Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0790-G/06
Die Benennung eines anderen Studiums als Hauptstudium bei Mehrfachstudien ist ein Studienwechsel.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0790-G/06vom 02.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin., vom 12. Juni 2006, gegen
die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 22. Mai 2006, betreffend die
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für
den Zeitraum vom 1. März 2003 bis 28. Februar 2006 im
Gesamtbetrag von 7.329,60 Euro, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Sohn der Berufungswerberin begann nach der Aktenlage im
Wintersemester 1999/2000 ein Mehrfachstudium, nämlich zum einen die
Studienrichtung "Volkswirtschaftslehre"( Kennziffer B 140) und zum anderen die
Studienrichtung "Soziologie" ( Kennzahl B 122). Als Hauptstudium wurde die
Studienrichtung "Volkswirtschaftslehre" benannt.
Mit Beginn des Sommersemesters 2000 wechselte er auf die
Hauptstudienrichtung "Individuelles Diplomstudium Volkswirtschaft" (Kennziffer S
9903). In dieser Studienrichtung legte er am 15. Juli 2002 die erste
Diplomprüfung ab und befand sich anschließend im zweiten
Studienabschnitt mit einer Mindeststudiendauer von 6 Semestern. Der
Familienbeihilfenanspruch wurde vom Finanzamt daher mit insgesamt 7 Semestern,
folglich bis Ende des Wintersemesters 2005/2006, befristet (Mindeststudiendauer
zuzüglich eines Toleranzsemesters) und die Familienbeihilfe mit den
entsprechenden Kinderabsetzbeträgen an die Berufungswerberin
ausgezahlt.
Im Zuge einer Überprüfung des
Familienbeihilfenanspruches gab die Berufungswerberin mit Schreiben vom
12. Februar 2006 bekannt, dass ihr Sohn in der Studienrichtung "Mathematik"
zur Fortsetzung gemeldet sei und sich seit dem Sommersemester 2004 im zweiten
Studienabschnitt befinde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat das Finanzamt in
der Folge die für die Zeit ab Beginn des Studiums dieser Studienrichtung,
und damit für die Zeit ab März 2003, ausgezahlte Familienbeihilfe und
die entsprechenden Kinderabsetzbeträge zurückgefordert. Dies mit der
Begründung, dass auf Grund dieses Wechsels gemäß
§ 17
Studienförderungsgesetz 1992 kein günstiger Studienerfolg
vorliege.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung
führt die Berufungswerberin im Wesentlichen aus, ihr Sohn habe nicht die
Studienrichtung gewechselt, sondern lediglich zusätzlich zur
Studienrichtung "Individuelles Diplomstudium Volkswirtschaft" die
Studienrichtung "Mathematik" begonnen. Der Berufungsschrift angeschlossen ist
unter anderem ein Antrag des Sohnes an die Karl Franzens Universität Graz
auf Anerkennung von im Studium "Mathematik" abgelegten Prüfungen für
die Studienrichtung "Individuelles Diplomstudium Volkswirtschaft". Diesem Antrag
war das zuständige Institut am 8. Juni 2006 durch Anrechnung von
Prüfungen über Lehrveranstaltungen im Ausmaß von insgesamt 16
Semesterwochenstunden nachgekommen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 23. Oktober 2006 hat
das Finanzamt über diese Berufung abschlägig entschieden. Sie gilt
jedoch zufolge des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages wiederum als
unerledigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b des
Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei
volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine
Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als
Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter
Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum
Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der
Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen
nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen
für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die
Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten
Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten
die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305,
angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die
Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für
das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann,
wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen
aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von
acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig
von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der
im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu
erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die
für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß.
Nach der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzes gelten
sohin für die Frage, ob ein Studienwechsel vorliegt, die in § 17
Studienförderungsgesetz 1992 angeführten Regelungen auch für den
Anspruch auf Familienbeihilfe.
Dieser § 17 Studienförderungsgesetz
lautet:
Abs. 1: Ein
günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende
1. das Studium öfter
als zweimal gewechselt hat oder
2. das Studium nach dem
jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr)
gewechselt hat oder
3. nach einem
Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen
Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen
Studienerfolges aus dem neuen Studium.
Abs. 2: Nicht als
Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:
1. Studienwechsel, bei
welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr
betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr
betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten
Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig
sind,
2. Studienwechsel, die
durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend
herbeigeführt wurden,
3. Studienwechsel, die
unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule
erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule
betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,
4. die Aufnahme eines
Doktoratsstudiums gemäß
§ 15 Abs. 3.
Abs. 3: Nicht als
Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 und 2 gilt der Wechsel von
der Studienrichtung Medizin zur Studienrichtung Zahnmedizin für
Studierende, die die Studienrichtung Medizin vor dem Studienjahr 1998/99
aufgenommen haben und den Studienwechsel spätestens im Sommersemester 2001
vornehmen.
Abs. 4: Ein
Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn der
Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den
vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt
ein Studienwechsel vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher
nicht abgeschlossene Studium nicht weiter fortsetzt und an dessen Stelle ein
anderes von § 3 Studienförderungsgesetz erfasstes Studium beginnt
(vgl. VwGH 1.2.1990, 89/12/0175).
Die hier relevante Frage eines Mehrfachstudiums regelt
§ 14 Abs. 1 des Studienförderungsgesetzes
ausdrücklich:
Bei gleichzeitiger
Absolvierung mehrerer Studien besteht Anspruch auf Studienbeihilfe nur für
ein Studium. Die Wahl des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird,
steht dem Studierenden frei. Jede Änderung dieser Entscheidung gilt als
Studienwechsel.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die
Berufungswerberin in ihrem Schreiben an das Finanzamt vom 12. Februar 2006
ausdrücklich die Studienrichtung "Mathematik" als Hauptstudium benannt hat.
Ihre in der Berufungsschrift erfolgte, dem entgegen stehende, Wahl der
Studienrichtung "Individuelles Diplomstudium Volkswirtschaft" ist nach der
zitierten Bestimmung des Studienförderungsgesetzes nicht als Korrektur der
seinerzeitigen Wahl anzusehen, sondern als neuerlicher Studienwechsel im Sinn
des § 17 Studienförderungsgesetz.
Es liegen daher im gegenständlichen Fall folgende
Studienwechsel vor:
Mit Beginn des Sommersemesters 2000, somit nach einem
Semester, wechselte der Sohn der Berufungswerberin von der als Hauptstudium
gewählten Studienrichtung "Volkswirtschaftslehre" auf die
Hauptstudienrichtung "Individuelles Diplomstudium Volkswirtschaft". Dabei
handelt es sich nicht um einen so genannten "schädlichen" Studienwechsel im
Sinn des § 17 des Studienförderungsgesetzes.
Mit Beginn des Sommersemesters 2003 erfolgte durch Wahl der
Studienrichtung "Mathematik" als Hauptstudium der Wechsel von der
Studienrichtung "Individuelles Diplomstudium Volkswirtschaft" zur
Studienrichtung "Mathematik". Da dieser Studienwechsel erst nach dem sechsten
inskribierten Semester der Studienrichtung "Individuelles Diplomstudium
Volkswirtschaft" erfolgte, liegt hier nach § 17 Abs. 1 Z 2
Studienförderungsgesetz ein "schädlicher" Wechsel vor.
Der Frage, ob der Sohn der Berufungswerberin das Studium
der Studienrichtung "Individuelles Diplomstudium Volkswirtschaft" nach seinem
Wechsel zur Studienrichtung "Mathematik" überhaupt noch ernsthaft und
zielstrebig betrieben hat, kommt daher bei der genannten Sach- und Rechtslage
keine entscheidungswesentliche Bedeutung mehr zu. Dennoch sei hier erwähnt,
dass dem Akt kein einziger Hinweis auf die (ernsthafte und zielstrebige)
Fortführung des Studiums in der Studienrichtung "Individuelles
Diplomstudium Volkswirtschaft" zu entnehmen ist. Wie das Finanzamt zutreffend
ausgeführt hat, wurde in dieser Studienrichtung keine einzige Prüfung
abgelegt, erst nach Ergehen des angefochtenen Bescheides wurde um Anrechnung
einiger in der Studienrichtung Mathematik abgelegter Prüfungen angesucht.
Der Unabhängige Finanzsenat teilt daher in freier Beweiswürdigung auch
die Ansicht des Finanzamtes, dass der Studienwechsel zur Studienrichtung
Mathematik nicht nur durch Wahl dieser Studienrichtung als Hauptstudium erfolgt
ist, sondern auch tatsächlich vollzogen wurde.
Da sohin der angefochtene Bescheid des Finanzamtes der
bestehenden Rechtslage entspricht, musste die Berufung, wie im Spruch geschehen,
als unbegründet abgewiesen werden.
Graz, am 2.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 17 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 14 Abs. 1 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
schädlicher WechselzielstrebigernsthaftHauptstudiumMehrfachstudiumDoppelstudiumKobistudiumkombiniertes Studium
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0790-G/06
- Stammnummer
- 30773
- Gültig
- 02.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF