Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0319-L/03
Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0319-L/03vom 23.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin
gegen den Bescheid des Finanzamtes betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin wurde abgesehen davon, dass
bloß für eines ihrer Kinder der Pauschbetrag für die
Berufsausbildung außerhalb des Wohnortes berücksichtigt wurde, mit
dem Bescheid datiert vom 22. Mai 2003 antragsgemäß zur
Einkommensteuer 2002 veranlagt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung datiert vom
27. Mai 2003 eingebracht am 2. Juni 2003, worin sie erklärt, dass
ihre Tochter in B studiere. Es sei jedoch möglich entsprechend der
Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 18. Dezember 2001
den Nachweis zu führen, dass die Fahrzeit zum Studienort unter Benutzung
des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels mehr als eine Stunde
betrage. Von ihrem Wohnort benötige sie zur Universität B 85 Minuten
(20 Minuten zum Bahnhof A, Wartezeit 5 Minuten, Zug A - B 20 Minuten,
Wartezeit Bahnhof B 5 Minuten, Straßenbahn Bahnhof zur Universität 35
Minuten), weswegen sie beantrage den pauschalierten "Absetzbetrag" zu
berücksichtigen.
Mit Berufungsvorentscheidung datiert vom 10. Juni 2003
wies das Finanzamt A das Berufungsbegehren mit der Begründung ab, dass
§ 26 Studienförderungsgesetz 1992 auf den die Verordnung BGBl.
Nr. 624/1995 in der Fassung BGBl. II Nr. 449/2001 verweise, von der Fahrzeit
zwischen Wohnort und Studienort aber nicht von der tatsächlichen Fahrzeit
zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte ausgehe. Es seien daher die
Fahrzeiten mit den innerörtlichen Verkehrsmitteln im Heimatort oder im
Studienort nicht in diese Fahrzeit einzurechnen. Maßgebend sei die
tatsächliche Fahrzeit zwischen diesen beiden Gemeinden. Diese betrage im
gegenständlichen Fall etwa 20 Minuten.
Im als "Antrag auf
Vorlage der Berufung beim unabhängigen Finanzamt" bezeichneten
Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
(Vorlageantrag) vom 8. Juli 2003 brachte die Berufungswerberin vor, dass ihres
Erachtens aus dem Text des § 26 Abs. 3
Studienförderungsgesetzes nicht herausgelesen werden könne, dass nur
die Bahnfahrt zwischen A und B (etwa 20 Minuten) zu berücksichtigen
wäre. In diesem Fall wäre ein Nachweis durch den Steuerpflichtigen
vollkommen überflüssig, eine Rückfrage der Abgabenbehörde
beim Bahnbetreiber ausreichen würde. Sinnvollerweise sei das Wort
Studienort als der Ort zu verstehen, an dem sich die Ausbildungsstätte
befinde. Dies sei die Universität in B - C, welche vom Bahnhof etwa
acht Kilometer entfernt liege. Die Strecke von der Wohnung der Berufungswerberin
zum Bahnhof betrage A 4 Kilometer.
Der im Vorlageantrag gestellte Antrag auf mündliche
Verhandlung wurde mit Schreiben vom 19. April 2004 in Folge eines am
16. April gemeinsam mit dem Vorstand des Finanzamtes A und dem steuerlichen
Vertreter der Berufungswerber beim Referenten durchführten
Erörterungstermins zurückgenommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Einigkeit besteht zwischen den Parteien über den zu
beurteilenden Sachverhalt, welcher den oben von der Berufungswerberin in der
Berufung beschriebenen Umständen entspricht.
In der Literatur und Judikatur wird als unstrittig
beurteilt, dass die Kosten der Berufsausbildung der Kinder grundsätzlich
als Unterhaltsverpflichtung in ihrer Gesamtheit als außergewöhnliche
Belastungen im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 1-3 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz
1988, BGBl. Nr. 400/1988) angesehen werden, da diese dem
Unterhaltsverpflichteten aufgrund seiner gesetzlichen Verpflichtung nach §
140 Abs. 1 ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811)
zwangsläufig erwachsen, durch den Abfluss dieser Geldbeträge
beziehungsweise Naturalleistungen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
entsprechend der zivilrechtlichen Judikatur wesentlich gemindert wird und im
Verhältnis zu anderen Steuerpflichtigen, welche keine
Unterhaltsverpflichtungen zu tragen haben, diese Ausgaben
außergewöhnlich sind (Doralt, Einkommensteuergesetz Kommentar Band
II, 7. Lieferung RZ 62 zu § 34 und die dort zitiert Judikatur).
Allerdings sind diese Ausgaben gemäß
§ 34
Abs. 7 Z 1 EStG 1988 "durch die
Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a und c EStG 1988 abgegolten, und zwar auch dann, wenn
nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm gemeinsam im Haushalt
lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3 EStG) Anspruch auf diese Beträge
hat" und kommt dafür keine weitere Berücksichtigung als
außergewöhnliche Belastung in Betracht (zur bestätigten
Verfassungskonformität dieser Regelung siehe das Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofs vom 27. Juni 2001, B 1285/00 - 8).
Für die Tochter der Berufungswerberin wurde von der
Berufungswerberin im Jahr 2002 sowohl Familienbeihilfe als auch
Kinderabsetzbetrag bezogen, wodurch allfällige außergewöhnliche
Belastungen der Berufungswerberin im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 1-3 EStG 1988
und damit auch die Kosten für Unterbringung und Versorgung ihrer Tochter
sowie die Kosten des Studienaufwandes gemäß
§ 34 Abs. 7 Z 1 EStG
1988 abgegolten worden sind. Ob ein gegenüber seinen Kindern zum Unterhalt
Verpflichteter für die den Fähigkeiten seiner Kinder entsprechende
Ausbildung nach Maßgabe seiner finanziellen Möglichkeiten mehr
ausgibt oder höheren persönlichen Einsatz in der Betreuung seiner
Kinder zeigt, als dies beim Durchschnitt der anderen Eltern üblich ist, hat
auf die Einordnung unter § 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988 keinen Einfluss
(siehe dazu auch die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs zur
Verfassungskonformität der "Familienbesteuerung" wie oben und
die dort zitierte Vorjudikatur).
Ausgenommen von der "Abpauschalierung" des
§ 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988 sind
"Aufwendungen für eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes" im
Sinne des § 34 Abs. 8 EStG 1988 idF. BGBl. Nr. 59/2001. Diese gelten dann
als außergewöhnliche Belastung,
"wenn im Einzugsbereich des Wohnortes
keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
€ 110,00 S pro Monat der Berufsausbildung
berücksichtigt".
Es ist daher die Frage zu
beantworten, ob die Johannes Kepler Universität B als
Ausbildungsstätte noch als im "Einzugsbereich" des Wohnortes
der Berufungswerberin gelegen anzusehen ist oder nicht.
In der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 wird im § 1 bestimmt,
dass Ausbildungsstätten, welche vom Wohnort mehr als 80 Kilometer entfernt
sind, außerhalb des Einzugsbereiches liegen. § 2 Abs. 2
leg. cit. legt Folgendes fest:
"Ausbildungsstätten innerhalb einer
Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten als innerhalb des Einzugsbereiches des
Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und
Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305,
zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von
einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter
Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je
eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3
des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem
Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz
Nennung in einer Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden
Fassung als nicht mehr zumutbar." Entsprechend § 5 der
letztgenannten Verordnung ist die Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort
B vom Wohnort der Berufungswerberin zeitlich zumutbar.
§ 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetz legt
fest, dass der zuständige Bundesminister durch Verordnung festzulegen hat,
von welchen Gemeinden diese tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch
zumutbar ist und führt weiter aus: "Eine Fahrzeit von mehr als je
einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten
öffentlichen Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr
zumutbar.".
In der Zusammenschau der bis jetzt aufgezählten Normen
ergibt sich, dass auch dann, wenn, wie im Fall der Berufungswerberin, in der
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die
Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992
(BGBl. 605/1993) die Hin- und Rückfahrt zum Studienort (im Fall der
Berufungswerberin Salzburg) zum Wohnort (A) als zeitlich noch zumutbar
bezeichnet wird, der Studienort als nicht im Einzugsbereich gelegen im Sinn des
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 anzusehen ist, sofern die tägliche Fahrzeit zum
und vom Studienort unter Benutzung des günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittels mehr als eine Stunde beträgt.
Geht man davon aus, dass die oben genannten Verordnungen,
den gesetzlichen Begriff "Einzugsbereich des Wohnortes" definieren
und dass Verordnungen im Verhältnis zu Gesetzen dem Prinzip der
deckungsgleichen Entsprechung unterliegen, sowie, dass die Verordnung des
Bundesministeriums für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines
Kindes außerhalb des Wohnortes in der Fassung BGBl. II Nr. 449/2001 dem
Gesetz entspricht, so kann sie den Begriff Einzugsbereich nicht anders
definieren als das Gesetz selbst.
Hilfestellung bietet hier § 22 der Verordnung des
Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit
von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992 in der Fassung BGBl.
II Nr. 295/2001 vom 15.8.2001 wonach, wenn in einem Verfahren über die
Zuerkennung von Studienbeihilfe nachgewiesen wird, dass von einer Gemeinde die
tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde
beträgt, die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort
trotz Nennung in der Verordnung als nicht zumutbar gilt.
Damit hat der Verordnungsgeber den Gesetzesbegriff
Einzugsbereich des Wohnortes als Einzugsbereich der Wohngemeinde definiert. Die
dem Gesetzgeber dabei vorschwebende Vorstellung, das nur der Fahrtaufwand
zwischen Wohn- und Studiengemeinde nach § 34 Abs. 8 EStG 1988
pauschal abgegolten werden soll, findet seine Erklärung darin, dass damit
die Wege in der Wohn- und Studiengemeinde unberücksichtigt bleiben sollen,
egal ob diese in einer oder in zwei Gemeinden liegen. Besonders anschaulich wird
dies, wenn man bedenkt, dass auch in der Gemeinde Wien, wo die Entfernung
zwischen Wohnung und Lehrsaal theoretisch 30 Kilometer (oder mehr je nach
Straßenverlauf) sein könnte, keinesfalls der Pauschbetrag nach
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 zusteht. Würde man jedoch den
Gesetzesbegriff "Wohnort", wie es die Berufungswerberin implizit
vorschlägt, als jenen Platz verstehen wollen, an welchem sich die Wohnung
befindet, wäre jedes Verlassen dieser Wohnung zum Zweck der Ausbildung
schon ausreichend, um einen Anspruch auf eine pauschalierten Ersatz der dadurch
entstehenden Kosten zu begründen. Wenn man den oben beschriebenen
Ausnahmecharakter des § 34 Abs. 8 EStG 1988 bedenkt, scheint eine
solche Interpretation der Absicht des Gesetzgebers und auch dem Wortsinn im
Regelungszusammenhang zuwiderzulaufen.
Die Fahrtzeit zwischen den Wohngemeinden B und A
beträgt nach dem richtigen Vorbringen der Berufungswerberin etwa 20
Minuten.
Unter Anwendung der oben erläuterten Rechtslage
bedeutet dies aber, dass für die Tochter der Berufungswerberin die
tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnort A und Studienort B
zumutbar gewesen und daher der Ausbildungsort als im Einzugsbereich des
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 gelegen anzusehen ist und die Berufung
abzuweisen war.
Linz,
23. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0319-L/03
- Stammnummer
- 10348
- Gültig
- 23.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF