Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3702-W/02
Auswärtige Berufsausbildung - Verordnungsgemeinde - Fahrtzeit unter 1 Stunde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3702-W/02vom 11.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf betreffend Einkommensteuer für
das Jahr 2001 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem angeschlossenen
Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw)
beantragte in seiner Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 unter anderem den Pauschbetrag
gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 für die auswärtige
Berufsausbildung seines Sohnes DB. Der Hauptwohnsitz von DB ist in O einer
Katastralgemeinde von A. DB hat im Jahre 2001 das TGM in W/W. besucht.
Nach einem im Finanzamt am 12.
Februar 2002 mit dem Bw geführten Gespräch legte dieser einen Nachweis
über die Fahrtzeiten vor. In diesem Schrieben führte der Bw hierzu
aus, dass die fahrplanmäßige Fahrtdauer ca. 44 bis 48 Minuten, bei
der Hinfahrt (von O nach A 5 Minuten Fahrtzeit mit dem Auto und danach von A
nach W/J mit öffentlichen Verkehrsmitteln) und ca. 44 Minuten bis 1 Stunde
6 Minuten (bis A) bei der Heimfahrt betrage.
Da bei der Heimfahrt von A nach
O kein öffentliches Verkehrsmittel verkehrt (und auch kein Auto zur
Verfügung steht), wird die Strecke ca. 2 km oftmals zu Fuß
zurückgelegt (ca. 20 Minuten) und daher eine Fahrtdauer von über 1
Stunde erreicht.
Aus diesem Grund beantragte der
Bw den Freibetrag für auswärtige Berufsausbildung.
Im Zuge der Veranlagung wurde der Pauschbetrag nicht
gewährt und in der Bescheidbegründung auf die diesbezügliche
Besprechung mit dem Bw verwiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der
Bw fristgerecht Berufung und führte darin im Wesentlichen aus, dass bei der
Berechnung der Arbeitnehmerveranlagung der Erhöhungsbeitrag bei den
Sonderausgaben ab dem 3. Kind und die außergewöhnliche Belastung,
betreffend die Berufsausbildung des Sohnes außerhalb des Wohnortes, nicht
berücksichtigt wurden. Der Bw beantragte die Berücksichtigung dieser
beiden Punkte.
Mit Bericht vom 15. Juli 2002 legte das Finanzamt die
Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland zur Entscheidung vor. Bis
31. Dezember 2002 erfolgte keine Erledigung der Berufung durch die
Finanzlandesdirektion.
Gemäß
§ 323 Abs. 10 iVm § 260 BAO ist
zur Entscheidung über die Berufung nunmehr der unabhängige Finanzsenat
zuständig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Erhöhungsbetrag bei den Sonderausgaben
gemäß
§ 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988
Gemäß
§ 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988
erhöht sich für Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 der bestehende
einheitliche Höchstbetrag von 40.000,00 S jährlich um
20.000,00 S bei mindestens drei Kindern. Sind diese Ausgaben insgesamt
gleich hoch oder höher als der jeweils maßgebende Höchstbetrag,
so ist ein Viertel des Höchstbetrages als Sonderausgaben abzusetzen.
(Sonderausgabenviertel)
Da die Voraussetzungen für die Gewährung des
Erhöhungsbetrages gegeben sind wird der Berufung in diesem Punkt statt
gegeben.
Außergewöhnliche
Belastung - auswärtige Berufsausbildung
Aufwendungen für eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten
gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 dann als
außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes
keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
1.500,00 S [110,00 €] pro Monat der Berufsausbildung
berücksichtigt.
I.
Rechtslage für den Zeitraum Jänner bis September
2001:
Zu § 34 Abs. 8 EStG 1988,
BGBl. Nr. 400/1988, erging eine Verordnung des Bundesministers für Finanzen
betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes,
BGBl. Nr. 624/1995 (im Folgenden Verordnung genannt).
Gemäß
§ 1
dieser Verordnung liegen Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80
Kilometer entfernt sind, nicht innerhalb des Einzugsbereiches des
Wohnortes.
§ 2 der Verordnung hat
folgenden Wortlaut:
(1)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 Kilometer zum Wohnort
gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn
die Fahrtzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort bzw. vom Ausbildungsort zum Wohnort
mehr als je eine Stunde bei Benützung des schnellsten öffentlichen
Verkehrsmittels beträgt. Wegzeiten von der Wohnung zur Einstiegstelle des
öffentlichen Verkehrmittels oder von der Ausstiegstelle zur
Ausbildungsstätte bleiben jeweils für Wegstrecken bis 1500 m
außer Ansatz.
(2)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten
jedenfalls als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von
diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom
Studienort nach den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar
ist.
Erwähnt wird, dass nach
der Verwaltungsübung die Lage einer Katastralgemeinde wie die des
Hauptortes zu beurteilen ist.
Sowohl die Verordnung des
Bundesministeriums für Finanzen als auch die darin genannten Verordnungen
zu § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 verwenden den Begriff
"Gemeinde".
Unter Gemeinde ist -
siehe Art 115 Abs. 1 B-VG - grundsätzlich die Ortsgemeinde zu
verstehen.
Soll ausnahmsweise nicht auf
die Ortsgemeinde abgestellt werden, so spricht der Gesetz- und der
Verordnungsgeber ausdrücklich von "Ortsgemeinde" oder "Katastralgemeinde"
- etwa in der Anlage zur Durchschnittssatzverordnung, BGBl. II Nr.
107/1997.
Es ist auch nicht ersichtlich,
dass in den Verordnungen zu § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992
unter Gemeinden andere als Ortsgemeinden verstanden werden, zumal in den
Verordnungen nur die Bezeichnung von Ortsgemeinden genannt sind.
Außer Streit steht, dass
O eine Katastralgemeinde von A ist.
Da die Gemeinde A in einer
Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes
1992 als Gemeinde genannt ist, von der die tägliche Hin- und Rückfahrt
zum und vom Studienort Wien zeitlich noch zumutbar ist, kommt § 2 Abs. 2
der Verordnung, BGBl 1995/624, zum Tragen. Die in Wien gelegene
Ausbildungsstätte gilt daher zwingend als innerhalb des Einzugsbereichs von
A (O) gelegen. § 2 Abs. 2 der Verordnung stellt rechtstechnisch eine
unwiderlegliche Vermutung auf.
Eine Berücksichtigung der
seitens des Bw hervorgehobenen schlechten Verkehrslage zwischen Wohn- und
Studienort ist jedoch zufolge der ausdrücklichen Anführung von A in
der Verordnung nicht möglich.
Gemäß
§ 4 der
Verordnung ist diese für Zeiträume ab dem 1. September 1995
anzuwenden.
Im Geltungsbereich der
Verordnung kommt daher die Gewährung des Pauschbetrages nach § 34
Abs. 8 für die Monate Jänner bis September 2001 nicht in
Betracht.
II.
Rechtslage für den Zeitraum ab Oktober 2001:
Die zu § 34 Abs. 8 EStG
1988, BGBl. Nr. 400/1988, ergangene Verordnung des Bundesministers für
Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, wurde mit Verordnung des Bundesministers für
Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes, BGBl. II Nr. 449/2001, wie folgt geändert:
§ 2 lautet:
(1)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten
dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die
Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr
als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs.
3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305,
anzuwenden.
(2)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten
als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen
Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach
den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind.
Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die
tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall
gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung
in einer Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden
Fassung als nicht mehr zumutbar.
Bezüglich der Beurteilung
einer Katastralgemeinde wird auf die Ausführungen unter I.
hingewiesen.
Wiederholt wird das
Außerstreitstehen von O als Katastralgemeinde von A.
Da die Gemeinde A in einer
Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes
1992 als Gemeinde genannt ist, von der die tägliche Hin- und Rückfahrt
zum und vom Studienort Wien zeitlich noch zumutbar ist, kommt § 2 Abs. 2
der Verordnung, BGBl. II Nr. 449/2001, zum Tragen, wonach an sich Wien als im
Einzugsbereich von A (O) gelegen gilt.
Der im zweiten Satz dieser Norm
zitierte Nachweis würde im Falle seines Gelingens aber die im ersten
aufgestellte Vermutung widerlegen und bewirken, dass der Studienort Wien nicht
im Einzugsbereich des Wohnortes A (O) gelegen wäre.
Die Verordnung BGBl. II Nr.
449/2001 verweist für die Fahrtzeitermittlung auf die Grundsätze des
§ 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetzes 1992. Die Verordnung BGBl. II
Nr. 449/2001 stellt wie das Studienförderungsgesetz 1992 auf den Wohnort
bzw. den Ausbildungsort und nicht die Wohnung bzw. die Ausbildungsstätte
ab. Auch die Verordnungen zum Studienförderungsgesetz 1992 gehen von
standardisierten Werten aus. Es ist somit nicht die tatsächliche
Gesamtfahrtzeit maßgebend, sondern die tatsächliche Fahrtzeit
zwischen diesen beiden Gemeinden (Fahrtzeit Wohnort - Studienort). Hierbei
ist die Fahrtzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen,
an denen üblicherweise die Fahrt zwischen diesen Gemeinden mit dem
jeweiligen öffentlichen Verkehrsmittel angetreten bzw. beendet wird. Auch
die Studie des Österreichischen Instituts für Raumplanung, die den
Verordnungen zum Studienförderungsgesetz 1992 zu Grunde liegt, rechnet mit
dem jeweiligen Stadtzentrum bzw. zentralen Bahnhöfen und Haltestellen,
wobei ausgenommen von Linz und Wien der jeweilige (Haupt)Bahnhof herangezogen
wurde. Für Wien werden für die Bahn folgende Aus- bzw. Einstiegstellen
herangezogen: Wien Westbahnhof, Wien Franz Josefs-Bahnhof, Wien Nord, Wien
Südbahnhof und Wien Mitte.
Weiters wäre für die
Berechnung der Fahrtzeit das "günstigste öffentlichen Verkehrsmittel"
herzuziehen.
Nach Ansicht des VfGH kann der
in § 26 Studienförderungsgesetz 1992 verwendete Begriff des
"günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels" nicht anders
als dahin verstanden werden, dass in jeder Richtung je ein Verkehrsmittel
zwischen den in Betracht kommenden Gemeinden besteht, das die Strecke in einem
geringeren Zeitraum als einer Stunde bewältigt (VfGH 11.12.1986,
B 437/86).
Eine derartige Prüfung ist
dann vorzunehmen, wenn der Ausbildungsort von keiner Verordnung umfasst ist oder
bei einer "Verordnungsgemeinde" der Nachweis einer längeren
Fahrzeit geführt wird.
Der Nachweis, dass die
tägliche Fahrtzeit zwischen A (O) und Wien je Richtung mehr als eine Stunde
betrage, ist dem Bw jedoch misslungen. Nach eigenen Angaben des Bw beträgt
die fahrplanmäßige Fahrtdauer ca. 44 bis 48 Minuten, bei der Hinfahrt
(von O nach A 5 Minuten Fahrtzeit mit dem Auto und danach von A nach W/J mit
öffentlichen Verkehrsmitteln) und ca. 44 Minuten bis 1 Stunde 6 Minuten
(bis A) bei der Heimfahrt.
Die im Zuge der Bearbeitung der
Berufung bei den ÖBB eingeholte Fahrplanauskunft ergibt eine Fahrtzeit von
A nach Wien (Stadtrand) von je unter einer Stunde.
Erläuternd wird
erwähnt, dass der Umstand, dass im Ausbildungsort mit innerstädtischen
Verkehrsmitteln weitere Strecken zurückgelegt werden müssen, für
die Beurteilung der Fahrtzeit zwischen Wohn- und Studienort nach der
geänderten Verordnung irrelevant ist (siehe Lohnsteuerprotokoll 2002, P
1.18.3).
Demzufolge wurde der in Frage
kommenden Vermutung ohne Erfolg entgegengetreten.
Letztlich wird betont, dass der
in der geänderten Verordnung (Anwendung ab 1. Jänner 2002) normierte
Gegenbeweis einer längeren Fahrtdauer bereits ab 1. Oktober 2001 (Beginn
des Studienjahres 2001/2002) zulässig ist, da der Verweis auf die
Verordnung zum Studienförderungsgesetz 1992 schon in der Stammfassung der
Verordnung enthalten war.
Infolgedessen kommt die
Gewährung des Pauschbetrages nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 für die
Monate Oktober bis Dezember 2001 ebenfalls nicht in Betracht.
Im Gesamtergebnis war der
Berufung teilweise stattzugeben.
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Beilage:
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1 Berechnungsblatt für 2001 in ATS
1 Berechnungsblatt für
2001 in €
Wien,
11. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3702-W/02
- Stammnummer
- 5031
- Gültig
- 11.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF