Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0615-W/03
Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (Verordnungsgemeinde) Streitjahre 2001 bis 2003
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0615-W/03vom 18.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des K., F., geb.xxx, N.G.whft.,
vertreten durch W., vom 23. Jänner 2003 gegen die
Einkommensteuerbescheide der Jahre 2001, 2002 und 2003 des FA. vom
17. Dezember 2002, 13. April 2004 und 22. Juni 2005
entschieden:
Spruch:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (in der Folge Bw. genannt) beantragte
in der Einkommensteuererklärung der Jahre 2001, 2002 und 2003 die
Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung wegen
auswärtiger Berufsausbildung seiner Tochter. Er begründete den
Anspruch auf Abzug des Pauschbetrages gemäß
§ 34 Absatz 8 EStG, dass seine Tochter an der
Veterinärmedizinischen Universität Wien-Kagran studiere. Eine
tägliche Hin- und Rückreise zwischen Familienwohnsitz in N. und dem
Studienort Wien-Kagran könne nicht zugemutet werden, weshalb er außer
den Reisekosten auch Aufwendungen für eine Unterkunft seiner Tochter am
Studienort zu tragen habe.
Vom Finanzamt wurde in den Einkommensteuerbescheiden der
Pauschbetrag wegen außergewöhnlicher Belastung durch auswärtige
Berufsausbildung eines Kindes mit der Begründung nicht gewährt, dass
sich der Wohnort N. , noch im Einzugsgebiet des Studienortes befinde. Nur
für Ausbildungsstätten, die außerhalb dieses Einzugsbereiches
liegen, sehe das Gesetz eine außergewöhnliche Belastung vor.
Der Bw. erhob durch seinen steuerlichen Vertreter gegen die
oben angeführten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2001 bis 2003
mit Schriftsatz vom 23.1.2002, 15.4.2004 und 29.6.2005 form- und fristgerecht
Berufung und beantragte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung sowie
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat. Der Bw. entgegnete in seiner
Berufungsschrift, dass die Veterinärmedizinische Universität Wien
keineswegs im Einzugsgebiet des Wohnortes gelegen sei, sondern in Wien-Kagran.
Die Entfernung zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte liege zwar unter der
80 Kilometer Grenze (64 Bahnkilometer), dies sei aber nicht maßgeblich,
weil der Zeitaufwand für die tägliche Hin- und Rückfahrt, nach
dem Studienförderungsgesetz nicht zumutbar sei. Die Fahrdauer für die
einfache Fahrtstrecke N. - Veterinärmedizinische Universität
Wien mit öffentlichem Verkehrsmittel betrage deutlich mehr als eine Stunde.
Die angeschlossenen Beilagen beweisen, dass die Zugsfahrzeit zwischen N. und
Wien (Wien Meidling und Wien Südbahnhof) in nahezu allen Fällen unter
einer Stunde betrage, jedoch noch weitere ca. 38 Minuten Fahrdauer mit den
innerstädtischen Verkehrsmitteln (Autobus) zur Universität in Kagran
hinzukämen. Aus diesem Grunde sei der Berufung vollinhaltlich stattzugeben.
Betreffend den Einkommensteuerbescheid für das Jahr
2001 wurde vom Finanzamt eine abweisende Berufungsvorentscheidung (15.4.2003)
erlassen. Darin erklärt das Finanzamt, dass für die Beurteilung einer
außergewöhnlichen Belastung gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG die günstigste öffentliche
Verkehrsverbindung zwischen Wohnort und Ausbildungsort relevant sei. Im
gegenständlichen Fall ist das die Zugsfahrzeit für die Strecke N.
- Wien (Wien-Meidling bzw. Wien-Südbahnhof). Dem Umstand, dass im
Ausbildungsort noch weitere Strecken mit innerstädtischen Verkehrsmitteln
zurückgelegt werden müssen, komme nach der eindeutigen Gesetzeslage
keine Bedeutung zu. Das Gesetz verlange nämlich die Messung der Fahrzeit
zwischen Wohnort und Ausbildungsort und schließe damit die
Berücksichtigung der Gesamtfahrzeit zwischen Wohnung und
Ausbildungsstätte ausdrücklich aus. Da die günstigste
Verkehrsverbindung zwischen N. und Wien-Meidling bzw. Wien-Südbahnhof
jedoch weniger als eine Stunde Fahrzeit in Anspruch nehme, sei die Berufung
abzuweisen gewesen.
Der Bw. beantragte ohne weitere Begründung,
fristgerecht die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz
(Schriftsatz vom 24.4.2003). Die Berufungen betreffend die Jahre 2002 und 2003
wurden vom Finanzamt unter Hinweis auf die Ausführungen des Vorjahres ohne
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 26.9.2005 wurde dem steuerlichen
Vertreter ein Literaturauszug zu der strittigen Rechtsfrage übermittelt.
Mit Eingabe vom 13.10.2005 zog der Bw. seinen Antrag auf Anberaumung einer
mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat zurück und
begehrte eine monokratische Entscheidung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aufwendungen für eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten
gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 dann als
außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes
keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
1.500 S [110,00 €] pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
I.
Rechtslage für den Zeitraum Jänner bis September
2001:
Zu § 34 Abs. 8 EStG 1988,
BGBl. Nr. 400/1988, erging eine Verordnung des Bundesministers für Finanzen
betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes,
BGBl. Nr. 624/1995 (im Folgenden Verordnung genannt).
Gemäß
§ 1
dieser Verordnung liegen Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80
Kilometer entfernt sind, nicht innerhalb des Einzugsbereiches des
Wohnortes.
§ 2 der Verordnung hat
folgenden Wortlaut:
(1)
Ausbildungsstätten innerhalb einer
Entfernung von 80 Kilometer zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des
Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrtzeit vom Wohnort zum
Ausbildungsort bzw. vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde bei
Benützung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt.
Wegzeiten von der Wohnung zur Einstiegstelle des öffentlichen
Verkehrmittels oder von der Ausstiegstelle zur Ausbildungsstätte bleiben
jeweils für Wegstrecken bis 1500 m außer Ansatz.
(2)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten
jedenfalls als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von
diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom
Studienort nach den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch
zumutbar ist.
Da die Gemeinde N. in einer
Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes
1992 BGBl Nr. 605/1993 idgF als Gemeinde genannt ist, von der die tägliche
Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Wien zeitlich noch zumutbar ist,
kommt § 2 Abs. 2 der Verordnung, BGBl. Nr. 624/1995, zum Tragen. Die in
Wien gelegene Ausbildungsstätte gilt daher zwingend als innerhalb des
Einzugsbereichs von N. gelegen. § 2 Abs. 2 der Verordnung stellt
rechtstechnisch eine unwiderlegliche Vermutung auf.
Gemäß
§ 4 der
Verordnung ist diese für Zeiträume ab dem 1. September 1995
anzuwenden.
Im Geltungsbereich der
Verordnung kommt daher die Gewährung des Pauschbetrages nach § 34
Abs. 8 für die Monate Jänner bis September 2001 nicht in
Betracht.
II.
Rechtslage für den Zeitraum ab Oktober 2001:
Die zu § 34 Abs. 8 EStG
1988, BGBl. Nr. 400/1988, ergangene Verordnung des Bundesministers für
Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, wurde mit Verordnung des Bundesministers für
Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes, BGBl. II Nr. 449/2001, wie folgt
geändert:
§ 2 lautet:
(1)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten
dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die
Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr
als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs.
3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305,
anzuwenden.
(2)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten
als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen
Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach
den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind.
Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die
tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall
gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung
in einer Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden
Fassung als nicht mehr zumutbar.
Da die Gemeinde N. in einer
Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes
1992 als Gemeinde genannt ist, von der die tägliche Hin- und Rückfahrt
zum und vom Studienort Wien zeitlich noch zumutbar ist, kommt § 2 Abs. 2
der Verordnung, BGBl. II Nr. 449/2001, zum Tragen, wonach an sich Wien
als im Einzugsbereich von N. gelegen gilt.
Der im zweiten Satz dieser Norm
zitierte Nachweis würde im Falle seines Gelingens aber die im ersten Satz
aufgestellte Vermutung widerlegen und bewirken, dass der Studienort Wien nicht
im Einzugsbereich des Wohnortes N. gelegen wäre.
Die Verordnung BGBl. II Nr.
449/2001 verweist für die Fahrtzeitermittlung auf die Grundsätze des
§ 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetzes 1992. Die Verordnung BGBl. II
Nr. 449/2001 stellt wie das Studienförderungsgesetz 1992 auf den Wohnort
bzw. den Ausbildungsort und nicht die Wohnung bzw. die Ausbildungsstätte
ab. Auch die Verordnungen zum Studienförderungsgesetz 1992 gehen von
standardisierten Werten aus. Es ist somit nicht die tatsächliche
Gesamtfahrtzeit maßgebend, sondern die tatsächliche Fahrtzeit
zwischen diesen beiden Gemeinden (Fahrtzeit Wohnort - Studienort). Hierbei ist
die Fahrtzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an
denen üblicherweise die Fahrt zwischen diesen Gemeinden mit dem jeweiligen
öffentlichen Verkehrsmittel angetreten bzw. beendet wird. Auch die Studie
des Österreichischen Instituts für Raumplanung, die den Verordnungen
zum Studienförderungsgesetz 1992 zu Grunde liegt, rechnet mit dem
jeweiligen Stadtzentrum bzw. zentralen Bahnhöfen und Haltestellen, wobei
ausgenommen von Linz und Wien der jeweilige (Haupt)Bahnhof herangezogen wurde.
Für Wien werden für die Bahn folgende Aus- bzw. Einstiegstellen
herangezogen: Wien Westbahnhof, Wien Franz Josefs-Bahnhof, Wien Nord, Wien
Südbahnhof und Wien Mitte.
Weiters wäre für die
Berechnung der Fahrtzeit das "günstigste öffentlichen Verkehrsmittel"
herzuziehen.
Nach Ansicht des VfGH kann der
in § 26 Studienförderungsgesetz 1992 verwendete Begriff des
"günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels" nicht anders als dahin
verstanden werden, dass in jeder Richtung je ein Verkehrsmittel zwischen den in
Betracht kommenden Gemeinden besteht, das die Strecke in einem geringeren
Zeitraum als einer Stunde bewältigt (VfGH 11.12.1986,
B 437/86).
Eine derartige Prüfung ist
dann vorzunehmen, wenn der Ausbildungsort von keiner Verordnung umfasst ist oder
bei einer "Verordnungsgemeinde" der Nachweis einer längeren Fahrzeit
geführt wird.
Wie bereits dargelegt, ist
für die Berechnung der Fahrzeit zwischen Wohn- und Studienort der Umstand,
dass im Ausbildungsort mit innerstädtischen Verkehrsmitteln weitere
Strecken zurückgelegt werden müssen, nach der geänderten
Verordnung irrelevant ist (siehe Lohnsteuerprotokoll 2002, P
1.18.3).
Die vom Bw. übermittelten
Nachweise und die von der Berufungsbehörde durchgeführten Erhebungen
über die fahrplanmäßigen Zeiten der ÖBB bestätigen,
dass die Fahrzeiten für die Hin- und Rückfahrt zwischen N. und
Wien-Südbahnhof (ebenso Wien-Meidling) unter einer Stunde betragen.
Der Auffassung des Bw., wonach
auch innerstädtische Verkehrsmittel bei der Beurteilung der Reisezeit zu
berücksichtigen seien, fehlt eine rechtliche Grundlage und konnte daher der
Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 18.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Außergewöhnliche Belastungauswärtige Berufsausbildung des KindesEinzugsbereich des WohnortesVerordnungsgemeindeFahrtdauer unter 1 Stundeinnerstädtische Verkehrsmittel
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0615-W/03
- Stammnummer
- 19048
- Gültig
- 18.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF