Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0038-S/03
Missglückte Selbstanzeigen eines hinterziehenden faktischen Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0038-S/03vom 28.06.2004Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
2000 genehmigt wurde (siehe diesbezügl. ZE-Ansuchen im Veranlagungsakt,
Ausdruck vom 15. bzw. 21. November 2000). Die erste Rate von S 70.000,--
wäre am 25. November 2000 fällig gewesen, wurde jedoch erst am 29.
November 2000 entrichtet, sodass Terminverlust eingetreten ist (Ausdruck 11.
Jänner 2001, Buchungsabfrage 6. April 2004).
Am 15. Dezember 2000 wurde von
der W GmbH daher nochmals ein Antrag auf Ratenzahlung eingebracht, welchem am
12. Jänner 2001 stattgegeben wurde (Ausdruck 16. Jänner 2001). Die
erste und zweite Rate wurden am 2. bzw. am 27. Februar 2001 entrichtet, womit
die hinterzogene Umsatzsteuer abgedeckt worden ist (Buchungsabfrage 6. April
2004).
Die Entrichtung der
verkürzten Abgabe erfolgte somit nicht zeitgerecht.
Die schriftliche
Ausführung der Selbstanzeige ist oben vom Erstsenat beschrieben (Kopie im
genannten Arbeitsbogen). Dabei ist davon auszugehen, dass offenkundig der
Erklärungsinhalt der mündlichen Erklärung und des Schreibens nach
Meinung von H und R übereingestimmt haben, weil andernfalls -
unterstellt man H vernunftorientiertes Verhalten - das Schreiben noch
nachträglich vom Verfasser angepasst worden wäre, damit die von ihm
angestrebte Straffreiheit eintreten würde, bzw. es sicherlich die
Anleitungspflicht des Beamten gewesen wäre, auf einen allfälligen
Unterschied aufmerksam zu machen, was offenbar nicht geschehen ist. Eine solche
Diskrepanz wurde auch von keinen der beiden im Verfahren behauptet.
Anders als vom Erstsenat
verstanden, bringt der Schriftsatz nach Ansicht des Berufungssenates aufgrund
des Erscheinungsbildes und der Diktion des Schreibens unmissverständlich
zum Ausdruck, dass die W GmbH durch H eine Anzeige im Sinne des § 29
FinStrG erstattet hat.
Die Verwendung des Wortes "wir"
in den Erklärungen bedeutet dabei auch nicht, wie vom Erstsenat offenbar
vermutet, dass H und die W GmbH eine Selbstanzeige erstattet haben, sondern
entspricht lediglich der üblichen Diktion der W GmbH in ihren Eingaben bei
der Abgabenbehörde (vgl. das Ansuchen der W GmbH um Ratenzahlung vom 23.
Oktober 2000: gleiches Schriftbild, gleiches Logo, gleiches Firmenpapier,
Formulierungen "suchen wir hiermit um Ratenzahlungen unserer
Umsatzsteuer-Außenstände an", "haben wir unseren
Liquiditäts-Engpass überbrücken können", "ist es uns
möglich, unsere Umsatzsteuer ...", "Wir hoffen ...", sowie das
Ratenansuchen der W GmbH vom 15. Dezember 2000: "suchen wir hiermit nochmals um
Ratenzahlung unserer ...", "Wir ersuchen ...", das Ratenansuchen vom 6. August
2001: "Wir ersuchen hiermit um Ratenzahlung unserer....", "haben wir", "Wir
würden" etc.).
Offensichtlich sind also H und
R davon ausgegangen, dass sowohl ein derartiger Inhalt der mündlichen
Erklärung von H als auch ein derartiger Inhalt des Schreibens den
angestrebten Zweck (zumindest bei Vorliegen einer rechtzeitigen Entrichtung als
weitere Voraussetzung) eine Straffreiheit für H herbeiführen
würde. Dies deshalb, weil beiden das Erfordernis der Benennung der Person,
für welche die Anzeige erstattet wird, im Sinne des § 29 Abs.5 FinStrG
nicht bzw. nicht ausreichend bekannt gewesen ist.
Ohne eine solche Benennung
fehlt aber nach übereinstimmender Lehre und Rechtssprechung die
strafaufhebende Wirkung derselben (vgl.
Fellner, Kommentar zum FinStrG, Rz. 26a
bis 26d zu §§ 29 und 30, und die dort zitierten Entscheidungen von
VwGH und OGH).
Sinn und Wortlaut des § 29
Abs.5 FinStrG erfordern in der Selbstanzeige die individuelle Bezeichnung der
natürlichen Person, für die sie erstattet wird. Eine Auslegung der
Gegebenheiten des Einzelfalles, wer aus der Anzeige begünstigt sein soll,
ist unzumutbar, weil selbst im Rahmen der Tätigkeit von Einzelkaufleuten,
Alleingesellschaftern oder Alleingeschäftsführern andere Personen als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommen, welche etwa (wie im
gegenständlichen Fall) die Aufgaben des Abgabepflichtigen faktisch [...]
wahrgenommen haben (VwGH 26.9.1984, 84/13/0012; 14.4.1993, 92/13/0278;
29.11.2000, 2000/13/0207; 27.2.2002, 2001/13/0297; ua; vgl.
Dorazil / Harbich, Kommentar zum
FinStrG, Tz. 20 zu § 29).
In Anbetracht der fehlenden
zeitgerechten Entrichtung der Zahllast und der fehlenden Benennung ist daher die
am 8. August 2000 erstattete Selbstanzeige nicht strafaufhebend.
H hat daher - wie vom
Amtsbeauftragten beantragt - betreffend das Faktum Februar 2000 eine
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG zu
verantworten.
März
2000:
Die Vorauszahlung an
Umsatzsteuer betreffend die W GmbH hinsichtlich den Voranmeldungszeitraum
März 2000 in Höhe von S 9.476,-- wurde am 15. Mai 2000 fällig,
jedoch nicht bis zu diesem Zeitpunkt entrichtet. Ebenso wurde nicht - wie
für diesen Fall nach § 21 UStG 1994 in der damals geltenden Fassung
vorgesehen - bis zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende
Umsatzsteuervoranmeldung bei der zuständigen Abgabenbehörde
eingereicht.
Laut dem überzeugenden
Vorbringen von E in Übereinstimmung mit der ursprünglichen
Verantwortung des H am 25. April 2003 (Finanzstrafakt Bl. 90 f) war der
Letztgenannte zu dieser Zeit als faktischer Geschäftsführer der
Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der W GmbH und als solcher
verantwortlich dafür, dass bis zu dem genannten Fälligkeitszeitpunkt
die diesbezügliche Vorauszahlung entrichtet bzw. die diesbezügliche
Voranmeldung eingereicht worden wäre. Die späteren Abschwächungen
des H in seiner Verantwortung, welcher sein Fehlverhalten offenbar E anlasten
will, erwecken keine Zweifel, zumal er selbst gegenüber dem Prüfer R
als Entscheidungsträger aufgetreten ist und prozessentscheidende Eingaben
der W GmbH gezeichnet hat.
Aus der Tatsache der
langjährigen Tätigkeit des H als Geschäftsführer der M GmbH,
der erzwungenen intellektuellen Auseinandersetzung mit der Verpflichtung zur
rechtzeitigen Entrichtung bzw. Abfuhr von Selbstbemessungsabgaben im Rahmen des
erwähnten Finanzstrafverfahrens zu StrLNr. 52/95 (Finanzamt Zell am See) in
Verbindung mit seiner Verantwortung am 25. April 2003 erschließt sich
für den Berufungssenat die Feststellung, dass H der Zeitpunkt der
Fälligkeit der Vorauszahlungen und die - ihn als diesbezüglichen
Wahrnehmenden der Interessen der W GmbH treffende - Verpflichtung, dem
Auftrag zur Entrichtung zu entsprechen, bekannt war. In Anbetracht des
finanziellen Engpasses der GmbH zumal aufgrund der Vereinbarung mit E, dass die
W GmbH keine Kredite aufnehmen dürfe (auf "Haben"-Basis arbeiten solle),
überzeugt der vom Amtsbeauftragten erhobene Vorwurf, H habe mit dem Tatplan
gehandelt, für die W GmbH beim Fiskus einen rechtswidrigen Abgabenkredit zu
erzwingen, indem er offenkundig für bestimmte Monate keine Zahllasten
entrichtete, sondern vielmehr vorhandene Mittel für seiner Ansicht nach
vordringliche Verbindlichkeiten verwendete.
Das Argument einer
Arbeitsüberlastung erweist sich für den Berufungssenat als nicht
wesentlich, gerade weil ja - wie der Erstsenat auch festgestellt hat
- die Unterlagen ansich in Ordnung gewesen sind und die Zeit in Anspruch
nehmende Errechnung der Zahllasten nicht von H, sondern von einer
Steuerberatungskanzlei vorgenommen worden ist.
Aufgrund der UVA-Prüfung
vom 17. März 2000 war H nochmals und verstärkt gezwungen, sich
intellektuell mit den diesbezüglichen abgabenrechtlichen Pflichten
auseinanderzusetzen, zumal er entsprechende Formulare mit diesbezüglicher
Rechtsbelehrung verwendete und der Selbstanzeige beischloss. Die Überlegung
ist lebensnah, dass er spätestens zu diesem Zeitpunkt in genauer Kenntnis
davon gewesen ist, dass er als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der
GmbH für diese im Falle der Nichtentrichtung der Zahllast bis zum
Fälligkeitstag eine entsprechende Voranmeldung einzureichen hatte. Dies tat
er aber natürlich nicht, weil er ja sonst der W GmbH den vom ihm
angestrebten Zwangskredit vom Fiskus nicht verschaffen hätte können
bzw. nach kurzer Zeit entsprechende Einbringungsschritte des dadurch
informierten Abgabengläubigers ausgelöst hätte.
H hat daher betreffend den
Voranmeldungszeitraum März 2000 den Tatbestand einer Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in objektiver und subjektiver Hinsicht
erfüllt.
Am 8. August 2000 wurde vom
Beschuldigten im Zuge einer von ihm vorerst mündlich erstatteten
Selbstanzeige dem Betriebsprüfer R von Ersteren unterfertigte Voranmeldung
übergeben, wobei sich H gegenüber dem Prüfer als
Entscheidungsträger in der W GmbH präsentierte, ohne aber eine
Erklärung dergestalt abzugeben, dass die Selbstanzeige für seine
Person erstattet werde (siehe Aussage des Zeugen R, Finanzstrafakt Bl. 125, und
Arbeitsbogen zu ABNr. 205082/00 betreffend die W GmbH).
Am 9. August 2000 wurde die
Umsatzsteuervorauszahlung für März 2000 entsprechend der Voranmeldung
festgesetzt, wobei eine Nachfrist bis zum 18. September 2000 gewährt wurde.
Im Zusammenhang mit einem vorherigen Stundungsgesuch bezüglich des zu
diesem Zeitpunkt auf dem Abgabenkonto der W GmbH bestehenden Rückstandes
wurde auch die hinterzogene Abgabe bis zum 25. Oktober 2000 gestundet (Ausdruck
vom 10. August 2000, Buchungsabfrage 6. April 2004).
Am 23. Oktober 2000 wurde von
der W GmbH ein Ansuchen auf Ratenzahlung eingereicht, welches am 6. November
2000 genehmigt wurde (siehe diesbezügl. ZE-Ansuchen im Veranlagungsakt,
Ausdruck vom 15. bzw. 21. November 2000). Die erste Rate von S 70.000,--
wäre am 25. November 2000 fällig gewesen, wurde jedoch erst am 29.
November 2000 entrichtet, sodass Terminverlust eingetreten ist (Ausdruck 11.
Jänner 2001, Buchungsabfrage 6. April 2004).
Am 15. Dezember 2000 wurde von
der W GmbH daher nochmals ein Antrag auf Ratenzahlung eingebracht, welchem am
12. Jänner 2001 stattgegeben wurde (Ausdruck 16. Jänner 2001). Die
erste und zweite Rate wurden am 2. bzw. am 27. Februar 2001 entrichtet, womit
die hinterzogene Umsatzsteuer abgedeckt worden ist (Buchungsabfrage 6. April
2004).
Die Entrichtung der
verkürzten Abgabe erfolgte somit nicht zeitgerecht.
Die schriftliche
Ausführung der Selbstanzeige ist oben vom Erstsenat beschrieben (Kopie im
genannten Arbeitsbogen). Dabei ist davon auszugehen, dass offenkundig der
Erklärungsinhalt der mündlichen Erklärung und des Schreibens nach
Meinung von H und R übereingestimmt haben, weil andernfalls -
unterstellt man H vernunftorientiertes Verhalten - das Schreiben noch
nachträglich vom Verfasser angepasst worden wäre, damit die von ihm
angestrebte Straffreiheit eintreten würde, bzw. es sicherlich die
Anleitungspflicht des Beamten gewesen wäre, auf einen allfälligen
Unterschied aufmerksam zu machen, was offenbar nicht geschehen ist. Eine solche
Diskrepanz wurde auch von keinen der beiden im Verfahren behauptet.
Anders als vom Erstsenat
verstanden, bringt der Schriftsatz nach Ansicht des Berufungssenates aufgrund
des Erscheinungsbildes und der Diktion des Schreibens unmissverständlich
zum Ausdruck, dass die W GmbH durch H eine Anzeige im Sinne des § 29
FinStrG erstattet hat.
Die Verwendung des Wortes "wir"
in den Erklärungen bedeutet dabei auch nicht, wie vom Erstsenat offenbar
vermutet, dass H und die W GmbH eine Selbstanzeige erstattet haben, sondern
entspricht lediglich der üblichen Diktion der W GmbH in ihren Eingaben bei
der Abgabenbehörde (vgl. das Ansuchen der W GmbH um Ratenzahlung vom 23.
Oktober 2000: gleiches Schriftbild, gleiches Logo, gleiches Firmenpapier,
Formulierungen "suchen wir hiermit um Ratenzahlungen unserer
Umsatzsteuer-Außenstände an", "haben wir unseren
Liquiditäts-Engpass überbrücken können", "ist es uns
möglich, unsere Umsatzsteuer ...", "Wir hoffen ...", sowie das
Ratenansuchen der W GmbH vom 15. Dezember 2000: "suchen wir hiermit nochmals um
Ratenzahlung unserer ...", "Wir ersuchen ...", das Ratenansuchen vom 6. August
2001: "Wir ersuchen hiermit um Ratenzahlung unserer....", "haben wir", "Wir
würden" etc.).
Offensichtlich sind also H und
R davon ausgegangen, dass sowohl ein derartiger Inhalt der mündlichen
Erklärung von H als auch ein derartiger Inhalt des Schreibens den
angestrebten Zweck (zumindest bei Vorliegen einer rechtzeitigen Entrichtung als
weitere Voraussetzung) eine Straffreiheit für H herbeiführen
würde. Dies deshalb, weil beiden das Erfordernis der Benennung der Person,
für welche die Anzeige erstattet wird, im Sinne des § 29 Abs.5 FinStrG
nicht bzw. nicht ausreichend bekannt gewesen ist.
Ohne eine solche Benennung
fehlt aber nach übereinstimmender Lehre und Rechtssprechung die
strafaufhebende Wirkung derselben (vgl.
Fellner, Kommentar zum FinStrG, Rz. 26a
bis 26d zu §§ 29 und 30, und die dort zitierten Entscheidungen von
VwGH und OGH).
Sinn und Wortlaut des § 29
Abs.5 FinStrG erfordern in der Selbstanzeige die individuelle Bezeichnung der
natürlichen Person, für die sie erstattet wird. Eine Auslegung der
Gegebenheiten des Einzelfalles, wer aus der Anzeige begünstigt sein soll,
ist unzumutbar, weil selbst im Rahmen der Tätigkeit von Einzelkaufleuten,
Alleingesellschaftern oder Alleingeschäftsführern andere Personen als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommen, welche etwa (wie im
gegenständlichen Fall) die Aufgaben des Abgabepflichtigen faktisch [...]
wahrgenommen haben (VwGH 26.9.1984, 84/13/0012; 14.4.1993, 92/13/0278;
29.11.2000, 2000/13/0207; 27.2.2002, 2001/13/0297; ua; vgl.
Dorazil / Harbich, Kommentar zum
FinStrG, Tz. 20 zu § 29).
In Anbetracht der fehlenden
zeitgerechten Entrichtung der Zahllast und der fehlenden Benennung ist daher die
am 8. August 2000 erstattete Selbstanzeige nicht strafaufhebend.
H hat daher - wie vom
Amtsbeauftragten beantragt - betreffend das Faktum März 2000 eine
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG zu
verantworten.
Mai
2000:
Die Vorauszahlung an
Umsatzsteuer betreffend die W GmbH hinsichtlich den Voranmeldungszeitraum Mai
2000 in Höhe von S 8.971,-- wurde am 15. Juli 2000 fällig, jedoch
nicht bis zu diesem Zeitpunkt entrichtet. Ebenso wurde nicht - wie
für diesen Fall nach § 21 UStG 1994 in der damals geltenden Fassung
vorgesehen - bis zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende
Umsatzsteuervoranmeldung bei der zuständigen Abgabenbehörde
eingereicht.
Laut dem überzeugenden
Vorbringen von E in Übereinstimmung mit der ursprünglichen
Verantwortung des H am 25. April 2003 (Finanzstrafakt Bl. 90 f) war der
Letztgenannte zu dieser Zeit als faktischer Geschäftsführer der
Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der W GmbH und als solcher
verantwortlich dafür, dass bis zu dem genannten Fälligkeitszeitpunkt
die diesbezügliche Vorauszahlung entrichtet bzw. die diesbezügliche
Voranmeldung eingereicht worden wäre. Die späteren Abschwächungen
des H in seiner Verantwortung, welcher sein Fehlverhalten offenbar E anlasten
will, erwecken keine Zweifel, zumal er selbst gegenüber dem Prüfer R
als Entscheidungsträger aufgetreten ist und prozessentscheidende Eingaben
der W GmbH gezeichnet hat.
Aus der Tatsache der
langjährigen Tätigkeit des H als Geschäftsführer der M GmbH,
der erzwungenen intellektuellen Auseinandersetzung mit der Verpflichtung zur
rechtzeitigen Entrichtung bzw. Abfuhr von Selbstbemessungsabgaben im Rahmen des
erwähnten Finanzstrafverfahrens zu StrLNr. 52/95 (Finanzamt Zell am See) in
Verbindung mit seiner Verantwortung am 25. April 2003 erschließt sich
für den Berufungssenat die Feststellung, dass H der Zeitpunkt der
Fälligkeit der Vorauszahlungen und die - ihn als diesbezüglichen
Wahrnehmenden der Interessen der W GmbH treffende - Verpflichtung, dem
Auftrag zur Entrichtung zu entsprechen, bekannt war. In Anbetracht des
finanziellen Engpasses der GmbH zumal aufgrund der Vereinbarung mit E, dass die
W GmbH keine Kredite aufnehmen dürfe (auf "Haben"-Basis arbeiten solle),
überzeugt der vom Amtsbeauftragten erhobene Vorwurf, H habe mit dem Tatplan
gehandelt, für die W GmbH beim Fiskus einen rechtswidrigen Abgabenkredit zu
erzwingen, indem er offenkundig für bestimmte Monate keine Zahllasten
entrichtete, sondern vielmehr vorhandene Mittel für seiner Ansicht nach
vordringliche Verbindlichkeiten verwendete.
Das Argument einer
Arbeitsüberlastung erweist sich für den Berufungssenat als nicht
wesentlich, gerade weil ja - wie der Erstsenat auch festgestellt hat
- die Unterlagen ansich in Ordnung gewesen sind und die Zeit in Anspruch
nehmende Errechnung der Zahllasten nicht von H, sondern von einer
Steuerberatungskanzlei vorgenommen worden ist.
Aufgrund der UVA-Prüfung
vom 17. März 2000 war H nochmals und verstärkt gezwungen, sich
intellektuell mit den diesbezüglichen abgabenrechtlichen Pflichten
auseinanderzusetzen, zumal er entsprechende Formulare mit diesbezüglicher
Rechtsbelehrung verwendete und der Selbstanzeige beischloss. Die Überlegung
ist lebensnah, dass er spätestens zu diesem Zeitpunkt in genauer Kenntnis
davon gewesen ist, dass er als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der
GmbH für diese im Falle der Nichtentrichtung der Zahllast bis zum
Fälligkeitstag eine entsprechende Voranmeldung einzureichen hatte. Dies tat
er aber natürlich nicht, weil er ja sonst der W GmbH den vom ihm
angestrebten Zwangskredit vom Fiskus nicht verschaffen hätte können
bzw. nach kurzer Zeit entsprechende Einbringungsschritte des dadurch
informierten Abgabengläubigers ausgelöst hätte.
H hat daher betreffend den
Voranmeldungszeitraum Mai 2000 den Tatbestand einer Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG in objektiver und subjektiver Hinsicht
erfüllt.
Am 8. August 2000 wurde vom
Beschuldigten im Zuge einer von ihm vorerst mündlich erstatteten
Selbstanzeige dem Betriebsprüfer R von Ersteren unterfertigte Voranmeldung
übergeben, wobei sich H gegenüber dem Prüfer als
Entscheidungsträger in der W GmbH präsentierte, ohne aber eine
Erklärung dergestalt abzugeben, dass die Selbstanzeige für seine
Person erstattet werde (siehe Aussage des Zeugen R, Finanzstrafakt Bl. 125, und
Arbeitsbogen zu ABNr. 205082/00 betreffend die W GmbH).
Am 9. August 2000 wurde die
Umsatzsteuervorauszahlung für Mai 2000 entsprechend der Voranmeldung
festgesetzt, wobei eine Nachfrist bis zum 18. September 2000 gewährt wurde.
Im Zusammenhang mit einem vorherigen Stundungsgesuch bezüglich des zu
diesem Zeitpunkt auf dem Abgabenkonto der W GmbH bestehenden Rückstandes
wurde auch die hinterzogene Abgabe bis zum 25. Oktober 2000 gestundet (Ausdruck
vom 10. August 2000, Buchungsabfrage 6. April 2004).
Am 23. Oktober 2000 wurde von
der W GmbH ein Ansuchen auf Ratenzahlung eingereicht, welches am 6. November
2000 genehmigt wurde (siehe diesbezügl. ZE-Ansuchen im Veranlagungsakt,
Ausdruck vom 15. bzw. 21. November 2000). Die erste Rate von S 70.000,--
wäre am 25. November 2000 fällig gewesen, wurde jedoch erst am 29.
November 2000 entrichtet, sodass Terminverlust eingetreten ist (Ausdruck 11.
Jänner 2001, Buchungsabfrage 6. April 2004).
Am 15. Dezember 2000 wurde von
der W GmbH daher nochmals ein Antrag auf Ratenzahlung eingebracht, welchem am
12. Jänner 2001 stattgegeben wurde (Ausdruck 16. Jänner 2001). Die
erste und zweite Rate wurden am 2. bzw. am 27. Februar 2001 entrichtet, womit
die hinterzogene Umsatzsteuer abgedeckt worden ist (Buchungsabfrage 6. April
2004).
Die Entrichtung der
verkürzten Abgabe erfolgte somit nicht zeitgerecht.
Die schriftliche
Ausführung der Selbstanzeige ist oben vom Erstsenat beschrieben (Kopie im
genannten Arbeitsbogen). Dabei ist davon auszugehen, dass offenkundig der
Erklärungsinhalt der mündlichen Erklärung und des Schreibens nach
Meinung von H und R übereingestimmt haben, weil andernfalls -
unterstellt man H vernunftorientiertes Verhalten - das Schreiben noch
nachträglich vom Verfasser angepasst worden wäre, damit die von ihm
angestrebte Straffreiheit eintreten würde, bzw. es sicherlich die
Anleitungspflicht des Beamten gewesen wäre, auf einen allfälligen
Unterschied aufmerksam zu machen, was offenbar nicht geschehen ist. Eine solche
Diskrepanz wurde auch von keinen der beiden im Verfahren behauptet.
Anders als vom Erstsenat
verstanden, bringt der Schriftsatz nach Ansicht des Berufungssenates aufgrund
des Erscheinungsbildes und der Diktion des Schreibens unmissverständlich
zum Ausdruck, dass die W GmbH durch H eine Anzeige im Sinne des § 29
FinStrG erstattet hat.
Die Verwendung des Wortes "wir"
in den Erklärungen bedeutet dabei auch nicht, wie vom Erstsenat offenbar
vermutet, dass H und die W GmbH eine Selbstanzeige erstattet haben, sondern
entspricht lediglich der üblichen Diktion der W GmbH in ihren Eingaben bei
der Abgabenbehörde (vgl. das Ansuchen der W GmbH um Ratenzahlung vom 23.
Oktober 2000: gleiches Schriftbild, gleiches Logo, gleiches Firmenpapier,
Formulierungen "suchen wir hiermit um Ratenzahlungen unserer
Umsatzsteuer-Außenstände an", "haben wir unseren
Liquiditäts-Engpass überbrücken können", "ist es uns
möglich, unsere Umsatzsteuer ...", "Wir hoffen ...", sowie das
Ratenansuchen der W GmbH vom 15. Dezember 2000: "suchen wir hiermit nochmals um
Ratenzahlung unserer ...", "Wir ersuchen ...", das Ratenansuchen vom 6. August
2001: "Wir ersuchen hiermit um Ratenzahlung unserer....", "haben wir", "Wir
würden" etc.).
Offensichtlich sind also H und
R davon ausgegangen, dass sowohl ein derartiger Inhalt der mündlichen
Erklärung von H als auch ein derartiger Inhalt des Schreibens den
angestrebten Zweck (zumindest bei Vorliegen einer rechtzeitigen Entrichtung als
weitere Voraussetzung) eine Straffreiheit für H herbeiführen
würde. Dies deshalb, weil beiden das Erfordernis der Benennung der Person,
für welche die Anzeige erstattet wird, im Sinne des § 29 Abs.5 FinStrG
nicht bzw. nicht ausreichend bekannt gewesen ist.
Ohne eine solche Benennung
fehlt aber nach übereinstimmender Lehre und Rechtssprechung die
strafaufhebende Wirkung derselben (vgl.
Fellner, Kommentar zum FinStrG, Rz. 26a
bis 26d zu §§ 29 und 30, und die dort zitierten Entscheidungen von
VwGH und OGH).
Sinn und Wortlaut des § 29
Abs.5 FinStrG erfordern in der Selbstanzeige die individuelle Bezeichnung der
natürlichen Person, für die sie erstattet wird. Eine Auslegung der
Gegebenheiten des Einzelfalles, wer aus der Anzeige begünstigt sein soll,
ist unzumutbar, weil selbst im Rahmen der Tätigkeit von Einzelkaufleuten,
Alleingesellschaftern oder Alleingeschäftsführern andere Personen als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommen, welche etwa (wie im
gegenständlichen Fall) die Aufgaben des Abgabepflichtigen faktisch [...]
wahrgenommen haben (VwGH 26.9.1984, 84/13/0012; 14.4.1993, 92/13/0278;
29.11.2000, 2000/13/0207; 27.2.2002, 2001/13/0297; ua; vgl.
Dorazil / Harbich, Kommentar zum
FinStrG, Tz. 20 zu § 29).
In Anbetracht der fehlenden
zeitgerechten Entrichtung der Zahllast und der fehlenden Benennung ist daher die
am 8. August 2000 erstattete Selbstanzeige nicht strafaufhebend.
H hat daher - wie vom
Amtsbeauftragten beantragt - betreffend das Faktum Mai 2000 eine
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG zu
verantworten.
Dezember
2000:
Die Vorauszahlung an
Umsatzsteuer betreffend die W GmbH hinsichtlich des Voranmeldungszeitraums
Dezember 2000 in Höhe von S 63.206,-- wurde am 15. Februar 2002
fällig. In der am 13. Februar 2001 gebuchten Voranmeldung war jedoch nur
eine Zahllast von S 17.463,-- ausgewiesen (Buchungsabfrage 6. April 2004), weil
die Ausgangsrechnung Nr. 995071 nicht enthalten war (siehe Arbeitsbogen ABNr.
205069/01).
Erst während einer
UVA-Prüfung am 11. Juli 2001 wurde eine berichtigte Voranmeldung
vorgelegt.
Der Einwand des H, dass nicht
er selbst die Voranmeldung erstellt hat und ihm im Ergebnis die offenbar
irrtümliche Nichterfassung der Rechnung in der Voranmeldung nicht
vorgeworfen werden dürfe, kann letztlich mit der für ein
Strafverfahren notwendigen Sicherheit nicht entkräftet werden. Zu Recht hat
daher bereits der Erstsenat diesbezüglich das Verfahren
eingestellt.
Jänner
2001:
Die Vorauszahlung an
Umsatzsteuer betreffend die W GmbH hinsichtlich den Voranmeldungszeitraum
Jänner 2001 in Höhe von S 15.398,-- wurde am 15. März 2001
fällig, jedoch nicht bis zu diesem Zeitpunkt entrichtet. Ebenso wurde nicht
- wie für diesen Fall nach § 21 UStG 1994 in der damals
geltenden Fassung vorgesehen - bis zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende
Umsatzsteuervoranmeldung bei der zuständigen Abgabenbehörde
eingereicht.
Laut dem überzeugenden
Vorbringen von S in Übereinstimmung mit der ursprünglichen
Verantwortung des H am 25. April 2003 (Finanzstrafakt Bl. 90 f) war der
Letztgenannte zu dieser Zeit als faktischer Geschäftsführer der
Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der W GmbH und als solcher
verantwortlich dafür, dass bis zu dem genannten Fälligkeitszeitpunkt
die diesbezügliche Vorauszahlung entrichtet bzw. die diesbezügliche
Voranmeldung eingereicht worden wäre. Die späteren Abschwächungen
des H in seiner Verantwortung, welcher sein Fehlverhalten nunmehr offenbar S
anlasten will, erwecken keine Zweifel, zumal er selbst gegenüber dem
Prüfer R als Entscheidungsträger aufgetreten ist und
prozessentscheidende Eingaben der W GmbH gezeichnet hat.
In seiner Verantwortung am 25.
April 2003 führt H dazu aus: "Als S dann die
Geschäftsführerposition übernommen hat, wurde vereinbart, dass
das System der Buchhaltung und die steuerlichen Agenden so weiterläuft wie
bisher. ..."
Und für einen
späteren Zeitpunkt: "Die Zahlscheine sind weiter nach Salzburg gekommen und
habe ich weiterhin einbezahlt." (Finanzstrafakt Bl. 91)
Aus der Tatsache der
langjährigen Tätigkeit des H als Geschäftsführer der M GmbH,
der erzwungenen intellektuellen Auseinandersetzung mit der Verpflichtung zur
rechtzeitigen Entrichtung bzw. Abfuhr von Selbstbemessungsabgaben im Rahmen des
erwähnten Finanzstrafverfahrens zu StrLNr. 52/95 (Finanzamt Zell am See) in
Verbindung mit seiner Verantwortung am 25. April 2003 erschließt sich
für den Berufungssenat die Feststellung, dass H der Zeitpunkt der
Fälligkeit der Vorauszahlungen und die - ihn als diesbezüglichen
Wahrnehmenden der Interessen der W GmbH treffende - Verpflichtung, dem
Auftrag zur Entrichtung zu entsprechen, bekannt war.
Wenngleich nunmehr offenbar ein
Geldgeber für die W GmbH gefunden war (nämlich S), ist damit der vom
Amtsbeauftragten erhobene Vorwurf, H habe mit dem Tatplan gehandelt, für
die W GmbH beim Fiskus einen rechtswidrigen Abgabenkredit zu erzwingen, indem er
offenkundig für bestimmte Monate keine Zahllasten entrichtete, sondern
vielmehr vorhandene Mittel für seiner Ansicht nach vordringliche
Verbindlichkeiten verwendete, nicht ins Wanken gebracht: Erstens bestand nach
wie vor ein Abgabenrückstand, zweitens hatte H nun seinem damaligen
Eindruck nach schon für zwei Phasen erlebt, dass ihm die Herbeiführung
einer rechtswidrigen Abgabenkreditierung gelungen war und er - wie er zu
Unrecht vermuten musste - auch entsprechende finanzstrafrechtliche Folgen
abwenden konnte.
Das Argument einer
Arbeitsüberlastung erweist sich für den Berufungssenat als nicht
wesentlich, gerade weil ja - wie der Erstsenat auch festgestellt hat
- die Unterlagen an sich in Ordnung gewesen sind und die Zeit in Anspruch
nehmende Errechnung der Zahllasten nicht von H, sondern von einer
Steuerberatungskanzlei vorgenommen worden ist.
Aufgrund der UVA-Prüfung
vom 17. März 2000 war H nochmals und verstärkt gezwungen gewesen, sich
intellektuell mit den diesbezüglichen abgabenrechtlichen Pflichten
auseinanderzusetzen, zumal er entsprechende Formulare mit diesbezüglicher
Rechtsbelehrung verwendete und der Selbstanzeige beischloss. Die Überlegung
ist lebensnah, dass er spätestens zu diesem Zeitpunkt in genauer Kenntnis
davon gewesen ist, dass er als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der
GmbH für diese im Falle der Nichtentrichtung der Zahllast bis zum
Fälligkeitstag eine entsprechende Voranmeldung einzureichen hatte. Dies tat
er aber natürlich nicht, weil er ja sonst der W GmbH den vom ihm
angestrebten Zwangskredit vom Fiskus nicht verschaffen hätte können
bzw. nach kurzer Zeit entsprechende Einbringungsschritte des dadurch
informierten Abgabengläubigers ausgelöst hätte.
Noch mehr verstärkt sich
diese Argumentation natürlich nach erfolgter UVA-Prüfung im August
2000.
H hat daher betreffend den
Voranmeldungszeitraum Jänner 2001 den Tatbestand einer Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in objektiver und subjektiver Hinsicht
erfüllt.
Es ist mit der für ein
Strafverfahren notwendigen Sicherheit die Behauptung des H, er habe
fernmündlich bei der Prüferin HH Selbstanzeige erstattet, nicht zu
widerlegen, weil sich zwar diesbezüglich im Arbeitsbogen zu ABNr. 205069/01
kein Hinweis findet, die Zeugin aber bei ihren Einvernahme am 4. Juli 2003
erklärte, sie habe die Rubrik "Selbstanzeige" angekreuzt (falsch), wobei
dies (diese) ihrer Erinnerung nach telefonisch erfolgte.
Wie diese genau formuliert
wurde und für wen sie erstattet wurde, war HH nicht mehr bekannt. Wer die
Selbstanzeige erstattet hatte, wurde sie nicht gefragt (Finanzstrafakt Bl. 122
f). In der nunmehrigen Berufungsverhandlung hatte sie jegliche Erinnerung an den
Vorgang verloren.
Noch immer aber war offenkundig
H die Erfordernis der Benennung der Person, für die die Selbstanzeige
erstattet wird, nicht bekannt, weshalb davon auszugehen ist, dass er weiterhin
dieses Formerfordernis in seiner telefonischen Erklärung, sollte er eine
solche tatsächlich getätigt haben, nicht erfüllt
hat.
Ohne eine solche Benennung
fehlt aber nach übereinstimmender Lehre und Rechtssprechung die
strafaufhebende Wirkung derselben (vgl.
Fellner, Kommentar zum FinStrG, Rz. 26a
bis 26d zu §§ 29 und 30, und die dort zitierten Entscheidungen von
VwGH und OGH).
Sinn und Wortlaut des § 29
Abs.5 FinStrG erfordern in der Selbstanzeige die individuelle Bezeichnung der
natürlichen Person, für die sie erstattet wird. Eine Auslegung der
Gegebenheiten des Einzelfalles, wer aus der Anzeige begünstigt sein soll,
ist unzumutbar, weil selbst im Rahmen der Tätigkeit von Einzelkaufleuten,
Alleingesellschaftern oder Alleingeschäftsführern andere Personen als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommen, welche etwa (wie im
gegenständlichen Fall) die Aufgaben des Abgabepflichtigen faktisch [...]
wahrgenommen haben (VwGH 26.9.1984, 84/13/0012; 14.4.1993, 92/13/0278;
29.11.2000, 2000/13/0207; 27.2.2002, 2001/13/0297; ua; vgl.
Dorazil / Harbich, Kommentar zum
FinStrG, Tz. 20 zu § 29).
Eine von H unterfertigte
Voranmeldung wurde am 11. Juli 2001 beim Finanzamt eingereicht und am 12. Juli
2001 verbucht. Eine erforderliche unverzügliche Entrichtung erfolgte nicht
(Buchungsabfrage vom 6. April 2004).
Ein entsprechendes
Zahlungserleichterungsansuchen wurde erst - verspätet - am 6.
August 2001 gestellt (siehe das diesbezügl. Anbringen im Veranlagungsakt
sowie die Kontoabfrage vom 4. September 2001).
In Anbetracht der fehlenden
zeitgerechten Entrichtung der Zahllast und der fehlenden Benennung ist daher die
möglicherweise am 11. Juli 2001 erstattete Selbstanzeige nicht
strafaufhebend.
H hat daher - wie vom
Amtsbeauftragten beantragt - betreffend das Faktum Jänner 2001 eine
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG zu
verantworten.
Februar
2001:
Die Vorauszahlung an
Umsatzsteuer betreffend die W GmbH hinsichtlich den Voranmeldungszeitraum
Februar 2001 in Höhe von S 103.108,-- wurde am 15. April 2001 fällig,
jedoch nicht bis zu diesem Zeitpunkt entrichtet. Ebenso wurde nicht - wie
für diesen Fall nach § 21 UStG 1994 in der damals geltenden Fassung
vorgesehen - bis zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende
Umsatzsteuervoranmeldung bei der zuständigen Abgabenbehörde
eingereicht.
Laut dem überzeugenden
Vorbringen von S in Übereinstimmung mit der ursprünglichen
Verantwortung des H am 25. April 2003 (Finanzstrafakt Bl. 90 f) war der
Letztgenannte zu dieser Zeit als faktischer Geschäftsführer der
Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der W GmbH und als solcher
verantwortlich dafür, dass bis zu dem genannten Fälligkeitszeitpunkt
die diesbezügliche Vorauszahlung entrichtet bzw. die diesbezügliche
Voranmeldung eingereicht worden wäre. Die späteren Abschwächungen
des H in seiner Verantwortung, welcher sein Fehlverhalten nunmehr offenbar S
anlasten will, erwecken keine Zweifel, zumal er selbst gegenüber dem
Prüfer R als Entscheidungsträger aufgetreten ist und
prozessentscheidende Eingaben der W GmbH gezeichnet hat.
In seiner Verantwortung am 25.
April 2003 führt H dazu aus: "Als S dann die
Geschäftsführerposition übernommen hat, wurde vereinbart, dass
das System der Buchhaltung und die steuerlichen Agenden so weiterläuft wie
bisher. ..."
Und für einen
späteren Zeitpunkt: "Die Zahlscheine sind weiter nach Salzburg gekommen und
habe ich weiterhin einbezahlt." (Finanzstrafakt Bl. 91)
Aus der Tatsache der
langjährigen Tätigkeit des H als Geschäftsführer der M GmbH,
der erzwungenen intellektuellen Auseinandersetzung mit der Verpflichtung zur
rechtzeitigen Entrichtung bzw. Abfuhr von Selbstbemessungsabgaben im Rahmen des
erwähnten Finanzstrafverfahrens zu StrLNr. 52/95 (Finanzamt Zell am See) in
Verbindung mit seiner Verantwortung am 25. April 2003 erschließt sich
für den Berufungssenat die Feststellung, dass H der Zeitpunkt der
Fälligkeit der Vorauszahlungen und die - ihn als diesbezüglichen
Wahrnehmenden der Interessen der W GmbH treffende - Verpflichtung, dem
Auftrag zur Entrichtung zu entsprechen, bekannt war.
Wenngleich nunmehr offenbar ein
Geldgeber für die W GmbH gefunden war (nämlich S), ist damit der vom
Amtsbeauftragten erhobene Vorwurf, H habe mit dem Tatplan gehandelt, für
die W GmbH beim Fiskus einen rechtswidrigen Abgabenkredit zu erzwingen, indem er
offenkundig für bestimmte Monate keine Zahllasten entrichtete, sondern
vielmehr vorhandene Mittel für seiner Ansicht nach vordringliche
Verbindlichkeiten verwendete, nicht ins Wanken gebracht: Erstens bestand nach
wie vor ein Abgabenrückstand, zweitens hatte H nun seinem damaligen
Eindruck nach schon für zwei Phasen erlebt, dass ihm die Herbeiführung
einer rechtswidrigen Abgabenkreditierung gelungen war und er - wie er zu
Unrecht vermuten musste - auch entsprechende finanzstrafrechtliche Folgen
abwenden konnte.
Das Argument einer
Arbeitsüberlastung erweist sich für den Berufungssenat als nicht
wesentlich, gerade weil ja - wie der Erstsenat auch festgestellt hat
- die Unterlagen an sich in Ordnung gewesen sind und die Zeit in Anspruch
nehmende Errechnung der Zahllasten nicht von H, sondern von einer
Steuerberatungskanzlei vorgenommen worden ist.
Aufgrund der UVA-Prüfung
vom 17. März 2000 war H nochmals und verstärkt gezwungen gewesen, sich
intellektuell mit den diesbezüglichen abgabenrechtlichen Pflichten
auseinanderzusetzen, zumal er entsprechende Formulare mit diesbezüglicher
Rechtsbelehrung verwendete und der Selbstanzeige beischloss. Die Überlegung
ist lebensnah, dass er spätestens zu diesem Zeitpunkt in genauer Kenntnis
davon gewesen ist, dass er als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der
GmbH für diese im Falle der Nichtentrichtung der Zahllast bis zum
Fälligkeitstag eine entsprechende Voranmeldung einzureichen hatte. Dies tat
er aber natürlich nicht, weil er ja sonst der W GmbH den vom ihm
angestrebten Zwangskredit vom Fiskus nicht verschaffen hätte können
bzw. nach kurzer Zeit entsprechende Einbringungsschritte des dadurch
informierten Abgabengläubigers ausgelöst hätte.
Noch mehr verstärkt sich
diese Argumentation natürlich nach erfolgter UVA-Prüfung im August
2000.
H hat daher betreffend den
Voranmeldungszeitraum Februar 2001 den Tatbestand einer Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in objektiver und subjektiver Hinsicht
erfüllt.
Es ist mit der für ein
Strafverfahren notwendigen Sicherheit jedoch die Behauptung des H, er habe
fernmündlich bei der Prüferin HH Selbstanzeige erstattet, nicht zu
widerlegen, weil sich zwar diesbezüglich im Arbeitsbogen zu ABNr. 205069/01
kein Hinweis findet, die Zeugin aber bei ihren Einvernahme am 4. Juli 2003
erklärte, sie habe die Rubrik "Selbstanzeige" angekreuzt (falsch), wobei
dies (diese) ihrer Erinnerung nach telefonisch erfolgte.
Wie diese genau formuliert
wurde und für wen sie erstattet wurde, war HH nicht mehr bekannt. Wer die
Selbstanzeige erstattet hatte, wurde sie nicht gefragt (Finanzstrafakt Bl. 122
f). In der nunmehrigen Berufungsverhandlung hatte sie jegliche Erinnerung an den
Vorgang verloren.
Noch immer aber war offenkundig
H die Erfordernis der Benennung der Person, für die die Selbstanzeige
erstattet wird, nicht bekannt, weshalb davon auszugehen ist, dass er weiterhin
dieses Formerfordernis in seiner telefonischen Erklärung, sollte er eine
solche tatsächlich getätigt haben, nicht erfüllt
hat.
Ohne eine solche Benennung
fehlt aber nach übereinstimmender Lehre und Rechtssprechung die
strafaufhebende Wirkung derselben (vgl.
Fellner, Kommentar zum FinStrG, Rz. 26a
bis 26d zu §§ 29 und 30, und die dort zitierten Entscheidungen von
VwGH und OGH).
Sinn und Wortlaut des § 29
Abs.5 FinStrG erfordern in der Selbstanzeige die individuelle Bezeichnung der
natürlichen Person, für die sie erstattet wird. Eine Auslegung der
Gegebenheiten des Einzelfalles, wer aus der Anzeige begünstigt sein soll,
ist unzumutbar, weil selbst im Rahmen der Tätigkeit von Einzelkaufleuten,
Alleingesellschaftern oder Alleingeschäftsführern andere Personen als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommen, welche etwa (wie im
gegenständlichen Fall) die Aufgaben des Abgabepflichtigen faktisch [...]
wahrgenommen haben (VwGH 26.9.1984, 84/13/0012; 14.4.1993, 92/13/0278;
29.11.2000, 2000/13/0207; 27.2.2002, 2001/13/0297; ua; vgl.
Dorazil / Harbich, Kommentar zum
FinStrG, Tz. 20 zu § 29).
Eine von H unterfertigte
Voranmeldung wurde am 11. Juli 2001 beim Finanzamt eingereicht und am 12. Juli
2001 verbucht. Eine erforderliche unverzügliche Entrichtung erfolgte nicht
(Buchungsabfrage vom 6. April 2004).
Ein entsprechendes
Zahlungserleichterungsansuchen wurde erst - verspätet - am 6.
August 2001 gestellt (siehe das diesbezügl. Anbringen im Veranlagungsakt
sowie die Kontoabfrage vom 4. September 2001).
In Anbetracht der fehlenden
zeitgerechten Entrichtung der Zahllast und der fehlenden Benennung ist daher die
möglicherweise am 11. Juli 2001 erstattete Selbstanzeige nicht
strafaufhebend.
H hat daher - wie vom
Amtsbeauftragten beantragt - betreffend das Faktum Februar 2001 eine
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG zu
verantworten.
März
2001:
Die Vorauszahlung an
Umsatzsteuer betreffend die W GmbH hinsichtlich den Voranmeldungszeitraum
März 2001 in Höhe von S 3.221,-- wurde am 15. Mai 2001 fällig,
jedoch nicht bis zu diesem Zeitpunkt entrichtet. Ebenso wurde nicht - wie
für diesen Fall nach § 21 UStG 1994 in der damals geltenden Fassung
vorgesehen - bis zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende
Umsatzsteuervoranmeldung bei der zuständigen Abgabenbehörde
eingereicht.
Laut dem überzeugenden
Vorbringen von S in Übereinstimmung mit der ursprünglichen
Verantwortung des H am 25. April 2003 (Finanzstrafakt Bl. 90 f) war der
Letztgenannte zu dieser Zeit als faktischer Geschäftsführer der
Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der W GmbH und als solcher
verantwortlich dafür, dass bis zu dem genannten Fälligkeitszeitpunkt
die diesbezügliche Vorauszahlung entrichtet bzw. die diesbezügliche
Voranmeldung eingereicht worden wäre. Die späteren Abschwächungen
des H in seiner Verantwortung, welcher sein Fehlverhalten nunmehr offenbar S
anlasten will, erwecken keine Zweifel, zumal er selbst gegenüber dem
Prüfer R als Entscheidungsträger aufgetreten ist und
prozessentscheidende Eingaben der W GmbH gezeichnet hat.
In seiner Verantwortung am 25.
April 2003 führt H dazu aus: "Als S dann die
Geschäftsführerposition übernommen hat, wurde vereinbart, dass
das System der Buchhaltung und die steuerlichen Agenden so weiterläuft wie
bisher. ..."
Und für einen
späteren Zeitpunkt: "Die Zahlscheine sind weiter nach Salzburg gekommen und
habe ich weiterhin einbezahlt." (Finanzstrafakt Bl. 91)
Aus der Tatsache der
langjährigen Tätigkeit des H als Geschäftsführer der M GmbH,
der erzwungenen intellektuellen Auseinandersetzung mit der Verpflichtung zur
rechtzeitigen Entrichtung bzw. Abfuhr von Selbstbemessungsabgaben im Rahmen des
erwähnten Finanzstrafverfahrens zu StrLNr. 52/95 (Finanzamt Zell am See) in
Verbindung mit seiner Verantwortung am 25. April 2003 erschließt sich
für den Berufungssenat die Feststellung, dass H der Zeitpunkt der
Fälligkeit der Vorauszahlungen und die - ihn als diesbezüglichen
Wahrnehmenden der Interessen der W GmbH treffende - Verpflichtung, dem
Auftrag zur Entrichtung zu entsprechen, bekannt war.
Wenngleich nunmehr offenbar ein
Geldgeber für die W GmbH gefunden war (nämlich S), ist damit der vom
Amtsbeauftragten erhobene Vorwurf, H habe mit dem Tatplan gehandelt, für
die W GmbH beim Fiskus einen rechtswidrigen Abgabenkredit zu erzwingen, indem er
offenkundig für bestimmte Monate keine Zahllasten entrichtete, sondern
vielmehr vorhandene Mittel für seiner Ansicht nach vordringliche
Verbindlichkeiten verwendete, nicht ins Wanken gebracht: Erstens bestand nach
wie vor ein Abgabenrückstand, zweitens hatte H nun seinem damaligen
Eindruck nach schon für zwei Phasen erlebt, dass ihm die Herbeiführung
einer rechtswidrigen Abgabenkreditierung gelungen war und er - wie er zu
Unrecht vermuten musste - auch entsprechende finanzstrafrechtliche Folgen
abwenden konnte.
Das Argument einer
Arbeitsüberlastung erweist sich für den Berufungssenat als nicht
wesentlich, gerade weil ja - wie der Erstsenat auch festgestellt hat
- die Unterlagen ansich in Ordnung gewesen sind und die Zeit in Anspruch
nehmende Errechnung der Zahllasten nicht von H, sondern von einer
Steuerberatungskanzlei vorgenommen worden ist.
Aufgrund der UVA-Prüfung
vom 17. März 2000 war H nochmals und verstärkt gezwungen gewesen, sich
intellektuell mit den diesbezüglichen abgabenrechtlichen Pflichten
auseinanderzusetzen, zumal er entsprechende Formulare mit diesbezüglicher
Rechtsbelehrung verwendete und der Selbstanzeige beischloss. Die Überlegung
ist lebensnah, dass er spätestens zu diesem Zeitpunkt in genauer Kenntnis
davon gewesen ist, dass er als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der
GmbH für diese im Falle der Nichtentrichtung der Zahllast bis zum
Fälligkeitstag eine entsprechende Voranmeldung einzureichen hatte. Dies tat
er aber natürlich nicht, weil er ja sonst der W GmbH den vom ihm
angestrebten Zwangskredit vom Fiskus nicht verschaffen hätte können
bzw. nach kurzer Zeit entsprechende Einbringungsschritte des dadurch
informierten Abgabengläubigers ausgelöst hätte.
Noch mehr verstärkt sich
diese Argumentation natürlich nach erfolgter UVA-Prüfung im August
2000.
H hat daher betreffend den
Voranmeldungszeitraum März 2001 den Tatbestand einer Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in objektiver und subjektiver Hinsicht
erfüllt.
Es ist mit der für ein
Strafverfahren notwendigen Sicherheit jedoch die Behauptung des H, er habe
fernmündlich bei der Prüferin HH Selbstanzeige erstattet, nicht zu
widerlegen, weil sich zwar diesbezüglich im Arbeitsbogen zu ABNr. 205069/01
kein Hinweis findet, die Zeugin aber bei ihren Einvernahme am 4. Juli 2003
erklärte, sie habe die Rubrik "Selbstanzeige" angekreuzt (falsch), wobei
dies (diese) ihrer Erinnerung nach telefonisch erfolgte.
Wie diese genau formuliert
wurde und für wen sie erstattet wurde, war HH nicht mehr bekannt. Wer die
Selbstanzeige erstattet hatte, wurde sie nicht gefragt (Finanzstrafakt Bl. 122
f). In der nunmehrigen Berufungsverhandlung hatte sie jegliche Erinnerung an den
Vorgang verloren.
Noch immer aber war offenkundig
H die Erfordernis der Benennung der Person, für die die Selbstanzeige
erstattet wird, nicht bekannt, weshalb davon auszugehen ist, dass er weiterhin
dieses Formerfordernis in seiner telefonischen Erklärung, sollte er eine
solche tatsächlich getätigt haben, nicht erfüllt
hat.
Ohne eine solche Benennung
fehlt aber nach übereinstimmender Lehre und Rechtssprechung die
strafaufhebende Wirkung derselben (vgl.
Fellner, Kommentar zum FinStrG, Rz. 26a
bis 26d zu §§ 29 und 30, und die dort zitierten Entscheidungen von
VwGH und OGH).
Sinn und Wortlaut des § 29
Abs.5 FinStrG erfordern in der Selbstanzeige die individuelle Bezeichnung der
natürlichen Person, für die sie erstattet wird. Eine Auslegung der
Gegebenheiten des Einzelfalles, wer aus der Anzeige begünstigt sein soll,
ist unzumutbar, weil selbst im Rahmen der Tätigkeit von Einzelkaufleuten,
Alleingesellschaftern oder Alleingeschäftsführern andere Personen als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommen, welche etwa (wie im
gegenständlichen Fall) die Aufgaben des Abgabepflichtigen faktisch [...]
wahrgenommen haben (VwGH 26.9.1984, 84/13/0012; 14.4.1993, 92/13/0278;
29.11.2000, 2000/13/0207; 27.2.2002, 2001/13/0297; ua; vgl.
Dorazil / Harbich, Kommentar zum
FinStrG, Tz. 20 zu § 29).
Eine von H unterfertigte
Voranmeldung wurde am 11. Juli 2001 beim Finanzamt eingereicht und am 12. Juli
2001 verbucht. Eine erforderliche unverzügliche Entrichtung erfolgte nicht
(Buchungsabfrage vom 6. April 2004).
Ein entsprechendes
Zahlungserleichterungsansuchen wurde erst - verspätet - am 6.
August 2001 gestellt (siehe das diesbezügl. Anbringen im Veranlagungsakt
sowie die Kontoabfrage vom 4. September 2001).
In Anbetracht der fehlenden
zeitgerechten Entrichtung der Zahllast und der fehlenden Benennung ist daher die
möglicherweise am 11. Juli 2001 erstattete Selbstanzeige nicht
strafaufhebend.
H hat daher - wie vom
Amtsbeauftragten beantragt - betreffend das Faktum März 2001 eine
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG zu
verantworten.
April
2001:
Die Vorauszahlung an
Umsatzsteuer betreffend die W GmbH hinsichtlich den Voranmeldungszeitraum April
2001 in Höhe von S 34.650,-- wurde am 15. Juni 2001 fällig, jedoch
nicht bis zu diesem Zeitpunkt entrichtet. Ebenso wurde nicht - wie
für diesen Fall nach § 21 UStG 1994 in der damals geltenden Fassung
vorgesehen - bis zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende
Umsatzsteuervoranmeldung bei der zuständigen Abgabenbehörde
eingereicht.
Laut dem überzeugenden
Vorbringen von S in Übereinstimmung mit der ursprünglichen
Verantwortung des H am 25. April 2003 (Finanzstrafakt Bl. 90 f) war der
Letztgenannte zu dieser Zeit als faktischer Geschäftsführer der
Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der W GmbH und als solcher
verantwortlich dafür, dass bis zu dem genannten Fälligkeitszeitpunkt
die diesbezügliche Vorauszahlung entrichtet bzw. die diesbezügliche
Voranmeldung eingereicht worden wäre. Die späteren Abschwächungen
des H in seiner Verantwortung, welcher sein Fehlverhalten nunmehr offenbar S
anlasten will, erwecken keine Zweifel, zumal er selbst gegenüber dem
Prüfer R als Entscheidungsträger aufgetreten ist und
prozessentscheidende Eingaben der W GmbH gezeichnet hat.
In seiner Verantwortung am 25.
April 2003 führt H dazu aus: "Als S dann die
Geschäftsführerposition übernommen hat, wurde vereinbart, dass
das System der Buchhaltung und die steuerlichen Agenden so weiterläuft wie
bisher. ..."
Und für einen
späteren Zeitpunkt: "Die Zahlscheine sind weiter nach Salzburg gekommen und
habe ich weiterhin einbezahlt." (Finanzstrafakt Bl. 91)
Aus der Tatsache der
langjährigen Tätigkeit des H als Geschäftsführer der M GmbH,
der erzwungenen intellektuellen Auseinandersetzung mit der Verpflichtung zur
rechtzeitigen Entrichtung bzw. Abfuhr von Selbstbemessungsabgaben im Rahmen des
erwähnten Finanzstrafverfahrens zu StrLNr. 52/95 (Finanzamt Zell am See) in
Verbindung mit seiner Verantwortung am 25. April 2003 erschließt sich
für den Berufungssenat die Feststellung, dass H der Zeitpunkt der
Fälligkeit der Vorauszahlungen und die - ihn als diesbezüglichen
Wahrnehmenden der Interessen der W GmbH treffende - Verpflichtung, dem
Auftrag zur Entrichtung zu entsprechen, bekannt war.
Wenngleich nunmehr offenbar ein
Geldgeber für die W GmbH gefunden war (nämlich S), ist damit der vom
Amtsbeauftragten erhobene Vorwurf, H habe mit dem Tatplan gehandelt, für
die W GmbH beim Fiskus einen rechtswidrigen Abgabenkredit zu erzwingen, indem er
offenkundig für bestimmte Monate keine Zahllasten entrichtete, sondern
vielmehr vorhandene Mittel für seiner Ansicht nach vordringliche
Verbindlichkeiten verwendete, nicht ins Wanken gebracht: Erstens bestand nach
wie vor ein Abgabenrückstand, zweitens hatte H nun seinem damaligen
Eindruck nach schon für zwei Phasen erlebt, dass ihm die Herbeiführung
einer rechtswidrigen Abgabenkreditierung gelungen war und er - wie er zu
Unrecht vermuten musste - auch entsprechende finanzstrafrechtliche Folgen
abwenden konnte.
Das Argument einer
Arbeitsüberlastung erweist sich für den Berufungssenat als nicht
wesentlich, gerade weil ja - wie der Erstsenat auch festgestellt hat
- die Unterlagen an sich in Ordnung gewesen sind und die Zeit in Anspruch
nehmende Errechnung der Zahllasten nicht von H, sondern von einer
Steuerberatungskanzlei vorgenommen worden ist.
Aufgrund der UVA-Prüfung
vom 17. März 2000 war H nochmals und verstärkt gezwungen gewesen, sich
intellektuell mit den diesbezüglichen abgabenrechtlichen Pflichten
auseinanderzusetzen, zumal er entsprechende Formulare mit diesbezüglicher
Rechtsbelehrung verwendete und der Selbstanzeige beischloss. Die Überlegung
ist lebensnah, dass er spätestens zu diesem Zeitpunkt in genauer Kenntnis
davon gewesen ist, dass er als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der
GmbH für diese im Falle der Nichtentrichtung der Zahllast bis zum
Fälligkeitstag eine entsprechende Voranmeldung einzureichen hatte. Dies tat
er aber natürlich nicht, weil er ja sonst der W GmbH den vom ihm
angestrebten Zwangskredit vom Fiskus nicht verschaffen hätte können
bzw. nach kurzer Zeit entsprechende Einbringungsschritte des dadurch
informierten Abgabengläubigers ausgelöst hätte.
Noch mehr verstärkt sich
diese Argumentation natürlich nach erfolgter UVA-Prüfung im August
2000.
H hat daher betreffend den
Voranmeldungszeitraum April 2001 den Tatbestand einer Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG in objektiver und subjektiver Hinsicht
erfüllt.
Es ist mit der für ein
Strafverfahren notwendigen Sicherheit jedoch die Behauptung des H, er habe
fernmündlich bei der Prüferin HH Selbstanzeige erstattet, nicht zu
Normen und Schlagworte
- § 29 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Geschäftsführerfaktischer GeschäftsführerSelbstanzeigeSelbstanzeige einer GmbHBenennungPersonenbenennungEntrichtung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0038-S/03
- Stammnummer
- 13162
- Gültig
- 28.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF