Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1550-W/04
Bescheidadressat bei Gesamtrechtsnachfolge
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1550-W/04vom 26.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die mit der "Personenumschreibung" getroffene Wahl des Normadressaten ist wesentlicher Bestandteil jedes Bescheides. Die Benennung jener Person, der gegenüber die Behörde die in Betracht kommende Angelegenheit des Verwaltungsrechts in förmlicher Weise gestalten will, ist notwendiges, auch deutlich und klar zum Ausdruck zu bringendes Inhaltserfordernis des individuellen Verwaltungsaktes und damit konstituierendes Bescheidmerkmal (VwGH 23.2.2005, 2002/14/0001).
Das "Deuten" eines bloß fehlerhaft bezeichneten Bescheidadressaten ist zulässig und geboten, wenn die Identifizierung des Adressaten durch die fehlerhafte Bezeichnung nicht in Frage gestellt ist. Die Abgabenbehörde erster Instanz hat in den vorliegenden Fällen eindeutig den Bw. als Erben nach seinem Vater bezeichnet. Als Adressaten der Abgabenbescheide wären jedoch der Bw. gemeinsam mit seinem Bruder als Erben nach seiner Mutter zu bezeichnen gewesen. Eine Ausdehnung des Bescheidadressaten auf eine zweite Person im Rahmen einer "Deutung" ist jedenfalls unzulässig.
Eine unrichtige Bezeichnung eines Bescheidadressaten ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann unbeachtlich, wenn nach der Verkehrsauffassung keine Zweifel an der Identität des Adressaten bestehen (VwGH 24.2.2005, 2004/16/0199) und keine andere Rechtsperson existiert, auf die die gewählte Parteibezeichnung zutreffen würde.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn R.G. als Rechtsnachfolger der
verstorbenen Frau M.G., Niederösterreich, vertreten durch Dr. Helmut Krenn,
Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen, 1010 Wien, Stephansplatz 10,
1.
vom 28. April 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Waldviertel vom
23. März 2004 über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung
sowie über die Festsetzung von Aussetzungszinsen
2.
vom 21. Juni 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom 9. Juni
2004 über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages
entschieden:
Den Berufungen wird
stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide des Finanzamtes Waldviertel vom
23. März 2004 über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung
sowie über die Festsetzung von Aussetzungszinsen bzw. vom 9. Juni 2004
über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages werden
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Aufgrund eines Antrages von
Frau M.G. als Erbin nach Herrn G.R. vom 12. Jänner 1994 wurde für
die mit Bescheid vom 16. Dezember 1993 vorgeschriebene Einkommensteuer 1986 in
Höhe von ATS 55.320,00 (die entsprechende Berufung wurde von der Firma
H-GmbH eingebracht) mit Bescheid des Finanzamtes Gmünd vom
18. Jänner 1994 die Aussetzung der Einhebung bis zu dem
bescheidmäßig zu verfügenden Ablauf bzw. bis zu ihrem Widerruf
bewilligt.
Mit Bescheid des Finanzamtes
Waldviertel vom 23. März 2004, adressiert an den Berufungswerber (in
weiterer Folge Bw.) als Rechtsnachfolger nach dem verstorbenen Herrn G.R. sen.,
wurde der Ablauf der Aussetzung der Einhebung infolge Berufungserledigung
verfügt.
Ebenfalls mit Bescheid des
Finanzamtes Waldviertel vom 23. März 2004, adressiert wie oben, wurden
Aussetzungszinsen in Höhe von € 1.263,22 mit der Begründung
festgesetzt, dass die Aussetzungszinsen für jene Abgaben vorzuschreiben
waren, für die aufgrund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung bzw.
aufgrund der Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung Zahlungsaufschub
eingetreten ist.
In seinem Schreiben vom 28.
April 2004 erhob der Bw. "Einspruch" gegen diesen Bescheid. Er sehe sich nicht
verpflichtet, Einkommensteuer seines Vaters aus dem Jahre 1986 nachzuzahlen.
Nach dem Ableben seines Vaters haben sein Bruder K.G. und er eine
Erbverzichtserklärung abgelegt. Weder im Erbschaftssteuerbescheid nach
seinem Vater noch seiner Mutter wäre ein Hinweis auf eine Steuerschuld zu
ersehen gewesen. Jedes Notariat sei nach einer Erbschaft verpflichtet, etwaige
Finanzschulden zu ermitteln. Abschließend verweise er auf § 209 BAO,
in dem die fünfzehnjährige Festsetzungsverjährung
ausgedrückt werde.
In einem ergänzenden
Schriftsatz vom 2. Juni 2004 teilt der Vertreter des Bw. seine Rechtsmeinung
mit. Demnach seien gemäß
§ 1 Abs. 1 EStG 1988 nur
natürliche Personen einkommensteuerpflichtig. Nach herrschender Auffassung
sei der Nachlass zwischen Erbanfall und Einantwortung eine juristische Person;
er sei jedenfalls keine natürliche Person. Eine Verlassenschaft vermag
daher keine zur Einkommensteuerpflicht führenden Tatbestände zu
verwirklichen. Die Vorschreibung von Einkommensteuer an eine Verlassenschaft
für Sachverhalte in Zeiträumen nach dem Todestag des Erblassers
entspreche daher nicht dem Gesetz.
Der beiliegende
Einkommensteuerbescheid 1986 sehe eine Nachforderung in Höhe von
ATS 58.000,00 vor, welcher Betrag am 24. Jänner 2004 fällig
gewesen sei. Der einkommensteuerpflichtige G.R. sei am 22. Juni 1992 verstorben.
Der Nachlass sei am 27. Jänner 1993 der erblichen Witwe M.G. eingeantwortet
worden.
Eine Abgabenschuld gehe auf den
Gesamtrechtsnachfolger dann über, wenn der Abgabenanspruch vor dem
Gesamtrechtsnachfolge bewirkenden Ereignis entstanden sei. Nach dem Tod des
Erblassers sei ein Bescheid über eine in dessen Person entstandene
Abgabenschuld vor der Einantwortung an die Verlassenschaft bzw. Erbenmachthaber
oder erbserklärten Erben zu richten; erst nach der Einantwortung jedoch an
die Erben als Rechtsnachfolger des Abgabepflichtigen.
Aus dem Einkommensteuerbescheid
1986 gehe nicht eindeutig hervor, an wen dieser Bescheid überhaupt
adressiert sei. Des Weiteren gehe nicht hervor, ob es sich um Abgaben handle,
welche vor oder nach dem Tode des Verstorbenen entstanden seien.
Darüber hinaus werde auf
§ 238 (ergänzt: BAO) verwiesen
Wie bereits ausgeführt
ergebe sich aus dem Einkommensteuerbescheid 1986, dass der Betrag am 24.
Jänner 1994 fällig gestellt worden sei. Mit Ablauf des Jahres 1994
habe sohin die fünfjährige Verjährungsfrist gemäß
§ 238 (ergänzt: BAO) begonnen und am 31. Dezember 1999
geendet.
Für die Behörde sei
auch aus § 238 Abs. 2 (ergänzt: BAO) nichts zu gewinnen, zumal
Unterbrechungshandlungen gegenüber dem berechtigten Verpflichteten,
entweder G.R. sen. oder M.G., nicht eine allfällige Verjährung
gegenüber R.G. verhindere.
Es sei daher schon aus
letzterem Grund kein Anspruch der Behörde erster Instanz gegeben, zumal
auch die Bescheide vom 23. März 2004 an einen falschen Adressaten,
nämlich an die Rechtsnachfolger nach G.R. sen. gerichtet worden seien und
R.G. nicht Rechtsnachfolger des G.R. sen. sei.
Letztere Bescheide haben daher
gegenüber R.G. keinerlei Rechtswirksamkeit entfalten können, zumal er
der falsche Adressat sei.
Es werde daher beantragt, das
zur Gänze unberechtigte Verfahren gegenüber R.G., gegen welchen
überhaupt kein Bescheid vorliege und welcher der falsche Adressat sei,
einzustellen.
Im Rahmen eines
Mängelbehebungsauftrages des Finanzamtes Waldviertel, Standort Gmünd,
vom 11. Juni 2004 wurde zum Schreiben des Vertreters des Bw. Stellung genommen
und ausgeführt, dass im vorliegenden Fall kein Verstoß gegen die
angeführten Gründsätze erblickt werden könne. Der
Einkommensteuerbescheid 1986 vom 16. Dezember 1993 sei nicht an die
Verlassenschaft, sondern an den Erben nach G.R. ergangen. Der die Vorschreibung
begründende Sachverhalt habe (geänderte) Gewinnanteile des Jahres 1986
betroffen, also zweifelsfrei Sachverhalte in einem Zeitraum vor dem Todestag des
G.R.. Der Zeitraum der Vorschreibung, das Jahr 1986, betreffe zweifelsfrei einen
Zeitraum vor dem Todestag.
Der Abgabenanspruch
hinsichtlich der mit Bescheid vom 16. Dezember 1993 vorgeschriebenen
Einkommensteuer 1986 sei mit 31. Dezember 1986 (§ 4 Abs. 2 lit. a Z. 2 BAO)
entstanden, also zweifelsfrei vor dem Todestag des G.R.. Bescheidadressat sei
aufgrund der bereits erfolgten Einantwortung der Erbe nach G.R.
gewesen.
Der Einkommensteuerbescheid
1986 vom 16. Dezember 1993 sei an den Erben nach G.R. adressiert. Richtig sei,
dass bei einer physischen Person in der Regel der Vor- und Zuname
anzuführen sei. In seinem Erkenntnis vom 23.4.1998, 96/15/0199, habe der
Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, dass eine unrichtige
Bezeichnung dann unbeachtlich sei, wenn nach der Verkehrsauffassung keine
Zweifel an der Identität des Empfängers bestehen und keine andere
Rechtsperson existiere, auf die die gewählte Parteibezeichnung zutreffen
würde.
Dass nach der
Verkehrsauffassung kein Zweifel an der Person des Bescheidadressaten bestehen
habe können, ergebe sich schon aus dem Umstand, dass Frau M.G. einziger
Erbe nach G.R. gewesen sei. Dass nach der Verkehrsauffassung tatsächlich
kein Zweifel an der Person des Bescheidadressaten bestanden habe, werde durch
den Umstand untermauert, dass vom steuerlichen Vertreter der M.G. am 13.
Jänner 1994 ein Antrag auf Aussetzung der mit Bescheid vorgeschriebenen
Einkommensteuernachzahlung eingebracht worden sei.
Eine Angabe im
Einkommensteuerbescheid, ob es sich um Abgaben handle, welche vor oder nach dem
Tod entstanden seien, sei schon im Hinblick auf die Tatsache, dass die
Einkommensteuerpflicht von natürlichen Personen mit deren Tod ende, daher
nur Abgaben vor dem Todestag betreffen könne, entbehrlich und im Gesetz
nicht vorgesehen.
Beim Hinweis auf § 238 BAO
werde übersehen, dass die Einhebungsverjährung aufgrund der mit
Bescheid vom 18. Jänner 1994 verfügten Aussetzung der Einhebung
gehemmt gewesen ist (§ 238 Abs. 3 lit. b BAO). Die Hemmung der
Einhebungsverjährung habe erst mit dem mit Bescheid vom 23. März 2004
verfügten Ablauf der Aussetzung geendet. Erst ab diesem Zeitpunkt habe die
fünfjährige Verjährungsfrist weiter zu laufen begonnen. Sollte
der Bw. der Auffassung sein, dass dieser Bescheid keine Rechtswirksamkeit
entfalten könne, hätte dies zur Folge, dass die
Einhebungsverjährung sogar noch immer gehemmt sei.
Aus dem Einwand, dieses
Verfahren habe nicht Herrn R.G., sondern Frau M.G. betroffen, könne
für den Abgabepflichtigen deshalb nichts gewonnen werden, da aufgrund des
§ 19 BAO auch verfahrensrechtliche Rechtspositionen auf den
Rechtsnachfolger übergehen (Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung TZ 8
zu § 19 und dort zitierte Judikatur).
Auch die Nichtanerkennung der
mittelbaren (abgabenrechtlichen) Gesamtrechtsnachfolge hinsichtlich G.R. sen.
würde letztendlich zu keinem anderen Ergebnis führen. Dies würde
lediglich zu neuen Bescheiden über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung
und der Festsetzung von Aussetzungszinsen führen, mit der Konsequenz, dass
die Aussetzungszinsen bis zum Zeitpunkt der Erlassung der neuen Bescheide
vorzuschreiben wären.
Mit Bescheid des Finanzamtes
Waldviertel vom 9. Juni 2004 wurde ein Säumniszuschlag in Höhe von
€ 60,18 festgesetzt, da die Einkommensteuer 1986 nicht fristgerecht
entrichtet wurde.
In Zuge der Beantwortung des
Mängelbehebungsauftrages vom 21. Juni 2004 wird auch gegen den Bescheid
über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages vom 8. Juni
2004 Berufung erhoben und vom Bw. unrichtige rechtliche Beurteilung und
Verfahrensmängel geltend gemacht.
Den Ausführungen des
Finanzamtes vom 11. Juni 2004 wird Folgendes entgegengehalten: Zur Frage der
Person des Bescheidadressaten: Die Ausführungen seien deswegen unrichtig,
weil die gesetzlichen Erben nach G.R. Frau M.G., R.G. und sein Bruder K.G.
seien. Nach Auffassung des Bw. könne die Einhebungsverjährung
lediglich gegenüber dem richtigen Bescheidadressaten, laut Auffassung des
Finanzamtes Frau M.G., folgen, zumal weder R.G. noch sein Bruder jemals einen
solchen Antrag gestellt haben. Aus dem Akt sei nicht ersichtlich, in wessen
Namen die L-GmbH. den Aussetzungsantrag gemäß
§ 212a BAO
gestellt habe. Der Antrag sei an das Finanzamt Gmünd gerichtet gewesen.
Unter Betreff finde sich lediglich der Hinweis "Erbe nach
G.R.".
In diesem Zusammenhang werde
darauf hingewiesen, dass Anwälte, aber auch Steuerberater oder
Wirtschaftstreuhänder bei allen Eingaben die Pflicht haben, sich zu
erklären, wen sie vertreten und eine entsprechende Vollmacht vorzulegen,
wobei es bei Rechtsanwälten genügt, dass sie sich auf das
Vollmachtsverhältnis berufen. Eine Bezeichnung der Partei, für welche
die L-GmbH. eingeschritten sei bzw. eine Berufung auf eine Vollmacht sei nicht
erfolgt. Darüber hinaus werde auf den Bescheid vom 16. Dezember 1993 zwar
Bezug genommen, aber die Aussetzung einer Abgabe in der Höhe von ATS
55.320,00 begehrt, obwohl in diesem Bescheid eine Nachforderung in der Höhe
von ATS 58.000,00 vorgeschrieben worden sei.
Des Weiteren sei bei der
L-GmbH. erhoben, ob diese Kanzlei eine Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 1986 erhoben habe. Der zuständige Referent, Herr
H.B., habe dies verneint. Er habe in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass
eine gewisse Firma I. angeblich eine Berufung erhoben hätte.
In rechtlicher Hinsicht wird
ausgeführt, dass gemäß
§212a BAO die Einhebung einer Abgabe
dann auszusetzen sei, wenn eine Berufung eingebracht werde. Eine Berufung sei
jedoch weder vom verstorbenen Steuerpflichtigen, der Witwe M.G., noch von den
Söhnen K.G. und R.G. eingebracht worden.
Es sei aus dem Akt nicht
ersichtlich, ob die Aussetzung der Einhebung vom Finanzamt Gmünd bewilligt
worden sei. Falls diese bewilligt worden wäre, würde es sich um einen
"Nicht-Bescheid" handeln, zumal eine entsprechende Berufung von den
Erben nicht eingebracht worden sei.
Was die Berufung gegen die
Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages betreffe, sei nochmals darauf
hingewiesen, dass mangels der Erlassung eines Grundbescheides an Herrn R.G. auch
ein Säumniszuschlag und die Vorschreibung von Zinsen ausgeschlossen
erscheinen.
Es werde daher beantragt, in
Stattgebung der eingebrachten drei Berufungen die angefochtenen Bescheide zu
beheben und das Verfahren einzustellen.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Waldviertel Standort Gmünd vom 4. August 2004 wurden die
Berufungen als unbegründet abgewiesen.
Zur Verfügung des Ablaufes
der Aussetzung der Einhebung gemäß
§212a Abs. 5 BAO wird nach
Darlegung der Bestimmungen des § 212a BAO Folgendes
ausgeführt:
Im konkreten Fall sei am 13.
Jänner 1994 durch den steuerlichen Vertreter der Erbin nach dem am 22. Juni
1992 verstorbenen G.R., Frau M.G., beantragt worden, die Einhebung der am 24.
Jänner 1994 fälligen und aufgrund der Regelung über die
Gesamtrechtsnachfolge des § 19 BAO auf Frau M.G. übergangenen
Einkommensteuerschuld 1986 auszusetzen, weil die Höhe der Abgabe von der
Erledigung der durch die H-GmbH und Mitgesellschafter (Finanzamt Linz, St.Nr.
123/4567) gegen den Feststellungsbescheid gemäß
§ 188 BAO
für 1986 eingebrachten Berufung abhängig gewesen sei.
Diesem Antrag auf Aussetzung
sei mit Bescheid vom 18. Jänner 1994 stattgegeben worden. Dass nicht die
Aussetzung des Gesamtbetrages der Einkommensteuer 1986, sondern nur die
Saldogröße aus den gleichzeitig erlassenen (geänderten)
Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1986 bis 1988 beantragt und
bewilligt worden sei, sei im gegenständlichen Verfahren ohne
Bedeutung.
Wenn nun der Vertreter des Bw.
vermeint, dass weder Frau M.G. noch deren Söhne eine Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 1986 eingebracht hätten, weshalb die Bewilligung
der Aussetzung rechtlich irrelevant gewesen wäre, so werde übersehen,
dass bereits eine mittelbare Abhängigkeit von einer Berufungserledigung
für eine stattgebende Erledigung des Aussetzungsantrages ausreiche. Eine
mittelbare Abhängigkeit von einer Berufungserledigung liege nach
herrschender Lehre vor allem dann vor, wenn ein Grundlagenbescheid (z.B.
Feststellungsbescheid gemäß
§ 188 BAO) mit Berufung angefochten
ist (Ritz, BAO-Kommentar, RZ. 7 zu § 212a).
Der Rechtsmeinung des
Vertreters des Bw., dass es sich bei dem Aussetzungsbescheid vom 18. Jänner
1994 um einen "Nicht-Bescheid" gehandelt habe, könne daher
schon aus diesem Grund nicht gefolgt werden. Im Übrigen werde auf die
Ausführungen im Bescheid vom 11. Juni 2004 verwiesen.
Ergänzend dazu werde
darauf verwiesen, dass die Frage, wer Erbe sei, ausschließlich nach den im
Außerstreitverfahren getroffenen Entscheidungen beurteilt werden
könne. Im rechtskräftig abgeschlossenen Verlassenschaftsverfahren nach
G.R. sei Frau M.G. als einziger Erbe festgestellt worden (Einantwortungsurkunde
des Bezirksgerichtes vom 27. Jänner 1993, GZ. xy/z). Dies entspreche
auch den Ausführungen des Vertreters des Bw. in seiner Eingabe vom 2. Juni
2004. Der Einwand, es hätte mehrere Erben nach G.R. gegeben, sei daher
unrichtig.
Daraus folge aber, dass
aufgrund der gewählten Bezeichnung des Bescheidadressaten mit "Erbe
nach G.R." nach der Verkehrsauffassung kein Zweifel an der Person des
Bescheidadressaten bestehen könne (VwGH 23.4.1998, 96/15/0199). Was den
Übergang der sich aus dem Aussetzungsbescheid ergebenden Rechtsstellung der
am 29. November 1999 verstorbenen Frau M.G. auf den Bw. betreffe, werde nochmals
auf § 19 BAO verwiesen, wonach der Gesamtrechtsnachfolger in materiell- und
verfahrensrechtlicher Hinsicht bezüglich aller Rechte und Pflichten in die
gesamte Rechtsstellung des Rechtsvorgängers trete (Ritz, BAO-Kommentar, RZ
4 zu § 19 BAO).
Schließlich sei auch der
Einwand, aus dem von der L-GmbH. eingebrachten Aussetzungsantrag sei nicht
ersichtlich, in wessen Namen die Gesellschaft den Antrag gestellt habe,
unrichtig; denn ein solches Verfahren wäre nur dann einzuleiten gewesen,
wenn zweifelhaft gewesen wäre, wem ein Anbringen zuzurechnen sei (Ritz,
BAO-Kommentar, RZ 2 zu § 85 BAO und dort zitierte Judikatur).
Zur Berufung gegen die
Festsetzung von Aussetzungszinsen wurde ausgeführt, dass sich die
Vorschreibung der Aussetzungszinsen anlässlich der Verfügung des
Ablaufes der Aussetzung der Einhebung aus § 212a Abs. 9 BAO ergeben
habe.
Zum Säumniszuschlag wurde
begründend ausgeführt, dass es Tatsache sei, dass die mit
Ablaufbescheid vom 23. März 2004 per 30. April 2004 zahlbar gestellte
Einkommensteuerschuld 1986 weder entrichtet worden sei noch sonst
Maßnahmen gesetzt worden seien, welche den Eintritt dieser Verpflichtung
hinausgeschoben hätten, weshalb die Festsetzung des Säumniszuschlages
zu Recht erfolgt sei.
Mit Eingabe vom 3. September
2004 wurde der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt, wobei auf weitere
Ausführungen verzichtet wurde.
Im Schriftsatz vom 28. Oktober
2004 wird neuerlich ausgeführt, dass laut Beschluss vom 2. Juli 1992
R.G. im Zusammenhang mit der Verlassenschaft seines Vaters eine Erbsentschlagung
vorgenommen und erklärt habe, den Pflichtteil nicht in Anspruch zu nehmen.
Die Erbschaft zu Gunsten M.G. sei im Jänner 1993 eingeantwortet
worden.
Am 16. Dezember 1993 habe das
Finanzamt einen Einkommensteuerbescheid gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO
an die Erbin nach G.R. zu Handen M.G. erlassen. Am 12. Jänner 1994 sei
in der Folge ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß
§
212a BAO gestellt worden. Die Aussetzung sei offensichtlich verfügt
worden.
M.G. sei am 29. November 1999
verstorben. Laut Einantwortungsurkunde vom 14. April 2004 sei R.G.
erbserklärt. Ebenso sein Bruder K.G.. Beide je zur Hälfte. Zum
Zeitpunkt des Todes der Erblasserin bzw. der Einantwortung sei die Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid noch unerledigt gewesen. Die beiden Erben
seien als Nachfolger in die Rechtsposition der Vorgängerin eingerückt.
Diese Gesamtrechtsnachfolge (§ 19 BAO) habe zum Übergang der
abgabenrechtlichen Anspruche und Schulden geführt. Natürlich auch zum
Übergang der verfahrensrechtlichen Positionen.
Weder R.G. noch K.G. seien
erbserklärte Erben nach G.R. gewesen. Beide hätten auch auf ihren
Pflichtteil verzichtet. Sie seien eingeantwortete Erben nach M.G..
Der Bescheid über den
Ablauf einer Aussetzung der Einhebung vom 23. März 2004 habe sich an den
Rechtsnachfolger nach G.R. sen., zu Handen R.G. gerichtet. Die Berufung
wäre Jahre nach dem Tod der Erbin M.G. erledigt worden.
Der Bescheid über die
Festsetzung von Aussetzungszinsen, ebenfalls vom 23. März 2004,
führt im Spruch denselben Normadressaten.
Gegen die beiden og. Bescheide
habe R.G. am 28. April 2004 rechtzeitig Berufung ergriffen. Die Berufung sei
mangelhaft. Sie enthalte nicht die erforderlichen Bestandteile des
§ 250 BAO.
In der Folge sei vom Finanzamt
am 9. Juni 2004 ein Bescheid über die Festsetzung eines ersten
Säumniszuschlages erteilt worden. Der Normadressat dieses Bescheides laute
wiederum auf "Rechtsnachfolger nach G.R. sen., zu Handen R.G.".
Gegen diesen Bescheid sei am 21. Juni 2004 rechtzeitig Berufung eingebracht
worden.
Die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 1986 gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO wäre
erst Jahre nach dem Tod von M.G. entschieden und zwar zu einem Zeitpunkt, in dem
der Nachlass nach M.G. den beiden Brüdern bereits eingeantwortet worden
war.
Sind Bescheide über
Abgaben (der verstorbenen M.G., diese Abgaben sind im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge auf sie übergegangen), die schuldrechtlich vor ihrem
Ableben entstanden sind, zu ihren Lebzeiten (und auch bis zum Abschluss des
Verlassenschaftsverfahrens) nicht ergangen, so sind solche Abgabenbescheide
unmittelbar an die Erben als Rechtsnachfolger der gesamtschuldnerischen
Abgabenpflichtigen zu richten. Die Einantwortung ist Voraussetzung.
R.G. und K.G. (potentielle
Erben) und G.R. (seinerzeitiger Erblasser) können nicht in Beziehung auf
einen Dritten, das ist das Finanzamt Waldviertel, für eine Person gehalten
werden, weil die beiden potentiellen Erben sich ihres Erbrechts entschlagen und
auf ein Pflichtteil verzichtet hätten. Das Halten für eine Person sei
jedoch für eine Gesamtrechtsnachfolge unbedingt Voraussetzung (§ 547
zweiter Satz ABGB). Daher sei auch eine mittelbare Gesamtrechtsnachfolge nicht
möglich.
Der tatsächliche Erbe
(hier die Frau des Verstorbenen) könne hier eine nicht vorhandene
Gesamtrechtsnachfolge durch seine Gesamtrechtsnachfolge nicht
vermitteln.
Die Nachfolge tritt mit dem Tod
des Erblassers ein. Sie verwirklicht sich aber erst mit der Einantwortung.
Hinsichtlich des Erblassers G.R. sei eine solche an die beiden potentiellen
Erben nie erteilt worden. Eine mittelbare Gesamtrechtsnachfolge sei daher auch
hier nicht möglich.
Es weisen daher die Bescheide
vom 23. März 2004 und 9. Juni 2004 im Spruch einen unrichtigen
Normadressaten aus.
Vor einer Berufungserledigung
wäre seitens der Berufungsbehörde zweiter Instanz auch die Frage
abzuklären, ob auch gleichartige Bescheide an den Bruder des R.G. (K.G.)
gerichtet worden seien.
Ungeachtet des schwerwiegenden
Verfahrensmangels (unrichtiger Bescheidadressat) sei festzustellen, dass die
vorgelegten Berufungen vom 23. März 2004 mit weiteren Mängeln behaftet
seien, nämlich die fehlenden Erklärungen, in welchen Punkten die
Bescheide angefochten würden, die fehlenden Erklärungen, welche
Änderungen beantragt würden und die fehlenden
Begründungen.
Es sei die Abgabenbehörde
erster Instanz (die Bescheide seien allerdings schon vorverlegt) aber auch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Erlassung von
Mängelbehebungsaufträgen bei inhaltlichen Mängeln der Berufung
sowie zur Erlassung von Zurücknahmebescheide (wenn rechtmäßigen
Mängelbehebungsaufträgen nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend
entsprochen werde) zuständig.
Aufhebende
Berufungserledigungen seien nur zulässig, wenn die Berufungen weder
zurückzuweisen, noch als zurückgenommen zu erklären, noch als
gegenstandslos zu erklären seien (kassatorische Berufungserledigungen
gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO).
Sofern keine solche
Formalentscheidungen zu erfolgen haben, könne (besser müsse) die
Abgabenbehördezweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung der
angefochtenen Bescheide unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen unterlassen
wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte
erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben
können.
Nach § 115 Abs. 1 BAO
haben die Abgabenbehörden von Amtswegen die tatsächlichen und
rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und
Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
Die Aufhebungen setzen nicht
den Nachweis voraus, dass ein anderer Bescheid hätte erlassen werden
müssen.
Ob tatsächlich anders
lautende Bescheide zu erlassen sein werden, hänge vom Ergebnis des nach
Zustellung der Aufhebungsbescheide fortzusetzenden Ermittlungsverfahrens
ab.
Sollte sich die
Berufungsbehörde (richtig wohl: Abgabenbehörde) zweiter Instanz auf
den Standpunkt stellen, dass die Berufung (Berufungen) zurückzuweisen ist
(sind), weil die Berufung (Berufungen) unzulässig ist (sind), weil es sich
um keinen Bescheid (keine Bescheide) handelt, zumal der Normadressat als
Bestandteil des Spruches unrichtig ist, müsste die Abgabenbehörde
erster Instanz den Bescheid (die Bescheide) aus dem Rechtsbestand nehmen.
Jedenfalls seien dem Finanzamt eine Einhebung und eine Einbringung an Hand
dieser Bescheide verwehrt.
Auf § 295 Abs. 3 BAO darf
Bezug genommen werden.
Abschließend dürfen
folgende Erklärungen abgegeben werden:
Die Berufungsbehörde
(nicht das Finanzamt Waldviertel) sei über 10 Jahre nicht tätig
geworden. Die Einbringung der Säumnisbeschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof sei mit höchster Wahrscheinlichkeit
überfällig gewesen.
Was dieses lange
Untätigsein anlange, müsse betont werden, dass sich die lange
Berufungserledigungsdauer überwiegend noch zu Lebzeiten von M.G. abgespielt
habe. Wäre die Berufungserledigung noch zu ihren Lebzeiten erfolgt,
wäre es zu weiteren Abgabenvorschreibungen (Aussetzungszinsen und
Säumniszuschlag) bei R.G. nicht gekommen. Der Abgabenbehörde erster
Instanz wäre das Konstrukt einer mittelbaren Gesamtrechtsnachfolge nie
eingefallen.
Was das lange Untätigsein
der Behörde anlangt, darf auf die im Zusammenhang mit dem
Amtshaftungsgesetz ergangene Judikatur des OGH betreffend
"Erledigungsverweigerung" Bezug genommen werden. Aus diesen
Judikaten gehe nämlich hervor, dass jahrelanges Nichterledigen von Eingaben
durchaus einer Rechtsverweigerung gleichgesetzt werden kann.
Die vom Bw. durch seinen
ausgewiesenen Rechtsanwalt gestellten Berufungsanträge vom 22. Juni
2004 bleiben daher voll aufrecht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 93 Abs. 1 BAO gelten für schriftliche Bescheide außer den
ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2
bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche
Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.
Gemäß
§ 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu
bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person
(Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er
ergeht.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 BAO gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus
Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers
auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des
Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen
Rechtes.
Gemäß
§ 547 ABGB stellt der Erbe, sobald er die Erbschaft angenommen hat, in
Rücksicht auf dieselbe den Erblasser vor. Beide werden in Beziehung auf
einen Dritten für eine Person gehalten. Vor der Annahme des Erben wird die
Verlassenschaft so betrachtet, als wenn sie noch von dem Verstorbenen besessen
würde.
Gemäß
§ 801 ABGB hat die unbedingte Erbserklärung zur Folge, dass der Erbe
allen Gläubigern des Erblassers für ihre Forderungen, und allen
Legaten für ihre Vermächtnisse haften muss, wenngleich die
Verlassenschaft nicht hinreicht.
Aus den Verwaltungsakten sowie
den Eingaben ist unstrittig festzustellen, dass der einkommensteuerpflichtige
Herr G.R. am 22. Juni 1992 verstorben ist.
Im rechtskräftig
abgeschlossenen Verlassenschaftsverfahren nach Herrn G.R. ist Frau M.G. als
einziger Erbe festgestellt worden (Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes
vom 27. Jänner 1993, GZ. xy/z) und der Witwe der Nachlass
eingeantwortet, da laut Beschluss vom 2. Juli 1992 R.G. (und K.G.) im
Zusammenhang mit der Verlassenschaft ihres Vaters eine Erbsentschlagung
vorgenommen und erklärt haben, den Pflichtteil nicht in Anspruch zu nehmen.
Am 16. Dezember 1993 hat das
Finanzamt einen Einkommensteuerbescheid gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO
an die Erbin nach Herrn G.R. erlassen.
Aufgrund eines Antrages von
Frau M.G. als Erbin nach Herrn G.R. vom 12. Jänner 1994 wurde für
die mit Bescheid vom 16. Dezember 1993 vorgeschriebene Einkommensteuer 1986 in
Höhe von ATS 55.320,00 (die entsprechende Berufung wurde von der Firma
H-GmbH eingebracht) mit Bescheid des Finanzamtes Gmünd vom
18. Jänner 1994 die Aussetzung der Einhebung bis zu dem
bescheidmäßig zu verfügenden Ablauf bzw. bis zu ihrem Widerruf
bewilligt.
Frau M.G. ist am 29. November
1999 verstorben. Laut Einantwortungsurkunde vom 14. April 2004 sind Herr
R.G. sowie sein Bruder K.G. je zur Hälfte erbserklärt. Zum Zeitpunkt
des Todes der Erblasserin bzw. der Einantwortung war die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid noch unerledigt.
Der Bescheid über den
Ablauf einer Aussetzung der Einhebung sowie der Bescheid über die
Festsetzung von Aussetzungszinsen, jeweils vom 23. März 2004, richten sich
an den Rechtsnachfolger nach G.R. sen., zu Handen R.G..
In der Folge wurde vom
Finanzamt am 9. Juni 2004 ein Bescheid über die Festsetzung eines ersten
Säumniszuschlages zugestellt, wobei der Normadressat dieses Bescheides
wiederum auf "Rechtsnachfolger nach G.R. sen., zu Handen R.G."
bezeichnet wurde.
Die Ausführungen in den
Schriftsätzen des Bw. konzentrieren sich darauf, dass die Bescheide vom 23.
März 2004 und 9. Juni 2004 im Spruch einen unrichtigen Normadressaten
ausweisen.
Dazu sei - im
Übrigen im Einklang mit beiden Verfahrensparteien - festgehalten,
dass bei einer Gesamtrechtsnachfolge alle Rechtspositionen eines Rechtssubjekts
auf den Rechtsnachfolger übergehen (Hinweis Ritz,
BAO-Kommentar2, 44). Der
Gesamtrechtsnachfolger tritt somit in materiellrechtlicher und in
verfahrensrechtlicher Sicht voll an die Stelle des Rechtsvorgängers (VwGH
25.2.1993, 92/16/0114). § 19 Abs. 1 BAO versteht unter
Gesamtrechtsnachfolge jedenfalls eine solche im zivilrechtlichen Sinn. Ein
typischer Fall einer Gesamtrechtsnachfolge ist die Erbfolge (§ 547 ABGB).
Zu den Rechtspositionen iSd § 19 BAO gehören ebenso wie ein
Steuerschuldverhältnis iSd § 4 BAO bzw. der einzelnen Materiengesetze
Haftungsverpflichtungen auf Grund von diesbezüglichen abgabenrechtlichen
Bestimmungen (VwGH 17.10.2003, 99/17/0463).
Nach dem Tod des Erblassers ist
ein Bescheid über eine in dessen Person entstandene Abgabenschuld mit
Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge an die Erben als Rechtsnachfolger des
Abgabepflichtigen zu richten. Wer Erbe ist, ergibt sich aus den Feststellungen
in der Einantwortungsurkunde, wobei die Abgabenbehörde dabei an die
gerichtlichen Feststellungen der Erbenqualität gebunden ist.
Sowohl der Bw. als auch die Abgabenbehörde erster
Instanz stellen unter Zitierung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
außer Streit, dass bei einer physischen Person in der Regel der Vor- und
Zuname anzuführen ist. Eine unrichtige Bezeichnung eines Bescheidadressaten
ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann
unbeachtlich, wenn nach der Verkehrsauffassung keine Zweifel an der
Identität des Adressaten bestehen (VwGH 24.2.2005, 2004/16/0199) und keine
andere Rechtsperson existiert, auf die die gewählte Parteibezeichnung
zutreffen würde.
Auch wenn der Bw. zunächst
Zweifel angemeldet hat, ist doch die verstorbene Frau M.G. einzige Erbin nach
Herrn G.R. gewesen. Als solche ist die Abgabenschuld von Herrn G.R. auf sie als
Gesamtrechtsnachfolgerin übergegangen, da der Abgabenanspruch vor dem die
Gesamtrechtsnachfolge bewirkenden Ereignis (z.B. Tod) entstanden ist. Nach dem
Tod des Erblassers ist ein Bescheid über eine in dessen Person entstandene
Abgabenschuld vor der Einantwortung an die Verlassenschaft (vertreten durch den
Verlassenschaftskurator, Erbenmachthaber oder erbserklärten Erben) zu
richten, erst nach der Einantwortung jedoch an die Erben als Rechtsnachfolger
des Abgabepflichtigen (VwGH 13.3.1997, 96/15/0102).
Bei der Inanspruchnahme eines
Erben gemäß
§ 19 Abs. 1 BAO kommt es nicht darauf an, welcher
Betrag im Verlassenschaftsverfahren angemeldet wurde, sondern
ausschließlich darauf, welche Abgabenschuld im Zeitpunkt des Todes des
Erblassers bereits entstanden war. Es ist weder erforderlich, dass die
Abgabenschuld festgestellt, noch dass sie fällig geworden ist (VwGH
3.4.1990, 89/14/0267).
Weder R.G. noch Herrn K.G.
waren erbserklärte Erben nach Herrn G.R.. Beide haben auch auf ihren
Pflichtteil verzichtet. Sie sind eingeantwortete Erben nach Frau M.G.. Die
Abgabenschuld von Herrn G.R. ist zwar aufgrund der Erbschaft an die Witwe M.G.
übergegangen. Im Rahmen der Einantwortung nach dem Tod von Frau M.G. wurden
R.G. und Herrn K.G. je zur Hälfte Erben nach Frau M.G.. Dass sich unter den
ererbten Schulden nach Frau M.G. auch von dieser ererbte Schulden nach Herrn
G.R. befinden, ist insoweit irrelevant, als es sich jedenfalls um Schulden nach
M.G. handelt. Die entsprechenden Bescheidadressaten wären richtiger Weise
als Herr R.G. und Herr K.G. als Erben nach Frau M.G. zu bezeichnen gewesen.
Im Übrigen sei nur am
Rande erwähnt werden, dass der Mängelbehebungsauftrag vom
11. Juni 2004 sowie die Berufungsvorentscheidung vom 4. August 2004 des
Finanzamtes Waldviertel als Bescheidadressat R.G. als Rechtsnachfolger der
verstorbenen M.G. aufweist.
Dem Spruch der angefochtenen
Bescheide ist zudem kein Hinweis auf das bestehende Gesamtschuldverhältnis
zwischen R.G. und Herrn K.G. zu entnehmen gewesen, was bei neuer
Bescheiderlassung jedenfalls zu berücksichtigen sein wird. An wen (welchen
Gesamtschuldner) die Abgabenbehörde das Leistungsgebot richtet und in
welcher Höhe dies geschieht, liegt im Ermessen der Behörde (siehe dazu
Ritz Kommentar zur Bundesabgabenordnung zu § 6).
Zum Vorbringen des Bw., jedes
Notariat sei nach einer Erbschaft verpflichtet, etwaige Finanzschulden zu
ermitteln, sei erwähnt, dass dieses Versäumnis nicht den
Finanzbehörden angelastet werden kann. Über allfällige
diesbezügliche Haftungsfragen des damals tätigen Notars hat jedenfalls
nicht die Abgabenberufungsbehörde zu entscheiden.
Was die sich offenbar auf den
Grundlagenbescheid beziehende Verjährungseinrede betrifft, so ist dazu
auszuführen, dass die Verjährung des Rechtes zur Einhebung
fälliger Abgaben gemäß
§ 238 Abs. 3 lit. b BAO gehemmt
ist, solange die Einhebung der Abgabe ausgesetzt ist. Diese Hemmungswirkung
besteht solange, als sie der Zeitspanne zwischen der Wirksamkeit der Bewilligung
und der Verfügung des Ablaufes der Aussetzung entspricht (vgl. Stoll,
BAO-Kommentar, 2467). Für den Bw. ist daher insoweit nichts zu gewinnen,
als diese Hemmungswirkung bis zur Zustellung eines neuen Bescheides über
den Ablauf der Aussetzung der Einhebung besteht.
Schon die Abgabenbehörde
erster Instanz hat darauf hingewiesen, dass "die Nichtanerkennung der
mittelbaren (abgabenrechtlichen) Gesamtrechtsnachfolge hinsichtlich G.R. sen.
letztendlich zu keinem anderen Ergebnis führen würde. Dies würde
lediglich zu neuen Bescheiden über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung
und der Festsetzung von Aussetzungszinsen führen, mit der Konsequenz, dass
die Aussetzungszinsen bis zum Zeitpunkt der Erlassung der neuen Bescheide
vorzuschreiben wären". In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass die
Möglichkeit der Erlassung eines neuen Bescheides mit richtigem
Bescheidadressaten nicht die Rechtsmäßigkeit eines unrichtigen
Bescheidadressaten substituieren kann.
Die mit der
"Personenumschreibung" getroffene Wahl des Normadressaten ist wesentlicher
Bestandteil jedes Bescheides. Die Benennung jener Person, der gegenüber die
Behörde die in Betracht kommende Angelegenheit des Verwaltungsrechts in
förmlicher Weise gestalten will, ist notwendiges, auch deutlich und klar
zum Ausdruck zu bringendes Inhaltserfordernis des individuellen Verwaltungsaktes
und damit konstituierendes Bescheidmerkmal (VwGH 23.2.2005, 2002/14/0001). Die
Abgabenbehörde hat - wie bereits mehrfach erwähnt - als
Bescheidadressaten in den angefochtenen Bescheiden den Bw. als Erbe nach seinem
Vater angeführt. Doch im Zusammenhang mit der die angefochtenen Bescheide
auslösenden Abgabenschuld ist diese Bezeichnung nur unvollständig und
auch keiner Auslegung zugänglich.
Das "Deuten" eines bloß
fehlerhaft bezeichneten Bescheidadressaten ist zulässig und geboten (VwGH
24.2.1999, 98/13/0118), wenn die Identifizierung des Adressaten durch die
fehlerhafte Bezeichnung nicht in Frage gestellt ist (VwGH 24.9.2003,
97/13/0224). Die Abgabenbehörde erster Instanz hat in den vorliegenden
Fällen jedoch eindeutig den Bw. als Erben nach seinem Vater bezeichnet.
Richtiger Weise wären als Adressaten der Abgabenbescheide jedoch der Bw.
gemeinsam mit seinem Bruder K.G. als Erben nach seiner Mutter zu bezeichnen
gewesen. Eine Ausdehnung der Bezeichnung des Bescheidadressaten auf eine zweite
Person im Rahmen einer "Deutung" ist jedenfalls unzulässig.
Abschließend sei
erwähnt, dass zahlreiche Fragen des Bw. im Rahmen seiner Berufung -
vor allem zum zugrunde liegenden Sachverhalt (z.B. wer hat den Aussetzungsantrag
gestellt?, wurde die Aussetzung der Einhebung bewilligt? etc.) - schon von
der Abgabenbehörde erster Instanz beantwortet worden sind. Ein Eingehen auf
das weitere Berufungsvorbringen erscheint somit im derzeitigen Verfahrensstadium
entbehrlich.
Somit war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 26.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 19 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1550-W/04
- Stammnummer
- 17944
- Gültig
- 26.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF