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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/3468-W/07

Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (Eisenstadt - Wien) in den Jahren 2006 und 2007

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3468-W/07vom 01.07.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Da die Verordnung - ebenso wie das StudienförderungsG 1992 - auf den Wohnort bzw. den Ausbildungsort und nicht die Wohnung bzw. die Ausbildungsstätte abstellt (auch die Verordnungen zum StudienförderungsG 1992 gehen von standardisierten Werten aus), ist somit nicht die tatsächliche Gesamtfahrzeit maßgebend, sondern die tatsächliche Fahrzeit zwischen diesen beiden Gemeinden. Hierbei ist die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an denen üblicherweise die Fahrt zwischen diesen Gemeinden mit dem jeweiligen ("günstigsten") öffentlichen Verkehrsmittel angetreten bzw. beendet wird. Im Zweifel wird dies die in der Ortsmitte gelegene Haltestelle sein, in Wien sind das die großen Bahnhöfe wie Südbahnhof, Westbahnhof, Franz-Josefs-Bahnhof (vgl. Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [1. 11. 2007], § 34 Anm. 72m. w. N.) oder - für Buspendler aus dem Burgenland - auch die Bushaltestelle Südtiroler Platz (vgl. etwa UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 24. 3. 2009, RV/2023-W/06). Die tatsächliche Ein- oder Ausstiegsstelle ist nicht maßgebend. Wird die Fahrzeit nur in einer Richtung überschritten (zB 45 min. für die Hinfahrt, 75 min. für die Rückfahrt), liegt keine Überschreitung des Einzugsbereiches vor, da die Fahrzeit in beiden Richtungen mehr als eine Stunde betragen muss (vgl. Fuchs in Hofstätter/Reichel, § 34 Einzelfälle "Auswärtige Berufsausbildung). Es muss sich allerdings um eine geringfügige Überschreitung handeln (vgl. UFS [Innsbruck], Senat 1 [Referent], 15. 12. 2003, RV/0321-I/02, meist geht es um einige Minuten, vgl UFS [Salzburg], Senat 3 [Referent], 15. 7. 2005, RV/0160-S/05); bei einer Fahrzeit von mehr als zwei Stunden in eine Richtung liegt ein Nahebereich nicht mehr vor (UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 23. 9. 2003, RV/3891-W/02). Zu den Einwendungen des Bw. im Laufe der Verfahren: 1. Maßgebende Fahrzeiten Wie mehrfach ausgeführt, ist die maßgebende Fahrzeit für die Strecke zwischen den jeweils zentralen Haltepunkten öffentlicher Verkehrsmitteln in der Wohnortgemeinde und in der Ausbildungsgemeinde zu ermitteln. Die Ausführungen des Bw. zur tatsächlichen Wegzeit zwischen der Wohnung und den Ausbildungsstätten in Wien gehen daher ins Leere. Hierbei wird nicht auf den Weg von "Ortstafel zu Ortstafel" (Berufung 29. November 2007) abgestellt, sondern in typisierender Betrachtungsweise auf die zentralen Punkte der einzelnen Gemeinden. 2. Fahrzeitenermittlung Der Bw. hält die ihm vom Unabhängigen Finanzsenat vorgehaltene Fahrzeitenermittlung für unzutreffend, da die Abfragen am 18. März 2009 vorgenommen worden seien und den Vermerk "Angaben ohne Gewähr" enthielten. Im übrigen stimmten diese Fahrplanauskünfte "einfach nicht". Was den Abfragezeitpunkt anlangt, ist dieser unerheblich, solange sich die Abfrage auf die für den Berufungszeitraum relevanten Fahrpläne bezieht. Die Abfragen betrafen folgende Fahrpläne: 11. 11. 2005 - 10. 6. 2006 (Winter 2005/2006), 11. 6. 2006 - 9. 12. 2006 (Sommer 2006), 10. 12. 2006 - 9. 6. 2007 (Winter 2006/2007), 10. 6. 2007 - 8. 12. 2007 (Sommer 2007), 9. 12. 2007 - 7. 6. 2008 (Winter 2007/2008). Dies sind die für den Berufungszeitraum 2006 bis 2007 anzuwendenden Fahrpläne. Auch die vom Bw. selbst vorgelegten Fahrplanausdrucke enthalten den - üblichen - Hinweis auf eine fehlende Gewährleistung für die Richtigkeit. Soweit sie den Winterfahrplan 2006/2007 betreffen, ist die vom Bw. verwendete Version mit jener des UFS (5.21) ident. Aus welchen Gründen die vom UFS herangezogenen, von der ÖBB herausgegebenen Fahrplanprogramme unrichtig sein sollen, zeigt der Bw. nicht auf. Die bloße nicht näher konkretisierte Behauptung, diese stimmten "einfach nicht", reicht nicht aus, die Übereinstimmung der elektronischen Fahrpläne mit den tatsächlich im Berufungszeitraum angewendeten Fahrplänen in Zweifel zu ziehen und diesbezüglich ein gesondertes Ermittlungsverfahren einzuleiten. Beweismittel für seine Behauptung hat der Bw. weder vorgelegt noch angeboten. Dass in der Praxis Fahrplanangaben öffentlicher Verkehrsmittel nicht immer eingehalten werden können und es zu Verspätungen kommt, ist notorisch. Dies allein ist bei einer auf die Fahrpläne abstellenden typisierenden Betrachtungsweise nicht maßgebend. Dass dagegen in der überwiegenden Zahl der Fahrten die Fahrplanangaben unzutreffend gewesen seien, hat der Bw. nicht unter Beweis gestellt und liegen hierfür auch keine Anhaltspunkte vor. Zutreffend ist, dass die Fahrplanabfragen durch den Bw. und durch den UFS zu teilweise unterschiedlichen Ergebnissen führen. Dies ist dort der Fall, wo der Bw. Abfahrts- oder Ankunftshaltestellen eingegeben hat, die im Sinne der obigen Ausführungen keine zentralen Haltepunkte für Verbindungen von bzw. nach Eisenstadt sind (Wien Mitte-Landstraße, nur Wien Südbahnhof statt auch Wien Südtiroler Platz). 3. Fahrzeiten Aus sämtlichen maßgeblichen Fahrplänen (Winter 2005/2006, Sommer 2006, Winter 2006/2007, Sommer 2007, Winter 2007/2008) ergibt sich, dass die Strecke Eisenstadt - Wien an Arbeitstagen in beiden Richtungen jeweils mehr als 50 mal mit öffentlichen Verkehrsmitteln befahren wird (vgl. dazu etwa auch UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 24. 3. 2009, RV/2023-W/06, zum Sommerfahrplan 2004). Rund 80% aller Fahrten an Arbeitstagen dauerten weniger als 1 Stunde 15 Minuten, wobei in Richtung Wien die meisten öffentlichen Verkehrsmittel am Südbahnhof ankamen (über 60%), die anderen am Südtiroler Platz (unter 40%), während in Richtung Eisenstadt das Verhältnis Abfahrt Südbahnhof und Abfahrt Südtiroler Platz umgekehrt war. Von Eisenstadt nach Wien Südtiroler Platz fuhren nach dem Winterfahrplan 2005/2006 an Arbeitstagen regelmäßig 4 Busse mit einer Fahrzeit von weniger als einer Stunde: Ankunft 7:09 Uhr (Fahrzeit 54 Minuten), Ankunft 7:24 Uhr (54 Minuten), Ankunft 8:39 Uhr (54 Minuten) und Ankunft 16:24 Uhr (49 Minuten). Zurück von Wien Südtiroler Platz nach Eisenstadt fuhren nach dem Winterfahrplan 2005/2006 an Arbeitstagen 2 Busse mit einer Fahrzeit von weniger als einer Stunde: Abfahrt 14:27 Uhr (57 Minuten) und Abfahrt 15:46 Uhr (59 Minuten), wobei der frühere Bus nur an Freitagen fuhr. Von Eisenstadt nach Wien Südtiroler Platz fuhren nach dem Sommerfahrplan 2006 an Arbeitstagen regelmäßig 4 Busse mit einer Fahrzeit von weniger als einer Stunde: Ankunft 7:09 Uhr (Fahrzeit 54 Minuten), Ankunft 7:24 Uhr (54 Minuten), Ankunft 8:39 Uhr (54 Minuten) und Ankunft 16:20 Uhr (55 Minuten). Zurück von Wien Südtiroler Platz nach Eisenstadt fuhren nach dem Sommerfahrplan 2006 an Arbeitstagen 2 Busse mit einer Fahrzeit von weniger als einer Stunde: Abfahrt 15:46 Uhr (59 Minuten) und Abfahrt 16:46 Uhr (59 Minuten), wobei der frühere Bus nur an Freitagen fuhr. Von Eisenstadt nach Wien Südtiroler Platz fuhren nach dem Winterfahrplan 2006/2007 an Arbeitstagen regelmäßig 4 Busse mit einer Fahrzeit von weniger als einer Stunde: Ankunft 7:09 Uhr (Fahrzeit 54 Minuten), Ankunft 7:24 Uhr (54 Minuten), Ankunft 8:39 Uhr (54 Minuten) und Ankunft 16:20 Uhr (55 Minuten). Zurück von Wien Südtiroler Platz nach Eisenstadt fuhren nach dem Winterfahrplan 2006/2007 an Arbeitstagen 2 Busse mit einer Fahrzeit von weniger als einer Stunde: Abfahrt 14:27 (57 Minuten) und Abfahrt 15:46 Uhr (59 Minuten), wobei der frühere Bus nur an Freitagen fuhr. Von Eisenstadt nach Wien Südtiroler Platz fuhren nach dem Sommerfahrplan 2007 an Arbeitstagen regelmäßig 4 (grundsätzlich verwendbare) Busse mit einer Fahrzeit von weniger als einer Stunde: Ankunft 7:09 Uhr (Fahrzeit 54 Minuten), Ankunft 7:24 Uhr (54 Minuten), Ankunft 8:39 Uhr (54 Minuten) und Ankunft 16:20 Uhr (55 Minuten). Zurück von Wien Südtiroler Platz nach Eisenstadt fuhren nach dem Sommerfahrplan 2007 an Arbeitstagen 3 Busse mit einer Fahrzeit von weniger bzw. nicht mehr als einer Stunde: Abfahrt 14:25 (59 Minuten), Abfahrt 15:45 Uhr (1 Stunde) und Abfahrt 23:25 (55 Minuten), wobei der frühere Bus nur an Freitagen fuhr. Von Eisenstadt nach Wien Südtiroler Platz fuhren nach dem Winterfahrplan 2007/2008 an Arbeitstagen regelmäßig 4 (grundsätzlich verwendbare) Busse mit einer Fahrzeit von weniger als einer Stunde: Ankunft 7:10 Uhr (Fahrzeit 55 Minuten), Ankunft 7:30 Uhr (55 Minuten), Ankunft 8:40 Uhr (55 Minuten) und Ankunft 16:20 Uhr (55 Minuten). Zurück von Wien Südtiroler Platz nach Eisenstadt fuhren nach dem Winterfahrplan 2007/2008 an Arbeitstagen 4 Busse mit einer Fahrzeit von weniger bzw. nicht mehr als einer Stunde: Abfahrt 14:25 (1 Stunde), Abfahrt 15:45 Uhr (1 Stunde), Abfahrt 16:45 (1 Stunde) und Abfahrt 23:25 (55 Minuten). Auch nach dem Vorhalt durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurden keine Nachweise darüber, dass im Berufungszeitraum nur Verkehrsverbindungen mit einer Fahrzeit von mehr als einer Stunde bestanden haben, vorgelegt. 4. Günstigstes öffentliches Verkehrsmittel Für eine Interpretation der maßgebenden Bestimmungen dahingehend, dass unter "günstigstem" Verkehrsmittel das wirtschaftlich günstigste, also das billigste, zu verstehen sei, fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Hätte der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber das billigste Verkehrsmittel gemeint, hätte er dies durch eine entsprechende Wortwahl zum Ausdruck gebracht. Es kommt vielmehr darauf an, ob das öffentliche Verkehrsmittel, das zwischen den in Betracht kommenden Gemeinden besteht, die maßgebende Strecke in einem geringeren Zeitraum als nicht mehr als einer Stunde bewältigen kann. Dies ist hier jedoch der Fall, wenn anstelle der Bahn der Bus verwendet wird. 5. Notwendige Wartezeiten Dass bei der Fahrzeitermittlung auch die Wartezeit auf das öffentliche Verkehrsmittel, die dadurch entsteht, dass der Kunde nicht in der Abfahrtsminute, sondern schon früher bei der Haltestelle eintrifft, zu berücksichtigen wäre, lässt sich Rechtsprechung und Entscheidungspraxis nicht entnehmen. 6. Berücksichtigung innerstädtischer Verkehrsmittel Zur Nichtberücksichtigung innerstädtischer Verkehrsmittel im Geltungsbereich der Verordnung betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, i. d. F. BGBl. II Nr. 449/2001, siehe die vorstehenden Ausführungen. 7. Nichtnennung der Wohnsitzgemeinde Eisenstadt bei der Ausbildungsgemeinde Wien in einer der Verordnungen nach dem Studienförderungsgesetz Wie oben ausgeführt, lässt sich der Verordnung betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, i. d. F. BGBl. II Nr. 449/2001, nicht entnehmen, dass im Fall der Nichtnennung der Wohnsitzgemeinde bei einer Ausbildungsgemeinde in einer der Verordnungen nach dem Studienförderungsgesetz automatisch und unwiderleglich die Zuerkennung des Pauschbetrages für auswärtige Berufsausbildung zu erfolgen habe. § 26 Abs. 3 erster Satz StudienförderungsG 1992 ist im Verfahren betreffend die Zuerkennung des Pauschbetrages nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 nicht anzuwenden. Es sind vielmehr die Bestimmungen der Verordnung betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, i. d. F. BGBl. II Nr. 449/2001, heranzuziehen, die jedoch eine Bindung an die nach dem StudienförderungsG 1992 ergangenen Verordnungen in dem vom Bw. unterstellten Sinn vermissen lassen. § 2 Abs. 2 der der Verordnung betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, i. d. F. BGBl. II Nr. 449/2001, normiert an keiner Stelle, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort zeitlich nur deswegen nicht zumutbar sei, weil die Wohnortgemeinde nicht in einer Verordnung gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 als Gemeinde genannt ist, von der die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Ausbildungsort nicht zumutbar sei. Aus welchen Gründen die Stadt Eisenstadt nicht in § 1 der der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993, i. d. F. BGBl. Nr. 616/1995, BGBl. II Nr. 07/1997, BGBl. II Nr. 295/2001 und BGBl. II Nr. 299/2004, als Gemeinde genannt wird, von der die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Wien zeitlich noch zumutbar ist, ist dem Unabhängigen Finanzsenat unbekannt und wurde vom Bw. auch nicht vorgetragen. Die Annahme, dass dies wegen des erforderlichen "innerstädtischen Transfers" der Fall gewesen sein soll, ist jedenfalls unzutreffend, da sich - wie aus verschiedenen in der Findok veröffentlichten Berufungsentscheidungen ersichtlich - auch bei zahlreichen in dieser Verordnung als im Nahebereich von Wien gelegen genannten Gemeinden unter Berücksichtigung des "innerstädtischen Transfers" eine längere Wegzeit als eine Stunde ergäbe. 8. Tatsächliche Kosten Siehe im Folgenden. Da nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen für die Hinfahrt am Morgen von der Wohnsitzgemeinde zur Ausbildungsgemeinde - ermittelt nach den Grundsätzen des Studienförderungsgesetzes 1992 - öffentliche Verkehrsmittel mit einer Fahr- bzw. Wegzeit von nicht mehr als eine Stunde zur Verfügung stehen und auch die Rückfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht unzumutbar ist, ist die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 im Streitpunkt Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 als unbegründet abzuweisen. Bemerkt wird, dass der VfGH mit Beschluss vom 9. 6. 1998, B 2449/97 die Behandlung einer Beschwerde, welche Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, in der damals geltenden Fassung geltend machte, abgelehnt hat, da eine auf Gemeinden abgestellte vergröbernde Zumutbarkeitsprüfung, die zu Härtefällen führen kann, zulässig sei (vgl. Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [1. 11. 2007], § 34 Anm. 74). Tatsächliche Ausbildungskosten § 34 EStG 1988 lautet auszugsweise: "§ 34. (1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie muß außergewöhnlich sein (Abs. 2). 2. Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3). 3. Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein. (2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst. (3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. (4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. ... (6) Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden: ... - Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung nach Abs. 8. ... (7) Für Unterhaltsleistungen gilt folgendes: 1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat. 2. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind, das nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört und für das weder der Steuerpflichtige noch sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner Anspruch auf Familienbeihilfe hat, sind durch den Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 abgegolten. 3. Unterhaltsleistungen für den (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) sind durch den Alleinverdienerabsetzbetrag abgegolten. 4. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen. 5. (Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen. ..." Wie im Vorhalt vom 18. März 2009 ausgeführt, lässt sich die Auffassung, neben dem Pauschbetrag nach Abs. 8 wären zusätzlich noch die tatsächlichen Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung als außergewöhnliche Belastung nach dem Grundtatbestand des Abs. 1 abzuziehen, dem Gesetz nicht entnehmen. Abs. 8 regelt die Abgeltung der Aufwendungen für eine auswärtige Berufsausbildung abschließend, zumal gemäß Abs. 7 Z 1 Unterhaltsleistungen für ein Kind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag grundsätzlich abgegolten sind und der Ausnahmetatbestand des Abs. 7 Z 4 (Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden) nicht gegeben ist. § 34 Abs. 6 2. Teilstrich ist keineswegs "sinnlos", sondern stellt sicher, dass der Pauschbetrag ungekürzt um den Selbstbehalt anzusetzen ist. Für die Annahme, der Gesetzgeber wolle einerseits die tatsächlichen Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung berücksichtigen und andererseits diese Kosten nochmals im Wege des Pauschbetrages abgelten, fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Wie der Bw. zutreffend ausführt, sind ihm die Aufwendungen für das Studium seiner Kinder im Rahmen seiner Unterhaltspflicht erwachsen, wobei ein Teil der geltend gemachten Aufwendungen unabhängig von der Entfernung der Ausbildungsstätte zum Wohnort ist. Diese Unterhaltsaufwendungen sind grundsätzlich gemäß § 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988 mit der Familienbeihilfe und dem Kinderabsetzbetrag abgegolten. Nur für den Ausnahmefall der auswärtigen Berufsausbildung sieht § 34 Abs. 8 EStG 1988 zusätzlich einen Pauschalbetrag vor. Ein Anwendungsfall des § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 ist bei C. und M. - im Gegensatz offenbar zu L. - nicht ersichtlich. Daher ist auch dem Berufungsbegehren auf Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Berufsausbildung für C. und M. nicht zu folgen. Bemerkt wird, dass der Unabhängige Finanzsenat bereits in einer Vielzahl von Entscheidungen Wien als im Einzugsbereich von Eisenstadt i. S. v. § 34 Abs. 8 EStG 1988 gelegen angesehen hat (etwa UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 17. 3. 2009, RV/1239-W/06; UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 19. 3. 2009, RV/0713-W/06; UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 24. 3. 2009, RV/2023-W/06; UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 7. 4. 2009, RV/0193-W/06; UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 7. 4. 2009, RV/0195-W/06; UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 13. 5. 2009, RV/0307-W/07; UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 8. 6. 2009, RV/2051-W/07). Vorauszahlungen § 45 EStG 1988 lautet: "§ 45. (1) Der Steuerpflichtige hat auf die Einkommensteuer einschließlich jener gemäß § 37 Abs. 8 Vorauszahlungen zu entrichten. Für Lohnsteuerpflichtige sind Vorauszahlungen nur in den Fällen des § 41 Abs. 1 Z 1 und 2 festzusetzen. Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr wird wie folgt berechnet: - Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr abzüglich der einbehaltenen Beträge im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 2. - Der so ermittelte Betrag wird, wenn die Vorauszahlung erstmals für das dem Veranlagungszeitraum folgende Kalenderjahr wirkt, um 4%, wenn sie erstmals für ein späteres Kalenderjahr wirkt, um weitere 5% für jedes weitere Jahr erhöht. Scheiden Einkünfte, die der Veranlagung zugrunde gelegt wurden, für den Vorauszahlungszeitraum infolge gesetzlicher Maßnahmen aus der Besteuerung aus, so kann die Vorauszahlung pauschal mit einem entsprechend niedrigeren Betrag festgesetzt werden. Vorauszahlungen, deren Jahresbetrag 300 Euro nicht übersteigen würde, sind mit Null festzusetzen. (2) Die Vorauszahlungen sind zu je einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu leisten. (3) Bereits fällig gewordene oder innerhalb eines Monates ab Bekanntgabe einer Erhöhung der Vorauszahlungen fällig werdende Vorauszahlungsteilbeträge werden durch eine Änderung in der Höhe der Vorauszahlung (Abs. 1) nicht berührt. Der Unterschiedsbetrag ist, sofern er nicht eine Gutschrift ergibt, erst bei Fälligkeit des nächsten Vorauszahlungsteilbetrages auszugleichen (Ausgleichsviertel). Nach dem 30. September darf das Finanzamt Bescheide über die Änderung der Vorauszahlung für das laufende Kalenderjahr nicht mehr erlassen; dies gilt nicht für Bescheide auf Grund eines Antrages, den der Steuerpflichtige bis zum 30. September gestellt hat, sowie für eine Änderung in einem Rechtsmittelverfahren. Erfolgt die Bekanntgabe von Bescheiden über die Erhöhung oder die erstmalige Festsetzung der Vorauszahlung nach dem 15. Oktober, dann ist der Unterschiedsbetrag (der Jahresbetrag der Vorauszahlung) innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten. (4) Das Finanzamt kann die Vorauszahlung der Steuer anpassen, die sich für das laufende Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird. Dabei ist Abs. 3 anzuwenden. Scheiden Einkünfte, die der Veranlagung zugrunde gelegt wurden, für den Vorauszahlungszeitraum infolge gesetzlicher Maßnahmen aus der Besteuerung aus, so kann die Vorauszahlung pauschal entsprechend angepaßt werden. Dabei sind Abs. 1 und Abs. 3 anzuwenden." Anknüpfungspunkt für die Bemessung der Einkommensteuervorauszahlungen ist die Steuerschuld des letztveranlagten Jahres abzüglich der auf veranlagte Einkünfte entfallenden Abzugssteuerbeträge (zB LSt, KESt), wobei dieser Betrag zu valorisieren ist (vgl. Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [1. 11. 2007], § 45 Anm. 7). Da gegenüber dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 keine Änderung eingetreten ist, kommt es auch zu keiner Änderung des Einkommensteuervorauszahlungsbescheides für das Jahr 2008 und Folgejahr. Andere Gründe für eine Änderung der Vorauszahlungen wurden nicht vorgetragen. Es ist daher auch die gegen den Vorauszahlungsbescheid gerichtete Berufung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 1. Juli 2009

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/3468-W/07
Stammnummer
41582
Gültig
01.07.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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