Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0012-L/04
Begründungsmangel bei Wiederaufnahme von Amts wegen/Zurückweisung der Berufung gegen den Sachbescheid bei Stattgabe der Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0012-L/04vom 30.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der UH, W,B, vertreten durch K GmbH,
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, L,K, vom
29. August 2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes Grieskirchen vom
19. August 2002 betreffend Wiederaufnahme hinsichtlich Einkommensteuer
für das Jahr 2000 sowie Einkommensteuer für das Jahr 2000
entschieden:
1)
Der Berufung betreffend Wiederaufnahme
des Verfahrens hinsichtlich
Einkommensteuer für das Jahr 2000
wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
2)
Die Berufung betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 2000 wird als unzulässig
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin bezog im
berufungsgegenständlichen Zeitraum 2000 vor allem Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit. Daneben flossen ihr laut
Einkommensteuererklärung Einkünfte aus Kapitalvermögen in
Höhe von 31.014,00 S (ausländische Beteiligungserträge)
zu.
In einer Beilage zu ihrer Einkommensteuererklärung
für das Jahr 2000 wies ihr steuerlicher Vertreter auch auf
"Einkünfte aus Spekulationsgeschäft"
hin. Danach hätte sie am 23. Jänner 1998 zu einem
Preis von 450.000,00 S eine
Besserungsvereinbarung gekauft und diese
am 2. Oktober 2000 zu einem Preis von 1.500.000,00 S wieder
verkauft. Da der Verkauf aber nach mehr als einem Jahr erfolgt wäre,
wäre dieser Vorgang (Veräußerungsgewinn 1.050.000,00 S) als
steuerfrei zu qualifizieren.
Mit Bescheid vom 23. Mai
2002 wurde die Berufungswerberin erklärungsgemäß zur
Einkommensteuer für das Jahr 2000
veranlagt.
Am 24. Mai 2002
erging seitens des Finanzamtes ein
Vorhalt mit dem Ersuchen, bezüglich
Kauf und Verkauf der Besserungsvereinbarung geeignete Unterlagen
vorzulegen.
Mit Schreiben vom 18. Juni
2002 wurden von der Pflichtigen auftragsgemäß Kopien folgender
Unterlagen (Vereinbarungen) vorgelegt:
1)
"VERZICHT - BESSERUNGSVEREINBARUNG" VOM 1. DEZEMBER 1995 -
abgeschlossen zwischen FK GesmbH (in der
Folge kurz F) und
XBank. (in der Folge kurz
X):
Aus diesem Schriftstück
geht hervor, dass die F mit der X in Geschäftsverbindung gestanden und die
X im Rahmen dieser Geschäftsverbindung an die F Kredite gewährt
hätte (§ 1). Auf Grund
der wirtschaftlichen Entwicklung der F leistete die X zur Verbesserung der
Kapital- und Ertragssituation der F einen Sanierungsbeitrag, indem sie mit
Wirkung 31. Oktober 1995 auf Kreditforderungen in Höhe von
43 Mio. S verzichtete
(§ 2). In
§ 3 der Vereinbarung mit dem
Titel Besserungsvereinbarung wurde Folgendes festgehalten:
"Die
Kreditforderungen der
X leben jedoch bis
zu einer Höhe von 12,600.000,00 S wieder auf (Besserungskapital), wenn
in Zukunft ab dem Jahresabschluss 2/1997 wirtschaftliche Gewinne, definiert
in Form eines wie nachstehend zu übermittelnden Überschusses, erzielt
werden.
20 %
des errechneten Überschusses werden von
F als Gegenleistung
für die Gewährung des Sanierungsbeitrages gem. § 2 an die
X bis zur Höhe
der wiederauflebenden Forderung
bezahlt.
Dieser
Überschuss errechnet sich wie
folgt:
Ergebnis
der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gem. § 231
Abs. 2 Z 17 HBG idF
X abzüglich
4 Mio. S = Überschuss". Laut
§ 4 der Vereinbarung war die X
in Kenntnis davon, dass seitens der F bereits Verpflichtungen aus
Besserungsvereinbarungen gegenüber Frau TH, Geschäftsfrau, M, bis zu
einem Betrag von 9 Mio. S und gegenüber I BeteiligungsgesmbH bis
zu einem Betrag von 6 Mio. S bestanden. In Anbetracht dieser
Verpflichtungen wurde vereinbart, dass diese vorrangig im Verhältnis zu den
Verpflichtungen aus gegenständlicher Besserungsvereinbarung zu
erfüllen wären. Laut
§ 5 der Vereinbarung sollte
das Besserungskapital unverzinst sein. Der für das Besserungskapital
aufzuwendende Betrag war zum Zweck der Verbesserung der Kreditwürdigkeit
sechs Monate nach dem Bilanzstichtag zur Zahlung fällig. Für den Fall
des Zahlungsverzuges wurden 9 % Verzugszinsen vereinbart
(§ 6). Die Rechte und
Pflichten aus dieser Vereinbarung sollten laut
§ 7 auf die jeweiligen
Rechtsnachfolger übergehen. Die X sollte berechtigt sein, ihre
Ansprüche aus dieser Vereinbarung an Dritte rechtsgeschäftlich zu
übertragen. Der Passus in
§ 8 betreffend
gesellschaftsrechtliche Änderungen, wonach während der Laufzeit der
Besserungsvereinbarung Änderungen des Gesellschaftsvertrages und/oder der
Gesellschafterstruktur der vorherigen Zustimmung der X bedürften und
für den Fall, dass diese Zustimmung nicht eingeholt würde, eine
Konventionalstrafe in Höhe von aushaftenden Besserungskapitals zu zahlen
wäre, wurde dediziert gestrichen.
2.
"ZESSIONSVERTRAG" vom 20. Jänner 1998 - abgeschlossen
zwischen der X als Zedentin und den
Zessionaren GA,
FH und UH
:
Im Vertragsgegenstand
(Punkt I) wurde auf die oben unter
Punkt 1 erläuterte Verzichts- und Besserungsvereinbarung zwischen der
F und der Zedentin Bezug genommen und darauf hingewiesen, dass deren
vollständiger Inhalt den Vertragsparteien bekannt wäre. Laut
Punkt II der Vereinbarung trat der
Zedent hiemit die ihm auf Grund der Verzichts- und Besserungsvereinbarung gem.
Punkt I allenfalls zustehenden Forderungen an die Zessionare vorbehaltlos
zu nachstehenden Anteilen ab: a) an die GA (Zessionar 1) bis zu
einem Beitrag von maximal 5.040.000,00 S, welcher einem Anteil von
40 % entspreche; b) an FH (Zessionar 2) bis zu einem Betrag von
maximal 5.670.000,00 S, welcher einem Anteil von 45 %
entspreche; c) an UH (Zessionar 3) bis zu einem Betrag von
1.890.000,00 S, welcher einem
Anteil von 15 %
entspreche. Die Zessionare seien ermächtigt, die F von der erfolgten
Abtretung zu verständigen. In
Punkt III (Abtretungspreis) wurde
vereinbart, dass die Zessionare als Gegenleistung für die Abtretung binnen
14 Tagen ab Unterfertigung dieses Vertrages Abtretungspreise wie folgt zu
bezahlen hätten: a) Zessionar 1 einen Abtretungspreis von
1.200.000,00 S; b) Zessionar 2 einen Abtretungspreis von
1.350.000,00 S; c) Zessionar 3 einen
Abtretungspreis von
450.000,00 S. Die
Abtretungspreise seien bar- und abzugsfrei auf das Konto des Zedenten bei der X
zu überweisen. Barzahlung wäre ausgeschlossen. In
Punkt IV (Haftung) wurde darauf
hingewiesen, dass der Zedent keinerlei Haftung für das tatsächliche
Entstehen einer werthaltigen Forderung aus der Verzichts- und
Besserungsvereinbarung gem. Punkt I dieses Vertrages übernehme. Der
Zedent übernehme weiters keinerlei Haftung für die steuerlichen
Auswirkungen dieser Abtretung bei den Zessionaren 1 bis 3.
3.
"ABLÖSE BESSERUNGSVEREINBARUNG" vom 2. Oktober 2000 -
abgeschlossen zwischen den Berechtigten FH
, UH
und GA und der F
:
In dieser Vereinbarung wurde zunächst auf
jene unter den obigen Punkten 1 und 2 getroffenen Vereinbarungen verwiesen.
Im Rahmen der gegenständlichen Vereinbarung wurde nunmehr zwischen
den Berechtigten und der F festgelegt, dass die Ansprüche aus der
Besserungsvereinbarung durch eine einmalige
Abschlagszahlung von 10 Mio. S abgegolten werden und die
Ansprüche damit erlöschen sollten. Die Differenz zwischen dem Nominale
der Besserungsvereinbarung und der Abschlagszahlung spiegelte - dies wurde
ausdrücklich erwähnt - den
Zinsvorteil aus der vorzeitigen
Rückzahlung wider. Die Beträge sollten wie folgt zur
Auszahlung kommen und innerhalb eines Monats nach Unterzeichnung dieser
Vereinbarung fällig sein:
|
FH
|
4.500.000,00 S
|
Frau UH
|
1.500.000,00 S
|
GA
|
4.000.000,00 S
|
Summe
|
10.000.000,00 S
Am
19. August 2002 erließ das
Finanzamt folgende Bescheide:
1) Bescheid über die
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 304 Abs. 4 BAO betreffend
Einkommensteuer 2000:
Damit wurde das Verfahren betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 2000 (ursprünglicher Bescheid vom 23. Mai 2002)
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO von Amts wegen
wiederaufgenommen. Begründend
führte das Finanzamt Folgendes aus:
"Die
Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO,
weil Beweismittel neu hervorgekommen sind, die im abgeschlossenen Verfahren
nicht geltend gemacht worden sind und die Kenntnis dieser Umstände allein
oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch
anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte."
2)
Einkommensteuerbescheid 2000:
Die Einkünfte aus Kapitalvermögen wurden
gegenüber dem ursprünglichen Einkommensteuerbescheid vom 23. Mai 2002
um 1.050.000,00 S
(= Veräußerungsgewinn/Besserungsvereinbarung)
erhöht. Begründend
wurde hiezu ausgeführt, dass "dann, wenn
die Rückzahlung des Besserungskapitals den Betrag des zugeführten
Besserungskapitals übersteige, insoweit Einkünfte aus
Kapitalvermögen vorlägen".
Gegen die genannten Bescheide erhob die Pflichtige
Berufung und begründete diese, wie
folgt:
1)
Da bei Einreichung der Abgabenerklärungen für das Jahr 2000 sowie im
Vorhaltsverfahren alle Unterlagen und Informationen eingereicht bzw.
bekanntgegeben worden wären, sei eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht
gerechtfertigt.
2)
Für den Fall, dass obigem Antrag (Punkt 1) keine Folge gegeben werde, werde
gegen den Ansatz des Veräußerungsgewinnes in Höhe von
1.050.000,00 S bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
berufen:
Am
23.1.1998 hätte sie als Gesellschafterin eine Forderung um
450.000,00 S erworben. Diese wäre privat erworben und befände
sich in ihrem
Privatvermögen.
Am
2.10.2000 hätte sie die Forderung veräußert und einen Gewinn in
Höhe von 1.050.000,00 S erzielt. Da die Veräußerung nach
Ablauf der Spekulationsfrist von 12 Monaten erfolgt wäre, wäre der
Veräußerungsgewinn nicht in die Einkommensteuererklärung
aufgenommen worden.
Dies
deshalb, weil Einkünfte aus Kapitalvermögen die Früchte aus der
entgeltlichen Überlassung von Kapital umfassten. Grundsätzlich
würden nur die Erträgnisse aus dem Kapitalstamm erfasst, nicht
hingegen der Kapitalstamm selbst. Die entgeltliche Abtretung einer Forderung
erfülle nicht den Tatbestand des § 27 EStG, weil dieses
Rechtsgeschäft die Verwertung eines Vermögensrechtes darstelle und
nicht den Ertrag aus einer Forderung (VwGH 5.7.1994,
91/14/0064).
Gemäß
§ 30 Abs. 1 Z 1b EStG 1988 seien Spekulationsgeschäfte
Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen
Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr betrage. Da im
gegenständlichen Fall der Zeitraum zwischen Kauf und Verkauf der Forderung
deutlich über ein Jahr läge und die Forderung im Privatvermögen
gehalten worden wäre, sei dieses Veräußerungsgeschäft nicht
steuerpflichtig.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 13. Oktober 2002
wurde die Berufung gegen den Bescheid
über die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer
für das Jahr 2000 mit folgender Begründung als unbegründet
abgewiesen:
In
der Berufung werde u.a. ausgeführt, dass bei Einreichung der
Abgabenerklärung für das Jahr 2000 alle Unterlagen und Informationen
eingereicht bzw. bekanntgegeben worden wären. Dies entspreche nicht den
Tatsachen. Der Bescheid über das Jahr 2000 sei am 23.5.2002 ergangen. Die
auf Grund des Bedenkenvorhaltes vom 24.5.2002 angeforderten Unterlagen
wären am 18.6.2002
eingelangt.
In der Beilage zur
Steuererklärung wären Einkünfte aus Spekulationsgeschäft
"Kauf Besserungsvereinbarung am 23.1.1998, Verkauf am 2.10.2000,
Veräußerungsgewinn...." als steuerfrei ausgewiesen
worden.
Erst im Zuge des
Vorhalteverfahrens wäre der Sachverhalt offen gelegt worden. Damit
wäre erst aus den im Vorhaltsverfahren vorgelegten Unterlagen ersichtlich
geworden, dass es sich beim dem
Vorgang am 2.10.2000
nicht um einen Verkauf, sondern um eine Einlösung der
Besserungsvereinbarung
gehandelt
hätte.
Dieser Umstand
stelle eine neue Tatsache im Sinne des § 303 BAO
dar.
Die Berufung gegen die
Wiederaufnahme wäre daher als unbegründet
abzuweisen.
Mit
Berufungsvorentscheidung gleichen Datums
(13. Oktober 2002) wurde die Berufung
gegen den im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2000 ebenfalls als unbegründet abgewiesen, indem darauf
hingewiesen wurde, dass "nur die
Überschüsse aus der Veräußerung (Verkauf) der
Besserungsvereinbarung Einkünfte gemäß
§ 30 EStG 1988
darstellen würden, nicht hingegen Überschüsse aus der
Einlösung der Besserungsvereinbarung. Soweit die Zahlung in Erfüllung
der Besserungsvereinbarung den Betrag des dafür hingegebenen Kapitals
übersteige, handle es sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen,
sofern sie nicht betrieblich bedingt wären."
Mit Schreiben
vom 19. Dezember 2003 beantragte die Berufungswerberin innerhalb
verlängerter Rechtsmittelfrist die Vorlage
der Berufungen betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich
Einkommensteuer 2000 und Einkommensteuer für das Jahr 2000 an den
Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz und
begründete dies im Wesentlichen folgendermaßen:
1)
Zur Einkommensteuer 2000:
Mit
den Einkünften aus Kapitalvermögen würden die Früchte aus
der entgeltlichen Überlassung von Kapital und die damit
zusammenhängenden Aufwendungen erfasst. Werterhöhungen,
Wertminderungen und der gänzliche Verlust des Kapitalstammes seien
grundsätzlich unerheblich. Sähe man also von der Besteuerung von
Wertsicherungsbeträgen und von der Erfassung des
Abschichtungsüberschusses bei stillen Gesellschaften ab, so zählten
die innere Wertsteigerung des Kapitalstammes und die Gewinne, die
anlässlich der Veräußerung der Vermögenswerte selbst
realisiert würden, nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.
Steuerpflicht bestünde im Privatbereich allenfalls nach den §§ 30
oder 31 EStG.
Im
gegenständlichen Fall wäre von der Berufungswerberin eine Forderung,
deren Nominalwert 1.890.000,00 S (Besserungskapital) betragen hätte,
um 450.000,00 S gekauft worden. In der Folge wäre die Forderung von
ihr jedoch nicht weiterveräußert, sondern durch eine Abschlagszahlung
unter dem Nominalbetrag vom Schuldner (F
) in Höhe von 1.500.000,00 S getilgt
worden. Folglich läge eine Rückzahlung des ursprünglich (von der
X ) überlassenen Kapitals vor.
Entsprechend der Judikatur des VwGH zählten auch Rückzahlungen des
Nominalbetrages des angelegten Kapitals nicht zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen.
Auch das
BMF vertrete in Zusammenhang mit Besserungsvereinbarungen die Ansicht, dass
Einkünfte aus Kapitalvermögen (nur dann) vorlägen, wenn ein
Besserungsanspruch im Privatvermögen erworben werde und die
Rückzahlung des Besserungskapitals den Betrag des zugeführten
Besserungskapitals übersteige. Aber gerade dieser Sachverhalt sei im
gegenständlichen Fall nicht gegeben. Der auf die Berufungswerberin
entfallende und ursprünglich von der
X aufgebrachte Anteil am
Besserungskapital betrage 1.890.000,00 S; davon wären vom Schuldner
später 1.500.000,00 S zurückbezahlt worden. Die Rückzahlung
des Besserungskapitals übersteige folglich nicht den Betrag des
zugeführten Besserungskapitals. Daran ändere auch der Umstand nichts,
dass die ursprünglich bei der X
bestandene Forderung zum Nominalwert von anteilig 1.890.000,00 S von der
Berufungswerberin um 450.000,00 S erworben worden wäre. In diesem Fall
sei vielmehr der Tatbestand des Spekulationsgeschäftes gemäß
§ 30 EStG zu
prüfen.
Die Einziehung der
Forderung entspreche einer Veräußerung im Sinne des § 30
EStG.
Um der
F aufgrund ihrer wirtschaftlichen
Situation eine Sanierung zu ermöglichen, wäre 1995 von der
X ein Forderungsverzicht mit
Besserungsvereinbarung erfolgt. Zu einem Aufleben der Forderung in Höhe des
Besserungskapitals sollte es vereinbarungsgemäß dann wieder kommen,
wenn die F Gewinne erwirtschaftete. Da
die weitere wirtschaftliche Entwicklung der
F nicht absehbar gewesen wäre,
hätte die X mit 23.1.1998 die
Forderung auf das Besserungskapital im Ausmaß von 1.890.000,00 S um
450.000,00 S an die Berufungswerberin verkauft. Die Forderung wäre
also von dieser aufgrund der zweifelhaften Bonität der
F unter deren Nominalwert gekauft
worden.
Werde eine Forderung
wegen zweifelhafter Bonität des Schuldners unter dem Nennwert erworben und
innerhalb der Spekulationsfrist weiterveräußert, läge ein
Spekulationsgeschäft gemäß
§ 30 EStG vor. Dies gelte auch
dann, wenn eine Forderung unter dem Nennwert gekauft werde und sodann zu ihrem
Nennwert eingezogen werde. Die Einziehung einer Forderung sei also der
Veräußerung
gleichzustellen.
Im
gegenständlichen Fall läge ein Spekulationsgeschäft im Sinne des
§ 30 EStG jedoch deshalb nicht vor, weil der Zeitraum zwischen dem
entgeltlichen Erwerb der Forderung durch die Berufungswerberin (23.1.1998) und
der Abgeltung der Forderung durch die F
(1.10.2000) mehr als ein Jahr betragen hätte und somit die
Spekulationsfrist von einem Jahr gemäß
§ 30 Abs. 1 Z 1 lit. b
EStG überschritten gewesen
wäre.
Insgesamt wäre
daher mangels Vorliegens von Einkünften aus Kapitalvermögen
gemäß
§ 27 EStG bzw. eines Spekulationsgeschäftes
gemäß
§ 30 EStG die Differenz zwischen den Anschaffungskosten
und dem Ablösebetrag der Besserungsforderung nicht
einkommensteuerpflichtig.
2)
Zur Rechtswidrigkeit des Bescheides über die Wiederaufnahme des Verfahrens
betreffend Einkommensteuer
2000:
In der Beilage zur
Einkommensteuererklärung 2000 wäre von der Berufungswerberin die
Erzielung eines Gewinnes aus der Veräußerung der Besserungsforderung
mit dem Hinweis offengelegt worden, dass der Tatbestand des § 30 EStG nicht
erfüllt wäre, weil die Veräußerung außerhalb der
Spekulationsfrist von einem Jahr erfolgt wäre. Mit Bescheid vom 23.5.2002
wäre eine erklärungsgemäße Veranlagung
erfolgt.
Erst am 24.5.2002
wären von der Abgabenbehörde erster Instanz mittels schriftlichem
Ergänzungsersuchen Unterlagen zur in der Steuererklärung offengelegten
Veräußerung der Besserungsforderung angefordert
worden.
Die Wiederaufnahme des
Veranlagungsverfahrens 2000 mit Bescheid vom 19.8.2003 wäre von der
Abgabenbehörde erster Instanz damit begründet worden, dass erst aus
den im Vorhaltsverfahren von der Steuerpflichtigen vorgelegten Unterlagen
ersichtlich geworden wäre, dass es sich bei dem Vorgang vom 2.10.2000 nicht
um einen Verkauf, sondern um eine Einlösung der Besserungsvereinbarung
gehandelt hätte und dieser Umstand eine neue Tatsache im Sinne des §
303 BAO
darstelle.
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO sei die Wiederaufnahme von Amts wegen zulässig, wenn
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend
gemacht worden wären und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ereignis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Keine
neue Tatsache im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b iVm Abs. 4
BAO
Nach der Judikatur des VwGH
seien neue Erkenntnisse in Bezug auf die Beurteilung von Tatsachen, die im
vorangegangenen Verfahren den Sachverhalt gebildet hätten, in Bezug auf
Sachverhalte also, die bereits Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens gewesen
wären, keine neuen Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b
BAO.
Ebenso ließen sich
die nachteiligen Folgen einer früheren unzutreffenden
Tatsachenwürdigung oder Tatsachenwertung eines der Behörde offen
gelegten Sachverhaltes oder einer fehlerhaften rechtlichen Beurteilung -
gleichgültig durch welche Umstände veranlasst - bei
unveränderter Tatsachenlage nicht im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens
beseitigen.
Da in der
Steuererklärung der Umstand der Ablöse der Forderungsabtretung
entsprechend der hM (siehe Punkt 2) als Veräußerung im Sinne des
§ 30 EStG offengelegt worden wäre, läge keine eine Wiederaufnahme
rechtfertigende neue Tatsache im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b iVm
Abs. 4 BAO vor. Darüber hinaus wäre der betreffende Vorgang bereits
Gegenstand des ursprünglichen Verfahrens, weshalb entsprechend der
Judikatur des VwGH nicht von einer Tatsache im Sinne des § 303 Abs. 1
lit. b BAO ausgegangen werden
könne.
Bei
Kenntnis der Umstände kein im Spruch anders lautender
Bescheid
Wäre die
Möglichkeit eines Einflusses des geltend gemachten Wiederaufnahmegrundes
auf die Sachentscheidung, also die Möglichkeit einer geänderten
Entscheidung bei Berücksichtigung des nunmehr hervorgekommenen
Sachverhaltes zu verneinen, dann wäre das rechtskräftig abgeschlossene
Verfahren nicht wieder
aufzunehmen.
Wie
ausgeführt, wäre nach herrschender Meinung die Ablöse der
Besserungsforderung durch den Schuldner (Einziehung der Forderung durch den
Gläubiger) der Veräußerung der Forderung rechtlich
gleichzusetzen. Da somit der von der Abgabenbehörde erster Instanz in der
Berufungsvorentscheidung angeführte Wiederaufnahmegrund auf die
Sachentscheidung keinen Einfluss hat (auch die Einlösung der
Besserungsvereinbarung stellt ein Veräußerungsgeschäft im Sinne
des § 30 EStG dar) und daher die Möglichkeit einer geänderten
Entscheidung bei Berücksichtigung des "hervorgekommenen"
Sachverhaltes zu verneinen wäre, sei die Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO entsprechend der Judikatur nicht
zulässig.
Mit Vorlagebericht vom 8.
Jänner 2004 wurden die gegenständlichen Berufungen dem
Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorgelegt.
Im Rahmen des Berufungsverfahrens betreffend
Einkommensteuer 2000 wurde am 18. Mai 2006 - ebenso wie im
gleichgelagerten Berufungsverfahren betreffend den Ehegatten der
Berufungswerberin, FH - ein
Erörterungstermin
durchgeführt, demzufolge eine Versteuerung des strittigen
Differenzbetrages als Einkünfte aus Kapitalvermögen insoweit ins Auge
gefasst wurde, als darin ein Zinsenanteil enthalten gewesen
wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Berufungsverfahren waren sowohl
die Berechtigung des Finanzamtes zur Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2000 als auch die Höhe der Festsetzung
der Einkommensteuer für den genannten Zeitraum strittig.
1) Zur Wiederaufnahme des
Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2000: Gemäß
§ 307 Abs. 3 BAO tritt durch die
Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder
verfügenden Bescheides das Verfahren in die Lage zurück, in der es
sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat.
Da sohin im Falle einer Aufhebung des
Wiederaufnahmebescheides - etwa im Berufungsverfahren ! - der neue
Sachbescheid ex lege aus dem Rechtsbestand ausscheidet und der alte Sachbescheid
wieder auflebt (Ritz, Kommentar zur BAO, 3. Aufl., Wien 2005; VwGH 24.1.1990,
86/13/0146), war im gegenständlichen Verfahren zunächst die
Rechtmäßigkeit des angefochtenen
Wiederaufnahmebescheides zu prüfen.
Diese Prüfung führte zu folgendem
Ergebnis:
Gemäß
§
303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme
von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in
allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Die Entscheidung über die Wiederaufnahme des
Verfahrens steht gemäß
§ 305
Abs. 1 BAO der Abgabenbehörde zu, die den Bescheid in letzter
Instanz erlassen hat.
Die Wiederaufnahme von Amts wegen ist nur aus den
gesetzlichen Wiederaufnahmsgründen zulässig. Welche gesetzlichen
Wiederaufnahmsgründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht
angesehen und daher als solche herangezogen werden, bestimmt bei der
Wiederaufnahme von Amts wegen jedoch die gemäß
§ 305 Abs. 1 BAO
für die Entscheidung über die Wiederaufnahme zuständige
Behörde.
Daraus folgt, dass
"Sache", über die die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß
§ 289
Abs. 2 BAO selbst zu entscheiden hat, bei einer Berufung der Partei
gegen eine Wiederaufnahme von Amts wegen durch das gemäß
§ 305
Abs. 1 BAO zuständige Finanzamt nur die Wiederaufnahme aus den vom
Finanzamt herangezogenen Gründen sein kann, also jene wesentlichen
Sachverhaltsmomente, die das Finanzamt als Wiederaufnahmsgrund beurteilt
hatte.
Unter "Sache" ist in diesem Zusammenhang die Angelegenheit
zu verstehen, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Abgabenbehörde
erster Instanz gebildet hatte. Bei einem verfahrensrechtlichen Bescheid
wie dem der Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens von Amts wegen wird die
Identität der Sache, über die erstinstanzlich abgesprochen wurde,
durch den Tatsachenkomplex begrenzt, der als neu hervorgekommen von der für
die Wiederaufnahme zuständigen Behörde zur Unterstellung unter den von
ihr gebrauchten Wiederaufnahmetatbestand herangezogen wurde.
Die Rechtsmittelbehörde darf die Wiederaufnahme daher
nicht auf Grund von Tatsachen oder Beweismitteln bestätigen, die vom
Finanzamt nicht angesprochen wurden. Sie darf nur die von der die Wiederaufnahme
verfügenden Behörde geprüften und herangezogenen Gründe (die
verfahrensbestimmend gewesenen gleichen tatsächlichen Grundlagen) einer
anderen rechtlichen Wertung unterziehen.
Aufgabe der Berufungsbehörde bei Entscheidung
über ein Rechtsmittel gegen die amtswegige Wiederaufnahme durch das
Finanzamt ist daher zu prüfen, ob dieses das Verfahren aus den von ihm
gebrauchten Gründen wiederaufnehmen durfte, nicht jedoch, ob die
Wiederaufnahme auch aus anderen Wiederaufnahmegründen zulässig gewesen
wäre. Die Beschränkung der Berufungsbehörde auf die (auf diese
Weise zu beurteilende) Sache erster Instanz schließt es daher aus, dass
jene neue Wiederaufnahmegründe einführt und solcherart an Stelle der
Behörde, die gemäß
§ 305 Abs. 1 BAO zuständig ist, aus
anderen Gründen die Wiederaufnahme bewilligt. Verstößt
die Berufungsbehörde gegen diese ihre Beschränkung auf die Sache des
Berufungsverfahrens, belastet sie ihren Bescheid mit inhaltlicher
Rechtswidrigkeit. Liegt der vom Finanzamt angenommene Wiederaufnahmegrund
nicht vor oder hat dieses die Wiederaufnahme tatsächlich auf keinen
Wiederaufnahmegrund gestützt, muss die Berufungsbehörde den
angefochtenen Wiederaufnahmebescheid des Finanzamtes ersatzlos
beheben.
Am Finanzamt liegt es dann, ob es allfällige andere
Wiederaufnahmegründe aufgreift und zu einer neuerlichen Wiederaufnahme
heranzieht. Dass die Berufungsbehörde keine (neuen)
Wiederaufnahmegründe einführen darf, ist auch durch die zeitliche
Begrenzung der Wiederaufnahme, wie sie sich aus § 304 BAO ergibt, geboten.
Schließlich kann wohl auch primär nur die gemäß
§ 305
Abs. 1 BAO zuständige Behörde beurteilen, welche Tatsachen und
Beweismittel ihr anlässlich der seinerzeitigen Sachentscheidung noch nicht
bekannt waren (VwGH 14.5.1991, 90/14/0262; 30.11.1999, 94/14/0124; 2.2.2000,
97/13/0199; Stoll, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, Wien 1994, S.
2803).
Im vorliegenden Fall ist aus dem bekämpften
Wiederaufnahmebescheid nicht ersichtlich, aus welchen Gründen das Finanzamt
die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt hat. Der strittige
Bescheid verweist in seiner (Standard-) Begründung lediglich abstrakt (und
somit beliebig umlegbar auf sämtliche Fälle, in denen Unterlagen im
Vorhaltsverfahren angefordert wurden) auf "neu
hervorgekommene Beweismittel, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend
gemacht worden seien und die alleine oder in Verbindung mit seinem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätten".
Damit wurde die Wiederaufnahme an Hand einer bloß
schematischen, floskelhaften Begründung, die auf die individuellen
Verhältnisse des konkreten Falles nicht Bedacht nimmt und sich in ihrer
Allgemeinheit auf jeden anderen Fall anwenden ließe,
verfügt.
Die Begründung des
Wiederaufnahmebescheides hat aber einerseits die
Wiederaufnahmegründe, also die Tatsachen und Beweise anzugeben, die neu
hervorgekommen sind, und muss andererseits auch die Qualifikation dieser
Umstände als bedeutsam für den anders lautenden Spruch des neuen
Sachbescheides darlegen. Darüber hinaus muss sie auch die für die
Ermessensentscheidung maßgebenden Umstände enthalten (siehe Ritz,
a.a.O., Tz 3 zu § 307 und die dort zit. Judikatur; Stoll, a.a.O.,
S. 2943).
Das Finanzamt verabsäumte im gegenständlichen
Fall, die "neu hervorgekommenen Beweismittel" und "das sonstige Ergebnis des
Verfahrens" dezidiert zu benennen und diese näher auszuführen.
Insbesonders legte es nicht dar, welche(s) Beweismittel
konkret zu neuen Erkenntnissen im
Tatsachenbereich gegenüber dem Erstverfahren geführt hätte(n) und
inwiefern dadurch ein im Ergebnis anders lautender Spruch indiziert worden
wäre. Tatsächlich war aber bereits im Erstverfahren zumindest
die grundlegende Kenntnis des Sachverhaltes um Kauf und Verkauf der
Besserungsvereinbarung bekannt gewesen, sodass eine nähere Erläuterung
des herangezogenen Wiederaufnahmegrundes umso dringender gewesen wäre, als
er auch nicht offensichtlich auf der Hand lag.
Erst in der
Berufungsvorentscheidung wurde dezidiert
ausgeführt, worin die Abgabenbehörde erster Instanz den sie zur
Wiederaufnahme berechtigenden Grund erblickte, indem darauf hingewiesen wurde,
dass die Erkenntnis, "dass es sich bei dem
Vorgang am 2.10.2000 nicht um einen Verkauf, sondern um eine Einlösung der
Besserungsvereinbarung gehandelt" hätte, eine
"neue Tatsache im Sinne des § 303
BAO" darstelle.
Diese "nachgeholte" Begründung vermochte aber den
Begründungsmangel des angefochtenen Wiederaufnahmebescheides nicht zu
sanieren. Dies deshalb, weil auch in einer Berufungsvorentscheidung dieselben
Grenzen zu beachten sind, die der Abgabenbehörde zweiter Instanz nach der
oben angeführten Rechtsprechung gesetzt sind; auch in einer
Berufungsvorentscheidung darf nur eine Entscheidung getroffen werden, die dem
Gegenstand nach bereits mit dem angefochtenen Bescheid der Abgabenbehörde
erster Instanz zu behandeln war (siehe Stoll, a.a.O., S. 2712). Da nach dem oben
Gesagten die Berufungsbehörde von der Abgabenbehörde erster Instanz
nicht herangezogene Gründe für eine Verfahrenswiederaufnahme nicht
nachträglich in der Berufungsentscheidung einführen darf, ist es somit
auch dem Finanzamt verwehrt, derartige Gründe in der
Berufungsvorentscheidung über die Bescheide betreffend die Wiederaufnahme
des Verfahrens erstmals heranzuziehen.
Aus dem angefochtenen Wiederaufnahmebescheid war sohin
nicht nachvollziehbar, auf welche neu hervorgekommene Tatsache oder auf welches
Ereignis des Verfahrens sich die Wiederaufnahme des Verfahrens stützte, und
erfolgte die Wiederaufnahme daher in Wahrheit zunächst ohne
Begründung. Nach Lehre und Judikatur (siehe Stoll, a.a.O., Bd. III,
S. 2943, und die dort zit. Jud.) hat aber - wie oben ausgeführt
- die Begründung die Erfüllung der Voraussetzungen im
rechtsgebundenen Bereich, also das Neuhervorkommen bestimmt zu bezeichnender
Tatsachen und Beweise einerseits sowie die Qualifikation dieser als für den
Spruch des anderslautenden Bescheides bedeutsam andererseits
darzulegen.
Begründungsausführungen im Sachbescheid selbst
könnten aber überdies nur dann ergänzend herangezogen werden,
wenn im betreffenden Wiederaufnahmebescheid darauf verwiesen wurde.
Da die bekämpfte Wiederaufnahme - laut Inhalt
des Spruches und der Begründung - sich im gegenständlichen Fall
daher auf keinen ausreichenden Wiederaufnahmegrund stützte, die
Rechtsmittelbehörde jedoch auf Grund obiger Ausführungen nicht befugt
war, die fehlenden, vom Finanzamt im bekämpften Bescheid nicht
ausgeführten Wiederaufnahmegründe durch neue zu ersetzen bzw. solche
erstmals einzuführen, war spruchgemäß zu entscheiden und der
angefochtene Wiederaufnahmebescheid des
Finanzamtes ersatzlos aufzuheben.
2) Zur Einkommensteuer
für das Jahr 2000: Mit der ersatzlosen Aufhebung des
Bescheides betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer
für das Jahr 2000 scheidet der vom Finanzamt in Verbindung mit der
Wiederaufnahmeverfügung neu erlassene Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2000 gemäß
§ 307 Abs. 3 BAO aus dem Rechtsbestand aus und
das Verfahren tritt in die Lage zurück, in der es sich vor der
Wiederaufnahme befunden hat.
Das bedeutet konkret, dass der vor der bekämpften
Verfahrenswiederaufnahme in Geltung gestandene Einkommensteuerbescheid für
das Jahr 2000 vom 23. Mai 2002 wieder
auflebt.
Gemäß
§
273 Abs. 1 lit. a BAO ist eine Berufung
zurückzuweisen, wenn die Berufung
nicht zulässig ist.
Da mit Berufung nur Bescheide anfechtbar sind, ist eine
solche auch unzulässig, wenn der
Bescheid nicht mehr dem Rechtsbestand angehört (siehe Ritz, a.a.O., Tz 2
und 6 zu § 273).
Wie oben dargelegt, ist der angefochtene
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 vom 19. August 2002 durch
die ersatzlose Aufhebung des am selben Tag ergangenen Wiederaufnahmebescheides
gemäß
§ 307 Abs. 3 BAO ex
lege aus dem Rechtsbestand ausgeschieden. Die dagegen gerichtete
Berufung wurde somit unzulässig und war gemäß
§ 273
Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 30.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 305 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Wiederaufnahme des VerfahrensWiederaufnahmegrundBegründungBeschränkung auf die SacheNachholung der BegründungBerufungsvorentscheidungneue Tatsachenneue BeweismittelStandardbegründungkonkrete Benennung des WiederaufnahmegrundesAusscheiden aus dem Rechtsbestand ex legeunzulässigZurückweisung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0012-L/04
- Stammnummer
- 25223
- Gültig
- 30.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF