Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2113-W/02
Zurückweisung einer unzulässigen Berufung
geltende FassungSonstiger BescheidRV/2113-W/02vom 31.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der ehemaligen Gesellschafter der
ehemaligen X-AG*u*Mitges, und zwar
1. der X_AG
2. der
Y_AG*u*Mitges,
alle vertreten durch EIDOS
Wirtschaftsberatung GmbH, 1010 Wien, Friedrichstraße 10,
gegen die Bescheide des
Finanzamtes Wien 9/18/19 und Klosterneuburg vom 16. Juni 2000 betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 4 BAO betreffend die Feststellung von
Einkünften gemäß
§ 188 BAO für 1993 sowie
Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO
für 1993 entschieden:
Die Berufungen
werden gemäß
§ 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
(BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig
zurückgewiesen.
Begründung
Die atypisch stille Gesellschaft, bestehend aus der X*AG
(vormals GmbH) als Geschäftsherrin und den beiden atypisch stillen
Mitgesellschaftern Z sowie Y-AG*u*Mitges, wurde mit Abschichtung der Stillen
1993 unterjährig beendet. Zunächst war das Ergebnis der Abschichtung
in einem ersten Einkünfte- Feststellungsbescheid für 1993
erkärungskonform erfasst worden. Nach Durchführung einer
Betriebsprüfung verfügte das Finanzamt am 16. Juni 2000
gemäß
§ 303 Abs 4 BAO die Wiederaufnahme des
Verfahrens und erließ zugleich einen neuen Feststellungsbescheid, in dem
es den Abschichtungserfolg der beiden Stillen, den Prüferfeststellungen
folgend, höher als zuvor feststellte. Das Finanzamt legte die dagegen
erhobenen Berufungen, welche mit Ausführungen zum (Nicht- ) Vorliegen von
Wiederaufnahmegründen sowie mit materiellrechtlichen Einwendungen gegen den
erhöhten Ansatz von Abschichtungserfolgen begründet waren, am
4. April 2001 der FLDWNB als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor; am 1. Jänner 2003 wurde der UFS für die
Erledigung dieser Rechtsmittel zuständig.
Die angefochtenen Bescheide waren mit folgender
Zustellverfügung versehen:
"X*AG u(nd) Mitges z. H.
(Name, Anschrift des steuerlichen Vertreters
der ehemals stillen Gesellschaft)"
Die Bescheidausfertigung enthielt den Hinweis, dass der
Feststellungsbescheid gegenüber allen Beteiligten wirke, denen
gemeinschaftliche Einkünfte zufließen
(§ 191 Abs 3 lit b BAO). Mit der Zustellung
dieser Ausfertigung an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte
Person gelte die Zustellung an alle an der Feststellung von Einkünften
Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs 3 BAO).
Der Zustellverfügung haften folgende Mängel
an:
1. Als eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person
kam die ehemalige Geschäftsherrin der ehemals atypisch stillen Gesellschaft
im Zeitpunkt der Bescheidzustellung 2000 mangels Widerspruchs einer der ehemals
Beteiligten zwar weiter in Betracht; auf § 81 Abs 6 und
Abs 7 BAO wird verwiesen.
Mit der oben zitierten Adrema- Wendung erweist sich die
Zustellverfügung jedoch als mangelhaft: Wie der VwGH schon zur Rechtslage
vor Novellierung des
Zustellgesetzes (mit BGBl. I 2001/137, 2002/65 und 2004/10) zu Recht
erkannt hat, ist eine Zustellung nicht heilbar, wenn die Zustellverfügung
auf einen falschen - bzw. einen nicht hinreichend genau bestimmten -
Empfänger lautet (siehe die bei
Ritz
3,
BAO-Kommentar, Tz 4 zu § 7 ZustG verwiesene Rechtsprechung).
Ganz im Sinne des nunmehr geltenden
§ 5 Z 1 Zustellgesetz hatte die Abgabenbehörde
schon damals in geeigneter Form den Empfänger zu bestimmen, dessen
Identität möglichst eindeutig zu bezeichnen war. Die Person des
vermutlich intendierten Empfängers X*AG(= die Inhaberin des Handelsgewerbes und ehemalige Geschäftsherrin
der ehemals stillen Gesellschaft) wurde im Adressfeld nicht ausdrücklich
und damit nicht eindeutig angesprochen, es fehlte ihre unternehmensrechtliche
Bezeichnung mit der hier wohl einzig richtigen Wendung
"zu Handen der X*AG
" darunter, lt.
Zustellvollmacht: "zu Handen (Name,
Anschrift des steuerlichen Vertreters)".
2. Ein weiterer Mangel der Zustellverfügung bestand
darin, dass die von der Einkünftefeststellung betroffenen ehemaligen
atypisch stillen Mitgesellschafter nur aus der einen Spruchbestandteil bildenden
Einkünfteverteilung erschließbar waren und im Adressfeld weder als
Normadressaten richtig bezeichnet ("ehemalige stille Mitgesellschafter") noch
namentlich genannt wurden.
Da die Zustellverfügung somit weder die
Bescheidadressaten mit der für die Wirksamkeit der Zustellfiktion des
§ 101 Abs 3 BAO erforderlichen Klarheit und Richtigkeit
noch den nach § 81 BAO vertretungsbefugten Empfänger mit der
erforderlichen Bestimmtheit bezeichnete, waren der Wiederaufnahme- sowie der
Feststellungsbescheid des Finanzamtes mangels wirksamer Zustellung
tatsächlich nicht erlassen worden, die dagegen erhobene Berufung erweist
sich als unzulässig.
Hinweis
Dieser Bescheid wirkt gegenüber allen (auch den
ehemals) Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind
(§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der Zustellung dieser
Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person
gilt die Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen (§ 101
Abs. 3 BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist gemäß
§ 291 BAO
ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das
Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides eine
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu
erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diesen Bescheid innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Wien, am 31.
März 2008
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 5 Z 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 7 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 81 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 81 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/2113-W/02
- Stammnummer
- 33937
- Gültig
- 31.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF