftsnachweis) seit August
2004 österreichische Staatsbürgerin, sie war (laut
Versicherungsdatenauszug) im strittigen Zeitraum nichtselbständig
beschäftigt,
hat
im September 2005 das 26. Lebensjahr vollendet,
war
(laut Sozialversicherungsdatenauszug) bis 30.September 2005 in der
Krankenversicherung nach § 16 ASVG selbstversichert und hatte
kein eigenes Einkommen,
hat
(laut den vorgelegten "Abgangsbescheinigungen" vom 13.09.2006) die
Studienrichtungen Volkswirtschaft und Betriebswirtschaft abgebrochen und einen
Ausbildungsgang an der Islamischen Religionspädagogischen Akademie
begonnen.
hat
(laut Kopie des Aufenthaltsnachweises, ausgestellt am 19.11.2007, gültig
bis 19.11.2009) den Aufenthaltstitel "Familienangehöriger".
Anspruch auf Familienbeihilfe
besteht - bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für den Eigenbezug -
gemäß
§ 6 Abs. 2 FLAG 1967 nur bis zur Vollendung des
26. Lebensjahres. Da der Bw. im gegenständlichen Berufungsfall
unbestritten im September 2005 sein 26. Lebensjahr vollendet hat, ist im
Folgenden das Vorliegen der weiteren Anspruchsvoraussetzungen nur bis September
2005 relevant.
Der Bw. wohnte während seiner Aufenthalte im
Bundesgebiet im Zeitraum März 2001 bis September 2005 bei Verwandten (Onkel
und Tante). Da durch die zur Erlangung eines Aufenthaltstitels erforderliche
Verpflichtungserklärung des Onkels des Bw., für Unterkunft und
Unterhalt des Bw. für die Zeit des Aufenthaltes in Österreich zu
sorgen, ein Pflegschaftsverhältnis nicht begründet wurde - auch vom
Bw. wird das Vorliegen eines solchen nicht behauptet - gehört der Bw. nicht
zu den in § 2 Abs. 3 FLAG 1967 genannten nahen
Verwandten der Unterkunftsgeber in Österreich. Ein
Ausschließungsgrund wegen eines bestehenden Anspruches des Onkel (bzw. der
Tante) des Bw. liegt somit nicht vor.
Der Bw. hielt sich im obgenannten Zeitraum unbestritten mit
Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausbildung nach § 7 Abs.4 Z.1
Fremdengesetz* in Österreich auf.
*
Gemäß
§ 7 Abs. 4 Z.1 Fremdengesetz (FrG) idF
BGBl. I Nr. 75/1997 brauchen Drittstaatsangehörige eine
Aufenthaltserlaubnis, wenn ihr Aufenthalt ausschließlich dem Zweck eines
Studiums oder einer Schulausbildung dient, bzw. in der von 1.1.2003 bis
31.12.2005 geltenden Fassung, wenn der Aufenthalt ausschließlich dem Zweck
einer Schulausbildung oder eines ordentlichen oder außerordentlichen
Studiums (Ausbildung) dient und der Besuch von Universitätslehrgängen
nicht ausschließlich der Vermittlung der deutschen Sprache dient.
Gemäß
§ 7 Abs. 2 Fremdengesetz (FrG) idF BGBl. I Nr.
75/1997 berechtigen Aufenthaltstitel zum Aufenthalt für einen bestimmten
Zweck sowie zu den mit diesen Aufenthalten verbundenen Einreisen
Zum Vorbringen des Bw. die Nichtgewährung der
Familienbeihilfe wegen des Fehlens des "Mittelpunktes der Lebensinteressen"
entspringe einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, ist grundsätzlich
auszuführen:
Unabhängig vom Vorliegen des Mittelpunktes der
Lebensinteressen im Bundesgebiet haben Kinder nach § 6
Abs.5 FLAG 1967 nur dann einen eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe,
wenn sie nicht bei den Eltern haushaltszugehörig sind und die Eltern ihnen
nicht überwiegend Unterhalt leisten.
Da ein Kind nach § 2 Abs. 5 lit. b FLAG 1967 auch dann
zum Haushalt einer Person gehört , wenn sich das Kind nur
vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält oder
für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der
Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt, wurde
der Antrag des Bw. vom Finanzamt im Wesentlichen mit der Begründung
abgewiesen, dass der Bw. sich nur zu Studienzwecken in Österreich aufhalte
und der Familienwohnsitz des Bw. (weil haushaltszugehörig bei seinen
Eltern) in der Türkei liege.
Die Zugehörigkeit eines Kindes zum Haushalt einer
Person verlangt zwar grundsätzlich, dass das Kind bei einheitlicher
Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Bei Studierenden,
die am Studienort einen weiteren Wohnsitz zum Zwecke des Studiums haben und sich
im Wesentlichen während der Studienzeit aus Gründen der Ausbildung an
diesem Wohnsitz aufhalten, ist jedoch grundsätzlich davon auszugehen, dass
sie am Studienort nicht den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen haben, sondern
weiterhin ein Naheverhältnis zu ihrem bisherigen Familienverband haben.
Für die im Fall eines auswärts studierenden Kindes gegebene
räumliche Distanz zwischen der elterlichen Wohnung und der Zweitwohnung am
Studienort fingiert der Gesetzgeber daher mit der Bestimmung des § 2 Abs 5
lit b FLAG 1967 die Haushaltszugehörigkeit als nicht aufgehoben.
Das Vorbringen des Bw., sein Studium stehe absolut im
Vordergrund und der Großteil des Jahres werde zu diesem Zweck in
Österreich verbracht, spricht jedenfalls dafür, dass der Bw., den
Abschluss seines Studiums verfolgend, sich während seiner Ausbildung am
Studienort zu Ausbildungszwecken aufgehalten hat, deswegen aber die bisherige
Hausgemeinschaft mit den Eltern keinesfalls aufgegeben hat.
Ein weiteres Indiz, dass der Bw. weiterhin eine
Nahebeziehung zum Herkunftsland und Wohnland seiner Eltern hat, ergibt sich aus
dem Umstand, dass selbst noch auf dem vorgelegten Studienblatt für das
Wintersemester 2006/07 die Heimatadresse des Bw. mit "xxx", Türkei
angegeben ist.
Wenn der Bw. argumentiert, seine Türkei-Aufenthalte
seien sehr selten und auf wenige Wochen im Jahr beschränkt gewesen, ist
dazu auszuführen, dass bei Studenten, die sich während ihrer
Ausbildung am Studienort in einer Zweitunterkunft aufhalten, die Kriterien der
Aufenthaltsdauer (aufgrund der fiktiv anzunehmenden Haushaltszugehörigkeit)
im Allgemeinen nicht geeignet sind, das Naheverhältnis zu ihrem bisherigen
Familienverband als aufgelöst bzw. die bisherige Haushaltsgemeinschaft mit
den Eltern oder einem Elternteil als aufgehoben zu betrachten.
Auch das Vorbringen des Bw., dass er in Österreich
sowohl viele Verwandte als auch einen großen Freundeskreis habe, spricht
nicht gegen das Bestehen eines "fiktiven Haushaltes" gemäß
§ 2 Abs. 5 lit. a bzw. b FLAG 1967 mit den im
§ 2 Abs. 3 leg.cit. genannten nahen Verwandten. Die zum Zwecke
der Ausbildung getroffene Wahl eines Studienortes bringt für den Studenten
zweifelsfrei auch die Nutzung kultureller, wirtschaftlicher und sozialer
Angebote am Studienort sowie die zum Ausgleich erforderliche Freizeitgestaltung
am Studienort mit sich, die zu gesellschaftlichen und freundschaftlichen
Kontakten führen kann (und in der Regel auch führen wird). Studenten,
die sich (vorerst) nur zu Ausbildungszwecken am Studienort bzw. in einer
Zweitunterkunft in der Nähe des Studienortes aufhalten, gehören
trotzdem weiterhin dem Haushalt der Eltern an.
Erst dann, wenn während des Aufenthaltes irgendwann
die am Studienort vorhandenen Beziehungen über die reine Ausbildung
nennenswert hinausgehen, und z.B. durch Verehelichung und Gründung einer
eigenen Familie, wie im Falle des Bw., ein überwiegendes
Naheverhältnis zum Studienort begründet wird und damit auch
entscheidende wirtschaftliche und gesellschaftliche Anknüpfungspunkte
bestehen, ist auch die Annahme gerechtfertigt, dass der Aufenthalt am Studienort
dann nicht mehr (nur) Studienzwecken dient.
Im Berufungsfall ist jedenfalls davon auszugehen, dass sich
der Bw. bis zu seiner Verehelichung in einer Zweitunterkunft zu
Ausbildungszwecken im Bundesgebiet aufgehalten hat. Damit ist auch das Bestehen
eines "fiktiven Haushaltes" gemäß
§ 2
Abs. 5 lit. a oder b FLAG 1967 mit den im § 2
Abs. 3 leg.cit genannten nahen Verwandten bis dahin anzunehmen. Durch die
Verehelichung des Bw. bzw. dem Umzug aus der Wohnung seines Onkels in eine
gemeinsame Wohnung mit seiner Ehefrau ist die Haushaltszugehörigkeit des
Bw. bei den Eltern als aufgehoben anzusehen. Dies bewirkt jedoch für den
davor gelegenen Zeitraum nicht rückwirkend eine andere Beurteilung
hinsichtlich der Haushaltszugehörigkeit des Bw, weil für die
Gewährung der Familienbeihilfe nach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 immer die
tatsächlichen Verhältnisse im Anspruchszeitraum maßgeblich
sind.
Da die zeitliche Wirksamkeit eines den Beihilfenantrag ab
einem bestimmten Monat abweisenden Bescheides sich nur auf den Zeitraum bis zum
Eintritt einer Änderung der Sach- oder Rechtslage erstreckt (VwGH
29.09.2004, 2000/13/0103), und im Berufungsfall durch die Verehelichung des Bw.
ab August 2005 eine wesentliche Änderung der Sachlage eingetreten ist,
erstreckt sich der Bescheidzeitraum des erstinstanzlichen Bescheides im
vorliegenden Fall nur bis Juli 2001. Inwieweit die Ehefrau des Bw. ab der
Verehelichung im August 2005 verpflichtet war, dem Bw. Unterhalt zu leisten, ist
somit nicht in diesem Verfahren zu klären.
Nach den vorstehenden Ausführungen war im strittigen
Zeitraum nach den Bestimmungen des § 6 Abs. 5 FLAG 1967
in Verbindung mit § 2 Abs. 5 lit. b leg.cit. wegen der
fiktiven Haushaltszugehörigkeit des Bw. zu den Eltern der Anspruch auf
Familienbeihilfe sowie damit verbunden nach § 33 Abs.4 Z.3 lit. a
EStG1988 der Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag nicht gegeben. Eine
Prüfung, wieweit der Bw. im strittigen Zeitraum für einen Beruf
ausgebildet wurde, ist somit nicht weiter erforderlich.
Soweit der Bw. auf das
Assoziationsrecht zwischen der EWG und der Türkei, insbesondere auf die
Assoziationsratsbeschlüsse ARB 1/80 und ARB 3/80 verweist, ist
auszuführen:
Artikel 13 des Kapitels II, "Soziale Bestimmungen",
Abschnitt 1, "Fragen betreffend die Beschäftigung und die
Freizügigkeit der Arbeitnehmer", des Beschlusses Nr. 1/80 bestimmt:
"Die Mitgliedstaaten der
Gemeinschaft und die Türkei dürfen für Arbeitnehmer und ihre
Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem
Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der
Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen."
Die Gewährung der Familienbeihilfe erfolgt
unabhängig vom Zugang zum Arbeitsmarkt, jedoch gehört die
Familienbeihilfe unstrittig zu den Familienleistungen im Sinne von Artikel 4
Abs. 1 Buchstabe h des Beschlusses Nr. 3/80 und fällt folglich in
dessen sachlichen Geltungsbereich. Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80,
der die Überschrift "Gleichbehandlung" trägt, lautet:
"
Die
Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen und für die dieser
Beschluss gilt, haben die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses
Staates, soweit dieser Beschluss nichts anderes bestimmt."
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in seinem
Erkenntnis Zl. 2000/15/0204 vom 18.09.2003 ausgeführt:
"... Das
Gleichbehandlungsgebot des Art 3 Abs 1 des Beschlusses Nr.3/80 ist unmittelbar
anwendbar und entfaltet unmittelbare Wirkung. Es räumt dem Einzelnen Rechte
ein und ist daher geeignet, vom Einzelnen vor einem nationalen Gericht zur
Stützung des Begehrens geltend gemacht zu werden, um diskriminierende
Vorschriften einer Regelung eines Mitgliedstaats unangewendet zu lassen, die die
Gewährung eines Anspruchs von einer Voraussetzung abhängig macht, die
für Inländer nicht gilt. Des Erlasses ergänzender
Durchführungsvorschriften bedarf es insoweit nicht.
Art 3 Abs 1 des
Beschlusses Nr. 3/80 stellt für den besonderen Bereich der sozialen
Sicherheit die Durchführung und Konkretisierung des allgemeinen Verbotes
der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit dar, das in
Art 9 des Assoziationsabkommens verankert ist, der auf Art 12 EG verweist. Art 3
Abs 1 des Beschlusses Nr. 3/80 stellt im Geltungsbereich dieses Beschlusses
einen eindeutigen, unbedingten Grundsatz auf, der ausreichend bestimmt ist, um
von einem nationalen Gericht angewandt werden zu können, und der daher
geeignet ist, die Rechtsstellung des Einzelnen zu regeln (Hinweis EuGH 4. Mai
1999 C-262/96, Sema Sürül). ...".
Im vorliegenden Fall kommt jedoch keine innerstaatliche
Bestimmung zur Anwendung, die die Gewährung des Anspruchs von einer
für Inländer nicht geltenden Voraussetzung abhängig machen
würde. Es wird dem Bw. weder aufgrund des nur für einen begrenzten
Zeitraum erteilen Aufenthaltstitels die Gewährung der Familienbeihilfe
verwehrt, noch sind die im Berufungsfall maßgeblichen
Anspruchsvoraussetzung nach dem
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 nur für Personen mit
nicht österreichischer Staatsbürgerschaft erforderlich. Auch für
Kinder mit österreichischer Staatsbürgerschaft, deren Eltern sich
ständig im Ausland außerhalb des Gemeinschaftsgebietes aufhalten,
besteht bei Aufenthalt des Kindes in Österreich nur zu Studienzwecken - und
damit verbunden fiktiver Haushaltszugehörigkeit zu den Eltern nach
§ 2 Abs. 5 lit. b FLAG 1967 - kein Anspruch auf
Familienbeihilfe für das Kind selbst.
Damit liegt durch die Anwendung der im Berufungsfall
maßgeblichen innerstaatlichen Bestimmungen des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 auch eine Diskriminierung des Bw.
aufgrund der Staatsangehörigkeit nicht vor.
Es war daher war wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 3.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 5 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1686-W/05
- Stammnummer
- 33378
- Gültig
- 03.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF