Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3468-W/07
Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (Eisenstadt - Wien) in den Jahren 2006 und 2007
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3468-W/07vom 01.07.2009Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch EWT Wirtschaftstreuhand GmbH, 7000 Eisenstadt, Haydngasse 40/2, gegen 1. den Bescheid vom 30. Oktober 2007, wonach der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 vom 14. Juni 2007 gemäß
§ 299 BAO aufgehoben wird, 2. den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 vom 30. Oktober 2007, 3. den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 vom 10. Juni 2008 sowie 4. den Vorauszahlungsbescheid 2008, womit die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2008 und Folgejahre festgesetzt werden, vom 10. Juni 2008, sämtliche Bescheide erlassen durch das Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, im Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat vertreten durch Amtsdirektorin Eva Hoffmann, wie folgt entschieden:
1.
Der Berufung gegen den Bescheid vom 30. Oktober 2007, wonach der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 vom 14. Juni 2007 gemäß
§ 299 BAO aufgehoben wird, wird Folge gegeben.
Dieser Bescheid wird gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO aufgehoben.
Hierdurch gehört der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 vom 14. Juni 2007 wieder dem Rechtsbestand an.
2.
Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 vom 30. Oktober 2007 wird gemäß
§ 273 BAO als unzulässig geworden zurückgewiesen.
Mit dem Wegfall des Aufhebungsbescheides vom 30. Oktober 2007 ist der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 vom gleichen Tag aus dem Rechtsbestand ausgeschieden.
3.
Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 vom 10. Juni 2008 wird als unbegründet abgewiesen.
Dieser Bescheid bleibt unverändert.
4.
Die Berufung gegen den Vorauszahlungsbescheid 2008, womit die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2008 und Folgejahre festgesetzt werden, vom 10. Juni 2008, wird als unbegründet abgewiesen.
Dieser Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte in seinen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2006 und 2007 unter anderem den Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988.
Für das Jahr 2006 erging zunächst mit ein mit 14. Juni 2007 datierter Einkommensteuerbescheid, in welchem erklärungsgemäß ein Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung von Kindern von 1.650 € sowie neben dem Freibetrag wegen Behinderung eines Kindes (363 €) auch - gekürzt um den Selbstbehalt (9.445,77 €) - außergewöhnliche Belastungen von (vor Kürzung) 12.745,86 € berücksichtigt wurden.
Mit Vorhalt vom 20. September 2007 wurde der Bw. vom Finanzamt im Zuge einer Nachbescheidkontrolle um Vorlage von Aufstellungen und Belegen betreffend die außergewöhnlichen Belastungen ersucht.
Diesem Ersuchen kam der Bw. am 25. Oktober 2007 nach. Die außergewöhnlichen Belastungen wurden wie folgt aufgeschlüsselt:
Ausbildungskosten für M.:
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S.-Institut in Wien
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11.1.2006
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200,00
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19.1.2006
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2.350,00
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18.5.2006
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5.850,00
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8.400,00
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Fahrtkosten (47 Wochen, 2x/Woche, Eisenstadt-Wien-Eisenstadt á 15 Euro: 47 . 30
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1.410,00
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Tagesgebühr (8,20) 2x/Woche/47 Wochen 47 . 16,40
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770,50
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10.580,80
Ausbildungskosten für C.:
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Studiengebühr
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415,06
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Fahrtkosten für 12 Wochen (Okt - Dez 06, 15 €/Wo)
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180,00
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Monatskarte für Straßenbahn, 3 x 45 €
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135,00
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Studentenheim (Dez 2006, 30 € Bearbeitungsgebühr, 25 € Pauschale, 210 € Heim)
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235,00
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Ausgaben für Skripten, Unterrichtsmittel (zB Karton, Kleber, etc. pauschal)
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150,00
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Ausbildungskosten Th. - Schulgeld 105 €/Monat, Jänner bis Juni 2006
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630,00
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1.745,06
Ausbildungskosten für L.:
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Schulgeld 105 €/Monat September bis Dezember 2006
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420,00
Gesamt:
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12.745,86
Aus den beigeschlossenen Belegkopien ergibt sich, dass C. das Bachelorstudium Architektur an der Technischen Universität begonnen und Markus einen Kurs Creative Media Programm am S. Technology Institute, beide in Wien, absolviert hat.
Mit Bescheid vom 30. Oktober 2007 hob das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 vom 14. Juni 2007 gemäß
§ 299 BAO auf und erließ gleichzeitig einen neuen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007, in welchem die Pauschbeträge nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen der Behinderung eines Kindes in Höhe von 3.144 € sowie die nachgewiesenen Kosten wegen der Behinderung eines Kindes nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 420 €, nicht aber die Pauschbeträge für die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes, berücksichtigt wurden.
Der Aufhebungsbescheid wurde wie folgt begründet:
"Gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist."
Im Einkommensteuerbescheid verwies das Finanzamt begründend darauf, dass Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes nur mit dem Pauschbetrag von 110 € je Studienmonat - nicht aber unter Ansatz tatsächlicher höherer Aufwendungen - berücksichtigt werden könnten.
"Die Studienkosten stehen allerdings nur dann zu, wenn die Ausbildungsstätte vom Familienwohnsitz mehr als 80 km entfernt ist und die tägliche Hin- und Rückfahrt (länger als 1 Stunde) nicht zumutbar ist. Da die Entfernung Eisenstadt - Wien weniger als 80 km beträgt und die Fahrzeit unter einer Stunde liegt, stehen die Studienkosten nicht zu. Das Schulgeld für L. wurde berücksichtigt."
Mit Schreiben vom 29. November 2007 erhob der Bw. gegen beide Bescheide Berufung.
"1. Der Pauschbetrag von Euro 110,-- pro Studienmonat (für M. für die Monate Jänner bis Dezember 2006 und für C. für die Monate Oktober bis Dezember 2006) wird aus dem Grunde des § 34 Abs. 8 EStG 1988 beantragt und ist aus folgenden Gründen zuzuerkennen:
2. Gemäß
§ 2 Abs. 1 der VO des BMF betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes beträgt die Fahrzeit im vorliegenden Fall bei Verwendung des günstigsten Verkehrsmittels mehr als eine Stunde.
Beweis: beiliegend vorgelegte Fahrpläne.
Nach § 2 Abs. 1 letzter Satz dieser VO sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 anzuwenden. Gemäß
§ 26 Abs. 3 letzter Satz dieses Gesetzes ist eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel keinesfalls mehr zumutbar.
Aus den Fahrplanzeiten ergibt sich eine Fahrzeit von mehr als einer Stunde. Im angefochtenen Bescheid fehlten jegliche Feststellungen zu den Fahrzeiten, was den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Selbst wenn man Fahrzeiten von knapp weniger als einer Stunde unterstellte, bleibt noch unberücksichtigt, dass zusätzlich die Benutzung von U-Bahn und/oder Straßenbahnen erforderlich ist, um die Ausbildungsstätte zu erreichen. Diese Fahrzeit ist jedenfalls zur Gesamtfahrzeit hinzuzurechnen, sodass im Ergebnis stets mehr als eine Stunde Fahrzeit herauskommt.
3. Gerade bei Großstädten wie Wien darf die innerhalb von Wien erforderliche Fahrzeit nicht unberücksichtigt bleiben, da ja ohne Fortsetzung der Fahrt zur Ausbildungsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln der innerstädtische Transfer und die dadurch anfallende zusätzliche Fahrzeit unberücksichtigt bliebe und sind letztlich zu einer Berechnung der Fahrzeit von Ortstafel zu Ortstafel führte.
Es ist daher die innerstädtisch am Ausbildungsort Wien erforderliche Fahrzeit einzubeziehen, unabhängig vom jeweils verwendeten öffentlichen Verkehrsmittel. Vorauszusetzen ist nur, dass es sich um das günstigste öffentliche Verkehrsmittel handelt und seine Verwendung erforderlich ist um den Weg zwischen Wohn- und Ausbildungsort zu bewältigen. Unzumutbar erschiene es jedenfalls vorauszusetzen, dass die am Ausbildungsort Wien selbst zurückzulegende Strecke zu Fuß zu erfolgen hätte. Als günstigstes öffentliches Verkehrsmittel kommt im vorliegenden Fall die Bahnverbindung in Betracht, weil es sich um die aus wirtschaftlicher Sicht günstigste handelt und dies den Grundsätzen des § 26 Abs. 2 StudFG i. Verb. m. § 2 Abs. 1 letzter Satz der VO des BMF betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 idF BGBl. II 449/2001, entspricht.
Im Sinne von § 2 Abs. 2 2. Satz dieser VO liegt somit eindeutig ein Nachweis vor, dass die tägliche Fahrzeit mehr als eine Stunde beträgt, sodass es auf die Zumutbarkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 1. Satz -welche wie vorstehend ausgeführt nicht gegeben ist - nicht mehr ankommt.
4. Unabhängig von den bisherigen Ausführungen wird aus dem Grunde des § 34 Abs. 6 2. Fall EStG 1988 beantragt, die Kosten der auswärtigen Berufsausbildung für M. und C. wie beantragt anzuerkennen.
Schon aus dem Einleitungssatz dieser Bestimmung folgt, dass eine Berücksichtigung eines Selbstbehaltes hier nicht vorgesehen ist. Die ggst. Bestimmung wäre somit sinnlos, wenn im Fall des Vorliegens von Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung für Kinder stets die Pauschalregelung des § 34 Abs. 8 EStG 1988 anzuwenden wäre. Eine derartige ,Sinnlosigkeit' darf dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Die Nichtberücksichtigung eines Selbstbehaltes lässt jedenfalls die Absicht des Gesetzgebers erkennen, auswärtige Ausbildungskosten in voller Höhe anzuerkennen. Die Pauschbeträge sind wie vorstehend ausgeführt zusätzlich - kumulativ - anzuerkennen.
Bei den ggst. geltend gemachten und nachgewiesenen Ausbildungskosten für meine Kinder handelt es sich jedenfalls um außergewöhnliche und zwangsläufige Ausgaben im Rahmen der bestehenden und gegebenenfalls auch einklagbaren Unterhaltspflicht gegenüber meinen Kindern, die wesentlich meine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigen.
Da für Unterhaltsleistungen § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 vorsieht, dass diese insoweit abzugsfähig sind, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden und auch hier kein Selbstbehalt vorgesehen ist, sind die geltend gemachten Ausbildungskosten in voller Höhe anzuerkennen.
5. Aus den bisherigen Ausführungen folgt, dass die für die Anwendung des § 299 Abs. 1 BAO erforderliche Voraussetzung, nämlich dass der Spruch des aufgehobenen Bescheides sich als nicht richtig erwiesen hatte, nicht zutrifft, weshalb auch dieser Bescheid zu beheben ist (§ 299 Abs. 3 BAO).
6. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass Eisenstadt weder in der VO des BMWK BGBl. Nr. 604/1994 idF BGBl II 445/2005, noch in der VO BGBl. Nr. 605/1993 idF BGBl. II 299/2004 (siehe insb. § 1) angeführt ist."
Aktenkundig sind folgende, teilweise mit 29. November 2007 (dem Datum des Berufungsschriftsatzes) datierte Ausdrucke und Kopien:
1. Zusammenstellung der Wochen- und Monatskartentarife des VOR.
2. Zusammenstellung günstiger Tickets für Studierende des VOR.
3. Kopien eines Fahrplanhefts (um welche Fahrplanperiode es sich handelt, ist nicht ersichtlich) betreffend Bahnverbindungen zwischen Wien Südbahnhof und Deutschkreutz (mit Anschluss von Wulkaprodersdorf nach Eisenstadt) bzw. Deutschkreutz - Wien Südbahnhof mit Fahrzeiten Wien - Eisenstadt bzw. Eisenstadt - Wien von jeweils über einer Stunde.
4. Ausdrucke aus der ÖBB-Internetfahrplanauskunft betreffend Fahrten von Eisenstadt nach Wien Mitte-Bahnhof Landstraße Bahnhof (U) mit Bahn und/oder Bus sowie Schnellbahn und Straßenbahn für Donnerstag, 29. November 2007 mit Abfahrtszeiten zwischen 9:30 Uhr und (30.11.2009) 8:35 Uhr, ebenfalls mit Fahrzeiten von jeweils über einer Stunde (Softwarestand HAFAS 5.21.OEBB4.7l/5.21.OEBB5.8b/t-8.06 - 29.11.07 und dem Hinweis "keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Information").
5. Ausdrucke "Mein Fahrplanheft", gültig vom 29.11.2007 bis 8.12.2007 Wien Mitte-Landstraße - Eisenstadt Domplatz für die Zeit zwischen 8:02 Uhr und 17:47 Uhr ("Alle Angaben ohne Gewähr").
6. Ausdrucke vom 29. November 2007 aus der ÖBB-Internetfahrplanauskunft betreffend Verbindungen Wien Südtiroler Platz sowie Wien Südbahnhof einerseits und Eisenstadt Domplatz sowie Eisenstadt Bahnhof andererseits mit Abfahrzeiten zwischen 9:55 Uhr und (30.11.2009) 10:00 Uhr, darunter auch die Verbindungen mit dem Bus 566 mit Abfahrt 15:45 Uhr (1:00 Stunde), 16:45 Uhr (1:00 Stunde) und 23:25 Uhr (55 Minuten), neben zahlreichen Verbindungen mit Fahrzeiten von jeweils über einer Stunde (Softwarestand HAFAS 5.21.OEBB4.7l/5.21.OEBB5.8b/t-8.06 - 29.11.07 und dem Hinweis "keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Information").
Mit Bericht vom 10. Dezember 2007 legte das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Mit Bescheid vom 12. März 2008 setzte der Unabhängige Finanzsenat - nach Durchführung eines Vorhalteverfahrens - die Entscheidung über die ihm vorgelegte Berufung gemäß
§ 281 BAO bis zur Beendigung des beim Verwaltungsgerichtshof zur GZ. 2006/15/0114 schwebenden Verfahrens aus, da die Auslegung des Begriffes "Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort" in § 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, i. d. F. BGBl. II Nr. 449/2001, Gegenstand dieses Verfahrens bilde und daher der Ausgang des beim VwGH anhängigen Verfahrens von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung im gegenständlichen Berufungsverfahren sei.
Für das Jahr 2007 beantragte der Bw. in seiner Einkommensteuererklärung unter anderem, sonstige außergewöhnliche Belastungen von 4.473,47 € sowie Pauschbeträge für auswärtige Berufsausbildung (von Mai bis Dezember bzw. von September bis Dezember) zu berücksichtigen.
Mit Bescheid vom 10. Juni 2008 wurde der Bw. zur Einkommensteuer für das Jahr 2007 veranlagt, wobei als außergewöhnliche Belastungen Pauschbeträge nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen der Behinderung eines Kindes in Höhe von 3.144 € berücksichtigt wurden. Begründend verwies das Finanzamt darauf, dass "Studienkosten" nur dann zustünden, wenn die Ausbildungsstätte vom Familienwohnsitz mehr als 80 km entfernt und die tägliche Hin- und Rückfahrt (länger als 1 Stunde) nicht zumutbar ist. "Da die Entfernung Eisenstadt - Wien weniger als 80 km beträgt und die Fahrzeit unter einer Stunde liegt, stehen die Studienkosten nicht zu."
Am gleichen Tag erging auch ein Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für das Jahr 2008 und Folgejahre, dem die sich aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 ergebende Nachforderung, erhöht gemäß
§ 45 Abs. 1 EStG 1988 um 4%, zugrunde gelegt wurde.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2008 erhob der Bw. Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 und den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 2008 und Folgejahre:
"1. Einkommensteuerbescheid 2007:
Der Bescheid beruht insoferne auf unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen, als ohne Zugrundelegung irgendwelcher Ermittlungsergebnisse angenommen wird, die Fahrzeit Eisenstadt - Wien betrage weniger als eine Stunde. Aus den beiliegend übermittelten Fahrplänen der ÖBB und Post-Bus ergibt sich, dass die Fahrzeiten regelmäßig mehr als eine Stunde ausmachen. Außerdem ist die dabei noch gar nicht berücksichtigte weitere Fahrzeit mit innerstädtischen Verkehrsmitteln in Wien (Studienort) und die Transferzeit am Wohnort, vom Wohnsitz zur Haltestelle bzw. zum Bahnhof, sowie die aus Sicherheitsgründen einzurechnende Wartezeit hinzuzurechnen. Unter Wartezeit ist jene Zeitreserve zu verstehen, die sich bei Verspätungen oder unregelmäßigen Fahrplänen - wie im Stadtverkehr in Wien - öffentlicher Verkehrsmittel ergibt, oder der Zeitraum zwischen dem Eintreffen an der Haltestelle (am Bahnhof) und dem fahrplanmäßigen oder tatsächlichen Abfahrtszeitpunkt des öffentlichen Verkehrsmittels liegt. Es entspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln das Eintreffen an der Haltestelle (am Bahnhof) ca. 5 bis 10 Minuten vor der fahrplanmäßigen Abfahrt erforderlich ist, um das Risiko, das Verkehrsmittel zu versäumen, auszuschließen. Dieses Risiko wäre jedenfalls gegeben, würde man unterstellen bzw. voraussetzen, das Eintreffen an der Haltestelle und die fahrplanmäßige oder tatsächliche Abfahrt des öffentlichen Verkehrsmittels hätten in der gleichen Sekunde zu liegen.
Bei unregelmäßigen Fahrplänen öffentlicher Verkehrsmittel (zB Stadtbus, Straßenbahn, U-Bahn, etc.) kann die Wartezeit durchaus 15 Minuten betragen und sich auch Zeitspannen, die durch erforderliches Umsteigen entstehen, einzurechnen.
Aus rechtlicher Sicht ist es jedenfalls unzumutbar vorauszusetzen, dass die Fahrplanzeiten allein die Fahrzeiten einer Reisebewegung ausmachen, sondern es sich die Geh-, Transfer-, Warte- oder sonstigen Zeiten, die erforderlich sind, um vom Familienwohnsitz zur Ausbildungsstätte zu gelangen, einzurechnen.
In den fahrplanmäßigen Fahrzeiten öffentlicher Verkehrsmittel sind im vorliegenden Fall daher jedenfalls folgende Transfer-, Warte- oder weiteren Fahrzeiten einzurechnen.
Familienwohnsitz - Bushaltestelle: 15 min. + 5 min. Wartezeit.
Familienwohnsitz - Bahnhof: 20 min. + 5 min. Wartezeit.
Umsteigen und Wartezeit öff. Verkehrsmittel Wien: 10 min.
Fahrzeit öff. Verkehrsmittel in Wien:
C.: U6 (Meidling - Nussdorferstrasse): 20 min.
M.: U6 und U3 (Meidling - Neubaugasse): 20 min.
Gehzeit von Haltestelle - Ausbildungsstätte: 10 min.
Somit ergeben sich zusätzlich zur fahrplanmäßigen Fahrzeit von Bus oder Bahn von Eisenstadt (Familienwohnsitz) bis Wien (Ausbildungsstätte) Zeitaufwände von 60 bis 65 Minuten.
Da der angefochtene Bescheid diese - wie vorstehend nachgewiesenen - Fahrzeiten unberücksichtigt lässt, ist er auch inhaltlich rechtswidrig. Die Ausführungen beweisen klar, dass des Unzumutbarkeitskriterium nachgewiesen ist, obwohl die Entfernung Eisenstadt - Wien unter 80 km liegt, weshalb die Studienkosten selbstverständlich zustehen.
Hinzu kommt weiters, dass der angefochtene Bescheid nicht erkennen lässt, was unter Studienkosten verstanden wurde und daher nicht zusteht, insbesondere ob damit nur Fahrtkosten oder auch andere Kosten wie Inskriptionsgebühren, Studiengelder, Ausgaben für Skripten und Bücher etc, Ausgaben für Unterhalt (Essen und Trinken) etc. erfasst werden. Insoferne mangelt es auch an der Begründung des Bescheides, da nicht nachvollzogen werden kann, in welchem Umfang dem Grunde und der Höhe nach die geltend gemachten Belastungen nicht berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang wird auf beiliegende Aufstellung hingewiesen.
Schließlich ist noch darauf zu hinzuweisen, dass laut Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993 idgF (BGBl. I 2004/299) Eisenstadt nicht erwähnt wird und schon deshalb davon auszugehen ist, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Wien zeitlich nicht zumutbar ist (siehe § 1 der VO).
Bei richtiger Anwendung der Bestimmungen des § 2 Abs. 2 der Verordnung des BMF betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, idgF (BGBl. II 2001/449) und der Grundsätze des Studienförderungsgesetzes 1992 hätte die Finanzbehörde erster Instanz zu einem inhaltlich anderen Ergebnis und somit Bescheid gelangen können.
2. Vorauszahlungsbescheid 2008
Der Vorauszahlungsbescheid wird was die Höhe der Vorauszahlung und Verzinsung betrifft insoferne bekämpft, als sich bei Änderung des Einkommensteuerbescheides im Sinne des Berufungsvorbringens auch eine geringere Vorauszahlung ergibt. Auf die Ausführungen unter Pkt. 1 wird daher hingewiesen.
3. Es wird daher beantragt, die angefochtenen Bescheide im Sinne der Berufungsbegründungen abzuändern (§ 34 Abs. 8 EStG 1988).
Beilagen:
Fahrpläne
Aufstellung außergewöhnliche Belastungen (wird bei Bedarf nachgereicht)."
In den Finanzamtsakten befinden sich im Anschluss daran folgende teilweise mit 29. November 2007 (dem Datum des Berufungsschriftsatzes betreffend Bescheidaufhebung und Einkommensteuer 2006), teilweise mit 28. Juli 2008 (letztere offenbar vom Finanzamt nach Einlangen der Berufung vom 7. Juli 2008 erstellt) datierte Ausdrucke und Kopien:
1. Ausdrucke vom 29. November 2007 aus der ÖBB-Internetfahrplanauskunft betreffend Verbindungen Eisenstadt Domplatz sowie Eisenstadt Bahnhof einerseits und Wien Südbahnhof andererseits mit Abfahrzeiten zwischen 8:47 Uhr und (30.11.2009) 9:10 Uhr, darunter auch eine Verbindung mit dem Bus 566 mit Abfahrt 6:34 Uhr (1:00 Stunde), neben zahlreichen Verbindungen mit Fahrzeiten von jeweils über einer Stunde (Softwarestand HAFAS 5.21.OEBB4.7l/5.21.OEBB5.8b/t-8.06 - 29.11.07 und dem Hinweis "keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Information").
2. Ausdrucke aus der ÖBB-Internetfahrplanauskunft betreffend Fahrten von Eisenstadt nach Wien Mitte-Landstraße Bahnhof (U) mit Bahn und/oder Bus sowie Schnellbahn und Straßenbahn für Donnerstag, 29. November 2007 mit Abfahrtszeiten zwischen 9:35 Uhr und (30.11.2009) 9:35 Uhr, ebenfalls mit Fahrzeiten von jeweils über einer Stunde (Softwarestand HAFAS 5.21.OEBB4.7l/5.21.OEBB5.8b/t-8.06 - 29.11.07 und dem Hinweis "keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Information").
3. Fahrplanauskunft des VOR betreffend Domplatz Eisenstadt - Südtiroler Platz Wien über einige Fahrten am 28. Juli 2008, unter anderem die Verbindungen mit dem Bus 566 ab Eisenstadt um 6:15 Uhr und um 6:35 Uhr (Fahrzeit jeweils 55 Minuten) enthaltend.
4. Fahrplanauskunft des VOR betreffend Südtiroler Platz Wien - Domplatz Eisenstadt über einige Fahrten am 28. Juli 2008, unter anderem die Verbindung mit dem Bus 566 ab Südtiroler Platz um 14:25 Uhr (Fahrzeit eine Stunde) enthaltend.
Mit Bericht vom 30. Juli 2008 legte das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Mit Bescheid vom 13. August 2008 setzte der Unabhängige Finanzsenat die Entscheidung über die Berufungen gemäß
§ 281 BAO bis zur Beendigung des beim Verwaltungsgerichtshof zur GZ. 2006/15/0114 schwebenden Verfahrens - wie hinsichtlich der zuvor vorgelegten Berufungen aus.
Da das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, das Anlass zur Aussetzung der gegenständlichen Berufungsverfahren gegeben hat, mit Erkenntnis vom 27. 8. 2008, 2006/15/0114 beendigt wurde, wurde das Berufungsverfahren gemäß
§ 281 Abs. 2 BAO von Amts wegen fortgesetzt.
Mit Vorhalt vom 18. März 2009 übermittelte der Unabhängige Finanzsenat dem Bw. eine Ablichtung des Erkenntnisses des VwGH vom 27. 8. 2008, 2006/15/0114, des Artikels von Wanke, UFS und auswärtige Berufsausbildung eines Kindes, UFSjournal 2008, 36, eines Auszugs aus dem Kommentar Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG (Stand: 1. 11. 2007), § 34 Anm. 68 ff., sowie Ausdrucke aus der Fahrplandatenbank HAFAS der ÖBB mit allen Verkehrsverbindungen zwischen Wohngemeinde und Ausbildungsgemeinde in der Zeit von 7:00 bis 9:00 Uhr für den gesamten Berufungszeitraum (Winter- und Sommerfahrpläne).
Nach einer ausführlichen Rechtsbelehrung teilte der Unabhängige Finanzsenat mit, dass sich aus den im Berufungszeitraum geltenden Fahrplänen ergäbe, dass jedenfalls für die Hinfahrt zur Ausbildungsstätte am Morgen zwischen der zentralen Haltestelle in der Ortsgemeinde und der der Ausbildungsstätte nächstgelegenen zentralen Haltestelle in der Ausbildungsgemeinde (jeweils ohne den Geh-, Fahr- und Wartezeiten zwischen Wohnung und zentraler Haltestelle in der Ortsgemeinde einerseits und zwischen zentraler Haltestelle in der Ausbildungsgemeinde und Ausbildungseinrichtung andererseits) Verbindungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln mit einer Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde bestehen. Den Fahrplänen lasse sich auch eine erhebliche Überschreitung einer Fahrzeit von einer Stunde für die Rückfahrt nicht entnehmen, sodass von einer Ausbildung im Nahebereich des Wohnortes auszugehen sei.
"Der Argumentation in Ihren Berufungen, in die Fahrzeitermittlung wären auch die Wegzeiten innerhalb Wiens bzw. Reservezeiten für Verspätungen einzubeziehen, kann daher nicht gefolgt werden.
Auch aus Ihrem Hinweis auf § 34 Abs. 6 2. Teilstrich EStG 1988 ergibt sich keine andere Entscheidung: Diese Bestimmung regelt, dass von dem Pauschbetrag nach Abs. 8 nicht - wie bei anderen außergewöhnlichen Belastungen - ein Selbstbehalt abzuziehen ist.
Die von Ihnen vertretene Auffassung, neben dem Pauschbetrag nach Abs. 8 wären zusätzlich noch die tatsächlichen Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung als außergewöhnliche Belastung nach dem Grundtatbestand des Abs. 1 abzuziehen, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Abs. 8 regelt die Abgeltung der Aufwendungen für eine auswärtige Berufsausbildung abschließend, zumal gemäß Abs. 7 Z 1 Unterhaltsleistungen für ein Kind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag grundsätzlich abgegolten sind und der Ausnahmetatbestand des Abs. 7 Z 4 (Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden) nicht gegeben ist."
Es wären daher die dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegten Berufungen als unbegründet abzuweisen. Der Bw. möge innerhalb von vier Wochen bekannt geben, ob er seine Berufungen aufrecht erhalte. Sofern dies der Fall sei und eine Entscheidung durch den UFS gewünscht werde, möge - unter Beifügung entsprechender Beweismittel (z. B. Fahrplanausdrucke) - dargelegt werden, aus welchen Gründen der Bw. weiterhin der Ansicht sei, die Berufsausbildung sei im Berufungszeitraum im Sinne des § 34 Abs. 8 EStG 1988 und der hierzu ergangenen Verordnung außerhalb des Wohnortes erfolgt.
Hierauf gab der Bw. mit E-Mail vom 18. April 2009 folgende Stellungnahme ab:
"Unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom 18. März 2009 zu RV/3468-W/07 und RV/2276-W/08 darf ich Ihnen zunächst für die ausführliche Darstellung der Sach- und Rechtslage danken.
Dennoch halte ich meine Berufungen aufrecht und darf ergänzen wie folgt:
1. Die von mir im bisherigen Verfahren vorgelegten Fahrpläne sind authentisch und beweisen, dass eine nicht zumutbare Fahrtzeit im Betrachtungszeitraum zwischen Wohn- und Ausbildungsort vorliegt. Die vom Finanzsenat mit Schreiben vom 18. März 2009 übermittelten Fahrbahnauskünfte wurden erst am 18. März 2009 erstellt, enthalten den Vermerk "Angaben ohne Gewähr" und stimmen einfach nicht. Die tatsächlichen Fahrtzeiten betragen mehr als eine Stunde.
2. Bedenklich, weil willkürlich und gleichheitswidrig erscheint jedenfalls der Ansatz, die Tatsache des Umsteigens und der erforderlichen Verwendung eines innerstädtischen Verkehrsmittels einfach auszublenden.
Insbesondere bei Großstädten wie Wien ist im konkreten Fall die Verwendung städtischer Verkehrsmittel erforderlich um die Ausbildungsstätten überhaupt erreichen zu können.
Im dortigen Schreiben vom 18. März 2009 wird einerseits die Verbindung zwischen Wohn- und Ausbildungsort am Südtirolerplatz gekappt, um - ausgehend von mehr oder weniger unrichtigen Fahrplanauskünften - scheinbar eine Fahrtzeit von unter einer Stunde auszuweisen, andererseits aber eingeräumt, dass eine Weiterfahrt in Wien mit einem anderen Verkehrsmittel erfolgen könne, dies aber nicht von Belang sei.
Damit wird nicht nur das Zumutbarkeitskriterium umgangen, sondern werden auch Grundsätze des Studienförderungsgesetzes 1992 verletzt.
3. Im Schreiben vom 18. März 2009 erwähnen Sie diese Grundsätze zwar mehrmals, führen aber nicht aus, um welche es sich konkret handelt.
So scheint zunächst unklar, ob diese Grundsätze in § 26 Abs 3 leg. cit. taxativ, allenfalls demonstrativ aufgezählt werden, oder ob in diesem Zusammenhang behördliches Ermessen vorgesehen wird.
Letzteres ist auszuschließen, da dies nur vorliegt, wenn es gesetzlich ausdrücklich vorgesehen wird.
Mangels ausdrücklicher taxativer Aufzählung ist daher davon auszugehen, dass die Grundsätze des § 26 Abs 3 leg. cit. Auch den Zielsetzungen des Gesetzes zu entnehmen sind, dass, wie sich aus seiner Bezeichnung schon ergibt, den Zweck verfolgt Studien und Ausbildungen zu fördern. Dies impliziert jedenfalls den Grundsatz auch Kosten (Fahrtkosten) die im Zusammenhang mit Ausbildungen erforderlich werden, in verhältnismäßiger Weise zu behandeln. Die wirtschaftliche Komponente der Zumutbarkeit bleibt jedenfalls in unzulässiger Weise unberücksichtigt, wenn Kosten für städtische Verkehrsmittel nicht einbezogen werden. Die Beschränkung der Grundsätze des § 26 Abs 3 leg. cit. nur auf das Kriterium des "zeitlich noch zumutbaren" beschlossen stellt daher eine Einschränkung dieser Grundsätze dar. Schließlich ist von "Grundsätzen" (in der Mehrzahlform) und nicht nur von einem Grundsatz die Rede. Es muss also neben dem Grundsatz der Zumutbarkeit noch andere Grundsätze geben, etwa jenen der Wirtschaftlichkeit.
Grundsätzlich sind daher sowohl Kosten für städtische Verkehrsmittel als auch Transferzeiten zwischen mehreren Bezirken Wiens nach den Grundsätzen des § 26 Abs 3 leg. cit. berücksichtigungsfähig.
4. Wenn Sie ausführen, es sei nicht verständlich (Seite 3.1.2. Ihres Schreibens), wenn zwar im Fall 1.1 der Steuerpflichtige den Nachweis einer Fahrtzeit von mehr als einer Stunde erbringen könne, nicht aber im gegenteiligen Fall 1.2 auch die Abgabenbehörde so ist zunächst festzuhalten, dass allein der Umstand, ob etwas verständlich ist oder nicht, nichts darüber besagt, ob dies auch rechtens ist.
Im (für den vorliegenden Berufungsfall nicht relevanten) Fall 1.1 liegt eine dem Steuerpflichtigen begünstigende Regelung vor um Härtefälle zu vermeiden. Selbstverständlich kann in diesem Fall die Abgabenbehörde auch den Gegenbeweis erbringen.
Für den Fall 1.2 ist aber weder zu Gunsten des Steuerpflichtigen und daher auch nicht für die Abgabenbehörden vorgesehen irgendeinen Nachweis zu erbringen. Es handelt sich auch nicht um einen gegenteiligen Fall, sondern um einen anderen.
§ 2 Abs 2, 1. Satz der Verordnung BGBl II 449/2001 verweist hinsichtlich zeitlicher Zumutbarkeit eindeutig auf die Verordnung gemäß
§ 26 Abs 3 Studienförderungsgesetz 1992.
Wenn daher in der diesbezüglichen vorhandenen Verordnung Eisenstadt nicht angeführt wird, erübrigt sich jedes weitere Ermittlungsverfahren (§ 26 Abs 3, 1 Satz leg. cit.). In diesem Fall hat der Verordnungsgeber vorweg anerkannt, dass Zumutbarkeit nicht vorliegt und wird der Steuerpflichtige auch nicht mit aufwendigen Beweisführungen belastet.
Einer diesbezüglich überschießenden Vollzugspraxis der Abgabenbehörden fällt daher die gesetzliche Grundlage. Schließlich wäre es durchaus legitim gewesen, auch Eisenstadt in der Verordnung § 26 Abs 3 Studienförderungsgesetz 1992 anzuführen. Dass dies nicht der Fall ist, hat sachliche Gründe, etwa, dass erfahrungsgemäß der erforderliche innerstädtische Transfer in Wien zusätzlich zur Fahrtzeit zu Wohn- und Ausbildungsort (bzw Ausbildungsstätte) insgesamt Unzumutbarkeit ergibt. Diese Regelung soll auch helfen, bei der Vielzahl der möglichen innerstädtischen Verkehrsverbindungen zu verschiedenen Ausbildungsstätten innerhalb Wiens, oder auch im Fall von der Verlegung von Ausbildungsstätten oder der Änderung von Fahrplänen oder Verkehrsverbindungen selbst jeweils aufwendige Ermittlungsverfahren zu führen und bringt daher auch mehr Verwaltungsökonomie.
Im Schreiben vom 18. März 2009 wird auch unrichtiger Weise ausgeführt, dass der Pauschbetrag gemäß
§ 34 Abs 8 Einkommenssteuergesetz zu Folge § 2 Abs 1 der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr 624/1995 in der Fassung Bundesgesetzblatt II Nr 449/2001 nur zustände wenn die Fahrtzeit vom Wohn- zum Ausbildungsort und umgekehrt mehr als eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlich Verkehrsmittels betrage.
Dem ist entgegenzuhalten, dass § 2 Abs 1 leg. cit. über den Pauschbetrag nicht ausführt. Diesbezüglich ist § 34 Abs 8 Einkommensteuergesetz zu erwähnen.
§ 2 Abs 1 der vorbezeichneten Verordnung legt lediglich fest, wann Ausbildungsstätten als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen gelten. Im vorliegenden Fall wird jedoch § 2 Abs 2 der Verordnung Bundesgesetzblatt II Nr 449/2001 schlagend, der auf die maßgebliche Verordnung gemäß
§ 26 Abs 3 Studienförderungsgesetz 1992 verweist."
In weiterer Folge legte das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart mit Bericht vom 2. Juni 2009 die Berufung gegen den Aufhebungsbescheid vom 30. Oktober 2007 ebenfalls dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Über die Berufungen wurde erwogen:
Bescheidaufhebung gemäß
§ 299 BAO
§ 299 BAO lautet:
"§ 299. (1) Die Abgabenbehörde erster Instanz kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
(2) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.
(3) Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat."
Die Begründung eines Aufhebungsbescheides hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 299 BAO darzulegen (VwGH 2. 7. 1998, 98/16/0105) und die Gründe für die Ermessensübung darzustellen (VwGH 29. 9. 1993, 92/13/0102).
Beiden Voraussetzungen wird die Begründung des gegenständlichen Aufhebungsbescheides nicht gerecht.
Wird ein Bescheid gemäß
§ 299 BAO aufgehoben und wird im Begründungsteil dieses Bescheides lediglich die Bestimmung des § 299 BAO wiedergegeben, so kann auch die Darlegung des Aufhebungsgrundes im Begründungsteil des neuen Sachbescheides die fehlende Bescheidbegründung des Aufhebungsbescheides nicht sanieren, wenn im Aufhebungsbescheid nicht auf den Begründungsteil des neuen Sachbescheides verwiesen wird (vgl. UFS [Wien], Senat 7 [Referent], 7. 6. 2006, RV/0815-W/06; UFS [Innsbruck], Senat 1 [Referent], 10. 10. 2006, RV/0557-I/06; UFS [Graz], Senat 1 [Referent], 5. 6. 2007, RV/0383-G/07; UFS [Innsbruck], Senat 1 [Referent], 4. 7. 2007, RV/0005-I/05; UFS [Graz], Senat 9 [Referent], 1. 2. 2008, RV/0231-G/06; UFS [Linz], Senat 5 [Referent], 28. 3. 2008, RV/0456-L/06; UFS [Wien], Senat 15 [Referent], 27. 11. 2008, RV/2778-W/07; UFS [Wien], Senat 7 [Referent], 3. 3. 2009, RV/3916-W/08). Ein "Sammelbescheid" im Sinne des Erkenntnisses des VwGH vom 4. 3. 2009, 2008/15/0327, mit einem Hinweis auf eine gesondert versandte Bescheidbegründung liegt nicht vor.
Nach der ständigen Entscheidungspraxis des Unabhängigen Finanzsenats daher der gegenständliche Aufhebungsbescheid aufzuheben.
Dem Unabhängigen Finanzsenat ist es verwehrt, im zweitinstanzlichen Verfahren erstmals eine Unrichtigkeit des Einkommensteuerbescheids vom 14. Juni 2007 aufzugreifen (siehe UFS [Feldkirch], Senat 2 [Referent], 22. 9. 2008, RV/0466-F/07; UFS [Wien], Senat 7 [Referent], 3. 3. 2009, RV/3916-W/08). Dies wäre Sache des Finanzamtes, das freilich durch die Aufhebung des Bescheides vom 30. Oktober 2007 grundsätzlich nicht gehindert wäre, neuerlich einen - zutreffend begründeten - Aufhebungsbescheid zu erlassen. "Res iudicata" und somit das Hindernis der "entschiedenen Sache" kann diesfalls nicht vorliegen, da "Sache" eines als Begründung nur den Gesetzeswortlaut wiedergebenden Bescheides jedenfalls eine andere ist als jene eines - wie immer - konkret begründeten Aufhebungsbescheides.
Allerdings ist im Zeitpunkt der Vorlage der Berufung gegen den Aufhebungsbescheid an die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Frist nach § 302 Abs. 1 BAO zur allfälligen Erlassung eines neuerlichen Aufhebungsbescheides bereits abgelaufen. Ob eine Berichtigung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2006 mittels eines anderen Verfahrenstitels - etwa nach § 293b BAO - in Betracht kommt, ist im gegenständlichen Verfahren vom Unabhängigen Finanzsenat nicht zu prüfen.
Einkommensteuerbescheid 2006
Mit der Aufhebung des aufhebenden Bescheides (§ 299 Abs. 1 BAO) scheidet auch ein mit diesem gemäß
§ 299 Abs. 2 BAO verbundener, einen aufgehobenen Bescheid ersetzender Bescheid aus dem Rechtsbestand aus.
Die Aufhebung des aufhebenden Bescheides beseitigt somit vom Aufhebungsbescheid zwingend abgeleitete Bescheide (bei unlösbarem rechtlichem Zusammenhang) aus dem Rechtsbestand (vgl. zB Zorn, in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren, 253 ff; Stoll, BAO, 2894 ff; Tanzer, in Holoubek/Lang, Das verfassungsgerichtliche Verfahren, 197 ff; Keppert, ecolex 2000, 65; Ritz, BAO, § 299 Rz. 62; VwGH 11.12.2003, 2003/14/0032).
Da somit der Einkommensteuerbescheid 2007 vom 30. Oktober 2007 mit dem Wegfall des Aufhebungsbescheides vom 30. Oktober 2007 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist, wurde die Berufung gegen den neuen Einkommensteuerbescheid nachträglich unzulässig und ist daher als unzulässig geworden zurückzuweisen.
Einkommensteuerbescheid 2007
Auswärtige Berufsausbildung gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 lautet:
"(8) Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt."
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, i. d. F. BGBl. II Nr. 449/2001 lautet:
"Zu § 34 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, wird verordnet:
§ 1. Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, liegen nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes.
§ 2. (1) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden.
(2) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in einer Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung als nicht mehr zumutbar.
(3) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in einem Internat).
§ 3. Erfolgt die auswärtige Berufsausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses, steht der pauschale Freibetrag für die auswärtige Berufsausbildung nur dann zu, wenn die Voraussetzungen gemäß
§§ 1 und 2 vorliegen und von den Eltern Unterhaltszahlungen von nicht untergeordneter Bedeutung für eine Zweitunterkunft am Schulort oder für Fahrtkosten zu leisten sind.
§ 4. Die Verordnung ist für Zeiträume ab 1. September 1995 anzuwenden. § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 449/2001 ist für Zeiträume ab 1. Jänner 2002 anzuwenden."
§ 26 Studienförderungsgesetz 1992 BGBl. Nr. 305 i. d. F. BGBl. I Nr. 46/2007 lautet:
"Allgemeine Höchststudienbeihilfe
§ 26. (1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt - unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß
§ 30 Abs. 5 - monatlich 424 Euro (jährlich 5.088 Euro), soweit im Folgenden nichts Anderes festgelegt ist.
(2) Die Höchststudienbeihilfe beträgt - unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß
§ 30 Abs. 5 - monatlich 606 Euro (jährlich 7.272 Euro) für
1. Vollwaisen,
2. verheiratete Studierende,
3. Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, und
4. für Studierende, die aus Studiengründen einen Wohnsitz im Gemeindegebiet des Studienortes haben, weil der Wohnsitz der Eltern vom Studienort so weit entfernt ist, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist; leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so ist der Wohnsitz jenes Elternteiles maßgebend, mit dem der Studierende zuletzt im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Dies gilt nicht für Studierende von Fernstudien.
(3) Von welchen Gemeinden diese tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar ist, hat der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Verordnung festzulegen. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar.
(4) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung jene Gemeinden zu bezeichnen, die wegen ihrer verkehrsgünstigen Lage zum Studienort diesem gleichgesetzt werden können."
Im gegenständlichen Berufungsverfahren ist ferner strittig, ob der Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 zusteht.
Während das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für den Pauschbetrag zwischen den Parteien des zweitinstanzlichen Abgabenverfahren unstrittig ist, bestehen unterschiedliche Auffassungen darüber, ob die Ausbildung im Nahebereich des Wohnortes erfolge.
Unstrittig ist, dass sich der Familienwohnsitz in Eisenstadt befindet und dass Eisenstadt weniger als 80 km vom Ausbildungsort Wien entfernt ist.
Nach den Feststellungen des Unabhängigen Finanzsenats kann der Weg zum und vom Ausbildungsort Wien mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach den Grundsätzen des Studienförderungsgesetzes 1992 im Berufungszeitraum in nicht mehr als einer Stunde zurückgelegt werden. Diese Verkehrsmittel verkehren auch zu Zeiten, zu denen eine Verwendung durch Schüler und Studenten zumutbar ist.
Eisenstadt wird in § 1 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993, i. d. F. BGBl. Nr. 616/1995, BGBl. II Nr. 307/1997, BGBl. II Nr. 295/2001 und BGBl. II Nr. 299/2004, nicht als Gemeinde genannt, von der die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Wien zeitlich noch zumutbar ist.
Nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 i. d. g. F. ergibt sich folgender Anspruchsprüfungsverlauf bei Ausbildungsstätten innerhalb einer - hier unstrittig vorliegenden - Entfernung von 80 km zum Wohnort:
Nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt, wobei die Grundsätze des § 26 Abs. 3 StudienförderungsG 1992 anzuwenden sind.
Bei einer Entfernung innerhalb von 80 km zum Wohnort ist zu unterscheiden:
1. Ist der Ausbildungsort in einer der Verordnungen des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992 genannt:
1.1. Wird in dieser Verordnung auch die Wohnortgemeinde als Gemeinde genannt, von der die tägliche Hin- und Rückfahrt zu und von diesem Ausbildungsort zeitlich noch zumutbar ist, besteht die vom Steuerpflichtigen widerlegbare Vermutung, dass die Ausbildungsstätte als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen ist. Der Steuerpflichtige kann aber den Nachweis führen, dass ungeachtet der Nennung der Gemeinde im Berufungszeitraum eine Erreichbarkeit - nach den Grundsätzen des Studienförderungsgesetzes 1992 - nur mit einer Fahrzeit von über einer Stunde möglich ist (vgl. Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [1. 11. 2007], § 34 Anm. 70).
1.2. Bezieht sich eine Verordnung auf den Ausbildungsort des Kindes, nennt aber den Wohnort nicht als im Einzugsbereich befindlich, wird zumeist von einer unzumutbaren Fahrzeit auszugehen sein (vgl. Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [1. 11. 2007], § 34 Anm. 71). Die Abgabenbehörde ist allerdings nicht gehindert, durch ein entsprechendes Ermittlungsverfahren festzustellen, dass ungeachtet der Nichtnennung eine Erreichbarkeit mit einer Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde gegeben ist. So können sich Verkehrsverbindungen im Lauf der Zeit durch Fahrplananpassungen und Verbesserungen für die Kunden von Massenverkehrsmitteln ändern.
Eine unwiderlegliche Vermutung, dass in einem derartigen Fall eine auswärtige Berufsausbildung vorliegt, besteht nicht. Es wäre auch nicht verständlich, dass zwar im obigen Fall 1.1. der Steuerpflichtige den Nachweis der Unerreichbarkeit führen kann, der Abgabenbehörde die Nachweisführung der Erreichbarkeit aber im gegenteiligen Fall 1.2. verwehrt sein sollte.
2. Ist der Ausbildungsort in keiner Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992 genannt, ist nach § 2 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 i. d. g. F. zu prüfen, ob die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt, wobei ebenfalls die Grundsätze des § 26 Abs 3 StudienförderungsG 1992 anzuwenden sind.
Der Umstand allein, dass Eisenstadt in § 1 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993, i. d. F. BGBl. Nr. 616/1995, BGBl. II Nr. 307/1997, BGBl. II Nr. 295/2001 und BGBl. II Nr. 299/2004, nicht als Gemeinde genannt wird, von der die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Wien zeitlich noch zumutbar ist, reicht somit nicht aus, um den Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung zu gewähren (vgl. etwa - ebenfalls zu Eisenstadt - UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 17. 3. 2009, RV/1239-W/06; UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 19. 3. 2009, RV/0713-W/06).
Es kommt daher darauf an, wie lange das Kind für den jeweiligen Weg zur Ausbildungsstätte benötigt, wobei - wie oben ausgeführt - auf die Wegzeit zwischen der Wohnsitzgemeinde und der Ausbildungsgemeinde abzustellen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar vor Ergehen der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, judiziert, dass die Berechnung der Fahrzeit zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte unter Berücksichtigung von Wartezeiten vor Beginn des Unterrichts bzw nach Beendigung des Unterrichts zu erfolgen habe (VwGH 22. 9. 2000, 98/15/0098; VwGH 24. 2. 2000, 96/15/0187; VwGH 31. 1. 2000, 95/15/0196; VwGH 27. 5. 1999, 97/15/0043; VwGH 29. 6. 1995, 93/15/0104).
Diese Judikatur ist jedoch im Geltungsbereich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, überholt.
Mit Erkenntnis vom 27. 8. 2008, 2006/15/0114 hat der Verwaltungsgerichtshof Lehre, Verwaltungspraxis und Spruchpraxis des UFS bestätigt, wonach für die Frage des Vorliegens einer auswärtigen Berufsausbildung im Geltungsbereich der Verordnung betreffend eine auswärtige Berufsausbildung eines Kindes, BGBl. Nr. 624/1995, die maßgebende Wegzeit an Hand der Fahrzeiten zwischen den zentralen Bahnhöfen bzw. Haltestellen der Wohnsitzgemeinde und der Ausbildungsgemeinde (§ 2 Abs. 1 der Verordnung) zu ermitteln ist, wobei bei Katastralgemeinden auf die jeweilige Ortsgemeinde (und deren zentralen Bahnhof bzw. Haltestelle) abzustellen ist.
Es sind daher nach der im Berufungszeitraum geltenden Rechtslage zwar Wartezeiten, die beim Umsteigen außerhalb des Heimat- oder Studienortes regelmäßig anfallen, zu berücksichtigen, nicht aber die Zeiten zwischen Ankunft im Ausbildungsort und Ausbildungsbeginn sowie zwischen Ausbildungsende und Abfahrt des Verkehrsmittels, ebenso nicht andere Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort (vgl. Rz. 883 LStR 2002; Fuchs in Hofstätter/Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer, § 34 Einzelfälle "Auswärtige Berufsausbildung"; Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [1. 11. 2007], § 34 Anm. 72m. w. N.).
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
- § 1 StudFG - Erreichbarkeit von Studienorten (BMWF), BGBl. Nr. 605/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3468-W/07
- Stammnummer
- 41582
- Gültig
- 01.07.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF