Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0038-S/03
Missglückte Selbstanzeigen eines hinterziehenden faktischen Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0038-S/03vom 28.06.2004Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Erstattet ein eine GmbH vertretender faktischer Geschäftsführer Selbstanzeige in der Form, dass er unter Verwendung von mit Firma, Anschrift, Telefon- und Faxnummer sowie Webadresse des Unternehmens beschrifteten und dem Logo der GmbH bedruckten Geschäftspapier an das Finanzamt in üblicher geschäftlicher Diktion schreibt: "Wir erstatten Selbstanzeige" und jegliche Benennung derjenigen Person unterlässt, für welche Selbstanzeige erstattet wird, liegt lediglich eine Erklärung der GmbH vor, welcher jedoch mangels Personenbenennung iSd § 29 Abs.5 FinStrG keine strafaufhebende Wirkung zukommt.
Die Verwendung des Wortes "wir" bedeutet nicht, dass der Geschäftsführer und die GmbH Selbstanzeige erstattet hätten oder für die GmbH und ihn Selbstanzeige erstattet worden wäre.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat Salzburg 1 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Michael
Schrattenecker sowie die Laienbeisitzer Ing. Franz Junger und
Dipl.Ing. Dr. Christoph Aigner als weitere Mitglieder des Senates in
der Finanzstrafsache gegen H, vertreten durch Dr. Walter F. Scharinger, wegen
Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Amtsbeauftragten vom
9. September 2003 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim
Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ des Finanzamtes Finanzamt Salzburg-Stadt vom
4. Juli 2003, StrNr. 2002/00201-002 bzw. StrLNr. 116/02, nach der am
26. April 2004 und 28. Juni 2004 in Anwesenheit des Beschuldigten und
seines Verteidigers, des Amtsbeauftragten Mag. Dr. Thomas Seiler, des Dr. Walter
F. Scharinger als Vertreter der nebenbeteiligten W GmbH, sowie der
Schriftführer Eleonore Zankl (am 26. April 2004) und Wolfgang Kiebler (am
28. Juni 2004) durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.
Der Berufung des Amtsbeauftragten wird
teilweise
Folge
gegeben und das erstinstanzliche
Erkenntnis, soweit es nicht in Rechtskraft erwachsen ist (Verfahrenseinstellung
betreffend Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen Juni 2001 bzw.
Jänner bis März 2002), wie folgt abgeändert:
I.1.
H ist schuldig, er hat als
diesbezüglich Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der Fa. W GmbH im
Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt vorsätzlich
I.1.a.
betreffend die Voranmeldungszeiträume
Juli 1999 und August 1999 und Jänner 2000 Vorauszahlungen an Umsatzsteuer
in Höhe von insgesamt S 102.468,-- (07/99 S 20.567,-- + 08/99 S 81.901,--)
nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet,
sowie
I.1.b.
betreffend die Voranmeldungszeiträume
Februar 2000, März 2000, Mai 2000, Jänner 2001, Februar 2001,
März 2001 und April 2001 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von
dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt S
202.252,-- (02/00 S 27.428,-- + 03/00 S 9.476,-- + 05/00 S 8.971,-- + 01/01 S
15.398,-- + 02/01 S 103.108,-- + 03/01 S 3.221,-- + 04/01 S 34.650,--) bewirkt
und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten
und hiedurch die
Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG
(zu Faktum Pkt. I.1.a.) und der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a
FinStrG (zu Faktum Pkt. I.1.b.) begangen.
Aus
diesem Grund wird über ihn gemäß
§§ 33 Abs.5, 49 Abs.2
iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG eine
Geldstrafe
in Höhe von
€
6.000,--
(in
Worten: Euro sechstausend)
und gemäß
§
20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine
Ersatzfreiheitsstrafe
von
drei
Wochen
verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs.1 lit.a FinStrG fallen dem Beschuldigten auch die Kosten des
Verfahrens in Höhe von pauschal € 363,-- und die Kosten eines
allfälligen Strafvollzuges zur Last.
I.2.
Gemäß
§ 28 Abs.3 FinStrG
haftet im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe aus dem beweglichen
Vermögen des Beschuldigten für dieselbe die nebenbeteiligte Fa. W
GmbH.
I.3.
Das überdies gegen H beim Finanzamt
Salzburg-Stadt zu StrLNr. 116/02 [StrNr. 2002/00201-002] anhängige
Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes, er habe auch betreffend die
Voranmeldungszeiträume September 1999, Jänner und Dezember 2000 eine
Hinterziehung an Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß
§ 33 Abs.2
lit.a FinStrG begangen, wird gemäß
§§ 82 Abs.3 lit.c, 136
und 157 FinStrG eingestellt.
Im
Übrigen wird die Berufung des Amtsbeauftragten als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates
beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ des Finanzamtes Zell am See als
Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 18. Februar 1998, StrLNr. 52/95, wurde H
bereits als verantwortlicher Geschäftsführer der M GmbH wegen
vorsätzlicher Unterlassung der Entrichtung bzw. Abfuhr von Lohnabgaben bis
zum 5. Tag nach Fälligkeit betreffend die Monate September 1994 bis
März 1995 wegen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a
FinStrG schuldig gesprochen. Die diesbezügliche Geldstrafe wurde von ihm am
23. Juli 1998 entrichtet (siehe Finanzstrafakt des Finanzamtes Zell am See, Bl.
39 ff, 47), weshalb diese zwischenzeitlich bereits wiederum gemäß
§ 186 Abs.3 FinStrG als getilgt gilt.
Nunmehr wurde neuerlich gegen H der Vorwurf erhoben,
für die nicht rechtzeitige Entrichtung von Selbstbemessungsabgaben
verantwortlich zu sein, und zwar als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen
der W GmbH hinsichtlich der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend die
Voranmeldungszeiträume Juli, August, September 1999, Jänner, Februar,
März Mai, Dezember 2000, Jänner, Februar, März, April, Juni 2001,
Jänner, Februar, März 2002 (vgl die diesbezügliche Stellungnahme
des Amtsbeauftragten vom 13. Februar 2003, Finanzstrafakt des Finanzamtes
Salzburg-Stadt zu StrLNr. 116/02, Bl. 68 ff).
Ebenfalls in diesem Zusammenhang wurden hinsichtlich
diverser Voranmeldungszeiträume S und E als Mittäter
beschuldigt.
Die Finanzstrafverfahren gegen E, S und H wurden zu einem
Verfahren vor dem Spruchsenat verbunden (genannter Finanzstrafakt, Bl. 72 f;
StrLNrn. 63, 64, 116/02).
In der Spruchsenatsverhandlung vom 25. April 2003 wurde
diese Verbindung jedoch wiederum getrennt, das Verfahren gegen H ausgeschieden
(Finanzstrafakt Bl. 94) und jenes gegen S und E mangels Beweises eingestellt
(siehe das diesbezügl. Erkenntnis vom 25. April 2004, Finanzstrafakt Bl. 95
ff).
Das Finanzstrafverfahren gegen H
wurde mit Verhandlung des Spruchsenates vom 4. Juli 2003 fortgesetzt und
mündete in den Schuldspruch, dass der Genannte als verantwortlicher
Wahrnehmender der steuerlichen Agenden der W GmbH zu verantworten habe,
betreffend die Voranmeldungszeiträume Juli, August, September 1999 und
Jänner 2000 vorsätzlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe
von insgesamt S 214.557,-- nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit
entrichtet und hiedurch Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach §
49 Abs.1 lit.a FinStrG begangen zu haben, weshalb über ihn nach dem
Strafsatz des § 49 Abs.2 leg.cit. [iVm § 21 Abs.1 und 2 leg.cit.] eine
Geldstrafe von € 1.500,-- und [gemäß
§ 20 FinStrG] für
den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei
Tagen verhängt worden ist.
Dem Beschuldigten H wurden pauschale Verfahrenskosten nach
§ 185 [ergänze: Abs.1 lit.a] FinStrG in Höhe von € 150,--
und die Kosten eines allfälligen Strafvollzuges auferlegt.
Die nebenbeteiligte W GmbH wurde nach der Bestimmung des
§ 28 Abs.1 FinStrG zur [solidarischen] Haftung für die Geldstrafe
herangezogen.
Das gegen H überdies beim Finanzamt Salzburg-Stadt
anhängige Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG betreffend die
Voranmeldungszeiträume Februar, März, Mai, Dezember 2000, Jänner,
Februar, März, April 2001, Jänner, Februar und März 2002 wurde
hingegen eingestellt (Erkenntnis des Spruchsenates vom 4. Juli 2003,
Finanzstrafakt Bl. 133).
Der Begründung diese
Erkenntnisses (Finanzstrafakt Bl. 138) und den Äußerungen der
Prozessparteien in der Berufungsverhandlung am 26. April 2004 ist zu entnehmen,
dass auch das Finanzstrafverfahren betreffend den Voranmeldungszeitraum Juni
2001 eingestellt worden ist.
Der Entscheidung des
Spruchsenates vom 4. Juli 2003 liegt inhaltlich folgender Sachverhalt zugrunde
[Ergänzungen des Berufungssenates in eckiger Klammer]:
Über das Vermögen des H ist im Jahre 1998 ein
Konkursverfahren eröffnet worden, aus welchem er 1999 noch erhebliche
Verbindlichkeiten hatte.
Damals kam ihm aber auch die Idee zur Entwicklung und
Vertrieb einer EDV-Komplettlösung für die Druckereibranche, wofür
er mittels Annoncen Partner suchte. Solcherart lernte er E kennen, der damals
beim RS beschäftigt war und ein weiteres Betätigungsfeld
suchte.
Nachdem H und E eine erste Version der erwähnten
EDV-Komplettlösung entwickelt hatten, gründeten sie [am 2. November
1998] die nebenbeteiligte W GmbH, wobei E sowohl Alleingesellschafter als auch
Alleingeschäftsführer wurde. H war nämlich aufgrund des
Konkursverfahrens betreffend seine Person nicht berechtigt gewesen, die
Geschäftsführerposition einzunehmen; aufgrund nicht mehr
nachvollziehbarer Informationen gingen H und E außerdem davon aus, dass
dieses Konkursverfahren auch die Einnahme einer Gesellschafterposition
verhindern würde.
E wollte sich erst dann zur Gänze für das neue
Unternehmen entscheiden, wenn dieses ihm auch eine wirtschaftliche Lebensbasis
bilden würde, weshalb er sein Angestelltenverhältnis beim RS nicht
aufkündigte und mit H vereinbarte, dass dieser das Büro [die
Büroleitung] des neuen Unternehmens, darin inkludiert die
Rechnungserstellung, die Büroarbeiten, die Mitarbeiterführung, aber
auch die Finanzamtsangelegenheiten, übernehmen sollte [, was auch geschah].
H sollte sohin als Defacto-Geschäftsführer für die Wahrnehmung
der steuerlichen Angelegenheiten der W GmbH verantwortlich sein, wobei
überdies das Steuerberatungsunternehmen K [zugezogen] wurde. E
beschäftigte sich tatsächlich lediglich mit Programmierungsarbeiten am
vertriebenen Produkt.
E war auf den beiden Betriebskonten bei der SLH und dem RS
zeichnungsberechtigt, allerdings war auch H hinsichtlich des Kontos bei der SLH
zeichnungsberechtigt. E machte sich keine weiteren Sorgen [in Bezug auf die
Geschäftsführung bei der GmbH], weil er mit H vereinbart hatte, sie
würden lediglich auf Habenbasis arbeiten, also keine
Kontoüberziehungen oder Kontokorrentkredite in Anspruch
nehmen.
Was E - nach Meinung des Erstsenates - bis zum
Juli 2000 allerdings nicht gewusst hat, war, dass H den von ihm
übernommenen Verpflichtungen jedenfalls im Zusammenhang mit den
umsatzsteuerlichen Belangen nur ungenügend nachgekommen ist, sodass es in
den Monaten [gemeint: betreffend die Voranmeldungszeiträume] Juli, August,
September 1999, Jänner, Februar, März und Mai 2000 nicht zur
fristgerechten Entrichtung der Vorauszahlungen bzw. Einreichung von
Voranmeldungen gekommen sei.
Im Juli 2000 meldete sich ein Mitarbeiter des Finanzamtes
[offenbar der Zeuge R (Finanzstrafakt Bl. 88)] bei E und machte ihn auf die
offenen Rückstände und die Probleme der Nebenbeteiligten im
Zusammenhang mit den umsatzsteuerrechtlichen Verpflichtungen aufmerksam, worauf
E und H insoweit reagierten, als sie mittels Zwischenfanzierung durch eine Bank
Teile der Verbindlichkeiten gegenüber der Abgabenbehörde tilgten.
Da E damals - nach Ansicht des Erstsenates -
immer noch nicht ganz verstanden hatte, wie Umsatzsteuervoranmeldungen korrekt
getätigt werden müssen, verließ er sich auch in der Folge weiter
auf H, der weiterhin die abgabenrechtlichen Verpflichtungen [der W GmbH]
wahrnehmen sollte.
Allerdings wurde E bewusst, dass er seine Verantwortung als
Geschäftsführer bei der W GmbH nicht mit seiner Tätigkeit beim RS
in Einklang zu bringen vermochte, weshalb er gegenüber H und S, den er im
Herbst 2000 kennen lernte, erklärte, sich aus seiner
Geschäftsführerfunktion zurückziehen zu wollen.
Offensichtlich aufgrund der Probleme im Sommer 2000 und
eines Gespräches zwischen H und E legte H in den Folgemonaten mehr
Augenmerk auf die fristgerechte Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen bzw.
die fristgerechte Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen. Erst hinsichtlich des
Monats Dezember 2000 kam es daher wieder zu diesbezüglichen
Problemen.
Die W GmbH hatte bereits von Anfang an insofern
wirtschaftliche Schwierigkeiten gehabt, als immer wieder finanzielle
Engpässe auftraten, weil auf Habenbasis gearbeitet und dem Unternehmen
zunächst kein Fremdkapital zugeführt wurde. H versuchte daher im Lauf
des Jahres 2000, einen weiteren Partner zu finden, der auch Kapital
zuführen würde. Dabei kam er mit S ins Gespräch, der zum
damaligen Zeitpunkt mit seiner Wiener Werbeagentur bereits Kunde der
Nebenbeteiligten gewesen ist.
Beabsichtigte S vorerst lediglich die Hingabe eines
Darlehens, übernahm er letztendlich am 27. Februar 2001 von E selbst die
Funktion des Geschäftsführers, einerseits, weil sich E ohnehin
zurückziehen wollte und andererseits, weil S sich in Zusammenhang mit der
Darlehensgewährung besser absichern wollte.
Nach der Übernahme der
Geschäftsführertätigkeit durch S vereinbarte dieser mit H, dass
grundsätzlich alles so weiterlaufen sollte wie bisher, dass also H in
Salzburg als Büroleiter für alle Belange, auch im Zusammenhang mit der
Abgabenbehörde, verantwortlich sein sollte. Geändert wurde allerdings
die steuerliche Vertretung der Nebenbeteiligten insofern, als H verpflichtet
wurde, die Buchhaltungsunterlagen nach zum Buchhalter TS der Werbeagentur des S
zu übermitteln, der dann die Buchhaltung erstellen, die Zahlscheine zur
Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen und die Umsatzsteuervoranmeldungen
ausarbeiten und diese Unterlagen dann wieder zurück nach Salzburg schicken
sollte. Dort sollten [offenbar die Voranmeldungen mit den Angaben betreffend]
die Lohnabgaben ergänzt, die Vorauszahlungen geleistet und die
Voranmeldungen beim Finanzamt durch H abgeliefert werden. Die Lohnabgaben waren
deshalb in Salzburg noch zu ergänzen, weil die Lohnverrechnung weiterhin
von der K erstellt wurde. Diese Vorgangsweise wurde zwischen S, H und TS
entsprechend abgestimmt, wobei auch eine Berichtspflicht des H gegenüber S
vereinbart wurde.
Dennoch wurden die Umsatzsteuervorauszahlungen betreffend
die Monate Jänner bis April 2001 wiederum nicht fristgerecht geleistet und
auch nicht fristgerecht der Abgabenbehörde gemeldet, obwohl sich die
Voranmeldungen bei den Buchhaltungsunterlagen in Salzburg befunden haben,
weshalb es im Juli 2001 zu einer [neuerlichen] USO-Prüfung gekommen
ist.
Von dieser Prüfung erfuhr S allerdings erst im
nachhinein, weshalb ein erweitertes und schriftliches Berichtswesen installiert
wurde und sich S um die rechtzeitige Entrichtung der Vorauszahlungen bzw. Abgabe
der Voranmeldungen kümmerte. Allerdings kam es Anfang 2002 neuerlich zu
Problemen, weil TS Schwierigkeiten mit einer neuen Software hatte und die
Fälligkeiten vorverlegt waren, weil H die Sondervorauszahlung an
Umsatzsteuer nicht zeitgerecht [am 15. Dezember 2001] vorgenommen hatte. Nach
einer weiteren USO-Prüfung im April 2002 schied H aus dem Unternehmen aus.
Seit damals gibt es hinsichtlich der Nebenbeteiligten keine Beanstandung durch
die Abgabenbehörde.
Die strafrelevanten Selbstbemessungsabgaben wurden
zwischenzeitlich zur Gänze entrichtet.
In jener Zeit, in welcher H für die W GmbH tätig
gewesen ist, gab es insgesamt vier UVA-Prüfungen und zwar am 17. März
2002 betreffend die Monate Februar 1999 bis Jänner 2000, am 7. August 2000
betreffend die Monate Februar bis Mai 2000, am 11. Juli 2001 betreffend die
Monate Juli 2000 bis April 2001 und am 26. April 2002 betreffend die Monate Juni
2001 bis März 2002.
Bei sämtlichen Prüfungen wurden Selbstanzeigen
abgegeben und die jeweils fehlenden Unterlagen fristgerecht vor Beginn der
UVA-Prüfungen vorgelegt.
Nach Ansicht des Erstsenates stünde nicht fest, dass
jeweils bei Prüfungsanmeldung durch die befassten Prüfer bei der
Nebenbeteiligten selbst oder bei der Steuerberatungskanzlei konkret mitgeteilt
worden sei, welche Voranmeldungen gefehlt haben; dies, obwohl die Prüfer
bei ihren Vorbereitungen zu den Prüfungen das Fehlen der konkreten
Voranmeldungen festgestellt haben.
Aufgrund [Besser: In Zusammenhang mit] der ersten
UVA-Prüfung [am 17. März 2000] ist erst am 25. Juli 2000 ein Antrag
auf Ratenzahlung gestellt worden.
Nach der zweiten UVA-Prüfung am 7. August 2000 wurde
diesbezüglich am 23. Oktober 2000 ein Ansuchen auf Bewilligung von
Ratenzahlungen gestellt, welchem am 25. Oktober 2000 stattgegeben wurde. Die
Raten wurden fristgerecht entrichtet.
Hinsichtlich der dritten UVA-Prüfung [am 11. Juli
2001] wurde ebenfalls rechtzeitig an Antrag auf Ratenzahlung gestellt. Diese
wurde letztendlich abgewiesen, weil zum Zeitpunkt [der Entscheidung] bereits
sämtliche fehlenden Vorauszahlungen geleistet worden waren [der
Rückstand am Abgabenkonto beglichen worden war].
Hinsichtlich der vierten UVA-Prüfung gab es kein
Ratenbewilligungsansuchen.
Vor Beginn der zweiten UVA-Prüfung habe H
zunächst einmal mündlich Selbstanzeige erstattet und die fehlenden
Unterlagen vorgelegt. Aufgrund dieser Selbstanzeige hat der Prüfer R in
seinem Arbeitsbogen die Rubrik "Selbstanzeige" angekreuzt, wobei er im Detail
mit H nicht darüber diskutierte, für wen konkret die Selbstanzeige
abgegeben werden sollte. R legte allerdings H nahe, eine schriftliche
Selbstanzeige zu erstatten, was dieser dann auch tat. Der Inhalt der
Selbstanzeige wurde H von R nicht diktiert, wohl aber erklärte R dem
Beschuldigten den [seiner Meinung nach] maßgeblichen Inhalt einer
Selbstanzeige.
Die von H unter Verwendung von [mit dem Logo des
Unternehmens, deren Firma, Geschäftsanschrift, Telefon- und Faxnummer sowie
der Bezeichnung deren Homepage bedruckten] Briefpapier der W GmbH unter Angabe
der StNr. der Nebenbeteiligten verfasste und eigenhändig unterfertigte
Selbstanzeige lautet wie folgt [(Finanzstrafakt Bl. 130)]:
"Selbstanzeige!
Sehr
geehrte Damen und Herren !
Laut
§ 29 Finanzstrafgesetz erstatten wir hiermit Selbstanzeige und legen die
Umsatzsteuervoranmeldungen sowie die dazugehörigen Belege zur Prüfung
vor.
Steuernummer:
117/6931-23
Hochachtungsvoll
H
"
Der Prüfer R hatte sich
über das "wir" in der Eingabe keine weiteren Gedanken gemacht, jedoch im
Zuge der Erstattung der Selbstanzeige durchaus den Eindruck, dass H der
Verantwortliche für die Voranmeldungen und dergleichen gewesen ist. R war
auch bei der Prüfungsanmeldung in der Steuerberatungskanzlei an H verwiesen
worden. Außerdem diskutierte er im Zuge der Prüfung mit H
darüber, warum dieser eigentlich nicht Geschäftsführer der W GmbH
sei, woraufhin ihm der Beschuldigte von dem bereits erwähnten
Konkursverfahren erzählte. Es stehe allerdings nicht fest, ob sich der
Beschuldigte gegenüber R selbst als der maßgebliche Verantwortliche
der Nebenbeteiligten bezeichnete. Tatsächlich wollte aber der Beschuldigte
- was auch in dem Wort "wir" zum Ausdruck käme - nach Ansicht
des Spruchsenates die Selbstanzeige für die W GmbH und auch in eigenem
Namen als maßgeblich Verantwortlicher für die [Verletzung der]
abgabenrechtlichen Verpflichtungen erstatten.
Bei der dritten UVA-Prüfung erstattete H
gegenüber der Prüferin HH telefonisch Selbstanzeige. HH kreuzte daher
im Arbeitsbogen auch die Rubrik "Selbstanzeige" an. Eine schriftliche
Selbstanzeige gab es in diesem Zusammenhang nicht. Auch bei der telefonischen
Selbstanzeige habe H - so der Erstsenat - seine maßgebliche
Verantwortung bei der Nebenbeteiligten zum Ausdruck gebracht und wollte als
solcher [als Verantwortlicher] auch für sich Selbstanzeige
erstatten.
Zum Zeitpunkt der hier maßgeblichen
UVA-Prüfungen seien sich die damit befassten Prüfer nicht im Detail im
Klaren gewesen, von wem konkret für eine juristische Person Selbstanzeige
erstattet werden müsste, damit auch der Selbstanzeiger selbst von den
Wirkungen der Selbstanzeige erfasst sein würde. Die Prüfer gingen
vielmehr davon aus, dass die Selbstanzeigen einer juristischen Person für
alle Verantwortlichen gelten würden.
In seiner Beweiswürdigung
verweist der Erstsenat in objektiver Hinsicht auf die Erhebungsergebnisse der
Abgabenbehörde [bzw. der Finanzstrafbehörde], denen der Beschuldigte H
- mit Ausnahme betreffend den Monat Juni 2001 - auch nicht
entgegengetreten sei. Bezüglich dieses Voranmeldungszeitraumes könne
im Zweifel nicht ausgeschlossen werden, dass das Schriftstück bei der
Abgabenbehörde selbst in Verstoß geraten sei.
Auch was seine Verantwortlichkeit für die
abgabenrechtlichen Verpflichtungen der W GmbH betrifft, lägen insoferne
eindeutige Beweisergebnisse vor, als H sich selbst in Einklang mit den
Ausführungen von E und S als der maßgeblich Verantwortliche
jedenfalls bis zum Beginn des Jahres 2002 bezeichnet habe. Ab 2002 sei H nur
mehr die Position eines einfachen Angestellten zugekommen.
Hinsichtlich der ersten drei
UVA-Prüfung[szeiträume] habe H die Verantwortung übernommen, auch
wenn er betone, er habe nicht vorsätzlich handeln wollen. Er hat aber
eingestanden, sich der abgabenrechtlichen Verpflichtungen bewusst gewesen zu
sein. Er hat auch bereits bei seiner ersten Einvernahme am 25. April 2003
ausgeführt, dass es immer wieder finanzielle Schwierigkeiten gegeben habe
und Zahlungen an die Gebietskrankenkasse und das Finanzamt immer wieder so lange
aufgeschoben worden sind, bis der Verkauf eines weiteren Produktes möglich
gewesen ist. Er hat auch darauf hingewiesen, dass er aufgrund seiner beruflichen
Verpflichtungen immer wieder tagelang nicht im Büro anwesend gewesen ist.
Damit habe H eingestanden, dass er es jedenfalls ernstlich für möglich
gehalten habe, dass die Umsatzsteuervorauszahlungen nicht fristgerecht erfolgen
würden, und sich - im Hinblick auf die erwähnten
Zahlungsschwierigkeiten - mit dieser Situation jedenfalls zeitweise auch
durchaus abgefunden habe.
Der Zeuge RR habe - von H unwidersprochen -
ausgeführt, dass hinsichtlich der ersten UVA-Prüfung eine
fristgerechte Bezahlung der ausständigen Abgaben nicht erfolgt sei und ein
Zahlungsbewilligungsansuchen erst verspätet erstattet worden
sei.
Die Feststellung hinsichtlich der zweiten und dritten
UVA-Prüfung gründeten sich auf die letztlich nicht
widersprüchlichen Angaben des H und der Zeugen HH bzw. R. Es sei für
den Erstsenat durchaus nachvollziehbar, dass der Beschuldigte, der ja der
maßgebliche Verantwortliche der Nebenbeteiligten gewesen sei, die
Selbstanzeige auch im eigenen Namen erstatten wollte, wäre doch alles
andere sinnwidrig. Aus den Aussagen aller vernommenen Prüfer ergebe sich
aber, dass die Problematik der Erstattung von Selbstanzeigen für
juristische Personen im Detail nicht näher bekannt gewesen
sei.
Eine Wissentlichkeit des H sei im Zweifel in Anbetracht
seiner Arbeitsbelastung und des Umstandes, dass die [relevanten] Unterlagen
ansich in Ordnung gewesen sind, nicht anzunehmen.
Hinsichtlich der Selbstanzeigen betreffend die zweite und
dritte UVA-Prüfung sei anzumerken, dass der Gesetzgeber eben diesen Ausweg
dem einzelnen Steuerpflichtigen [gemeint: Finanzstraftäter] zugebilligt
hat, was im Interesse einer wohlfunktionierenden Rechtsordnung nicht durch mit
nahezu formalistischen Schikanen unterlaufen werden darf. Das Ziel einer
Rechtsordnung müsse es sein, für den Normunterworfenen klare und
vorhersehbare Richtlinien zu schaffen. Wenn aber bei konkreten Prüfungen
dann selbst die Prüfungsorgane davon ausgehen, dass die jeweils erstattete
Selbstanzeige natürlich auch für den diese Erstattenden betreffen
soll, erscheint eine spitzfindige Auslegung bzw. Behandlung dieser
Selbstanzeigen nicht mit dem Vertrauensgrundsatz in Einklang zu stehen, weshalb
der Erstsenat hinsichtlich der strafrelevanten Voranmeldungszeiträume des
zweiten und dritten Prüfungszeitraumes mit einer Verfahrenseinstellung
vorging.
Hinsichtlich der seiner Meinung nach strafrelevanten
Voranmeldungszeiträume aus dem ersten Prüfungszeitraum habe sich H
wegen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu
verantworten.
In Anbetracht der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit
von H, der vollen Schadensgutmachung, des Tatsachengeständnisses und der
erstatteten (hier nicht strafbefreienden) Selbstanzeige als mildernd, welchen
Aspekten kein Erschwerungsgrund gegenüberstehe, wäre die
verhängte Geldstrafe tat- und schuldangemessen.
Gegen dieses Erkenntnis richtet
sich die fristgerechte Schuld- und Strafberufung des Amtsbeauftragten vom
9. September 2003, welche sich einerseits gegen die Einstellung des
Verfahrens betreffend die Voranmeldungszeiträume Februar, März, Mai,
Dezember 2000, Jänner, Februar, März und April 2001, andererseits
gegen die Qualifizierung des strafbaren Verhaltens des H betreffend die
Voranmeldungszeiträume Juli, August, September 1999 und Jänner 2000
als bloße Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG
und nicht als Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG
richtet.
Eine Straffreiheit sei infolge der klaren Benennung des H
als Täter in den bewussten Selbstanzeigen nicht eingetreten.
Es sei von einer entsprechenden Kenntnis des H hinsichtlich
der ihm im gegenständlichen Fall auferlegt gewesenen abgabenrechtlichen
Pflichten auszugehen. Der Beschuldigte habe mit dem Plan gehandelt, der W GmbH
in Anbetracht ihrer finanziellen Schwierigkeiten längere Zahlungsziele zu
verschaffen, weshalb sein Verhalten als Abgabenhinterziehungen nach § 33
Abs.2 lit.a FinStrG zu werten sei.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich
derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von den § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuervorauszahlungen bewirkt und dies nicht nur für möglich,
sondern für gewiss hält. Dabei treten derartige
Abgabenverkürzungen gemäß Abs.3 lit.b leg.cit. dann ein, wenn
derartige selbst zu berechnende Abgaben ganz oder teilweise (ergänze: zum
Fälligkeitszeitpunkt) nicht entrichtet oder abgeführt worden
sind.
Der Tatbestand der Abgabenhinterziehung nach dieser
Gesetzesstelle besteht somit aus zwei Tatelementen, nämlich der zumindest
wissentlichen Nichtentrichtung der Zahllasten bis zu den
Fälligkeitszeitpunkten sowie der zumindest bedingt vorsätzlichen
Nichteinreichung entsprechender Voranmeldungen ebenfalls bis zu diesem
Fälligkeitszeitpunkten.
Lässt sich das Tatelement der wissentlichen
Entrichtung bis zum Fälligkeitszeitpunkt gemeinsam mit dem Tatelement der
bedingt vorsätzlichen Nichteinreichung der Voranmeldung nicht mit der
für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit beweisen, verbleibt jedoch
die Beweisbarkeit einer zumindest bedingt vorsätzlichen Nichtentrichtung
der Selbstbemessungsabgaben bis zum Fälligkeitszeitpunkt (bzw. bis zum 5.
Tag nach diesem Fälligkeitszeitpunkt), ist das Fehlverhalten zumindest als
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu
qualifizieren.
Gemäß
§ 49 Abs.1 lit.a leg.cit. macht sich
nämlich derjenige einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, der
vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, beispielsweise
Vorauszahlungen an Umsatzsteuern, nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet, es sei denn, dass der zuständigen
Abgabenbehörde bis zu diesen Zeitpunkten die Höhe der geschuldeten
Beträge bekannt gegeben wird.
Gemäß
§ 29 Abs.1
FinStrG wird derjenige, der sich eines Finanzvergehens (beispielsweise der
obgenannten Abgabenhinterziehung bzw. Finanzordnungswidrigkeit) schuldig gemacht
hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der
verletzten Abgabenvorschriften zuständigen Behörde oder einer sachlich
zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt. War mit der Verfehlung (wie im
gegenständlichen Fall) eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger
Einnahmenausfall verbunden, so tritt gemäß Abs.2 der Gesetzesstelle
die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die
für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen
Umstände offengelegt (beispielsweise durch Einreichung der
diesbezüglichen Umsatzsteuervoranmeldung) und die sich daraus ergebenden
Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die er zur Haftung
herangezogen werden kann (hier nach § 11 Bundesabgabenordnung [BAO],
wäre für H eine Anzeige erstattet worden), den Abgabenvorschriften
entsprechend entrichtet werden. Eine Entrichtung im Falle einer
bescheidmäßigen Festsetzung der Selbstbemessungsabgaben nicht bis zu
den neuen Fälligkeiten ist beispielsweise eine solche nicht den
Abgabenvorschriften entsprechende Entrichtung.
Gemäß
§ 29 Abs.5 FinStrG wirkt die
Selbstanzeige nur für die Personen, für die sie erstattet
wird.
In diesem Sinne ist hinsichtlich
der einzelnen Fakten auszuführen, wobei der besseren Übersicht halber
die diesbezüglichen Argumente, wenngleich teilweise wiederholend, bezogen
auf die jeweiligen Monate zusammengestellt sind:
Juli
1999:
Die Vorauszahlung an
Umsatzsteuer betreffend die W GmbH hinsichtlich den Voranmeldungszeitraum Juli
1999 in Höhe von S 20.567,-- wurde am 15. September 1999 fällig,
jedoch nicht bis zu diesem Zeitpunkt entrichtet. Ebenso wurde nicht - wie
für diesen Fall nach § 21 UStG 1994 in der damals geltenden Fassung
vorgesehen - bis zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende
Umsatzsteuervoranmeldung bei der zuständigen Abgabenbehörde
eingereicht.
Eine von H unterfertigte
Voranmeldung wurde vom Beschuldigten erst im Zuge einer von ihm mündlich
erstatteten Selbstanzeige am 17. März 2000 dem Betriebsprüfer FS
übergeben, wobei sich H gegenüber dem Prüfer als Buchhalter der W
GmbH vorstellte, ohne aber seine persönliche Verantwortlichkeit darzulegen
oder eine Erklärung dergestalt abzugeben, dass die Selbstanzeige für
seine Person erstattet werde (Siehe Aussage des Zeugen FS, Finanzstrafakt Bl.
123 ff, und Arbeitsbogen zu ABNr. 202027/00 betreffend die W GmbH).
Die Zahllast wurde in einem
Ausmaß von S 10.010,-- mittels gleichzeitiger Bekanntgabe der
Umsatzsteuerguthaben betreffend die Monate September bis November 1999
anlässlich der Selbstanzeige entrichtet; der Restbetrag wurde am 14. August
2000 entrichtet (Buchungsabfrage vom 6. April 2004).
Laut dem überzeugenden
Vorbringen von E in Übereinstimmung mit der ursprünglichen
Verantwortung des H am 25. April 2003 (Finanzstrafakt Bl. 90 f) war der
Letztgenannte zu dieser Zeit als faktischer Geschäftsführer der
Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der W GmbH und als solcher
verantwortlich dafür, dass bis zu dem genannten Fälligkeitszeitpunkt
bzw. allenfalls bis zum 5. Tag danach die diesbezügliche Vorauszahlung
entrichtet bzw. die diesbezügliche Voranmeldung eingereicht worden
wäre. Die späteren Abschwächungen des H in seiner Verantwortung,
welcher sein Fehlverhalten offenbar E anlasten will, erwecken keine Zweifel,
zumal er selbst gegenüber dem Prüfer R als Entscheidungsträger
aufgetreten ist und prozessentscheidende Eingaben der W GmbH gezeichnet
hat.
Aus der Tatsache der
langjährigen Tätigkeit des H als Geschäftsführer der M GmbH,
der erzwungenen intellektuellen Auseinandersetzung mit der Verpflichtung zur
rechtzeitigen Entrichtung bzw. Abfuhr von Selbstbemessungsabgaben im Rahmen des
erwähnten Finanzstrafverfahrens zu StrLNr. 52/95 (Finanzamt Zell am See) in
Verbindung mit seiner Verantwortung am 25. April 2003 erschließt sich
für den Berufungssenat die Feststellung, dass H der Zeitpunkt der
Fälligkeit der Vorauszahlungen und die - ihn als diesbezüglichen
Wahrnehmenden der Interessen der W GmbH treffende - Verpflichtung, dem
Auftrag zur Entrichtung zu entsprechen, bekannt war. In Anbetracht des
finanziellen Engpasses der GmbH zumal aufgrund der Vereinbarung mit E, dass die
W GmbH keine Kredite aufnehmen dürfe (auf "Haben"-Basis arbeiten solle),
überzeugt der vom Amtsbeauftragten erhobene Vorwurf, H habe mit dem Tatplan
gehandelt, für die W GmbH beim Fiskus einen rechtswidrigen Abgabenkredit zu
erzwingen, indem er offenkundig für bestimmte Monate keine Zahllasten
entrichtete, sondern vielmehr vorhandene Mittel für seiner Ansicht nach
vordringliche Verbindlichkeiten verwendete.
Das Argument einer
Arbeitsüberlastung erweist sich für den Berufungssenat als nicht
wesentlich, gerade weil ja - wie der Erstsenat auch festgestellt hat
- die Unterlagen ansich in Ordnung gewesen sind und die Zeit in Anspruch
nehmende Errechnung der Zahllasten nicht von H, sondern von einer
Steuerberatungskanzlei vorgenommen worden ist.
Wenngleich die von H selbst
verwendeten Formulare für die Umsatzsteuervoranmeldungen eine entsprechende
Rechtsbelehrung aufwies und er selbst noch am 25. April 2003 einräumte, zum
Zeitpunkt seiner Straftaten schon gewusst zu haben, welche abgabenrechtlichen
Verpflichtungen ihn getroffen haben und wie die Sache mit der Umsatzsteuer
funktioniert (Finanzstrafakt Bl. 91), mag die Möglichkeit noch als
finanzstrafrechtlich relevant gesehen werden, dass ihm die Wechselwirkung
zwischen Nichtentrichtung der Vorauszahlung und Verpflichtung zur Einreichung
einer Voranmeldung noch nicht völlig gewiss gewesen ist, womit aber -
siehe oben - der Tatbestand einer Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs.2 lit.a FinStrG im Zweifel noch zu seinen Gunsten als nicht erfüllt
anzusehen ist.
In Anbetracht der fehlenden
zeitgerechten Entrichtung der Zahllast in einem Ausmaß von S 10.557,--
(siehe Buchungsabfrage vom 6. April 2004, Aussage des Zeugen R, Finanzstrafakt
Bl. 123) ist die am 17. März 2000 erstattete Selbstanzeige insofern schon
deswegen nicht strafaufhebend.
Im Übrigen fehlte bei der
Selbstanzeige die Benennung derjenigen Person, für welche Selbstanzeige
erstattet wird. Ohne eine solche Benennung fehlt aber nach
übereinstimmender Lehre und Rechtssprechung die strafaufhebende Wirkung
derselben (vgl. Fellner, Kommentar zum
FinStrG, Rz. 26a bis 26d zu §§ 29 und 30, und die dort zitierten
Entscheidungen von VwGH und OGH).
Sinn und Wortlaut des § 29
Abs.5 FinStrG erfordern in der Selbstanzeige die individuelle Bezeichnung der
natürlichen Person, für die sie erstattet wird. Eine Auslegung der
Gegebenheiten des Einzelfalles, wer aus der Anzeige begünstigt sein soll,
ist unzumutbar, weil selbst im Rahmen der Tätigkeit von Einzelkaufleuten,
Alleingesellschaftern oder Alleingeschäftsführern andere Personen als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommen, welche etwa (wie im
gegenständlichen Fall) die Aufgaben des Abgabepflichtigen faktisch [...]
wahrgenommen haben (VwGH 26.9.1984, 84/13/0012; 14.4.1993, 92/13/0278;
29.11.2000, 2000/13/0207; 27.2.2002, 2001/13/0297; ua; vgl.
Dorazil / Harbich, Kommentar zum
FinStrG, Tz. 20 zu § 29).
H hat daher betreffend das
Faktum Juli 1999 eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a
FinStrG zu verantworten.
Dem diesbezüglichen
Berufungsbegehren des Amtsbeauftragten einer Qualifizierung des Verhaltens von H
als Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG konnte aber nicht
entsprochen werden.
August
1999:
Die Vorauszahlung an
Umsatzsteuer betreffend die W GmbH hinsichtlich den Voranmeldungszeitraum August
1999 in Höhe von S 81.901,-- wurde am 15. Oktober 1999 fällig, jedoch
nicht bis zu diesem Zeitpunkt entrichtet. Ebenso wurde nicht - wie
für diesen Fall nach § 21 UStG 1994 in der damals geltenden Fassung
vorgesehen - bis zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende
Umsatzsteuervoranmeldung bei der zuständigen Abgabenbehörde
eingereicht.
Eine von H unterfertigte
Voranmeldung wurde vom Beschuldigten erst im Zuge einer von ihm mündlich
erstatteten Selbstanzeige am 17. März 2000 dem Betriebsprüfer FS
übergeben, wobei sich H gegenüber dem Prüfer als Buchhalter der W
GmbH vorstellte, ohne aber seine persönliche Verantwortlichkeit darzulegen
oder eine Erklärung dergestalt abzugeben, dass die Selbstanzeige für
seine Person erstattet werde (Siehe Aussage des Zeugen FS, Finanzstrafakt Bl.
123 ff, und Arbeitsbogen zu ABNr. 202027/00 betreffend die W GmbH).
Die Zahllast wurde am 14.
August 2000 bzw. am 29. November 2000 entrichtet (Buchungsabfrage vom 6. April
2004).
Laut dem überzeugenden
Vorbringen von E in Übereinstimmung mit der ursprünglichen
Verantwortung des H am 25. April 2003 (Finanzstrafakt Bl. 90 f) war der
Letztgenannte zu dieser Zeit als faktischer Geschäftsführer der
Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der W GmbH und als solcher
verantwortlich dafür, dass bis zu dem genannten Fälligkeitszeitpunkt
bzw. allenfalls bis zum 5. Tag danach die diesbezügliche Vorauszahlung
entrichtet bzw. die diesbezügliche Voranmeldung eingereicht worden
wäre. Die späteren Abschwächungen des H in seiner Verantwortung,
welcher sein Fehlverhalten offenbar E anlasten will, erwecken keine Zweifel,
zumal er selbst gegenüber dem Prüfer R als Entscheidungsträger
aufgetreten ist und prozessentscheidende Eingaben der W GmbH gezeichnet
hat.
Aus der Tatsache der
langjährigen Tätigkeit des H als Geschäftsführer der M GmbH,
der erzwungenen intellektuellen Auseinandersetzung mit der Verpflichtung zur
rechtzeitigen Entrichtung bzw. Abfuhr von Selbstbemessungsabgaben im Rahmen des
erwähnten Finanzstrafverfahrens zu StrLNr. 52/95 (Finanzamt Zell am See) in
Verbindung mit seiner Verantwortung am 25. April 2003 erschließt sich
für den Berufungssenat die Feststellung, dass H der Zeitpunkt der
Fälligkeit der Vorauszahlungen und die - ihn als diesbezüglichen
Wahrnehmenden der Interessen der W GmbH treffende - Verpflichtung, dem
Auftrag zur Entrichtung zu entsprechen, bekannt war. In Anbetracht des
finanziellen Engpasses der GmbH zumal aufgrund der Vereinbarung mit E, dass die
W GmbH keine Kredite aufnehmen dürfe (auf "Haben"-Basis arbeiten solle),
überzeugt der vom Amtsbeauftragten erhobene Vorwurf, H habe mit dem Tatplan
gehandelt, für die W GmbH beim Fiskus einen rechtswidrigen Abgabenkredit zu
erzwingen, indem er offenkundig für bestimmte Monate keine Zahllasten
entrichtete, sondern vielmehr vorhandene Mittel für seiner Ansicht nach
vordringliche Verbindlichkeiten verwendete.
Das Argument einer
Arbeitsüberlastung erweist sich für den Berufungssenat als nicht
wesentlich, gerade weil ja - wie der Erstsenat auch festgestellt hat
- die Unterlagen ansich in Ordnung gewesen sind und die Zeit in Anspruch
nehmende Errechnung der Zahllasten nicht von H, sondern von einer
Steuerberatungskanzlei vorgenommen worden ist.
Wenngleich die von H selbst
verwendeten Formulare für die Umsatzsteuervoranmeldungen eine entsprechende
Rechtsbelehrung aufwies und er selbst noch am 25. April 2003 einräumte, zum
Zeitpunkt seiner Straftaten schon gewusst zu haben, welche abgabenrechtlichen
Verpflichtungen ihn getroffen haben und wie die Sache mit der Umsatzsteuer
funktioniert (Finanzstrafakt Bl. 91), mag die Möglichkeit noch als
finanzstrafrechtlich relevant gesehen werden, dass ihm die Wechselwirkung
zwischen Nichtentrichtung der Vorauszahlung und Verpflichtung zur Einreichung
einer Voranmeldung noch nicht völlig gewiss gewesen ist, womit aber -
siehe oben - der Tatbestand einer Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs.2 lit.a FinStrG im Zweifel noch zu seinen Gunsten als nicht erfüllt
anzusehen ist.
In Anbetracht der fehlenden
zeitgerechten Entrichtung der Zahllast (siehe Buchungsabfrage vom 6. April 2004,
Aussage des Zeugen R, Finanzstrafakt Bl. 123) ist die am 17. März 2000
erstattete Selbstanzeige insofern schon deswegen nicht strafaufhebend.
Im Übrigen fehlte bei der
Selbstanzeige die Benennung derjenigen Person, für welche Selbstanzeige
erstattet wird. Ohne eine solche Benennung fehlt aber nach
übereinstimmender Lehre und Rechtssprechung die strafaufhebende Wirkung
derselben (vgl. Fellner, Kommentar zum
FinStrG, Rz. 26a bis 26d zu §§ 29 und 30, und die dort zitierten
Entscheidungen von VwGH und OGH).
Sinn und Wortlaut des § 29
Abs.5 FinStrG erfordern in der Selbstanzeige die individuelle Bezeichnung der
natürlichen Person, für die sie erstattet wird. Eine Auslegung der
Gegebenheiten des Einzelfalles, wer aus der Anzeige begünstigt sein soll,
ist unzumutbar, weil selbst im Rahmen der Tätigkeit von Einzelkaufleuten,
Alleingesellschaftern oder Alleingeschäftsführern andere Personen als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommen, welche etwa (wie im
gegenständlichen Fall) die Aufgaben des Abgabepflichtigen faktisch [...]
wahrgenommen haben (VwGH 26.9.1984, 84/13/0012; 14.4.1993, 92/13/0278;
29.11.2000, 2000/13/0207; 27.2.2002, 2001/13/0297; ua; vgl.
Dorazil / Harbich, Kommentar zum
FinStrG, Tz. 20 zu § 29).
H hat daher betreffend das
Faktum August 1999 eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a
FinStrG zu verantworten.
Dem diesbezüglichen
Berufungsbegehren des Amtsbeauftragten einer Qualifizierung des Verhaltens von H
als Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG konnte aber nicht
entsprochen werden.
September
1999:
Entgegen dem Vorwurf des
Erstsenates haben die diesbezüglichen Ermittlungen des Betriebsprüfers
keine Umsatzsteuerzahllast, sondern ein Guthaben von S 42.273,-- ergeben,
welches anlässlich der UVA-Prüfung am 17. März 2000 von H dadurch
bekannt gegeben worden ist, dass er dem Prüfer eine von ihm unterfertigte
Voranmeldung übergeben hat (Arbeitbogen ABNr. 202027/00, Bl.
9).
Ein Finanzvergehen liegt daher
tatsächlich nicht vor, weshalb das Finanzstrafverfahren
spruchgemäß einzustellen war.
Der Amtsbeauftragte ist mit
seinem Begehren auf diesen Umstand zu verweisen.
Jänner
2000:
Die Vorauszahlung an
Umsatzsteuer betreffend die W GmbH hinsichtlich den Voranmeldungszeitraum
Jänner 2000 in Höhe von S 20.581,-- wurde am 15. März 2000
fällig, jedoch nicht bis zu diesem Zeitpunkt entrichtet. Ebenso wurde nicht
- wie für diesen Fall nach § 21 UStG 1994 in der damals
geltenden Fassung vorgesehen - bis zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende
Umsatzsteuervoranmeldung bei der zuständigen Abgabenbehörde
eingereicht.
Eine von H unterfertigte
Voranmeldung wurde vom Beschuldigten erst im Zuge einer von ihm mündlich
erstatteten Selbstanzeige am 17. März 2000 dem Betriebsprüfer FS
übergeben, wobei sich H gegenüber dem Prüfer als Buchhalter der W
GmbH vorstellte, ohne aber seine persönliche Verantwortlichkeit darzulegen
oder eine Erklärung dergestalt abzugeben, dass die Selbstanzeige für
seine Person erstattet werde (Siehe Aussage des Zeugen FS, Finanzstrafakt Bl.
123 ff, und Arbeitsbogen zu ABNr. 202027/00 betreffend die W GmbH).
Die Zahllast wurde am 29.
November 2000 entrichtet (Buchungsabfrage vom 6. April 2004).
Laut dem überzeugenden
Vorbringen von E in Übereinstimmung mit der ursprünglichen
Verantwortung des H am 25. April 2003 (Finanzstrafakt Bl. 90 f) war der
Letztgenannte zu dieser Zeit als faktischer Geschäftsführer der
Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der W GmbH und als solcher
verantwortlich dafür, dass bis zu dem genannten Fälligkeitszeitpunkt
bzw. allenfalls bis zum 5. Tag danach die diesbezügliche Vorauszahlung
entrichtet bzw. die diesbezügliche Voranmeldung eingereicht worden
wäre. Die späteren Abschwächungen des H in seiner Verantwortung,
welcher sein Fehlverhalten offenbar E anlasten will, erwecken keine Zweifel,
zumal er selbst gegenüber dem Prüfer R als Entscheidungsträger
aufgetreten ist und prozessentscheidende Eingaben der W GmbH gezeichnet
hat.
Aus der Tatsache der
langjährigen Tätigkeit des H als Geschäftsführer der M GmbH,
der erzwungenen intellektuellen Auseinandersetzung mit der Verpflichtung zur
rechtzeitigen Entrichtung bzw. Abfuhr von Selbstbemessungsabgaben im Rahmen des
erwähnten Finanzstrafverfahrens zu StrLNr. 52/95 (Finanzamt Zell am See) in
Verbindung mit seiner Verantwortung am 25. April 2003 erschließt sich
für den Berufungssenat die Feststellung, dass H der Zeitpunkt der
Fälligkeit der Vorauszahlungen und die - ihn als diesbezüglichen
Wahrnehmenden der Interessen der W GmbH treffende - Verpflichtung, dem
Auftrag zur Entrichtung zu entsprechen, bekannt war. In Anbetracht des
finanziellen Engpasses der GmbH zumal aufgrund der Vereinbarung mit E, dass die
W GmbH keine Kredite aufnehmen dürfe (auf "Haben"-Basis arbeiten solle),
überzeugt der vom Amtsbeauftragten erhobene Vorwurf, H habe mit dem Tatplan
gehandelt, für die W GmbH beim Fiskus einen rechtswidrigen Abgabenkredit zu
erzwingen, indem er offenkundig für bestimmte Monate keine Zahllasten
entrichtete, sondern vielmehr vorhandene Mittel für seiner Ansicht nach
vordringliche Verbindlichkeiten verwendete.
Das Argument einer
Arbeitsüberlastung erweist sich für den Berufungssenat als nicht
wesentlich, gerade weil ja - wie der Erstsenat auch festgestellt hat
- die Unterlagen ansich in Ordnung gewesen sind und die Zeit in Anspruch
nehmende Errechnung der Zahllasten nicht von H, sondern von einer
Steuerberatungskanzlei vorgenommen worden ist.
Wenngleich die von H selbst
verwendeten Formulare für die Umsatzsteuervoranmeldungen eine entsprechende
Rechtsbelehrung aufwies und er selbst noch am 25. April 2003 einräumte, zum
Zeitpunkt seiner Straftaten schon gewusst zu haben, welche abgabenrechtlichen
Verpflichtungen ihn getroffen haben und wie die Sache mit der Umsatzsteuer
funktioniert (Finanzstrafakt Bl. 91), mag die Möglichkeit noch als
finanzstrafrechtlich relevant gesehen werden, dass ihm die Wechselwirkung
zwischen Nichtentrichtung der Vorauszahlung und Verpflichtung zur Einreichung
einer Voranmeldung noch nicht völlig gewiss gewesen ist, womit aber -
siehe oben - der Tatbestand einer Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs.2 lit.a FinStrG im Zweifel noch zu seinen Gunsten als nicht erfüllt
anzusehen ist.
Es verbliebe somit allenfalls
eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG.
Da jedoch - wie oben
dargestellt - mittels der Voranmeldung binnen der fünftägigen
Frist nach Fälligkeit der Selbstbemessungsabgabe der geschuldete Betrag
bekannt gegeben worden und sohin der vom Gesetzgeber angebotene
Strafaufhebungsgrund in Anspruch genommen worden ist, erfüllt hinsichtlich
dieses Faktums das Verhalten des H keinen strafbaren Tatbestand.
Das Finanzstrafverfahren war
daher diesbezüglich spruchgemäß einzustellen.
Der Amtsbeauftragte ist mit
seinem Begehren auf diesen Umstand zu verweisen.
Februar
2000:
Die Vorauszahlung an
Umsatzsteuer betreffend die W GmbH hinsichtlich den Voranmeldungszeitraum
Februar 2000 in Höhe von S 27.428,-- wurde am 15. April 2000 fällig,
jedoch nicht bis zu diesem Zeitpunkt entrichtet. Ebenso wurde nicht - wie
für diesen Fall nach § 21 UStG 1994 in der damals geltenden Fassung
vorgesehen - bis zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende
Umsatzsteuervoranmeldung bei der zuständigen Abgabenbehörde
eingereicht.
Laut dem überzeugenden
Vorbringen von E in Übereinstimmung mit der ursprünglichen
Verantwortung des H am 25. April 2003 (Finanzstrafakt Bl. 90 f) war der
Letztgenannte zu dieser Zeit als faktischer Geschäftsführer der
Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der W GmbH und als solcher
verantwortlich dafür, dass bis zu dem genannten Fälligkeitszeitpunkt
die diesbezügliche Vorauszahlung entrichtet bzw. die diesbezügliche
Voranmeldung eingereicht worden wäre. Die späteren Abschwächungen
des H in seiner Verantwortung, welcher sein Fehlverhalten offenbar E anlasten
will, erwecken keine Zweifel, zumal er selbst gegenüber dem Prüfer R
als Entscheidungsträger aufgetreten ist und prozessentscheidende Eingaben
der W GmbH gezeichnet hat.
Aus der Tatsache der
langjährigen Tätigkeit des H als Geschäftsführer der M GmbH,
der erzwungenen intellektuellen Auseinandersetzung mit der Verpflichtung zur
rechtzeitigen Entrichtung bzw. Abfuhr von Selbstbemessungsabgaben im Rahmen des
erwähnten Finanzstrafverfahrens zu StrLNr. 52/95 (Finanzamt Zell am See) in
Verbindung mit seiner Verantwortung am 25. April 2003 erschließt sich
für den Berufungssenat die Feststellung, dass H der Zeitpunkt der
Fälligkeit der Vorauszahlungen und die - ihn als diesbezüglichen
Wahrnehmenden der Interessen der W GmbH treffende - Verpflichtung, dem
Auftrag zur Entrichtung zu entsprechen, bekannt war. In Anbetracht des
finanziellen Engpasses der GmbH zumal aufgrund der Vereinbarung mit E, dass die
W GmbH keine Kredite aufnehmen dürfe (auf "Haben"-Basis arbeiten solle),
überzeugt der vom Amtsbeauftragten erhobene Vorwurf, H habe mit dem Tatplan
gehandelt, für die W GmbH beim Fiskus einen rechtswidrigen Abgabenkredit zu
erzwingen, indem er offenkundig für bestimmte Monate keine Zahllasten
entrichtete, sondern vielmehr vorhandene Mittel für seiner Ansicht nach
vordringliche Verbindlichkeiten verwendete.
Das Argument einer
Arbeitsüberlastung erweist sich für den Berufungssenat als nicht
wesentlich, gerade weil ja - wie der Erstsenat auch festgestellt hat
- die Unterlagen ansich in Ordnung gewesen sind und die Zeit in Anspruch
nehmende Errechnung der Zahllasten nicht von H, sondern von einer
Steuerberatungskanzlei vorgenommen worden ist.
Aufgrund der UVA-Prüfung
vom 17. März 2000 war H nochmals und verstärkt gezwungen, sich
intellektuell mit den diesbezüglichen abgabenrechtlichen Pflichten
auseinanderzusetzen, zumal er entsprechende Formulare mit diesbezüglicher
Rechtsbelehrung verwendete und der Selbstanzeige beischloss. Die Überlegung
ist lebensnah, dass er spätestens zu diesem Zeitpunkt in genauer Kenntnis
davon gewesen ist, dass er als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der
GmbH für diese im Falle der Nichtentrichtung der Zahllast bis zum
Fälligkeitstag eine entsprechende Voranmeldung einzureichen hatte. Dies tat
er aber natürlich nicht, weil er ja sonst der W GmbH den vom ihm
angestrebten Zwangskredit vom Fiskus nicht verschaffen hätte können
bzw. nach kurzer Zeit entsprechende Einbringungsschritte des dadurch
informierten Abgabengläubigers ausgelöst hätte.
Anders als hinsichtlich des
Vormonates hat H betreffend den Voranmeldungszeitraum Februar 2000 den
Tatbestand einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in
objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.
Am 8. August 2000 wurde vom
Beschuldigten im Zuge einer von ihm vorerst mündlich erstatteten
Selbstanzeige dem Betriebsprüfer R von Ersteren unterfertigte Voranmeldung
übergeben, wobei sich H gegenüber dem Prüfer als
Entscheidungsträger in der W GmbH präsentierte, ohne aber eine
Erklärung dergestalt abzugeben, dass die Selbstanzeige für seine
Person erstattet werde (siehe Aussage des Zeugen R, Finanzstrafakt Bl. 125, und
Arbeitsbogen zu ABNr. 205082/00 betreffend die W GmbH).
Am 9. August 2000 wurde die
Umsatzsteuervorauszahlung für Februar 2000 entsprechend der Voranmeldung
festgesetzt, wobei eine Nachfrist bis zum 18. September 2000 gewährt wurde.
Im Zusammenhang mit einem vorherigen Stundungsgesuch bezüglich des zu
diesem Zeitpunkt auf dem Abgabenkonto der W GmbH bestehenden Rückstandes
wurde auch die hinterzogene Abgabe bis zum 25. Oktober 2000 gestundet (Ausdruck
vom 10. August 2000, Buchungsabfrage 6. April 2004).
Am 23. Oktober 2000 wurde von
der W GmbH ein Ansuchen auf Ratenzahlung eingereicht, welches am 6. November
Normen und Schlagworte
- § 29 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Geschäftsführerfaktischer GeschäftsführerSelbstanzeigeSelbstanzeige einer GmbHBenennungPersonenbenennungEntrichtung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0038-S/03
- Stammnummer
- 13162
- Gültig
- 28.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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