Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0964-L/04
Pauschale für auswärtige Berufsausbildung bei gleichwertiger Ausbildungsmöglichkeit im Einzugsbereich
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0964-L/04vom 30.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers gegen den Bescheid
des Finanzamtes betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im Rahmen der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung
2003 gab der Berufungswerber bekannt, dass er für sein am 31. Januar
1993 geborenes Kind den Pauschalbetrag vor auswärtige Berufsausbildung
gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz
1988, BGBl. Nr. 400/1988) für die Monate September bis Dezember 2003 in
Anspruch nehmen wolle. Der Ausbildungsort liege in A.
Diesem Begehren folgte das Finanzamt im
Einkommensteuerbescheid 2003 datiert vom 9. Juni 2004 nicht und
begründete dies damit, dass Aufwendungen für eine Berufsausbildung
eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann nicht als
außergewöhnliche Belastung gelten würden, wenn auch im
Einzugsgebiet des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit
bestehe. Eine solche Ausbildungsmöglichkeit sei im Fall des
Berufungswerbers gegeben. Darüber hinaus könnten die beantragten
Aufwendungen für die Schulausbildung des Kindes auch deshalb nicht
anerkannt werden, weil die reine Fahrzeit zwischen dem Wohn- und dem
Ausbildungsort unterhalb einer Stunde liege und daher die tägliche
Heimfahrt zumutbar sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die unbegründete
Berufung vom 12. Juli 2004, in welcher eine nachfolgende genauere
Begründung des Berufungsbegehrens angekündigt wird.
Im Schreiben vom 19. August 2004 (datiert vom
16. August 2004) ergänzte der Berufungswerber sein Vorbringen und
erklärte, dass seine Tochter B das Gymnasium und Oberstufenrealgymanasium C
in D besuche. Die Fahrzeit der Tochter des Berufungswerbers betrage vom Wohnort
zum Schulort mit einem öffentlichen Verkehrsmittel im günstigsten Fall
1,01 Stunden; in umgekehrter Richtung 1,13 Stunden. Damit habe er nachgewiesen,
dass die Fahrzeit, wie in der Verordnung des Bundesministeriums für
Finanzen BGBl. Nr. 624/1995 gefordert, länger als eine Stunde dauere und
wären die beantragten Aufwendungen für die auswärtige
Schulausbildung der Tochter des Berufungswerbers als außergewöhnliche
Belastung anzuerkennen. Im Einzugsgebiet des Wohnortes gebe es keine
gleichzustellende Ausbildungsmöglichkeit, da es sich bei der von der
Tochter des Berufungswerbers besuchten Schule um ein Privatgymnasium und eine
reine Mädchenschule handle, in welcher die Schülerinnen mit besonderer
Sorgfalt ausgewählt und ausgebildet würden. Im Fall der Ablehnung
seines Berufungsbegehrens bestehe er auf eine Entscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates.
Auf den Vorhalt der Abgabenbehörde zweiter Instanz vom
21. April 2006, dass zwar auch nach Ansicht des Referenten die Fahrzeit vom
Wohnort der Tochter des Berufungswerbers zum Ausbildungsort etwa 1 Stunde 15
Minuten betrage, aber in der Stadt F , die vom Wohnort mit öffentlichen
Verkehrsmitteln in 50 Minuten zu erreichen sei, mehr als zehn Gymnasien mit
Öffentlichkeitsrecht, davon mehrere Privatschulen, existieren würden,
erläuterte der Berufungswerber im Schreiben datiert vom 27. April 2006
eingelangt am 8. Mai 2006, dass es sich bei dem von seiner Tochter
besuchten Gymnasium um ein sehr christlich-katholisch orientiertes handle, in
welchem auf die religiöse Ausbildung der Mädchen sehr viel Wert gelegt
werde. Es werde dort besonderes Augenmerk auf jede einzelne Schülerin
gelegt und diese individuell nach ihrem Leistungsvermögen gefördert.
Die Erfahrungen des Berufungswerbers mit diesem Gymnasium seien bisher
hervorragend und sei auch der Kontakt zwischen Klassenvorstand, Lehrpersonal und
Eltern nicht zu überbieten. Nach Auskunft der Klassenvorständin
lägen die schulischen Leistungen der Tochter des Berufungswerbers über
dem Durchschnitt und sei sie allgemein eine sehr gute Schülerin mit
Vorbildwirkung. Aus all diesen Gründen sehe der Berufungswerber das
Gymnasium C als die geeignetste vom Wohnort nächstgelegene
Ausbildungsmöglichkeit für seine Tochter an und sei ein Schulwechsel
aus diesen Gründen unter keinen Umständen zumutbar.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Einigkeit besteht zwischen den Parteien über den zu
beurteilenden Sachverhalt, welcher den oben vom der Berufungswerber in der
Berufung beschriebenen Umständen entspricht.
In der Literatur und Judikatur wird als unstrittig
beurteilt, dass die Kosten der Berufsausbildung der Kinder grundsätzlich
als Unterhaltsverpflichtung in ihrer Gesamtheit als außergewöhnliche
Belastungen im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 1-3 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz
1988, BGBl. Nr. 400/1988) angesehen werden, da diese dem
Unterhaltsverpflichteten aufgrund seiner gesetzlichen Verpflichtung nach §
140 Abs. 1 ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811)
zwangsläufig erwachsen, durch den Abfluss dieser Geldbeträge
beziehungsweise Naturalleistungen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
entsprechend der zivilrechtlichen Judikatur wesentlich gemindert wird und im
Verhältnis zu anderen Steuerpflichtigen, welche keine
Unterhaltsverpflichtungen zu tragen haben, diese Ausgaben
außergewöhnlich sind (Doralt, Einkommensteuergesetz Kommentar Band
II, 7. Lieferung RZ 62 zu § 34 und die dort zitiert Judikatur).
Allerdings sind diese Ausgaben gemäß
§ 34
Abs. 7 Z 1 EStG 1988 "durch die
Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a und c EStG 1988 abgegolten, und zwar auch dann, wenn
nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm gemeinsam im Haushalt
lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3 EStG) Anspruch auf diese Beträge
hat" und kommt dafür keine weitere Berücksichtigung als
außergewöhnliche Belastung in Betracht (zur bestätigten
Verfassungskonformität dieser Regelung siehe das Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofs vom 27. Juni 2001, B 1285/00 - 8).
Für die Tochter des Berufungswerbers wurde im Jahr
2003 sowohl Familienbeihilfe als auch Kinderabsetzbetrag bezogen, wodurch
allfällige außergewöhnliche Belastungen des Berufungswerbers im
Sinne des § 34 Abs. 1 Z 1-3 EStG 1988 und damit auch die Kosten für
die Unterhaltsaufwendungen gemäß
§ 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988
abgegolten worden sind.
Ob ein gegenüber seinen Kindern zum Unterhalt
Verpflichteter für die den Fähigkeiten seiner Kinder entsprechende
Ausbildung nach Maßgabe seiner finanziellen Möglichkeiten mehr
ausgibt oder höheren persönlichen Einsatz in der Betreuung seiner
Kinder zeigt, als dies beim Durchschnitt der anderen Eltern üblich ist,
also etwa den Besuch einer Privatschule finanziert, hat auf die Einordnung unter
§ 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988 und auch § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 keinen
Einfluss (siehe dazu auch die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs zur
Verfassungskonformität der
"Familienbesteuerung" wie oben und die
dort zitierte Vorjudikatur).
Ausgenommen von der
"Abpauschalierung" des § 34 Abs. 7
Z 1 EStG 1988 sind "Aufwendungen für eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes" im Sinne des
§ 34 Abs. 8 EStG 1988. Diese gelten dann als außergewöhnliche
Belastung, "wenn im Einzugsbereich des
Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
€ 110,00 S pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt".
Es ist daher als erstes zu untersuchen, ob im
Einzugsbereich des Wohnortes keine dem von der Tochter des Berufungswerbers
besuchten Gymnasium C "entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit" besteht.
In der Verordnung des Bundesministers für Finanzen
betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes,
BGBl. Nr. 624/1995 wird im § 1 bestimmt, dass Ausbildungsstätten,
welche vom Wohnort mehr als 80 Kilometer entfernt sind, außerhalb des
Einzugsbereiches liegen. § 2 Abs. 2 leg. cit. in der Fassung BGBl. Nr.
449/2001 legt Folgendes fest:
"Ausbildungsstätten innerhalb einer
Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten als innerhalb des Einzugsbereiches des
Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und
Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305,
zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von
einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter
Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je
eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3
des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem
Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz
Nennung in einer Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden
Fassung als nicht mehr zumutbar."
§ 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetz legt
fest, dass der zuständige Bundesminister durch Verordnung festzulegen hat,
von welchen Gemeinden diese tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch
zumutbar ist und führt weiter aus: "Eine
Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter
Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ist
keinesfalls mehr zumutbar.".
In der Zusammenschau der bis jetzt aufgezählten Normen
ergibt sich, dass auch dann, in der Verordnung des Bundesministers für
Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach
dem Studienförderungsgesetz 1992 (BGBl. 605/1993) die Hin- und
Rückfahrt zum Studienort (im Fall des Berufungswerbers F) zum Wohnort als
zeitlich noch zumutbar bezeichnet wird, der Studienort als nicht im
Einzugsbereich gelegen im Sinn des § 34 Abs. 8 EStG 1988 anzusehen ist,
sofern die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benutzung des
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels mehr als eine Stunde
beträgt.
Geht man davon aus, dass die oben genannten Verordnungen,
den gesetzlichen Begriff "Einzugsbereich des
Wohnortes" definieren und dass Verordnungen im Verhältnis zu
Gesetzen dem Prinzip der deckungsgleichen Entsprechung unterliegen, sowie, dass
die Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen betreffend eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes in der Fassung BGBl.
II Nr. 449/2001 dem Gesetz entspricht, so kann sie den Begriff Einzugsbereich
nicht anders definieren als das Gesetz selbst.
Hilfestellung bietet hier § 22 der Verordnung des
Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit
von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992 in der Fassung BGBl.
II Nr. 295/2001 vom 15.8.2001 wonach, wenn in einem Verfahren über die
Zuerkennung von Studienbeihilfe nachgewiesen wird, dass von einer Gemeinde die
tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde
beträgt, die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort
trotz Nennung in der Verordnung als nicht zumutbar gilt.
Damit hat der Verordnungsgeber den Gesetzesbegriff
Einzugsbereich des Wohnortes als Einzugsbereich der Wohngemeinde definiert. Die
dem Gesetzgeber dabei vorschwebende Vorstellung, das nur der Fahrtaufwand
zwischen Wohn- und Studiengemeinde nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 pauschal
abgegolten werden soll, findet seine Erklärung darin, dass damit die Wege
in der Wohn- und Studiengemeinde unberücksichtigt bleiben sollen, egal ob
diese in einer oder in zwei Gemeinden liegen. Besonders anschaulich wird dies,
wenn man bedenkt, dass auch in der Gemeinde Wien, wo die Entfernung zwischen
Wohnung und Lehrsaal theoretisch 30 Kilometer (oder mehr je nach
Straßenverlauf) sein könnte, keinesfalls der Pauschbetrag nach §
34 Abs. 8 EStG 1988 zusteht. Würde man jedoch den Gesetzesbegriff
"Wohnort", als jenen Platz verstehen
wollen, an welchem sich die Wohnung befindet, wäre jedes Verlassen dieser
Wohnung zum Zweck der Ausbildung schon ausreichend, um einen Anspruch auf eine
pauschalierten Ersatz der dadurch entstehenden Kosten zu begründen. Wenn
man den oben beschriebenen Ausnahmecharakter des § 34 Abs. 8 EStG 1988
bedenkt, scheint eine solche Interpretation der Absicht des Gesetzgebers und
auch dem Wortsinn im Regelungszusammenhang zuwiderzulaufen.
Zusammengefasst und auf den Fall des Berufungswerbers
angewendet ergibt sich aus diesen Überlegungen, dass jede dem Gymnasium C
in D entsprechende Ausbildungsmöglichkeit, deren Gemeinde in einer
Fahrtzeit von der Wohngemeinde E des Berufungswerbers und seiner Tochter mit den
günstigsten öffentlichen Verkehrsmitteln unter einer Stunde erreicht
werden kann, das erfolgreiche Geltendmachen des Pauschbetrages nach
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 ausschließt.
Die Fahrtzeit zwischen der Wohngemeinde des
Berufungswerbers und seiner Tochter und beträgt nach dem richtigen
Vorbringen des Berufungswerberin durchschnittlich etwa 1 Stunde und 15 Minuten.
Unter Anwendung der oben erläuterten Rechtslage
würde dies bedeuten, dass für die Tochter des Berufungswerbers die
tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen dem Wohnort und dem
Ausbildungsort zeitlich nicht zumutbar gewesen und daher der konkrete
Ausbildungsort nicht als im Einzugsbereich des § 34 Abs. 8 EStG 1988
gelegen anzusehen wäre.
Allerdings existieren in der Stadt F, die von E aus in 50
Minuten mit öffentlichen Verkehrmitteln zu erreichen ist, mehr als zehn
Gymnasien mit Öffentlichkeitsrecht wovon mehrere Privatschulen sind.
Der zivilrechtliche Grundsatz der Berücksichtigung des
Kindeswohls verlangt, dass je größer eine besondere Begabung des
Kindes und je besser die wirtschaftliche Situation des Unterhaltspflichtigen
ist, dem Kind auch eine besondere, auswärtige Ausbildungs- beziehungsweise
Entfaltungsmöglichkeit zu finanzieren sein wird (zum Beispiel der Besuch
einer auswärtigen Skihandelsschule, obwohl sich eine Handelsschule im
Einzugsbereich befindet; VwGH 11. 5. 1993, 91/14/0085).
Welche Ausbildung einem Kind zusteht, bestimmt sich nicht
nach der beruflichen und gesellschaftlichen Stellung der Eltern. Soweit die
Rechtsprechung deren unterhaltsrechtlich relevanten Lebensverhältnisse auch
durch Tatbestände wie Herkunft, Schulausbildung und Berufsausbildung,
berufliche und soziale Stellung umschreibt, stehen diese immer in einem
unlösbaren Konnex mit der durch einzelne solcher Umstände bedingten
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (OGH 26.2.1997, 7 Ob 7/97v).
Weiter führt nicht jeder Vorteil, den Eltern ihren
Kindern angedeihen lassen, zu im Rahmen des § 34 Abs. 8 EStG 1988
abzugsfähigen Kosten, weil es durchaus üblich ist, dass Eltern im
Interesse einer möglichst guten und umfassenden Ausbildung ihrer Kinder
neben der gesetzlich geregelten Unterhaltspflicht freiwillig und ohne rechtliche
Verpflichtung in moralisch lobenswerter Weise weitere Kosten auf sich nehmen
(VwGH 11.5.1993, 90/14/0105). Allerdings ist zu beachten, dass den Eltern und
dem Kind bei der Gestaltung der Ausbildung ein weiter Entscheidungsspielraum
zukommt und das Berufsziel nicht ohne weiteres dann als erreicht anzusehen ist,
wenn das Kind die Mindestvoraussetzungen für die Ausübung des von ihm
gewählten Berufes erfüllt
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 34 Anm. 61
f).
Die zivilrechtliche Judikatur geht davon aus, dass der
Unterhaltsberechtigte dann, wenn in einem bestimmten Ausbildungsweg entgeltliche
Privatschulen neben öffentlichen (unentgeltlichen) Schulen zur
Verfügung stehen, bei gleichwertigen Alternativen grundsätzlich die
für den Unterhaltsverpflichteten weniger belastende öffentliche Schule
auszuwählen oder die Mehrkosten der Privatschule selbst zu tragen haben
wird. Stellt aber aus im jeweiligen Einzelfall zu prüfenden Gründen
die öffentliche Schule keine gleichwertige Alternative dar und sprechen
gerechtfertigte Gründe für den Besuch der vom Unterhaltsberechtigten
(beziehungsweise des betreuenden Elternteils) ausgewählten Privatschule,
können Aufwendungen für diese Privatschule als Sonderbedarf anerkannt
werden (OGH 16.10.2002, 9 Ob 40/02a).
Auszugehen ist davon, dass in Bezug auf die Prüfung
der Frage, ob im Sinne des § 34 Abs. 8 EStG 1988 im
Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit
besteht, kein Grund vorliegt, Ausbildungen an privaten oder öffentlichen
Bildungseinrichtungen unterschiedlich zu behandeln. Es ist somit auch für
die Anerkennung der nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 Kosten für
eine Ausbildung außerhalb des Wohnortes lediglich erforderlich, dass keine
ihrer Art nach vergleichbare Ausbildung auch im Einzugsbereich des Wohnortes
möglich ist (VwGH 25. 9. 2002, 98/13/0167, betreffend Auslandsstudium).
Inwieweit zwei Ausbildungsgänge ihrer Art nach
vergleichbar sind, ist eine auf Ebene der Sachverhaltsermittlung zu lösende
Frage (VwGH 7.8.2001, 97/14/0068).
Nun ergibt sich aus den oben getroffenen
Sachverhaltsfeststellungen, dass der Tochter des Berufungswerbers Gymnasien
nicht nur in A , sondern auch - im Nahebereich des Wohnortes - in F zur
Verfügung steht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum EStG 1988 betreffend die
Ausbildung an Universitäten ausgesprochen, dass es für die
Vergleichbarkeit der Art nach auf die
"Kernbereiche" des Studiums ankomme
(VwGH 7. 8. 2001, 97/14/0068): So entspricht das Studium der
"Angewandten Betriebswirtschaftslehre"
an der Universität Klagenfurt - im Jahr 1995 - bei einer
Gegenüberstellung der Studienordnungen und Studienpläne bei weitgehend
gleichen "Kernfächern" jenem der
"Betriebswirtschaftslehre" an der
Karl-Franzens-Universität Graz; Unterschiede müssten den
"Kernbereich" des Studiums
betreffen.
Dieser Judikatur ist auch der Unabhängige Finanzsenat
gefolgt: Das Studium "Architektur" an
der Kunstuniversität Linz ist trotz einzelner Unterschiede mit jenem an der
Universität für angewandte Kunst in Wien gleichwertig (UFS Linz,
11.3.2003, RV/2109-L/02), das Studium der Volkswirtschaftslehre an der
Universität St. Gallen im Kernbereich mit jenem an der Universität
Graz (UFS Graz, Senat 2, 27. 5. 2003, RV/0595-G/02).
Es ist jedoch bei der Ausbildung von Kindern und
Jugendlichen in diesem Zusammenhang nicht der gleiche Maßstab wie an die
Ausbildung von Erwachsenen zu setzen. Die Verordnung des Bundesministers
für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb
des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, unterscheidet in ihrem § 2
Abs. 3 zwischen Lehrlingen und Schülern einerseits und Studenten
andererseits. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in Zusammenhang mit
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 eine Differenzierung zwischen Schülern
und Studenten für geboten erachtet (VwGH 22. 9. 2000,
98/15/0098).
Während es bei gereiften Menschen möglicherweise
hinreichen kann, eine Vergleichbarkeit von Studien allein an Hand der
"Kernfächer" dieser Studien zu
beurteilen und andere Faktoren hintanzustellen, würde bei Kindern und
Jugendlichen eine derartige Betrachtungsweise zu kurz greifen. Hier kann es
nicht allein auf den "Lehrstoff"
ankommen, hier kommt auch der Vermittlung dieses
"Lehrstoffes" und der
pädagogischen Schwerpunktsetzung entscheidende Bedeutung zu. So
enthält auch § 2 SchOG (Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962)
Zielvorgaben für österreichischen Schulen, die nicht generell jenen
der österreichischen Universitäten gleichen.
Die Verwaltungspraxis hat eine Vergleichbarkeit schulischer
Ausbildungen ihrer Art nach etwa in folgenden Fällen verneint (siehe Wanke,
Der "Einzugsbereich des Wohnortes" iSd
§ 34 Abs 8 EStG 1988, FJ 1992, Anm. 45 f.):
- bei einem wirtschaftskundlichen Realgymnasium verglichen
mit einem Gymnasium oder Realgymnasium (FLD Wien, NÖ, Bgld, Senat IX, 11.
10. 1989, 6/4-87/40XX/07)
- beim Werkschulheim Felbertal verglichen mit anderen
Schulen (FLD Wien, NÖ, Bgld, Senat VII, 28. 5. 1991, 6/4-91/40XX/07)
- beim Bundesoberstufenrealgymnasium an der Theresianischen
Militärakademie verglichen mit einem anderen BORG (FLD Wien, NÖ, Bgld,
Senat VII, 92/433X/07).
Bejaht wurde die Vergleichbarkeit hingegen (siehe Wanke,
a.a.O, Anm. 45 f.):
- bei zwei Gymnasien, die sich nur durch einen
Freigegenstand unterscheiden (FLD Wien, NÖ, Bgld, Senat X, 19. 9. 1991,
6/4-91/40xx/07.
Hier wurde auf den Typenkatalog des SchOG abgestellt:
Vergleichbar sind die im SchOG genannten Schulformen mit denselben Schulformen,
nicht aber mit ähnlichen Schulformen, wobei zusätzlich noch auf
laufbahnbezogene Besonderheiten (Theresianische Militärakademie) Bedacht zu
nehmen ist.
Die Auslegung abgabenrechtlicher Normen betreffend die
Berufsausbildung an Hand der Bestimmungen des SchOG wurde übrigens auch
bislang vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH 22.2.1995, 93/15/0034) und vom
Unabhängigen Finanzsenat (UFS F, Senat 2, 30.4.2003, RV/0269-S/02; UFS
Wien, Senat 17, 5.7.2003, RV/2654-W/02; UFS Wien, Senat 9, 12.1.2005,
RV/1430-W/04) vorgenommen.
Besucht die Tochter des Berufungswerbers daher anstelle
eines öffentlichen, im Nahebereich des Wohnortes befindlichen Gymnasiums
ein privates Gymnasium, das zur Führung dieser gesetzlichen
Schulartbezeichnung unter anderem deshalb berechtigt ist, weil
"die Organisation einschließlich des
Lehrplanes und die Ausstattung der Privatschule im wesentlichen mit
gleichartigen öffentlichen Schulen übereinstimmt und an der Schule nur
schulbehördlich approbierte Lehrbücher, soweit eine solche Approbation
vorgesehen ist, verwendet werden" (§ 11 Abs. 2 lit. a PrivatschulG
[Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962]), ist eine
"entsprechende" Ausbildungsstätte
im Nahebereich gegeben und steht der Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8 EStG
1988 nicht zu.
Die Unterschiede des von der Tochter des Berufungswerbers
besuchten Gymnasiums von den anderen in F angebotenen Gymnasien mit
Öffentlichkeitsrecht sind weder hinsichtlich des Lehrplanes noch
hinsichtlich der Nachmittagsbetreuung so groß, dass nicht mehr von einer
"entsprechenden" Ausbildung gesprochen
werden kann. Der Stunden- und Ausbildungsplan entsprecht dem Durchschnitt der
öffentlichen Schulen. Anderes hat auch der Berufungswerber nicht
vorgebracht.
Es verständlich, dass der Berufungswerber für
seine Tochter auch in religiöser Hinsicht das Beste will und daher sowohl
bei der schulischen Ausbildung als auch bei der Nachmittagsbetreuung eine Schule
gewählt haben, die seinen Vorstellungen nahe kommt. Es ist das Recht des
Berufungswerbers, eine derartige Schulwahl zu treffen. Nur kann die
Allgemeinheit nicht verhalten werden, diese Wahl finanziell zu
unterstützen, wenn vergleichbare und von zahlreichen anderen Kindern in
Anspruch genommene Ausbildungseinrichtungen im Einzugsbereich der Wohngemeinde
zur Verfügung stehen. Der Besuch eines anderen, vom Wohnort leichter
erreichbaren Gymnasiums, war, wie gezeigt durchaus zumutbar und die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Linz, am 30.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
außergewöhnlichBelastungPauschaleauswärtigBerufsausbildungEinzugsbereichWohnortPauschbetraggleichwertigvergleichbarSchuleGymnasium
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0964-L/04
- Stammnummer
- 23041
- Gültig
- 30.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF