…wird auch nicht auf eine etwa gesondert zugehende Begründung oder die Begründung in einem anderen Bescheid verwiesen. Das Finanzamt verabsäumte es demnach in der Begründung der bekämpften Wiederaufnahmebescheide die "neu hervorgekommenen Tatsachen" und das "sonstige Ergebnis des Verfahrens" dezidiert zu benennen und diese näher auszuführen…
…sich aus § 162 Abs. 2 leg.cit. zwingend ergebende Folge (VwGH 14.5.74, 284/73). Sollte der Benennungsauftrag unzulässig (d.h. ermessenswidrig) ergangen sein, kann die nachfolgende Sachentscheidung angefochten werden. Soll somit die auf § 162 leg.cit. gestützte Vorgangsweise nicht rechtswidrig sein, muss der…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Christian Lenneis und die weiteren Mitglieder Dr. Viktoria Blaser, Christian Schuckert und Peter Grüner im Beisein der Schriftführerin FOI Ingrid Pavlik über die Berufung der T. M., Wien, vertreten durch Dr. Reinhard Lauer, Wirtschaftstreuhänder, 1050 Wien…
…Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu entsprechen. Eine gesetzwidrige Ermessensübung liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn und soweit der Bw aus tatsächlichen Gründen unverschuldetermaßen gehindert gewesen wäre, den Empfänger der von ihm geltend gemachten Betriebsausgaben zu benennen (vgl. VwGH 16.12.1975, 885/75…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin., vom 12. Juni 2006, gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 22. Mai 2006, betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum vom 1. März 2003 bis 28. Februar 2006 im Gesamtbetrag…
…Erbfolge zum Teil oder seit der gegenseitigen Testamentseinsetzung zur Gänze (mit Ausnahme des Pflichtteiles) diese Liegenschaften erhält. Bei diesen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Erblassers und seiner Ehegattin im Jahr 1992 und im Jahr 1997 (Zeitpunkt der Benennung der Bw. gegenüber der Versicherung als Bezugsberechtigte bzw…
…Dezember 2006 auf. Zur Begründung führte der UFS ua. Folgendes aus: "Bei Festsetzung einer Abgabe gemäß § 201 BAO hat das Finanzamt jene Sachverhaltselemente zu benennen und den sechs Fallgruppen des § 201 Abs. 2 und 3 BAO zuzuordnen, welche die erstmalige Festsetzung der Abgabe oder Prämie…
…16.05.2007), er ist aber nicht berechtigt zu prüfen, ob "irgendein" Wiederaufnahmsgrund gegeben ist. Bei Festsetzung einer Abgabe gemäß § 201 BAO hat das Finanzamt jene Sachverhaltselemente zu benennen und den sechs Fallgruppen des § 201 Abs. 2 und 3 BAO zuzuordnen, welche die erstmalige Festsetzung…
…wird auch nicht auf eine etwa gesondert zugehende Begründung oder die Begründung in einem anderen Bescheid verwiesen. Das Finanzamt verabsäumte es demnach in der Begründung des bekämpften Wiederaufnahmebescheides die "neu hervorgekommenen Tatsachen" und das "sonstige Ergebnis des Verfahrens" dezidiert zu benennen und diese näher auszuführen…
Bescheid Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der ehemaligen Gesellschafter der ehemaligen X-AG*u*Mitges, und zwar 1. der X_AG 2. der Y_AG*u*Mitges, alle vertreten durch EIDOS Wirtschaftsberatung GmbH, 1010 Wien, Friedrichstraße 10, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien…
…S. 2943). Das Finanzamt verabsäumte in seinen Begründungen in den Wiederaufnahmebescheiden, die "neu hervorgekommenen Tatsachen" und "das sonstige Ergebnis des Verfahrens" dezidiert zu benennen und diese näher auszuführen. Insbesonders legte es nicht dar, was konkret zu neuen Erkenntnissen im Tatsachenbereich gegenüber dem Erstverfahren geführt hätte…
…die Personen, für die sie erstattet wird. Daraus ergibt sich, dass die physische Person, für die die Selbstanzeige erstattet wird, klar zu benennen ist (VwGH 27.2.2002, 2001/13/0297). Fehlt der Selbstanzeige die Konkretisierung der physischen Person, für die sie erstattet wurde, hat…
…nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG richtet. Eine Straffreiheit sei infolge der klaren Benennung des H als Täter in den bewussten Selbstanzeigen nicht eingetreten. Es sei von einer entsprechenden Kenntnis des H hinsichtlich der ihm im gegenständlichen Fall auferlegt gewesenen abgabenrechtlichen Pflichten auszugehen. Der…
…Tz. 20 zu § 29). In Anbetracht der fehlenden zeitgerechten Entrichtung der Zahllast und der fehlenden Benennung ist daher die am 8. August 2000 erstattete Selbstanzeige nicht strafaufhebend. H hat daher - wie vom Amtsbeauftragten beantragt - betreffend das Faktum Februar 2000 eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2…
…Anbringen im Veranlagungsakt sowie die Kontoabfrage vom 4. September 2001). In Anbetracht der fehlenden zeitgerechten Entrichtung der Zahllast und der fehlenden Benennung ist daher die möglicherweise am 11. Juli 2001 erstattete Selbstanzeige nicht strafaufhebend. H hat daher - wie vom Amtsbeauftragten beantragt - betreffend das Faktum April…
…2943). Das Finanzamt verabsäumte im gegenständlichen Fall, die "neu hervorgekommenen Beweismittel" und "das sonstige Ergebnis des Verfahrens" dezidiert zu benennen und diese näher auszuführen. Insbesonders legte es nicht dar, welche(s) Beweismittel konkret zu neuen Erkenntnissen im Tatsachenbereich gegenüber dem Erstverfahren geführt hätte(n) und…
…dass der Versicherungsnehmer eine Lebensversicherung abschloss und sie als Begünstigte eingesetzt hatte. Der Abschluss der beiden Lebensversicherungen unter wechselseitiger Benennung als Begünstigte führt nicht zu einem entgeltlichen Rechtsgeschäft in der Weise, dass im Verhältnis zwischen dem Zuwendenden und dem Zuwendungsempfänger der Erhalt der Versicherungssumme in…
…Bescheides mit richtigem Bescheidadressaten nicht die Rechtsmäßigkeit eines unrichtigen Bescheidadressaten substituieren kann. Die mit der "Personenumschreibung" getroffene Wahl des Normadressaten ist wesentlicher Bestandteil jedes Bescheides. Die Benennung jener Person, der gegenüber die Behörde die in Betracht kommende Angelegenheit des Verwaltungsrechts in förmlicher Weise gestalten will…
…an die er ergeht. Die mit der Personenumschreibung getroffene Wahl des Normadressaten ist wesentlicher Bestandteil jedes Bescheides. Die Benennung jener Person, der gegenüber die Behörde die in Betracht kommende Angelegenheit des Verwaltungsrechtes in förmlicher Weise gestalten will, ist notwendiges Inhaltserfordernis des individuellen Verwaltungsaktes und damit…
…gem. § 162 BAO übergeben, innerhalb einer angemessenen Frist (bis 25.8.2003) die tatsächlichen Empfänger der als Betriebsausgaben beantragten Zahlungen zu benennen. Die Schlussbesprechung wurde dann einvernehmlich mit 7. Oktober (Fax vom 29.8.2003) festgesetzt. Dieser Termin wurde dann kurzfristig auf den 9. Oktober…