Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0914-L/06
1) Begründungsmangel bei der Wiederaufnahme von Amts wegen 2) Zurückweisung der Berufung gegen die Sachbescheide 3) Einkünftezurechnung bei der geteilten Bauernpension
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0914-L/06vom 23.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die an die Ehegattin gewährten Auszahlungsbeträge gemäß
§ 71 Abs. 4 BSVG sind beim Pensionsberechtigten eine bloße (nicht zustimmungsbedürftige) Einkommensverwendung und keine Verlagerung der
Einkunftsquelle.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des K.K., xyE.,A., vertreten durch Peer,
Zauner & Partner, Wirtschaftstreuhand OEG, 4910 Ried i.Innkreis, Am
Burgfried 14, vom 13. Juli 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Braunau
Ried Schärding vom 12. Juni 2006 betreffend Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich
Einkommensteuer für die Jahre 2001 bis 2004 sowie Einkommensteuer für
die Jahre 2001 bis 2005 entschieden:
1)Der Berufung betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAOhinsichtlich
Einkommensteuer für die Jahre 2001 bis
2004wird Folge gegeben. Die
angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
2)Die Berufung betreffend Einkommensteuer für die Jahre
2001bis
2004werden gemäß
§ 273
Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.
3) Die Berufung betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2005 wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (=Bw.) wurde mit
Einkommensteuerbescheiden 2001 bis 2004 datiert mit 14. Mai 2002, 27. Mai 2003,
15. Juli 2004 und 10. August 2005 erklärungsgemäß veranlagt.
Dabei wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag jährlich anerkannt.
Die Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer für die
Jahre 2001 bis 2004 wurde gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO mit
Bescheiden vom 12. Juni 2006 wiederaufgenommen mit den (jeweiligen)
gleichlautenden Begründungen, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens gem.
§ 303 Abs. 4 BAO erfolgte, weil Tatsachen neu hervorgekommen seien, die im
abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden seien und die Kenntnis
dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Gleichzeitig, nämlich mit 12. Juni 2006, erließ
das Finanzamt neue (Sach)Einkommensteuer-bescheide für die Jahre 2001 bis
2004 sowie weiters den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 und
anerkannte den Alleinverdienerabsetzbetrag für diese Jahre nicht. Aus den
Begründungen dieser Einkommensteuerbescheide geht hervor, dass ein
Alleinverdiener ein Steuerpflichtiger sei, der mehr als sechs Monate im
Kalenderjahr verheiratet sei und von seinem in Österreich wohnhaften
Ehegatten nicht dauernd getrennt lebe. Da diese Voraussetzungen im
gegenständlichen Fall nicht zutreffen würden, könne der
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt werden.
Gegen diese Wiederaufnahms- und Einkommensteuerbescheide
erhob der Bw. Berufung, die sein steuerlicher Vertreter wie folgt
begründete:
".....Die Bescheide
werden angefochten, weil bei der Berechnung der Einkommensteuer
Pensionsansprüche besteuert wurden, die gem. § 71 Abs.4 BSVG an seine
von ihm getrennt lebende Ehegattin ausbezahlt wurden.
Es wird beantragt, bei
der Veranlagung zur Einkommesteuer 2001 bis 2005 nur die an den Bw. ausbezahlten
Bezüge zu versteuern. Die Hälfte der Pension wurde nämlich gem.
§ 71 Abs. 4 BSVG an die von ihm getrennt lebende Ehegattin
ausbezahlt und dem Bw. sind diese Bezugsteile nicht zugeflossen. Auf Grund
dieser gesetzlichen Bestimmung hatte der Bw. zu keinem Zeitpunkt eine
Verfügungsmacht über diese Bezugsteile, sodass die Besteuerung dieser
an die Ehegattin ausbezahlten Bezugsteile gegen das
Leistungsfähig-keitprinzip verstößt.
Weiters wird beantragt,
die vorgeschriebene Einkommensteuer 2001 bis 2004 auf Grund der Streichung des
Alleinverdienerabsetzbetrages in Höhe von 1.394,00 € zur Gänze
bis auf weiteres, längstens jedoch bis zur Rechtskraft der Entscheidung
über diese Berufung von der Erhebung
auszusetzen.
.......
Der Bw. ist
Pensionsbezieher von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern. Er lebt von
seiner Frau E.K. auf Dauer getrennt.
Der Bw. hat auf der Grundlage des § 71 Abs. 4 BSVG nur Anspruch auf die
Hälfte der ihm gebührenden Pensionsansprüche, die zweite
Hälfte wird direkt an seine von ihm dauernd getrennte lebende Ehegattin
ausbezahlt. In den Steuererklärungen 2001 bis 2005 wurde aus diesem Grund
der
Alleinverdienerabsetzbetrag
geltend gemacht und entsprechend
veranlagt.
Mit den angefochtenen
Wiederaufnahme- und Einkommensteuerbescheiden 2001 bis 2004 wird aufgrund der
Tatsache, dass Frau E.K. dauernd von
ihrem Ehegatten getrennt lebt der Alleinverdienerabsetzbetrag gestrichen. Dabei
wurde aber nicht berücksichtigt, dass die Hälfte der Pension direkt an
seine Ehegattin ausbezahlt wird und der Bw. keinen Zufluss und keine
Verfügungsmacht über die Hälfte seiner Pension hat. Aus diesem
Grund wird beantragt, die Hälfte der Pension bei der Veranlagung zur
Einkommensteueer 2001 bis 2005 außer Ansatz zu lassen. Der Umstand, dass
von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern der Lohnzettel über die
gesamte Pension für den Bw. ausgestellt wurde, obwohl diese zur Hälfte
direkt an die Ehegattin ausbezahlt wird, kann nicht dazu führen, dass eine
ohne Zufluss und gegen das Leistungsprinzip verstoßende Besteuerung der
Bezüge ausschließlich beim Bw. vorgenommen wird...."
In der Folge ersuchte das zuständige Finanzamt mit
Ergänzungsersuchen vom 10. August 2006 die Sozialvesicherungsanstalt der
Bauern, zum Themenkomplex § 71 Abs. 4 BSVG und der Auszahlung der
Hälfte der Pension an die vom Bw. getrennte lebende Ehegattin Stellung zu
nehmen.
Telefonisch wurde am 22. August 2006 - festgehalten in
einem Aktenvermerk - mitgeteilt, dass die Ehegattin keine eigene Pension
beziehen würde und der Bw. an seine Gattin 50% der Pension laut § 71
Abs. 4 BSVG auszahlen müsse.
Die Berufung wurde ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung direkt dem Unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Wiederaufnahme
des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2001 bis
2004
:
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c
und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
§ 307 Abs 1 BAO bestimmt, dass mit dem die
Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid unter
gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das wieder
aufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden ist.
Diese Verbindung setzt die Zulässigkeit eines neuen Sachbescheides voraus
(Stoll, BAO-Kommentar, § 303, S 2959).
Der Wiederaufnahmsbescheid und der neue Sachbescheid sind
aber zwei Bescheide, die jeder für
sich einer Berufung zugänglich sind bzw. der Rechtskraft teilhaftig werden
können (Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 3. Auflage, § 307 Tz 7
mwN). Auch hinsichtlich ihrer Behebbarkeit sind sie getrennt zu beurteilen (VwGH
17.9.1991, 88/14/0012).
Einen Wiederaufnahmsgrund bilden lediglich neu
hervorgekommene "Tatsachen oder Beweismittel". Damit wird die Möglichkeit
geschaffen, bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen
Sachverhaltselementen Rechnung tragen zu können (Stoll, BAO-Kommentar,
§ 303, S 2937).
Die Wiederaufnahme von Amts wegen ist nur aus den
gesetzlichen Wiederaufnahmsgründen zulässig. Welche gesetzlichen
Wiederaufnahmsgründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht
angesehen und daher als solche herangezogen werden, bestimmt bei der
Wiederaufnahme von Amts wegen jedoch die gemäß
§ 305 Abs. 1 BAO
für die Entscheidung über die Wiederaufnahme zuständige
Behörde.
Daraus folgt, dass
"Sache", über die die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß
§ 289
Abs. 2 BAO selbst zu entscheiden hat, bei einer Berufung der Partei
gegen eine Wiederaufnahme von Amts wegen durch das gemäß
§ 305
Abs. 1 BAO zuständige Finanzamt nur die Wiederaufnahme aus den vom
Finanzamt herangezogenen Gründen sein kann, also jene wesentlichen
Sachverhaltsmomente, die das Finanzamt als Wiederaufnahmsgrund beurteilt
hatte.
Unter "Sache" ist in diesem Zusammenhang die Angelegenheit
zu verstehen, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Abgabenbehörde
erster Instanz gebildet hatte. Bei einem verfahrensrechtlichen Bescheid
wie dem der Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens von Amts wegen wird die
Identität der Sache, über die erstinstanzlich abgesprochen wurde,
durch den Tatsachenkomplex begrenzt, der als neu hervorgekommen von der für
die Wiederaufnahme zuständigen Behörde zur Unterstellung unter den von
ihr gebrauchten Wiederaufnahmetatbestand herangezogen wurde.
Die Rechtsmittelbehörde darf die Wiederaufnahme daher
nicht auf Grund von Tatsachen oder Beweismitteln bestätigen, die vom
Finanzamt nicht angesprochen wurden. Sie darf nur die von der die Wiederaufnahme
verfügenden Behörde geprüften und herangezogenen Gründe (die
verfahrensbestimmend gewesenen gleichen tatsächlichen Grundlagen) einer
anderen rechtlichen Wertung unterziehen.
Aufgabe der Berufungsbehörde bei Entscheidung
über ein Rechtsmittel gegen die amtswegige Wiederaufnahme durch das
Finanzamt ist daher zu prüfen, ob dieses das Verfahren aus den von ihm
gebrauchten Gründen wiederaufnehmen durfte, nicht jedoch, ob die
Wiederaufnahme auch aus anderen Wiederaufnahmegründen zulässig gewesen
wäre. Die Beschränkung der Berufungsbehörde auf die (auf diese
Weise zu beurteilende) Sache erster Instanz schließt es daher aus, dass
jene neue Wiederaufnahmegründe einführt und solcherart an Stelle der
Behörde, die gemäß
§ 305 Abs. 1 BAO zuständig ist, aus
anderen Gründen die Wiederaufnahme bewilligt. Verstößt
die Berufungsbehörde gegen diese ihre Beschränkung auf die Sache des
Berufungsverfahrens, belastet sie ihren Bescheid mit inhaltlicher
Rechtswidrigkeit. Liegt der vom Finanzamt angenommene
Wiederaufnahmegrund nicht vor oder hat dieses die Wiederaufnahme
tatsächlich auf keinen
Wiederaufnahmegrund gestützt, muss die Berufungsbehörde den
angefochtenen Wiederaufnahmebescheid des Finanzamtes ersatzlos beheben.
Am Finanzamt liegt es dann, ob es allfällige andere
Wiederaufnahmegründe aufgreift und zu einer neuerlichen Wiederaufnahme
heranzieht. Dass die Berufungsbehörde keine (neuen)
Wiederaufnahmegründe einführen darf, ist auch durch die zeitliche
Begrenzung der Wiederaufnahme, wie sie sich aus § 304 BAO ergibt, geboten.
Schließlich kann wohl auch primär nur die gemäß
§ 305
Abs. 1 BAO zuständige Behörde beurteilen, welche Tatsachen und
Beweismittel ihr anlässlich der seinerzeitigen Sachentscheidung noch nicht
bekannt waren (VwGH 14.5.1991, 90/14/0262; 30.11.1999, 94/14/0124; 2.2.2000,
97/13/0199; Stoll, a.a.O., S. 2803).
Die fehlende Angabe der Wiederaufnahmsgründe ist nicht
nur in der Berufungsentscheidung, sondern auch in der Berufungsvorentscheidung
nicht nachholbar (Ritz, a.a.O., Anm. 4 zu § 307 BAO).
Im vorliegenden Fall ist aus den bekämpften
Wiederaufnahmebescheiden nicht ersichtlich, aus welchen Gründen das
Finanzamt die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt hat. Die
strittigen Bescheide verweisen in der jeweiligen (Standard-) Begründung
lediglich abstrakt auf "neu hervorgekommene
Tatsachen, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden seien
und die alleine oder in Verbindung mit seinem sonstigen Ergebnis des Verfahrens
einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätten".
Damit wurde die Wiederaufnahmen an Hand einer bloß
schematischen, floskelhaften Begründung, die auf die individuellen
Verhältnisse des konkreten Falles nicht Bedacht nimmt und sich in ihrer
Allgemeinheit auf jeden anderen Fall anwenden ließe, verfügt.
Die Begründung des Wiederaufnahmebescheides hat aber
einerseits die Wiederaufnahmegründe, also die Tatsachen und Beweise
anzugeben, die neu hervorgekommen sind, und muss andererseits auch die
Qualifikation dieser Umstände als bedeutsam für den anders lautenden
Spruch des neuen Sachbescheides darlegen. Darüber hinaus muss sie auch die
für die Ermessensentscheidung maßgebenden Umstände enthalten
(siehe Ritz, a.a.O., Tz 3 zu § 307 und die dort zit. Judikatur;
Stoll, a.a.O., S. 2943).
Das Finanzamt verabsäumte in seinen Begründungen
in den Wiederaufnahmebescheiden, die "neu hervorgekommenen Tatsachen" und "das
sonstige Ergebnis des Verfahrens" dezidiert zu benennen und diese näher
auszuführen. Insbesonders legte es nicht dar, was
konkret zu neuen Erkenntnissen im
Tatsachenbereich gegenüber dem Erstverfahren geführt hätte(n) und
inwiefern dadurch ein im Ergebnis anders lautender Spruch indiziert worden
wäre.
Auch die weiteren Ermittlungsversuche des Finanzamtes sowie
die daraus resultierenden Ergebnisse vermögen den Begründungsmangel
der angefochtenen Wiederaufnahme-bescheide nicht zu sanieren. Es sind auch
dieselben Grenzen zu beachten, die der Abgabenbehörde zweiter Instanz nach
der oben angeführten Rechtsprechung gesetzt sind; das heißt es darf
nur eine Entscheidung getroffen werden, die dem Gegenstand nach bereits mit dem
angefochtenen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz zu behandeln war
(siehe Stoll, a.a.O., S. 2712). Da nach dem oben Gesagten die
Berufungsbehörde von der Abgabenbehörde erster Instanz nicht
herangezogene Gründe für eine Verfahrenswieder-aufnahme nicht
nachträglich in der Berufungsentscheidung einführen darf, wäre es
auch dem Finanzamt verwehrt, derartige Gründe in der
Berufungsvorentscheidung über die Bescheide betreffend die Wiederaufnahme
des Verfahrens erstmals heranzuziehen.
Aus den angefochtenen Wiederaufnahmebescheiden war sohin
nicht nachvollziehbar, auf welche neu hervorgekommene Tatsache oder auf welches
Ereignis des Verfahrens sich die Wiederaufnahme des Verfahrens stützte, und
erfolgte die Wiederaufnahme daher in Wahrheit ohne Begründung. Nach
Lehre und Judikatur (siehe Stoll, a.a.O., Bd. III, S. 2943, und die dort zit.
Jud.) hat aber - wie oben ausgeführt - die Begründung die
Erfüllung der Voraussetzungen im rechtsgebundenen Bereich, also das
Neuhervorkommen bestimmt zu bezeichnender Tatsachen und Beweise einerseits sowie
die Qualifikation dieser als für den Spruch des anderslautenden Bescheides
bedeutsam andererseits darzulegen.
Begründungsausführungen im Sachbescheid selbst
könnten aber überdies nur dann ergänzend herangezogen werden,
wenn im betreffenden Wiederaufnahmebescheid darauf verwiesen wurde. Nebenbei
bemerkt fehlen auch diese Verweise.
Da die bekämpften Wiederaufnahmen - laut Inhalt des
Spruches und der Begründung - sich im gegenständlichen Fall daher auf
keinen ausreichenden Wiederaufnahmegrund stützten, die
Rechtsmittelbehörde jedoch auf Grund obiger Ausführungen nicht befugt
war, die fehlenden, vom Finanzamt in den bekämpften Bescheiden nicht
ausgeführten Wiederaufnahmegründe durch neue zu ersetzen bzw. solche
erstmals einzuführen, war spruchgemäß zu entscheiden und die
angefochtenen Wiederaufnahmebescheide des Finanzamtes ersatzlos
aufzuheben.
2)
Einkommensteuer 2001 bis 2004:
Mit der ersatzlosen Aufhebung der Bescheide betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre
2001 bis 2004 scheiden die vom Finanzamt in Verbindung mit der
Wiederaufnahmeverfügung neu erlassenen Einkommensteuerbescheide für
die Jahre 2001 bis 2004 gemäß
§ 307 Abs. 3 BAO
aus dem Rechtsbestand aus und das Verfahren tritt in die Lage zurück, in
der es sich vor der Wiederaufnahme befunden hat.
Wie oben dargelegt, sind die angefochtenen
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2001 bis 2004 vom 12. Juni 2006
durch die ersatzlose Aufhebung der am selben Tag ergangenen
Wiederaufnahmsbescheide gemäß
§ 307 Abs. 3 BAO
somit ex lege aus dem Rechtsbestand ausgeschieden.
Das bedeutet konkret, dass die vor der bekämpften
Verfahrenswiederaufnahme in Geltung gestandenen Einkommensteuerbescheide somit
wieder aufleben.
Gemäß
§ 273 Abs. 1
lit. a BAO ist eine Berufung zurückzuweisen, wenn die Berufung
nicht zulässig ist.
Da mit der Berufung nur Bescheide anfechtbar sind, ist eine
solche auch unzulässig, wenn der Bescheid nicht mehr dem Rechtsbestand
angehört (Ritz, a.a.O., § 273 Tz 2 und 6).
Demzufolge war die Berufung gegen die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2001 bis 2004 vom 12. Juni 2006 als
unzulässig zurückzuweisen.
3) Berufung gegen
den Einkommensteuerbescheid 2005
Strittig ist die Besteuerung der Pensionseinkünfte des
Bw..
Nach dem Vorbringen des steuerlichen Vertreters sei die
Hälfte der Pension gem. § 71 Abs. 4 BSVG an die von
ihmgetrennt lebende Ehegattin
ausbezahlt worden und dem Bw. seien diese Bezugsteile nicht zugeflossen. Auf
Grund dieser gesetzlichen Bestimmung hätte der Bw. zu keinem Zeitpunkt eine
Verfügungsmacht über diese Bezugsteile gehabt, sodass die Besteuerung
dieser an die Ehegattin ausbezahlten Bezugsteile gegen das
Leistungsfähigkeitprinzip verstöße.
Das Finanzamt vertrat - laut Bescheid vom 12. Juni 2006 -
die Ansicht, dass die gesamten Pensionseinkünfte beim Bw. zu versteuern
seien.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 EstG 1988 ist der
Einkommensteuer das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige
innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
§ 2a Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) zufolge
wird bei Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auf gemeinsame
Rechnung und Gefahr durch Ehegatten stets nur ein Ehegatte von der
Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Bauern erfasst. Nur dieser
eine Ehegatte erwirbt daher einen Pensionsanspruch, grundsätzlich
erhält auch nur dieser eine "Pension aus der gesetzlichen
Sozialversicherung" iSd Sozialversicherungsrechtes.
§ 71 Abs. 1, 4 und 6 BSVG idgF lauten wie
folgt:
"(1) Die Leistungen werden, soweit im folgenden nichts
anderes bestimmt wird, an den Anspruchsberechtigten ausgezahlt. ..... (4)
Von der dem Anspruchsberechtigten gebührenden Pension
(Pensionssonderzahlung) ist die Hälfte dem Ehegatten des
Pensionsberechtigten auszuzahlen, sofern dieser den land(forst)wirtschaftlichen
Betrieb mit dem Pensionsberechtigten auf gemeinsame Rechnung und Gefahr in der
Mindestdauer von 120 Kalendermonaten geführt bzw. mindestens in diesem
Ausmaß im Betrieb des Pensionsberechtigten hauptberuflich mitgearbeitet
hat. ..... (6) Als Pension im Sinne des Abs. 4 gilt jede aus den
Versicherungsfällen des Alters und der Erwerbsunfähigkeit
gebührende Leistung nach diesem Bundesgesetz, bestehend aus.......jedoch
vermindert um die auf gesetzlichen Vorschriften beruhenden Abzüge".
Laut Rechtsprechung (VwGH 19.11.1998, 96/15/0182,
20.01.1999, 98/13/0002, etc) und Lehre (Doralt, Einkommensteuergesetz,
Kommentar, II. Band, § 25 ,Tz 57) steht bei einer "geteilten" Bauernpension
gemäß
§ 71 BSVG der Pensionsanspruch selbst nur dem Versicherten
zu; seinem Ehegatten wird lediglich ein Auszahlungsanspruch eingeräumt. Der
Auszahlungsanspruch gehört allerdings zur Einkommensverwendung, daher hat
der Versicherte alleine die Pension zu versteuern.
Aus dem Erkenntnis des VwGH vom 19.11.1998, 96/15/0182,
geht zu diesem Themenkomplex - auszugsweise - folgendes hervor:
".......Vorrangiges
Ziel der 13. BSVG-Novelle war es, dem an der Betriebsführung beteiligten,
aber von der Pflichtversicherung ausgeschlossenen Ehepartner einen getrennten
Auszahlungsanspruch auf die Hälfte der dem Ehegatten gebührenden
Pension zu sichern. Den Pensionsanspruch selbst hat nach wie vor nur der
Versicherte, dem Ehegatten wird lediglich ein Auszahlungsanspruch
eingeräumt (Wanke, a.a.O.). Bei gemeinsamer Betriebsführung durch
Ehegatten wird nur ein Eheteil der Pflichtversicherung einer
Pensionsversicherung unterworfen und es entsteht auch nur ein einziger
Pensionsanspruch. Eine Verbesserung der sozialen Lage der Bäuerinnen wurde
lediglich dadurch erreicht, daß diese zwar keinen eigenen
Pensionsanspruch, aber einen Auszahlungsanspruch gemäß
§ 71
Abs. 4 BSVG erhalten (Wanke,
a.a.O., m.w.N.).
Zur
Berechnung dieses Auszahlungsanspruches bestimmt § 71 Abs. 6 BSVG,
daß die Pension erst nach Verminderung um die auf gesetzlichen
Vorschriften beruhenden Abzüge zu halbieren ist. Gegenstand der Teilung der
Pension zwischen den Ehegatten ist daher
nur die Nettopension.
Bei
der steuerrechtlichen Beurteilung, wem das Einkommen bzw. Einkünfte oder
Einnahmen zuzurechnen sind (§ 2 Abs. 1 EStG 1988), ist in erster Linie nach
wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden; es kommt auf die
tatsächliche, nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge
an, weil die Einkommensteuer in erster Linie die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des einzelnen und nicht rechtliche Gestaltungen erfassen
will. Für die Zurechnung der Einkünfte ist somit nicht
maßgeblich, aus welchem Rechtsgrund sie der Steuerpflichtige bezieht (vgl.
zum Ganzen Hofstätter/Reichel, Kommentar zum EStG 1988 III, Tz 7 zu §
2, sowie Quantschnigg/Schuch, Handbuch zum EStG 1988, Tz 46 zu § 2, jeweils
mit Hinweis auf hg. Rechtsprechung). Eine steuerlich unbeachtliche bloße
Einkommensverwendung ist nicht von einer Freiwilligkeit der Verfügung
abhängig. So berührt eine Zwangsverwaltung nicht den Umstand,
daß die daraus erzielten Einnahmen dem Verpflichteten zuzurechnen sind;
ebenso sind einem Gemeinschuldner auch die Einkünfte aus einem zur
Konkursmasse gehörenden Unternehmen zuzurechnen (vgl. die bei
Hofstätter/Reichel, a.a.O., angeführte hg. Rechtsprechung).
In
dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt kommt dem Umstand somit keine
wesentliche Bedeutung zu, daß der Pensionsberechtigte keinen rechtlichen
Einfluß darauf
hat, ob der
Ehegatte die diesem gemäß
§ 71 Abs. 4 BSVG zustehende Auszahlung
auch in Anspruch nimmt. Entscheidend ist vielmehr, daß dem Ehegatten
........ kein Pensionsanspruch, sondern lediglich ein Auszahlungsanspruch
zusteht. Dieser hat keinen Einfluß auf allfällige gegen den
Pensionsberechtigten gerichtete Pfändungen. Auch daraus ergibt sich eine
besondere Art der Einkommensverwendung durch den Pensionsempfänger. Es
liegt somit auf seiten des Pensionsberechtigten eine bloße (nicht
zustimmungsbedürftige) Einkommensverwendung vor, nicht jedoch eine
Verlagerung auch der Einkunftsquelle. Dieses Ergebnis stimmt mit der Absicht des
Gesetzes überein, den Pensionsbeitrag vor der teilweisen Auszahlung an den
Ehegatten um die auf gesetzlichen Vorschriften beruhenden Abzüge (somit
auch um die Einkommensteuer) zu vermindern. Mag auch die Einführung des
Anspruchs auf teilweise Auszahlung der Pension an den Ehegatten damit motiviert
gewesen sein, dessen Stellung wegen seiner Mitarbeit im Betrieb zu verbessern,
ändert dies nichts an der Zurechnung der in Rede stehenden Einkunftsquelle
an den Mitbeteiligten. Die an die Ehegattin gewährten
Auszahlungsbeträge - denen auch das Element der Unterhaltsabgeltung
innewohnt, was sich aus der Anordnung des Gesetzgebers ergibt, daß bei
ausreichender Eigenversorgung ein Auszahlungsanspruch nicht besteht - sind beim
Mitbeteiligten als im Hinblick auf § 20 Abs. 1 Z. 4 EStG unbeachtliche
Einkommensverwendung zu werten...".
Unter
verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten (VfGH vom 10.12.97, B 3089/96) ist es
auch unbedenklich, die Pension demjenigen zuzurechnen, der die Beträge
dafür steuermildernd geltend machen kann.
Für den
gegenständlichen Fall bedeutet das Folgendes:
Unstrittig ist,
dass der Bw. die Hälfte der Pension an seine von ihm getrennt lebende
Ehegattin (da sie keine eigene Pension bezieht) gem. § 71 Abs. 4 BSVG
auszahlt.
Die Ehegattin
erhält - laut obigen Ausführungen - einen getrennten
Auszahlungsanspruch auf die Hälfte der dem Ehegatten gebührenden
Pension. Auf seiten des Bw. liegt eine bloße (nicht
zustimmungsbedürftige) Einkommensverwendung vor, nicht jedoch eine
Verlagerung der Einkunftsquelle. Das hat weiters zur Folge, dass bei der
Geltendmachung des Auszahlungsanspruches die Pension zur Gänze dem
Anspruchsberechtigten - also dem Bw. - zugerechnet und daher bei ihm
versteuert wird.
Nebenbei ist
noch anzumerken, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag zu Recht nicht anerkannt
wurde, da der Bw. laut Berufungsschrift vom 13. Juli 2006 von seiner Ehegattin
auf Dauer getrennt lebt.
Die Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 war daher als unbegründet
abzuweisen.
Es war somit
insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 23. Jänner
2008
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 71 Abs. 4 BSVG, Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978
- § 71 Abs. 6 BSVG, Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978
- § 2 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
WiederaufnahmeBegründungkonkrete Benennung des Wiederaufnahmegrundes"geteilte" BauernpensionAuszahlungsanspruchEinkommensverwendung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0914-L/06
- Stammnummer
- 32664
- Gültig
- 23.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF