Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0051-K/07
Benennung des Wiederaufnahmegrundes im Wiederaufnahmebescheid.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0051-K/07vom 31.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr, vertreten durch stb, vom
6. Oktober 2006 gegen
a) die Bescheide des
Finanzamtes Klagenfurt vom 12. September 2006, mittels welchen die
Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 2002 bis 2005
verfügt wurde und b) die Einkommensteuerbescheide 2002 bis 2005 vom
12. September 2006 entschieden:
Der Berufung
gegen die Bescheide, mittels welchen die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend
Einkommensteuer 2002 bis 2005 verfügt wurde, wird Folge gegeben. Die
angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.
Die Einkommensteuerbescheide
2002 bis 2005 scheiden aus dem Rechtsbestand aus.
Die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2002 bis
2005 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Dem Bw. flossen in den Streitjahren neben Einkünften
aus nicht selbständiger Arbeit auch Einnahmen als Funktionär vereines
zu.
Auf Basis der beim Finanzamt eingelangten
Arbeitnehmererklärungen erließ das Finanzamt - ohne
Berücksichtigung der Einnahmen als öffentlicher Funktionär -
erklärungsgemäße Einkommensteuerbescheide 2002-2005.
Dem Finanzamt kamen - wie nachfolgend dargestellt -
Mitteilungen gemäß
§ 109 a EStG 1988 zu, weshalb es um
Bekanntgabe des Tätigkeitsbeginns, um Vorlage einer Einnahmen Ausgaben
Rechnung sowie um belegmäßigen Nachweis der Werbungskosten
ersuchte.
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Jahr
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Einkommensteuer- bescheid
vom
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Einlangen § 109a
Mitteilung
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Wiederaufnahme-bescheid vom
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neuer Sach-bescheid
vom
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2002
§ 303 Abs. 4
BAO
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10.04.2004
31.03.2004
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28.06.2005
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12.09.2006
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12.09.2006
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2003
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06.04.2004
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28.02.2005
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12.09.2006
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12.09.2006
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2004
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02.05.2005
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28.02.2005
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12.09.2006
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12.09.2006
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2005
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26.06.2006
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24.02.2006
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12.09.2006
|
12.09.2006
Die Begründung der
am 12.09.2006 erlassenen Bescheide über die Wiederaufnahme
der Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2002
bis 2005 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO lautet:
"Die
Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO, weil Tatsachen neu hervorgekommen sind, die im abgeschlossenen
Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte."
In der Begründung des am selben Tag erlassenen neuen
Sachbescheides (Einkommensteuerbescheide) für 2002 wird u.a.
angeführt:
". . . ..Die
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen erfolgte, da bis dato die Einnahmen
aus der Tätigkeit beim verein
nicht erklärt wurden.
Diese
Einnahmen stellen sonstige Einkünfte nach § 29 Z 4 EStG 1988
dar. Da nach Verlangen des Finanzamtes die geltend gemachten Aufwendungen nicht
nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht wurden, konnte nur ein Pauschalbetrag in
Höhe von € 75,-- /Mon in Abzug gebracht werden."
In den Begründungen der Einkommensteuerbescheide 2003
bis 2005 vom 12.09.2006 wird u.a. ausgeführt.
". . .
Hinsichtlich der Abweichungen gegenüber
Ihrem Antrag wird auf die vorjährige Begründung
verwiesen."
Der Bw. brachte am 06.10.2006 eine Berufung nachstehenden
Inhaltes ein:
"Betreff:
Berufung
Es wird gegen
die Bescheide 2002, 2003, 2004 und 2005 der St.Nr: 628/4756
berufen."
Am 20.10.2006 erließ das Finanzamt den folgenden
Mängelbehebungsbescheid:
"Ihre Berufung
vom 11.10.2006 gegen die
Einkommensteuer
bescheide
2002, 2003, 2004 und 2005 vom 12.09.2006 weist hinsichtlich des Inhaltes (
§ 205 BAO) die nachfolgenden Mängel
auf:
die Erklärung, in
welchen Punkten die Bescheide angefochten
werden;
die Erklärung,
welche Änderungen begehrt
werden:
eine
Begründung.
Die
angeführten Mängel sind beim Finanzamt Klagenfurt gemäß
§ 275 BAO zu beheben bis 10.November 2006."
Laut einem Aktenvermerk (Blatt 62) hat der Bw. am
06.11.2006 persönlich im Finanzamt vorgesprochen. Über Inhalt dieser
Vorsprache bzw. ob eine Fristverlängerung hinsichtlich der
Mängelbehebungsfrist erfolgte, ist diesem nicht zu entnehmen.
Hienach findet sich im Akt ein Schreiben des Bw. vom
08.12.2006:
Betreff:
Aufforderung zur Darstellung der Aufwandsentschädigung als
BKF
Bei meiner persönlichen
Vorsprache am Montag dem 6. November wurde mir bekannt, dass Aufwendungen
für Speisen und Getränke von Ihnen nicht anerkannt werden. Da diese
Aufwandsentschädigungen die ganzen Jahre überwiegend für diese
Ausgaben verwendet wurden sowie Aufwendungen, die bei meiner Aufstellung
dargestellt werden, Berücksichtigung finden.
Weiters wurde
vereinbart dass der Fall noch einmal überlegt wird und eventuell eine
Pauschale zuerkannt wird. . ..
Das Finanzamt legte die Berufung zur Entscheidung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz vor.
Mit Bescheid vom 06.06.2008 wurde dem Bw. aufgetragen die
Mängel seiner Berufung gemäß
§ 250 Abs. 1 BAO
gegen die
"
die
Bescheide 2002, 2003, 2004 und 2005 der St.Nr:
628/4756"zu beheben:
"Es fehlt /
fehlen gemäß
§ 250 Abs. 1 lit. a bis d
BAO:
Die Bezeichnung der
Bescheide, gegen die sie sich richtet
(lit. a).
Die
Erklärung/en, in welchem/welchen Punkt/en der/die Bescheide angefochten
wird/werden (lit. b).
Die
Erklärung/en, welche Änderung/en beantragt wird/werden
(lit. c).
Eine
Begründung/en (lit. d)."
Diesem Mängelbehebungsauftrag entsprach der Bw. mit
Schreiben vom 24.06.2008 und führte aus:
- Die am
06.10.2006 eingebrachte Berufung richtet sich sowohl gegen die
Einkommensteuerbescheide als auch die Wiederaufnahmebescheide zur
Einkommensteuer 2002 bis 2005.
-
die Bescheide werden dahingehend angefochten, dass die unter den sonstigen
Einkünften festgesetzten Vergütungen für die Tätigkeit als
xx nicht in der in den Bescheiden
festgesetzten Höhe festzusetzen
sind.
- Es wird beantragt von
den durch den verein gemeldeten
Entschädigungen entsprechende Werbungskosten abzuziehen. Der Abzug der
Werbungskosten wird damit begründet, dass diese für die Tätigkeit
und somit auch für den Erhalt der entsprechenden Vergütung notwendig
sind und - dem Bw. - diese Werbungskosten unter Einhaltung der Bestimmungen des
gesetzes sowie anderer
verordnungen auch zwangsläufig
erwachsen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung bzw. des Nachweises von
Werbungskosten ersuchen wir um einen Termin für eine persönliche
Besprechung.
Weiters stellen
wir den Antrag die Wiederaufnahmebescheide der Jahre 2002 bis 2005 vom
12.09.2006 aufzuheben. Wir begründen diesen Antrag dahingehend, dass in den
einzelnen Bescheiden keine Wiederaufnahmegründe genannt wurden und die
Bescheide somit aufgrund ihrer Rechtswidrigkeit aufzuheben sind.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Entspricht eine eingebrachte Berufung nicht den im
§ 250 Abs.1 oder 2 erster Satz umschriebenen Erfordernissen, so hat
die Abgabenbehörde die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem
Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer
gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
Die Erlassung eines Mängelbehebungsbescheides liegt nicht "im Ermessen" der
Abgabenbehörde, sie hat bei "mangelhaften" Berufungen einen
Mängelbehebungsauftrag zu erlassen.
Unstrittig erließ das Finanzamt am 12.09.2006 sowohl
Wiederaufnahmebescheide als auch neue Einkommensteuerbescheide für die
Jahre 2002 - 2005.
Wenn das Finanzamt einen Mängelbehebugnsauftrag
dahingehend erließ, die Mängel der Berufung gegen die
Einkommensteuerbescheide 2002 bis 2005
zu beheben, mußte angesichts der Tatsache, dass die Berufung vom
06.10.2006 "gegen die Bescheide 2002. 2003, 2004 und 2005 der StNr. 628/4756"
eingebracht war, ein neuerlicher Mängelbehebungsbescheid erlassen werden,
um klar zustellen, gegen welche Bescheide der Bw. nun tatsächlich seine
Berufung vom 06.10.2006 gerichtet hatte.
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen
des Abs. 1 lit. und c und in allen Fällen zulässig, in denen
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend
gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Die Entscheidung ob eine
Wiederaufnahme zu erfolgen hat, ist eine Ermessensentscheidung.
Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des
abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände
(s. Ritz, BAO³, § 303
Tz 7).
Die Entscheidung über die
Wiederaufnahme des Verfahrens steht gemäß
§ 305 Abs. 1
BAO der Abgabenbehörde zu, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Welche gesetzlichen Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten Sachverhalt
als verwirklicht angesehen und daher als solche herangezogen werden, bestimmt
bei der Wiederaufnahme von Amts wegen die gemäß
§ 305 Abs.
1 leg. cit. zuständige Behörde (vgl. VwGH vom 26.04.2007,
2002/14/0075).
Nach der Bestimmung des § 307 Abs. 1 BAO ist mit dem
die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides
unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das wieder
aufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden.
Wie jeder andere Bescheid bedarf auch der die
Wiederaufnahme des Verfahrens verfügende Bescheid einer Begründung
(§ 93 BAO). Diese hat einerseits die Wiederaufnahmegründe, also
die Tatsachen und Beweise anzugeben, die neu hervorgekommen sind und muss
andererseits auch die Qualifikation dieser Umstände als bedeutsam für
den anders lautenden Spruch des neuen Sachbescheides darlegen. Darüber
hinaus muss die Begründung auch die für die Ermessensentscheidung
maßgebenden Umstände enthalten (siehe Ritz, BAO-Kommentar
2. Auflage, RZ 3 zu § 307 und die dort zitierte Judikatur, sowie
Stoll, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 2943, Orac 1994).
Eine bloß schematische, floskelhafte Begründung,
die auf die individuellen Verhältnisse des konkreten Falles nicht Bedacht
nimmt und sich in ihrer Allgemeinheit auf jeden anderen Fall anwenden
ließe, ist dabei nicht ausreichend.
Der Wiederaufnahmebescheid und der neue Sachbescheid sind
nach der oben angeführten Gesetzesbestimmung zwar miteinander zu verbinden,
es handelt sich jedoch rechtlich um zwei
voneinander getrennte Bescheide, wobei jeder für sich zu begründen ist
und auch jeder für sich einer Berufung zugänglich ist (siehe
Ritz, a.a.O., RZ 7 zu § 307).
Im Wiederaufnahmebescheid ist (sind) eben - wie oben
ausführlich dargelegt - der (die) Wiederaufnahmetatbestand
(-tatbestände) und die Gründe für die gebotene
Ermessensübung und im neuen Sachbescheid die konkreten Änderungen
gegenüber dem bisherigen Sachebescheid darzulegen.
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat
gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO (außer in den Fällen
des Abs. 1) immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt,
sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an
die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und kann
demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung
abändern, aufheben oder die Berufung als unbegründet abweisen.
Unter "Sache" ist in diesem Zusammenhang die Angelegenheit
zu verstehen, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Abgabenbehörde
erster Instanz gebildet hatte. Bei einem verfahrensrechtlichen Bescheid wie dem
der Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens von Amts wegen wird die Identität
der Sache, über die erstinstanzlich abgesprochen wurde, durch den
Tatsachenkomplex begrenzt, der als neu hervorgekommen von der für die
Wiederaufnahme zuständigen Behörde zur Unterstellung unter den von ihr
gebrauchten Wiederaufnahmetatbestand herangezogen wurde. Die
Rechtsmittelbehörde darf die Wiederaufnahme daher nicht auf Grund von
Tatsachen bestätigen, die vom Finanzamt - in der Begründung - nicht
herangezogen wurden.
Aufgabe der Berufungsbehörde bei Entscheidung
über ein Rechtsmittel gegen die amtswegige Wiederaufnahme durch das
Finanzamt ist daher, zu prüfen, ob dieses das Verfahren aus den von ihm
gebrauchten und in der Begründung dargelegten Gründen wiederaufnehmen
durfte, nicht jedoch, ob die Wiederaufnahme auch aus anderen
Wiederaufnahmegründen zulässig gewesen wäre (vgl. VwGH
22.11.2006, 2003/15/0141).
Liegt der vom Finanzamt angenommene Wiederaufnahmegrund
nicht vor oder hat dieses die Wiederaufnahme
tatsächlich auf keinen
Wiederaufnahmegrund gestützt, muss die Berufungsbehörde daher
den vor ihr angefochtenen Wiederaufnahmebescheid des Finanzamtes ersatzlos
beheben.
Im vorliegenden Fall ist aus den bekämpften
Wiederaufnahmebescheiden nicht ersichtlich, aus welchem/n konkreten
Grund/Gründen das Finanzamt die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 2002 bis 2005 verfügt hat. In der
Begründung der bekämpften Wiederaufnahmebescheide wird auch
nicht auf eine etwa gesondert zugehende
Begründung oder die Begründung in einem anderen Bescheid
verwiesen.
Das Finanzamt verabsäumte es demnach in der
Begründung der bekämpften Wiederaufnahmebescheide die "neu
hervorgekommenen Tatsachen" und das "sonstige Ergebnis des Verfahrens" dezidiert
zu benennen und diese näher auszuführen. Da aus den angefochtenen
Bescheiden somit nicht nachvollziehbar ist, auf welche neu hervorgekommenen
Tatsachen oder auf welches Ergebnis des Verfahrens sich die Wiederaufnahmen der
Verfahren stützen, erfolgte die Wiederaufnahme durch das Finanzamt ohne die
erforderliche Darlegung eines Wiederaufnahmegrundes.
Da es Aufgabe der Berufungsbehörde bei Entscheidungen
über ein Rechtsmittel gegen die amtswegige Wiederaufnahme durch ein
Finanzamt ist, zu prüfen, ob dieses Verfahren aus den vom Finanzamt
gebrauchten Gründen wieder aufgenommen werden durfte, nicht jedoch, ob die
Wiederaufnahme auch aus anderen Wiederaufnahmegründen zulässig gewesen
wäre und in den Begründungen der bekämpften Bescheide weder ein
Wiederaufnahmegrund benannt, also die Wiederaufnahme tatsächlich auf keinen
Wiederaufnahmegrund gestützt wurde, noch der Verweis auf eine
Begründung in einem anderen Bescheid oder auf eine zusätzliche
Begründung erfolgte, muss die Berufungsbehörde die vor ihr
bekämpften Wiederaufnahmebescheide des Finanzamtes ersatzlos
beheben.
Gemäß
§ 307 Abs. 3 BAO tritt durch die
Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder
verfügenden Bescheides das Verfahren in die Lage zurück, in der es
sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Die ersatzlose Aufhebung der
gegenständlich angefochtenen Bescheide betreffend die Wiederaufnahme der
Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2002 bis 2005 bewirkt
daher gleichzeitig die Aufhebung der vom Finanzamt in Verbindung mit der
Wiederaufnahmeverfügung erlassenen Einkommensteuerbescheide für 2002
bis 2005 vom 12.09.2006, sodass die Berufung gegen diese als unzulässig
zurückzuweisen ist.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß
zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 31.Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0051-K/07
- Stammnummer
- 36031
- Gültig
- 31.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF