Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0235-I/04
Vorliegen des Bereicherungswillens bei Benennung der Ehegattin als Begünstigte einer Lebensversicherung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0235-I/04vom 05.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei den gegebenen jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Erblassers und seiner Ehegattin, unter Beachtung der testamentarischen Erbeinsetzung als Alleinerbin bei beträchtlichem Nachlass und der bei seinem Tod entstehenden Pensionsansprüchen ergab sich für den Erblasser im Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherungsverträge aus den maßgeblichen Bestimmungen der §§ 796 iVm 94 ABGB keine moralische Verpflichtung die aufzeigen würde, dass der Erblasser mit den beiden Lebensversicherungen der Begünstigten den ansonsten nicht gesicherten angemessenen Unterhalt für die Zeit nach seinem Tod sicherstellen wollte. An Sachverhalt lässt sich daher nicht ausschließen, dass bei Benennung der Ehegattin als Begünstigte der Erblasser in Bereichungsabsicht gehandelt hat.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der C.K., Adresse, vertreten durch die
Steuerberatungskanzlei, vom 3. Oktober 2003 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Innsbruck vom 3. September 2003 betreffend Erbschaftssteuer
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert. Die Erbschaftsteuer wird festgesetzt in Höhe von
6.575,32 €. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen und die
Festsetzung der Erbschaftssteuer wird am Ende der Entscheidungsgründe
dargelegt und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Beim zuständigen Finanzamt langten jeweils
Mitteilungen nach § 26 ErbStG ein, wonach auf Grund von
Versicherungsverträgen als Folge des Ablebens der versicherten Person J.K.
die Versicherungsgesellschaft1 eine Versicherungsleistung von 35.480,08 €
und die Versicherungsgesellschaft2 eine solche von 69.877,69 € an die C.K.
(= Ehegattin des Versicherten) als begünstigte Person auszuzahlen haben.
Bei den diesen Versicherungsleistungen zugrunde liegenden Versicherungen
handelte es sich jeweils um eine Er- und Ablebensversicherung.
Diese beiden Versicherungsleistungen führten neben
andere Ansätzen zu einem steuerpflichtigen Erwerb von 157.415,39 € und
davon ausgehend zu einer Erbschaftsteuervorschreibung gegenüber der C.K.
(im Folgenden: Bw) von 13.916,30 € (zur Berechnung siehe den Bescheid vom
3. September 2003).
Die Rechtsmäßigkeit der erfolgten Einbeziehung
der beiden Versicherungsbeträge in die Bemessungsgrundlage bestreitet die
gegen diesen Erbschaftssteuerbescheid gerichtete Berufung im Wesentlichen mit
dem Vorbringen, die für das Vorliegen des Tatbestandes des § 2 Abs. 1
Z 3 ErbStG geforderten Tatbestandsvoraussetzungen seien im Gegenstandsfall nicht
gegeben, denn der Abschluss der Lebensversicherungen bzw. die Einsetzung seiner
Ehegattin (Bw) als Begünstigte sei seitens J.K. keineswegs mit der Absicht
erfolgt, diese zu bereichern. Vielmehr habe er damit einzig den Zweck verfolgt,
seiner Gattin und seinem minderjährigen Sohn den notwendigen Unterhalt
für den Fall seines Ablebens sicherzustellen. Auf Grund seines
gefahrenträchtigen Berufes als Bergführer, wobei er auch extreme
Unternehmungen ausführte, habe J.K. mit dem Abschluss der
Lebensversicherungen und der Einsetzung seiner Ehegattin als Begünstigte
lediglich seiner moralischen Verpflichtung, für den notwendigen Unterhalt
seiner Ehefrau und des minderjährigen Kindes Sorge zu tragen, Genüge
getan. Hinsichtlich des Versicherungsvertrages mit der
Versicherungsgesellschaft2 (Auszahlungsbetrag 69.877,69 €) sei zudem
auszuführen, dass aus diesem für die Bw. keine Bereicherung, sondern
ein effektiver Verlust eingetreten sei, da dieser Vertrag lediglich formell vom
Versicherungsnehmer abgeschlossen, die Prämienzahlung (Einmalerlag von 1
Mio S, entspricht 72.672,83 €) aber von der Begünstigten aus deren
eigenen Ersparnissen getätigt worden sei. Im Innenverhältnis- also im
Verhältnis der Eheleute K. zueinander- habe die Bw. von Beginn an die
Stellung des tatsächlichen Versicherungsnehmers inne gehabt.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung wurde vom Finanzamt
wie folgt begründet:
"Nach
§ 2 Abs. 1 Z 3 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) gilt als ein
Erwerb von Todes wegen auch der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf
Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem
Dritten mit dem Tod des Erblassers unmittelbar gemacht wird. Dazu zählt
insbesondere der auf ein Rechtsgeschäft zurückgehende Erwerb von
Lebensversicherungsbeträgen, Sterbegelder usw., die dem Begünstigten
erst durch den Tod des Erblassers entstehen. Das ErbStG knüpft an
Rechtsvorgänge an. Für die Erhebung der Steuer ist daher nur der
Rechtsgrund der Zuwendung von Bedeutung. Für die Besteuerung ist aber nicht
erheblich, welche Vereinbarungen dem Vertrag zugunsten Dritter vorausgegangen
sind, somit auch nicht, ob aus einer vertraglichen oder moralischen
Verpflichtung heraus der verstorbene Ehegatte den Lebensversicherungsvertrag
zugunsten der Beschwerdeführerin abgeschlossen hat. Weiters ist es für
die Besteuerung auch nicht erheblich, wer die Prämienzahlungen leistet.
Entscheidend ist lediglich wer vertraglich als versicherte und wer als
bezugsberechtigte Person aufscheint. Die Tatsache, dass die
Beschwerdeführerin einen Einmalerlag für den Versicherungsvertrag mit
der Versicherungsgesellschaft2 geleistet
hat, könnte unter Umständen sogar schenkungssteuerpflichtige
Auswirkungen haben. Ihr Begehren war somit abzuweisen."
Die Bw. stellte den Antrag auf Vorlage ihres Rechtsmittels
zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Als Replik auf
die Begründung der Berufungsvorentscheidung wurde darin noch vorgebracht,
dass der Tatbestand des § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG sehr wohl voraussetze, dass
die seinerzeitige Einsetzung als Begünstigte seitens des
Versicherungsnehmers in Bereicherungsabsicht erfolgt sei und zudem durch die
Ausbezahlung tatsächlich eine Bereicherung eintrete.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG), BGBl. Nr. 141/1955 unterliegt der Steuer
nach diesem Bundesgesetz der Erwerb von Todes wegen.
Nach § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG gilt als Erwerb von Todes
wegen der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf Grund eines vom Erblasser
geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tod des
Erblassers unmittelbar gemacht wird.
Da es sich bei einer Zuwendung im Sinne des § 2 Abs. 1
Z 3 ErbStG um einen Erwerb von Todes wegen handelt, der auf einem
Rechtsgeschäft beruht, das vom Erblasser zu seinen Lebzeiten mit einem
Dritten geschlossen wurde, ist nicht nur zu prüfen, ob eine objektive
Bereicherung des Begünstigten gegeben ist, sondern auch, ob der
Bereicherungswille beim Erblasser vorlag oder durch seine Absicht, mit der
entsprechenden Zuwendung dem Begünstigten den gesetzlichen Unterhalt zu
sichern, ganz (oder teilweise) ausgeschlossen war (Hinweis auf das von einem
verstärkten Senat beschlossene VwGH- Erkenntnis 4.2.1965, 607/64, VwSlg.
3219 F/1964, VwGH 30.08.1995, 94/16/0034, VwGH 29.10.1996, 94/16/0064).
Bei Erwerben im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG ist
somit zu prüfen, ob beim Erblasser ein Bereicherungswille bestanden hat.
Ein solcher Bereicherungswille braucht allerdings kein unbedingter zu sein; es
genügt, dass der Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers bejaht
bzw. in Kauf nimmt (VwGH 24.5.1991, 89/16/0068, VwGH 14.5.1992, 91/16/0012, VwGH
30.8.1995, 94/16/0034). Dabei kann der Bereicherungswille von der
Abgabenbehörde aus dem Sachverhalt erschlossen werden (VwGH vom 29.01.1996,
94/16/0064). Die Frage, ob der Bereicherungswille bzw. die Bereicherungsabsicht
des Erblassers bei Abschluss der betreffenden Lebensversicherungsverträge
fehlte oder nicht, ist keine Rechts-, sondern eine Tatfrage (VwGH 22.10.1992,
91/16/0103).
Im gegenständlichen Berufungsfall besteht allein
Streit darüber, ob die aufgrund von zwei Er- und Ablebensversicherungen
(Versicherungsnehmer: J.K.) von den beiden Versicherungen an die Bw. als
bezugsberechtigte Person im Ablebensfall ausbezahlten Versicherungsbeträge
von insgesamt 105.357,77 € vom Finanzamt zu Recht mit dem bekämpften
Bescheid (als Teil des ermittelten steuerpflichtigen Erwerbes von 157.415,39
€) der Erbschaftsbesteuerung unterzogen wurden. Gegen die
Rechtsmäßigkeit der Besteuerung dieser Versicherungsleistungen wird
zum einen eingewendet, es fehle der Bereicherungswille des Erblassers, habe doch
J.K. mit dem Abschluss der in Frage stehenden Versicherungsverträge bzw.
mit der Einsetzung der Bw. als Bezugsberechtigte diese nicht bereichern wollen,
sondern den Zweck verfolgt, ihr und dem minderjährigen Sohn den notwendigen
Unterhalt zu sichern. Zum anderen sei zudem hinsichtlich der
Versicherungsleistung der Versicherungsgesellschaft2 keine Bereicherung der Bw.
deshalb gegeben, da die bezugsberechtigte Ehegattin die Prämienzahlung
(Einmalzahlung) selbst aus eigenen Ersparnissen getätigt habe und diese
Einzahlung höher als die erhaltene Versicherungsleistung gewesen sei.
Seit dem von einem verstärkten Senat des
Verwaltungsgerichtshofes beschlossenen Erkenntnis vom 4. Februar 1965, Zl.
607/64, wird vom Gerichtshof die Auffassung vertreten, es sei hinsichtlich eines
Erwerbes im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG zu prüfen, ob der
Bereicherungswille des Erblassers durch seine Absicht, mit der entsprechenden
Zuwendung dem Begünstigten des gesetzlichen Unterhalt zu sichern,
ausgeschlossen wurde. Wenn daher der Erblasser nur den sonst nicht gesicherten
Unterhalt der überlebenden Ehegattin für die Zeit nach seinem Tode
sicherstellen wollte, so müsste der Bereicherungswille auf seiner Seite
verneint werden (siehe Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III,
Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz. 53 zu § 2 ErbStG und VwGH 23.11.2005,
2005/16/0214).
Nach der oben dargestellten Rechtslage ist daher anhand der
maßgeblichen zivilrechtlichen Bestimmungen der §§ 796 iVm 94
ABGB zu beurteilen, ob der Bereicherungswille des Erblassers deshalb
ausgeschlossen war, weil er in Erfüllung einer moralischen Verpflichtung
mit diesen Zuwendungen der beiden Versicherungsbeträge für den Fall
seines Todes der begünstigten Ehegattin nur deren Unterhalt sichern wollte.
§ 796 ABGB wurde durch das Bundesgesetz vom 15. Juni
1978 über Änderungen des Ehegattenerbrechts, des Ehegüterrechts
und des Ehescheidungsrechts, BGBl. Nr. 280, wie folgt neu gefasst:
"§
796. Der Ehegatte hat, außer in den Fällen der §§ 759 und
795, solange er sich nicht wiederverehelicht, an die Erben bis zum Wert der
Verlassenschaft einen Anspruch auf Unterhalt nach den sinngemäß
anzuwendenden Grundsätzen des § 94. In diesen Anspruch ist alles
einzurechnen, was der Ehegatte nach dem Erblasser durch vertragliche oder
letztwillige Zuwendung, als gesetzlicher Erbteil, als Pflichtteil, durch
öffentlich- rechtliche oder privatrechtliche Leistung erhält;
desgleichen eigenes Vermögen des Ehegatten oder Erträgnisse einer von
ihm tatsächlich ausgeübten oder einer solchen Erwerbstätigkeit,
die von ihm den Umständen nach erwartet werden kann."
§ 94 ABGB lautet, soweit im Berufungsfall von
Relevanz, in der Fassung durch das Bundesgesetz über die Neuordnung der
persönlichen Rechtswirkungen der Ehe, BGBl. Nr. 412/1975:
"§
94 (1) Die Ehegatten haben nach ihren Kräften und gemäß der
Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren
Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen.
(2) Der Ehegatte, der den
gemeinsamen Haushalt führt, leistet dadurch seinen Beitrag im Sinn des Abs.
1; er hat an den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene
Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind. Dies gilt ..........Ein
Unterhaltsanspruch steht einem Ehegatten auch zu, soweit er seinen Beitrag nach
Abs. 1 nicht zu leisten vermag."
So führt der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluss
vom 13. Juni 1985, 7 OB 560/85 (NZ 1986, Seite 161 ff, mwN) aus, dass der
Unterhaltsanspruch des überlebenden Ehegatten den Lebensverhältnissen
entspreche, in denen die früheren Ehegatten bis zum Tode des einen von
ihnen gelebt hätten. Dem überlebenden Ehegatten gebühre daher der
Unterhalt nur so weit, als dies im Falle des Fortlebens des verstorbenen
Ehegatten nach der konkreten Situation der Eheleute im Rahmen des § 94 ABGB
der Fall wäre.
Bei der zu beurteilenden Frage, ob der Bereicherungswille
des Erblassers bei Abschluss der betreffenden Er- und
Ablebensversicherungsverträgen fehlte oder nicht, ist von folgendem
Sachverhalt auszugehen. Die Er- und Ablebensversicherung bei der
Versicherungsgesellschaft1, Polizzen- Nr. Zahl.1 wurde bereits am 1. Dezember
1984 abgeschlossen. Die Bw. wurde unmittelbar nach ihrer Übersiedlung im
Jahr 1992 darin als bezugsberechtigte Person im Ablebensfall aufgenommen. Die
Er-und Ablebensversicherung bei der Versicherungsgesellschaft2, Polizzen- Nr.
Zahl.2 wurde am 1. April 1997 abgeschlossen. Bezugsrecht im Erlebensfall der
Versicherungsnehmer J.K. und Bezugsrecht im Ablebensfall die C.K.. Bei beiden
Versicherungen handelt es sich um eine Er- und Ablebensversicherung, wobei im
Erlebensfall dem Versicherungsnehmer das Bezugsrecht zugekommen ist. Dies
spricht dafür, dass es sich im Zeitpunkt des Abschlusses der Er- und
Ablebensversicherungsverträge vorrangig um eine vermögensbildende
Veranlagung handelte und diese Verträge nicht so sehr mit dem Willen
abgeschlossen wurden, den Unterhalt der Ehegattin (verheiratet seit 27.
Jänner 1992) sicherzustellen. Dies zeigt schon der Umstand, dass der Er-
und Ablebensvertrag am 1. Dezember 1984 abgeschlossen wurde, der
Versicherungsnehmer aber erst seit 27. Jänner 1992 mit C.K. verheiratet war
und im Jahr 1992 diese als Bezugsberechtigte im Ablebensfall benannt wurde.
Weiters errichteten die Eheleute J.K. und C.K. am 12. Jänner 1997 ein
Testament, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten. Laut
vorliegendem Abhandlungsprotokoll betrug der Reinnachlass 716.667,73 €,
wobei die beiden Versicherungsleistungen entsprechend der Rechtslage nicht als
Bestandteil des Nachlassvermögens angesetzt wurden. Auf Grund eines
Pflichtteilsübereinkommens erhielt der mj. erbliche Sohn dann 1/3 der
Liegenschaften im Wert von 246.633,33 €. Weiters zeigt sich aus den
vorgelegten Unterlagen, dass die Bw. selbst neben teilweise noch anderen
Dienstverhältnissen als Pächterin/Hüttenwirtin einer
Schutzhütte des Alpenvereins über all die Jahre hindurch
Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte, z. B. im Jahr 1997 (Abschluss eines
Versicherungsvertrages) betrug der Gesamtbetrag der Einkünfte 130.398 S. In
diesem Jahr erzielte J.K. einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 147.419 S,
wobei dieser ua. im Gewerbebetrieb der Ehegattin angestellt und daraus
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von 60.586 S bezog. Weiters
erhält die Bw. ab dem Todestag von der Pensionsversicherungsanstalt eine
Witwenpension von monatlich ca. 185 € und von der allgemeinen
Unfallversicherungsanstalt eine Witwenrente von monatlich ca. 415 €.
Außerdem hat laut einer Bestätigung vom 3. Oktober 2005 die Mutter
der Bw. dieser "für Ihren Neubeginn in Österreich die Summe von DM
150.000,-- geschenkt". Ihre Übersiedlung nach Österreich war im Jahr
1992. War der Erblasser aufgrund der Einantwortungsurkunde vom 11. Juni 1980
Alleineigentümer von mehreren Liegenschaften mit einem laut
Verkehrswertschätzung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen zum
26. Februar 2003 geschätzten Verkehrswert von insgesamt 739.900 €,
dann war ihm durchaus bekannt, dass im Falle seines Todes seine Ehegattin
aufgrund gesetzlicher Erbfolge zum Teil oder seit der gegenseitigen
Testamentseinsetzung zur Gänze (mit Ausnahme des Pflichtteiles) diese
Liegenschaften erhält. Bei diesen Einkommens- und
Vermögensverhältnissen des Erblassers und seiner Ehegattin im Jahr
1992 und im Jahr 1997 (Zeitpunkt der Benennung der Bw. gegenüber der
Versicherung als Bezugsberechtigte bzw. Abschluss des zweiten
Versicherungsvertrages), unter Beachtung der gesetzlichen oder testamentarischen
Erbfolge der Bw. im Falle des Ablebens des Ehemannes und der bei seinem Tod
entstehenden Pensionsansprüche ergab sich für den Erblasser im
Zeitpunkt des Abschlusses dieser Versicherungsverträge aus den
maßgeblichen Bestimmungen der §§ 796 iVm 94 ABGB keine
moralische Verpflichtung die aufzeigen würde, dass der Erblasser mit den
streitgegenständlichen Zuwendungen der Begünstigten den ansonsten
nicht gesicherten angemessenen Unterhalt für die Zeit nach seinem Tode
sicherstellen wollte. Lässt sich aus dem Sachverhalt nicht begründet
ableiten, dass bei Benennung der Ehegattin als Begünstigte bzw. bei
Abschluss der betreffenden Lebensversicherungen der Bereicherungswille beim
Erblasser auszuschließen war, dann war bei der Entscheidung dieses
Streitpunktes davon auszugehen, dass entgegen dem Berufungsvorbringen der
Bereicherungswille beim Erblasser vorlag. Dem diesbezüglichen
Berufungsvorbringen kam somit keine Berechtigung zu.
Was das weitere Vorbringen anlangt, hinsichtlich des
Versicherungsvertrages mit der Versicherungsgesellschaft2 könne eine
Bereicherung der Bw. gar nicht eingetreten sein, weil der Erblasser lediglich
formell den Versicherungsvertrag abgeschlossen habe, den Einmalerlag von
1,000.000 S aber die Bw. ausschließlich aus eigenen Ersparnissen
getätigt habe, weshalb im Innenverhältnis- also im Verhältnis der
Eheleute zueinander- die Bw. von Beginn an die Stellung des tatsächlichen
Versicherungsnehmers inne gehabt habe, ist Folgendes festzuhalten.
Da es sich bei einer Zuwendung im Sinne des § 2 Abs. 1
Z 3 ErbStG um einen Erwerb von Todes wegen handelt, der auf einem
Rechtsgeschäft beruht, das vom Erblasser zu seinen Lebzeiten mit einem
Dritten geschlossen wurde, ist auch zu prüfen, ob in objektiver Sicht eine
Bereicherung im Vermögen des Begünstigten auf Kosten des Zuwendenden
gegeben ist. Eine solche Bereicherung liegt unzweifelhaft dann nicht vor, wenn
der Begünstigte die Prämie allenfalls aus eigenem bezahlt hat.
Diesbezüglich blieb an Sachverhalt unbestritten, dass J.K. als
Versicherungsnehmer mit der Versicherungsgesellschaft2 am 1. April 1997 den
Versicherungsvertrag mit einer Laufzeit von 10 Jahren mit einer Vertragssumme
von 961.538 S und einem Einmalerlag von 1,000.000 S abgeschlossen hat. Das
Bezugsrecht im Erlebensfall hatte der Versicherungsnehmer, im Ablebensfall die
Gattin C.K.. Wenn nun eingewendet wird, den gesamten Einmalerlag von 1,000.000 S
habe die Bw. "ausschließlich aus eigenen Ersparnissen" getätigt, dann
überrascht in diesem Zusammenhang und erscheint unverständlich, warum
dann nicht überhaupt die Bw. als formelle Versicherungsnehmerin und
Begünstigte im Erlebensfall gegenüber der Versicherung aufgetreten
ist, während der Ehemann im Ablebensfall als Begünstigter eingesetzt
wurde. Darauf konkret angesprochen wurde in der Vorhaltbeantwortung
diesbezüglich ausgeführt, die gewählte Vorgangsweise liege in der
seinerzeitigen Empfehlung des Versicherungsvertreters begründet und sollte
offenbar damit dem Umstand der gefahrenträchtigen Tätigkeit des
Verstorbenen Rechnung tragen. Dieses Vorbringen vermag vorerst nicht zu
überzeugen, denn ein frühzeitiger Tod des Versicherungsnehmers brachte
augenscheinlich keinen finanziellen "Vorteil" bezogen auf den Auszahlungsbetrag,
erhielt doch im Gegenstandfall bei dem eingetretenen Todesfall ca. 5 Jahre nach
dem Abschluss der Versicherung die Bezugsberechtigte lediglich die für den
Ablebensfall garantierte Vertragssumme von 961.538 S ausbezahlt. Die garantierte
Todesfallsumme lag somit unter dem geleisteten Einmalerlag von 1,000.000 S.
Allerdings macht diese Empfehlung des Versicherungsvertreters dann durchaus
Sinn, wenn bei aufrechter Ehe die Bw. dem Umstand, dass als Versicherungsnehmer
und Bezugberechtigter im Erlebensfall ausschließlich der Ehemann
eingesetzt war, -wie dies in der Vorhaltbeantwortung ausgeführt wird
- "keine weitere Bedeutung beigemessen hat, zumal für sie außer
Zweifel stand, dass der Verstorbene die Mittel zu keiner Zeit und in keinem
Falle für sich reklamieren würde." Im Hinblick auf die
Gefährlichkeit des Berufes des Ehegatten führte aber die Benennung des
Ehegatten als Versicherungsnehmer dazu, dass ihr jedenfalls im Bedarfsfall (bei
Ableben des Versicherten) der sofortige Zugriff auf die veranlagten Geldmittel
ohne die für dieses Finanzprodukt geltende Laufzeit von 10 Jahren zukam.
Stellt man die jeweiligen Einkünfte des Verstorbenen und der Bw. der
letzten Jahre gegenüber, dann wird überdies deutlich, dass der
Verstorbene aus eigenen Einkünften vermutlich nicht in der Lage war, einen
derartigen Einmalerlag aufzubringen. Bei einer etwaigen Fremdfinanzierung des
Einmalerlages hätte sich diese Veranlagung aber nicht mehr "gerechnet".
Unter Beachtung der Einkommensverhältnisse der Bw. als langjährige
Hüttenwirtin und unter Beachtung insbesondere des Umstandes, dass laut
vorliegender Bestätigung die Mutter anlässlich der Verlegung des
Lebensmittelpunktes nach Tirol der Bw. einen Betrag von 150.000 DM als
Starthilfe geschenkt hatte, erscheint das Berufungsvorbringen letztlich unter
Beachtung der aus dem gefährlichen Beruf des Ehegatten (Bergführer mit
Expeditionen) sich ergebenden besonderen Interessenslage der Bw. (nämlich
lukrative Vermögensveranlagung bei gleichzeitiger sofortiger
Verfügbarkeit der finanziellen Mittel im Ablebensfall des Ehegatten)
durchaus glaubhaft, dass diesen Einmalerlag tatsächlich die Bw. trotz
Bezeichnung des Ehemannes als Versicherungsnehmer aus eigenem bezahlt hat. War
aber an Sachverhalt schlüssig davon auszugehen, dass die Begünstigte
selbst die Prämie geleistet und auch "getragen" hat, dann wurde die Bw.
durch den Erhalt der Lebensversicherungssumme von 69.877,69 € in ihrem
Vermögen nicht objektiv bereichert. Dem Berufungsvorbringen war somit
insoweit Folge zu geben, dass von den beiden Lebensversicherungen jene mit dem
Auszahlungsbetrag von 69.877,69 € nicht erbschaftsteuerpflichtig
ist.
Zusammenfassend war der Berufung teilweise stattzugeben.
Die Änderung der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbes und die
Berechnung der festgesetzten Erbschaftssteuer ergeben sich ausgehend von den
Ansätzen im bekämpften Bescheid wie folgt:
|
steuerpflichtiger Erwerb lt. Bescheid
|
157.415,39
€
|
- Lebensversicherung
|
- 69.877,69
€
|
steuerpflichtiger Erwerb lt.
Berufungsentscheidung
|
87.537,70 €
|
Berechnung der
festgesetzten Erbschaftssteuer:
|
|
Gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG (Steuerklasse I) 6
% vom gemäß
§ 28 ErbStG abgerundeten steuerpflichtigen Erwerb in
Höhe von 87.537,00 €
|
5.252,22 €
|
zuzüglich gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 2 %
vom gemäß
§ 28 ErbStG abgerundeten steuerlich maßgeblichen
Wert der Grundstücke in Höhe von (unverändert) 71.655,00
€
|
1.433,10 €
|
Begünstigung für Land- und Forstwirtschaft
gemäß
§ 8 Abs. 6 ErbStG 10 % von 1.744,00 €,
höchstens jedoch
|
- 110,00 €
|
Erbschaftssteuer (gerundet gemäß
§ 204
BAO) lt. Berufungsentscheidung
|
6.575,32 €
Innsbruck,
am 5. Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0235-I/04
- Stammnummer
- 22263
- Gültig
- 05.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF