Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0333-I/06
Vorliegen einer auswärtigen Berufsausbildung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0333-I/06vom 23.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Berater, vom
14. Dezember 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck, vertreten
durch Finanzanwalt, vom 9. Dezember 2005 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. (Berufungswerberin) beantragte in der
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004
Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung
für ein Kind wegen auswärtiger Berufsausbildung.
Mit Ausfertigungsdatum 9. Dezember 2005 erließ das
Finanzamt den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004. Die beantragte
außergewöhnliche Belastung wurde (begründungslos) nicht
gewährt.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2005 wurde fristgerecht
Berufung erhoben und ausgeführt, bei der Veranlagung sei offenbar vergessen
worden, die außergewöhnliche Belastung wegen auswärtiger
Berufsausbildung (Z-Schulen in 4444 Y, Internat) für die Tochter W, geb. am
2222, zu gewähren.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 22.
März 2006 wurde ausgeführt, Aufwendungen für eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes würden
gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG dann als außergewöhnliche
Belastung gelten, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit bestehe. Mehraufwendungen, die durch einen
auswärtigen Schulbesuch oder durch ein auswärtiges Studium entstanden
seien, seien dann nicht zwangsläufig, wenn dieser Schulbesuch oder dieses
Studium bei gleichen Bildungschancen und gleichen Berufsaussichten auch an
einer im Wohnort oder im Nahebereich des Wohnortes gelegenen Schule oder
Universität absolviert werden könnte (vgl. da VwGH
31.3.1987,86/14/0137). Die Y-Schule in A vermittle dieselben Bildungschancen und
Berufsaussichten wie die von der Tochter der Bw. besuchte Schule in 4444 Y.
Im rechtzeitig gestellten Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 24. April 2006
wurde noch vorgebracht, die Y-Schule vermittle zwar dieselben Bildungschancen
und Berufaussichten wie die Schule Y. Bei der Y1-Schule handle es sich aber um
eine Privatschule. Der Besuch dieser Schule würde zusätzliche Kosten
von 225,99 €/Monat verursachen. Die Kosten der Internatsunterbringung
würden diesfalls nicht wegfallen, da die Verbindung mit öffentlichen
Verkehrsmitteln eine tägliche Rückkehr zum Wohnort nicht zulasse.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes gelten gemäß
§ 34 Abs. 8
EStG 1988 dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich
des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
110,00 € pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Die zu § 34 Abs. 8 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988,
ergangene Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995,
wurde mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. II Nr.
449/2001, mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2002, wie folgt geändert und
lautet in der für das Jahr 2004 maßgebenden Fassung:
"§ 1.
Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind,
liegen nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes.
§ 2. (1)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten
dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die
Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr
als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs.
3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305,
anzuwenden.
(2)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten
als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen
Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach
den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind.
Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die
tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall
gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung
in einer Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden
Fassung als nicht mehr zumutbar.
(3)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im
Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die
innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben,
für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine
Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (z.B. Unterbringung in einem
Internat).
§ 3. Erfolgt die
auswärtige Berufsausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses, steht
der pauschale Freibetrag für die auswärtige Berufsausbildung nur dann
zu, wenn die Voraussetzungen gemäß
§§ 1 und 2 vorliegen und
von den Eltern Unterhaltszahlungen von nicht untergeordneter Bedeutung für
eine Zweitunterkunft am Schulort oder für Fahrtkosten zu leisten
sind."
Bei Auslegung der Voraussetzung des § 34 Abs. 8 EStG
1988 "entsprechende Ausbildungsmöglichkeit" wird nach der Rechtsprechung
auf einen gleichartigen Ausbildungsabschluss und auf die Vergleichbarkeit der
Ausbildung ihrer Art nach abgestellt. Dies gilt nicht nur für die
Ausbildung an einer Hochschule, sondern an einer Schule schlechthin. Die
Formulierung "entsprechende" ist sohin nicht im Sinne von "gleich", sondern von
"gleichwertig" zu verstehen (vgl. VwGH vom 22.12.2004,
2003/15/0058).
Im Berufungsfall ist unbestritten, dass die Y-Schule
dieselben Bildungschancen und Berufsaussichten vermittelt wie die Schule
für S in Y. Es ist daher von einer Vergleichbarkeit der Ausbildung
auszugehen.
Es wird lediglich vorgebracht, dass die Y-Schule eine
Privatschule sei. Der Besuch dieser Schule würde zusätzliche Kosten
von 225 €/Monat verursachen. Auch die Kosten der Internatsunterbringung
würden bei Besuch der Y1-Schule nicht wegfallen, da die Verbindung mit
öffentlichen Verkehrsmitteln eine tägliche Rückkehr zum Wohnort
nicht zulassen würde.
Zunächst ist festzuhalten, dass zwischen R und T nur
15 km liegen. Die Fahrt zwischen T und R Bahnhof beträgt nach den Angaben
der Bw. in der Vorhaltsbeantwortung vom 7. September 2006 40 Minuten. Bei der
Y2-Schule handelt es sich um eine Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht.
Nach den Angaben der Bw. würden die Kosten für die Y1-Schule ohne
Internat 225 €/Monat und die Ausbildungskosten mit Internatsunterbringung
490 €/Monat betragen. Demgegenüber würden bei Besuch der Schule
für S in Y nur Internatskosten im Betrag von 330 €/Monat
anfallen.
Auf der Homepage der Y2-Schule werden die Ausbildungskosten
der 5-jährigen Lehranstalt wie folgt dargestellt:
Ausbildungskosten mit Internatsunterbringung:
|
Schul- und Ausbildungsbeitrag
|
€ 110/Schulmonat
|
Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und
Abendessen, Abendjause) einschließlich Materialaufwand für
Küchenwirtschaft und Servicekunde
|
€ 240/Schulmonat
|
Unterbringung mit pädagogischer Betreuung und
Lernbeaufsichtigung
|
€ 150/Schulmonat
|
Gesamtkosten
|
€ 500/Schulmonat
Die Ausbildungskosten für die
Tagesschule:
|
Schul- und Ausbildungsbeitrag
|
€ 110/Schulmonat
|
Materialaufwand für Küchenwirtschaft und
Servicekunde einschließlich Mittagessen
|
€ 240/Schulmonat
|
Gesamtkosten
|
€ 230/Schulmonat
Dies bedeutet, dass sich das reine Schulgeld für die
Y1-Schule auf 110 €/Monat beläuft. Was den Materialaufwand für
Küchenwirtschaft und Service anbelangt, ist zu bemerken, dass ein
derartiger Beitrag auch an öffentlichen Schulen zu leisten ist.
Hinsichtlich der Kosten für das Mittagessen ist festzuhalten, dass diese
nicht nur einer Vielzahl von Steuerpflichtigen, deren Kinder täglich zum
Schul- oder Studienort anreisen erwachsen, sondern auch einer Vielzahl von
Steuerpflichtigen im Einzugsbereich größerer Städte. Auch wenn
die Kinder am Schulort wohnen, ist es keinesfalls gewährleistet, dass sie
die Mahlzeiten im elterlichen Haushalt einnehmen können.
Der Behauptung, dass auch beim Besuch der Y1-Schule
Internatskosten angefallen seien, da die Verbindung der öffentlichen
Verkehrsmittel eine Rückkehr zum Wohnort nicht zulassen würden wurde
trotz Ersuchen des unabhängigen Finanzsenates (vgl. Vorhalt vom 16. August
2006, Punkt 4a) nicht nachgewiesen. Hiezu wurde nur ausgeführt:
"Internatsunterbringung wegen Betreuung und Lernbeaufsichtigung sowie die
Möglichkeit für kostenlose Lernhilfe".
Die Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr zum
Wohnort liegt nach Meinung des Senates nicht vor. Der Wohnort T liegt -
wie bereits ausgeführt - nur 15 km von R entfernt. Die
Ausbildungsstätte liegt somit gemäß
§ 1 der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 idF BGBl. II Nr. 449/2001
innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes. Zudem wird der Wohnort T in der
der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über
die nach dem Studienförderungsgesetz 1992 dem Studienort gleichzusetzenden
Gemeinden, BGBl. 605/1993, genannt. Demgemäß ist die tägliche
Hin- und Rückfahrt zum Studienort R von T aus zumutbar.
Gemäß
§ 2 dieser Verordnung gelten
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort dann
als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die
Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr
als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittels beträgt.
Die Verordnung BGBl. II Nr. 449/2001 verweist für die
Fahrtzeitermittlung auf die Grundsätze des § 26 Abs. 3
Studienförderungsgesetzes 1992. Die Verordnung BGBl. II Nr. 449/2001 stellt
wie das Studienförderungsgesetz 1992 auf den Wohnort bzw. den
Ausbildungsort und nicht die Wohnung bzw. die Ausbildungsstätte ab. Auch
die Verordnungen zum Studienförderungsgesetz 1992 gehen von
standardisierten Werten aus. Es ist somit nicht die tatsächliche
Gesamtfahrtzeit maßgebend, sondern die tatsächliche Fahrtzeit
zwischen diesen beiden Gemeinden (Fahrtzeit Wohnort - Studienort). Hiebei ist
die Fahrtzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an
denen üblicherweise die Fahrt zwischen diesen Gemeinden mit dem jeweiligen
öffentlichen Verkehrsmittel angetreten bzw. beendet wird. Auch die Studie
des Österreichischen Instituts für Raumplanung, die den Verordnungen
zum Studienförderungsgesetz 1992 zu Grunde liegt, rechnet mit dem
jeweiligen Stadtzentrum bzw. zentralen Bahnhöfen und
Haltestellen.
Da die Verordnung hinsichtlich der Nachweisführung
einer eine Stunde übersteigenden Wegzeit auf die jeweilige Gemeinde (den
Wohnort bzw. den Ausbildungsort) und nicht auf die Wohnung bzw. die
Ausbildungsstätte abstellt, ist somit nicht die tatsächliche
Gesamtfahrzeit maßgebend, sondern die Fahrzeit mit dem "günstigsten
öffentlichen Verkehrsmittel" zwischen diesen beiden Gemeinden. Hiebei ist
die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an
denen üblicherweise die Fahrt zwischen diesen Gemeinden mit dem jeweiligen
öffentlichen Verkehrsmittel angetreten bzw. beendet wird.
Im Geltungsbereich der Verordnung BGBl. Nr. 624/1995
ist die Strecke zwischen der zentralen Haltestelle des in Betracht kommenden
öffentlichen Verkehrsmittels im Wohnort einerseits und der zentralen
Haltestelle im Ausbildungsort andererseits maßgebend.
Eine Prüfung ist dann vorzunehmen, wenn der
Ausbildungsort von keiner Verordnung umfasst ist oder bei einer
"Verordnungsgemeinde" der Nachweis einer längeren Fahrzeit geführt
wird.
Der Nachweis, dass die tägliche Fahrtzeit zwischen T
und R je Richtung mehr als eine Stunde betrage, ist der Bw. nicht gelungen. Nach
Angaben der Bw beträgt die Fahrtdauer von T nach R (Bahnhof) 40 Minuten.
Nach den U Fahrplänen kommt danach noch eine 16 minütige Fahrt zur
Ausbildungsstätte (Y1-Schule).
Da die Erreichbarkeit mit den öffentlichen
Verkehrsmitteln (Bussen) regelmäßig unter Tags unter einer Stunde
Fahrzeit liegt, vermag der unabhängige Finanzsenat die Meinung der Bw. ,
bei Besuch der Y1-Schule sei eine Internatsunterbringung der Tochter aufgrund
der Verbindungen der öffentlichen Verkehrsmittel erforderlich gewesen,
nicht zu teilen.
Erläuternd wird erwähnt, dass der Umstand, dass
im Wohnort und im Ausbildungsort mit Verkehrsmitteln oder zu Fuß weitere
Strecken zurückgelegt werden müssen, für die Beurteilung der
Fahrtzeit zwischen Wohn- und Studienort nach der geänderten Verordnung
irrelevant ist.
Bei Besuch der Y1-Schule, die im Einzugsbereich des
Wohnortes liegt, wären im Wesentlichen Kosten in Höhe des monatlichen
Schulgeldes von 110 € angefallen. Diese ist wären jedoch
gemäß
§ 37 Abs. 7 EStG 1988 nicht
berücksichtigungsfähig.
Da im Einzugsbereich des Wohnortes in R im Streitjahr
unbestritten eine "entsprechende Ausbildungsmöglichkeit" bestanden hat,
konnten die beantragten außergewöhnliche Belastung wegen
auswärtiger Berufsausbildung nicht gewährt werden. Dem Umstand, dass
es sich bei der Y2-Schule um eine Privatschule mit Öffentlichkeitsstatut
gehandelt hat, kommt hiebei keine entscheidende Bedeutung zu.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Innsbruck,
am 23. Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
auswärtige Berufsausbildungentsprechende AusbildungsmöglichkeitPrivatschuleUnzumutbarkeit der täglichen Rückkehr zum Wohnort
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0333-I/06
- Stammnummer
- 26903
- Gültig
- 23.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF