Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2098-W/04
Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes ("Verordnungsgemeinde") im Jahr 2003
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2098-W/04vom 07.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des NN, gegen den Bescheid des
Finanzamtes B betreffend Einkommensteuer 2003 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw)
beantragte in seiner Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 unter anderem den Pauschbetrag
gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 für die auswärtige
Berufsausbildung seiner Kinder.
Im Zuge der Veranlagung wurde
der Pauschbetrag nicht gewährt und in der Bescheidbegründung dazu
ausgeführt, dass Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes nicht als außergewöhnliche Belastung
gelten, wenn auch im Einzugsgebiet des Wohnortes eine entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit besteht. Eine solche Möglichkeit sei in diesem
Fall gegeben.
Gegen diesen Bescheid erhob der
Bw fristgerecht Berufung und begründete den Antrag wie folgt:
"1.
bei der Berechnung wurden
Pflichtbeiträge
auf Grund geringfügiger Beschäftigung mitversicherter
Angehöriger
nicht
berücksichtig:
|
X
|
(SVNR
XXXXXXXXXX)
|
108,93
€
|
Y
|
(SVNR
YYYYYYYYYY)
|
104,40
€
2.
Die beantragte
Außergewöhnliche
Belastung
für die auswärtige
Berufsausbildung meiner Kinder wurde abgewiesen. Die Begründung ist
unrichtig, da der Ausbildungsort zwar im Einzugsgebiet des Wohnortes liegt, die
Fahrtzeit aber mindestes 1 Stunde beträgt (siehe Steuerbuch 2003, Seite 55:
.... beträgt die Entfernung Wohnung Ausbildung weniger als 80 km steht der
Pauschbetrag zu wenn die Fahrtzeit (einfache Fahrt) mehr als eine Stunde
beträgt). Die Fahrtzeit beträgt (minimal Fahrtzeit wurde der VOR
Fahrplanauskunft entnommen):
|
X
|
TU
Wien
|
1
Stunde 01 Minuten
|
Y
|
TU
Wien
|
1
Stunde 01 Minuten
|
Z
|
HTBLVA
F. Chemie
|
1
Stunde 20 Minuten
Ich
beantrage die Berücksichtigung der außergewöhnlichen Belastungen
in der Höhe von € 4174,33."
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 8. November 2004 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und
führte hierzu aus:
"Pflichtbeiträge
auf Grund geringfügiger Beschäftigung mitversicherter Angehöriger
sind nicht absetzbar.
In
der Verordnung zum Studienförderungsgesetz über die Erreichbarkeit von
Studienorten ist A angeführt. Die Stundenregelung gilt nur für Orte
die in dieser Verordnung nicht angeführt sind."
Hierauf stellte der Bw
fristgerecht einen Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde II.
Instanz und führte in diesem aus:
"1.
Die Abgabenbehörde erster Instanz begründet die Ablehnung mit einer
Verordnung (Bgbl. Nr 605/1993) zum § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992. Eine Begründung aufgrund des § 34
Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes wurde nicht gegeben. Die Abweisung der
Berufung erfolgte daher unbegründet.
2.
Die oben genannte Verordnung regelt willkürlich und ohne objektiv
erkennbare Kriterien, wie beispielsweise die tarifmäßige Entfernung
oder die tatsächliche Fahrtzeit, eine Zumutbarkeit. Die Verordnung nimmt
weder auf die Lage des Wohnortes innerhalb der Gemeinde noch auf die Lage der
Ausbildungseinrichtung am Studienort (mehrere Kilometer Unterschiede und
zusätzliche Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmittel im jeweiligen
Gemeindegebiet) bezug. Orte die näher am Studienort liegen (Wilfleinsdorf,
Sarasdorf, Arbesthal, Göttlesbrunn, Stixneusiedl,....) sind nicht in der
Verordnung angeführt und auch Orte von denen die Fahrtzeit gleich oder
geringer ist sind nicht aufgeführt (die kürzeste Verbindung von
Stixneusiedl oder Arbesthal auf die TU Wien beträgt so wie im Fall meiner
Töchter 01:01Stunden)."
Mit Bericht vom 29. Dezember
2004 legte das Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund der Akten des
Finanzamtes sowie der vom Unabhängigen Finanzsenat durchgeführten
Ermittlungen steht folgender Sachverhalt fest:
Der Familienwohnsitz der
Familie ist in A.
Die Kinder des Bw studieren
bzw. besuchen die Schule in Wien und zwar X und Y studieren an der TU Wien und Z
besucht die HTBLVA F. Chemie in Wien.
A ist von Wien weniger als
80 km entfernt.
Gemäß
§ 1 der
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die
Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
BGBl. Nr. 605/1993, in der Fassung BGBl. Nr. 616/1995, BGBl. Nr. 307/1997
und BGBl. II Nr. 295/2001 ist von der Gemeinde A die tägliche Hin- und
Rückfahrt zum und vom Studienort Wien zeitlich noch zumutbar.
Rechtlich folgt
hieraus:
Aufwendungen für eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten
gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 dann als
außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes
keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
110,00 € pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Zu § 34 Abs. 8 EStG 1988,
BGBl. Nr. 400/1988, erging eine Verordnung des Bundesministers für Finanzen
betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes,
BGBl. Nr. 624/1995 (im Folgenden Verordnung genannt).
Gemäß
§ 1
dieser Verordnung liegen Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80
Kilometer entfernt sind, nicht innerhalb des Einzugsbereiches des
Wohnortes.
Mit Wirksamkeit ab 1.
Jänner 2002 (§ 4 der Verordnung idF BGBl. II Nr. 449/2001) wurde
§ 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995,
wie folgt neu gefasst:
§ 2 lautet:
(1)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten
dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die
Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr
als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs.
3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305,
anzuwenden.
(2)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten
als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen
Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach
den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind.
Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die
tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall
gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung
in einer Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden
Fassung als nicht mehr zumutbar.
(3)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im
Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die
innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben,
für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine
Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in einem
Internat)."
Die Verordnung BGBl. Nr.
624/1995 enthält einen dynamischen Verweis auf die Verordnungen zum
StudienförderungsG 1992 ("...wenn von diesen Gemeinden die
tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den
Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar
ist..."); da nach der anzuwendenden Fassung der hier maßgeblichen
Verordnung zum StudienförderungsG 1992 bei Nachweis einer eine Stunde
überschreitenden Fahrzeit die tägliche Fahrt trotz Nennung in der
Verordnung als nicht zumutbar gilt, entfaltet ein derartiger Nachweis auch
Wirkungen im Abgabenverfahren (UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 11.8.2003,
RV/4223-W/02).
Dieser Nachweis wird freilich
an Hand der Grundsätze des StudienförderungsG 1992 - und nicht
an Hand der Ermittlungsgrundsätze des § 2 Abs. 1 Verordnung
BGBl. Nr. 624/1995 in der Stammfassung für jene Ausbildungsorte, die in
keiner Verordnung nach § 26 Abs. 3 StudienförderungsG 1992
genannt sind - zu führen sein (UFS [Wien], Senat 17 [Referent],
11.8.2003, RV/4223-W/02).
Nach Ansicht des VfGH kann der
in § 26 StudienförderungsG 1992 verwendete Begriff des
"günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels" nicht anders
als dahin verstanden werden, dass in jeder Richtung je ein Verkehrsmittel
zwischen den in Betracht kommenden Gemeinden besteht, das die Strecke in einem
geringeren Zeitraum als einer Stunde bewältigt (VfGH
11. 12. 1986, B 437/86).
Daher sind nach § 2
Abs. 2 Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 iVm § 22 der Verordnung des
Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit
von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl.
Nr. 605/1993 idF BGBl. II Nr. 295/2001 (anders als nach § 2
Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 in der Stammfassung) zwar
Wartezeiten, die beim Umsteigen außerhalb des Heimat- oder Studienortes
(regelmäßig) anfallen, zu berücksichtigen, nicht aber die Zeiten
zwischen Ankunft im Ausbildungsort und Ausbildungsbeginn sowie zwischen
Ausbildungsende und Abfahrt des Verkehrsmittels, ebenso nicht andere
Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort (vgl.
Rz 883 LStR 2002; UFS [Innsbruck], Senat 3 [Referent], 4.8.2003,
RV/0334-I/03).
Da die Verordnung hinsichtlich
der Nachweisführung einer eine Stunde übersteigenden Wegzeit auf die
jeweilige Gemeinde (den Wohnort bzw. den Ausbildungsort) und nicht auf die
Wohnung bzw. die Ausbildungsstätte abstellt, ist somit nicht die
tatsächliche Gesamtfahrzeit maßgebend, sondern die Fahrzeit mit dem
"günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel" zwischen diesen
beiden Gemeinden. Hierbei ist die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen
Gemeinden heranzuziehen, an denen üblicherweise die Fahrt zwischen diesen
Gemeinden mit dem jeweiligen öffentlichen Verkehrsmittel angetreten bzw.
beendet wird (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm 71; Lohnsteuerprotokoll 2002, Punkt 1.18.3;
UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 11.8.2003, RV/4223-W/02).
Auch die Studie des
Österreichischen Instituts für Raumplanung, die den Verordnungen zum
StudienförderungsG 1992 zugrunde liegt, rechnete mit dem jeweiligen
Stadtzentrum bzw. zentralen Bahnhöfen und Haltestellen, wobei abgesehen von
Linz und Wien der jeweilige (Haupt)Bahnhof, in diesen beiden Städten
folgende Aus- bzw. Einstiegsstellen herangezogen wurden: Linz: Hauptbahnhof,
Bahnhof Linz-Urfahr, (aus dem Mühlviertel) Linz Hessenplatz; Wien: Bahn:
Wien Westbahnhof, Wien Franz Josefs-Bahnhof, Wien Nord, Wien Südbahnhof,
(aus Richtung Wolfsthal) Wien Mitte; Regionalbusverkehr: Wien Brigittaplatz,
Wien Nord, Gürtel (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm. 71).
Nach Angaben des Bw
beträgt die Fahrtdauer von A (ab Wohnung) bis Wien (bis zu den
Ausbildungsstätten seiner Kinder) 1 Stunde 01 Minuten bzw. 1 Stunde 20
Minuten.
Maßgebend ist im
berufungsgegenständlichen Fall jedoch die Wegzeit A (Bahnhof B) -
Wien Südbahnhof.
Im Zuge der Bearbeitung der
Berufung hat die Behörde selbst Erhebungen hinsichtlich der Fahrtzeit
angestellt. Die in der Folge angeführten Fahrtzeiten sind nur ein Auszug
aus der von der ÖBB erhaltenen Fahrplanauskunft.
Fahrtzeit von A (Bahnhof B)
nach Wien Südbahnhof für Mittwoch den 22. Oktober 2003:
|
|
Fahrt
1
|
Fahrt
2
|
Fahrt
3
|
Fahrt
4
|
Fahrt
5
|
Fahrt
6
|
Abfahrt
|
6:45
|
6:58
|
7:13
|
7:20
|
7:44
|
8:12
|
Ankunft
|
7:13
|
7:37
|
7:42
|
7:59
|
8:11
|
8:39
|
Fahrtdauer in
Minuten
|
28
|
39
|
29
|
39
|
27
|
27
|
|
Fahrt
7
|
Fahrt
8
|
Fahrt
9
|
Fahrt
10
|
Fahrt
11
|
Fahrt
12
|
Abfahrt
|
8:25
|
9:18
|
9:25
|
9:45
|
10:18
|
10:25
|
Ankunft
|
9:05
|
9:43
|
10:05
|
10:11
|
10:45
|
11:05
|
Fahrtdauer in
Minuten
|
40
|
25
|
40
|
26
|
27
|
40
|
|
Fahrt
13
|
Fahrt
14
|
Fahrt
15
|
Fahrt
16
|
Fahrt
17
|
Fahrt
18
|
Abfahrt
|
10:48
|
11:22
|
11:25
|
12:18
|
12:25
|
12:55
|
Ankunft
|
11:11
|
11:48
|
12:05
|
12:43
|
13:05
|
13:35
|
Fahrtdauer in
Minuten
|
23
|
26
|
40
|
25
|
40
|
40
|
|
Fahrt
19
|
Fahrt
20
|
Fahrt
21
|
Fahrt
22
|
Fahrt
23
|
Fahrt
24
|
Abfahrt
|
13:18
|
13:25
|
13:44
|
13:55
|
14:18
|
14:25
|
Ankunft
|
13:43
|
14:05
|
14:09
|
14:35
|
14:43
|
15:05
|
Fahrtdauer in
Minuten
|
25
|
40
|
25
|
40
|
25
|
40
Fahrtzeit Wien Südbahnhof
nach A (Bahnhof B) für Mittwoch den 22. Oktober 2003:
|
|
Fahrt
1
|
Fahrt
2
|
Fahrt
3
|
Fahrt
4
|
Fahrt
5
|
Fahrt
6
|
Abfahrt
|
12:19
|
12:25
|
12:47
|
12:55
|
13:19
|
13:25
|
Ankunft
|
12:44
|
13:05
|
13:13
|
13:35
|
13:44
|
14:05
|
Fahrtdauer in
Minuten
|
25
|
40
|
26
|
40
|
25
|
40
|
|
Fahrt
7
|
Fahrt
8
|
Fahrt
9
|
Fahrt
10
|
Fahrt
11
|
Fahrt
12
|
Abfahrt
|
13:40
|
13:47
|
13:55
|
14:19
|
14:29
|
14:47
|
Ankunft
|
14:09
|
14:13
|
14:35
|
14:44
|
15:09
|
15:13
|
Fahrtdauer in
Minuten
|
29
|
26
|
40
|
25
|
40
|
26
|
|
Fahrt
13
|
Fahrt
14
|
Fahrt
15
|
Fahrt
16
|
Fahrt
17
|
Fahrt
18
|
Abfahrt
|
14:55
|
15:19
|
15:25
|
15:47
|
15:59
|
16:19
|
Ankunft
|
15:35
|
15:44
|
16:05
|
16:13
|
16:39
|
16:46
|
Fahrtdauer in
Minuten
|
40
|
25
|
40
|
26
|
40
|
27
|
|
Fahrt
19
|
Fahrt
20
|
Fahrt
21
|
Fahrt
22
|
Fahrt
23
|
Fahrt
24
|
Abfahrt
|
16:25
|
16:47
|
16:55
|
17:19
|
17:25
|
17:47
|
Ankunft
|
17:05
|
17:13
|
17:35
|
17:44
|
18:05
|
18:13
|
Fahrtdauer in
Minuten
|
40
|
26
|
40
|
25
|
40
|
26
Die letzten Züge von Wien
Südbahnhof nach A (Bahnhof B) fahren:
|
Abfahrt
|
20:55
|
21:15
|
22:25
|
23:25
|
Ankunft
|
21:35
|
21:39
|
23:05
|
0:05
|
Fahrtdauer in
Minuten
|
40
|
24
|
40
|
40
Da die Erreichbarkeit mit der
Bahn regelmäßig - unter Tags und am späten Abend -
unter einer Stunde Fahrzeit liegt, war auch nicht zu prüfen, ob die
Ruhepausen ausreichend waren.
Erläuternd wird
erwähnt, dass der Umstand, dass im Ausbildungsort mit innerstädtischen
Verkehrsmitteln weitere Strecken zurückgelegt werden müssen, für
die Beurteilung der Fahrtzeit zwischen Wohn- und Studienort nach der
geänderten Verordnung irrelevant ist.
Die einzige, seit Oktober 2001
neu hinzugekommene Möglichkeit für die Abgabenbehörde auf
individuelle Umstände - und nicht auf standardisierte, vom Einzelfall
losgelöste Regelungen - Bedacht zu nehmen, besteht in der bis
September 2001 nicht gegebenen Zulässigkeit der Nachweisführung einer
eine Stunde übersteigenden täglichen Fahrzeit zwischen Wohn- und
Ausbildungsgemeinde bei "Verordnungsgemeinden". Dieser Nachweis
konnte im gegenständlichen Fall nicht erbracht werden.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 7.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2098-W/04
- Stammnummer
- 19838
- Gültig
- 07.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF