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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSS FSRV/0038-S/03

Missglückte Selbstanzeigen eines hinterziehenden faktischen Geschäftsführers

geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0038-S/03vom 28.06.2004Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

2000 genehmigt wurde (siehe diesbezügl. ZE-Ansuchen im Veranlagungsakt, Ausdruck vom 15. bzw. 21. November 2000). Die erste Rate von S 70.000,-- wäre am 25. November 2000 fällig gewesen, wurde jedoch erst am 29. November 2000 entrichtet, sodass Terminverlust eingetreten ist (Ausdruck 11. Jänner 2001, Buchungsabfrage 6. April 2004). Am 15. Dezember 2000 wurde von der W GmbH daher nochmals ein Antrag auf Ratenzahlung eingebracht, welchem am 12. Jänner 2001 stattgegeben wurde (Ausdruck 16. Jänner 2001). Die erste und zweite Rate wurden am 2. bzw. am 27. Februar 2001 entrichtet, womit die hinterzogene Umsatzsteuer abgedeckt worden ist (Buchungsabfrage 6. April 2004). Die Entrichtung der verkürzten Abgabe erfolgte somit nicht zeitgerecht. Die schriftliche Ausführung der Selbstanzeige ist oben vom Erstsenat beschrieben (Kopie im genannten Arbeitsbogen). Dabei ist davon auszugehen, dass offenkundig der Erklärungsinhalt der mündlichen Erklärung und des Schreibens nach Meinung von H und R übereingestimmt haben, weil andernfalls - unterstellt man H vernunftorientiertes Verhalten - das Schreiben noch nachträglich vom Verfasser angepasst worden wäre, damit die von ihm angestrebte Straffreiheit eintreten würde, bzw. es sicherlich die Anleitungspflicht des Beamten gewesen wäre, auf einen allfälligen Unterschied aufmerksam zu machen, was offenbar nicht geschehen ist. Eine solche Diskrepanz wurde auch von keinen der beiden im Verfahren behauptet. Anders als vom Erstsenat verstanden, bringt der Schriftsatz nach Ansicht des Berufungssenates aufgrund des Erscheinungsbildes und der Diktion des Schreibens unmissverständlich zum Ausdruck, dass die W GmbH durch H eine Anzeige im Sinne des § 29 FinStrG erstattet hat. Die Verwendung des Wortes "wir" in den Erklärungen bedeutet dabei auch nicht, wie vom Erstsenat offenbar vermutet, dass H und die W GmbH eine Selbstanzeige erstattet haben, sondern entspricht lediglich der üblichen Diktion der W GmbH in ihren Eingaben bei der Abgabenbehörde (vgl. das Ansuchen der W GmbH um Ratenzahlung vom 23. Oktober 2000: gleiches Schriftbild, gleiches Logo, gleiches Firmenpapier, Formulierungen "suchen wir hiermit um Ratenzahlungen unserer Umsatzsteuer-Außenstände an", "haben wir unseren Liquiditäts-Engpass überbrücken können", "ist es uns möglich, unsere Umsatzsteuer ...", "Wir hoffen ...", sowie das Ratenansuchen der W GmbH vom 15. Dezember 2000: "suchen wir hiermit nochmals um Ratenzahlung unserer ...", "Wir ersuchen ...", das Ratenansuchen vom 6. August 2001: "Wir ersuchen hiermit um Ratenzahlung unserer....", "haben wir", "Wir würden" etc.). Offensichtlich sind also H und R davon ausgegangen, dass sowohl ein derartiger Inhalt der mündlichen Erklärung von H als auch ein derartiger Inhalt des Schreibens den angestrebten Zweck (zumindest bei Vorliegen einer rechtzeitigen Entrichtung als weitere Voraussetzung) eine Straffreiheit für H herbeiführen würde. Dies deshalb, weil beiden das Erfordernis der Benennung der Person, für welche die Anzeige erstattet wird, im Sinne des § 29 Abs.5 FinStrG nicht bzw. nicht ausreichend bekannt gewesen ist. Ohne eine solche Benennung fehlt aber nach übereinstimmender Lehre und Rechtssprechung die strafaufhebende Wirkung derselben (vgl. Fellner, Kommentar zum FinStrG, Rz. 26a bis 26d zu §§ 29 und 30, und die dort zitierten Entscheidungen von VwGH und OGH). Sinn und Wortlaut des § 29 Abs.5 FinStrG erfordern in der Selbstanzeige die individuelle Bezeichnung der natürlichen Person, für die sie erstattet wird. Eine Auslegung der Gegebenheiten des Einzelfalles, wer aus der Anzeige begünstigt sein soll, ist unzumutbar, weil selbst im Rahmen der Tätigkeit von Einzelkaufleuten, Alleingesellschaftern oder Alleingeschäftsführern andere Personen als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommen, welche etwa (wie im gegenständlichen Fall) die Aufgaben des Abgabepflichtigen faktisch [...] wahrgenommen haben (VwGH 26.9.1984, 84/13/0012; 14.4.1993, 92/13/0278; 29.11.2000, 2000/13/0207; 27.2.2002, 2001/13/0297; ua; vgl. Dorazil / Harbich, Kommentar zum FinStrG, Tz. 20 zu § 29). In Anbetracht der fehlenden zeitgerechten Entrichtung der Zahllast und der fehlenden Benennung ist daher die am 8. August 2000 erstattete Selbstanzeige nicht strafaufhebend. H hat daher - wie vom Amtsbeauftragten beantragt - betreffend das Faktum Februar 2000 eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG zu verantworten. März 2000: Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer betreffend die W GmbH hinsichtlich den Voranmeldungszeitraum März 2000 in Höhe von S 9.476,-- wurde am 15. Mai 2000 fällig, jedoch nicht bis zu diesem Zeitpunkt entrichtet. Ebenso wurde nicht - wie für diesen Fall nach § 21 UStG 1994 in der damals geltenden Fassung vorgesehen - bis zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung bei der zuständigen Abgabenbehörde eingereicht. Laut dem überzeugenden Vorbringen von E in Übereinstimmung mit der ursprünglichen Verantwortung des H am 25. April 2003 (Finanzstrafakt Bl. 90 f) war der Letztgenannte zu dieser Zeit als faktischer Geschäftsführer der Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der W GmbH und als solcher verantwortlich dafür, dass bis zu dem genannten Fälligkeitszeitpunkt die diesbezügliche Vorauszahlung entrichtet bzw. die diesbezügliche Voranmeldung eingereicht worden wäre. Die späteren Abschwächungen des H in seiner Verantwortung, welcher sein Fehlverhalten offenbar E anlasten will, erwecken keine Zweifel, zumal er selbst gegenüber dem Prüfer R als Entscheidungsträger aufgetreten ist und prozessentscheidende Eingaben der W GmbH gezeichnet hat. Aus der Tatsache der langjährigen Tätigkeit des H als Geschäftsführer der M GmbH, der erzwungenen intellektuellen Auseinandersetzung mit der Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung bzw. Abfuhr von Selbstbemessungsabgaben im Rahmen des erwähnten Finanzstrafverfahrens zu StrLNr. 52/95 (Finanzamt Zell am See) in Verbindung mit seiner Verantwortung am 25. April 2003 erschließt sich für den Berufungssenat die Feststellung, dass H der Zeitpunkt der Fälligkeit der Vorauszahlungen und die - ihn als diesbezüglichen Wahrnehmenden der Interessen der W GmbH treffende - Verpflichtung, dem Auftrag zur Entrichtung zu entsprechen, bekannt war. In Anbetracht des finanziellen Engpasses der GmbH zumal aufgrund der Vereinbarung mit E, dass die W GmbH keine Kredite aufnehmen dürfe (auf "Haben"-Basis arbeiten solle), überzeugt der vom Amtsbeauftragten erhobene Vorwurf, H habe mit dem Tatplan gehandelt, für die W GmbH beim Fiskus einen rechtswidrigen Abgabenkredit zu erzwingen, indem er offenkundig für bestimmte Monate keine Zahllasten entrichtete, sondern vielmehr vorhandene Mittel für seiner Ansicht nach vordringliche Verbindlichkeiten verwendete. Das Argument einer Arbeitsüberlastung erweist sich für den Berufungssenat als nicht wesentlich, gerade weil ja - wie der Erstsenat auch festgestellt hat - die Unterlagen ansich in Ordnung gewesen sind und die Zeit in Anspruch nehmende Errechnung der Zahllasten nicht von H, sondern von einer Steuerberatungskanzlei vorgenommen worden ist. Aufgrund der UVA-Prüfung vom 17. März 2000 war H nochmals und verstärkt gezwungen, sich intellektuell mit den diesbezüglichen abgabenrechtlichen Pflichten auseinanderzusetzen, zumal er entsprechende Formulare mit diesbezüglicher Rechtsbelehrung verwendete und der Selbstanzeige beischloss. Die Überlegung ist lebensnah, dass er spätestens zu diesem Zeitpunkt in genauer Kenntnis davon gewesen ist, dass er als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der GmbH für diese im Falle der Nichtentrichtung der Zahllast bis zum Fälligkeitstag eine entsprechende Voranmeldung einzureichen hatte. Dies tat er aber natürlich nicht, weil er ja sonst der W GmbH den vom ihm angestrebten Zwangskredit vom Fiskus nicht verschaffen hätte können bzw. nach kurzer Zeit entsprechende Einbringungsschritte des dadurch informierten Abgabengläubigers ausgelöst hätte. H hat daher betreffend den Voranmeldungszeitraum März 2000 den Tatbestand einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Am 8. August 2000 wurde vom Beschuldigten im Zuge einer von ihm vorerst mündlich erstatteten Selbstanzeige dem Betriebsprüfer R von Ersteren unterfertigte Voranmeldung übergeben, wobei sich H gegenüber dem Prüfer als Entscheidungsträger in der W GmbH präsentierte, ohne aber eine Erklärung dergestalt abzugeben, dass die Selbstanzeige für seine Person erstattet werde (siehe Aussage des Zeugen R, Finanzstrafakt Bl. 125, und Arbeitsbogen zu ABNr. 205082/00 betreffend die W GmbH). Am 9. August 2000 wurde die Umsatzsteuervorauszahlung für März 2000 entsprechend der Voranmeldung festgesetzt, wobei eine Nachfrist bis zum 18. September 2000 gewährt wurde. Im Zusammenhang mit einem vorherigen Stundungsgesuch bezüglich des zu diesem Zeitpunkt auf dem Abgabenkonto der W GmbH bestehenden Rückstandes wurde auch die hinterzogene Abgabe bis zum 25. Oktober 2000 gestundet (Ausdruck vom 10. August 2000, Buchungsabfrage 6. April 2004). Am 23. Oktober 2000 wurde von der W GmbH ein Ansuchen auf Ratenzahlung eingereicht, welches am 6. November 2000 genehmigt wurde (siehe diesbezügl. ZE-Ansuchen im Veranlagungsakt, Ausdruck vom 15. bzw. 21. November 2000). Die erste Rate von S 70.000,-- wäre am 25. November 2000 fällig gewesen, wurde jedoch erst am 29. November 2000 entrichtet, sodass Terminverlust eingetreten ist (Ausdruck 11. Jänner 2001, Buchungsabfrage 6. April 2004). Am 15. Dezember 2000 wurde von der W GmbH daher nochmals ein Antrag auf Ratenzahlung eingebracht, welchem am 12. Jänner 2001 stattgegeben wurde (Ausdruck 16. Jänner 2001). Die erste und zweite Rate wurden am 2. bzw. am 27. Februar 2001 entrichtet, womit die hinterzogene Umsatzsteuer abgedeckt worden ist (Buchungsabfrage 6. April 2004). Die Entrichtung der verkürzten Abgabe erfolgte somit nicht zeitgerecht. Die schriftliche Ausführung der Selbstanzeige ist oben vom Erstsenat beschrieben (Kopie im genannten Arbeitsbogen). Dabei ist davon auszugehen, dass offenkundig der Erklärungsinhalt der mündlichen Erklärung und des Schreibens nach Meinung von H und R übereingestimmt haben, weil andernfalls - unterstellt man H vernunftorientiertes Verhalten - das Schreiben noch nachträglich vom Verfasser angepasst worden wäre, damit die von ihm angestrebte Straffreiheit eintreten würde, bzw. es sicherlich die Anleitungspflicht des Beamten gewesen wäre, auf einen allfälligen Unterschied aufmerksam zu machen, was offenbar nicht geschehen ist. Eine solche Diskrepanz wurde auch von keinen der beiden im Verfahren behauptet. Anders als vom Erstsenat verstanden, bringt der Schriftsatz nach Ansicht des Berufungssenates aufgrund des Erscheinungsbildes und der Diktion des Schreibens unmissverständlich zum Ausdruck, dass die W GmbH durch H eine Anzeige im Sinne des § 29 FinStrG erstattet hat. Die Verwendung des Wortes "wir" in den Erklärungen bedeutet dabei auch nicht, wie vom Erstsenat offenbar vermutet, dass H und die W GmbH eine Selbstanzeige erstattet haben, sondern entspricht lediglich der üblichen Diktion der W GmbH in ihren Eingaben bei der Abgabenbehörde (vgl. das Ansuchen der W GmbH um Ratenzahlung vom 23. Oktober 2000: gleiches Schriftbild, gleiches Logo, gleiches Firmenpapier, Formulierungen "suchen wir hiermit um Ratenzahlungen unserer Umsatzsteuer-Außenstände an", "haben wir unseren Liquiditäts-Engpass überbrücken können", "ist es uns möglich, unsere Umsatzsteuer ...", "Wir hoffen ...", sowie das Ratenansuchen der W GmbH vom 15. Dezember 2000: "suchen wir hiermit nochmals um Ratenzahlung unserer ...", "Wir ersuchen ...", das Ratenansuchen vom 6. August 2001: "Wir ersuchen hiermit um Ratenzahlung unserer....", "haben wir", "Wir würden" etc.). Offensichtlich sind also H und R davon ausgegangen, dass sowohl ein derartiger Inhalt der mündlichen Erklärung von H als auch ein derartiger Inhalt des Schreibens den angestrebten Zweck (zumindest bei Vorliegen einer rechtzeitigen Entrichtung als weitere Voraussetzung) eine Straffreiheit für H herbeiführen würde. Dies deshalb, weil beiden das Erfordernis der Benennung der Person, für welche die Anzeige erstattet wird, im Sinne des § 29 Abs.5 FinStrG nicht bzw. nicht ausreichend bekannt gewesen ist. Ohne eine solche Benennung fehlt aber nach übereinstimmender Lehre und Rechtssprechung die strafaufhebende Wirkung derselben (vgl. Fellner, Kommentar zum FinStrG, Rz. 26a bis 26d zu §§ 29 und 30, und die dort zitierten Entscheidungen von VwGH und OGH). Sinn und Wortlaut des § 29 Abs.5 FinStrG erfordern in der Selbstanzeige die individuelle Bezeichnung der natürlichen Person, für die sie erstattet wird. Eine Auslegung der Gegebenheiten des Einzelfalles, wer aus der Anzeige begünstigt sein soll, ist unzumutbar, weil selbst im Rahmen der Tätigkeit von Einzelkaufleuten, Alleingesellschaftern oder Alleingeschäftsführern andere Personen als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommen, welche etwa (wie im gegenständlichen Fall) die Aufgaben des Abgabepflichtigen faktisch [...] wahrgenommen haben (VwGH 26.9.1984, 84/13/0012; 14.4.1993, 92/13/0278; 29.11.2000, 2000/13/0207; 27.2.2002, 2001/13/0297; ua; vgl. Dorazil / Harbich, Kommentar zum FinStrG, Tz. 20 zu § 29). In Anbetracht der fehlenden zeitgerechten Entrichtung der Zahllast und der fehlenden Benennung ist daher die am 8. August 2000 erstattete Selbstanzeige nicht strafaufhebend. H hat daher - wie vom Amtsbeauftragten beantragt - betreffend das Faktum März 2000 eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG zu verantworten. Mai 2000: Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer betreffend die W GmbH hinsichtlich den Voranmeldungszeitraum Mai 2000 in Höhe von S 8.971,-- wurde am 15. Juli 2000 fällig, jedoch nicht bis zu diesem Zeitpunkt entrichtet. Ebenso wurde nicht - wie für diesen Fall nach § 21 UStG 1994 in der damals geltenden Fassung vorgesehen - bis zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung bei der zuständigen Abgabenbehörde eingereicht. Laut dem überzeugenden Vorbringen von E in Übereinstimmung mit der ursprünglichen Verantwortung des H am 25. April 2003 (Finanzstrafakt Bl. 90 f) war der Letztgenannte zu dieser Zeit als faktischer Geschäftsführer der Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der W GmbH und als solcher verantwortlich dafür, dass bis zu dem genannten Fälligkeitszeitpunkt die diesbezügliche Vorauszahlung entrichtet bzw. die diesbezügliche Voranmeldung eingereicht worden wäre. Die späteren Abschwächungen des H in seiner Verantwortung, welcher sein Fehlverhalten offenbar E anlasten will, erwecken keine Zweifel, zumal er selbst gegenüber dem Prüfer R als Entscheidungsträger aufgetreten ist und prozessentscheidende Eingaben der W GmbH gezeichnet hat. Aus der Tatsache der langjährigen Tätigkeit des H als Geschäftsführer der M GmbH, der erzwungenen intellektuellen Auseinandersetzung mit der Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung bzw. Abfuhr von Selbstbemessungsabgaben im Rahmen des erwähnten Finanzstrafverfahrens zu StrLNr. 52/95 (Finanzamt Zell am See) in Verbindung mit seiner Verantwortung am 25. April 2003 erschließt sich für den Berufungssenat die Feststellung, dass H der Zeitpunkt der Fälligkeit der Vorauszahlungen und die - ihn als diesbezüglichen Wahrnehmenden der Interessen der W GmbH treffende - Verpflichtung, dem Auftrag zur Entrichtung zu entsprechen, bekannt war. In Anbetracht des finanziellen Engpasses der GmbH zumal aufgrund der Vereinbarung mit E, dass die W GmbH keine Kredite aufnehmen dürfe (auf "Haben"-Basis arbeiten solle), überzeugt der vom Amtsbeauftragten erhobene Vorwurf, H habe mit dem Tatplan gehandelt, für die W GmbH beim Fiskus einen rechtswidrigen Abgabenkredit zu erzwingen, indem er offenkundig für bestimmte Monate keine Zahllasten entrichtete, sondern vielmehr vorhandene Mittel für seiner Ansicht nach vordringliche Verbindlichkeiten verwendete. Das Argument einer Arbeitsüberlastung erweist sich für den Berufungssenat als nicht wesentlich, gerade weil ja - wie der Erstsenat auch festgestellt hat - die Unterlagen ansich in Ordnung gewesen sind und die Zeit in Anspruch nehmende Errechnung der Zahllasten nicht von H, sondern von einer Steuerberatungskanzlei vorgenommen worden ist. Aufgrund der UVA-Prüfung vom 17. März 2000 war H nochmals und verstärkt gezwungen, sich intellektuell mit den diesbezüglichen abgabenrechtlichen Pflichten auseinanderzusetzen, zumal er entsprechende Formulare mit diesbezüglicher Rechtsbelehrung verwendete und der Selbstanzeige beischloss. Die Überlegung ist lebensnah, dass er spätestens zu diesem Zeitpunkt in genauer Kenntnis davon gewesen ist, dass er als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der GmbH für diese im Falle der Nichtentrichtung der Zahllast bis zum Fälligkeitstag eine entsprechende Voranmeldung einzureichen hatte. Dies tat er aber natürlich nicht, weil er ja sonst der W GmbH den vom ihm angestrebten Zwangskredit vom Fiskus nicht verschaffen hätte können bzw. nach kurzer Zeit entsprechende Einbringungsschritte des dadurch informierten Abgabengläubigers ausgelöst hätte. H hat daher betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 2000 den Tatbestand einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Am 8. August 2000 wurde vom Beschuldigten im Zuge einer von ihm vorerst mündlich erstatteten Selbstanzeige dem Betriebsprüfer R von Ersteren unterfertigte Voranmeldung übergeben, wobei sich H gegenüber dem Prüfer als Entscheidungsträger in der W GmbH präsentierte, ohne aber eine Erklärung dergestalt abzugeben, dass die Selbstanzeige für seine Person erstattet werde (siehe Aussage des Zeugen R, Finanzstrafakt Bl. 125, und Arbeitsbogen zu ABNr. 205082/00 betreffend die W GmbH). Am 9. August 2000 wurde die Umsatzsteuervorauszahlung für Mai 2000 entsprechend der Voranmeldung festgesetzt, wobei eine Nachfrist bis zum 18. September 2000 gewährt wurde. Im Zusammenhang mit einem vorherigen Stundungsgesuch bezüglich des zu diesem Zeitpunkt auf dem Abgabenkonto der W GmbH bestehenden Rückstandes wurde auch die hinterzogene Abgabe bis zum 25. Oktober 2000 gestundet (Ausdruck vom 10. August 2000, Buchungsabfrage 6. April 2004). Am 23. Oktober 2000 wurde von der W GmbH ein Ansuchen auf Ratenzahlung eingereicht, welches am 6. November 2000 genehmigt wurde (siehe diesbezügl. ZE-Ansuchen im Veranlagungsakt, Ausdruck vom 15. bzw. 21. November 2000). Die erste Rate von S 70.000,-- wäre am 25. November 2000 fällig gewesen, wurde jedoch erst am 29. November 2000 entrichtet, sodass Terminverlust eingetreten ist (Ausdruck 11. Jänner 2001, Buchungsabfrage 6. April 2004). Am 15. Dezember 2000 wurde von der W GmbH daher nochmals ein Antrag auf Ratenzahlung eingebracht, welchem am 12. Jänner 2001 stattgegeben wurde (Ausdruck 16. Jänner 2001). Die erste und zweite Rate wurden am 2. bzw. am 27. Februar 2001 entrichtet, womit die hinterzogene Umsatzsteuer abgedeckt worden ist (Buchungsabfrage 6. April 2004). Die Entrichtung der verkürzten Abgabe erfolgte somit nicht zeitgerecht. Die schriftliche Ausführung der Selbstanzeige ist oben vom Erstsenat beschrieben (Kopie im genannten Arbeitsbogen). Dabei ist davon auszugehen, dass offenkundig der Erklärungsinhalt der mündlichen Erklärung und des Schreibens nach Meinung von H und R übereingestimmt haben, weil andernfalls - unterstellt man H vernunftorientiertes Verhalten - das Schreiben noch nachträglich vom Verfasser angepasst worden wäre, damit die von ihm angestrebte Straffreiheit eintreten würde, bzw. es sicherlich die Anleitungspflicht des Beamten gewesen wäre, auf einen allfälligen Unterschied aufmerksam zu machen, was offenbar nicht geschehen ist. Eine solche Diskrepanz wurde auch von keinen der beiden im Verfahren behauptet. Anders als vom Erstsenat verstanden, bringt der Schriftsatz nach Ansicht des Berufungssenates aufgrund des Erscheinungsbildes und der Diktion des Schreibens unmissverständlich zum Ausdruck, dass die W GmbH durch H eine Anzeige im Sinne des § 29 FinStrG erstattet hat. Die Verwendung des Wortes "wir" in den Erklärungen bedeutet dabei auch nicht, wie vom Erstsenat offenbar vermutet, dass H und die W GmbH eine Selbstanzeige erstattet haben, sondern entspricht lediglich der üblichen Diktion der W GmbH in ihren Eingaben bei der Abgabenbehörde (vgl. das Ansuchen der W GmbH um Ratenzahlung vom 23. Oktober 2000: gleiches Schriftbild, gleiches Logo, gleiches Firmenpapier, Formulierungen "suchen wir hiermit um Ratenzahlungen unserer Umsatzsteuer-Außenstände an", "haben wir unseren Liquiditäts-Engpass überbrücken können", "ist es uns möglich, unsere Umsatzsteuer ...", "Wir hoffen ...", sowie das Ratenansuchen der W GmbH vom 15. Dezember 2000: "suchen wir hiermit nochmals um Ratenzahlung unserer ...", "Wir ersuchen ...", das Ratenansuchen vom 6. August 2001: "Wir ersuchen hiermit um Ratenzahlung unserer....", "haben wir", "Wir würden" etc.). Offensichtlich sind also H und R davon ausgegangen, dass sowohl ein derartiger Inhalt der mündlichen Erklärung von H als auch ein derartiger Inhalt des Schreibens den angestrebten Zweck (zumindest bei Vorliegen einer rechtzeitigen Entrichtung als weitere Voraussetzung) eine Straffreiheit für H herbeiführen würde. Dies deshalb, weil beiden das Erfordernis der Benennung der Person, für welche die Anzeige erstattet wird, im Sinne des § 29 Abs.5 FinStrG nicht bzw. nicht ausreichend bekannt gewesen ist. Ohne eine solche Benennung fehlt aber nach übereinstimmender Lehre und Rechtssprechung die strafaufhebende Wirkung derselben (vgl. Fellner, Kommentar zum FinStrG, Rz. 26a bis 26d zu §§ 29 und 30, und die dort zitierten Entscheidungen von VwGH und OGH). Sinn und Wortlaut des § 29 Abs.5 FinStrG erfordern in der Selbstanzeige die individuelle Bezeichnung der natürlichen Person, für die sie erstattet wird. Eine Auslegung der Gegebenheiten des Einzelfalles, wer aus der Anzeige begünstigt sein soll, ist unzumutbar, weil selbst im Rahmen der Tätigkeit von Einzelkaufleuten, Alleingesellschaftern oder Alleingeschäftsführern andere Personen als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommen, welche etwa (wie im gegenständlichen Fall) die Aufgaben des Abgabepflichtigen faktisch [...] wahrgenommen haben (VwGH 26.9.1984, 84/13/0012; 14.4.1993, 92/13/0278; 29.11.2000, 2000/13/0207; 27.2.2002, 2001/13/0297; ua; vgl. Dorazil / Harbich, Kommentar zum FinStrG, Tz. 20 zu § 29). In Anbetracht der fehlenden zeitgerechten Entrichtung der Zahllast und der fehlenden Benennung ist daher die am 8. August 2000 erstattete Selbstanzeige nicht strafaufhebend. H hat daher - wie vom Amtsbeauftragten beantragt - betreffend das Faktum Mai 2000 eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG zu verantworten. Dezember 2000: Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer betreffend die W GmbH hinsichtlich des Voranmeldungszeitraums Dezember 2000 in Höhe von S 63.206,-- wurde am 15. Februar 2002 fällig. In der am 13. Februar 2001 gebuchten Voranmeldung war jedoch nur eine Zahllast von S 17.463,-- ausgewiesen (Buchungsabfrage 6. April 2004), weil die Ausgangsrechnung Nr. 995071 nicht enthalten war (siehe Arbeitsbogen ABNr. 205069/01). Erst während einer UVA-Prüfung am 11. Juli 2001 wurde eine berichtigte Voranmeldung vorgelegt. Der Einwand des H, dass nicht er selbst die Voranmeldung erstellt hat und ihm im Ergebnis die offenbar irrtümliche Nichterfassung der Rechnung in der Voranmeldung nicht vorgeworfen werden dürfe, kann letztlich mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit nicht entkräftet werden. Zu Recht hat daher bereits der Erstsenat diesbezüglich das Verfahren eingestellt. Jänner 2001: Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer betreffend die W GmbH hinsichtlich den Voranmeldungszeitraum Jänner 2001 in Höhe von S 15.398,-- wurde am 15. März 2001 fällig, jedoch nicht bis zu diesem Zeitpunkt entrichtet. Ebenso wurde nicht - wie für diesen Fall nach § 21 UStG 1994 in der damals geltenden Fassung vorgesehen - bis zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung bei der zuständigen Abgabenbehörde eingereicht. Laut dem überzeugenden Vorbringen von S in Übereinstimmung mit der ursprünglichen Verantwortung des H am 25. April 2003 (Finanzstrafakt Bl. 90 f) war der Letztgenannte zu dieser Zeit als faktischer Geschäftsführer der Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der W GmbH und als solcher verantwortlich dafür, dass bis zu dem genannten Fälligkeitszeitpunkt die diesbezügliche Vorauszahlung entrichtet bzw. die diesbezügliche Voranmeldung eingereicht worden wäre. Die späteren Abschwächungen des H in seiner Verantwortung, welcher sein Fehlverhalten nunmehr offenbar S anlasten will, erwecken keine Zweifel, zumal er selbst gegenüber dem Prüfer R als Entscheidungsträger aufgetreten ist und prozessentscheidende Eingaben der W GmbH gezeichnet hat. In seiner Verantwortung am 25. April 2003 führt H dazu aus: "Als S dann die Geschäftsführerposition übernommen hat, wurde vereinbart, dass das System der Buchhaltung und die steuerlichen Agenden so weiterläuft wie bisher. ..." Und für einen späteren Zeitpunkt: "Die Zahlscheine sind weiter nach Salzburg gekommen und habe ich weiterhin einbezahlt." (Finanzstrafakt Bl. 91) Aus der Tatsache der langjährigen Tätigkeit des H als Geschäftsführer der M GmbH, der erzwungenen intellektuellen Auseinandersetzung mit der Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung bzw. Abfuhr von Selbstbemessungsabgaben im Rahmen des erwähnten Finanzstrafverfahrens zu StrLNr. 52/95 (Finanzamt Zell am See) in Verbindung mit seiner Verantwortung am 25. April 2003 erschließt sich für den Berufungssenat die Feststellung, dass H der Zeitpunkt der Fälligkeit der Vorauszahlungen und die - ihn als diesbezüglichen Wahrnehmenden der Interessen der W GmbH treffende - Verpflichtung, dem Auftrag zur Entrichtung zu entsprechen, bekannt war. Wenngleich nunmehr offenbar ein Geldgeber für die W GmbH gefunden war (nämlich S), ist damit der vom Amtsbeauftragten erhobene Vorwurf, H habe mit dem Tatplan gehandelt, für die W GmbH beim Fiskus einen rechtswidrigen Abgabenkredit zu erzwingen, indem er offenkundig für bestimmte Monate keine Zahllasten entrichtete, sondern vielmehr vorhandene Mittel für seiner Ansicht nach vordringliche Verbindlichkeiten verwendete, nicht ins Wanken gebracht: Erstens bestand nach wie vor ein Abgabenrückstand, zweitens hatte H nun seinem damaligen Eindruck nach schon für zwei Phasen erlebt, dass ihm die Herbeiführung einer rechtswidrigen Abgabenkreditierung gelungen war und er - wie er zu Unrecht vermuten musste - auch entsprechende finanzstrafrechtliche Folgen abwenden konnte. Das Argument einer Arbeitsüberlastung erweist sich für den Berufungssenat als nicht wesentlich, gerade weil ja - wie der Erstsenat auch festgestellt hat - die Unterlagen an sich in Ordnung gewesen sind und die Zeit in Anspruch nehmende Errechnung der Zahllasten nicht von H, sondern von einer Steuerberatungskanzlei vorgenommen worden ist. Aufgrund der UVA-Prüfung vom 17. März 2000 war H nochmals und verstärkt gezwungen gewesen, sich intellektuell mit den diesbezüglichen abgabenrechtlichen Pflichten auseinanderzusetzen, zumal er entsprechende Formulare mit diesbezüglicher Rechtsbelehrung verwendete und der Selbstanzeige beischloss. Die Überlegung ist lebensnah, dass er spätestens zu diesem Zeitpunkt in genauer Kenntnis davon gewesen ist, dass er als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der GmbH für diese im Falle der Nichtentrichtung der Zahllast bis zum Fälligkeitstag eine entsprechende Voranmeldung einzureichen hatte. Dies tat er aber natürlich nicht, weil er ja sonst der W GmbH den vom ihm angestrebten Zwangskredit vom Fiskus nicht verschaffen hätte können bzw. nach kurzer Zeit entsprechende Einbringungsschritte des dadurch informierten Abgabengläubigers ausgelöst hätte. Noch mehr verstärkt sich diese Argumentation natürlich nach erfolgter UVA-Prüfung im August 2000. H hat daher betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 2001 den Tatbestand einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Es ist mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit die Behauptung des H, er habe fernmündlich bei der Prüferin HH Selbstanzeige erstattet, nicht zu widerlegen, weil sich zwar diesbezüglich im Arbeitsbogen zu ABNr. 205069/01 kein Hinweis findet, die Zeugin aber bei ihren Einvernahme am 4. Juli 2003 erklärte, sie habe die Rubrik "Selbstanzeige" angekreuzt (falsch), wobei dies (diese) ihrer Erinnerung nach telefonisch erfolgte. Wie diese genau formuliert wurde und für wen sie erstattet wurde, war HH nicht mehr bekannt. Wer die Selbstanzeige erstattet hatte, wurde sie nicht gefragt (Finanzstrafakt Bl. 122 f). In der nunmehrigen Berufungsverhandlung hatte sie jegliche Erinnerung an den Vorgang verloren. Noch immer aber war offenkundig H die Erfordernis der Benennung der Person, für die die Selbstanzeige erstattet wird, nicht bekannt, weshalb davon auszugehen ist, dass er weiterhin dieses Formerfordernis in seiner telefonischen Erklärung, sollte er eine solche tatsächlich getätigt haben, nicht erfüllt hat. Ohne eine solche Benennung fehlt aber nach übereinstimmender Lehre und Rechtssprechung die strafaufhebende Wirkung derselben (vgl. Fellner, Kommentar zum FinStrG, Rz. 26a bis 26d zu §§ 29 und 30, und die dort zitierten Entscheidungen von VwGH und OGH). Sinn und Wortlaut des § 29 Abs.5 FinStrG erfordern in der Selbstanzeige die individuelle Bezeichnung der natürlichen Person, für die sie erstattet wird. Eine Auslegung der Gegebenheiten des Einzelfalles, wer aus der Anzeige begünstigt sein soll, ist unzumutbar, weil selbst im Rahmen der Tätigkeit von Einzelkaufleuten, Alleingesellschaftern oder Alleingeschäftsführern andere Personen als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommen, welche etwa (wie im gegenständlichen Fall) die Aufgaben des Abgabepflichtigen faktisch [...] wahrgenommen haben (VwGH 26.9.1984, 84/13/0012; 14.4.1993, 92/13/0278; 29.11.2000, 2000/13/0207; 27.2.2002, 2001/13/0297; ua; vgl. Dorazil / Harbich, Kommentar zum FinStrG, Tz. 20 zu § 29). Eine von H unterfertigte Voranmeldung wurde am 11. Juli 2001 beim Finanzamt eingereicht und am 12. Juli 2001 verbucht. Eine erforderliche unverzügliche Entrichtung erfolgte nicht (Buchungsabfrage vom 6. April 2004). Ein entsprechendes Zahlungserleichterungsansuchen wurde erst - verspätet - am 6. August 2001 gestellt (siehe das diesbezügl. Anbringen im Veranlagungsakt sowie die Kontoabfrage vom 4. September 2001). In Anbetracht der fehlenden zeitgerechten Entrichtung der Zahllast und der fehlenden Benennung ist daher die möglicherweise am 11. Juli 2001 erstattete Selbstanzeige nicht strafaufhebend. H hat daher - wie vom Amtsbeauftragten beantragt - betreffend das Faktum Jänner 2001 eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG zu verantworten. Februar 2001: Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer betreffend die W GmbH hinsichtlich den Voranmeldungszeitraum Februar 2001 in Höhe von S 103.108,-- wurde am 15. April 2001 fällig, jedoch nicht bis zu diesem Zeitpunkt entrichtet. Ebenso wurde nicht - wie für diesen Fall nach § 21 UStG 1994 in der damals geltenden Fassung vorgesehen - bis zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung bei der zuständigen Abgabenbehörde eingereicht. Laut dem überzeugenden Vorbringen von S in Übereinstimmung mit der ursprünglichen Verantwortung des H am 25. April 2003 (Finanzstrafakt Bl. 90 f) war der Letztgenannte zu dieser Zeit als faktischer Geschäftsführer der Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der W GmbH und als solcher verantwortlich dafür, dass bis zu dem genannten Fälligkeitszeitpunkt die diesbezügliche Vorauszahlung entrichtet bzw. die diesbezügliche Voranmeldung eingereicht worden wäre. Die späteren Abschwächungen des H in seiner Verantwortung, welcher sein Fehlverhalten nunmehr offenbar S anlasten will, erwecken keine Zweifel, zumal er selbst gegenüber dem Prüfer R als Entscheidungsträger aufgetreten ist und prozessentscheidende Eingaben der W GmbH gezeichnet hat. In seiner Verantwortung am 25. April 2003 führt H dazu aus: "Als S dann die Geschäftsführerposition übernommen hat, wurde vereinbart, dass das System der Buchhaltung und die steuerlichen Agenden so weiterläuft wie bisher. ..." Und für einen späteren Zeitpunkt: "Die Zahlscheine sind weiter nach Salzburg gekommen und habe ich weiterhin einbezahlt." (Finanzstrafakt Bl. 91) Aus der Tatsache der langjährigen Tätigkeit des H als Geschäftsführer der M GmbH, der erzwungenen intellektuellen Auseinandersetzung mit der Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung bzw. Abfuhr von Selbstbemessungsabgaben im Rahmen des erwähnten Finanzstrafverfahrens zu StrLNr. 52/95 (Finanzamt Zell am See) in Verbindung mit seiner Verantwortung am 25. April 2003 erschließt sich für den Berufungssenat die Feststellung, dass H der Zeitpunkt der Fälligkeit der Vorauszahlungen und die - ihn als diesbezüglichen Wahrnehmenden der Interessen der W GmbH treffende - Verpflichtung, dem Auftrag zur Entrichtung zu entsprechen, bekannt war. Wenngleich nunmehr offenbar ein Geldgeber für die W GmbH gefunden war (nämlich S), ist damit der vom Amtsbeauftragten erhobene Vorwurf, H habe mit dem Tatplan gehandelt, für die W GmbH beim Fiskus einen rechtswidrigen Abgabenkredit zu erzwingen, indem er offenkundig für bestimmte Monate keine Zahllasten entrichtete, sondern vielmehr vorhandene Mittel für seiner Ansicht nach vordringliche Verbindlichkeiten verwendete, nicht ins Wanken gebracht: Erstens bestand nach wie vor ein Abgabenrückstand, zweitens hatte H nun seinem damaligen Eindruck nach schon für zwei Phasen erlebt, dass ihm die Herbeiführung einer rechtswidrigen Abgabenkreditierung gelungen war und er - wie er zu Unrecht vermuten musste - auch entsprechende finanzstrafrechtliche Folgen abwenden konnte. Das Argument einer Arbeitsüberlastung erweist sich für den Berufungssenat als nicht wesentlich, gerade weil ja - wie der Erstsenat auch festgestellt hat - die Unterlagen an sich in Ordnung gewesen sind und die Zeit in Anspruch nehmende Errechnung der Zahllasten nicht von H, sondern von einer Steuerberatungskanzlei vorgenommen worden ist. Aufgrund der UVA-Prüfung vom 17. März 2000 war H nochmals und verstärkt gezwungen gewesen, sich intellektuell mit den diesbezüglichen abgabenrechtlichen Pflichten auseinanderzusetzen, zumal er entsprechende Formulare mit diesbezüglicher Rechtsbelehrung verwendete und der Selbstanzeige beischloss. Die Überlegung ist lebensnah, dass er spätestens zu diesem Zeitpunkt in genauer Kenntnis davon gewesen ist, dass er als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der GmbH für diese im Falle der Nichtentrichtung der Zahllast bis zum Fälligkeitstag eine entsprechende Voranmeldung einzureichen hatte. Dies tat er aber natürlich nicht, weil er ja sonst der W GmbH den vom ihm angestrebten Zwangskredit vom Fiskus nicht verschaffen hätte können bzw. nach kurzer Zeit entsprechende Einbringungsschritte des dadurch informierten Abgabengläubigers ausgelöst hätte. Noch mehr verstärkt sich diese Argumentation natürlich nach erfolgter UVA-Prüfung im August 2000. H hat daher betreffend den Voranmeldungszeitraum Februar 2001 den Tatbestand einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Es ist mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit jedoch die Behauptung des H, er habe fernmündlich bei der Prüferin HH Selbstanzeige erstattet, nicht zu widerlegen, weil sich zwar diesbezüglich im Arbeitsbogen zu ABNr. 205069/01 kein Hinweis findet, die Zeugin aber bei ihren Einvernahme am 4. Juli 2003 erklärte, sie habe die Rubrik "Selbstanzeige" angekreuzt (falsch), wobei dies (diese) ihrer Erinnerung nach telefonisch erfolgte. Wie diese genau formuliert wurde und für wen sie erstattet wurde, war HH nicht mehr bekannt. Wer die Selbstanzeige erstattet hatte, wurde sie nicht gefragt (Finanzstrafakt Bl. 122 f). In der nunmehrigen Berufungsverhandlung hatte sie jegliche Erinnerung an den Vorgang verloren. Noch immer aber war offenkundig H die Erfordernis der Benennung der Person, für die die Selbstanzeige erstattet wird, nicht bekannt, weshalb davon auszugehen ist, dass er weiterhin dieses Formerfordernis in seiner telefonischen Erklärung, sollte er eine solche tatsächlich getätigt haben, nicht erfüllt hat. Ohne eine solche Benennung fehlt aber nach übereinstimmender Lehre und Rechtssprechung die strafaufhebende Wirkung derselben (vgl. Fellner, Kommentar zum FinStrG, Rz. 26a bis 26d zu §§ 29 und 30, und die dort zitierten Entscheidungen von VwGH und OGH). Sinn und Wortlaut des § 29 Abs.5 FinStrG erfordern in der Selbstanzeige die individuelle Bezeichnung der natürlichen Person, für die sie erstattet wird. Eine Auslegung der Gegebenheiten des Einzelfalles, wer aus der Anzeige begünstigt sein soll, ist unzumutbar, weil selbst im Rahmen der Tätigkeit von Einzelkaufleuten, Alleingesellschaftern oder Alleingeschäftsführern andere Personen als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommen, welche etwa (wie im gegenständlichen Fall) die Aufgaben des Abgabepflichtigen faktisch [...] wahrgenommen haben (VwGH 26.9.1984, 84/13/0012; 14.4.1993, 92/13/0278; 29.11.2000, 2000/13/0207; 27.2.2002, 2001/13/0297; ua; vgl. Dorazil / Harbich, Kommentar zum FinStrG, Tz. 20 zu § 29). Eine von H unterfertigte Voranmeldung wurde am 11. Juli 2001 beim Finanzamt eingereicht und am 12. Juli 2001 verbucht. Eine erforderliche unverzügliche Entrichtung erfolgte nicht (Buchungsabfrage vom 6. April 2004). Ein entsprechendes Zahlungserleichterungsansuchen wurde erst - verspätet - am 6. August 2001 gestellt (siehe das diesbezügl. Anbringen im Veranlagungsakt sowie die Kontoabfrage vom 4. September 2001). In Anbetracht der fehlenden zeitgerechten Entrichtung der Zahllast und der fehlenden Benennung ist daher die möglicherweise am 11. Juli 2001 erstattete Selbstanzeige nicht strafaufhebend. H hat daher - wie vom Amtsbeauftragten beantragt - betreffend das Faktum Februar 2001 eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG zu verantworten. März 2001: Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer betreffend die W GmbH hinsichtlich den Voranmeldungszeitraum März 2001 in Höhe von S 3.221,-- wurde am 15. Mai 2001 fällig, jedoch nicht bis zu diesem Zeitpunkt entrichtet. Ebenso wurde nicht - wie für diesen Fall nach § 21 UStG 1994 in der damals geltenden Fassung vorgesehen - bis zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung bei der zuständigen Abgabenbehörde eingereicht. Laut dem überzeugenden Vorbringen von S in Übereinstimmung mit der ursprünglichen Verantwortung des H am 25. April 2003 (Finanzstrafakt Bl. 90 f) war der Letztgenannte zu dieser Zeit als faktischer Geschäftsführer der Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der W GmbH und als solcher verantwortlich dafür, dass bis zu dem genannten Fälligkeitszeitpunkt die diesbezügliche Vorauszahlung entrichtet bzw. die diesbezügliche Voranmeldung eingereicht worden wäre. Die späteren Abschwächungen des H in seiner Verantwortung, welcher sein Fehlverhalten nunmehr offenbar S anlasten will, erwecken keine Zweifel, zumal er selbst gegenüber dem Prüfer R als Entscheidungsträger aufgetreten ist und prozessentscheidende Eingaben der W GmbH gezeichnet hat. In seiner Verantwortung am 25. April 2003 führt H dazu aus: "Als S dann die Geschäftsführerposition übernommen hat, wurde vereinbart, dass das System der Buchhaltung und die steuerlichen Agenden so weiterläuft wie bisher. ..." Und für einen späteren Zeitpunkt: "Die Zahlscheine sind weiter nach Salzburg gekommen und habe ich weiterhin einbezahlt." (Finanzstrafakt Bl. 91) Aus der Tatsache der langjährigen Tätigkeit des H als Geschäftsführer der M GmbH, der erzwungenen intellektuellen Auseinandersetzung mit der Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung bzw. Abfuhr von Selbstbemessungsabgaben im Rahmen des erwähnten Finanzstrafverfahrens zu StrLNr. 52/95 (Finanzamt Zell am See) in Verbindung mit seiner Verantwortung am 25. April 2003 erschließt sich für den Berufungssenat die Feststellung, dass H der Zeitpunkt der Fälligkeit der Vorauszahlungen und die - ihn als diesbezüglichen Wahrnehmenden der Interessen der W GmbH treffende - Verpflichtung, dem Auftrag zur Entrichtung zu entsprechen, bekannt war. Wenngleich nunmehr offenbar ein Geldgeber für die W GmbH gefunden war (nämlich S), ist damit der vom Amtsbeauftragten erhobene Vorwurf, H habe mit dem Tatplan gehandelt, für die W GmbH beim Fiskus einen rechtswidrigen Abgabenkredit zu erzwingen, indem er offenkundig für bestimmte Monate keine Zahllasten entrichtete, sondern vielmehr vorhandene Mittel für seiner Ansicht nach vordringliche Verbindlichkeiten verwendete, nicht ins Wanken gebracht: Erstens bestand nach wie vor ein Abgabenrückstand, zweitens hatte H nun seinem damaligen Eindruck nach schon für zwei Phasen erlebt, dass ihm die Herbeiführung einer rechtswidrigen Abgabenkreditierung gelungen war und er - wie er zu Unrecht vermuten musste - auch entsprechende finanzstrafrechtliche Folgen abwenden konnte. Das Argument einer Arbeitsüberlastung erweist sich für den Berufungssenat als nicht wesentlich, gerade weil ja - wie der Erstsenat auch festgestellt hat - die Unterlagen ansich in Ordnung gewesen sind und die Zeit in Anspruch nehmende Errechnung der Zahllasten nicht von H, sondern von einer Steuerberatungskanzlei vorgenommen worden ist. Aufgrund der UVA-Prüfung vom 17. März 2000 war H nochmals und verstärkt gezwungen gewesen, sich intellektuell mit den diesbezüglichen abgabenrechtlichen Pflichten auseinanderzusetzen, zumal er entsprechende Formulare mit diesbezüglicher Rechtsbelehrung verwendete und der Selbstanzeige beischloss. Die Überlegung ist lebensnah, dass er spätestens zu diesem Zeitpunkt in genauer Kenntnis davon gewesen ist, dass er als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der GmbH für diese im Falle der Nichtentrichtung der Zahllast bis zum Fälligkeitstag eine entsprechende Voranmeldung einzureichen hatte. Dies tat er aber natürlich nicht, weil er ja sonst der W GmbH den vom ihm angestrebten Zwangskredit vom Fiskus nicht verschaffen hätte können bzw. nach kurzer Zeit entsprechende Einbringungsschritte des dadurch informierten Abgabengläubigers ausgelöst hätte. Noch mehr verstärkt sich diese Argumentation natürlich nach erfolgter UVA-Prüfung im August 2000. H hat daher betreffend den Voranmeldungszeitraum März 2001 den Tatbestand einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Es ist mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit jedoch die Behauptung des H, er habe fernmündlich bei der Prüferin HH Selbstanzeige erstattet, nicht zu widerlegen, weil sich zwar diesbezüglich im Arbeitsbogen zu ABNr. 205069/01 kein Hinweis findet, die Zeugin aber bei ihren Einvernahme am 4. Juli 2003 erklärte, sie habe die Rubrik "Selbstanzeige" angekreuzt (falsch), wobei dies (diese) ihrer Erinnerung nach telefonisch erfolgte. Wie diese genau formuliert wurde und für wen sie erstattet wurde, war HH nicht mehr bekannt. Wer die Selbstanzeige erstattet hatte, wurde sie nicht gefragt (Finanzstrafakt Bl. 122 f). In der nunmehrigen Berufungsverhandlung hatte sie jegliche Erinnerung an den Vorgang verloren. Noch immer aber war offenkundig H die Erfordernis der Benennung der Person, für die die Selbstanzeige erstattet wird, nicht bekannt, weshalb davon auszugehen ist, dass er weiterhin dieses Formerfordernis in seiner telefonischen Erklärung, sollte er eine solche tatsächlich getätigt haben, nicht erfüllt hat. Ohne eine solche Benennung fehlt aber nach übereinstimmender Lehre und Rechtssprechung die strafaufhebende Wirkung derselben (vgl. Fellner, Kommentar zum FinStrG, Rz. 26a bis 26d zu §§ 29 und 30, und die dort zitierten Entscheidungen von VwGH und OGH). Sinn und Wortlaut des § 29 Abs.5 FinStrG erfordern in der Selbstanzeige die individuelle Bezeichnung der natürlichen Person, für die sie erstattet wird. Eine Auslegung der Gegebenheiten des Einzelfalles, wer aus der Anzeige begünstigt sein soll, ist unzumutbar, weil selbst im Rahmen der Tätigkeit von Einzelkaufleuten, Alleingesellschaftern oder Alleingeschäftsführern andere Personen als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommen, welche etwa (wie im gegenständlichen Fall) die Aufgaben des Abgabepflichtigen faktisch [...] wahrgenommen haben (VwGH 26.9.1984, 84/13/0012; 14.4.1993, 92/13/0278; 29.11.2000, 2000/13/0207; 27.2.2002, 2001/13/0297; ua; vgl. Dorazil / Harbich, Kommentar zum FinStrG, Tz. 20 zu § 29). Eine von H unterfertigte Voranmeldung wurde am 11. Juli 2001 beim Finanzamt eingereicht und am 12. Juli 2001 verbucht. Eine erforderliche unverzügliche Entrichtung erfolgte nicht (Buchungsabfrage vom 6. April 2004). Ein entsprechendes Zahlungserleichterungsansuchen wurde erst - verspätet - am 6. August 2001 gestellt (siehe das diesbezügl. Anbringen im Veranlagungsakt sowie die Kontoabfrage vom 4. September 2001). In Anbetracht der fehlenden zeitgerechten Entrichtung der Zahllast und der fehlenden Benennung ist daher die möglicherweise am 11. Juli 2001 erstattete Selbstanzeige nicht strafaufhebend. H hat daher - wie vom Amtsbeauftragten beantragt - betreffend das Faktum März 2001 eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG zu verantworten. April 2001: Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer betreffend die W GmbH hinsichtlich den Voranmeldungszeitraum April 2001 in Höhe von S 34.650,-- wurde am 15. Juni 2001 fällig, jedoch nicht bis zu diesem Zeitpunkt entrichtet. Ebenso wurde nicht - wie für diesen Fall nach § 21 UStG 1994 in der damals geltenden Fassung vorgesehen - bis zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung bei der zuständigen Abgabenbehörde eingereicht. Laut dem überzeugenden Vorbringen von S in Übereinstimmung mit der ursprünglichen Verantwortung des H am 25. April 2003 (Finanzstrafakt Bl. 90 f) war der Letztgenannte zu dieser Zeit als faktischer Geschäftsführer der Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der W GmbH und als solcher verantwortlich dafür, dass bis zu dem genannten Fälligkeitszeitpunkt die diesbezügliche Vorauszahlung entrichtet bzw. die diesbezügliche Voranmeldung eingereicht worden wäre. Die späteren Abschwächungen des H in seiner Verantwortung, welcher sein Fehlverhalten nunmehr offenbar S anlasten will, erwecken keine Zweifel, zumal er selbst gegenüber dem Prüfer R als Entscheidungsträger aufgetreten ist und prozessentscheidende Eingaben der W GmbH gezeichnet hat. In seiner Verantwortung am 25. April 2003 führt H dazu aus: "Als S dann die Geschäftsführerposition übernommen hat, wurde vereinbart, dass das System der Buchhaltung und die steuerlichen Agenden so weiterläuft wie bisher. ..." Und für einen späteren Zeitpunkt: "Die Zahlscheine sind weiter nach Salzburg gekommen und habe ich weiterhin einbezahlt." (Finanzstrafakt Bl. 91) Aus der Tatsache der langjährigen Tätigkeit des H als Geschäftsführer der M GmbH, der erzwungenen intellektuellen Auseinandersetzung mit der Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung bzw. Abfuhr von Selbstbemessungsabgaben im Rahmen des erwähnten Finanzstrafverfahrens zu StrLNr. 52/95 (Finanzamt Zell am See) in Verbindung mit seiner Verantwortung am 25. April 2003 erschließt sich für den Berufungssenat die Feststellung, dass H der Zeitpunkt der Fälligkeit der Vorauszahlungen und die - ihn als diesbezüglichen Wahrnehmenden der Interessen der W GmbH treffende - Verpflichtung, dem Auftrag zur Entrichtung zu entsprechen, bekannt war. Wenngleich nunmehr offenbar ein Geldgeber für die W GmbH gefunden war (nämlich S), ist damit der vom Amtsbeauftragten erhobene Vorwurf, H habe mit dem Tatplan gehandelt, für die W GmbH beim Fiskus einen rechtswidrigen Abgabenkredit zu erzwingen, indem er offenkundig für bestimmte Monate keine Zahllasten entrichtete, sondern vielmehr vorhandene Mittel für seiner Ansicht nach vordringliche Verbindlichkeiten verwendete, nicht ins Wanken gebracht: Erstens bestand nach wie vor ein Abgabenrückstand, zweitens hatte H nun seinem damaligen Eindruck nach schon für zwei Phasen erlebt, dass ihm die Herbeiführung einer rechtswidrigen Abgabenkreditierung gelungen war und er - wie er zu Unrecht vermuten musste - auch entsprechende finanzstrafrechtliche Folgen abwenden konnte. Das Argument einer Arbeitsüberlastung erweist sich für den Berufungssenat als nicht wesentlich, gerade weil ja - wie der Erstsenat auch festgestellt hat - die Unterlagen an sich in Ordnung gewesen sind und die Zeit in Anspruch nehmende Errechnung der Zahllasten nicht von H, sondern von einer Steuerberatungskanzlei vorgenommen worden ist. Aufgrund der UVA-Prüfung vom 17. März 2000 war H nochmals und verstärkt gezwungen gewesen, sich intellektuell mit den diesbezüglichen abgabenrechtlichen Pflichten auseinanderzusetzen, zumal er entsprechende Formulare mit diesbezüglicher Rechtsbelehrung verwendete und der Selbstanzeige beischloss. Die Überlegung ist lebensnah, dass er spätestens zu diesem Zeitpunkt in genauer Kenntnis davon gewesen ist, dass er als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der GmbH für diese im Falle der Nichtentrichtung der Zahllast bis zum Fälligkeitstag eine entsprechende Voranmeldung einzureichen hatte. Dies tat er aber natürlich nicht, weil er ja sonst der W GmbH den vom ihm angestrebten Zwangskredit vom Fiskus nicht verschaffen hätte können bzw. nach kurzer Zeit entsprechende Einbringungsschritte des dadurch informierten Abgabengläubigers ausgelöst hätte. Noch mehr verstärkt sich diese Argumentation natürlich nach erfolgter UVA-Prüfung im August 2000. H hat daher betreffend den Voranmeldungszeitraum April 2001 den Tatbestand einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Es ist mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit jedoch die Behauptung des H, er habe fernmündlich bei der Prüferin HH Selbstanzeige erstattet, nicht zu

Normen und Schlagworte

Geschäftsführerfaktischer GeschäftsführerSelbstanzeigeSelbstanzeige einer GmbHBenennungPersonenbenennungEntrichtung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
Geschäftszahl
FSRV/0038-S/03
Stammnummer
13162
Gültig
28.06.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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