Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1113-W/08
Anschaffung eines Doppelbettes auswärtige Berufsausbildung eines Kindes im Jahr 2006
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1113-W/08vom 15.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des R, H, S, S., vom
26. März 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg
Tulln vom 26. Februar 2008 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2006 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
A)
Die Einkommensteuererklärung des Berufungswerbers (= Bw.) für das Jahr
2006 ist am 4. November 2007 auf elektronischem Weg beim Finanzamt
eingelangt. Darin wurde eine bezugsauszahlende Stelle angegeben und der
Alleinverdienerabsetzbetrag beantragt. Die Anzahl der Kinder, für die
Familienbeihilfe bezogen wurde, wurde mit drei bekanntgegeben. Unter der KZ 717
wurden Gewerkschaftsbeiträge in Höhe von € 832,68 als
Werbungskosten geltend gemacht.
An
Sonderausgaben wurden erklärt: Beiträge und Prämien zu
freiwilligen Personenversicherungen € 2.564,11; Beiträge zur
Wohnraumschaffung/-sanierung € 725,34; Kirchenbeiträge €
138,00; Spenden € 480,00 sowie der Sonderausgabenerhöhungsbeitrag
für drei Kinder.
Weiters wurden
außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht: Grad der Behinderung
der Ehegattin M. in Höhe von 80%; Freibetrag für Magendiätkosten;
nicht regelmäßige Ausgaben für Hilfsmittel sowie Kosten der
Heilbehandlung der Ehegattin (KZ 417) € 17.081,60; die 100%ige
Kostentragung für ein Kind; nicht regelmäßige Ausgaben für
Hilfsmittel sowie Kosten der Heilbehandlung (KZ 471) € 1.756,00;
Kostentragung für ein zweites Kind zu 100% sowie vier Monate
Berufsausbildung.
B)
Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 wurde am 26. Februar 2008
erstellt und weist folgende für die Einkommensteuerberechnung
maßgebliche Positionen auf:
-
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach Abzug des
Werbungskostenpauschbetrages von € 132,00 in Höhe von €
68.836,58; - Nichtberücksichtigung der Topf-Sonderausgaben, weil der
Gesamtbetrag der Einkünfte über € 50.900,00 liegt; -
Kirchenbeitrag € 100,00; - außergewöhnliche
Belastungen: Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes (§ 34 Abs. 4
EStG 1988): € 521,40; Selbstbehalt: € 521,40; Freibetrag
wegen Behinderung des Ehepartners (§ 35 Abs. 3 EStG 1988): €
435,00; Pauschbeträge nach der Verordnung über
außergewöhnliche Belastungen wegen der Behinderung des Ehepartners:
€ 504,00; nachgewiesene Kosten aus der Behinderung des Ehepartners
nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen: €
9.604,21; Pauschbeträge nach der Verordnung über
außergewöhnliche Belastungen wegen der Behinderung eines Kindes:
€ 3.144,00; nachgewiesene Kosten aus der Behinderung eines Kindes
nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen: €
1.856,26.
Nach Abzug des
Alleinverdiener-, Verkehrs- und Arbeitnehmerabsetzbetrages errechnete sich eine
Einkommensteuer von € 17.595,47. Die Anrechnung der einbehaltenen
Lohnsteuer ergab eine Abgabengutschrift von € 2.691,74.
Zur
Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt:
a) Die
Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein
Selbstbehalt abzuziehen sei, haben nicht berücksichtigt werden können,
da sie den Selbstbehalt von € 5.168,93 nicht überstiegen.
b)
Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften
könnten höchstens im Ausmaß von € 100,00 als Sonderausgabe
berücksichtigt werden (§ 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988).
c) Die vom
Arbeitgeber einbehaltenen Beträge für die freiwillige Mitgliedschaft
bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen (z. B.
Gewerkschaftsbeiträge) seien bereits bei der laufenden Lohnverrechnung
berücksichtigt worden (§ 62 Abs. 2 Z 1 EStG 1988). Ein nochmaliger
Abzug im Rahmen des Veranlagungsverfahrens sei daher nicht möglich.
d) Zuwendungen
(Spenden) an Institutionen, die nicht dem begünstigten Empfängerkreis
gemäß
§ 4 Abs. 4 Z 5 und 6 EStG 1988 angehören, seien nicht
absetzbar.
e) Die
(zusätzliche) Begründung zu diesem Bescheid gehe dem Bw. gesondert
zu.
Diese
zusätzliche Begründung wurde am 27. Februar 2008 ausgefertigt und
begründet die Abweichung des Einkommensteuerbescheides vom Antrag des Bw.
wie folgt:
1) zu Punkt
"außergewöhnliche Belastungen bei Behinderung des
Ehepartners":
Zusätzlich
zu den pauschalierten Freibeträgen für die 80%ige Behinderung bzw.
Diätfreibetrag seien insgesamt € 13.338,90 (bzw. € 17.081,60 lt.
Erstantrag) an Aufwendungen für Heilbehandlung sowie nicht
regelmäßige Aufwendungen für Hilfsmittel geltend gemacht worden.
Aufwendungen
für den Erwerb von Wirtschaftsgütern stellten dann keine
außergewöhnliche Belastung dar, wenn durch sie ein entsprechender
Gegenwert erlangt werde, wenn somit bloß eine Vermögensumschichtung
und keine Vermögensminderung eintrete. Eine "Belastung" liege nur dann vor,
wenn Ausgaben getätigt würden, die zu einem endgültigen
Verbrauch, Verschleiß, oder sonstigem Wertverzehr führten, somit zu
einer Vermögensminderung oder zu einem endgültigen Ausscheiden aus der
wirtschaftlichen Verfügungsmacht (verlorener Aufwand). Folgende Ausgaben
seien als Behindertenhilfsmittel nicht anerkannt worden:
Kürzung um
65% der laufenden Kosten für den Whirlpool (siehe Arbeitnehmerveranlagung
für 2003) - € 252,71, Rechnung der Fa. Humanic über € 90,00
(Schuhe), Rechnung der Fa. Intersport über Sportschuhe Marke Asics €
89,99, Rechnung der Fa. Intersport über € 79,99 betreffend ein
Gerät für Gleichgewichtsübungen (MFT Fit Disc) sowie die
Anschaffung eines Doppelbettes samt Matratzen der Fa. Kika über €
3.222,00. Diese Aufwendungen stellten nichtabzugsfähige Aufwendungen und
Ausgaben gemäß
§ 20 Abs. 1 EStG 1988 dar. Nach Abzug dieser
Ausgaben verblieben somit insgesamt € 9.604,21 an abzugsfähigen
außergewöhnlichen Belastungen ohne Berücksichtigung des
Selbstbehaltes.
Hinsichtlich
des Doppelbettes samt Matratzen werde noch bemerkt: Das angeschaffte Doppelbett
samt Matratzen weise laut vorgelegter Rechnung keinerlei Spezialanfertigung aus,
es sei auch für den Bw. angeschafft worden (Doppelbett). Von Herrn T sei am
18. Dezember 2007 lediglich bestätigt worden, dass es für die
Ehegattin des Bw. absolut notwendig sei, einen erhöhten Schlafplatz sowie
eine qualitativ hochwertige Matratze zu haben. Dieses Schreiben stelle jedoch
keine ärztliche Anordnung oder medizinische Verschreibung dar. Dieses Bett
samt Matratze sei grundsätzlich für jeden Steuerpflichtigen
verwendbar. Es handle sich somit um keinen Heilbehelf oder
Behindertenhilfsmittel, sondern um ein Wirtschaftsgut, welches zu einer
Vermögensumschichtung und nicht zu einer Vermögensminderung
(verlorener Aufwand) geführt habe.
2) zu Punkt
"auswärtige Berufsausbildung für Sohn B":
Im Zuge des
Antrages sei der Pauschbetrag für die auswärtige Berufsausbildung
gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 für den Sohn B.
(Student an der Technischen Universität Wien ab Wintersemester 2006/2007)
für vier Monate (September bis Dezember 2006) geltend gemacht worden. Zu
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 sei eine Verordnung des Bundesministeriums für
Finanzen über eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes ergangen, BGBl. 1995/624. Gemäß
§ 2 Abs. 2 dieser
Verordnung stehe der Pauschbetrag zu, wenn die Fahrtzeit vom Wohnort zum
Studienort und vom Studienort zum Wohnort unter Benützung der
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde
betrage, wobei die Grundsätze des § 26 Abs. 3
Studienförderungsgesetz (StudFG) 1992, BGBl. 1992/305, anzuwenden seien.
Gemäß
§ 26 Abs. 3 StudFG 1992 sei eine Fahrzeit von mehr als je
einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten
öffentlichen Verkehrsmittel keinesfalls mehr zumutbar. Laut der
VfGH-Rechtsprechung (VfGH vom 11. Dezember 1986, B 437/80) sei
für das günstigste Verkehrsmittel ausreichend, dass in jeder Richtung
je ein Verkehrsmittel zwischen den in Betracht kommenden Gemeinden verkehre, das
die Strecke in einem geringeren Zeitraum als einer Stunde bewältige. Das
müsse nicht das zweckmäßigste Verkehrsmittel sein. Laut
VfGH-Rechtsprechung genüge es also, dass zumindest ein Verkehrsmittel pro
Tag in jeder Fahrtrichtung innerhalb einer Stunde die Distanz zwischen beiden
Orten bewältige. Hiebei habe die Fahrzeitberechnung bei der Abfahrt vom
zentralen Bahnhof zu beginnen und bei der Ankunft des zentralen Bahnhofes zu
enden. Innerörtliche Verkehrsverbindungen am Wohnort und am Ausbildungsort
seien ebensowenig einzurechnen wie Wartezeiten (ausgenommen Umsteigswartezeiten)
und Fußwege. Erwähnt werde, dass nach der Lehre und ständigen
Spruchpraxis des unabhängigen Finanzsenates die Lage einer
Katastralgemeinde wie die des Hauptortes zu beurteilen sei. Es sei somit die
Fahrzeit nicht nach der Lage der Katastralgemeinde, sondern nach jener der
Ortsgemeinde heranzuziehen.
Die
kürzeste Fahrzeit im Sinne der genannten Verordnung zwischen dem Wohnort H.
(Bahnhof H.) und dem Studienort Wien (zentrale Bahnhöfe aus der
Fahrtrichtung H. seien die Bahnhöfe Wien Nord und Wien Mitte) betrage laut
Fahrplanauskunft in beiden Richtungen weit weniger als eine Stunde. Die
Gewährung des Pauschbetrages nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 komme
für den Sohn B. nicht in Betracht.
C)
Mit Schreiben vom 26. März 2008 erhob der Bw. gegen den
Einkommensteuerbescheid laut Abschnitt B)
Berufung und stellte den Antrag, die
Aufwendungen für die Anschaffung eines Doppelbettes samt Matratze der Firma
Kika als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen und auch den
Pauschalbetrag für auswärtige Berufsausbildung seines Sohnes B. Zur
Begründung dieser Berufung wird ausgeführt:
1. Der Einwand
des Finanzamtes, dass es sich beim Bett um ein Wirtschaftsgut handle, welches zu
einer Vermögensumschichtung und nicht zu einer Vermögesnminderung
geführt habe, gehe fehl. Es werde auf das Erkenntnis des VfGH Slg.
16.839/2003 verwiesen, in dem der VfGH zum Ergebnis gekommen sei, dass eine
denkunmögliche Gesetzesauslegung (Verletzung des Eigentumsrechtes) bei
Nichtanerkennung der Kosten für eine behindertengerechte Einrichtung eines
Badezimmers als außergewöhnliche Belastung vorliege.
Behinderungsbedingte Aufwendungen - gleichgültig ob Bad oder Bett -
schüfen kein umzuschichtendes Vermögen.
Der Bw. habe
anstelle eines durchaus brauchbaren Ehebettes aus zwingenden medizinischen
Gründen ein behindertengerechtes Bett neu anschaffen müssen. Dass
hiebei keine Spezialanfertigung erforderlich gewesen sei, sondern ein
serienmäßiges und demzufolge billigeres Bett der Firma Kika
zufällig den medizinischen Erfordernissen entspräche, könne dem
Bw. nicht zum Nachteil gereichen. Der Umstand, dass es sich um ein Doppelbett
handle, führe nach Ansicht des Bw. - bei Ehegatten- nicht zu einer
Halbierung der außergewöhnlichen Belastung, weil es kein Ehebett
gebe, das den medizinischen Erfordernissen für eine Person mit 80%iger
Minderung der Erwerbsfähigkeit der Höhe nach enstpreche und das
hinsichtlich der zweiten Liegestatt - auch höhenmäßig - ein
Normalbett sei. Äußerstenfalls wäre im Wege der Schätzung
der Anschaffungskosten der Hälftebetrag für ein Normal-Doppelbett
abzuziehen, wozu allerdings wiederholt sei, dass der Bw. sein Bett - allein
gestellt - durchaus weiter benützen könnte und es nur durch die
Krankheit seiner Gattin untauglich geworden sei. Ein behindertengerecht
eingerichtetes Bad sei naturgemäß auch für einen
Nichtbehinderten benutzbar. Eine (verbesserte) Bestätigung für die
medizinische Notwendigkeit eines anderen Bettes als des bisher verwendeten (und
dafür, dass das serienmäßige Kika-Bett - zufällig - diese
Voraussetzungen voll erfülle und mit dessen Anschaffung die erheblichen
Mehrkosten einer Einzelanfertigung erspart worden seien) werde nachgereicht.
2. Zur
Berufsausbildung für seinen Sohn D: Die Außergewöhnlichkeit der
Belastung führe zu einer individuellen Betrachtung (VwGH vom 14. September
1994, 91/13/0229). Die Dauer der über die eigentliche Bahnfahrt
hinausgehenden Fahrt mit dem Bus und der U-Bahn, die nötig seien, um von
der Wohnung zum Bahnhof sowie vom Bahnhof zur Universität zu gelangen, sei
bei der Beurteilung der Zumutbarkeit in die Fahrtzeit miteinzubeziehen (VwGH vom
25. Februar 1998, 97/14/0043). Gleiches gelte für die Wartezeit, die beim
Wechsel der verschiedenen öffentlichen Verkehrsmittel entstünde (VwGH
vom 14. September 1994, 91/13/0229). Die kürzeste Fahrtzeit mit
öffentlichen Verkehrsmitteln von S nach H. (Bus) und von H. nach Wien (Zug)
betrage laut Fahrplan - bereits ohne U-Bahn in Wien 65 Minuten (07:25 bis
08:30).
Laut
Meldezettel wohne der Bw. in einem eigenen Ort mit Namen S ca. 3,5 km von H.
entfernt. Dem auf die Lage einer Katastralgemeinde abstellenden Argument halte
er entgegen, dass S eine eigene Gemeinde gewesen sei und dass der Umstand, dass
es im Lauf der Zeit zu Gemeindezusammenlegungen gekommen sei, ihm nicht schaden
dürfe. Die Gemeindezusammenlegungen hätten organsisatorische
Gründe gehabt und hätten nicht dazu geführt, dass S etwa zu einem
Stadtteil von H. geworden sei. Anders als die Bewohner der Stadt H., die den
Bahnhof einfach per Fuß oder Fahrrad erreichten, sei der Ort S (und auch
das Wohnhaus des Bw.) von H. räumlich völlig getrennt. Der
angefochtene Bescheid unterstelle der Verordnung einen gleichheitswidrigen
Inhalt, wenn er vermeine, sämtliche Bewohner der Stadtgemeinde H.
(einschließlich aller eingemeindeten Orte) unabhängig von der
Entfernung vom Bahnhof gleichbehandeln zu müssen.
D)
Am 27. Mai 2008 langte ein Schreiben des Bw. mit beigelegtem Befundbericht vom
22. April 2008 beim unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Wien,
ein. In diesem Schreiben führte der Bw. Folgendes aus:
Aufgrund der
leider sehr aggressiv verlaufenden Polyarthritis bei seiner Gattin - derzeit
arbeitsunfähig mit Pflegestufe 1 seit 2007, ersuche der Bw., seiner
Berufung stattzugeben, und Verständnis für medizinische und
gesundheitliche Verordnungen in Bezug auf Beschaffung eines behindertengerechten
Bettes zu haben. Der zuständige Facharzt Dr. Ö, aber auch der Amtsarzt
der Bezirkshauptmannschaft H. hätten ein behindertengerechtes Bett
vorgeschrieben bzw. unbedingt empfohlen. Der Rechtsanwalt des Bw. habe die
Abweisung und Nichtanerkennung der Beschaffung einer gesundheitlichen
Einrichtung nach medizinischer Verordnung nicht verstehen können und
unterstütze den Bw. und seine Gattin in dieser Angelegenheit, nachdem er
bereits einige positive Aktivitäten in gesundheitlichen Fragen bei
Nichtanerkennungen habe verzeichnen können.
Außerdem
sei es nicht Angelegenheit der Finanzbehörde über notwendige und
erforderliche bzw. verordnete Heil- und Behindertenmittel zu entscheiden - hier
ein Gesundheitsbett mit besonderer Ausführung und Matratze nach
medizinischer Verordnung. Die Entscheidungen über die Diagnose, Befund und
notwendige behindertengerechte Einrichtung und Anlage ist Aufgabe und
Zuständigkeit unserer Mediziner. Wenn der Gesundheitszustand, die
Morgensteifigkeit, die Bewegungseinschränkungen und die Schmerzen aufgrund
der Entzündung im gesamten Körper, gesehen und miterlebt werden
würde, würden die Beweggründe des Bw. und seiner Gattin
verstanden werden.
a) Der
Befundbericht von Herrn T vom 22. April 2008 lautet wie folgt:
"Dient
zur Vorlage beim Finanzamt.
Diagnosen:
Aggressiv verlaufende chronische Polyarthtritis, Steinbrocker-Stadium IV, seit
ca. 10 Jahren mit ausgeprägten sekundären Polyarthrosen und
Gelenksdeformierungen.
Aufgrund
der lange und aggressiv verlaufenden chronischen Gelenksentzündungen und
der massiven sekundären Abnützungserscheinungen an den Gelenken der
unteren Extremitäten ist für Frau
F absolut notwendig einen erhöhten
Schlafplatz zu haben und eine qualitativ hochwertige Matratze zu
verwenden.
Aus
medizinischen Gründen wird ein behindertengerechtes Bett verordnet und
vorgeschrieben, da das bestehende Ehebett im Bezug auf Betthöhe, Matratze,
Einsatz und medizinischen Qualitätskriterien kein behindertengerechtes
für Polyarthritispatienten ist. Es ist nicht unbedingt erforderliche eine
teure Spezialanfertigung zu beschaffen, da das Bett der Fa. Kika den
medizinischen Erfordernissen vollständig entspricht und außerdem
preisgünstiger ist."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig sind
die Anerkennung der Kosten eines Doppelbettes "Comforthöhe" 180 x 200 cm
(€ 650,00), mit zwei Einsätzen "Grüne Linie S" je 90 x 200
cm (€ 358,00), zwei Matratzen "Tempur" je 90 x 200 cm (€
1.908,00) und zwei Schlafkissen "Tempur Millenium" (€ 206,00), Summe:
€ 3.122,00, als außergewöhnliche Belastung (OZ 23 ff./2006).
Desgleichen wird infolge der im September 2006 begonnenen Berufsausbildung des
Sohnes D der Pauschbetrag von € 110,00 p.M. gemäß
§ 34 Abs.
8 EStG beantragt.
I)
Der Sachverhalt für beide Streitpunkte ist durch folgende Umstände
bestimmt:
a) Laut
amtsärztlichem Gutachten (OZ 3/2006) ist die Gattin des Bw. infolge
rheumatischer Polyarthritis zu 80% erwerbsgemindert.
b) Laut
Rechnungsabschrift der Fa. Kika vom 23. Jänner 2008 (OZ 27/2006) wurden am
4. November 2006 zwei Kaufverträge Nr. 367308 und 367310 mit einem
Warenwert von € 3.122,00 abgeschlossen. Die Lieferung, die ein
erhöhtes Doppelbett, zwei Matratzen Tempur Comfort, zwei Kissen Tempur
Millenium und zwei Einsätze Grüne Linie S umfasste, wurde am
17. November 2006 durchgeführt und am 10. Dezember 2006
bezahlt.
c) Ein erster
Befundbericht zur Vorlage beim Finanzamt wurde vom Facharzt für Innere
Medizin T am 18. Dezember 2007 erstellt (OZ 20/2006). Darin wird als Diagnose
ausgeführt, dass die Gattin des Bw. eine aggressiv verlaufende chronische
Polyarthritis, Steinbrocker-Stadium IV, seit ca. 10 Jahren habe, und dabei
ausgeprägte sekundäre Polyarthrosen und Gelenksdeformierungen
eingetreten seien.
Aufgrund der
lange und aggressiv verlaufenden chronischen Gelenksentzündung und der
massiven sekundären Abnützungserscheinungen an den Gelenken der
unteren Extremitäten sei es für Frau R. unbedingt notwendig einen
erhöhten Schlafplatz zu haben und eine qualitativ hochwertige Matratze zu
verwenden. Aus gesundheitlichen Gründen seien die Anschaffungskosten als
eine notwendige steuerlich absetzbare Maßnahme zu sehen.
d) Ein
weitergehend formulierter Befundbericht, ebenfalls für die Vorlage beim
Finanzamt verfasst, wurde am 22. April 2008 erstellt und wörtlich unter
Abschnitt D), a) wiedergegeben.
e) Im September
2006 begann der Sohn D eine Berufsausbildung an der Technischen Universität
Wien und pendelt zu diesem Zweck zwischen Wohn- und Ausbildungsort.
f) Die
Fahrtzeiten von und nach H. sind auszugsweise zu folgenden Zeiten
möglich:
|
Abfahrt
H. Bahnhof
|
07:46
|
07:50
|
Abfahrt
Wien Mitte Landstraße
|
13:31
|
13:58
|
14:31
|
Ankunft
Wien Mitte Landstraße
|
08:30
|
08:57
|
Ankunft
H. Bahnhof
|
14:40
|
14:44
|
15:40
|
Fahrtdauer
|
0:44
|
1:07
|
Fahrtdauer
|
1:09
|
0:46
|
1:09
|
Tarifkilometer
|
54
|
54
|
Tarifkilometer
|
54
|
54
|
54
II)
einkommensteuerliche Beurteilung:
1)
Kauf des Doppelbettes samt Zubehör:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 bis 4 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines
unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Eine solche Belastung muss
folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss
außergewöhnlich sein.
2. Sie muss
zwangsläufig erwachsen.
3. Sie muss die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Diese Belastung
darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein (Abs. 1).
Die Belastung
ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der
Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher
Vermögensverhältnisse erwächst (Abs. 2).
Die Belastung
erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus
tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann (Abs. 3).
Die Belastung
beeinträchtigt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Steuerpflichtigen wesentlich, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem
Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastung zu berechnenden
Selbstbehalt übersteigt (Abs. 4).
In der
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über
außergewöhnliche Belastungen, BGBl. 1996/303, wird in § 1 Abs. 1
zweiter Teilstrich bestimmt: Hat der Steuerpflichtige Aufwendungen bei Anspruch
auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe)Partners, so
sind die in den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung genannten
Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu
berücksichtigen. Gemäß
§ 1 Abs. 2 dieser
Verordnung liegt eine Behinderung vor, wenn das Ausmaß der Minderung der
Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25% beträgt.
In § 4 der
angeführten Verordnung wird geregelt, dass nicht regelmäßig
anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (z. B. Rollstuhl,
Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung im
nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen sind. Nach § 1 Abs. 3
dieser Verordnung sind u. a. Mehraufwendungen gemäß
§ 4 dieser
Verordnung nicht um eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage
oder Blindenzulage) oder um einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu
kürzen.
Um Kosten, die
einem Steuerpflichtigen in Zusammenhang mit der Krankheit seiner Gattin
erwachsen als außergewöhnliche Belastung qualifizieren zu
können, bedarf es einer vermögensmindernden Ausgabe (siehe auch
Hofstätter-Reichel, Einkommensteuer, Kommentar, Bd. III C, § 34 Abs. 1
Tz 2). Darunter sind Ausgaben zu verstehen, die mit einem endgültigen
Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr verknüpft sind (vgl.
VwGH vom 22. Oktober 1996, 92/14/0172). Ihnen stehen die Ausgaben
gegenüber, die nicht zu einer Vermögensminderung, sondern zu einer
bloßen Vermögensumschichtung führen und entsprechend der
Gegenwerttheorie schon deshalb nicht als außergewöhnliche Belastungen
anerkannt werden (vgl. VwGH vom 11. Jänner 1980, 513/79). Diese
"Gegenwerttheorie" findet dort ihre Grenze, wo das neu geschaffene oder
angeschaffte Wirtschaftsgut bloß eine eingeschränkte
Verkehrsfähigkeit hat. Darunter fallen Wirtschaftsgüter, die nur
für den eigenen persönlichen Gebrauch angeschaftt werden, wie z. B.
Prothesen, Brillen, Hörhilfen und solche Wirtschaftsgüter, die wegen
ihrer spezifischen Beschaffenheiten nur für Behinderte verwendet werden
können (wie etwa Rollstühle) (vgl. UFS vom 22. März 2006,
RV/1374-W/05).
Der Bw.
verweist im Zusammenhang mit der Gegenwerttheorie auf das Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 13. März 2003, B 785/02, Slg.Nr. 16839.
Dazu ist zu betonen, dass der VfGH in diesem Erkenntnis die Einrichtung eines
behindertengerechten Badezimmers zu beurteilen hatte und dazu aussprach, dass
der angefochtene Bescheid einen verfassungwidrigen Eingriff in das Eigentum des
damaligen Beschwerdeführers bedeutete. Die damals belangte Behörde
nahm an, dass die Einrichtung eines behindertengerechten Badezimmers lediglich
eine Vermögensumschichtung wäre.
Es ist aber
auch hervorzuheben, dass der VfGH in diesem Erkenntnis unter II. 2.1. betont,
dass er an der Gültigkeit der Gegenwerttheorie festhalte, weil Aufwendungen
für den Erwerb von Wirtschaftsgütern dann keine
außergewöhnliche Belastung darstellten, wenn durch sie ein
entsprechender Gegenwert erlangt werde. Der unabhängige Finanzsenat sieht
sich daher auch im vorliegenden Fall darin bestätigt, dass mit der
Anschaffung des streitgegenständlichen Doppelbettes samt Zubehör eine
Vermögensumschichtung stattgefunden hat. Denn es ist im
berufungsgegenständlichen Fall anzunehmen, dass das vom Bw. im Jahr 2006
angeschaffte Doppelbett samt Einsätzen, Matratzen und Kissen auch für
jemand anderen als den Bw. und seine Gattin einen Nutzen darstellen kann. Dies
ist deshalb zu bejahen, weil die Herstellung dieses Doppelbettes samt
angeführtem Zubehör nicht entsprechend der Behinderung der Ehegattin
des Bw. spezifisch erfolgte, sondern serienmäßig produziert wurde.
Betten mit Comforthöhe und höhenverstellbaren Kopf- und Fussteilen
werden offenbar im gewinnrelevanten Umfang auch vom nichtbehinderten
Käuferpublikum gleichermaßen nachgefragt.
Wenn der Bw. in
der Berufungsschrift ausführt, dass das Doppelbett aus zwingenden
medizinischen Gründen anzufordern gewesen sei, so ist diesem Vorbringen zu
entgegnen, dass die Befundberichte vom 18. Dezember 2007 und vom 22. April 2008
jeweils erst nach der Anschaffung des gegenständlichen Doppelbettes
erstellt wurden und sich beide an das Finanzamt richten und nicht etwa den
Bettenhersteller, um ein spezifisches der Behinderung seiner Gattin
entsprechendes Bett herzustellen.
Das vom Bw.
angeschaffte Schlafsystem kann daher nicht unter den Begriff "Hilfsmittel" im
Sinne des oben angeführten § 4 der zu den §§ 34
und 35 EStG 1988 ergangenen Verordnung über
außergewöhnliche Belastungen (BGBl. Nr. 303/1996, idF BGBl. II
Nr. 91 /1998) subsumiert werden. Somit liegt hinsichtlich der geltend gemachten
Aufwendungen eine bloße Vermögensumschichtung vor, die einer
Anerkennung als außergewöhnliche Belastung entgegensteht (vgl. UFS
vom 9. April 2008, RV/0088-F/05).
Der Bw.
argumentiert im Ergänzungsschreiben zu seiner Berufung auch, dass es nicht
die Angelegenheit der Finanzbehörde sei, über Diagnose, Befund und
notwendige behindertengerechte Einrichtung zu entscheiden. Dieses Argument
trifft zu. Ob allenfalls verordnete Heil- und Hilfsmittel für den
jeweiligen Steuerpflichtigen eine außergewöhnliche Belastung im Sinne
des EStG 1988 darstellen, hat allein die Abgabenbehörde unter Heranziehung
der eingangs erwähnten einkommensteuerlichen Bestimmungen zu beurteilen.
2)
Berufsausbildung des Sohnes D an der Technischen Universität Wien:
a) § 34
Abs. 8 EStG 1988 idF BGBl. I 2001/59 normiert: Aufwendungen für eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als
außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes
keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
110 Euro [1.500 S] pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
b) Die
Verordnung BGBl. 1993/605 wurde zu § 34 Abs. 8 EStG 1988 erlassen und
bestimmt in § 1, dass gemäß
§ 26 Abs. 3
Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, u. a. von H. die tägliche
Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Wien zeitlich noch zumutbar
ist.
c) Die
Verordnung BGBl. 1995/624 ist ebenfalls zu § 34 Abs. 8 EStG 1988 ergangen
und bestimmt in § 1, dass Ausbildungsstätten, die vom Wohnort
mehr als 80 km entfernt sind, nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes
liegen. Im Fall des Bw. ist davon auszugehen, dass der Wohnort H. vom
Ausbildungsort Wien laut map24 rd. 56 Straßenkilometer und per Bahn
rd. 54 Tarifkilometer entfernt ist. Gemäß der vorgenannten Verordnung
idF BGBl. II Nr. 449/2001 liegt der Ausbildungsort innerhalb des
Einzugsbereiches des Wohnortes.
§ 2 Abs. 2
dieser Verordnung regelt, dass Ausbildungsstätten innerhalb einer
Entfernung von 80 km zum Wohnort als innerhalb des Einzugsbereiches des
Wohnortes gelegen gelten, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und
Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305,
zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von
einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter
Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je
eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs.
3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem
Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz
Nennung in einer Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden
Fassung als nicht mehr zumutbar.
Die Verordnung
BGBl. II Nr. 449/2001 verweist für die Fahrzeitermittlung auf die
Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes (StudFG)
1992. Die Verordnung BGBl. II Nr. 449/2001 stellt wie das StudFG 1992 auf
den "Wohnort" und den "Ausbildungsort" ab und nicht auf die Wohnung oder die
Ausbildungsstätte. Daraus folgt, dass nicht die tatsächliche
Gesamtfahrzeit zwischen diesen beiden Gemeinden heranzuziehen ist, sondern die
tatsächliche Fahrtzeit zwischen den beiden Gemeinden (Fahrtzeit Wohnort zum
Studienort und retour). Hierbei ist die Fahrtzeit zwischen jenen Punkten der
jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an denen üblicherweise die Fahrt
zwischen diesen Gemeinden mit dem jeweiligen öffentlichen Verkehrsmittel
angetreten oder beendet wird. Auch die Studie des Österreichischen
Instituts für Raumplanung, die den Verordnungen zum StudFG 1992 zugrunde
liegt, rechnet mit dem jeweiligen Stadtzentrum und zentralen Bahnhöfen.
Ausgenommen von Linz und Wien wurde der jeweilige (Haupt)Bahnhof herangezogen.
Für Wien werden folgende Aus- und Einstiegsstellen herangezogen: Wien
Westbahnhof, Wien Franz-Josefs-Bahnhof, Wien Nordbahnhof, Wien Südbahnhof,
Bahnhof Wien Mitte (vgl. UFS vom 21. März 2006,
RV/0845-W/05).
Liegt die
Erreichbarkeit des Studienortes mit der Bahn regelmäßig unter einer
(fallweise: knapp über einer) Stunde Fahrtzeit, so ist die tägliche
Hin- und Rückfahrt zumutbar (vgl. UFS vom 29. August 2003, RV/4297-W/02).
Im Fall des Bw. sind die Fahrtzeiten für die Fahrt zum Studienort und
zurück aus der obigen Sachverhaltsfeststellung f) ersichtlich. Daraus kann
nach den vorhin ausgeführten Kriterien geschlossen werden, dass für
den Sohn D die tägliche Hin- und Rückfahrt zum Studienort zumutbar
ist. Erläuternd wird hinzugefügt, dass der Umstand, dass im Wohnort
und im Ausbildungsort mit Verkehrsmitteln oder zu Fuß weitere Strecken
zurückgelegt werden müssen, für die Beurteilung der Fahrtzeiten
zwischen Wohn- und Studienort nach der geänderten Verordnung irrelevant
ist. Denn nach § 2 Abs. 2 Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 i.V.m. §
22 Verordnung BGBl. Nr. 605/1993 idF BGBl. II Nr. 295/2001 (anders als nach
§ 2 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 in der Stammfassung) werden
zwar Wartezeiten, die beim Umsteigen
außerhalb des Wohn- oder
Studienortes (regelmäßig) anfallen, berücksichtigt, nicht aber
die Zeiten, zwischen Ankunft im Ausbildungsort und Ausbildungsbeginn sowie
zwischen Ausbildungsende und Abfahrt des Verkehrsmittels. Auch Wartezeiten,
Fußwege und Fahrten im Wohnort und im Studienort werden nicht
berücksichtigt (vgl. UFS vom 18. August 2003, RV/4356-W/02).
Der Bw.
argumentiert in seiner Berufungsschrift, dass er und seine Familie laut
Meldezettel in einem eigenen Ort mit Namen "Sonnberg" ca. 3,5 km von der
Ortsmitte H. entfernt lebten. Sonnberg sei eine eigene Gemeinde gewesen. Der
Umstand, dass es im Lauf der Zeit zu Gemeindezusammenlegungen gekommen sei,
dürfe ihm (bei der Beurteilung dieser steuerrechtlichen Frage) nicht
schaden. Dem ist zu entgegnen, dass bei Katastralgemeinden zu prüfen ist,
ob die Ortsgemeinde, der sie zugehören, in einer der oben genannten
Verordnungen angeführt ist. Dies gilt auch für entlegene Teile einer
Katastralgemeinde und auch dann, wenn sich in der Katastralgemeinde ein eigener
Bahnhof befindet. Zur Beurteilung der Fahrtzeit zwischen Wohngemeinde und
Ausbildungsgemeinde kommt es allein auf den zentralen Bahnhof in der
Ortsgemeinde an (vgl. Wiesner-Atzmüller-Grabner-Leitner-Wanke, EStG, 2.
Bd., Anm. 70 zu § 34, sowie UFS vom 12. August 2003, RV/4223-W/02). Die
Gemeinde H. ist in der Verordnung BGBl. Nr. 605/1993 eine unter § 1
angeführte Gemeinde, von der die tägliche Hin- und Rückfahrt zum
und vom Studienort zeitlich noch zumutbar ist.
Die vom Bw.
dazu zitierten Erkenntnisse des VwGH vom 14. September 1994, 91/13/0229, und vom
25. Februar 1998, 97/14/0043, sind nicht zu der ab dem Veranlagungsjahr 2002
geltenden Rechtslage ergangen und können insofern der Berufung des Bw. in
diesem Punkt nicht zum Erfolg verhelfen.
Damit war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 15.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
- § 4 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
- § 2 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1113-W/08
- Stammnummer
- 35730
- Gültig
- 15.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF