Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0026-I/05
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0026-I/05vom 25.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein fortgesetztes Delikt setzt jedenfalls eine Mehrzahl von gesetzwidrigen Einzelhandlungen voraus. Besteht ein Tatvorwurf lediglich darin, der Beschuldigte habe die Umsatzsteuervoranmeldung für einen einzigen bestimmten Zeitraum nicht abgegeben, kommt ein fortgesetztes Delikt schon begrifflich nicht in Betracht.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., über die Beschwerde des Beschuldigten vom 8. August 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 12. Juli 2005 über die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), SN X,
zu
Recht erkannt:
I. Aus Anlass der
Beschwerde wird im Spruch des angefochtenen Bescheides das Wort "fortgesetzt"
aufgehoben.
II. Im
Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
III. Der
Beschwerdeführer wird mit einem Antrag, der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zuzuerkennen, auf diese Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 12. Juli 2005 hat das Finanzamt
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer zur SN X ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser als
ehemals verantwortlicher Gesellschafter der X-KEG im Bereich des Finanzamtes
Innsbruck fortgesetzt vorsätzlich hinsichtlich des Monats 01/2005 unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer im
Gesamtbetrag von € 9.019,00 bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten habe. Er habe hiemit ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 8. August 2005, in welcher im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde:
Mit Schreiben vom 12. Juli
2005 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass gegen ihn ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet worden sei, weil der in der Selbstanzeige
erklärte Umsatzsteuer- bzw. Erwerbsteuerbetrag nicht rechtzeitig eingezahlt
worden sei. Er habe sein gesamtes Sparguthaben von € 18.000,00 an das
Finanzamt einbezahlt, damit die Steuerrückstände bezahlt werden
könnten. Für den restlichen Betrag habe er am 23. März 2005
um Ratenzahlung angesucht, was auch genehmigt worden sei und er zahle seither
monatlich pünktlich die Raten von € 1.000,00 solange bis die
gesamte Steuerschuld bezahlt sei. Daher sei er sich keiner Schuld bewusst.
Aufgrund seiner derzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sei
es ihm nicht möglich, den gesamten Betrag auf einmal zu bezahlen, weswegen
ihm ja Ratenzahlung genehmigt worden sei.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82
Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr
zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob
genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener
Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des
Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der
Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht
kommenden Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2
FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt
sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine
endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich
zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und
abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem
Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung
(Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B.
VwGH 26.1.1995, 94/16/0226).
Hinsichtlich des Begriffes
Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur
aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht
bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(VwGH 25.5.1992, 92/15/0061).
Der Beschwerdeführer hat
im Februar 2003 gemeinsam mit N.N. die X-KEG gegründet. Zweck war der
Betrieb eines Buffets. Dem Beschwerdeführer oblag die
Geschäftsführung und die Vertretung der Gesellschaft und er war
für die Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Die
Abgabenerklärungen für 2003 und 2004 wurden von ihm unterfertigt. Der
Betrieb wurde im Jänner 2005 eingestellt.
Bei der X-KEG wurde zu AB-Nr. Y
eine Außenprüfung gemäß
§ 147 Abs. 1 BAO
durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass für den Zeitraum
Jänner 2005 der Verkauf eines Kfz1 am 3. Jänner 2005 um
€ 19.800,00 brutto ebenso nicht erklärt wurde wie die Entnahme
eines Kfz2 im Wert von € 9.500,00 netto in das Privatvermögen des
Beschwerdeführers. Auch der Verkauf der Betriebsaustattung an den
Nachfolgebetrieb (Einzelfirma XY) um € 22.914,00 brutto wurde nicht
erklärt. Aus diesen Vorgängen resultierte eine Nachforderung an
Umsatzsteuer für 01/05 in Höhe von insgesamt € 9.019,00, die
der X-KEG mit Bescheid vom 1. Juni 2005 vorgeschrieben wurde. Dieser
Bescheid ist unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält. Die Verkürzung einer
Abgabe ist schon dann bewirkt, wenn die Abgabe dem anspruchsberechtigten
Abgabengläubiger, von den Fällen der Zahlungserleichterung abgesehen,
nicht oder nicht zu dem Zeitpunkt zufließt, in dem sie dieser nach den
Abgabenvorschriften zu erhalten hat. Der Begriff der Verkürzung umfasst
daher grundsätzlich jede Beeinträchtigung einer Abgabe in Bezug auf
Höhe und Fälligkeit. Die Abgabenverkürzung braucht zur
Tatbestandsverwirklichung keine dauernde zu sein (vgl. dazu Fellner, Kommentar
zum Finanzstrafgesetz, Rz. 26 zu § 33 FinStrG mit weiteren
Nachweisen). Gerade bei dem in Rede stehenden Tatbestand im Sinne des
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die bloß
vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall dar (VwGH
3.5.2000, 98/13/0242). Die nachträglich erstattete Selbstanzeige vermag
daher den bereits verwirklichten Tatbestand nicht mehr zu
beseitigen.
Aufgrund obiger Feststellungen
besteht auch nach Ansicht der Beschwerdebehörde der Verdacht, dass der
Beschwerdeführer dadurch, dass er die angeführten, für die X-KEG
erzielten Umsätze nicht erklärt und keine entsprechenden
Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet hat, den objektiven Tatbestand des
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht hat.
Für die
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird
bezüglich der Pflichtverletzung Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des
§ 8 Abs. 1, 2. Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend
den Verkürzungserfolg Wissentlichkeit vorausgesetzt. Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Es ist in Unternehmerkreisen
allgemein bekannt und bedarf keines steuerlichen Spezialwissens, dass die
erzielten Umsätze der Finanzbehörde in den Umsatzsteuervoranmeldungen
zu erklären bzw. entsprechende Umsatzsteuervorauszahlungen zu leisten sind.
Der Beschwerdeführer ist bereits seit 2003 unternehmerisch tätig.
Aufgrund seiner einschlägigen Erfahrungen besteht der Verdacht, dass dem
Beschwerdeführer diese Verpflichtungen ebenso bekannt waren wie der
Umstand, dass er durch das Nichterklären der im Zeitraum 01/2005 erzielten
Umsätze eine Verkürzung an Umsatzsteuer bewirkt. Es liegen damit auch
ausreichende Verdachtsmomente vor, dass der Beschwerdeführer die subjektive
Tatseite des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht
hat.
Der Tatvorwurf besteht im gegenständlichen Fall darin,
dass der Beschwerdeführer die Umsatzsteuervoranmeldung für 01/2005
nicht abgegeben habe. Da dem Beschwerdeführer somit lediglich eine einzige
Tathandlung vorgeworfen wird, kommt ein fortgesetztes Delikt, das jedenfalls
eine Mehrzahl von gesetzwidrigen Einzelhandlungen voraussetzt, schon begrifflich
nicht in Betracht. Im Spruch es angefochtenen Bescheides war daher das Wort
"fortgesetzt" aufzuheben.
Zum Beschwerdevorbringen ist Folgendes zu
bemerken:
Gemäß
§ 29 Abs. 1 FinStrG wird,
wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er
seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgaben- oder
Monopolvorschriften zuständigen Behörde oder einer sachlich
zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige). Eine
Selbstanzeige ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen. War mit einer
Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall
verbunden, so tritt gemäß
§ 29 Abs. 2 FinStrG die
Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für
die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände
offen gelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der Anzeiger
schuldet oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, den Abgaben-
oder Monopolvorschriften entsprechend entrichtet werden. Werden für die
Entrichtung Zahlungserleichterungen gewährt, so darf der Zahlungsaufschub
zwei Jahre nicht überschreiten; diese Frist beginnt bei selbst zu
berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige,
in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Betrages an den
Anzeiger zu laufen. Gemäß
§ 29 Abs. 5 FinStrG wirkt
die Selbstanzeige nur für die Personen, für die sie erstattet wird.
Daraus ergibt sich, dass die physische Person, für die die Selbstanzeige
erstattet wird, klar zu benennen ist (VwGH 27.2.2002, 2001/13/0297). Fehlt der
Selbstanzeige die Konkretisierung der physischen Person, für die sie
erstattet wurde, hat sie keine strafbefreiende Wirkung (VwGH 26.11.2003,
2000/13/0072).
Zu Beginn der Außenprüfung zu AB-Nr. Y am
23. Mai 2005 wurde dem Prüfer ein Schriftstück übergeben,
das mit den Worten "X-KEG - Selbstanzeige" überschrieben war und im
Wesentlichen wie folgt lautete:
"Vor Beginn der Prüfung durch das Finanzamt Innsbruck
am 23.05.2005 möchte ich folgende Erklärung abgeben: Die
Umsätze 2004 sind zur Gänze versteuert. Noch nicht versteuert
sind die Umsätze Jänner 2005: a) Verkauf eines Kfz1 am
3.1.2005 € 19.800,00 incl. b) Übernahme in das
Privatvermögen 1 Kfz2 EKP
€ 9.500,00 c) Betriebsausstattung wurde verkauft an den
Nachfolgebetrieb (...)"
Die Selbstanzeige wurde unterschrieben mit "N."; dabei
handelt es sich offensichtlich um den Kommanditisten der X-KEG,
N.N..
Es ist aus dieser Selbstanzeige daher in keiner Weise
ersichtlich, dass sie für den Beschwerdeführer erstattet worden
wäre, zumal sein Name dort nicht aufscheint und sie von einer Person
unterfertigt wurde, die bei der gegenständlichen Prüfung für die
X-KEG aufgetreten ist und seit 11. Mai 2005 Zustellvollmacht für die
X-KEG hatte.
Schon in Hinblick auf die Bestimmung des § 29
Abs. 5 FinStrG kann daher die Selbstanzeige für den
Beschwerdeführer keine strafbefreiende Wirkung entfalten. Es erübrigt
sich daher, auf das Beschwerdevorbringen hinsichtlich einer Entrichtung der
geschuldeten Beträge einzugehen.
Abschließend wird festgehalten, dass im Rahmen dieser
Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des
Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige
Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer das Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis
des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG
vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 25. August 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0026-I/05
- Stammnummer
- 17942
- Gültig
- 25.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF