Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0038-S/03
Missglückte Selbstanzeigen eines hinterziehenden faktischen Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0038-S/03vom 28.06.2004Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
widerlegen, weil sich zwar diesbezüglich im Arbeitsbogen zu ABNr. 205069/01
kein Hinweis findet, die Zeugin aber bei ihren Einvernahme am 4. Juli 2003
erklärte, sie habe die Rubrik "Selbstanzeige" angekreuzt (falsch), wobei
dies (diese) ihrer Erinnerung nach telefonisch erfolgte.
Wie diese genau formuliert
wurde und für wen sie erstattet wurde, war HH nicht mehr bekannt. Wer die
Selbstanzeige erstattet hatte, wurde sie nicht gefragt (Finanzstrafakt Bl. 122
f). In der nunmehrigen Berufungsverhandlung hatte sie jegliche Erinnerung an den
Vorgang verloren.
Noch immer aber war offenkundig
H die Erfordernis der Benennung der Person, für die die Selbstanzeige
erstattet wird, nicht bekannt, weshalb davon auszugehen ist, dass er weiterhin
dieses Formerfordernis in seiner telefonischen Erklärung, sollte er eine
solche tatsächlich getätigt haben, nicht erfüllt
hat.
Ohne eine solche Benennung
fehlt aber nach übereinstimmender Lehre und Rechtssprechung die
strafaufhebende Wirkung derselben (vgl.
Fellner, Kommentar zum FinStrG, Rz. 26a
bis 26d zu §§ 29 und 30, und die dort zitierten Entscheidungen von
VwGH und OGH).
Sinn und Wortlaut des § 29
Abs.5 FinStrG erfordern in der Selbstanzeige die individuelle Bezeichnung der
natürlichen Person, für die sie erstattet wird. Eine Auslegung der
Gegebenheiten des Einzelfalles, wer aus der Anzeige begünstigt sein soll,
ist unzumutbar, weil selbst im Rahmen der Tätigkeit von Einzelkaufleuten,
Alleingesellschaftern oder Alleingeschäftsführern andere Personen als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommen, welche etwa (wie im
gegenständlichen Fall) die Aufgaben des Abgabepflichtigen faktisch [...]
wahrgenommen haben (VwGH 26.9.1984, 84/13/0012; 14.4.1993, 92/13/0278;
29.11.2000, 2000/13/0207; 27.2.2002, 2001/13/0297; ua; vgl.
Dorazil / Harbich, Kommentar zum
FinStrG, Tz. 20 zu § 29).
Eine von H unterfertigte
Voranmeldung wurde am 11. Juli 2001 beim Finanzamt eingereicht und am 12. Juli
2001 verbucht. Eine erforderliche unverzügliche Entrichtung erfolgte nicht
(Buchungsabfrage vom 6. April 2004).
Ein entsprechendes
Zahlungserleichterungsansuchen wurde erst - verspätet - am 6.
August 2001 gestellt (siehe das diesbezügl. Anbringen im Veranlagungsakt
sowie die Kontoabfrage vom 4. September 2001).
In Anbetracht der fehlenden
zeitgerechten Entrichtung der Zahllast und der fehlenden Benennung ist daher die
möglicherweise am 11. Juli 2001 erstattete Selbstanzeige nicht
strafaufhebend.
H hat daher - wie vom
Amtsbeauftragten beantragt - betreffend das Faktum April 2001 eine
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG zu
verantworten.
Nicht
erweislich ist zumal aufgrund der konkreten Tatabläufe ein allfälliges
Bestreben des H, Umsatzsteuern auf Dauer zu verkürzen; ein solcher Tatplan
hätte vermutlich Eingriffe in das steuerliche Rechenwerk der W GmbH
erfordert, welche aber von H nicht vorgenommen oder veranlasst worden sind. Eine
versuchte Abgabenhinterziehung des H nach §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG
liegt daher in Zusammenhang mit den strafrelevanten Sachverhalten nicht
vor.
Der vom
Gesetzgeber im gegenständlichen Fall nach den Strafsätzen der
§§ 33 Abs.5 und 49 Abs.2 FinStrG angedrohte Strafrahmen beträgt
bis zu S 455.738,-- (umgerechnet € 33.119,77), wobei zumal aus
generalpräventiven Gründen an sich eine empfindliche Strafe
auszumessen wäre.
Als mildernd
sind dabei aber die nunmehrige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des H, die
finanzielle Zwangslage des Unternehmens, die ihn zu seinen Taten verleitet hat,
die verunglückten Selbstanzeigen, die Mitwirkung an der Aufklärung der
strafrelevanten Sachverhalte, sowie die erfolgte Schadensgutmachung, als
erschwerend hingegen die Vielzahl der deliktischen Angriffe über einen
längeren Zeitraum hinweg zu bedenken.
Dieses besondere
Überwiegen der Milderungsgründe sowie die schlechte wirtschaftliche
Situation des Beschuldigten, wie von ihm am 26. April 2004 geschildert,
rechtfertigt jedoch ein großzügiges Absenken der zu verhängenden
Geldstrafe auf die spruchgemäße Höhe, sohin auf lediglich 18,11
% (!) des Strafrahmens.
Gleichartige Überlegungen
gelten auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei jedoch der
Umstand der schlechten finanziellen Situation des Beschuldigten nicht zum Tragen
kommen kann, da ja eine Ersatzfreiheitsstrafe ohnedies für den fall der
Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe auszusprechen ist.
Die
Festlegung der vom Beschuldigten zu tragenden pauschalen Verfahrenskosten
gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Die Haftung der
Nebenbeteiligten bezieht sich nunmehr auch auf die erhöhte Geldstrafe,
wobei jedoch die rechtliche Basis dafür tatsächlich die Bestimmung des
§ 28 Abs.3 FinStrG ist. Die Haftung ist im Übrigen im Sinne des Abs.7
der Gesetzesstelle lediglich eine Ausfallshaftung ist.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten und der Nebenbeteiligten aber das
Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu
erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt
unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss -
abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt
oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Salzburg-Stadt zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Salzburg,
28. Juni 2004
Der
Vorsitzende:
HR Dr.
Richard Tannert
Normen und Schlagworte
- § 29 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Geschäftsführerfaktischer GeschäftsführerSelbstanzeigeSelbstanzeige einer GmbHBenennungPersonenbenennungEntrichtung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0038-S/03
- Stammnummer
- 13162
- Gültig
- 28.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF