Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0464-F/07
Individuelle Unterrichtszeiten, Wartezeiten vor Beginn des Unterrichts bzw nach Beendigung des Unterrichts sind bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Zurücklegung der Strecke zwischen Wohn- und Studienort und retour nicht von Relevanz. Für das günstigste Verkehrsmittel ist ausreichend, wenn in jeder Richtung je ein Verkehrsmittel zwischen den in Betracht kommenden Gemeinden exisitert, das die Strecke in einem geringeren Zeitraum als einer Stunde bewältigt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0464-F/07vom 16.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 13. September 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes k vom 5. September 2007 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 5. September 2007 wurde die
Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2006 durchgeführt.
Mit Schreiben vom 7. September 2007 berief der
Berufungswerber (Bw) gegen obgenannten Bescheid und führte hiezu aus, dass
das Finanzamt leider die beantragte außergewöhnliche Belastung
für die auswärtige Berufsausbildung seiner Tochter übersehen
habe. Seine Tochter besuche seit 3. März 2006 in D-n eine u. Die Wegzeit
nach n liege über eine Stunde. Mit Nachtragsschreiben zur Berufung vom 19.
September 2007 gab der Bw zusätzlich an, dass seine Tochter die s für
p in der w Straße in n besuche. Nur am Rande sei erwähnt, dass allein
das Schulgeld monatlich 335 Euro beträgt. Nun zum eigentlichen Punkt der
Fahrzeitdauer. Die sei ja entscheidend, ob die auswärtige Berufsausbildung
als außergewöhnliche Belastung anerkannt wird. Dazu müsse die
Fahrzeit über eine Stunde liegen. Laut Fahrplanauskunft der ÖBB liege
die Fahrzeit - auch bei verschiedenen Abfahrtszeiten - immer über einer
Stunde. Dabei seien die Fahrten im Heimatort - von der Wohnung zum Bahnhof b-d -
und im Studienort - von n-Stadt nach n-Flughafen (die Schule ist in
Flughafennähe) - nicht berücksichtigt worden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 25. September 2007 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen und hiezu folgendes
ausgeführt:
"Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung für 2006 wurde
übersehen, den Pauschbetrag für die auswärtige Berufsausbildung
an der u in n für ihre Tochter a zu berücksichtigen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung, die im
Wesentlichen damit begründet wurde, dass die Fahrdauer zwischen dem Bahnhof
b-d und Bahnhof n-Stadt mehr als eine Stunde betrage.
Gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich
des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
110,00 € pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Im ggstdl. Fall ist der Ausbildungsort n vom Wohnort ihrer
Tochter weniger als 80 km entfernt (ermittelt an Hand des Routenplaners map24
mit 50,29 km).
Zu § 34 Abs. 8 EStG 1988 ist die Verordnung des
Bundesministers für Finanzen betreffend Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, ergangen. Gemäß
§ 2 Abs. 1 der Verordnung gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer
Entfernung von 80 km zum Wohnort dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches
des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom
Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die
Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992,
BGBl. Nr. 305/1993, anzuwenden, § 26 Studienförderungsgesetz 1992, auf
den die Verordnung verweist, geht von der Fahrzeit zwischen Wohnort und
Studienort aus, nicht aber von der tatsächlichen Fahrzeit zwischen Wohnung
und Ausbildungsstätte. Bei Berechnung der Fahrzeit sind Wartezeiten vor
Beginn des Unterrichts bzw. nach Beendigung des Unterrichts nicht zu
berücksichtigen. Dies geht unter anderem aus § 26 Abs. 3
Studienförderungsgesetz 1992 hervor. Nicht einzurechnen sind weiters
Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort (vgl.
VwGH 16.6.1986, 85/12/0247). Es wird dabei auf individuelle Unterrichtszeiten
nicht Rücksicht genommen. Die Zumutbarkeit ist jedenfalls dann gegeben,
wenn die Fahrzeit von einer Stunde nicht überschritten wird. Für das
günstigste Verkehrsmittel ist ausreichend, dass in jeder Richtung je ein
Verkehrsmittel zwischen den in Betracht kommenden Gemeinden existiert, das die
Strecke in einem geringeren Zeitraum als einer Stunde bewältigt
(gleichgültig, wann diese Verkehrsmittel verkehren und ob sie für den
Auszubildenden nutzbar sind). Auf die örtlichen Verkehrsverbindungen ist
nicht Bedacht zu nehmen.
Da im vorliegenden Fall die Fahrzeit von einer Stunde vom
günstigsten Verkehrsmittel nicht überschritten wird, ist nach der
geltenden Rechtslage - aufgrund der zitierten Verordnung - die tägliche
Hin- und Rückfahrt zum Studienort zumutbar.
Da die Verordnung hinsichtlich der Nachweisführung
einer eine Stunde übersteigenden Wegzeit auf die jeweilige Gemeinde (den
Wohnort bzw. den Ausbildungsort) und nicht auf die Wohnung bzw.
Ausbildungsstätte abstellt, ist - anders als nach der Rechtslage nach der
Stammfassung der Verordnung - somit nicht die tatsächliche Gesamtfahrzeit
maßgebend, sondern die Fahrzeit mit dem "günstigsten
öffentlichen Verkehrsmittel" zwischen diesen beiden Gemeinden.
Hiebei ist die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der
jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an denen üblicherweise die Fahrt
zwischen diesen Gemeinden mit dem jeweiligen ("günstigsten")
öffentlichen Verkehrsmittel angetreten bzw. beendet wird. Im Zweifel wird
dies die in der Ortsmitte gelegene Haltestelle sein. Die tatsächliche Ein-
oder Ausstiegsstelle ist nicht maßgebend.
Da laut Fahrplanauskunft der ÖBB zwischen dem Wohnort
(b Hauptbahnhof) und dem Ausbildungsort (n-Stadt) Züge in beiden Richtungen
mit einer Fahrzeit von jeweils unter einer Stunde verkehren, konnte der
Pauschbetrag für die auswärtige Berufsausbildung nicht
berücksichtigt werden."
Mit Schreiben vom 23. Oktober 2007 stellte der Bw nunmehr
den Antrag auf Entscheidung über seine Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte hiezu aus, der Studienort
sei n, eine Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 (1) der VO zu § 34
(8) betreffend die Berufsausbildung von Kindern, BGBl. Nr. 2001/449 II. Der
entscheidende Punkt sei, ob die Fahrzeit zwischen "Wohnort" und "Ausbildungsort
(...) mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten
öffentlichen Verkehrsmittels beträgt."
Mögliche öffentliche Verkehrsmittel auf dem Weg
von b nach n seien Bus und Bahn (siehe Beilagen). Beide Verkehrsmittel
würden Verbindungen anbieten, die sowohl über als auch unter der
relevanten Ein-Stunden-Grenze sind. Ausgehend vom Überwiegensgrundsatz sei
festzuhalten, dass - sowohl beim Bus als auch bei der Bahn - die Fahrdauer bei
der Mehrzahl der Verbindungen über einer Stunde liegt.
Für die Hinfahrt relevant sei nur die Bahn, da der
erste Bus erst nach 9 h in n eintrifft. Die derzeitigen Fahrpläne der
ÖBB würden seit 10. Dezember 2006 gelten, d.h. sie würden auch in
den betreffenden Veranlagungszeitraum 2006 reichen. Die Fahrplanabfrage sei auf
der Homepage der ÖBB (oebb.at) mit Datum Montag, 11. Dezember 2006
durchgeführt worden. Die in Betracht kommenden Verbindungen mit Ankunft um
7.00 h bzw. 8.58 h in n Stadt (Ortsmitte) würden über der
Ein-Stunden-Grenze liegen (siehe Beilage). Spätere Verbindungen, die
für die Ausbildung nicht in Betracht kommen, würden knapp unter der
Ein-Stunden-Grenze liegen.
In der BVE zitiere der Sachbearbeiter das Erkenntnis des
VwGH vom 16. 6. 1986, 85/12/0247, und führe aus, dass auf individuelle
Unterrichtszeiten nicht Rücksicht genommen wird. Genau das Gegenteil sei
der Fall. Laut zitiertem Erkenntnis des VwGH, Rechtssatznummer 2, "hat die
Behörde zu prüfen, ob 1) die tägliche Fahrzeit des
Beschwerdeführers mehr als je eine Stunde zum und vom Studienort
beträgt und, wenn dies nicht der Fall ist, 2) die tägliche Hin- und
Rückfahrt dem Beschwerdeführer zeitlich (noch) zumutbar ist. In diesem
Fall habe die Behörde nicht allein auf das Moment der reinen Fahrzeit,
sondern auf dieses Kriterium in Verbindung mit jenem der zeitlichen Anordnung
der vom Beschwerdeführer zu besuchenden Studienveranstaltung Bedacht zu
nehmen."
Ähnlich wie bei der Hinfahrt sei die Situation bei der
Rückfahrt. Die in Betracht kommenden Verbindungen am frühen Nachmittag
mit Abfahrt um 13.07 h bzw. 13.30 h würden über der relevanten
Ein-Stunden-Grenze liegen. Am späten Nachmittag würden drei von vier
Verbindungen über der Ein-Stunden-Grenze liegen.
Daher bitte er die Abgabenbehörde zweiter Instanz, die
(kostspielige) Berufsausbildung seiner Tochter als außergewöhnliche
Belastung anzuerkennen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 idF BGBl I 2001/59 normiert
folgendes:
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche
Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung
wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der
Berufsausbildung berücksichtigt.
Die Verordnung BGBl. 624/1995 = AÖF 308/1995 idF BGBl
II 449/2001 ist ebenfalls zu § 34 Abs. 8 EStG 1988 ergangen und bestimmt in
§ 1, dass Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt
sind, nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes liegen. Im vorliegenden
Berufungsfall ist unbestritten davon auszugehen, dass der Wohnort b vom
Ausbildungsort n laut map24 (www.map24.com)
rd. 50 Straßenkilometer entfernt ist. Gemäß der vorgenannten
Verordnung idF BGBl II 449/2001 liegt der Ausbildungsort somit innerhalb des
Einzugsbereiches des Wohnortes.
§ 2 Abs. 2 dieser Verordnung regelt, dass
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort als
innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen gelten, wenn von diesen
Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach
den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl Nr 305, zeitlich noch zumutbar sind.
Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die
tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall
gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung
in einer Verordnung gemäß
§ 26 Abs 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden
Fassung als nicht mehr zumutbar.
Die Verordnung BGBl II 449/2001 verweist für die
Fahrzeitermittlung auf die Grundsätze des § 26 Abs 3 des
Studienförderungsgesetzes (StudFG) 1992. Die Verordnung BGBl II 449/2001
stellt wie das StudFG 1992 auf den
"Wohnort" und den
"Ausbildungsort" ab und nicht auf die
Wohnung oder die Ausbildungsstätte. Daraus folgt, dass nicht die
tatsächliche Gesamtfahrzeit zwischen diesen beiden Gemeinden heranzuziehen
ist, sondern die tatsächliche Fahrtzeit zwischen den beiden Gemeinden
(Fahrtzeit Wohnort zum Studienort und retour). Hierbei ist die Fahrtzeit
zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an denen
üblicherweise die Fahrt zwischen diesen Gemeinden mit dem jeweiligen
öffentlichen Verkehrsmittel angetreten oder beendet wird. Auch die Studie
des Österreichischen Instituts für Raumplanung, die den Verordnungen
zum StudFG 1992 zugrunde liegt, rechnet mit dem jeweiligen Stadtzentrum und
zentralen Bahnhöfen. Ausgenommen von Linz und Wien wurde der jeweilige
(Haupt)Bahnhof herangezogen.
Bei Berechnung der Fahrzeit sind Wartezeiten vor Beginn des
Unterrichts bzw nach Beendigung des Unterrichts nicht zu berücksichtigen.
Dies geht unter anderem aus § 26 Abs 3 Studienförderungsgesetz 1992
hervor, wonach für bestimmte Orte die Zumutbarkeit der täglichen Hin-
und Rückfahrt festgelegt wird. Es wird dabei auf individuelle
Unterrichtszeiten nicht Rücksicht genommen. Da die Verordnung des BM
für Finanzen zur Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes , BGBl 624/1995 idgF, auf das Studienförderungsgesetz Bezug
nimmt, ist hinsichtlich der Zumutbarkeit auch die Rechtsprechung zu § 26
Abs 3 Studienförderungsgesetz 1992 anzuwenden. Die Zumutbarkeit ist
jedenfalls dann gegeben, wenn die Fahrzeit von einer Stunde nicht
überschritten wird. Für das günstigste Verkehrsmittel ist
ausreichend, dass in jeder Richtung je ein Verkehrsmittel zwischen den in
Betracht kommenden Gemeinden existiert, das die Strecke in einem geringeren
Zeitraum als einer Stunde bewältigt. Das muss nicht das
zweckmäßigste Verkehrsmittel sein (VfGH 11.12.1986, B 437/86). Auf
die örtlichen Verkehrsverbindungen ist nicht Bedacht zu nehmen. Nicht
einzurechnen sind daher Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort
oder im Studienort (VwGH 16.6.1986, 85/12/0247).
Im Fall des Bw sind die Fahrtzeiten für die Fahrt zum
Studienort und zurück aus den Sachverhaltsfeststellungen des Finanzamtes in
seiner Berufungsvorentscheidung vom 25. September 2007, den im Akt befindlichen
ausgedruckten ÖBB-Fahrplänen sowie den vom Bw vorgelegten
Fahrplänen ersichtlich. Aus diesen Fahrplänen ist jedenfalls
ersichtlich, dass zwischen Wohn- und Studienort und retour mehrmals täglich
Züge verkehren, deren Fahrdauer unter einer Stunde liegt. Dies wurde vom Bw
in seinem Vorlageantrag vom 23. Oktober 2007 auch nicht mehr bestritten. Daraus
kann somit nach den vorhin ausgeführten Kriterien geschlossen werden, dass
für die Tochter des Bw die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und
vom Studienort noch zumutbar ist. Erläuternd wird hinzugefügt, dass
der Umstand, dass im Wohnort und im Ausbildungsort mit Verkehrsmitteln oder zu
Fuß weitere Strecken zurückgelegt werden müssen, für die
Beurteilung der Fahrtzeiten zwischen Wohn- und Studienort nach der
geänderten Verordnung irrelevant ist. Denn nach § 2 Abs 2 Verordnung
BGBl 624/1995 i.V.m. § 22 Verordnung BGBl 605/1993 idF BGBl II 295/2001
(anders als nach § 2 Abs 1 der Verordnung
BGBl 624/1995 in der Stammfassung) werden zwar Wartezeiten, die beim
Umsteigen außerhalb des Wohn- oder
Studienortes (regelmäßig) anfallen, berücksichtigt,
nicht aber die Zeiten, zwischen Ankunft
im Ausbildungsort und Ausbildungsbeginn sowie zwischen Ausbildungsende und
Abfahrt des Verkehrsmittels. Auch Wartezeiten, Fußwege und Fahrten im
Wohnort und im Studienort werden nicht berücksichtigt (vgl. UFS vom 18.
August 2003, RV/4356-W/02).
Der Bw argumentiert in seiner Berufungsschrift vom 19.
September 2007 ua, dass seine Tochter die Fahrt vom Wohnort zum Studienort vom
Bahnhof b-d aus vornimmt und die Fahrdauer deshalb über einer Stunde liegen
würde. Dem ist zu entgegnen, dass es zur Beurteilung der Fahrzeit zwischen
Wohn- und Ausbildungsgemeinde allein auf den zentralen Bahnhof in der
Ortsgemeinde ankommt (vgl. Wiesner-Atzmüller-Grabner-Leitner-Wanke, EStG,
2. Bd., Anm. 70 zu § 34, sowie UFS vom 12. August 2003, RV/4223-W/02). Der
Bw wendet weiters in seinem Schriftsatz vom 23. Oktober 2007 ein, dass die von
ihm aufgezeigten Verkehrsmittel Verbindungen anbieten würden, die sowohl
über als auch unter der relevanten Ein-Stunden-Grenze sind. Ausgehend vom
Überwiegensgrundsatz sei festzuhalten, dass - sowohl beim Bus als auch bei
der Bahn - die Fahrdauer bei der Mehrzahl der Verbindungen über einer
Stunde liegt. Laut vorgelegter Fahrpläne liegen betreffend Hinfahrt vom
Wohn- zum Studienort jeweils drei Verbindungen über und drei unter dem
Ein-Stunden-Bereich. Betreffend Rückfahrt vom Studien- zum Wohnort liegen 5
Verbindungen über und vier Verbindungen unter dem Ein-Stunden-Bereich. Aus
dem vorgelegten Busverbindungsplan geht hervor, dass die Fahrt von n f bis b z
durchwegs 45 Minuten dauert. Bei Mitberücksichtigung von Fahrten innerhalb
von b zum Bahnhof werden Fahrzeiten zwischen 58 bis 68 Minuten erreicht, wobei
für die Hinfahrt vom Wohn- zum Studienort laut Bw nur die Bahn relevant
sei, da der erste Bus erst nach 9 Uhr in n eintrifft.
Diesbezüglich darf auf die bereits obstehenden
Ausführungen verwiesen werden, und zwar, dass für das günstigste
Verkehrsmittel ausreichend ist, dass in jeder Richtung je ein Verkehrsmittel
zwischen den in Betracht kommenden Gemeinden existiert, das die Strecke in einem
geringeren Zeitraum als einer Stunde bewältigt, was somit auf den
vorliegenden Berufungsfall zutrifft.
Der Bw vermeint nun aufgrund des in der BVE vom
Sachbearbeiter des Finanzamtes zitierten Erkenntnisses des VwGH vom 16. 6. 1986,
85/12/0247, dass die Behörde nicht allein auf das Moment der reinen
Fahrzeit, sondern auf dieses Kriterium in Verbindung mit jenem der zeitlichen
Anordnung der von der Tochter des Bw zu besuchenden Schulveranstaltungen Bedacht
zu nehmen hat.
Diesbezüglich ist wiederum auf die bereits obstehenden
Ausführungen zu verweisen, die besagen, dass bei der Berechnung der
Fahrzeit Wartezeiten vor Beginn des Unterrichts bzw nach Beendigung des
Unterrichts nicht zu berücksichtigen sind. Dies geht ua aus § 26 Abs 3
Studienförderungsgesetz 1992 hervor, wonach für bestimmte Orte die
Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt festgelegt wird. Es wird
dabei auf individuelle Unterrichtszeiten nicht Rücksicht genommen. Der vom
Bw argumentierte Einwand geht auf ein Verwaltungsgerichtshoferkenntnis
zurück, welches unter Berücksichtigung des damaligen
Studienförderungsgesetzes 1983 § 13 Abs 2 lit c und Abs 4 ergangen
ist. Das heisst aber auch, dass das Vorbringen des Bw dementsprechend
entkräftet ist, da die jetzige Entscheidung nunmehr auf gesetzlichen
Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes 1992 und dementsprechend hiezu
ergangenen Verordnungen aufbaut.
Jegliche Einwendungen des Bw konnten daher insofern der
Berufung nicht zum Erfolg verhelfen und es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 16. September 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
auswärtige Berufsausbildungaußergewöhnliche BelastungBerücksichtigung individueller Unterrichtseinheiten (Schulveranstaltungen)
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0464-F/07
- Stammnummer
- 36846
- Gültig
- 16.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF