Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3689-W/02
Auswärtige Berufsausbildung - Verordnungsgemeinde - Fahrtzeit unter 1 Stunde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3689-W/02vom 11.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw gegen den
Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf betreffend Einkommensteuer für
das Jahr 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Im Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2001 beantragte der Berufungswerber (Bw) Aufwendungen für
die Berufausbildung seines Sohnes RH außerhalb des Wohnortes D. Der Sohn
besucht das TGM in W/W.
Im Zuge der Veranlagung wurde der Pauschbetrag nicht
gewährt und in der Bescheidbegründung auf die diesbezügliche
(telefonische) Besprechung verwiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der
Bw fristgerecht Berufung und beantragte abermals die Berücksichtigung der
auswärtigen Berufsausbildung des Kindes.
Mit Bericht vom 15. Juli 2002 legte das Finanzamt die
Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland zur Entscheidung vor. Bis
31. Dezember 2002 erfolgte keine Erledigung der Berufung durch die
Finanzlandesdirektion.
Gemäß
§ 323 Abs. 10 iVm § 260 BAO ist
zur Entscheidung über die Berufung nunmehr der unabhängige Finanzsenat
zuständig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aufwendungen für eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten
gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 dann als
außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes
keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
1.500 S [110,00 €] pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
I.
Rechtslage für den Zeitraum Jänner bis September
2001:
Zu § 34 Abs. 8 EStG 1988,
BGBl. Nr. 400/1988, erging eine Verordnung des Bundesministers für Finanzen
betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes,
BGBl. Nr. 624/1995 (im Folgenden Verordnung genannt).
Gemäß
§ 1
dieser Verordnung liegen Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80
Kilometer entfernt sind, nicht innerhalb des Einzugsbereiches des
Wohnortes.
§ 2 der Verordnung hat
folgenden Wortlaut:
(1)
Ausbildungsstätten innerhalb einer
Entfernung von 80 Kilometer zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des
Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrtzeit vom Wohnort zum
Ausbildungsort bzw. vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde bei
Benützung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt.
Wegzeiten von der Wohnung zur Einstiegstelle des öffentlichen
Verkehrmittels oder von der Ausstiegstelle zur Ausbildungsstätte bleiben
jeweils für Wegstrecken bis 1500 m außer Ansatz.
(2)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten
jedenfalls als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von
diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom
Studienort nach den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch
zumutbar ist.
Da die Gemeinde D in einer
Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes
1992 BGBl Nr. 605/1993 idgF als Gemeinde genannt ist, von der die tägliche
Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Wien zeitlich noch zumutbar ist,
kommt § 2 Abs. 2 der Verordnung, BGBl. Nr. 624/1995, zum Tragen. Die in
Wien gelegene Ausbildungsstätte gilt daher zwingend als innerhalb des
Einzugsbereichs von D gelegen. § 2 Abs. 2 der Verordnung stellt
rechtstechnisch eine unwiderlegliche Vermutung auf.
Gemäß
§ 4 der
Verordnung ist diese für Zeiträume ab dem 1. September 1995
anzuwenden.
Im Geltungsbereich der
Verordnung kommt daher die Gewährung des Pauschbetrages nach § 34
Abs. 8 für die Monate Jänner bis September 2001 nicht in
Betracht.
II.
Rechtslage für den Zeitraum ab Oktober 2001:
Die zu § 34 Abs. 8 EStG
1988, BGBl. Nr. 400/1988, ergangene Verordnung des Bundesministers für
Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, wurde mit Verordnung des Bundesministers für
Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes, BGBl. II Nr. 449/2001, wie folgt
geändert:
§ 2 lautet:
(1)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten
dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die
Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr
als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs.
3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305,
anzuwenden.
(2)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten
als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen
Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach
den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind.
Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die
tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall
gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung
in einer Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden
Fassung als nicht mehr zumutbar.
Da die Gemeinde D in einer
Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes
1992 als Gemeinde genannt ist, von der die tägliche Hin- und Rückfahrt
zum und vom Studienort Wien zeitlich noch zumutbar ist, kommt § 2 Abs. 2
der Verordnung, BGBl. II Nr. 449/2001, zum Tragen, wonach an sich Wien
als im Einzugsbereich von D gelegen gilt.
Der im zweiten Satz dieser Norm
zitierte Nachweis würde im Falle seines Gelingens aber die im ersten
aufgestellte Vermutung widerlegen und bewirken, dass der Studienort Wien nicht
im Einzugsbereich des Wohnortes D gelegen wäre.
Die Verordnung BGBl. II Nr.
449/2001 verweist für die Fahrtzeitermittlung auf die Grundsätze des
§ 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetzes 1992. Die Verordnung BGBl. II
Nr. 449/2001 stellt wie das Studienförderungsgesetz 1992 auf den Wohnort
bzw. den Ausbildungsort und nicht die Wohnung bzw. die Ausbildungsstätte
ab. Auch die Verordnungen zum Studienförderungsgesetz 1992 gehen von
standardisierten Werten aus. Es ist somit nicht die tatsächliche
Gesamtfahrtzeit maßgebend, sondern die tatsächliche Fahrtzeit
zwischen diesen beiden Gemeinden (Fahrtzeit Wohnort - Studienort). Hierbei
ist die Fahrtzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen,
an denen üblicherweise die Fahrt zwischen diesen Gemeinden mit dem
jeweiligen öffentlichen Verkehrsmittel angetreten bzw. beendet wird. Auch
die Studie des Österreichischen Instituts für Raumplanung, die den
Verordnungen zum Studienförderungsgesetz 1992 zu Grunde liegt, rechnet mit
dem jeweiligen Stadtzentrum bzw. zentralen Bahnhöfen und Haltestellen,
wobei ausgenommen von Linz und Wien der jeweilige (Haupt)Bahnhof herangezogen
wurde. Für Wien werden für die Bahn folgende Aus- bzw. Einstiegstellen
herangezogen: Wien Westbahnhof, Wien Franz Josefs-Bahnhof, Wien Nord, Wien
Südbahnhof und Wien Mitte.
Weiters wäre für die
Berechnung der Fahrtzeit das "günstigste öffentlichen Verkehrsmittel"
herzuziehen.
Nach Ansicht des VfGH kann der
in § 26 Studienförderungsgesetz 1992 verwendete Begriff des
"günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels" nicht anders
als dahin verstanden werden, dass in jeder Richtung je ein Verkehrsmittel
zwischen den in Betracht kommenden Gemeinden besteht, das die Strecke in einem
geringeren Zeitraum als einer Stunde bewältigt (VfGH 11.12.1986,
B 437/86).
Eine derartige Prüfung ist
dann vorzunehmen, wenn der Ausbildungsort von keiner Verordnung umfasst ist oder
bei einer "Verordnungsgemeinde" der Nachweis einer längeren
Fahrzeit geführt wird.
Der Bw selbst hat keinen
derartigen Nachweis im Rahmen der Berufung erbracht. Im Zuge der Bearbeitung der
Berufung hat die Behörde selbst Erhebungen hinsichtlich der Fahrtzeit
angestellt und dabei folgende Fahrplanauskünfte der ÖBB
erhalten:
Fahrtzeit von D nach Wien Nord
für Dienstag den 2. Oktober 2001:
|
|
Fahrt
1
|
Fahrt
2
|
Fahrt
3
|
Abfahrt
|
6:24
|
7:06
|
7:29
|
Ankunft
|
7:22
|
8:07
|
8:23
|
Fahrtdauer in
Minuten
|
58
|
61
|
54
Fahrtzeit Wien Nord nach D
für Dienstag den 2. Oktober 2001:
|
|
Fahrt
1
|
Fahrt
2
|
Fahrt
3
|
Abfahrt
|
15:07
|
15:37
|
16:07
|
Ankunft
|
15:55
|
16:36
|
17:07
|
Fahrtdauer in
Minuten
|
48
|
59
|
60
Aufgrund dieser Erhebungen die
bestätigen, dass in jeder Richtung ein Verkehrsmittel besteht, das die
Strecke in einem geringeren Zeitraum als einer Stunde bewältigt, hätte
ein Versuch des Bw einen Nachweis über eine Fahrtzeit von mehr als einer
Stunde zu erbringen keine Erfolgsaussichten.
Erläuternd wird
erwähnt, dass der Umstand, dass im Ausbildungsort mit innerstädtischen
Verkehrsmitteln weitere Strecken zurückgelegt werden müssen, für
die Beurteilung der Fahrtzeit zwischen Wohn- und Studienort nach der
geänderten Verordnung irrelevant ist (siehe Lohnsteuerprotokoll 2002, P
1.18.3).
Aufgrund der Tatsache dass D in
der Verordnung genannt ist und der Überprüfung der Behörde das
die Fahrtzeit unter einer Stunde beträgt kommt die Gewährung des
Pauschbetrages nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 für die Monate Oktober bis
Dezember 2001 ebenfalls nicht in Betracht.
Wien,
11. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3689-W/02
- Stammnummer
- 5028
- Gültig
- 11.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF