Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0065-L/11
Wenn auch im konkreten Fall besondere Gründe in Form eines Aufnahmestopps an der ersten Schule in der Nähe des Wohnortes vorlagen, die den Sohn des Bws. zum Besuch einer anderen entsprechenden (zweiten) Ausbildungsstätte veranlassten, sind die Kriterien der Verordnung zu § 34 Abs. 8 EStG 1988 in Vbdg. mit BGBl 449/2001 StudFG 1992 betreffend Auswärtigkeit heranzuziehen. Die getroffene Wahl fiel allerdings auf eine Ausbildungsstätte innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes. Der Nachweis einer eine Stunde übersteigenden Fahrzeit konnte nicht erbracht werden. Die dritte mögliche Schule außerhalb des Einzugsbereiches wurde vom Sohn nicht in Erwägung gezogen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0065-L/11vom 15.03.2011
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adresse, vertreten durch WTH,Adresse2, vom 22. November 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes V vom 19. Oktober 2010 betreffend Einkommensteuer 2009 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (in der Folge mit Bw. abgekürzt) ist Unternehmer. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 wurden Aufwendungen für die auswärtige Berufsausbildung (Besuch der Schule für allgemeine Gesundheits -und Krankenpflege in Salzburg -
Freibetrag gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988, 1-12/2009) für den Sohn F. , geb. am 27.02.1987, geltend gemacht.
Im Einkommensteuerbescheid vom 19. Oktober 2010 wurden die geltend gemachten Aufwendungen mit folgender Begründung nicht anerkannt:
"Da sich in V. eine Schule für allgemeine Gesundheits -und Krankenpflege befinde, könnten die Aufwendungen für die auswärtige Berufsausbildung des Sohnes F.in S. nicht berücksichtigt werden".
Berufung
"Auftrags der Mandantschaft erheben wir gegen den Einkommenssteuerbescheid 2009 vom
19.10. 2010 das Rechtsmittel der Berufung und stellen den Antrag auf Aussetzung bis zur
Entscheidung".
Sachverhalt
"Seitens der Finanzbehörde wurden die Aufwendungen für die Berufsausbildung des Sohnes F.als außergewöhnliche Belastung nicht anerkannt. Die Finanzbehörde begründet dies damit, dass sich in V. eine Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege befinde und daher die Aufwendungen für den Schulbesuch in S. nicht berücksichtigt werden könnten".
Begründung
"Gemäß beiliegender Bestätigung von Herrn Sohn vom 1.11.2010 habe sich dieser bei insgesamt 3 Schulen beworben. ln V. habe er eine Absage erhalten, da die Kapazitäten zur Aufnahme bereits erschöpft gewesen seien. Aus diesem Grund musste er eine auswärtige Schule auswählen und habe daher die Gesundheits- und Krankenpflegeschule in S. besucht. Den Sohn treffe hier kein Verschulden und es habe keine Wahlmöglichkeit zum Besuch der örtlichen Schule bestanden. Aus diesem Grund ersuchen wir um Stattgebung der Berufung sowie Aussetzung der Einhebung bis zur Berufungsentscheidung".
Bestätigung (Beilage zur Berufung) vom 01.11.2010
"lch habe mich 2006 für die Ausbildung zu allgemeinen Gesundheits-und Krankenpfleger in V. , S. und W. beworben. Da ich in V.eine Absage erhalten hatte, absolvierte ich die Schule für Gesundheits- und Krankenpflege
in S. (Unterschrift Sohn)
.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 29.11.2010 wurde die Berufung
vom 22.11.2010 gegen den
Einkommensteuerbescheid 2009
vom 19.10.2010 als unbegründet abgewiesen.
Begründung
"Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn in Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestehe. Gemäß
§ 1 der Verordnung des BMF zur Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 idgF, lägen Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt seien, nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes.
Gemäß Routenplaner bzw. gemäß den Tarifkilometern der Post/Bundesbahn liege R. nicht weiter als 80 km vom Studienort S. entfernt. Die Fahrzeit zwischen den Gemeinden mit den öffentlichen Verkehrsmitteln betrage auch nicht länger als eine Stunde.
Dem Antrag auf Gewährung des Freibetrages für das auswärtige Studium ihres Sohnes F. könnte demnach nicht Folge geleistet werden. Die Berufung sei daher als unbegründet abzuweisen".
Im Vorlageantrag vom 29.12.2010 wurde vom Bw. ausgeführt:
Gemäß Routenplaner für ein öffentliches Verkehrsmittel betrage die durchschnittliche Fahrzeit vom Gemeindeamt R. bis zum Veranstaltungsort in S.1 Stunde und 31 Minuten
. Für die Veranstaltungsbeginnzeit von 8 Uhr müsste ein öffentliches Verkehrsmittel bereits um 6 Uhr 43 beim Gemeindeamt R. bestiegen werden, dazu bedürfe es noch einer Gehstrecke von ca. 4 km vom Wohnhaus in Ri. zum Gemeindeamt. Gemäß BGBl. Nr. 449/2001 § 2 (2) sei jedoch eine tägliche Fahrzeit
von mehr als 1 Stunde nicht zumutbar
. Auch wenn die Entfernung
mit 79 km unter 80 km
liege, wäre zudem durch die minimale Abweichung ein
Härtefall
für den Steuerpflichtigen gegeben. Wir ersuchen daher um antragsgemäßer Stattgebung der Berufung.
Über die Berufung wurde erwogen:
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110,00 € pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Mit dem Pauschale sind alle Internats- und Fahrtkosten abgegolten (LStR 2002 Rz 879, vgl. auch Doralt, EStG, 11.Auflage (1.7.2007),Rz 69 zu § 34).
Zu § 34 Abs. 8 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, erging eine Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 (im Folgenden Verordnung genannt).
Gemäß
§ 1 dieser Verordnung liegen Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 Kilometer entfernt sind, nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes.
Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2002 (§ 4 der Verordnung idF BGBl. II Nr. 449/2001) wurde § 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, wie folgt neu gefasst:
§ 2 lautet:
(1) Ausbildungsstätten
innerhalb einer Entfernung von 80 km
zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort
mehr als je eine Stunde
unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die
Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305
, anzuwenden.
(2) Ausbildungsstätten
innerhalb einer Entfernung von 80 km
zum Wohnort gelten als
innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes
gelegen, wenn
von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort
nach den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305,
zeitlich noch zumutbar
sind. Abweichend davon
kann nachgewiesen
werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort
unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt
. Dabei sind die Grundsätze des
§ 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305
, anzuwenden. In diesem Fall gilt die
tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort
trotz Nennung in einer Verordnung
gemäß
§ 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung
als nicht mehr zumutbar
.
(3) Ausbildungsstätten
innerhalb einer Entfernung von 80 km
gelten als nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in einem Internat)."
Die Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 enthält einen dynamischen Verweis auf die Verordnungen zum Studienförderungsgesetz 1992 ("...wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar ist..."); da nach der anzuwendenden Fassung der hier maßgeblichen Verordnung zum StudienförderungsG 1992 bei Nachweis einer eine Stunde überschreitenden Fahrzeit die tägliche Fahrt trotz Nennung in der Verordnung als nicht zumutbar gilt, entfaltet ein derartiger Nachweis auch Wirkungen im Abgabenverfahren.
Dieser Nachweis wird freilich an Hand der Grundsätze des Studienförderungsgesetz 1992 - und nicht an Hand der Ermittlungsgrundsätze des § 2 Abs. 1 Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 in der Stammfassung für jene Ausbildungsorte, die in keiner Verordnung nach § 26 Abs. 3 StudienförderungsG 1992 genannt sind - zu führen sein.
Nach Ansicht des
VfGH
kann der in
§ 26 Studienförderungs
gesetz
1992
verwendete Begriff des
"günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels"
nicht anders als dahin verstanden werden, dass in jeder Richtung je ein Verkehrsmittel
zwischen den in Betracht kommenden Gemeinden
besteht, das die Strecke
in einem geringeren Zeitraum als einer Stunde
bewältigt (
VfGH 11. 12. 1986, B 437/86
).
Daher sind nach
§ 2 Abs. 2 Verordnung BGBl. Nr. 624/1995
iVm § 2 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993 idF BGBl. II Nr. 295/2001 (
anders als nach § 2 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 in der Stammfassung
) zwar Wartezeiten, die beim Umsteigen außerhalb des Heimat- oder Studienortes (regelmäßig) anfallen, zu berücksichtigen,
nicht aber die Zeiten zwischen Ankunft im Ausbildungsort und Ausbildungsbeginn sowie zwischen Ausbildungsende und Abfahrt des Verkehrsmittels
, ebenso
nicht andere Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort
(vgl. Rz 883 LStR 2002).
Da die Verordnung hinsichtlich der Nachweisführung
einer eine Stunde übersteigenden Wegzeit auf die jeweilige Gemeinde
(den Wohnort bzw. den Ausbildungsort) und
nicht auf die Wohnung bzw. die Ausbildungsstätte
abstellt, ist somit
nicht die tatsächliche Gesamtfahrzeit maßgebend
, sondern die
Fahrzeit mit dem "günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel" zwischen diesen beiden Gemeinden
. Hierbei ist die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an denen üblicherweise die Fahrt zwischen diesen Gemeinden mit dem jeweiligen öffentlichen Verkehrsmittel angetreten bzw. beendet wird (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, EStG 1988, § 34 Anm 71; Lohnsteuerprotokoll 2002, Punkt 1.18.3;).
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist
auch bei Katastralgemeinden auf den zentralen Bahnhof der jeweiligen Ortsgemeinde abzustellen
. Es wäre ein Wertungswiderspruch, bei der
Wohngemeinde nicht die zentrale Haltestelle
heranzuziehen,
bei der Studiengemeinde aber schon
.
Diese Kommentarmeinung wurde zuletzt auch im Erkenntnis des VwGH27.08.2008, 2006/15/0114, bestätigt.
Die steuerliche Vertretung führt aus, dass die Wegzeit habe für den Sohn des Bws. nach den vorgelegten Plänen des benutzbaren öffentlichen Verkehrsmittels nach Salzburg 1 Stunde 31 Minuten betragen (
allerdings
ging der Bw. bei der
Wegzeitenbemessung
immer von der Wohnung bis zu den innerstädtischen Endzielpunkten (also Ort der Gesundheits- und Krankenpflegeschule in S. bzw. von der Wohnung des Bws.) aus.
Nach den Erhebungen der Abgabenbehörde I.Instanz
konnte die Wegstrecke der zentralen Punkte (Einstieghaltestelle bis Hauptbahnhof S. )
innerhalb einer Stunde
bewältigt werden(siehe entsprechende Abfragen aus Routenplaner-Aktenseite 18 - R. -V. ca. 5 Km, V. - S. Hauptbahnhof 66 Kilometer , Wegzeit für ausgewählte Fahrten lt. Fahrplanauskunft ÖBB: z.B.Fahrt 3: 56 Min., Fahrt 4: 51 Min. Fahrt 5: 51 Minuten, Fahrt 6: 51 Minuten).
Maßgebend ist daher die Wegzeit Einstieghaltestelle bis Hauptbahnhof S. .
Wie oben ausgeführt, genügt es grundsätzlich, dass
in jeder Richtung
zumindest
ein öffentliches Verkehrsmittel
zwischen den beiden relevanten Haltestellen
verkehrt, mit welchem die Fahrt
weniger als eine Stunde
dauert, wenn
andere Verkehrsmittel
mit einer
Fahrtzeit nicht wesentlich über einer Stunde
zur Verfügung stehen. Dieses Verkehrsmittel muss
nicht jenes sein, welches vom Sohn des Bw tatsächlich benutzt
wird.
Erläuternd wird erwähnt, dass der Umstand, dass im Ausbildungsort mit innerstädtischen Verkehrsmitteln weitere Strecken zurückgelegt werden müssen, für die Beurteilung der
Fahrtzeit zwischen Wohn- und Studienort
nach
der geänderten Verordnung irrelevant
ist. Auf die individuelle Unterrichtsgestaltung (also in Abstimmung auf die Verfügbarkeit konkreter Züge) kommt es nach der derzeitigen Verwaltungspraxis nicht an .
Die einzige, seit Oktober 2001
neu
hinzugekommene Möglichkeit für die Abgabenbehörde auf individuelle Umstände - und nicht auf standardisierte, vom Einzelfall losgelöste Regelungen - Bedacht zu nehmen, besteht
in der bis September 2001 nicht gegebenen Zulässigkeit der Nachweisführun
g einer
eine Stunde übersteigenden täglichen Fahrzeit
zwischen Wohn- und Ausbildungsgemeinde bei "Verordnungsgemeinden
".
Im Falle der Benützung des Zuges handelte es sich unter Zugrundelegung der Abfragen der Abgabenbehörde I.Instanz um 66 Bahntarifkilometer (also keineswegs knapp an der Grenze von 80 Kilometern gelegen) .
Der Nachweis einer eine Stunde übersteigenden Fahrtzeit konnte im gegenständlichen Fall daher nicht erbracht werden.
Selbst wenn vom Sohn des Bws. ein Zug mit einer Fahrzeit über einer Stunde verwendet würde, ist die
geringfügige Überschreitung
der Fahrzeit von einer Stunde unschädlich (vgl. auch VfGH 11. 12. 1986, B 437/86: "im Einzelfall zweckmäßigeres Verkehrsmittel
unwesentlich länger als eine Stunde
für die Bewältigung der Wegstrecke benötigt"). Es handelt sich hierbei nur um
eine unbeachtliche, geringfügige Überschreitung
(vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, EStG 1988, 34, Anm. 71).
Ablehnung des Sohnes mangels Kapazität an der Schule in V.
Zum Argument, dass dem Sohn des Bws. der Besuch der Gesundheits-und Krankenpflegeschule in V. verwehrt blieb, da er aus Kapazitätsgründen an dieser Schule abgelehnt worden sei, wird vom Referenten bemerkt:
Damit wird jedenfalls nach Meinung des Referenten die konkrete Unmöglichkeit des Besuches der entsprechenden Schule in V. unterstrichen (unstrittig).
Die Zwangsläufigkeit der "auswärtigen" Berufsausbildung läge daher vor. Dennoch hat dieser Umstand im konkreten Fall keine Auswirkung:
Denn der Verordnungsgeber hat präzisiert, unter welchen Kriterien eine auswärtige Berufsausbildung angenommen werden kann (Kilometerstaffel [(über 80 Kilometer, aber auch darunter)] in Verbindung mit der Möglichkeit des Nachweises einer eine Stunde übersteigenden Wegzeit ("zeitliche Unzumutbarkeit").
Nach VwGH 22.12.2004, 2003/15/0058 bzw. 11.05.1993, 91/14/0085 müssen, wenn eine öffentliche Schule am Wohnort (bzw. im Einzugsbereich) des Steuerpflichtigen besteht, besondere Gründe vorliegen, die einen auswärtigen Schulbesuch geboten erscheinen lassen.
Solche besonderen Gründe liegen nach Ansicht des Referenten im konkreten Fall zwar vor, jedoch ist die Ablehnung des Sohnes an der Schule in V. aus Kapazitätsgründen kein solcher Umstand, der die Kriterien der maßgeblichen Verordnung hinsichtlich "Auswärtigkeit" aufheben könnte. Auch im Falle des Vorliegens von besonderen Gründen muss das Kriterium der Auswärtigkeit gegeben sein (was im Falle des Besuches an der entsprechenden Gesundheits- und Krankenpflege-Schule in W. zweifelsohne gegeben gewesen wäre). Der Sohn hat sich für jene Schule inS. (und nicht für die Schule inW. ) entschieden und hat damit für das Veranlagungsjahr 2009 (nicht aber für Folgejahre) sein "Wahlrecht" konsumiert.
Dass die Berufsausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattgefunden hätte, wurde vom Bw. nicht behauptet.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 15. März 2011
Normen und Schlagworte
- § 2 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Abs. 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
auswärtige BerufsausbildungGesundheits- und KrankenpflegeschuleAufnahmestopp wegen KapazitätsüberschreitungBildungswahl für weitere Schule innerhalb des Einzugsbereicheskein Besuch einer entsprechenden Schule außerhalb des Einzugsbereiches
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0065-L/11
- Stammnummer
- 52534
- Gültig
- 15.03.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF