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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSS FSRV/0038-S/03

Missglückte Selbstanzeigen eines hinterziehenden faktischen Geschäftsführers

geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0038-S/03vom 28.06.2004Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

widerlegen, weil sich zwar diesbezüglich im Arbeitsbogen zu ABNr. 205069/01 kein Hinweis findet, die Zeugin aber bei ihren Einvernahme am 4. Juli 2003 erklärte, sie habe die Rubrik "Selbstanzeige" angekreuzt (falsch), wobei dies (diese) ihrer Erinnerung nach telefonisch erfolgte. Wie diese genau formuliert wurde und für wen sie erstattet wurde, war HH nicht mehr bekannt. Wer die Selbstanzeige erstattet hatte, wurde sie nicht gefragt (Finanzstrafakt Bl. 122 f). In der nunmehrigen Berufungsverhandlung hatte sie jegliche Erinnerung an den Vorgang verloren. Noch immer aber war offenkundig H die Erfordernis der Benennung der Person, für die die Selbstanzeige erstattet wird, nicht bekannt, weshalb davon auszugehen ist, dass er weiterhin dieses Formerfordernis in seiner telefonischen Erklärung, sollte er eine solche tatsächlich getätigt haben, nicht erfüllt hat. Ohne eine solche Benennung fehlt aber nach übereinstimmender Lehre und Rechtssprechung die strafaufhebende Wirkung derselben (vgl. Fellner, Kommentar zum FinStrG, Rz. 26a bis 26d zu §§ 29 und 30, und die dort zitierten Entscheidungen von VwGH und OGH). Sinn und Wortlaut des § 29 Abs.5 FinStrG erfordern in der Selbstanzeige die individuelle Bezeichnung der natürlichen Person, für die sie erstattet wird. Eine Auslegung der Gegebenheiten des Einzelfalles, wer aus der Anzeige begünstigt sein soll, ist unzumutbar, weil selbst im Rahmen der Tätigkeit von Einzelkaufleuten, Alleingesellschaftern oder Alleingeschäftsführern andere Personen als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommen, welche etwa (wie im gegenständlichen Fall) die Aufgaben des Abgabepflichtigen faktisch [...] wahrgenommen haben (VwGH 26.9.1984, 84/13/0012; 14.4.1993, 92/13/0278; 29.11.2000, 2000/13/0207; 27.2.2002, 2001/13/0297; ua; vgl. Dorazil / Harbich, Kommentar zum FinStrG, Tz. 20 zu § 29). Eine von H unterfertigte Voranmeldung wurde am 11. Juli 2001 beim Finanzamt eingereicht und am 12. Juli 2001 verbucht. Eine erforderliche unverzügliche Entrichtung erfolgte nicht (Buchungsabfrage vom 6. April 2004). Ein entsprechendes Zahlungserleichterungsansuchen wurde erst - verspätet - am 6. August 2001 gestellt (siehe das diesbezügl. Anbringen im Veranlagungsakt sowie die Kontoabfrage vom 4. September 2001). In Anbetracht der fehlenden zeitgerechten Entrichtung der Zahllast und der fehlenden Benennung ist daher die möglicherweise am 11. Juli 2001 erstattete Selbstanzeige nicht strafaufhebend. H hat daher - wie vom Amtsbeauftragten beantragt - betreffend das Faktum April 2001 eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG zu verantworten. Nicht erweislich ist zumal aufgrund der konkreten Tatabläufe ein allfälliges Bestreben des H, Umsatzsteuern auf Dauer zu verkürzen; ein solcher Tatplan hätte vermutlich Eingriffe in das steuerliche Rechenwerk der W GmbH erfordert, welche aber von H nicht vorgenommen oder veranlasst worden sind. Eine versuchte Abgabenhinterziehung des H nach §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG liegt daher in Zusammenhang mit den strafrelevanten Sachverhalten nicht vor. Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall nach den Strafsätzen der §§ 33 Abs.5 und 49 Abs.2 FinStrG angedrohte Strafrahmen beträgt bis zu S 455.738,-- (umgerechnet € 33.119,77), wobei zumal aus generalpräventiven Gründen an sich eine empfindliche Strafe auszumessen wäre. Als mildernd sind dabei aber die nunmehrige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des H, die finanzielle Zwangslage des Unternehmens, die ihn zu seinen Taten verleitet hat, die verunglückten Selbstanzeigen, die Mitwirkung an der Aufklärung der strafrelevanten Sachverhalte, sowie die erfolgte Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen die Vielzahl der deliktischen Angriffe über einen längeren Zeitraum hinweg zu bedenken. Dieses besondere Überwiegen der Milderungsgründe sowie die schlechte wirtschaftliche Situation des Beschuldigten, wie von ihm am 26. April 2004 geschildert, rechtfertigt jedoch ein großzügiges Absenken der zu verhängenden Geldstrafe auf die spruchgemäße Höhe, sohin auf lediglich 18,11 % (!) des Strafrahmens. Gleichartige Überlegungen gelten auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei jedoch der Umstand der schlechten finanziellen Situation des Beschuldigten nicht zum Tragen kommen kann, da ja eine Ersatzfreiheitsstrafe ohnedies für den fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe auszusprechen ist. Die Festlegung der vom Beschuldigten zu tragenden pauschalen Verfahrenskosten gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle. Die Haftung der Nebenbeteiligten bezieht sich nunmehr auch auf die erhöhte Geldstrafe, wobei jedoch die rechtliche Basis dafür tatsächlich die Bestimmung des § 28 Abs.3 FinStrG ist. Die Haftung ist im Übrigen im Sinne des Abs.7 der Gesetzesstelle lediglich eine Ausfallshaftung ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht dem Beschuldigten und der Nebenbeteiligten aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt. Zahlungsaufforderung Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes Salzburg-Stadt zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Salzburg, 28. Juni 2004 Der Vorsitzende: HR Dr. Richard Tannert  

Normen und Schlagworte

Geschäftsführerfaktischer GeschäftsführerSelbstanzeigeSelbstanzeige einer GmbHBenennungPersonenbenennungEntrichtung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
Geschäftszahl
FSRV/0038-S/03
Stammnummer
13162
Gültig
28.06.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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