Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0357-I/07
auswärtige Berufsausbildung; Studienort im Einzugsbereich des Wohnortes ja oder nein? Aufhebung unter Zurückverweisung wegen unzureichender Ermittlungen
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0357-I/07vom 28.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw.,vom 10. Jänner 2007
gegen die Bescheide des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom 7. Dezember 2006
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für den Zeitraum 2003
bis 2005 entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide vom 7.12.2006 und die Berufungsvorentscheidungen vom
1.3.2007 werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben.
Begründung
Im berufungsgegenständlichen Fall ist strittig, ob der
Berufungswerberin (Bw.) für die Tochter N.N. der Pauschalbetrag
gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 zusteht, wobei der Wohnort der
Tochter der Bw. in X-Dorf und der Studienort in Innsbruck gelegen ist (Distanz
weniger als 80 km, X-Dorf in den VO zu § 26 Abs. 3 StudfFG nicht
genannt). Das Finanzamt geht davon aus, dass der Studienort im
Einzugsbereich des Wohnortes (§ 34 Abs. 8 EStG 1988) liege. Die Bw.
vertritt hingegen die gegenteilige Ansicht.
Ist der jeweilige Ort bzw. die jeweilige Gemeinde - wie im
berufungsgegenständlichen Fall- in den Verordnungen gemäß
§
26 Abs. 3 1992 StudfFG nicht ausdrücklich angeführt, gelten
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort
gemäß
§ 2 Abs. 1 der Verordnung des BMF zur Berufsausbildung
eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 idgF, nur dann
als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die
Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort bzw. vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr
als je eine Stunde bei Benützung des günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittels beträgt (siehe hiezu z.B. LStR 2002, Rz 881, letzter
Absatz). Im gegenständlichen Fall ist daher entgegen der von der Bw.
im Vorlageantrag geäußerten Rechtsansicht der strittige
Pauschalbetrag nur zu gewähren, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum
Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als eine Stunde unter
Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels
beträgt, wobei für die Fahrzeitzeitermittlung die Grundsätze des
§ 26 Abs. 3 des StudFG 1992 anzuwenden sind. Die Vorinstanz traf in
den Berufungsvorentscheidungen vom 2.3.2007 (Bl. 82 d.A.) ohne
sachverhaltsbezogene Begründung die Feststellung, dass im
streitgegenständlichen Fall die Ausbildungsstätte der Tochter der Bw.
im "Einzugsbereich des Wohnortes" liege, wobei sich das Finanzamt nach der
Aktenlage offensichtlich auf eine Fahrplanabfrage betreffend den Stichtag
17.4.2007 stützte. Folgende
Verbindungen wurden für die Prüfung der Fahrzeit herangezogen (Bl. 50
bis 54 d.A.):
Angerberg - Innsbruck : Abfahrt um
13:31 und Ankunft um 14:30, Fahrzeit 59
Minuten Innsbruck - Angerberg : Abfahrt um
11:35 und Ankunft um 12:35, Fahrzeit 60
Minuten
Bei der Prüfung der Fahrzeit im Sinne des § 2
Abs. 1 der VO BGBl. 1995/624 ist nur auf jene Verkehrsverbindungen abzustellen,
die für den Auszubildenden unter Bedachtnahme auf die Unterrichtszeiten
tatsächlich in Frage kommen (insbesondere Abfahrt vor Unterrichtsbeginn und
Rückfahrt nach Unterrichtsende).
Im berufungsgegenständlichen Fall fehlen für die
Beantwortung der Frage, ob der Pauschalbetrag im Sinne des § 34 Abs. 8 EStG
1988 zusteht, sowohl Feststellungen zu den Unterrichtszeiten der Tochter der Bw.
in den Streitjahren als auch zu den unter Bedachtnahme auf die konkreten
Unterrichtszeiten tatsächlich in Frage kommenden Verkehrsverbindungen
(abgestellt auf die Streitjahre 2003 bis
2005).
Gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde zweiter Instanz, sofern sie keine das Verfahren
abschließende Formalerledigung zu treffen hat, die Berufung auch durch
Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger
Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs.
1 leg. cit.) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders
lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung
hätte unterbleiben können. Im weiteren Verfahren sind die
Behörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im
Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Durch die Aufhebung des
angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es
sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. Die dargelegten
Ermittlungsmängel lassen es nicht ausgeschlossen erscheinen, dass im Spruch
anders lautende Bescheide ergangen wären. Die Voraussetzungen für eine
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz liegen
daher vor. Da die fehlenden Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO) einen
relativ großen Umfang haben, ist es zweckmäßig, dass diese von
der Abgabenbehörde erster Instanz nachgeholt werden. Es ist nämlich in
erster Linie deren Aufgabe der ersten Instanz , die für die
Abgabenvorschreibung maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnisse festzustellen. Weiters normiert § 276 Abs. 6 erster Satz
BAO, dass die Abgabenbehörde erster Instanz eine Berufung erst nach
Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen der
Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen hat. Für eine
Ermessensübung in Richtung Aufhebung unter Zurückverweisung der
Rechtssache spricht weiters der Umstand, dass für die Bw. im Falle der
Sachverhaltsergänzung durch die Berufungsbehörde der
Tatsacheninstanzenzug verkürzt würde. Der Unabhängige
Finanzsenat, der sich in seiner Rolle als unabhängiger Dritter auf die
Funktion eines Kontroll- und Rechtsschutzorganes zu konzentrieren hat,
betrachtet es nicht als seine Aufgabe, eine derartige Ermittlungstätigkeit
erstmals durchzuführen.
Somit war wie im Spruch angeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 28. Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 1 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0357-I/07
- Stammnummer
- 29176
- Gültig
- 28.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF