Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0345-K/06
Der vom Finanzamt herangezogene Wiederaufnahmegrund ist im Wiederaufnahme verfügenden Bescheid anzuführen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0345-K/06vom 04.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 23. Mai 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 27. April 2006 a) mittels
welchem die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2000
verfügt wurde und b) den Einkommensteuerbescheid 2000
entschieden:
Der Berufung
gegen den Bescheid, mittels welchem die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend
Einkommensteuer 2000 verfügt wurde, wird Folge gegeben. Der
angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
Der Einkommensteuerbescheid 2000
scheidet aus dem Rechtsbestand aus.
Die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2000 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Auf Basis der am 28.09.2001 beim Finanzamt eingelangten
Einkommensteuererklärung für 2000, der beigelegten
Überschussermittlung und Werbungskostenaufstellung für 2000
erließ das Finanzamt am 12.10.2001 erklärungsgemäß den
Einkommensteuerbescheid 2000.
Im Akt befindet sich ein Vermerk vom 24.04.2006, wonach
aufgrund der Vorlage des Dienstvertrages im Zuge der Veranlagung zur
Einkommensteuer 2004 hervorgekommen sei, dass für die Jahre 2000 - 2003
Werbungskosten zu Unrecht berücksichtigt und ausländische
Einkünfte unberücksichtigt geblieben seien.
Die Begründung des am
27.04.2006 erlassenen Bescheides über die Wiederaufnahme
des Verfahrens betreffend Einkommensteuer
2000 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO lautet:
"Die
Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO, weil Tatsachen und Beweismittel neu hervorgekommen sind, die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte."
In der Begründung des am selben Tag erlassenen neuen
Sachbescheides (Einkommensteuerbescheid) für 2000 wird
angeführt:
"Das
Sonderausgaben-Pauschale wird ab 1996 bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte
von mehr als ATS 500.000,00 eingeschliffen, ab einem Gesamtbetrag der
Einkünfte von mehr als ATS 700.000,00 steht ein
Sonderausgaben-Pauschale nicht mehr zu.
Durch die
Umrechnung der Beträge von Euro in Schilling bzw. von Schilling in Euro
kann es zu geringfügigen Rundungsdifferenzen kommen.
Aufgrund neu
hervorgekommener Tatsachen und Beweismittel ( erstmalige Vorlage eines
Dienstvertrages vom 06.08.2000), wonach sämtliche beruflich bedingten
Aufwendungen bereits durch den Arbeitgeber ersetzt oder übernommen werden,
so dass ein zusätzlich vom Arbeitnehmer zu tragender, steuerlich als
Werbungskosten zu berücksichtigender Mehraufwand weder dem Grunde noch der
Höhe nach gegeben ist, war eine Wiederaufnahme gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO durchzuführen."
Am 23.05.2006 langte beim Finanzamt eine Berufung
nachfolgenden Inhaltes ein:
"Mit
gegenständlichem Schreiben berufe ich gegen die zuletzt ergangenen
Steuerbescheide für die Jahre 2000 bis 2003. Gleichzeitig ersuche ich um
Aussetzung der strittigen Beträge.
Die Belege,
welche jedes Jahr eingesehen wurden, werden nochmals vorgelegt
werden.
Die verlangte
Aufstellung über die abgerechneten und die zusätzlich geltend
gemachten Spesen werden ebenso nachgereicht.
Die
Zusatzvereinbarung über die Spesenlimitierung wird
beigelegt."
Das Finanzamt legte die Berufung der Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Mit Bescheid vom 22.04.2008 wurde dem Bw. gemäß
§ 275 BAO aufgetragen die Mängel seiner Berufung iSd
§ 250 Abs. 1 BAO gegen die
"zuletzt ergangenen Steuerbescheide für
die Jahre 2000-2003", zu beheben:
"Es fehlt /
fehlen gemäß
§ 250 Abs. 1 lit. a bis d
BAO:
Die
Bezeichnung/en der Bescheide, gegen die sie sich richtet
(lit. a).
Die
Erklärung/en, in welchem/welchen Punkt/en der/die Bescheide angefochten
wird/werden (lit. b).
Die
Erklärung/en, welche Änderung/en beantragt wird/werden
(lit. c).
Begründung/en
(lit. d)."
Diesem Mängelbehebungsauftrag entsprach der Bw. und
führte aus:
In
Ergänzung zur eingebrachten Berufung teile ich mit:
Beeinsprucht
wird einerseits die durchgeführte Wiederaufnahme der Verfahren, da
einerseits keine Wiederaufnahmegründe angeführt wurden und
andererseits tatsächlich auch keine bestehen. Die Wiederaufnahme des
Verfahrens wurde also zu Unrecht durchgeführt.
Überdies
wurden die in Italien erhaltenen Vergütungen bereits in Italien der
Besteuerung unterzogen und die Steuer dort auch einbehalten.
Die dazu
ergangenen Sachbescheide sind daher insoweit ebenso falsch, als diese
Einkünfte nicht in meinen Einkommensteuerbescheiden aufgenommen werden
dürfen. So wird festgehalten, dass daraus gar keine positiven
Einkünfte erzielt worden sind.
Hiezu wird
bemerkt, dass im Zuge der Veranlagungen und im Berufungsverfahren sämtliche
diesbezüglichen Unterlagen bereits vorgelegt worden sind. Aus diesen
Gründen kann ich nicht erkennen, warum diese Bescheide (Wiederaufnahme
für die Jahre 2000 - 2003 und die dazu ergangenen Einkommensteuerbescheide)
abgeändert wurden.
Ich ersuche um
ersatzlose Aufhebung der oben angeführten Bescheide."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Entspricht eine eingebrachte Berufung nicht den im
§ 250 Abs.1 oder 2 erster Satz umschriebenen Erfordernissen, so hat
die Abgabenbehörde die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem
Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer
gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
Die Erlassung eines Mängelbehebungsbescheides liegt nicht "im Ermessen" der
Abgabenbehörde, sie hat bei "mangelhaften" Berufungen einen
Mängelbehebungsauftrag zu erlassen. Da die in der Berufung gebrauchte
Formulierung "Steuerbescheide" nicht eindeutig erkennen ließ, gegen welche
Bescheide der Bw. Berufung zu erheben beabsichtigte und zudem nicht erkennbar
war, welche Punkte bekämpft und welche Änderungen begehrt wurden, war
ein Mängelbehebungsbescheid zu erlassen gewesen.
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen
des Abs. 1 lit. und c und in allen Fällen zulässig, in denen
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend
gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Die Entscheidung ob eine
Wiederaufnahme zu erfolgen hat, ist eine Ermessensentscheidung. Tatsachen sind
ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens
zusammenhängende tatsächliche Umstände (s.
Ritz, BAO³, § 303
Tz 7).
Die Entscheidung über die
Wiederaufnahme des Verfahrens steht gemäß
§ 305 Abs. 1
BAO der Abgabenbehörde zu, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Welche gesetzlichen Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten Sachverhalt
als verwirklicht angesehen und daher als solche herangezogen werden, bestimmt
bei der Wiederaufnahme von Amts wegen die gemäß
§ 305 Abs.
1 leg. cit. zuständige Behörde (vgl. VwGH vom 26.04.2007,
2002/14/0075).
Nach der Bestimmung des § 307 Abs. 1 BAO ist mit dem
die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides
unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das wieder
aufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden.
Wie jeder andere Bescheid bedarf auch der die
Wiederaufnahme des Verfahrens verfügende Bescheid einer Begründung
(§ 93 BAO). Dieser hat einerseits die Wiederaufnahmegründe, also
die Tatsachen und Beweise, die neu hervorgekommen sind, anzugeben und muss
andererseits auch die Qualifikation dieser Umstände als bedeutsam für
den anders lautenden Spruch des neuen Sachbescheides darlegen. Darüber
hinaus muss die Begründung auch die für die Ermessensentscheidung
maßgebenden Umstände enthalten (siehe Ritz, BAO-Kommentar
2. Auflage, RZ 3 zu § 307 und die dort zitierte Judikatur, sowie
Stoll, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 2943, Orac 1994).
Eine bloß schematische, floskelhafte Begründung,
die auf die individuellen Verhältnisse des konkreten Falles nicht Bedacht
nimmt und sich in ihrer Allgemeinheit auf jeden anderen Fall anwenden
ließe, ist dabei nicht ausreichend.
Der Wiederaufnahmebescheid und der neue Sachbescheid sind
nach der oben angeführten Gesetzesbestimmung zwar miteinander zu verbinden,
es handelt sich jedoch rechtlich um zwei
voneinander getrennte Bescheide, wobei jeder für sich zu begründen ist
und auch jeder für sich einer Berufung zugänglich ist (siehe
Ritz, a.a.O., RZ 7 zu § 307).
Im Wiederaufnahmebescheid ist (sind) eben - wie oben
ausführlich dargelegt - der (die) Wiederaufnahmetatbestand
(-tatbestände) und die Gründe für die gebotene
Ermessensübung und im neuen Sachbescheid die konkreten Änderungen
gegenüber dem bisherigen Sachebescheid darzulegen.
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat
gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO (außer in den Fällen
des Abs. 1) immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt,
sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an
die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und kann
demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung
abändern, aufheben oder die Berufung als unbegründet abweisen.
Unter "Sache" ist in diesem Zusammenhang die Angelegenheit
zu verstehen, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Abgabenbehörde
erster Instanz gebildet hatte. Bei einem verfahrensrechtlichen Bescheid wie dem
der Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens von Amts wegen wird die Identität
der Sache, über die erstinstanzlich abgesprochen wurde, durch den
Tatsachenkomplex begrenzt, der als neu hervorgekommen von der für die
Wiederaufnahme zuständigen Behörde zur Unterstellung unter den von ihr
gebrauchten Wiederaufnahmetatbestand herangezogen wurde. Die
Rechtsmittelbehörde darf die Wiederaufnahme daher nicht auf Grund von
Tatsachen bestätigen, die vom Finanzamt - in der Begründung - nicht
herangezogen wurden.
Aufgabe der Berufungsbehörde bei Entscheidung
über ein Rechtsmittel gegen die amtswegige Wiederaufnahme durch das
Finanzamt ist daher, zu prüfen, ob dieses das Verfahren aus den von ihm
gebrauchten und in der Begründung dargelegten Gründen wiederaufnehmen
durfte, nicht jedoch, ob die Wiederaufnahme auch aus anderen
Wiederaufnahmegründen zulässig gewesen wäre (vgl. VwGH
22.11.2006, 2003/15/0141).
Liegt der vom Finanzamt angenommene Wiederaufnahmegrund
nicht vor oder hat dieses die Wiederaufnahme
tatsächlich auf keinen
Wiederaufnahmegrund gestützt, muss die Berufungsbehörde daher
den vor ihr angefochtenen Wiederaufnahmebescheid des Finanzamtes ersatzlos
beheben.
Im vorliegenden Fall ist aus dem bekämpften
Wiederaufnahmebescheid nicht ersichtlich, aus welchem/n konkreten
Grund/Gründen das Finanzamt die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2000 verfügt hat. In der Begründung
des bekämpften Bescheides wird auch
nicht auf eine etwa gesondert zugehende
Begründung oder die Begründung in einem anderen Bescheid
verwiesen.
Das Finanzamt verabsäumte es demnach in der
Begründung des bekämpften Wiederaufnahmebescheides die "neu
hervorgekommenen Tatsachen" und das "sonstige Ergebnis des Verfahrens" dezidiert
zu benennen und diese näher auszuführen. Da aus dem angefochtenen
Bescheid somit nicht nachvollziehbar ist, auf welche neu hervorgekommenen
Tatsachen oder auf welches Ergebnis des Verfahrens sich die Wiederaufnahme des
Verfahrens stützt, erfolgte die Wiederaufnahme durch das Finanzamt ohne die
erforderliche Darlegung eines Wiederaufnahmegrundes.
Da es Aufgabe der Berufungsbehörde bei Entscheidungen
über ein Rechtsmittel gegen die amtswegige Wiederaufnahme durch ein
Finanzamt ist, zu prüfen, ob dieses Verfahren aus den vom Finanzamt
gebrauchten Gründen wieder aufgenommen werden durfte, nicht jedoch, ob die
Wiederaufnahme auch aus anderen Wiederaufnahmegründen zulässig gewesen
wäre und in der Begründung des bekämpften Bescheides weder ein
Wiederaufnahmegrund benannt, also die Wiederaufnahme tatsächlich auf keinen
Wiederaufnahmegrund gestützt wurde, noch der Verweis auf eine
Begründung in einem anderen Bescheid oder auf eine zusätzliche
Begründung erfolgte, muss die Berufungsbehörde den vor ihr
bekämpften Wiederaufnahmebescheid des Finanzamtes ersatzlos beheben.
Gemäß
§ 307 Abs. 3 BAO tritt durch die
Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder
verfügenden Bescheides das Verfahren in die Lage zurück, in der es
sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Die ersatzlose Aufhebung des
gegenständlich angefochtenen Bescheides betreffend die Wiederaufnahme des
Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2000 bewirkt daher
gleichzeitig die Aufhebung des vom Finanzamt in Verbindung mit der
Wiederaufnahmeverfügung erlassenen Einkommensteuerbescheides für 2000
vom 27.04.2006, sodass die Berufung gegen diesen als unzulässig
zurückzuweisen ist.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß
zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 4. Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0345-K/06
- Stammnummer
- 35077
- Gültig
- 04.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF