Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0666-W/04
Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes ("Verordnungsgemeinde") im Jahr 2001 und 2002
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0666-W/04vom 23.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden
Hofrat Dr. Rudolf Wanke und die weiteren Mitglieder Oberrätin Mag. Gabriele
Friedbacher, Karl Studeregger und LWR Ing. Mag. Dr. Martin Jilch im Beisein der
Schriftführerin Romana Schuster über die Berufung des NN, vertreten
durch ST, vom 29. Jänner 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes St.
Pölten, vertreten durch Amtsdirektor Herbert König, vom
21. Jänner 2004 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2001 und
2002 nach der am 14. März 2006 in 3100 St. Pölten, Daniel Gran
Str. 8-10, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem
Wirtschaftsprüfer oder einem Steuerberater unterschrieben
sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diesen Bescheid innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw)
beantragte in seinen Erklärungen zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 2001 und 2002 unter anderem den
Pauschbetrag gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 für die
auswärtige Berufsausbildung seines Sohnes A. Der Hauptwohnsitz von A ist in
C, einer Katastralgemeinde von B. A hat in den berufungsgegenständlichen
Jahren an der Universität in Wien studiert.
Im Zuge der Veranlagung wurde der Pauschbetrag nicht
gewährt und in der Bescheidbegründung auf die diesbezügliche
Begründung des Vorjahres verwiesen, in der ausgeführt wurde, dass
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung gelten, wenn im
Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit
bestehe. Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 Kilometer zum
Wohnort gelten jedenfalls als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes
gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum
und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß
§ 26/3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 zeitlich noch zumutbar sei. Die Fahrtzeit
vom Studienort Wien nach B ist laut Verordnung zumutbar.
Die am 29. Jänner 2004 eingebrachten Berufungen
begründete der Bw wie folgt:
"Meine Berufung
ist damit zu begründen, dass gemäß geltenden Gesetz bei
Unterschreitung der 80 km Entfernung zwischen Wohnung und Ausbildungsort der
monatliche Pauschbetrag auch dann zusteht, wenn die Fahrtzeit (einfache Fahrt)
mehr als eine Stunde beträgt.
Diese
Voraussetzung ist gegeben und wird wie folgt nachgewiesen:
|
Summe
aller Fahrtzeiten gemäß beiliegender Fahrplanauskunft der
ÖBB:
|
1
h 34 min
|
Summe
der Gehzeiten von Wohnung zur Haltestelle und U-Bahn zu
U:
|
20
min
|
Zeitaufwand
insgesamt (einfache Strecke):
|
1
h 54 min"
Am 23.
März 2004 erließ das Finanzamt abweisende Berufungsvorentscheidungen
und führte in den Begründungen gleich lautend aus, dass bei der
Berechnung der Fahrtzeit Wartezeiten vor Beginn des Unterrichts bzw. nach
Beendigung nicht zu berücksichtigen seien. Dies gehe unter anderem aus
§ 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 hervor, wonach für
bestimmte Orte die Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt
festgelegt werde. Die Zumutbarkeit ist jedenfalls dann gegeben, wenn die
Fahrtzeit von einer Stunde nicht überschritten wird. Für das
günstigste Verkehrsmittel sei es ausreichend, dass in jeder Richtung je ein
Verkehrsmittel zwischen den in Betracht kommenden Gemeinden existiere, das die
Strecke in einem geringeren Zeitraum als einer Stunde bewältige. Das
müsse nicht das zweckmäßigste Verkehrsmittel sein. Auf die
örtlichen Verkehrsverbindungen sei nicht Bedacht zu nehmen. Nicht
einzurechnen seien daher Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort
oder im Studienort (Gemeinden B, Wien). Die anzurechnende Fahrtzeit betrage
daher unter einer Stunde und es sei daher die Hin- und Rückfahrt zwischen B
und Wien zumutbar.
Gegen diese Bescheide brachte
der steuerliche Vertreter des Bw fristgerecht einen Antrag auf Entscheidung
durch die Abgabenbehörde II. Instanz ein, stellte einen Antrag auf
mündliche Berufungsverhandlung vor dem gesamten Berufungssenat und
führte in der Begründung wie folgt aus:
"Ab dem
Studienjahr 2001/2002 - somit ab dem Wintersemester 2001 - steht auf
Grund des § 34 Abs. 8 EStG 1988 und dem neu eingefügten § 22 der
Verordnung BGBl 1993/605 (Änderung durch BGBl II 2001/295) der Pauschbetrag
von monatlich ATS 1.500 bzw. EUR 110 zu.
Im Besonderen
verweisen wir auf das Lohnsteuerprotokoll 2002, BMF 2.10.2002, 07 0101/1-IV/7/02
(u.a. auch ARD 5348/2002 vom 11.10.2002, Seite 9) und Sailer u.a., Lohnsteuer in
Frage und Antwort, Ausgabe 2003 (im Folgenden kurz: Sailer), § 34, TZ
35/24, Seite 627.
Die in Sailer,
§ 34 TZ 34/25, Seite 628 angeführten Bahnhöfe betreffen Linz und
Wien und dies kann nicht auf z.B. B
umgelegt werden. Im ggstdl. Fall beträgt die Fahrtstrecke von der dem
Wohnort nächstgelegenen Bus/Bahnhaltestelle zum "Hauptbahnhof
B rd. 7-8 km. Diese Wegstrecke kann nur
mit öffentlichen Verkehrsmitteln der ÖBB (Bahn oder Bahnbus)
zurückgelegt werden. Dies ist mit Sicherheit nicht als "innerörtliches
Verkehrsmittel" im Heimatort (z.B. Straßenbahn, U-Bahn) gleichzustellen.
Die Argumentation der Behörde ist daher uE
denkunmöglich.
Gemäß
VwGH 31.10.2000, 95/15/0196 sind auch lange Wegzeiten in die Berechnung mit
einzubeziehen, also muss dies wohl auch für die Fahrt von einer
Katastralgemeinde in den Hauptort gelten.
Abschließend
halten wir fest, dass gerade für solche Fälle der zitierte § 22
neu eingefügt wurde, ansonsten ja die alte Fassung genügt hätte.
Dieser § 22 der VO lässt auch keinen Auslegungsspielraum - wie er von
der Behörde angewendet wird - zu, da alle Kriterien des
§ 22 erfüllt sind.
Ich verweise auf
die beiliegende Anfragenbeantwortung des BMF per E-Mail zu einem
gleichgelagerten Fall im gleichen Ort."
In der
Anfragenbeantwortung des BMF wurde ausgeführt, dass die geänderten
Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Pauschbetrages betreffend
eines Kindes außerhalb des Wohnortes erst für Zeiträume ab dem
Studienjahr 2001/2002 anzuwenden sind. Weiters wird darauf hingewiesen, dass
für die offenen Berufungen der Kalenderjahre 1999 und 2000 die VO BGBl. Nr.
624/1995 maßgeblich ist.
Mit Bericht vom 20. April 2004
legte das Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vor.
Im Zuge der Bearbeitung der
Berufung hat die Behörde selbst Erhebungen hinsichtlich der Fahrtzeit
angestellt und dabei folgende Fahrplanauskünfte der ÖBB
erhalten:
Fahrtzeit von B nach Wien
Westbahnhof für Dienstag den 2. Oktober 2001:
|
|
Fahrt
1
|
Fahrt
2
|
Fahrt
3
|
Fahrt
4
|
Fahrt
5
|
Fahrt
6
|
Abfahrt
|
6:35
|
6:55
|
7:14
|
7:19
|
7:54
|
8:07
|
Ankunft
|
7:33
|
7:45
|
8:06
|
8:10
|
8:42
|
8:55
|
Fahrtdauer in
Minuten
|
58
|
50
|
52
|
51
|
48
|
48
Fahrtzeit Wien Westbahnhof
nach B für Dienstag den 2. Oktober 2001:
|
|
Fahrt
1
|
Fahrt
2
|
Fahrt
3
|
Fahrt
4
|
Fahrt
5
|
Fahrt
6
|
Abfahrt
|
14:16
|
14:20
|
14:28
|
14:49
|
15:16
|
15:20
|
Ankunft
|
14:58
|
15:05
|
15:40
|
15:44
|
15:58
|
16:05
|
Fahrtdauer in
Minuten
|
42
|
45
|
72
|
55
|
42
|
45
Die letzten Züge von Wien
Westbahnhof nach B fahren:
|
Abfahrt
|
22:15
|
22:33
|
23:25
|
Ankunft
|
22:58
|
23:54
|
0:08
|
Fahrtdauer in
Minuten
|
43
|
81
|
43
Fahrtzeit von B nach Wien
Westbahnhof für Mittwoch den 2. Oktober 2002:
|
|
Fahrt
1
|
Fahrt
2
|
Fahrt
3
|
Fahrt
4
|
Fahrt
5
|
Fahrt
6
|
Abfahrt
|
6:35
|
6:55
|
7:14
|
7:19
|
7:54
|
8:07
|
Ankunft
|
7:33
|
7:45
|
8:06
|
8:10
|
8:42
|
8:55
|
Fahrtdauer in
Minuten
|
58
|
50
|
52
|
51
|
48
|
48
Fahrtzeit Wien Westbahnhof
nach B für Mittwoch den 2. Oktober 2002:
|
|
Fahrt
1
|
Fahrt
2
|
Fahrt
3
|
Fahrt
4
|
Fahrt
5
|
Fahrt
6
|
Abfahrt
|
14:16
|
14:20
|
14:28
|
14:49
|
15:16
|
15:20
|
Ankunft
|
14:58
|
15:05
|
15:40
|
15:44
|
15:58
|
16:05
|
Fahrtdauer in
Minuten
|
42
|
45
|
72
|
55
|
42
|
45
Die letzten Züge von Wien
Westbahnhof nach B fahren:
|
Abfahrt
|
22:15
|
22:33
|
23:25
|
Ankunft
|
22:58
|
23:54
|
0:08
|
Fahrtdauer in
Minuten
|
43
|
81
|
43
Auch von C nach Wien
Westbahnhof und retour wurden für Mittwoch den 2. Oktober 2002 Erhebungen
durchgeführt.
Fahrtzeit von C nach Wien
Westbahnhof für Mittwoch den 2. Oktober 2002:
|
|
Fahrt
1
|
Fahrt
2
|
Fahrt
3
|
Abfahrt
|
6:56
|
8:25
|
8:58
|
Ankunft
|
8:06
|
9:42
|
9:59
|
Fahrtdauer in
Minuten
|
70
|
77
|
61
Fahrtzeit Wien Westbahnhof
nach C für Mittwoch den 2. Oktober 2002:
|
|
Fahrt
1
|
Fahrt
2
|
Fahrt
3
|
Fahrt
4
|
Fahrt
5
|
Fahrt
6
|
Abfahrt
|
12:20
|
13:20
|
14:20
|
15:20
|
16:20
|
17:20
|
Ankunft
|
13:24
|
14:24
|
15:24
|
16:24
|
17:24
|
18:24
|
Fahrtdauer in
Minuten
|
64
|
64
|
64
|
64
|
64
|
64
|
|
Fahrt
7
|
Fahrt
8
|
Fahrt
9
|
Abfahrt
|
18:20
|
19:20
|
21.20
|
Ankunft
|
19:24
|
20:24
|
22:23
|
Fahrtdauer in
Minuten
|
64
|
64
|
63
Wie aus diesen Erhebungen
ersichtlich ist liegen die Fahrtzeiten von Wien Westbahnhof und zurück mit
wenigen Ausnahmen unter einer Stunde. Auch von C nach Wien Westbahnhof und
zurück wird die Fahrtdauer von einer Stunde nur geringfügig
überschritten (zwischen 1 Minute und 4 Minuten bzw. 10 bis 17
Minuten).
Diese Ermittlungen wurden im
Rahmen der mündlichen Senatsverhandlung dem steuerlichen Vertreter des Bw
vorgehalten.
In der am 14. März 2006
abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend vom
steuerlichen Vertreter ausgeführt, dass die nächstgelegene Haltestelle
D sei und es von dort keine Verbindung unter einer Stunde gebe. Weiters wies der
steuerliche Vertreter auf eine Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates
betreffend die Gemeinde Pottschach, in der die Entfernung zwischen Wohnung und
Bahnhof jedoch nur 2 Kilometer betragen habe. Im gegenständlichen Fall
seien jedoch 7 Kilometer zurückzulegen. Es gebe in B als
innerstädtisches Verkehrsmittel nur einen Citybus, den der Sohn des Bw
nicht verwenden könne.
Der Vertreter des Finanzamtes
verwies auf die bisherigen Ausführungen in den Begründungen der vom
Finanzamt erlassenen Entscheidungen.
Abschließend ersuchte der
steuerliche Vertreter des Bw der Berufung Folge zu geben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aufgrund der Akten des
Finanzamtes sowie der vom Unabhängigen Finanzsenat durchgeführten
Ermittlungen und der Ergebnisse der mündlichen Berufungsverhandlung steht
folgender Sachverhalt fest:
Familienwohnsitz der Familie
ist in C. C ist eine Katastralgemeinde von B.
Der Sohn des Bw, A, studiert an
der Universität in Wien.
B (C) ist von Wien weniger als
80 km entfernt.
Gemäß
§ 1 der
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die
Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
BGBl. Nr. 605/1993, in der Fassung BGBl. Nr. 616/1995, BGBl. Nr. 307/1997
und BGBl. II Nr. 295/2001 ist von der Gemeinde B die tägliche Hin- und
Rückfahrt zum und vom Studienort Wien zeitlich noch zumutbar.
Die Zugsverbindungen zwischen C
bzw. B und Wien Westbahnhof wurden mittels des elektronischen
ÖBB-Fahrplanes (HAFAS) für den berufungsgegenständlichen Zeitraum
ermittelt.
Hieraus ergibt sich, dass auch
zwischen der Haltestelle C und Wien Westbahnhof Verbindungen bestehen, deren
Fahrtzeit nur geringfügig eine Stunde überschreiten (z.B. 61 Minuten,
64 Minuten); dem im Vorlageantrag geäußerten gegenteiligen Vorbringen
des Bw war daher nicht zu folgen.
Rechtlich folgt
hieraus:
Aufwendungen für eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten
gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 dann als
außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes
keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
1.500,00 S [110,00 €] pro Monat der Berufsausbildung
berücksichtigt.
I.
Rechtslage für den Zeitraum Jänner bis September
2001:
Zu § 34 Abs. 8 EStG 1988,
BGBl. Nr. 400/1988, erging eine Verordnung des Bundesministers für Finanzen
betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes,
BGBl. Nr. 624/1995 (im Folgenden Verordnung genannt).
Gemäß
§ 1
dieser Verordnung liegen Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80
Kilometer entfernt sind, nicht innerhalb des Einzugsbereiches des
Wohnortes.
§ 2 der Verordnung hat
folgenden Wortlaut:
(1)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 Kilometer zum Wohnort
gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn
die Fahrtzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort bzw. vom Ausbildungsort zum Wohnort
mehr als je eine Stunde bei Benützung des schnellsten öffentlichen
Verkehrsmittels beträgt. Wegzeiten von der Wohnung zur Einstiegstelle des
öffentlichen Verkehrmittels oder von der Ausstiegstelle zur
Ausbildungsstätte bleiben jeweils für Wegstrecken bis 1500 m
außer Ansatz.
(2)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten
jedenfalls als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von
diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom
Studienort nach den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar
ist.
Erwähnt wird, dass nach
der Lehre und ständigen Spruchpraxis des Unabhängigen Finanzsenates
die Lage einer Katastralgemeinde wie die des Hauptortes zu beurteilen ist
(Nachweis
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm. 70).
Sowohl die Verordnung des
Bundesministeriums für Finanzen als auch die darin genannten Verordnungen
zu § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 verwenden den Begriff
"Gemeinde".
Unter Gemeinde ist -
siehe Art 115 Abs. 1 B-VG - grundsätzlich die Ortsgemeinde zu
verstehen.
Soll ausnahmsweise nicht auf
die Ortsgemeinde abgestellt werden, so spricht der Gesetz- und der
Verordnungsgeber ausdrücklich von "Katastralgemeinde" - etwa in der
Anlage zur Durchschnittssatzverordnung, BGBl. II Nr. 107/1997.
Es ist auch nicht ersichtlich,
dass in den Verordnungen zu § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992
unter Gemeinden andere als Ortsgemeinden verstanden werden, zumal in den
Verordnungen nur die Bezeichnung von Ortsgemeinden genannt sind.
Außer Streit steht, dass
C eine Katastralgemeinde von B ist.
Beträgt die Entfernung zwischen Ausbildungs(Studien)-
und Wohnort weniger als 80 km und gilt die tägliche Hin- und Rückfahrt
zwischen den beiden Orten gemäß der zu § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 ergangenen Verordnungen als zeitlich
zumutbar, erfolgt die Berufsausbildung eines Kindes innerhalb des
Einzugsbereiches des Wohnortes. Die durch eine solche Berufsausbildung
verursachten Aufwendungen können weder nach § 34 Abs. 8 EStG 1988
noch - im Hinblick auf die Anordnungen in § 34 Abs. 7 EStG 1988 - nach den
allgemeinen Bestimmungen des § 34 EStG 1988 als außergewöhnliche
Belastung berücksichtigt werden (UFS [Innsbruck], Senat 3 [Referent],
18.3.2003, RV/0356-/I/02; UFS [Linz], Senat 6 [Referent], 11.3.2003,
RV/1360-L/02; UFS [Linz], Senat 2, 10.6.2003, RV/1297-L/02; UFS [Linz], Senat 7
[Referent], 21.3.2003, RV/1281-L/02; UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 1.8.2003,
RV/2672-W/02); UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 11.8.2003, RV/4232-W/02).
Nach der im Zeitraum Jänner bis September 2001
geltenden Rechtslage stellen die Verordnungen zum Studienförderungsgesetz
eine unwiderlegliche Vermutung auf, dass hinsichtlich der in ihnen genannten
Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zumutbar ist (vgl. VwGH
22. 9. 2000, 98/15/0098; VwGH 28. 5. 1997, 96/13/0109).
Wie festgestellt, nennt § 1 der Verordnung des
Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit
von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl.
Nr. 605/1993, in der Fassung BGBl. Nr. 616/1995, BGBl. Nr. 307/1997 und
BGBl. II Nr. 295/2001 als Gemeinde, von der die tägliche Hin- und
Rückfahrt zum und vom Studienort Wien zeitlich noch zumutbar ist, unter
anderem B.
Es kommt daher im Zeitraum Jänner bis September 2001
die unwiderlegliche Vermutung der Verordnung, dass eine tägliche Hin- und
Rückfahrt zumutbar ist, zum Tragen.
Es ist dem Unabhängigen Finanzsenat bei dieser Sach-
und Rechtslage verwehrt zu prüfen, ob im Einzelfall ungeachtet der
Anführung in einer der Verordnungen eine tägliche Hin- und
Rückfahrt nicht möglich ist.
II.
Rechtslage für den Zeitraum ab Oktober 2001:
Die zu § 34 Abs. 8 EStG
1988, BGBl. Nr. 400/1988, ergangene Verordnung des Bundesministers für
Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, wurde mit Verordnung des Bundesministers für
Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes, BGBl. II Nr. 449/2001, mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2002, wie
folgt geändert:
§ 2 lautet:
(1)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten
dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die
Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr
als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs.
3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305,
anzuwenden.
(2)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten
als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen
Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach
den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind.
Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die
tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall
gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung
in einer Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden
Fassung als nicht mehr zumutbar.
Bezüglich der Beurteilung
einer Katastralgemeinde wird auf die Ausführungen unter I.
hingewiesen.
Wiederholt wird das
Außerstreitstehen von C als Katastralgemeinde von B.
Aus der Änderung der Verordnung ist für den Bw
freilich vorerst nichts gewonnen, weil die Verordnung in dieser Fassung
während des gesamten Jahres 2001 nicht anwendbar ist, sondern erst ab 2002
gilt.
Allerdings ist zu beachten, dass auch die Verordnung des
Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit
von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl.
Nr. 605/1993 eine Änderung erfahren hat. Mit BGBl. II
Nr. 295/2001 wurde in die Verordnung - mit erstmaliger Wirksamkeit für
Anträge von Studierenden für das Studienjahr 2001/2002 (§ 23
Abs. 6 dieser Verordnung i.d.F. BGBl. II Nr. 295/2001) - anstelle des
bisherigen § 22 ein neuer § 22 eingefügt, der wie folgt
lautet:
"§ 22.
Wenn in einem Verfahren über die Zuerkennung von Studienbeihilfe
nachgewiesen wird, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und
vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt, so gilt die tägliche
Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in der Verordnung als
nicht zumutbar."
Es ist daher - worauf der steuerliche Vertreter des Bw
zutreffend verweist - nach herrschender Meinung seit 1. Oktober 2001
(Beginn des Studienjahres 2001/2002, § 6 Abs. 1 UniStG) auch im
Abgabenverfahren der Gegenbeweis der längeren Fahrtdauer zulässig (die
Neufassung der Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 durch Verordnung BGBl. II Nr.
449/2001 erfolgte zwar erst ab 1. Jänner 2002, durch den Verweis
auch in der Stammfassung der Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 auf die
Verordnungen zum StudienförderungsG 1992 ergibt sich jedoch die
Zulässigkeit schon ab 1. Oktober 2001;
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm 69; vgl. auch Lohnsteuerprotokoll 2002,
1.18.2 und die vom steuerlichen Vertreter des Bw vorgelegte Anfragenbeantwortung
des BMF vom 11. November 2002).
Die Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 enthält einen
dynamischen Verweis auf die Verordnungen zum StudienförderungsG 1992
("...wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und
vom Studienort nach den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3
des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar
ist..."); da nach der seit 1. Oktober 2001 anzuwendenden Fassung der hier
maßgeblichen Verordnung zum StudienförderungsG 1992 bei Nachweis
einer eine Stunde überschreitenden Fahrzeit die tägliche Fahrt trotz
Nennung in der Verordnung als nicht zumutbar gilt, entfaltet ein derartiger
Nachweis auch Wirkungen im Abgabenverfahren (UFS [Wien], Senat 17 [Referent],
11.7.2003, RV/4572-W/02; UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 11.7.2003,
RV/3698-W/02; UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 11.7.2003, RV/3702-W/02; UFS
[Wien], Senat 17 [Referent], 12.8.2003, RV/4223-W/02; UFS [Wien], Senat 17
[Referent], 18.8.2003, RV/4356-W/02; UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 29.8.2003,
RV/4297-W/02). Der von UFS [Linz], Senat 3 [Referent], 8.9.2003, RV/0003-L/03,
mit ausführlicher Begründung vertretenen Auffassung, dieser Nachweis
könne bereits für Zeiträume vor dem 1. Oktober 2001 geführt
werden, wird im Hinblick auf die ausdrücklichen Inkrafttretensbestimmungen
in den jeweiligen Verordnungen nicht gefolgt. Auch das in dieser Entscheidung
zitierte Lohnsteuerprotokoll 2002 zieht die Rückwirkensgrenze beim
Studienjahr 2001/2002, also mit 1. Oktober 2001.
Dieser Nachweis wird im
Zeitraum Oktober bis Dezember 2001 (wie auch ab Jänner 2002) freilich an
Hand der Grundsätze des StudienförderungsG 1992 - und nicht an Hand
der Ermittlungsgrundsätze des § 2 Abs. 1 Verordnung BGBl.
Nr. 624/1995 in der Stammfassung für jene Ausbildungsorte, die in keiner
Verordnung nach § 26 Abs. 3 StudienförderungsG 1992 genannt
sind - zu führen sein (UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 12.8.2003,
RV/4223-W/02; UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 5.12.2003,
RV/4519-W/02).
Da die Gemeinde B in einer
Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes
1992 als Gemeinde genannt ist, von der die tägliche Hin- und Rückfahrt
zum und vom Studienort Wien zeitlich noch zumutbar ist, kommt § 2 Abs. 2
der Verordnung, BGBl. II Nr. 449/2001, zum Tragen, wonach an sich Wien als im
Einzugsbereich von B (C) gelegen gilt.
Der im zweiten Satz dieser Norm
zitierte Nachweis würde im Falle seines Gelingens aber die im ersten
aufgestellte Vermutung widerlegen und bewirken, dass der Studienort Wien nicht
im Einzugsbereich des Wohnortes B (C) gelegen wäre.
Die Verordnung BGBl. II Nr.
449/2001 verweist für die Fahrtzeitermittlung auf die Grundsätze des
§ 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetzes 1992. Die Verordnung BGBl. II
Nr. 449/2001 stellt wie das Studienförderungsgesetz 1992 auf den Wohnort
bzw. den Ausbildungsort und nicht die Wohnung bzw. die Ausbildungsstätte
ab. Auch die Verordnungen zum Studienförderungsgesetz 1992 gehen von
standardisierten Werten aus. Es ist somit nicht die tatsächliche
Gesamtfahrtzeit maßgebend, sondern die tatsächliche Fahrtzeit
zwischen diesen beiden Gemeinden (Fahrtzeit Wohnort - Studienort). Hierbei
ist die Fahrtzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen,
an denen üblicherweise die Fahrt zwischen diesen Gemeinden mit dem
jeweiligen öffentlichen Verkehrsmittel angetreten bzw. beendet wird. Auch
die Studie des Österreichischen Instituts für Raumplanung, die den
Verordnungen zum Studienförderungsgesetz 1992 zu Grunde liegt, rechnet mit
dem jeweiligen Stadtzentrum bzw. zentralen Bahnhöfen und Haltestellen,
wobei ausgenommen von Linz und Wien der jeweilige (Haupt)Bahnhof herangezogen
wurde. Für Wien werden für die Bahn folgende Aus- bzw. Einstiegstellen
herangezogen: Wien Westbahnhof, Wien Franz Josefs-Bahnhof, Wien Nord, Wien
Südbahnhof und Wien Mitte.
Weiters wäre für die
Berechnung der Fahrtzeit das "günstigste öffentlichen Verkehrsmittel"
herzuziehen.
Nach Ansicht des VfGH kann der
in § 26 Studienförderungsgesetz 1992 verwendete Begriff des
"günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels" nicht anders
als dahin verstanden werden, dass in jeder Richtung je ein Verkehrsmittel
zwischen den in Betracht kommenden Gemeinden besteht, das die Strecke in einem
geringeren Zeitraum als einer Stunde bewältigt (VfGH 11.12.1986,
B 437/86). Diese Rechtsprechung fand auch in Rz 883 LStR 2002 Eingang.
Dieses öffentliche Verkehrsmittel muss
grundsätzlich auch konkret für den Auszubildenden verwendbar sein
(vgl. UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 23.9.2003, RV/3891-W/02; a.M. offenbar
UFS [Innsbruck], Senat 3 [Referent], 4.8.2003, RV/0334-I/03). So kann
ausnahmsweise nicht das "schnellste" öffentliche Verkehrsmittel als
"günstigstes" Verkehrsmittel heranzuziehen sein, weil die Benützung
etwa infolge mehrstündiger Wartezeiten (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm 70) oder zu kurzer Ruhepausen zwischen
Rückkehr vom Studienort und Fahrbeginn zum Studienort am nächsten Tag
unzumutbar wäre (UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 12.8.2003, RV/4223-W/02).
Liegt die Erreichbarkeit des Studienortes mit der Bahn regelmäßig -
unter Tags und am späten Abend - unter einer (fallweise: knapp über
einer) Stunde Fahrzeit (inklusive allfälligem Umsteigen), ist die
tägliche Hin- und Rückfahrt zumutbar (UFS [Wien], Senat 17 [Referent],
29.8.2003, RV/4297-W/02).
Nach § 2 Abs. 2 Verordnung BGBl. Nr. 624/1995
i.V.m. § 22 Verordnung BGBl. Nr. 605/1993 i.d.F. BGBl. II
Nr. 295/2001 (anders als nach § 2 Abs. 1 der Verordnung
BGBl. Nr. 624/1995 in der Stammfassung) sind zwar Wartezeiten, die beim
Umsteigen außerhalb des Heimat- oder Studienortes (regelmäßig)
anfallen, zu berücksichtigen, nicht aber die Zeiten zwischen Ankunft im
Ausbildungsort und Ausbildungsbeginn sowie zwischen Ausbildungsende und Abfahrt
des Verkehrsmittels, ebenso nicht andere Wartezeiten, Fußwege sowie
Fahrten im Heimatort oder im Studienort (vgl. Rz 883 LStR 2002).
Da die Verordnung hinsichtlich der Nachweisführung
einer eine Stunde übersteigenden Wegzeit auf die jeweilige Gemeinde (den
Wohnort bzw. den Ausbildungsort) und nicht auf die Wohnung bzw. die
Ausbildungsstätte abstellt, ist somit nicht die tatsächliche
Gesamtfahrzeit maßgebend, sondern die Fahrzeit mit dem "günstigsten
öffentlichen Verkehrsmittel" zwischen diesen beiden Gemeinden. Hierbei ist
die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an
denen üblicherweise die Fahrt zwischen diesen Gemeinden mit dem jeweiligen
öffentlichen Verkehrsmittel angetreten bzw. beendet wird (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm. 71; Lohnsteuerprotokoll 2002, Punkt 1.18.3;
UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 12.8.2003, RV/4223-W/02); UFS [Wien], Senat 17
[Referent], 18.8.2003, RV/4356-W/02).
Dem steuerlichen Vertreter des Bw ist beizupflichten, dass
der VwGH in einer Reihe von Erkenntnissen zum § 34 Abs. 8
EStG 1988 immer wieder darauf hingewiesen hat, dass bei der Beurteilung der
Zumutbarkeit nicht nach schematischen Kriterien vorzugehen, sondern auf die
Besonderheit des Einzelfalles Rücksicht zu nehmen ist. Insbesondere ist
nach dieser Judikatur eine Wegzeit zwischen Wohnung und
Studienstätte - unter Berücksichtigung des Weges zwischen Wohn-
und Haltestelle, Umsteigezeiten, innerörtlicher Verkehrsmittel, Wegzeit von
der letzten Haltestelle zur Ausbildungsstätte - zu
berücksichtigen. Allerdings bezieht sich diese Judikatur auf die
Zeiträume vor Erlassung der Verordnung BGBl.Nr. 624/1995 und ist daher
auf den Berufungszeitraum nicht anwendbar (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, 34, Anm. 71).
Im Geltungsbereich der Verordnung BGBl.Nr. 624/1995
ist die Strecke zwischen der zentralen Haltestelle des in Betracht kommenden
öffentlichen Verkehrsmittels im Wohnort einerseits und der zentralen
Haltestelle im Ausbildungsort andererseits maßgebend.
Eine Prüfung ist dann vorzunehmen, wenn der
Ausbildungsort von keiner Verordnung umfasst ist oder bei einer
"Verordnungsgemeinde" der Nachweis einer längeren Fahrzeit
geführt wird.
Der Nachweis, dass die
tägliche Fahrtzeit zwischen B (C) und Wien je Richtung mehr als eine Stunde
betrage, ist dem Bw jedoch misslungen. Nach Angaben des Bw beträgt die
Fahrtdauer von C bis Wien 1 Stunde 34 Minuten zuzüglich 20 Minuten Gehzeit,
somit insgesamt 1 Stunde 54 Minuten. Aus der der Berufung beigelegten Auskunft
der ÖBB ist jedoch ersichtlich, dass die Fahrtzeit von B nach Wien
Hütteldorf nur 49 Minuten beträgt.
Nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates ist auch bei Katastralgemeinden auf den
zentralen Bahnhof der jeweiligen Ortsgemeinde abzustellen. Es wäre ein
Wertungswiderspruch, bei der Wohngemeinde nicht die zentrale Haltestelle
heranzuziehen, bei der Studiengemeinde aber schon.
Maßgebend wäre daher
nicht die (weitere) Wegzeit C - Wien Westbahnhof, sondern jene (nähere) B
- Wien Westbahnhof.
Es wird darauf hingewiesen,
dass bei der Berechnung der Fahrtzeit als Endstelle am Studienort immer die
vorne angeführten Haltestellen, im vorliegenden Fall Wien Westbahnhof,
herangezogen werden, selbst dann wenn der Umstieg in ein innerstädtisches
Verkehrsmittel bereits früher erfolgt, wie im vorliegenden Fall laut
Ausführungen des Bw bereits in Hütteldorf.
So wie im gegenständlichen
Fall die weiter entfernt gelegene Haltestelle nicht maßhebend ist,
wäre im umgekehrten Fall - die zentrale Haltestelle einer Wohnsitzgemeinde
ist nur in einer Fahrzeit von über einer Stunde von der zentralen
Haltestelle der Ausbildungsgemeinde erreichbar - eine zur
Ausbildungsgemeinde nähe gelegene weitere Haltestelle für den
Pauschbetrag unschädlich.
Es liegt im Wesen einer
Pauschalierung, dass im Einzelfall nicht immer befriedigende Lösungen
erzielt werden. So ist hier zwar der Weg von der Wohnung zur zentralen
Haltestelle des Wohnortes atypisch lang; es gibt aber auch innerhalb Wiens nicht
wenige Ausbildungsstätten, die in ähnlicher Entfernung zum - aus
Sicht des Studierenden - jeweils in Betracht kommenden Hauptbahnhof
liegen.
Da die Erreichbarkeit wie oben
bereits festgestellt mit der Bahn regelmäßig - unter Tags und
am späten Abend - unter einer oder - in einigen Fällen
- knapp über einer Stunde Fahrzeit (inklusive allfälligem
Umsteigen) liegt, war auch nicht zu prüfen, ob die Ruhepausen ausreichend
waren.
Wie oben ausgeführt,
genügt es grundsätzlich, dass in jeder Richtung zumindest ein
öffentliches Verkehrsmittel zwischen den beiden relevanten Haltestellen
verkehrt, mit welchem die Fahrt weniger als eine Stunde dauert, wenn andere
Verkehrsmittel mit einer Fahrtzeit nicht wesentlich über eine Stunde zur
Verfügung stehen. Dieses Verkehrsmittel muss nicht jenes sein, welches vom
Sohn des Bw tatsächlich benutzt wird.
Selbst wenn vom Sohn des Bw ein
Zug mit einer Fahrzeit über einer Stunde verwendet wird, ist die
geringfügige Überschreitung der Fahrzeit von einer Stunde
unschädlich (vgl. auch VfGH 11. 12. 1986, B 437/86:
"im Einzelfall zweckmäßigeres
Verkehrsmittel unwesentlich länger als eine Stunde für die
Bewältigung der Wegstrecke benötigt"). Es handelt sich
hierbei nur um eine unbeachtliche, geringfügige Überschreitung. (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, 34, Anm. 71)
Erläuternd wird
erwähnt, dass der Umstand, dass im Ausbildungsort mit innerstädtischen
Verkehrsmitteln weitere Strecken zurückgelegt werden müssen, für
die Beurteilung der Fahrtzeit zwischen Wohn- und Studienort nach der
geänderten Verordnung irrelevant ist (siehe Lohnsteuerprotokoll 2002, P
1.18.3).
Die einzige, seit Oktober 2001
neu hinzugekommene Möglichkeit für die Abgabenbehörde auf
individuelle Umstände - und nicht auf standardisierte, vom Einzelfall
losgelöste Regelungen - Bedacht zu nehmen, besteht in der bis
September 2001 nicht gegebenen Zulässigkeit der Nachweisführung einer
eine Stunde übersteigenden täglichen Fahrzeit zwischen Wohn- und
Ausbildungsgemeinde bei "Verordnungsgemeinden". Dieser Nachweis
konnte im gegenständlichen Fall nicht erbracht werden.
Die Berufungen waren daher als
unbegründet abzuweisen.
Wien, am 23.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 2 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
- § 1 StudFG - Erreichbarkeit von Studienorten (BMWF), BGBl. Nr. 605/1993
Auswärtige BerufsausbildungVerordnungsgemeindeKatastralgemeindeFahrtzeitFahrtdauerWartezeitWegzeitNachweis langer Wegzeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0666-W/04
- Stammnummer
- 21568
- Gültig
- 23.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF