…dass im Wohnort und im Ausbildungsort mit Verkehrsmitteln oder zu Fuß weitere Strecken zurückgelegt werden müssen - der Bw wandte nämlich ein, dass seine Tochter ein weiteres Verkehrsmittel zum Hauptbahnhof i verwenden müsste -, für die Beurteilung der Fahrtzeiten zwischen Wohn- und Studienort nach der geänderten Verordnung…
…Fahrtzeiten für die Fahrt zum Studienort und zurück aus den Sachverhaltsfeststellungen des Finanzamtes in seiner Berufungsvorentscheidung vom 25. September 2007, den im Akt befindlichen ausgedruckten ÖBB-Fahrplänen sowie den vom Bw vorgelegten Fahrplänen ersichtlich. Aus diesen Fahrplänen ist jedenfalls ersichtlich, dass zwischen Wohn- und Studienort…
…zurückgelegt werden müssen, für die Beurteilung der Fahrtzeit zwischen Wohn- und Studienort nach der geänderten Verordnung irrelevant ist (siehe Lohnsteuerprotokoll 2002, P 1.18.3). Die einzige, seit Oktober 2001 neu hinzugekommene Möglichkeit für die Abgabenbehörde auf individuelle Umstände - und nicht auf standardisierte, vom Einzelfall…
…45/2015 und 249/2016 jeweils als Gemeinde angeführt, von der aus "die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort ***6*** zeitlich noch zumutbar" ist. Es kam, wie ausgeführt, lediglich auf die Fahrtzeit zwischen Wohn- und Ausbildungsort mit dem schnellsten Verkehrsmittel und nicht auf…
…zurückgelegt werden müssen, für die Beurteilung der Fahrtzeit zwischen Wohn- und Studienort nach der geänderten Verordnung irrelevant ist (siehe Lohnsteuerprotokoll 2002, P 1.18.3). Die einzige, seit Oktober 2001 neu hinzugekommene Möglichkeit für die Abgabenbehörde auf individuelle Umstände - und nicht auf standardisierte, vom Einzelfall…
…eingeholte Fahrplanauskunft ergibt eine Fahrtzeit von A nach Wien (Stadtrand) von je unter einer Stunde. Erläuternd wird erwähnt, dass der Umstand, dass im Ausbildungsort mit innerstädtischen Verkehrsmitteln weitere Strecken zurückgelegt werden müssen, für die Beurteilung der Fahrtzeit zwischen Wohn- und Studienort nach der geänderten Verordnung…
…Bw einen Nachweis über eine Fahrtzeit von mehr als einer Stunde zu erbringen keine Erfolgsaussichten. Erläuternd wird erwähnt, dass der Umstand, dass im Ausbildungsort mit innerstädtischen Verkehrsmitteln weitere Strecken zurückgelegt werden müssen, für die Beurteilung der Fahrtzeit zwischen Wohn- und Studienort nach der geänderten Verordnung…
…dass im Ausbildungsort mit innerstädtischen Verkehrsmitteln weitere Strecken zurückgelegt werden müssen, für die Beurteilung der Fahrtzeit zwischen Wohn- und Studienort nach der geänderten Verordnung irrelevant ist. Auf die individuelle Unterrichtsgestaltung (also in Abstimmung auf die Verfügbarkeit konkreter Züge) kommt es nach der derzeitigen Verwaltungspraxis nicht…
…erwähnt, dass der Umstand, dass im Wohnort und im Ausbildungsort mit Verkehrsmitteln oder zu Fuß weitere Strecken zurückgelegt werden müssen, für die Beurteilung der Fahrtzeit zwischen Wohn- und Studienort nach der geänderten Verordnung irrelevant ist. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen. Wien, am 21…
…innerstädtischen Verkehrsmitteln weitere Strecken zurückgelegt werden müssen, für die Beurteilung der Fahrtzeit zwischen Wohn- und Studienort nach der geänderten Verordnung irrelevant ist. Die einzige, seit Oktober 2001 neu hinzugekommene Möglichkeit für die Abgabenbehörde auf individuelle Umstände - und nicht auf standardisierte, vom Einzelfall losgelöste Regelungen - Bedacht…
…innerstädtischen Verkehrsmitteln weitere Strecken zurückgelegt werden müssen, für die Beurteilung der Fahrtzeit zwischen Wohn- und Studienort nach der geänderten Verordnung irrelevant ist. Die einzige, seit Oktober 2001 neu hinzugekommene Möglichkeit für die Abgabenbehörde auf individuelle Umstände - und nicht auf standardisierte, vom Einzelfall losgelöste Regelungen - Bedacht…
…Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in der Verordnung als nicht zumutbar gilt. Damit hat der Verordnungsgeber den Gesetzesbegriff Einzugsbereich des Wohnortes als Einzugsbereich der Wohngemeinde definiert. Die dem Gesetzgeber dabei vorschwebende Vorstellung, das nur der Fahrtaufwand zwischen Wohn- und Studiengemeinde nach …
…D die tägliche Hin- und Rückfahrt zum Studienort zumutbar ist. Erläuternd wird hinzugefügt, dass der Umstand, dass im Wohnort und im Ausbildungsort mit Verkehrsmitteln oder zu Fuß weitere Strecken zurückgelegt werden müssen, für die Beurteilung der Fahrtzeiten zwischen Wohn- und Studienort nach der geänderten Verordnung…
…Hin - und Rückfahrt dann, wenn eine Fahrzeit zwischen Wohn - und Studienort von 1 Stunde (bezogen auf das günstigste öffentliche Verkehrsmittel) nicht überschritten wird. Sofern ein Wohnort in den jeweiligen Verordnungen genannt ist, ist von der zeitlichen Zumutbarkeit auszugehen. D. ist in Bezug auf den Studienort…
…Hin - und Rückfahrt dann, wenn eine Fahrzeit zwischen Wohn - und Studienort von 1 Stunde (bezogen auf das günstigste öffentliche Verkehrsmittel) nicht überschritten wird. Sofern ein Wohnort in den jeweiligen Verordnungen genannt ist, ist von der zeitlichen Zumutbarkeit auszugehen. C. ist in Bezug auf den Studienort…
…einer Stunde Fahrzeit bewältigt werden. Demnach stehen folgende Verbindungen mit folgenden Fahrzeiten zur Verfügung: […] Was die Rückfahrt ***K1*** HBH - ***OrtX*** anlangt, so weist der Fahrplan nachstehende Kursverbindungen aus: […] Demnach steht fest, dass die reine Fahrzeit zwischen Wohn- und Studienort (Ausgangs- und Endpunkt ist…
…wenn der Ausbildungsort von keiner Verordnung umfasst ist oder bei einer "Verordnungsgemeinde" der Nachweis einer längeren Fahrzeit geführt wird. Wie bereits dargelegt, ist für die Berechnung der Fahrzeit zwischen Wohn- und Studienort der Umstand, dass im Ausbildungsort mit innerstädtischen Verkehrsmitteln weitere Strecken zurückgelegt werden müssen…
…dass der Umstand, dass im Wohnort und im Ausbildungsort mit Verkehrsmitteln oder zu Fuß weitere Strecken zurückgelegt werden müssen, für die Beurteilung der Fahrtzeit zwischen Wohn- und Studienort nach der geänderten Verordnung irrelevant ist. Bei Besuch der Y1-Schule, die im Einzugsbereich des Wohnortes liegt…
…Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in der Verordnung als nicht zumutbar gilt. Damit hat der Verordnungsgeber den Gesetzesbegriff Einzugsbereich des Wohnortes als Einzugsbereich der Wohngemeinde definiert. Die dem Gesetzgeber dabei vorschwebende Vorstellung, das nur der Fahrtaufwand zwischen Wohn- und Studiengemeinde nach …
…a.O.). Wie bereits obenstehend ausführlich dargestellt, beträgt im gegenständlichen Fall die Fahrtzeit zwischen Wohn- und Ausbildungsort in beiden Fällen weniger als eine Stunde. Die Behauptung des Bw in den Anträgen auf Vorlage der Berufungen (untermauert durch die, wie sich im Zuge der Erhebungen herausstellte…