Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1136-W/03
Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (Verordnungsgemeinde") im Jahr 2002
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1136-W/03vom 27.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 23. Mai 2003 gegen den
Bescheid des Finanzamtes A vom 14. Mai 2003 betreffend Einkommensteuer 2002
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (Bw) beantragte in seiner Erklärung zur Durchführung
der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 unter anderem den
Pauschbetrag gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 für die
auswärtige Berufsausbildung seiner 1982 geborenen Tochter St.. Der
Hauptwohnsitz von St. ist in A. St. studiert seit Oktober 2000 Germanistik und
Geographie und hat im Jahre 2002 in Wien die Universität am Schottentor
besucht.
Im Zuge der
Veranlagung wurde der Pauschbetrag nicht gewährt und in der
Bescheidbegründung dazu ausgeführt, dass Aufwendungen für eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes nicht als
außergewöhnliche Belastung gelten, wenn auch im Einzugsgebiet des
Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Eine solche
Möglichkeit sei gegeben.
Gegen diesen
Bescheid erhob der Bw fristgerecht Berufung und beantragte abermals die
Berücksichtigung der auswärtigen Berufsausbildung des
Kindes.
Der Bw
begründete den Antrag wie folgt:
"Bei
der Berechnung der Einkommensteuer wurde die auswärtige Berufsausbildung
nicht berücksichtigt.
§
26 Studienförderungsgesetz 1992 auf den die Verordnung BGBL Nr 624/1995 idF
BGBL. II Nr. 149/2001 verweist, geht von der Fahrtzeit zwischen Wohnort und
Studienort aus.
Massgebend
ist die t a t s ä c h l i c h e Fahrtzeit zwischen beiden Gemeinden, wo
üblicherweise die Fahrt mit dem jeweiligen öffentlichen Verkehrsmittel
(l. Anlage) angetreten bzw. beendet wird.
Ich
beantrage, den Pauschbetrag von Euro 110,-- pro Monat der Berufsausbildung (12
mal jährlich) zu berücksichtigen und einen neuen Bescheid zu
erlassen."
In der Beilage
wurde eine Darstellung der Weg- und Fahrtzeit wie folgt
übermittelt:
|
|
Weg
(m)
|
Zeit
(min)
|
Wohnort:
x.-Gasse - Hauptbahnhof
A
|
1.500
m
|
15
min
|
Hauptbahnhof
A - Wien Westbahnhof
|
60.000
m
|
68
min
|
Wien
Werstbahnhof - Volkstheater (U3)
|
2.030
m
|
10
min
|
Volkstheater
- Schottentor / Universität (U2)
|
1.658
m
|
10
min
|
Schottentor
/ Universität - NIG (Neues Institutsgeb.)
|
500
m
|
5
min
|
|
65.688
m
|
108
min
|
|
=
|
=
|
|
65.688
km
|
1
Std. 48 min
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 5. Juni 2003 wies das Finanzamt die Berufung als
unbegründet ab und führte hierzu aus:
"Bei
Berechung der Fahrtzeit sind Wartezeiten vor Beginn des Unterreichtes bzw. nach
Beendigung des Unterrichtes nicht zu berücksichtigen. Dies geht unter
anderem aus § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 hervor, wonach
für bestimmte Orte die Zumutbarkeit der täglichen Hin- und
Rückfahrt festgelegt wird. Die Zumutbarkeit ist jedenfalls dann gegeben,
wenn die Fahrtzeit von einer Stunde nicht überschritten wird. Für das
günstigste Verkehrsmittel ist ausreichend, dass in jeder Richtung je ein
Verkehrsmittel zwischen den in Betracht kommenden Gemeinden existiert, das die
Strecke in einem geringeren Zeitraum als einer Stunde bewältigt. Das muss
nicht das zweckmäßigste Verkehrsmittel sein. Auf die örtlichen
Verkehrsverbindungen ist nicht Bedacht zu nehmen. Nicht einzurechnen sind daher
Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im
Studienort."
Hierauf stellte
der Bw fristgerecht einen Vorlageantrag und führte in diesem
aus:
"Eine
Zumutbarkeit einer tätlichen Hin- und Rückfahrt (öffentliches
Verkehrsmittel, Bahnhof A - Wien West) zwischen Wohn- und Studienort ist
auf Grund der Überschreitung einer Fahrtzeit von einer Stunde n i c h t
gegeben."
Mit Bericht vom
22. Juli 2003 legte das Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat
zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund der
Akten des Finanzamtes sowie der vom Unabhängigen Finanzsenat
durchgeführten Ermittlungen steht folgender Sachverhalt fest:
Familienwohnsitz
der Familie von St. ist A.
Die Tochter des
Bw, St., studiert in Wien an der Universität Germanistik und Geographie.
A ist von Wien
weniger als 80 km entfernt.
Gemäß
§ 1 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung
über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem
Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993, in der Fassung BGBl.
Nr. 616/1995, BGBl. Nr. 307/1997 und BGBl. II Nr. 295/2001 ist von der
Gemeinde A die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Wien
zeitlich noch zumutbar.
Rechtlich folgt
hieraus:
Aufwendungen
für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten
gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 dann als
außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes
keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
110,00 € pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Zu § 34
Abs. 8 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, erging eine Verordnung des Bundesministers
für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb
des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 (im Folgenden Verordnung
genannt).
Gemäß
§ 1 dieser Verordnung liegen Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr
als 80 Kilometer entfernt sind, nicht innerhalb des Einzugsbereiches des
Wohnortes.
Mit Wirksamkeit
ab 1. Jänner 2002 (§ 4 der Verordnung idF BGBl. II Nr. 449/2001)
wurde § 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen
betreffend Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl.
Nr. 624/1995, wie folgt neu gefasst:
§ 2
lautet:
(1)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten
dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die
Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr
als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs.
3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305,
anzuwenden.
(2)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten
als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen
Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach
den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind.
Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die
tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall
gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung
in einer Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden
Fassung als nicht mehr zumutbar.
(3)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im
Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die
innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben,
für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine
Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in einem
Internat)."
Die Verordnung
BGBl. Nr. 624/1995 enthält einen dynamischen Verweis auf die Verordnungen
zum StudienförderungsG 1992 ("...wenn von diesen Gemeinden die
tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den
Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar
ist..."); da nach der anzuwendenden Fassung der hier maßgeblichen
Verordnung zum StudienförderungsG 1992 bei Nachweis einer eine Stunde
überschreitenden Fahrzeit die tägliche Fahrt trotz Nennung in der
Verordnung als nicht zumutbar gilt, entfaltet ein derartiger Nachweis auch
Wirkungen im Abgabenverfahren (UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 11.8.2003,
RV/4223-W/02).
Dieser Nachweis
wird freilich an Hand der Grundsätze des StudienförderungsG 1992
- und nicht an Hand der Ermittlungsgrundsätze des § 2
Abs. 1 Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 in der Stammfassung für jene
Ausbildungsorte, die in keiner Verordnung nach § 26 Abs. 3
StudienförderungsG 1992 genannt sind - zu führen sein (UFS
[Wien], Senat 17 [Referent], 11.8.2003, RV/4223-W/02).
Nach Ansicht
des VfGH kann der in § 26 StudienförderungsG 1992 verwendete
Begriff des "günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels"
nicht anders als dahin verstanden werden, dass in jeder Richtung je ein
Verkehrsmittel zwischen den in Betracht kommenden Gemeinden besteht, das die
Strecke in einem geringeren Zeitraum als einer Stunde bewältigt (VfGH
11. 12. 1986, B 437/86).
Daher sind nach
§ 2 Abs. 2 Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 iVm § 22 der Verordnung
des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die
Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
BGBl. Nr. 605/1993 idF BGBl. II Nr. 295/2001 (anders als nach
§ 2 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 in der
Stammfassung) zwar Wartezeiten, die beim Umsteigen außerhalb des Heimat-
oder Studienortes (regelmäßig) anfallen, zu berücksichtigen,
nicht aber die Zeiten zwischen Ankunft im Ausbildungsort und Ausbildungsbeginn
sowie zwischen Ausbildungsende und Abfahrt des Verkehrsmittels, ebenso nicht
andere Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort
(vgl. Rz 883 LStR 2002; UFS [Innsbruck], Senat 3 [Referent], 4.8.2003,
RV/0334-I/03).
Da die
Verordnung hinsichtlich der Nachweisführung einer eine Stunde
übersteigenden Wegzeit auf die jeweilige Gemeinde (den Wohnort bzw. den
Ausbildungsort) und nicht auf die Wohnung bzw. die Ausbildungsstätte
abstellt, ist somit nicht die tatsächliche Gesamtfahrzeit maßgebend,
sondern die Fahrzeit mit dem "günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittel" zwischen diesen beiden Gemeinden. Hierbei ist die Fahrzeit
zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an denen
üblicherweise die Fahrt zwischen diesen Gemeinden mit dem jeweiligen
öffentlichen Verkehrsmittel angetreten bzw. beendet wird (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm 71; Lohnsteuerprotokoll 2002, Punkt 1.18.3;
UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 11.8.2003, RV/4223-W/02).
Auch die Studie
des Österreichischen Instituts für Raumplanung, die den Verordnungen
zum StudienförderungsG 1992 zugrunde liegt, rechnete mit dem jeweiligen
Stadtzentrum bzw. zentralen Bahnhöfen und Haltestellen, wobei abgesehen von
Linz und Wien der jeweilige (Haupt)Bahnhof, in diesen beiden Städten
folgende Aus- bzw. Einstiegsstellen herangezogen wurden: Linz: Hauptbahnhof,
Bahnhof Linz-Urfahr, (aus dem Mühlviertel) Linz Hessenplatz; Wien: Bahn:
Wien Westbahnhof, Wien Franz Josefs-Bahnhof, Wien Nord, Wien Südbahnhof,
(aus Richtung Wolfsthal) Wien Mitte; Regionalbusverkehr: Wien Brigittaplatz,
Wien Nord, Gürtel (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm. 71).
Nach Angaben
des Bw beträgt die Fahrtdauer von A (ab Wohnung) bis Wien (bis Schottentor
/ Universität) 1 Stunde 48 Minuten.
Maßgebend
ist im berufungsgegenständlichen Fall jedoch die Wegzeit A - Wien
Westbahnhof.
Im Zuge der
Bearbeitung der Berufung hat die Behörde selbst Erhebungen hinsichtlich der
Fahrtzeit angestellt. Die in der Folge angeführten Fahrtzeiten sind nur ein
Auszug aus der von der ÖBB erhaltenen Fahrplanauskunft.
Fahrtzeit von A
nach Wien Westbahnhof für Mittwoch den 23. Oktober 2002:
|
|
Fahrt
1
|
Fahrt
2
|
Fahrt
3
|
Fahrt
4
|
Fahrt
5
|
Fahrt
6
|
Abfahrt
|
6:35
|
6:55
|
7:14
|
7:54
|
9:07
|
12:04
|
Ankunft
|
7:33
|
7:45
|
8:06
|
8:42
|
9:55
|
12:50
|
Fahrtdauer
in Minuten
|
58
|
50
|
52
|
48
|
48
|
46
|
|
Fahrt
7
|
Fahrt
8
|
Fahrt
9
|
Fahrt
10
|
Fahrt
11
|
Fahrt
12
|
Abfahrt
|
12:25
|
12:54
|
13:17
|
13:34
|
13:54
|
14:04
|
Ankunft
|
13:37
|
13:42
|
14:17
|
14:20
|
14:42
|
14:50
|
Fahrtdauer
in Minuten
|
72
|
48
|
60
|
46
|
48
|
46
Fahrtzeit Wien Westbahnhof
nach A für Mittwoch den 23. Oktober 2002:
|
|
Fahrt
1
|
Fahrt
2
|
Fahrt
3
|
Fahrt
4
|
Fahrt
5
|
Fahrt
6
|
Abfahrt
|
12:16
|
12:20
|
12:28
|
13:20
|
13:49
|
14:16
|
Ankunft
|
12:58
|
13:05
|
13:40
|
14:05
|
14:46
|
14:58
|
Fahrtdauer
in Minuten
|
42
|
45
|
72
|
45
|
57
|
42
|
|
Fahrt
7
|
Fahrt
8
|
Fahrt
9
|
Fahrt
10
|
Fahrt
11
|
Fahrt
12
|
Abfahrt
|
14:49
|
15:46
|
16:20
|
17:49
|
18:49
|
19:20
|
Ankunft
|
15:44
|
16:28
|
17:05
|
18:44
|
19:44
|
20:05
|
Fahrtdauer
in Minuten
|
55
|
42
|
45
|
55
|
55
|
45
Die letzten Züge von Wien
Westbahnhof nach A fahren:
|
Abfahrt
|
22:15
|
22:33
|
23:25
|
23:40
|
Ankunft
|
22:58
|
23:54
|
0:08
|
0:37
|
Fahrtdauer
in Minuten
|
43
|
72
|
43
|
57
Da die
Erreichbarkeit mit der Bahn regelmäßig - unter Tags und am
späten Abend - unter einer oder - in einigen Fällen
- knapp über einer Stunde Fahrzeit liegt, war auch nicht zu
prüfen, ob die Ruhepausen ausreichend waren.
Selbst wenn von
der Tochter des Bw ein Zug mit einer Fahrzeit über einer Stunde verwendet
wird, ist die geringfügige Überschreitung der Fahrzeit von einer
Stunde unschädlich (vgl. auch VfGH 11. 12. 1986, B 437/86:
"im Einzelfall zweckmäßigeres
Verkehrsmittel unwesentlich länger als eine Stunde für die
Bewältigung der Wegstrecke benötigt"). Es handelt sich
hierbei nur um eine unbeachtliche, geringfügige Überschreitung (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, 34, Anm. 71).
Erläuternd
wird erwähnt, dass der Umstand, dass im Ausbildungsort mit
innerstädtischen Verkehrsmitteln weitere Strecken zurückgelegt werden
müssen, für die Beurteilung der Fahrtzeit zwischen Wohn- und
Studienort nach der geänderten Verordnung irrelevant ist (siehe
Lohnsteuerprotokoll 2002, P 1.18.3).
Die einzige,
seit Oktober 2001 neu hinzugekommene Möglichkeit für die
Abgabenbehörde auf individuelle Umstände - und nicht auf
standardisierte, vom Einzelfall losgelöste Regelungen - Bedacht zu
nehmen, besteht in der bis September 2001 nicht gegebenen Zulässigkeit der
Nachweisführung einer eine Stunde übersteigenden täglichen
Fahrzeit zwischen Wohn- und Ausbildungsgemeinde bei
"Verordnungsgemeinden". Dieser Nachweis konnte im
gegenständlichen Fall nicht erbracht werden.
Die Berufung
war daher als unbegründet abzuweisen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 27.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 StudFG - Erreichbarkeit von Studienorten (BMWF), BGBl. Nr. 605/1993
- § 2 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1136-W/03
- Stammnummer
- 13730
- Gültig
- 27.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF