Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0539-I/06
Schließt wechselseitige Einsetzung der Lebensgefährten als Bezugsberechtigte zweier Lebensversicherungen den Bereicherungswillen beim Erblasser aus
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0539-I/06vom 23.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Umstand, dass jeder der Lebenspartner eine Lebensversicherung unter Benennung des jeweils anderen als Begünstigten abgeschlossen hat, führt nicht zu einem entgeltlichen Rechtsgeschäft in der Weise, dass im Verhältnis zwischen dem Zuwendenden und dem Zuwendungsempfänger der Erhalt der Versicherungssumme in einem rechtlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung des Begünstigten erfolgte. Die Bereicherungsabsicht liegt beim Erblasser vor, musste doch für jeden der beiden Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses klar sein, dass bei Eintritt des Versicherungsfalles nur einer von ihnen persönlich diesen objektiven Vermögensvorteil jemals erhalten konnte. Jeder der Versicherungsnehmer hat für sich eine Bereicherung des Bezugsberechtigten willentlich bejaht bzw. in Kauf genommen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufung der K.N., Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt.X,
vom 24. Mai 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
24. April 2006 betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Erbschaftssteuer wird mit
18.331,30 € festgesetzt. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen und die
Steuerberechnung sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Auf die bereits
eingetretenen Fälligkeit wird hingewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 19. Juli 2004 langte beim Finanzamt Innsbruck eine
Meldung nach § 26 ErbStG wegen Ablebens ein, wonach auf Grund eines
Lebensversicherungsvertrages zufolge des Todes des Versicherungsnehmers H.S.
(gestorben am 27. Februar 2004) von der Versicherung.Y eine
Versicherungsleistung von 73.115 € an dessen Lebensgefährtin K.N. als
Bezugsberechtigte auszuzahlen sei.
Mit Erbschaftssteuerbescheid vom 24. April 2006 setzte das
Finanzamt Innsbruck für diesen Erwerb von Todes wegen gegenüber K.N.
(im Folgenden: Bw) ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 73.005 €
(Versicherungssumme abzüglich Freibetrag) gemäß
§ 8 Abs. 2
ErbStG die Erbschaftssteuer mit 18.985 € fest.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche
Berufung mit dem Argument, die Bw. habe zusammen mit dem Verstorbenen je zur
Hälfte eine Liegenschaft aus gemeinsamen Mitteln gekauft. Zur Finanzierung
wurden von beiden Käufern Kredite aufgenommen, für die sie solidarisch
hafteten. Zur Absicherung dieser Haftungen wurden wechselseitige
Lebensversicherungen abgeschlossen. Die Prämien für die beiden
Versicherungen seien gemeinsam bezahlt worden, somit habe es sich in jeder
Hinsicht um ein entgeltliches Geschäft gehandelt. Weiters hätte die
Bw. in der Zeit seit dem Ableben des H.S. bis zum Weiterverkauf der
Liegenschaft, dessen Erlös zur Gänze an die Hypothekargläubigerin
ging, sämtliche Kreditverbindlichkeiten getragen und dafür auch Mittel
aus der Lebensversicherung einsetzen müssen. Auf Grund der eingegangenen
Solidarhaftung sei sie zu diesen Zahlungen gegenüber der
Hypothekargläubigerin verpflichtet gewesen. Außerdem habe die Bw. auf
Grund der Zusage, eine derartige Lebensversicherung abzuschließen, zu
Lebzeiten ihres Lebensgefährten für diesen Verpflichtungen
übernommen und Zahlungen geleistet. Diese Zahlungen seien bei der
Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbes in Abzug zu bringen.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung stützte das
Finanzamt auf folgende Begründung:
"Gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG unterliegt der Erwerb von Vermögensvorteilen auf
Grund von Verträgen zugunsten Dritter, die Lebensversicherung stellt einen
solchen dar, der Erbschaftsteuer. Voraussetzung dafür ist die Erlangung
eines Vermögensvorteiles. Dieser ist durch die Auszahlung der
Lebensversicherung gegeben. Es ist dabei ohne Belang, warum eine solche
Versicherung abgeschlossen
wurde.
Da Sie nicht Erbin sind,
sind Sie auch zur Zahlung der Begräbniskosten verpflichtet. Außerdem
wurden diese Kosten lt. Abhandlungsprotokoll von der Mutter des Verstorbenen
getragen.
Die erwähnte
gemeinsame Entrichtung der Prämien kann auch nicht als entgeltliches
Rechtsgeschäft angesehen werden, da sowohl der Verstorbene als auch Sie
eine Versicherung abgeschlossen haben und somit jeder Versicherungsinhaber seine
Prämie entrichtet hat. Auf Grund obiger Ausführungen war die Berufung
abzuweisen."
Die Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage ihres
Rechtsmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Als Replik auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung wird darin noch
ausgeführt, es sei unrichtig, dass die Bw., weil sie nicht Erbin sei, zur
Zahlung der Begräbniskosten verpflichtet sei. Weiters sei unrichtig, dass
die Begräbniskosten von der Mutter getragen worden seien. Diese Kosten
hätte intern die Bw. zur Zahlung übernommen und auch tatsächlich
bezahlt. Diesbezüglich werde die Einvernahme der Mutter des Verstorbenen
beantragt. Der Abschluss der gegenständlichen Versicherungen zur
Sicherstellung des Kredites für den Erwerb und die Errichtung des
gemeinsamen Hauses wäre ein entgeltliches Rechtsgeschäft gewesen,
zumal sich die Bw. und ihr ehemaliger Lebensgefährte dazu wechselseitig
verpflichtet hätten und der Erhalt der Versicherungsleistung somit Entgelt
für die Prämienzahlungen gewesen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG unterliegt der
Erwerb von Todes wegen der Steuer nach diesem Bundesgesetz. Als Erwerb
von Todes wegen gilt nach § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG der Erwerb von
Vermögensvorteilen, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen
Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tod des Erblassers
unmittelbar gemacht wird.
§ 2 Abs. 1 ErbStG umschreibt den Begriff
"Erwerb von Todes wegen" und nimmt über die in § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG
genannten Fälle eines Erwerbes von Todes wegen hinaus wesentliche
Erweiterungen vor, so insbesondere durch die Einbeziehung des Erwerbes von
Vermögensvorteilen auf Grund von Verträgen zu Gunsten Dritter, die der
spätere Erblasser schon zu Lebzeiten geschlossen hat. Lebensversicherungen
zu Gunsten eines Dritten begründen den Steuertatbestand nach § 2 Abs.
1 Z 3 ErbStG. Die Versicherungssumme einer Lebensversicherung zu Gunsten eines
im Versicherungsvertrag benannten Bezugsberechtigten gewährt der
berechtigten Person einen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer und
fällt nicht in den Nachlass (VwGH 17.5.2001, Zl. 2000/16/0602).
Mit Rücksicht darauf, dass es sich bei einer Zuwendung
im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG um einen Erwerb von Todes wegen handelt,
der auf einem vom Erblasser zu seinen Lebzeiten mit einem Dritten geschlossenen
Rechtsgeschäft beruht, ist nicht nur zu prüfen, ob eine Bereicherung
des Begünstigten gegeben ist, sondern auch, ob beim Erblasser ein
Bereicherungswille bestanden hat (siehe Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz. 49,53 und 55a zu
§ 2 ErbStG und die dort wiedergegebene Rechtsprechung). Von keinem
Bereicherungswillen des Erblassers ist zu sprechen, wenn der Dritte den
"Vermögensvorteil" als Gegenleistung für eine eigene Leistung an den
Erblasser erhält, somit zwischen dem Dritten und dem Erblasser ein
Leistungsaustausch anzunehmen ist (vgl. Dorazil/Taucher, ErbStG, Anm. 6.10 zu
§ 2 ErbStG).
Die Bw. bekämpft die Rechtmäßigkeit dieser
Steuervorschreibung dem Grund nach im Wesentlichen mit folgendem Argument:
"Der Abschluss der
gegenständlichen Versicherung zur Sicherstellung des Kredites für den
Erwerb und die Errichtung des gemeinsamen Hauses (Liegenschaft EZ
XY) war ein
entgeltliches Rechtsgeschäft gewesen, zumal sich die Berufungswerberin und
ihr ehemaliger Lebensgefährte dazu wechselseitig verpflichteten und der
Erhalt der Versicherungsleistung somit Entgelt für die Prämienzahlung
war".
Dass durch die von der Versicherungsanstalt vorgenommenen
Auszahlung der vereinbarten Versicherungssumme von 73.115 € bei der
Begünstigten (Bw.) zweifelsfrei ein Vermögensvorteil und damit eine
objektive Bereicherung eintrat, liegt unter Beachtung der Versicherungsdauer
beginnend frühestens mit dem Jahr 1998 und der bislang entrichteten
Prämienzahlungen auf der Hand und braucht keiner näheren
Erörterung. Gegenteiliges wird von der Bw. selbst auch gar nicht behauptet
geschweige denn aufgezeigt. Es bleibt daher noch zu prüfen, ob beim
Erblasser ein Bereicherungswille bestanden hat.
Die Frage, ob beim Erblasser bei Abschluss des
Versicherungsvertrages ein Bereicherungswille bestanden hat oder nicht, ist
keine Rechts- sondern eine Tatfrage. Ein solcher Bereicherungswille braucht
dabei kein unbedingter sein; es genügt, dass der Zuwendende eine
Bereicherung des Empfängers bejaht beziehungsweise in Kauf nimmt. Dabei
kann der Bereicherungswille von der Abgabenbehörde aus dem Sachverhalt
erschlossen werden (vgl. VwGH 8.11.1977, 1168/77; VwGH 30.08.1995, 94/16/0034
und VwGH 29.1.1996, 94/16/0064). Die Bw. bestreitet, dass beim Erblasser ein
Bereicherungswillen bestanden hat, mit dem Hinweis auf das Vorliegen eines
entgeltlichen Rechtsgeschäftes.
Ein entgeltliches Rechtsgeschäft liegt vor, wenn nach
dem Willen der Parteien eine Leistung iS einer subjektiven Äquivalenz durch
die andere "vergolten" werden soll (vgl. Koziol/Welser, Bürgerliches Recht,
12. Auflage, I Seite 106). Nach den Vorschriften des Erb- und
Schenkungssteuergesetzes besteht der Bereicherungswille in der Absicht einer
unentgeltlichen, somit auf keiner Gegenleistung beruhenden Leistung.
Unentgeltlich bedeutet Unabhängigkeit der Zuwendung von einer
Gegenleistung. Die Zuwendung darf- im Verhältnis zwischen dem Zuwendenden
und dem Zuwendungsempfänger- weder in einem rechtlichen Zusammenhang mit
einer Gegenleistung noch zur Erfüllung einer Verbindlichkeit erfolgen.
Nachstehende Gründe sprechen gegen das behauptete
Vorliegen eines entgeltliches Rechtsgeschäft, weshalb das
Berufungsvorbringen das Bestehen eines Bereicherungswillens beim Erblasser nicht
ausschließt. An Sachverhalt war davon auszugehen, dass der Abschluss der
beiden Lebensversicherungen, worin sich die beiden Lebensgemeinschaftspartner
wechselseitig jeweils als Zahlungsempfänger eingesetzt hatten, der
Sicherstellung eines zur Anschaffung und Errichtung eines im gemeinsam Eigentum
stehenden Wohnhauses aufgenommenen Kredites diente. Diese "Sicherstellung" lag
augenscheinlich darin, dass der Überlebende durch die an ihn ausbezahlte
Versicherungssumme in die Lage versetzt werden sollte, den Kredit weiter
bedienen zu können. Nicht davon auszugehen war hingegen, dass von den
Versicherungsnehmern die Ansprüche aus den Lebensversicherungen zur
"Sicherstellung" dem Kreditinstitut gegenüber (unter Anzeige dieses
Rechtsgeschäftes an die Versicherung) verpfändet waren. Derartiges hat
die Bw. selbst nicht ausgeführt und hiefür bestand überhaupt
keine Veranlassung, war doch der Kredit bereits hypothekarisch abgesichert. Lag
letztlich das Motiv bzw. der Beweggrund der beiden Versicherungsnehmer für
den Abschluss der jeweiligen Lebensversicherung unter wechselseitiger Einsetzung
als Begünstigte in einer derartigen "Sicherstellung" des Kredites, dann
schließt dieses Ziel einen Bereicherungswillen beim
Versicherungsnehmer(Erblasser) nicht aus. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
musste jedem der beiden Versicherungsnehmer bewusst und klar erkennbar gewesen
sein, dass im Falle des Eintrittes des Versicherungsfalles (Ableben) nur dem
Begünstigte ein Anspruch gegen die Versicherung auf Auszahlung der
Versicherungssumme zukommt. Der durch die Auszahlung der Versicherungssumme
erhaltene "Vermögensvorteil" der Begünstigten war nicht
wirtschaftliches Äquivalent für eine eigene von ihr gegenüber dem
Versicherungsnehmer erbrachte Gegenleistung, sondern Folge davon, dass der
Versicherungsnehmer eine Lebensversicherung abschloss und sie als
Begünstigte eingesetzt hatte. Der Abschluss der beiden Lebensversicherungen
unter wechselseitiger Benennung als Begünstigte führt nicht zu einem
entgeltlichen Rechtsgeschäft in der Weise, dass im Verhältnis zwischen
dem Zuwendenden und dem Zuwendungsempfänger der Erhalt der
Versicherungssumme in einem rechtlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung der
Begünstigten erfolgte. Für beide Versicherungsnehmer musste
nämlich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses klar sein, dass bei Eintritt
des Versicherungsfalles nur einer von ihnen persönlich diesen
Vermögensvorteil jemals erhalten konnte. Damit haben aber mit dem Abschluss
der jeweiligen Versicherungsverträge jeder der Versicherungsnehmer für
sich eine Bereicherung des Bezugsberechtigten bei Eintritt des
Versicherungsfalles willentlich bejaht bzw. in Kauf genommen, entstand doch mit
dem Todesfall der Anspruch auf Zahlung der Versicherungssumme gegen die
Versicherung für den (überlebenden) Begünstigten. Die von den
beiden Versicherungsnehmer an die Versicherung einzuzahlenden Prämien
stellen ebenfalls im Verhältnis zum (möglichen)
"Vermögensvorteil" keinen Leistungsaustausch zwischen Erblasser und der
Begünstigten dar, sondern waren Folge des Abschlusses des jeweiligen
Versicherungsvertrages und führte für die Überlebende der
wechselseitig eingesetzten Begünstigten dazu, dass diese als Folge des
Eintrittes des Versicherungsfalles die Versicherungssumme erhielt. Im Erhalt der
Versicherungsleistung durch die Bw. liegt daher keinesfalls das Entgelt für
die (für ihre) Prämienzahlungen. Das Berufungsvorbringen eines
entgeltlichen Rechtsgeschäftes trifft somit nicht zu, weshalb dieses
Argument nicht dagegen spricht, dass beim Erblasser Schenkungsabsicht bestanden
hat.
Der weitere Einwand, die Bw. habe zu Lebzeiten ihres
Lebensgefährten H.S. für diesen Verpflichtungen übernommen und
Zahlungen geleistet, die auf Grund seiner Zusage, eine derartige
Lebensversicherung abzuschließen, eingegangen worden seien, ist
entgegenzuhalten, dass diese Leistungen der Bw., die im Übrigen in keiner
Weise konkretisiert geschweige denn nachgewiesen wurden, als etwaige
wirtschaftliche Unterstützung des Lebensgefährten im Rahmen der
bestehenden Lebensgemeinschaft gesehen werden müssen. Gegen die
begründete Annahme, dass diese Leistungen von den
Lebensgemeinschaftspartnern als wirtschaftliches Äquivalent und damit
Gegenleistung für den Abschluss der Lebensversicherung vereinbart galten,
spricht der Umstand, dass eine etwaige "Gegenverrechnung" und damit Tilgung
überhaupt nur dann zum Tragen kommen und eintreten konnte, wenn die Bw. den
Lebensgefährten überlebt. In diesen von der Bw. übernommenen
Verpflichtungen und geleisteten Zahlungen wird im Ergebnis -seitenverkehrt
gesehen- wohl deshalb keine Schenkung mit Bereicherungswille von ihr an den
Lebensgefährten gesehen werden können, weil sie sich mit der
"Hoffnung" auf den Erhalt der Versicherungssumme zufrieden gab. Überdies
bleibt bei dieser behaupteten Sachlage unklar, warum die Bw. dann selbst
ebenfalls eine Lebensversicherung mit dem Lebensgefährten als
Begünstigten abschloss. Außerdem setzt der Erwerb von Todes wegen
grundsätzlich nicht voraus, dass die Zuwendung ohne Gegenleistung geschieht
(siehe Fellner, aaO, Rz 2b zu § 2 ErbStG und VwGH 26.09.2006,
2006/16/0055). Die vor diesem Erwerb von Todes wegen allfällig
getätigten Zahlungen waren entgegen den Berufungsbehauptungen bei der
Bemessung der Erbschaftssteuer nicht zu berücksichtigen und die
Abgabenbehörde zweiter Instanz war auch nicht verhalten, deren Höhe
von Amts wegen zu erheben.
Soweit die Bw. einwendet, sie habe in der Zeit seit Ableben
des Lebensgefährten bis zum Weiterverkauf der Liegenschaft, dessen
Erlös zur Gänze an die Hypothekargläubigerin ging, sämtliche
Kreditverbindlichkeiten gegenüber der Hypothekargläubigerin zur
Gänze getragen, dann ist aus diesem Vorbringen für den Standpunkt der
Bw. schon deshalb nichts zu gewinnen, denn die Bw. als
Hälfteeigentümerin der Liegenschaft hat auf Grund der eingegangenen
Solidarhaftung letztlich ihre eigene Schuld bezahlt. Ein entgeltlicher
Zusammenhang mit der ihr zugekommenen Lebensversicherungssumme, die den
alleinigen Besteuerungsgegenstand des Streitfalles bildete, besteht nicht.
Nach § 20 Abs. 1 ErbStG gilt als Erwerb, soweit nicht
anderes vorgeschrieben ist, der gesamte Erwerb an den Erwerber. Nach § 20
Abs. 4 ErbStG sind von dem Erwerb insbesondere abzuziehen Z. 1 die
Kosten der Bestattung des Erblassers einschließlich der Kosten der
landesüblichen kirchlichen und bürgerlichen Leichenfeierlichkeiten und
der Kosten eines angemessenen Grabdenkmales.
Was den Streitpunkt "Abzug der Begräbniskosten"
anlangt, ergaben ergänzende Sachverhaltserhebungen die glaubhafte
Schlussfolgerung, dass von der Mutter des Verstorbenen, die im Übrigen
keine Erbserklärung abgegeben hat, nicht die gesamten im
Abhandlungsprotokoll angeführten Todfalls- und Begräbniskosten in
Höhe von 3.066,72 € getragen wurden, sondern im Ergebnis davon 2.500
€ intern von der Bw. "übernommen" wurden. Diese Kosten von 2.500
€ sind daher unter Beachtung der Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 4 ErbStG
von ihrem Erwerb von Todes wegen abzuziehen, wodurch sich nach Abzug des
Freibetrages gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG ein steuerpflichtiger
Erwerb von 70.505 € ergibt. (Berechnung: Lebensversicherung von 73.115
€ minus Begräbniskosten 2.500 € minus Freibetrag von 110 € =
70.505 €). Berechnung der festgesetzten
Erbschaftssteuer: Gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG (Steuerklasse
V, 26 %) beträgt ausgehend vom gemäß
§ 28 ErbStG
abgerundeten steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von 70.505,00 € die
Steuer 18.331,30 €. Bloß der Vollständigkeit halber wird noch
erwähnt, dass bei diesem steuerpflichtigen Erwerb keine Berechnung nach
§ 8 Abs. 2 ErbStG vorzunehmen war.
Der Berufung war daher unter Abzug von Begräbniskosten
in Höhe von 2.500 € wie im Spruch ausgeführt teilweise
stattzugeben und die Erbschaftssteuer mit 18.331,30 € festzusetzen.
Innsbruck, am
23. März 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0539-I/06
- Stammnummer
- 27469
- Gültig
- 23.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF